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Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen SEK(1999) 802)

(ABl. L 136 vom 31.05.1999 S. 20;
Beschl. 2013/478/EU - ABl. L 257 vom 28.09.2013 S. 19;
Beschl. (EU) 2015/512 - ABl. L 81 vom 26.03.2015 S. 4;
Beschl. (EU) 2015/2418 - ABl. L 333 vom 19.12.2015 S. 148)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 162,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Organe und die Mitgliedstaaten messen dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und der Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nach teil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften große Bedeutung bei, was durch Artikel 209a EG-Vertrag, Artikel 78i EGKS-Vertrag und Artikel 183a Euratom-Vertrag und durch Artikel 280 EG-Vertrag, wie er sich aus dem Vertrag von Amsterdam ergibt, bestätigt wird.

(2) Die Verwirklichung dieser Ziele erfordert den Einsatz aller verfügbaren Instrumente, insbesondere im Hinblick auf die Untersuchungsaufgaben der Gemeinschaft, wobei das derzeitige Gleichgewicht und die derzeitige Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene nicht angetastet werden sollten.

(3) Die Aufgabe, Verwaltungsuntersuchungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften durchzuführen, lag bisher bei der Task-force "Koordinierung der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung" als Nachfolgerin der Dienststelle für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (UCLAF).

(4) Eine effizientere Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften setzt voraus, daß ein Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung ( OLAF, im folgenden als " Amt" bezeichnet) geschaffen wird, das seine Untersuchungsbefugnisse in voller Unabhängigkeit ausübt.

(5) Die in diesem Beschluss sowie in den Verordnungen (EG) und (Euratom) über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung festgelegte Unabhängigkeit des Direktors des Amtes sowie die dort für den Begleitausschuss vorgesehene Rolle haben den Zweck, eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen des Amtes zu gewährleisten, ohne die Ausführung der sonstigen dem Amt übertragenen Aufgaben oder die Wahrnehmung der der Kommission übertragenen Prärogativen insbesondere im Bereich der Gesetzgebung zu beeinträchtigen.

(6) Die Zuständigkeit des Amtes für Betrugsbekämpfung muß sich über den Schutz der finanziellen Interessen hinaus auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen gegenüber rechtswidrigen Handlungen, die verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden könnten, erstrecken.

(7) Die Definition der Aufgaben des Amtes muß sämtliche bisher von der Task-force "Koordinierung der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung" wahrgenommenen Aufgaben umfassen, insbesondere die Vorbereitung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Tätigkeitsbereich des Amtes, einschließlich der Instrumente gemäß Titel VI des Vertrags über die Europäische Union

- beschliesst:

Artikel 1 Errichtung des Amtes

Es wird ein Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung ( OLAF, im folgenden als " Amt" bezeichnet) errichtet.

Artikel 2 Aufgaben

(1) Das Amt übt die Befugnisse der Kommission zur Durchführung externer Verwaltungsuntersuchungen aus, welche dazu dienen, die Bekämpfung von Betrug, Korruption und allen anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu verstärken, sowie die Befugnisse zur Betrugsbekämpfung bei allen sonstigen Tatsachen oder Handlungen, welche Verstöße gegen Unionsbestimmungen darstellen.

Das Amt wird mit der Durchführung interner Verwaltungsuntersuchungen beauftragt. Diese Untersuchungen dienen dazu,

  1. Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu bekämpfen;
  2. schwerwiegende Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten aufzudecken, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Union, die disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden kann, oder eine Verletzung der analogen Verpflichtungen der Mitglieder der Organe und Einrichtungen, der Leiter der Ämter und Agenturen und der Mitglieder des Personals der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen, die nicht dem Statut der Beamten der Europäischen Union oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union unterliegen, darstellen können.

Das Amt nimmt die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Kommission gemäß den Bestimmungen wahr, welche auf der Grundlage der Verträge und gemäß den dort festgelegten Voraussetzungen und Grenzen ergangen sind.

Die Kommission und die übrigen Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen können das Amt mit Untersuchungen in anderen Bereichen beauftragen.

(2) Das Amt hat den Auftrag, zur Zusammenarbeit der Kommission mit den Mitgliedstaaten im Bereich der Betrugsbekämpfung beizutragen.

(3) Das Amt hat den Auftrag, Konzepte zur Betrugsbekämpfung wie in Absatz 1 beschrieben zu erarbeiten. Insbesondere im Hinblick auf den Austausch bewährter Praktiken könnte das Amt diesbezüglich an den Tätigkeiten von auf die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung spezialisierten internationalen Organen und Einrichtungen teilnehmen.

(4) Das Amt hat den Auftrag, die Gesetzgebungsinitiativen der Kommission im Hinblick auf die in Absatz 1 aufgeführten Ziele der Betrugsbekämpfung vorzubereiten.

(5) Das Amt nimmt alle sonstigen Operationellen Aufgaben der Kommission in Sachen der Betrugsbekämpfung wie in Absatz 1 beschrieben wahr und ist vor allem damit beauftragt

  1. die erforderlichen Strukturen zu entwickeln;
  2. die Informationssammlung und -auswertung zu sichern;
  3. den übrigen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten technische Unterstützung insbesondere in Fragen der Fortbildung zu leisten.

(6) Das Amt ist direkter Ansprechpartner der Polizei- und Justizbehörden.

(7) Das Amt nimmt auf Dienststellenebene die Vertretung der Kommission in den betreffenden Gremien wahr, soweit es die in diesem Artikel aufgeführten Bereiche betrifft.

Artikel 3 Unabhängigkeit bei der Ausübung der Untersuchungsbefugnisse

Das Amt übt die Untersuchungsbefugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 in voller Unabhängigkeit aus. Der Generaldirektor des Amtes darf bei der Ausübung dieser Befugnisse keine Anweisungen der Kommission, einer Regierung, eines anderen Organs, einer Einrichtung, eines Amtes oder einer Agentur erbitten oder entgegennehmen.

Artikel 4 Überwachungsausschuss

Es wird hiermit ein Überwachungsausschuss eingesetzt, dessen Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Unionsgesetzgeber festlegt. Dieser Ausschuß kontrolliert regelmäßig die Wahrnehmung der Untersuchungsbefugnisse des Amtes.

Artikel 5 Generaldirektor

(1) Das Amt wird von einem Generaldirektor geleitet, der von der Kommission gemäß dem in Absatz 2 genannten Verfahren bestellt wird. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt sieben Jahre und ist nicht erneuerbar.

Die Untersuchungen des Amtes werden unter der Verantwortung des Generaldirektors durchgeführt.

(2) Für die Ernennung eines neuen Generaldirektors veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufforderung zur Bewerbung. Eine solche Veröffentlichung erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Generaldirektors. Nachdem der Überwachungsausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu dem von der Kommission angewandten Auswahlverfahren abgegeben hat, erstellt die Kommission eine Liste der Bewerber, die die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Nach Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ernennt die Kommission den Generaldirektor.

(3) Anstellungsbehörde für den Generaldirektor ist die Kommission. Jeder Beschluss zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Generaldirektor gemäß Anhang IX Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts wird im Wege eines mit Gründen versehenen Beschlusses der Kommission nach Konsultation des Überwachungsausschusses gefasst. Der Beschluss wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Überwachungsausschuss zur Information übermittelt.

Artikel 6 Funktionsweise

(1) Der Generaldirektor übt in Bezug auf das Personal des Amtes die Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde aus, die ihm übertragen wurden. Er kann diese Befugnisse weiterübertragen. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten legt der Generaldirektor die Einstellungsvoraussetzungen und -modalitäten, insbesondere hinsichtlich Vertragsdauer und Vertragsverlängerung, fest.

(2) Nach Anhörung des Überwachungsausschusses leitet der Generaldirektor dem Generaldirektor für Haushalt einen Vorentwurf eines Haushalts für das Amt zu, der in den das Amt betreffenden Anhang zum Einzelplan "Kommission" des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union eingestellt wird.

(3) Außer für die Mittel im Zusammenhang mit den Mitgliedern des Überwachungsausschusses ist der Generaldirektor bevollmächtigter Anweisungsbefugter für die Ausführung der Mittel, die im das Amt betreffenden Anhang zum Einzelplan "Kommission" des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesen sind, sowie für die die Betrugsbekämpfung betreffenden Haushaltslinien, für die er gemäß den Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans bevollmächtigter Anweisungsbefugter ist. Er kann seine Befugnisse gemäß diesen Internen Vorschriften auf Bedienstete weiterübertragen, auf die das Statut der Beamten bzw. die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union Anwendung finden.

(4) Die Beschlüsse der Kommission über ihre interne Organisation finden auf das Amt insoweit Anwendung, als sie mit den vom Unionsgesetzgeber in Bezug auf das Amt erlassenen Bestimmungen sowie mit diesem Beschluss vereinbar sind.

Artikel 7 Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung wirksam.


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