umwelt-online: Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (3)
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| Liste der Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen | Anhang I |
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| - gestrichen - | Anhang II 09 11 12 13 |
| - gestrichen - | Anhang III 13 |
| Tätigkeiten in Verbindung mit den in den Artikeln 17, 18 und 19 genannten Kategorien der Berufserfahrung | Anhang IV |
Verzeichnis I
Hauptgruppen der Richtlinie 64/427/EWG, geändert durch die Richtlinie 69/77/EWG, sowie der Richtlinien 68/366/EWG und 82/489/EWG
Verzeichnis II
Klassen der Richtlinien 75/368/EWG, 75/369/EWG und 82/470/EWG
Verzeichnis III
Richtlinie 64/222/EWG, 68/364/EWG, 68/368/EWG, 75/368/EWG, 75/369/EWG, 70/523/EWG und 82/470 EWG
| Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung | Anhang V 11 13 16 17 19 20 21 |
V.1. Arzt
5.1.1. Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung 16 17 19 20 21
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5.1.2. Ausbildungsnachweise für den Facharzt 16 17 19 20 21
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5.1.3. Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen 16 17 19 20 21
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5.1.4. Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner 16 17 19 20 21
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V.2. Krankenschwester und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind
5.2.1. Ausbildungsprogramm für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind
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5.2.2. Ausbildungsnachweise, für die Krankenschwester und den Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind 16 17 19 20 21
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V.3. Zahnarzt
5.3.1. Ausbildungsprogramm für Zahnärzte
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5.3.2. Ausbildungsnachweise des Zahnarztes (Grundausbildung) 16 17 19 20 21
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5.3.3. Ausbildungsnachweise der Fachzahnärzte 16 17 19 20 21
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V.4. Tierarzt
5.4.1. Ausbildungsprogramm für Tierärzte
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5.4.2. Ausbildungsnachweise für den Tierarzt 16 17 19 20 21
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V.5. Hebamme
5.5.1. Ausbildungsprogramm für Hebammen (Ausbildungsgänge I und II)
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5.5.2. Ausbildungsnachweise für die Hebamme 16 17 19 20 21
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V.6. Apotheker
5.6.1. Ausbildungsprogramm für Apotheker
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5.6.2. Ausbildungsnachweise für den Apotheker 16 17 19 20 21
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V.7. Architekt
5.7.1. Nach Artikel 46 anerkannte Ausbildungsnachweise für den Architekten 16 17 19 20 21
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| Erworbene Rechte von Angehörigen der Berufe, die auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung anerkannt werden | Anhang VI 13 |
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| Unterlagen und Bescheinigungen, die gemäß Artikel 50 Absatz 1 verlangt werden können | Anhang VII 13 |
1. Unterlagen
Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäß Artikel 14 erheblich abweicht. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wenden sich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.
Werden im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
erkennt dieser Mitgliedstaat als hinreichenden Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung an, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
2. Bescheinigungen
Um die Anwendung von Titel III Kapitel III dieser Richtlinie zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Antragsteller, die die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, zusammen mit ihren Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen.
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| ENDE | |