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Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien
- Deponie-Richtlinie -
- Landfill Directive -

(ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
RL 2011/97/EU - ABl. Nr. L 328 vom 10.12.2011 S. 49;
RL (EU) 2018/850 - ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 100 Inkrafttreten Umsetzung;
RL (EU) 2024/1785 - ABl. L 2024/1785 vom 15.07.2024 Inkrafttreten Übergangsbestimmungen Umsetzung)



Ergänzende Informationen
Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung
Umsetzung in deutsches Recht: Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik 4 wird das Dokument über die Gemeinschaftsstrategie begrüßt und unterstützt und die Kommission aufgefordert, Kriterien und Normen für die Abfallbeseitigung auf Deponien vorzuschlagen.

(2) In der Entschließung des Rates vom 9. Dezember 1996 über die Abfallpolitik heißt es, daß in der gesamten Gemeinschaft künftig nur abgesicherte und kontrollierte Deponierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten.

(3) Die Abfallvermeidung, -wiederverwendung und -verwertung sowie die Verwendung wiedergewonnener Materialien und Energie sollten gefördert werden, um die natürlichen Ressourcen zu erhalten und eine sparsame Bodennutzung zu betreiben.

(4) Die Fragen der Verbrennung von Siedlungsfällen und nicht gefährlichen Abfällen, der Kompostierung, der Biomethanisierung sowie der Behandlung von Schlämmen aus der Naßbaggerung sollten noch eingehender geprüft werden.

(5) Nach dem Verursacherprinzip sind unter anderem Umweltschäden zu berücksichtigen, die durch Deponien verursacht werden.

(6) Die Deponierung sollte wie jede andere Methode der Abfallbehandlung kontrolliert und sachgemäß erfolgen, damit potentielle nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und Gefahren für die menschliche Gesundheit vermieden oder eingeschränkt werden.

(7) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die unkontrollierte Ablagerung, Ableitung und Beseitigung von Abfällen zu verhindern. Hierzu müssen die Deponien hinsichtlich der in den Abfällen enthaltenen Stoffe beherrschbar sein. Diese Stoffe sollten, soweit möglich, nur in vorhersehbarer Weise reagieren.

(8) Sowohl das Volumen als auch die gefährlichen Eigenschaften der abzulagernden Abfälle sollten gegebenenfalls verringert werden. Die Handhabung der Abfälle sollte erleichtert und ihre Verwertung begünstigt werden. Deshalb sollte die Abfallbehandlung gefördert werden, damit eine mit den Zielen dieser Richtlinie zu vereinbarende Deponierung gewährleistet wird. Die Begriffsbestimmungen für "Behandlung" umfaßt auch das Sortieren.

(9) Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, bei der Beseitigung ihrer Abfälle die Grundsätze der örtlichen Nähe und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene gemäß der "Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle" zu verwirklichen. Die Ziele der genannten Richtlinie müssen durch die Errichtung eines integrierten und angemessenen Netzes von Beseitigungsanlagen auf der Grundlage eines hohen Umweltschutzniveaus weiterverfolgt und präzisiert werden.

(10) Wegen unterschiedlicher technischer Standards für die Abfallbeseitigung auf Deponien und aufgrund der Kostenvorteile könnte es zur vermehrten Abfallbeseitigung in Anlagen mit niedrigen Umweltschutzstandards kommen, so daß wegen der unnötig langen Transportwege der Abfälle sowie wegen unangemessener Deponierungspraktiken eine ernste Umweltgefährdung entstehen kann.

(11) Daher sind auf Gemeinschaftsebene technische Normen für die Abfalldeponierung im Hinblick auf den Schutz, den Erhalt und die Verbesserung der Umwelt in der Gemeinschaft zu erlassen.

(12) Es muß deutlich auf die Anforderungen hingewiesen werden, denen die Deponien genügen müssen im Hinblick auf Standort, Errichtung, Betrieb, Überwachung, Stillegung sowie auf die Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen, die gegen kurz- oder langfristig abzusehende Umweltbeeinträchtigungen, insbesondere gegen die Verschmutzung des Grundwassers durch Eindringen von Sickerwasser in den Boden, ergriffen werden müssen.

(13) Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist es erforderlich, die in Betracht kommenden Deponieklassen sowie die in den verschiedenen Deponieklassen zugelassenen Abfallarten genau zu definieren.

(14) Anlagen für die zeitweilige Lagerung von Abfällen sollten den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 75/442/EWG entsprechen.

(15) Die im Einklang mit der Richtlinie 75/442/EWG erfolgende Verwertung hierfür geeigneter Inertabfälle und nicht gefährlicher Abfälle durch ihren Einsatz für landschaftspflegerische Arbeiten/Rekultivierungen und für Auffüllungen oder bauliche Zwecke stellt nicht notwendigerweise eine Deponierung dar.

(16) Es sind Maßnahmen zu treffen, um insbesondere das Entstehen von Methangas in Deponien und somit die Erwärmung der Erdatmosphäre einzudämmen, indem die Deponierung von biologisch abbaubarem Abfall reduziert und eine Gasfassung in Deponien eingeführt wird.

(17) Die Maßnahmen, mit denen die Deponierung von biologisch abbaubarem Abfall verhindert werden soll, zielen unter anderem darauf ab, die getrennte Sammlung von biologisch abbaubarem Abfall, das Sortieren im allgemeinen, die Verwertung und die Wiederverwendung zu fördern.

(18) Wegen der Besonderheiten der Abfallbeseitigung auf Deponien ist ein besonderes Genehmigungsverfahren für alle Deponieklassen gemäß den allgemeinen Genehmigungsanforderungen, die in der Richtlinie 75/442/EWG bereits festgelegt sind, und den allgemeinen Anforderungen der "Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung" einzuführen. Vor Beginn des Deponiebetriebs muß die zuständige Behörde die Deponie inspizieren, um sicherzustellen, daß die Voraussetzungen der Genehmigung erfüllt sind.

(19) Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Abfälle auf der Deponie, für die sie bestimmt sind, abgelagert werden können; insbesondere gilt dies für gefährliche Abfälle.

(20) Zur Vermeidung von Umweltschäden ist es erforderlich, rasch ein einheitliches Abfallannahmeverfahren aufgrund eines Klassifizierungsverfahrens für die in den verschiedenen Deponieklassen zugelassenen Abfälle einzuführen, das insbesondere einheitliche Grenzwerte umfaßt. Hierzu ist ein kohärentes, einheitliches System für die Abfallcharakterisierung, die Probenahme und die Analyse so rechtzeitig einzuführen, daß die Durchführung dieser Richtlinie erleichtert wird. Für Inertabfälle müssen besonders spezifische Annahmekritierien festgelegt werden.

(21) Solange derartige Analysemethoden oder die für die Abfallcharakterisierung erforderlichen Grenzwerte noch nicht festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung dieser Richtlinie Positiv- oder Negativlisten auf einzelstaatlicher Ebene beibehalten oder festlegen oder Kriterien einschließlich von Grenzwerten definieren, die den für das einheitliche Annahmeverfahren in dieser Richtlinie aufgeführten Kriterien vergleichbar sind.

(22) Der Technische Ausschuß sollte Abfallannahmekriterien erarbeiten, die bei der Annahme gefährlicher Abfälle in Deponien für nicht gefährliche Abfälle zugrunde gelegt werden.

(23) Es müssen einheitliche Verfahren zur Kontrolle einer Deponie während der Betriebs- und Nachsorgephase geschaffen werden, damit mögliche Umweltbeeinträchtigungen durch die Deponie festgestellt und geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.

(24) Es ist festzulegen, wann und wie eine Deponie stillgelegt werden sollte. Ferner sind die Verpflichtungen und die Verantwortung des Betreibers der Deponie in der Nachsorgephase festzulegen.

(25) Die Bestimmungen dieser Richtlinie über das Stilllegungsverfahren sollten nicht für Deponien gelten, die vor dem Termin für die Umsetzung der Richtlinie stillgelegt wurden.

(26) Die künftigen Bedingungen für den Betrieb bestehender Deponien sollten im Hinblick darauf festgelegt werden, daß innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Anpassung an diese Richtlinie aufgrund eines Nachrüstungsprogramms für die Deponie getroffen werden.

(27) Betreiber vorhandener Deponien, die aufgrund bindender und den Vorschriften des Artikels 14 gleichwertiger einzelstaatlicher Vorschriften bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie die in Artikel 14 Buchstabe a) genannten Unterlagen eingereicht und von der zuständigen Behörde eine Zulassung zur Fortsetzung des Betriebs erhalten haben, müssen diese Unterlagen der zuständigen Behörde nicht erneut zwecks Erteilung einer neuen Zulassung vorlegen.

(28) Der Betreiber von Deponien sollte angemessene Vorkehrungen in Form einer finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas anderem Gleichwertigen treffen, damit sichergestellt ist, daß alle Verpflichtungen erfüllt werden, die sich aus der Genehmigung ergeben, auch diejenigen für das Stillegungsverfahren und die Nachsorgephase.

(29) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß das Entgelt für die Abfallbeseitigung in einer Deponie so festgelegt wird, daß alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, soweit wie möglich einschließlich der - vom Betreiber zu stellenden - finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem, und die geschätzten Kosten für die Stilllegung, einschließlich der Nachsorge, abgedeckt sind.

(30) Vertritt eine zuständige Behörde die Auffassung, daß eine Deponie voraussichtlich nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne keine Gefährdung der Umwelt mehr darstellt, so kann die Schätzung der Kosten, die in das von einem Betreiber in Rechnung zu stellende Entgelt einzubeziehen sind, auf diese Zeitspanne beschränkt werden.

(31) Es ist notwendig, die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie in der ganzen Gemeinschaft sicherzustellen und zu gewährleisten, daß die Betreiber und das Personal von Deponien aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Wissens über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen.

(32) Die Erarbeitung eines standardisierten Abfallannahmeverfahrens und die Einführung einer standardisierten Klassifizierung der zugelassenen Abfälle sind von der Kommission nach dem Ausschußverfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG vorzunehmen.

(33) Die Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Vereinheitlichung der Kontrollmaßnahmen, der Probenahme und der Analyseverfahren muß nach dem gleichen Ausschußverfahren erfolgen.

(34) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, wobei sie besonderes Augenmerk auf die nach Artikel 5 festzulegenden innerstaatlichen Strategien richten. Auf der Grundlage dieser Berichte erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Allgemeine Zielsetzung 18 24

(1) Im Hinblick auf die Unterstützung des Übergangs der Union zu einer Kreislaufwirtschaft und die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5, insbesondere ihrer Artikel 4 und 12, ist es Ziel der vorliegenden Richtlinie, die schrittweise Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere von Abfällen, die sich zum Recycling oder anderen Formen der Verwertung eignen, sicherzustellen und durch die Festlegung strenger betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Abfalldeponien und Abfälle Maßnahmen, Verfahren und Leitlinien vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft, und auf die globale Umwelt, einschließlich des Treibhauseffekts, sowie alle damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich vermieden oder vermindert werden.

(2) - gestrichen -

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 18

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

  1. Es gelten die Definitionen der Begriffe "Abfall", "gefährlicher Abfall", "nicht gefährlicher Abfall", "Siedlungsabfall", "Abfallerzeuger", "Abfallbesitzer", "Abfallbewirtschaftung", "getrennte Sammlung", "Verwertung", "Vorbereitung zur Wiederverwendung", "Recycling" und "Beseitigung" gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
  2. - gestrichen -
  3. - gestrichen -
  4. - gestrichen -
  5. " Inertabfälle" Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen. Inertabfälle lösen sich nicht auf, brennen nicht und reagieren nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch, sie bauen sich nicht biologisch ab und beeinträchtigen nicht andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, in einer Weise, die zu Umweltverschmutzung führen oder sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächenwasser und/oder Grundwasser gefährden;
  6. " Untertagedeponie" eine Anlage für die permanente Lagerung von Abfällen in einem tiefen unterirdischen Hohlraum wie einem Salz- oder Kalibergwerk;
  7. " Deponie" eine Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (d.h. unter Tage), einschließlich

    jedoch ausgenommen

  8. " Behandlung" physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren, einschließlich Sortieren, die die Beschaffenheit der Abfälle verändern, um ihr Volumen oder ihre gefährlichen Eigenschaften zu verringern, ihre Handhabung zu erleichtern oder ihre Verwertung zu begünstigen;
  9. " Sickerwasser" jede Flüssigkeit, die durch die abgelagerten Abfälle durchsickert und aus der Deponie emittiert oder in der Deponie eingeschlossen wird;
  10. " Deponiegas" durch die abgelagerten Abfälle erzeugte Gase;
  11. " Eluat" die Lösung, die man durch einen Laborauslaugtest erhält;
  12. " Betreiber" die natürliche oder juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Deponie gelegen ist, für die Deponie verantwortlich ist; dabei kann es sich von der Vorbereitung bis zur Nachsorgephase um verschiedene Personen handeln;
  13. " biologisch abbaubare Abfälle" alle Abfälle, die aerob oder anaerob abgebaut werden können Beispiele hierfür sind Lebensmittel, Gartenabfälle, Papier und Pappe;
  14. - gestrichen -
  15. " Antragsteller" jede Person, die einen Genehmigungsantrag für eine Deponie gemäß dieser Richtlinie stellt;
  16. " zuständige Behörde" die Behörde, die ein Mitgliedstaat als für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verantwortlich bezeichnet;
  17. " flüssige Abfälle" alle Abfälle in flüssiger Form, einschließlich Abwasser, jedoch ausgenommen Schlämme;
  18. " isolierte Siedlung"

    In Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags können die Mitgliedstaaten beschließen, die folgende Begriffsbestimmung anzuwenden:

    Der Begriff "isolierte Siedlung" bezeichnet

Artikel 3 Anwendungsbereich 18

(1) Die Mitgliedstaaten wenden diese Richtlinie auf alle Deponien gemäß Artikel 2 Buchstabe g) an.

(2) Unbeschadet der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ist folgendes vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen;

(3) Die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie zu Lande, das heißt Abfälle, die bei der Prospektion, dem Abbau - auch in der Erschließungsphase vor der Gewinnung -, der Behandlung und der Lagerung von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, ist vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen, sofern sie in den Anwendungsbereich anderer Gesetzgebungsakte der Union fällt.

(4) Unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG können die Mitgliedstaaten nach eigener Wahl erklären, daß Artikel 6 Buchstabe d), Artikel 7 Buchstabe i), Artikel 8 Buchstabe a) Ziffer iv), Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c), Artikel 12 Buchstaben a) und c), Anhang I Nummern 3 und 4, Anhang II mit Ausnahme von Nummer 3 Stufe 3 und Nummer 4) und Anhang III Nummern 3 bis 5 dieser Richtlinie teilweise oder vollständig nicht anwendbar sind auf

  1. Deponien für nicht gefährliche Abfälle oder Inertabfälle mit einer Gesamtkapazität von höchstens 15.000 Tonnen oder einer jährlichen Aufnahme von höchstens 1000 Tonnen für Inseln, sofern die Deponie die einzige Deponie auf der Insel und ausschließlich dazu bestimmt ist, auf der Insel angefallene Abfälle aufzunehmen. Sobald die Gesamtkapazität der betreffenden Deponie erschöpft ist, unterliegt jede neue auf der Insel errichtete Deponie den Anforderungen dieser Richtlinie;
  2. Deponien für nicht gefährliche Abfälle oder Inertabfälle in isolierten Siedlungen, sofern die Deponie dazu bestimmt ist, ausschließlich Abfälle dieser isolierten Siedlung aufzunehmen.

Spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Liste der Inseln und isolierten Siedlungen, die unter die Ausnahme fallen. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Inseln und isolierten Siedlungen.

(5) Unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG können die Mitgliedstaaten nach eigener Wahl erklären, daß Untertagedeponien gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe f) dieser Richtlinie von den Bestimmungen in Artikel 13 Buchstabe d), Anhang I Nummer 2 mit Ausnahme des ersten Gedankenstrichs, Nummern 3 bis 5 und Anhang III Nummern 2, 3, und 5 dieser Richtlinie ausgenommen werden können.

Artikel 4 Deponieklassen

Jede Deponie wird einer der folgenden Klassen zugeordnet:

Artikel 5 Für die Deponie nicht zugelassene Abfälle und Behandlungen 18

(1) Die Mitgliedstaaten legen spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt ihre Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle fest und unterrichten die Kommission über diese Strategie. Diese Strategie sollte Maßnahmen zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele insbesondere durch Recycling, Kompostierung, Biogaserzegung oder die Verwertung von Material/Rückgewinnung von Energie umfassen. Binnen 30 Monaten ab dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem die einzelstaatlichen Strategien zusammengestellt werden.

(2) Diese Strategie gewährleistet folgendes:

  1. Spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt muß die zu deponierende Menge biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle auf 75 (Gewichts)-Prozent der Gesamtmenge der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle verringert werden, die 1995 oder im letzten Jahr vor 1995, für das einheitliche Eurostat-Daten vorliegen, erzeugt wurde;
  2. spätestens acht Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt muß die zu deponierende Menge biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle auf 50 (Gewichts)-Prozent der Gesamtmenge der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle verringert werden, die 1995 oder im letzten Jahr vor 1995, für das einheitliche Eurostat-Daten vorliegen, erzeugt wurde;
  3. spätestens 15 Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt muß die zu deponierende Menge biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle auf 35 (Gewichts)-Prozent der Gesamtmenge der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle verringert werden, die 1995 oder im letzten Jahr vor 1995, für das einheitliche Eurostat-Daten vorliegen, erzeugt wurde.

Die Mitgliedstaaten, die 1995 oder im letzten Jahr vor 1995, für das einheitliche Eurostat-Daten vorliegen, mehr als 80 % ihrer eingesammelten Siedlungsabfälle in Deponien verbringen, können die Erfüllung der in den Buchstaben a), b) und c) genannten Zielvorgaben um höchstens vier Jahre aufschieben. Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten, unterrichten die Kommission im voraus über ihren Beschluß. Die Kommission informiert die anderen Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über diese Beschlüsse.

Die Umsetzung der Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes darf unter keinen Umständen dazu führen, daß das in Buchstabe c) angegebene Ziel erst später als vier Jahre nach dem in Buchstabe c) genannten Zeitpunkt erreicht wird.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit folgende Abfälle nicht auf einer Deponie angenommen werden:

  1. flüssige Abfälle;
  2. Abfälle, die unter Deponiebedingungen explosiv, korrosiv, brandfördernd, leicht entzündbar oder entzündbar im Sinne von Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG sind;
  3. Krankenhausabfälle und andere klinische Abfälle, die in medizinischen oder veterinärmedizinischen Einrichtungen anfallen und im Sinne der Richtlinie 91/689/EWG infektiös sind Eigenschaft H9 in (Anhang III), sowie Abfälle der Kategorie 14 (Anhang I.A) derselben Richtlinie;
  4. ganze Altreifen zwei Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt, ausgenommen Reifen, die als Material für technische Zwecke verwendet werden, sowie geshredderte Altreifen fünf Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt (Fahrradreifen und Reifen mit einem Außendurchmesser von mehr als 1400 mm sind in beiden Fällen ausgenommen);
  5. alle anderen Abfallarten, die die im Einklang mit Anhang II festgelegten Annahmekriterien nicht erfüllen.
  6. Abfälle, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG und Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling getrennt gesammelt wurden, es sei denn, es handelt sich um Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle entstehen und für die die Ablagerung auf Deponien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG für den Umweltschutz zum bestmöglichen Ergebnis führt.

(3a) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, sicherzustellen, dass alle Abfälle, die sich zum Recycling und anderen Formen der Verwertung eignen - insbesondere im Fall von Siedlungsabfällen -, ab 2030 nicht auf einer Deponie angenommen werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Abfälle, für die die Ablagerung auf Deponien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG für den Umweltschutz zum bestmöglichen Ergebnis führt.

Die Mitgliedstaaten nehmen Angaben zu den gemäß diesem Absatz getroffenen Maßnahmen in die in Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallbewirtschaftungspläne oder in sonstige für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geltende strategische Dokumente auf.

(4) Die Verdünnung oder Vermischung der Abfälle mit dem alleinigen Ziel, die Abfallannahmekriterien zu erfüllen, ist verboten.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Menge der auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle bis 2035 auf höchstens 10 (Gewichts-)Prozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens verringert wird.

(6) Ein Mitgliedstaat kann die Frist für die Erreichung der Zielvorgabe gemäß Absatz 5 um bis zu fünf Jahre verlängern, sofern dieser Mitgliedstaat

  1. den im gemeinsamen Fragebogen von OECD und Eurostat zur Verfügung gestellten Daten zufolge im Jahr 2013 mehr als 60 % seiner Siedlungsabfälle auf Deponien abgelagert hat,
  2. der Kommission mindestens 24 Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels seine Absicht mitteilt, die Frist zu verlängern, und einen Umsetzungsplan gemäß Anhang IV der vorliegenden Richtlinie vorlegt. Dieser Plan kann mit einem gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG vorgelegten Umsetzungsplan konsolidiert werden.

(7) Die Kommission kann einen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des gemäß Absatz 6 Buchstabe b vorgelegten Umsetzungsplans auffordern, diesen Umsetzungsplan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang IV entspricht. Der betreffende Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Plan vor.

(8) Im Falle einer Verlängerung der Frist gemäß Absatz 6 trifft der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, um die Menge seiner auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle bis 2035 auf höchstens 25 % des gesamten Siedlungsabfallaufkommens zu verringern.

(9) Bis 31. Dezember 2024 überprüft die Kommission, ob die Zielvorgabe gemäß Absatz 5 beibehalten oder gegebenenfalls herabgesetzt werden soll; dabei sollten in Bezug auf die Ablagerung von Abfällen auf Deponien auch die quantitativen Zielvorgaben pro Kopf und die Einschränkung der Ablagerung auf Deponien von nicht gefährlichen Abfällen, die nicht Siedlungsabfälle sind, in Betracht gezogen werden. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.

Artikel 5a Bestimmungen für die Berechnung der Erreichung der Zielvorgaben 18

(1) Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 5 Absätze 5 und 6 erreicht wurden, wird

  1. das Gewicht der in einem gegebenen Kalenderjahr erzeugten und auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle berechnet,
  2. das Gewicht der Abfälle, die bei Behandlungsverfahren vor dem Recycling oder sonstigen Verwertung von Siedlungsabfällen, etwa Sortierung oder mechanischbiologische Behandlung, entstehen und die anschließend auf Deponien abgelagert werden, bei der Berechnung des Gewichts der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle berücksichtigt,
  3. das Gewicht der zur Beseitigung verbrannten Siedlungsabfälle und das Gewicht der Abfälle, die bei der Stabilisierung des biologisch abbaubaren Anteils der Siedlungsabfälle entstehen, um anschließend auf einer Deponie abgelagert zu werden, als auf einer Deponie abgelagert gemeldet,
  4. das Gewicht der Abfälle, die beim Recycling oder bei sonstiger Verwertung von Siedlungsabfällen entstehen und die danach auf einer Deponie abgelagert werden, nicht für das Gewicht der Siedlungsabfälle, die als auf einer Deponie abgelagert gemeldet werden, berücksichtigt.

(2) Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sicherzustellen. Sie können hierfür von dem zu diesem Zweck gemäß Artikel 11a Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG errichteten System Gebrauch machen.

(3) Werden Siedlungsabfälle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder aus der Union ausgeführt, so werden diese Abfälle gemäß Absatz 1 für die Menge der auf einer Deponie abgelagerten Abfälle jenes Mitgliedstaats, in dem die Abfälle gesammelt wurden, berücksichtigt.

(4) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission bis zum 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5b Frühwarnbericht 18

(1) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 5 Absätze 5 und 6 genannten Fristen einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Vorschriften festgelegten Zielvorgaben.

(2) Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

  1. eine Schätzung des Stands der Erreichung des Ziels, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;
  2. eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die Ziele nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betreffenden Mitgliedstaaten;
  3. Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden und die als Orientierungshilfen zur Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung der Zielvorgaben dienen könnten.

Artikel 5c Austausch von bewährten Verfahren und Informationen 18

Die Kommission organisiert einen regelmäßigen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur praktischen Umsetzung der Anforderungen dieser Richtlinie zwischen den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls auch mit regionalen und kommunalen Behörden.

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