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2.2.42 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe

2.2.42.1 Kriterien

2.2.42.1.1 Der Begriff der Klasse 4.2 umfasst:

2.2.42.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 sind wie folgt unterteilt:

S Selbstentzündliche Stoffe ohne Nebengefahr
S1 organische flüssige Stoffe, selbstentzündlich
S2 organische feste Stoffe, selbstentzündlich
S3 anorganische flüssige Stoffe, selbstentzündlich
S4 anorganische feste Stoffe, selbstentzündlich
S5 metallorganische Stoffe, selbstentzündlich
S6 Gegenstände, selbstentzündlich
SW Selbstentzündliche Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
SO Selbstentzündliche oxidierende Stoffe
ST Selbstentzündliche giftige Stoffe
ST1 organische giftige flüssige Stoffe, selbstentzündlich
ST2 organische giftige feste Stoffe, selbstentzündlich
ST3 anorganische giftige flüssige Stoffe, selbstentzündlich
ST4 anorganische giftige feste Stoffe, selbstentzündlich
SC Selbstentzündliche ätzende Stoffe
SC1 organische ätzende flüssige Stoffe, selbstentzündlich
SC2 organische ätzende feste Stoffe, selbstentzündlich
SC3 anorganische ätzende flüssige Stoffe, selbstentzündlich
SC4 anorganische ätzende feste Stoffe, selbstentzündlich.

Eigenschaften

2.2.42.1.3 Die Selbsterhitzung eines Stoffes ist ein Prozess, bei dem die fortschreitende Reaktion dieses Stoffes mit Sauerstoff (der Luft) Wärme erzeugt. Wenn die Menge der entstandenen Wärme größer ist als die Menge der abgeführten Wärme, führt dies zu einem Anstieg der Temperatur des Stoffes, was nach einer Induktionszeit zur Selbstentzündung und Verbrennung führen kann.

Zuordnung

2.2.42.1.4 Die der Klasse 4.2 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden spezifischen n.a.g.-Eintragungen des Unterabschnitts 2.2.42.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 erfolgen. Die Zuordnung zu den allgemeinen n.a.g.-Eintragungen der Klasse 4.2 hat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

2.2.42.1.5
Wenn nicht namentlich genannte Stoffe oder Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 einer der in Unter abschnitt 2.2.42.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

  1. selbstentzündliche (pyrophore) feste Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen, wenn sie sich beim Fall aus 1 m Höhe oder innerhalb von fünf Minuten danach entzünden;
  2. selbstentzündliche (pyrophore) flüssige Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen,
    1. wenn sie, aufgetragen auf ein inertes Trägermaterial, sich innerhalb von fünf Minuten entzünden oder
    2. wenn sie bei negativem Ergebnis der Prüfung nach (i), aufgetragen auf ein eingerissenes trockenes Filterpapier (Whatman-Filter Nr. 3), dieses innerhalb von fünf Minuten entzünden oder verkohlen;
  3. Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Klasse 4.2 zuzuordnen. Dieses Kriterium basiert auf der Selbstentzündungstemperatur von Holzkohle, die 50 °C für eine kubische Probe von 27 m3 beträgt. Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 27 m3 sind nicht der Klasse 4.2 zuzuordnen.

Bem.

  1. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 3 m3 befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 120 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 180 °C eintritt.
  2. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 450 Liter befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 100 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 160 °C eintritt.
  3. Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit zusätzlichen Nebengefahren zugeordnet werden können, ist in Abschnitt 2.3.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt

2.2.42.1.6 Wenn die Stoffe der Klasse 4.2 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.42.1.7 Mit dem Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 und den Kriterien des Absatzes 2.2.42.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.42.1.8 Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

  1. selbstentzündliche (pyrophore) Stoffe sind der Verpackungsgruppe I zuzuordnen;
  2. selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen;
    Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 450 Litern sind nicht der Verpackungsgruppe II zuzuordnen;
  3. weniger selbsterhitzungsfähige Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge die unter b) genannten Ereignisse unter den dort genannten Bedingungen nicht eintreten, in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden jedoch eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Verpackungsgruppe III zuzuordnen.

2.2.42.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:

2.2.42.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassifizieiungscode UN-
Nummer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Selbstentzündliche Stoffe
ohne
Nebengefahr
S
organisch flüssig S1 2845 PYROPHORER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
3183 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest S2 1373 FASERN, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G. oder
1373 GEWEBE, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G.
2006 KUNSTSTOFFE AUF NITROCELLULOSEBASIS, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
3313 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE
2846 PYROPHORER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
anorganisch flüssig S3 3194 PYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
3186 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G
fest S4 1383 PYROPHORES METALL, N.A.G. oder
1383 PYROPHORE LEGIERUNG, N.A.G.
1378 METALLKATALYSATOR, ANGEFEUCHTET, mit einem sichtbaren Überschuss an Flüssigkeit
2881 METALLKATALYSATOR, TROCKEN
3189 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G.a
3205 ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G.
3200 PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G
3190 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
metall-
organisch
- S5 3391 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
3392 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
3400 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
Gegen-
stände
S6 3542 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
mit Wasser reagierend SW 3393 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
oxidierend SO 3127 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.42.2)
giftig
ST
organisch flüssig ST1 3184 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
fest ST2 3128 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
anorganisch flüssig ST3 3187 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
fest ST4 3191 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ätzend
SC
organisch flüssig SC1 3185 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
fest SC2 3126 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
anorganisch flüssig SC3 3188 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
fest SC4 3206 ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G.
3192 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
a) Staub und Pulver von Metallen, nicht giftig, in nicht selbstentzündlicher Form, die jedoch in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.

2.2.43 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

2.2.43.1 Kriterien

2.2.43.1.1 Der Begriff der Klasse 4.3 umfasst Stoffe, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

2.2.43.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt:

W Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ohne Nebengefahr sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
W1 flüssige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
W2 feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
W3 Gegenstände, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
WF1 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, flüssig
WF2 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, fest
WS Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, selbsterhitzungsfähig, fest
WO Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündend (oxidierend) wirkend, fest
WT Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig
WT1 flüssige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig
WT2 feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig
WC Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend
WC1 flüssige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend
WC2 feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend
WFC Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, ätzend.

Eigenschaften

2.2.43.1.3 Bestimmte Stoffe können in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Solche Gemische werden durch alle gewöhnlichen Zündquellen, z B offenes Feuer, von einem Werkzeug ausgehende Funken oder ungeschützte Leuchtmittel, leicht entzündet. Die dabei entstehenden Druckwellen und Flammen können Menschen und die Umwelt gefährden. Das Prüfverfahren, auf das in Absatz 2.2.43.1.4 Bezug genommen wird, wird angewendet, um festzustellen, ob die Reaktion eines Stoffes mit Wasser zur Entwicklung einer gefährlichen Menge von möglicherweise entzündbaren Gasen führt. Dieses Prüfverfahren darf nicht bei pyrophoren Stoffen angewendet werden.

Zuordnung

2.2.43.1.4 Die der Klasse 4.3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.43.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 erfolgt auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.5; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

2.2.43.1.5 Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.5 einer der in Unter abschnitt 2.2.43.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

Ein Stoff ist der Klasse 4.3 zuzuordnen, wenn

  1. sich das entwickelte Gas während irgendeiner Phase der Prüfung selbst entzündet oder
  2. die Menge des je Stunde entwickelten entzündbaren Gases größer ist als 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes.
Bem. Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit zusätzlichen Nebengefahren zugeordnet werden können, ist in Abschnitt 2.3.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt.

2.2.43.1.6 Wenn die Stoffe der Klasse 4.3 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3

2.2.43.1.7 Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.5 und den Kriterien des Absatzes 2.2.43.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.43.1.8 Die den verschiedenen Eintragungen in Kapitel 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.5 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

  1. Der Verpackungsgruppe I ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagiert, wobei sich das entwickelte Gas im Allgemeinen selbst entzünden kann, oder der bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 10 Liter pro Kilogramm des Stoffes innerhalb einer Minute ist.
  2. Der Verpackungsgruppe II ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 20 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und der nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I erfüllt.
  3. Der Verpackungsgruppe III ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur langsam mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer als 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und der nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I oder II erfüllt.

2.2.43.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Mit Wasser reagierende feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3133 zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unter abschnitt 2.1.3.7).

2.2.43.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassifizieiungs-
code
UN-
Nummer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
ohne
Nebengefahr
W
flüssig W1 1389 ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG
1391 ALKALIMETALLDISPERSION oder
1391 ERDALKALIMETALLDISPERSION
1392 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG
1420 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG
1422 KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FLÜSSIG
3398 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
1421 ALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
3148 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest W2 a 1390 ALKALIMETALLAMIDE
3170 NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG oder
3170 NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG
3401 ALKALIMETALLAMALGAM, FEST
3402 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST
3403 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST
3404 KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FEST
3395 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
1393 ERDALKALIMETALLLEGIERUNG, N.A.G.
1409 METALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, NAG
3208 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
2813 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G.
Gegenstände W3 3292 NATRIUMBATTERIEN oder
3292 NATRIUMZELLEN
3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G.
entzündbar, flüssig WF1 3482 ALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR oder
3482 ERDALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR
3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
entzündbar, fest WF2 3396 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR
3132 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
selbsterhitzungs-
fähig,
fest WS b 3397 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG
3209 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
3135 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTER- HITZUNGSFÄHIG, N.AG.
entzündend (oxidierend) wirkend, fest WO 3133 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, NA.G (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.43.2)
giftig WT flüssig WT1 3130 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
fest WT2 3134 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ätzend WC flüssig WC1 3129 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
fest WC2 3131 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
entzündbar, ätzend WFC c 2988 CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(keine weitere Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unter abschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist)
a) Metalle und Metalllegierungen, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, nicht pyrophor oder selbsterhitzungsfähig, aber leicht entzündbar sind, sind Stoffe der Klasse 4.1. Erdalkalimetalle und Erdalkalimetalllegierungen in pyrophorer Form sind Stoffe der Klasse 4.2. Staub und Pulver von Metallen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Verbindungen von Phosphor mit Schwermetallen wie Eisen, Kupfer usw. unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

b) Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2.

c) Chlorsilane mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3. Chlorsilane mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 8.

2.2.51 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

2.2.51.1 Kriterien

2.2.51.1.1 Der Begriff der Klasse 5.1 umfasst Stoffe, die obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im Allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder einen Brand anderer Stoffe unterstützen können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

2.2.51.1.2 Die Stoffe der Klasse 5.1 sowie die Gegenstände, die solche Stoffe enthalten, sind wie folgt unterteilt:

O Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe ohne Nebengefahr oder Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
O1 flüssige Stoffe, entzündend
O2 feste Stoffe, entzündend
O3 Gegenstände, entzündend
OF Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, entzündbar
OS Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, selbsterhitzungsfähig
OW Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
OT Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, giftig
OT1 flüssige Stoffe, entzündend, giftig
OT2 feste Stoffe, entzündend, giftig
OC Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, ätzend
OC1 flüssige Stoffe, entzündend, ätzend
OC2 feste Stoffe, entzündend, ätzend
OTC Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, giftig, ätzend.

2.2.51.1.3 Die der Klasse 5.1 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.51.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund der Prüfungen, Methoden und Kriterien der Absätze 2.2.51.1.6 bis 2.2.51.1.10 und des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 oder - bei festen ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln - Abschnitt 39 vorbehaltlich der Einschränkungen in Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich erfolgen. Falls sich die Prüfergebnisse von bekannten Erfahrungen unterscheiden, muss der Beurteilung auf Grund der bekannten Erfahrungen der Vorzug vor den Prüfergebnissen gegeben werden.

2.2.51.1.4 Wenn die Stoffe der Klasse 5.1 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.51.1.5 Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 oder - bei festen ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln - Abschnitt 39 und den Kriterien der Absätze 2.2.51.1.6 bis 2.2.51.1.10 kann auch festgestellt werden, ob ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe

Zuordnung

2.2.51.1.6 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unter abschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder alternativ Unterabschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3) einer der in Unter abschnitt 2.2.51.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

  1. bei der Prüfung O.1 ist ein fester Stoff der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er sich in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) entzündet oder brennt oder eine gleiche oder kürzere durchschnittliche Brenndauer aufweist als ein Gemisch von Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis), oder
  2. bei der Prüfung O.3 ist ein fester Stoff der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweist als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 1:2 (Masseverhältnis).

2.2.51.1.7 Ausgenommen hiervon sind feste ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren klassifiziert werden müssen.

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.51.1.8 Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unter abschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder Unter abschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3) in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

  1. Prüfung O.1:
    1. Verpackungsgruppe I: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:2 (Masseverhältnis) aufweisen;
    2. Verpackungsgruppe II: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 2:3 (Masseverhältnis) aufweisen und die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I nicht erfüllt werden;
    3. Verpackungsgruppe III: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis) aufweisen und die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppen I und II nicht erfüllt werden.
  2. Prüfung O.3:
    1. Verpackungsgruppe I: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 3:1 (Masseverhältnis);
    2. Verpackungsgruppe II: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und die Kriterien der Verpackungsgruppe I nicht erfüllt werden;
    3. Verpackungsgruppe III: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 1:2 (Masseverhältnis) und die Kriterien der Verpackungsgruppen I und II nicht erfüllt werden.

Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe

Zuordnung

2.2.51.1.9 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unter abschnitt 34.4.2 einer der in Unter abschnitt 2.2.51.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

Ein flüssiger Stoff ist der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) einen Druck von mindestens 2070 kPa (Überdruck) und eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweist als ein Gemisch 65%iger Salpetersäure in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis).

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.51.1.10 Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündend (oxidierend) wirkenden flüssigen Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4.2 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

  1. Verpackungsgruppe I: Stoffe, die sich in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) selbst entzünden oder eine geringere durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch 50%iger Perchlorsäure/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis);
  2. Verpackungsgruppe II: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch von 40%igem Natriumchlorat in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen;
  3. Verpackungsgruppe III: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch von 65%iger Salpetersäure in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppen I und II erfüllen.

2.2.51.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.51.2.1 Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 5.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.51.2.2 Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:

2.2.51.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassifizierungs-
code
UN-
Nummer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe oder Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
ohne
Nebengefahr
O
flüssig O1 3210 CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3211 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3213 BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3214 PERMANGANATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3216 PERSULFATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3218 NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3219 NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3139 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest O2 1450 BROMATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1461 CHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1462 CHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1477 NITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1481 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1482 PERMANGANATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1483 PEROXIDE, ANORGANISCHE, N.A.G.
2627 NITRITE, ANORGANISCHE, N.A.G.
3212 HYPOCHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G.
3215 PERSULFATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1479 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G.
Gegenstände O3 3356 SAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH
3544 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
entzündbar, fest OF 3137 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2)
selbsterhitzungs-
fähig,
fest OS 3100 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unter abschnitt 2.2.51.2)
mit Wasser reagierend, fest OW 3121 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2)
giftig OT flüssig OT1 3099 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
fest OT2 3087 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ätzend OC flüssig OC1 3098 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
fest OC2 3085 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
giftig, ätzend OTC (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unter abschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist)

2.2.52 Klasse 5.2: Organische Peroxide

2.2.52.1 Kriterien

2.2.52.1.1 Der Begriff der Klasse 5.2 umfasst organische Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide.

2.2.52.1.2 Die Stoffe der Klasse 5.2 sind wie folgt unterteilt:

P1 organische Peroxide, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist,
P2 organische Peroxide, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist.

Begriffsbestimmung

2.2.52.1.3 Organische Peroxide sind organische Stoffe, die das bivalente -O-O-Strukturelement enthalten und die als Derivate des Wasserstoffperoxids, in welchem ein Wasserstoffatom oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind, angesehen werden können.

Eigenschaften

2.2.52.1.4 Organische Peroxide können sich bei normalen oder erhöhten Temperaturen exotherm zersetzen. Die Zersetzung kann durch Wärme, Kontakt mit Verunreinigungen (z.B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Amine), Reibung oder Stoß ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist abhängig von der Zusammensetzung des organischen Peroxids. Bei der Zersetzung können sich schädliche oder entzündliche Gase oder Dämpfe entwickeln. Für bestimmte organische Peroxide ist eine Temperaturkontrolle während der Beförderung erforderlich. Bestimmte organische Peroxide können sich vor allem unter Einschluss explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Viele organische Peroxide brennen heftig. Es ist zu vermeiden, dass organische Peroxide mit den Augen in Berührung kommen. Schon nach sehr kurzer Berührung verursachen bestimmte organische Peroxide ernste Hornhautschäden oder Hautverätzungen.

Bem. Prüfverfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit organischer Peroxide sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 32.4 enthalten. Da organische Peroxide bei Erwärmung heftig reagieren können, wird empfohlen, für die Bestimmung ihres Flammpunktes kleine Probengrößen, wie in ISO-Norm 3679:1983 beschrieben, zu verwenden.

Zuordnung

2.2.52.1.5 Jedes organische Peroxid ist als der Klasse 5.2 zugeordnet anzusehen, es sei denn, die Zubereitung des organischen Peroxids

  1. enthält nicht mehr als 1,0 % Aktivsauerstoff bei höchstens 1,0 % Wasserstoffperoxid;
  2. enthält nicht mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff bei mehr als 1,0 %, jedoch höchstens 7,0 % Wasserstoffperoxid.
Bem.
Der Aktivsauerstoffgehalt (%) einer Zubereitung eines organischen Peroxids ergibt sich aus der Formel

16 x Σ (ni x ci/mi),

wobei:
ni =
Anzahl der Peroxygruppen je Molekül des organischen Peroxids i;
ci =
Konzentration (Masse-%) des organischen Peroxids i;
mi =
molekulare Masse des organischen Peroxids i.

2.2.52.1.6 Organische Peroxide werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Typen reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften der Klasse 5.2 unterliegt. Die Zuordnung zu den Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Höchstmenge in einem Versandstück. Die Grundsätze für die Zuordnung von Stoffen, die in Unter abschnitt 2.2.52.4 nicht genannt sind, sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt.

2.2.52.1.7 Bereits klassifizierte organische Peroxide, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zugelassen sind, sind in Unter abschnitt 2.2.52.4 aufgeführt, diejenigen, die bereits zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt und diejenigen, die bereits zur Beförderung in Tanks gemäß den Kapiteln 4.2 und 4.3 des ADR zugelassen sind, sind in Unter abschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 aufgeführt. Für jeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist die Gattungseintragung aus Kapitel 3.2 Tabelle A (UN-Nummern 3101 bis 3120) zugeordnet und sind die entsprechenden Nebengefahren und Bemerkungen mit relevanten Informationen für die Beförderung angegeben.

Diese Gattungseintragungen geben an:

Gemische dieser Zubereitungen können dem Typ des organischen Peroxids, der dem gefährlichsten Bestandteil entspricht, gleichgestellt und unter den für diesen Typ geltenden Beförderungsbedingungen befördert werden. Wenn jedoch zwei stabile Bestandteile ein thermisch weniger stabiles Gemisch bilden können, so ist die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) des Gemisches zu bestimmen und, falls erforderlich, die aus der SADT nach den Vorschriften des Absatzes 7.1.7.3.6 berechnete Kontroll- und Notfalltemperatur.

2.2.52.1.8 Die Klassifizierung organischer Peroxide, die in Unter abschnitt 2.2.52.4, in Unter abschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520 oder in Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 nicht aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Beförderungsbedingungen enthalten. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADN, so müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADN anerkannt werden.

2.2.52.1.9 Muster von organischen Peroxiden oder von Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung weiterer Prüfungen und Bewertungen zu befördern sind, sind einer der für organische Peroxide Typ C zutreffenden Eintragung zuzuordnen, vorausgesetzt:

Desensibilisierung organischer Peroxide

2.2.52.1.10 Um eine sichere Beförderung organischer Peroxide zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch organische flüssige oder feste Stoffe, anorganische feste Stoffe oder Wasser desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Grundsätzlich ist die Desensibilisierung so vorzunehmen, dass beim Freiwerden keine gefährliche Aufkonzentrierung des organischen Peroxids eintreten kann.

2.2.52.1.11 Soweit für eine einzelne Zubereitung eines organischen Peroxids nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen für Verdünnungsmittel, die zur Desensibilisierung verwendet werden:

Verdünnungsmittel des Typs B dürfen zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden, vorausgesetzt, der Siedepunkt des flüssigen Stoffes ist mindestens 60 °C höher als die SADT in einem Versandstück von 50 kg.

2.2.52.1.12 Verdünnungsmittel, die nicht zum Typ A oder B gehören, dürfen den in Unterabschnitt 2.2.52.4 aufgeführten Zubereitungen organischer Peroxide hinzugefügt werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Das vollständige oder teilweise Ersetzen von Verdünnungsmitteln des Typs A oder B durch ein anderes Verdünnungsmittel mit unterschiedlichen Eigenschaften erfordert jedoch eine erneute Bewertung der Zubereitung nach dem normalen Zuordnungsverfahren für die Klasse 5.2.

2.2.52.1.13 Wasser darf zur Desensibilisierung nur den organischen Peroxiden zugefügt werden, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 oder in der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2.2.52.1.8 als ≪mit Wasser≫ oder als ≪stabile Dispersion in Wasser≫ bezeichnet sind. Muster und Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, dürfen ebenfalls mit Wasser desensibilisiert sein, vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz 2.2.52.1.9 sind erfüllt.

2.2.52.1.14 Organische und anorganische feste Stoffe dürfen zur Desensibilisierung organischer Peroxide verwendet werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Flüssige und feste Stoffe gelten als verträglich, wenn sie weder die thermische Stabilität noch den Gefahrentyp der Zubereitung des organischen Peroxids nachteilig beeinflussen.

Vorschriften für die Temperaturkontrole

2.2.52.1.15 Folgende organische Peroxide unterliegen der Temperaturkontrolle während der Beförderung:

Bem. Vorschriften zur Bestimmung der Reaktionen beim Erwärmen unter Einschluss sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Prüfreihe E in Kapitel 25.

Siehe Abschnitt 7.1.7

2.2.52.1.16 Soweit zutreffend, sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen in Unterabschnitt 2.2.52.4 angegeben. Die tatsächliche Temperatur während der Beförderung darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur, ist aber so zu wählen, dass keine gefährliche Phasentrennung eintritt.

2.2.52.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Die organischen Peroxide des Typs A [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.3 a)] sind unter den Bedingungen der Klasse 5.2 nicht zur Beförderung zugelassen.

2.2.52.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

Klassifizierungscode UN-
Nummer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Organische Peroxide
keine Temperaturkontrolle erforderlich P1 ORGANISCHES PEROXID TYP A, FLÜSSIG (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2)

ORGANISCHES PEROXID TYP A, FEST (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unter abschnitt 2.2.52.2)

3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG
3102 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST
3103 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG
3104 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST
3105 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG
3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST
3107 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG
3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST
3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG
3110 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST
ORGANISCHES PEROXID TYP G, FLÜSSIG (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6)
ORGANISCHES PEROXID TYP G, FEST (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6)
3545 GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G.
Temperaturkontrolle erforderlich P2 3111 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3112 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
3113 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3114 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
3115 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3116 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
3117 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3118 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
3119 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3120 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
3545 GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G.

2.2.52.4 Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxide in Verpackungen 22a

Die in der Spalte "Verpackungsmethode" angegebenen Codes "OP1" bis "OP8" verweisen auf die Verpackungsmethoden in Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 520 (siehe auch Unterabschnitt 4.1.7.1 des ADR). Die zu befördernden organischen Peroxide müssen der an gegebenen Klassifizierung und den angegebenen (von der SADT abgeleiteten) Kontroll- und Notfalltemperaturen entsprechen. Für Stoffe, die in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520, und für Stoffe, die in Tanks gemäß den Kapiteln 4.2 und 4.3 des ADR zugelassen sind, siehe Unter abschnitt 4.2.5.2.6 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23. Die Zubereitungen, die in diesem Unterabschnitt nicht aufgeführt sind, jedoch in der Verpackungsanweisung IBC 520 des Unterabschnitts 4.1.4.2 des ADR und in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 des Absatzes 4.2.5.2.6 des ADR enthalten sind, dürfen gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen, auch gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden.

Organisches Peroxid Konzen- tration
(%)
Verdünnungsmittel
TYP A
(%)
Verdünnungsmittel
TYP B
(%) 1
inerter
fester
Stoff
Wasser
(%)
Verpackungs-
methode
Kontrolltem-
peratur
(°C)
Notfalltem-
peratur
(°C)
UN-Nr. der
Gattungs-
eintragung
Nebengefahr und Bemerkungen
ACETYLACETONPEROXID ≤ 42 ≥ 48 ≥ 8 OP 7 3105 2)
" < 35 > 57 > 8 OP8 3107 32)
" ≤ 32 OP 7 3106 20)
ACETYLCYCLOHEXANSULFONYLPEROXID ≤ 82 ≥ 12 OP 4 - 10 0 3112 3)
" ≤ 32 ≥ 68 OP 7 - 10 0 3115
tert-AMYLHYDROPEROXID ≤ 88 ≥ 6 ≥ 6 OP 8 3107
tert-AMYLPEROXYACETAT ≤ 62 ≥ 38 OP 7 3105
tert-AMYLPEROXYBENZOAT ≤ 100 OP 5 3103
tert-AMYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT ≤ 100 OP 7 + 20 + 25 3115
tert-AMYLPEROXY-2-ETHYLHEXYLCARBONAT ≤ 100 OP 7 3105
tert-AMYLPEROXYISO-PROPYLCARBONAT ≤ 77 ≥ 23 OP 5 3103
tert-AMYLPEROXYNEODECANOAT ≤ 77 ≥ 23 OP 7 0 + 10 3115

"

≤47 ≥53 OP 8 0 + 10 3119
tert-AMYLPEROXYPIVALAT ≤ 77 ≥ 23 OP 5 + 10 + 15 3113
tert-AMYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLHEXANOAT ≤ 100 OP 7 3105
tert-BUTYLCUMYLPEROXID > 42 - 100 OP 8 3107

"

≤ 52 ≥ 48 OP 8 3108
n-BUTYL-4,4-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-VALERAT > 52 - 100 OP 5 3103
" ≤ 52 ≥ 48 OP 8 3108
tert-BUTYLHYDROPEROXID > 79-90 ≥ 10 OP 5 3103 13)
" ≤ 80 ≥ 20 OP 7 3105 4) 13)
" ≤ 79 > 14 OP 8 3107 13) 23)
" ≤ 72 ≥ 28 OP 8 3109 13)
tert-BUTYLHYDROPEROXID + DI-tert-BUTYLPEROXID < 82 +
> 9
≥ 7 OP 5 3103 13)
tert-BUTYLMONO-PEROXYMALEAT >52-100 OP 5 3102 3)
" ≤ 52 ≥ 48 OP 6 3103
" ≤ 52 ≥ 48 OP 8 3108
" (als Paste) ≤ 52 OP 8 3108
tert-BUTYLPEROXYACETAT > 52-77 ≥ 23 OP 5 3101 3)
" > 32-52 ≥ 48 OP 6 3103
" ≤ 32 ≥ 68 OP 8 3109
tert-BUTYLPEROXYBENZOAT >77-100 OP 5 3103
" > 52-77 ≥ 23 OP 7 3105
" ≤ 52 ≥ 48 OP 7 3106
tert-BUTYLPEROXYBUTYLFUMARAT ≤ 52 ≥ 48 OP 7 3105
tert-BUTYLPEROXYCROTONAT ≤ 77 ≥ 23 OP 7 3105
tert-BUTYLPEROXYDIETHYLACETAT ≤ 100 OP 5 + 20 + 25 3113
tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT >52-100 OP 6 + 20 + 25 3113
" > 32-52 ≥ 48 OP 8 + 30 + 35 3117
" ≤ 52 ≥ 48 OP 8 + 20 + 25 3118
" ≤ 32 ≥ 68 OP 8 + 40 + 45 3119
tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT + 2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)- BUTAN ≤ 12 +
≤ 14
≥ 14 ≥ 60 OP 7 3106


Organisches Peroxid Konzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben
gefahr
und Be-
merkun-
gen
" ≤ 31 +
≤ 36
≥ 33 OP7 +35 +40 3115
tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXYLCARBONAT ≤ 100 OP7 3105
tert-BUTYLPEROXYISOBUTYRAT > 52 - 77 ≥ 23 OP5 +15 +20 3111 3)
" ≤ 52 ≥ 48 OP7 +15 +20 3115
tert-BUTYLPEROXYISOPROPYLCARBONAT ≤ 77 ≥ 23 OP5 3103
" < 62 > 38 OP7 3105 32)
1-(2-tert-BUTYLPEROXYISOPROPYL)-3-
ISOPROPENYLBENZEN
≤ 77 ≥ 23 OP7 3105
" ≤ 42 ≥ 58 OP8 3108
tert-BUTYLPEROXY-2-METHYLBENZOAT ≤ 100 OP5 3103
tert-BUTYLPEROXYNEODECANOAT ≤ 77 - 100 OP7 -5 +5 3115
" ≤ 77 ≥ 23 OP7 0 +10 3115
" (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 52 OP8 0 +10 3119
" [als stabile Dispersion in Wasser (gefroren)] ≤ 42 OP8 0 +10 3118
" ≤ 32 ≥ 68 OP8 0 +10 3119
tert-BUTYLPEROXYNEOHEPTANOAT ≤ 77 ≥ 23 OP7 0 +10 3115
" (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 OP8 0 +10 3117
tert-BUTYLPEROXYPIVALAT > 67 - 77 ≥ 23 OP5 0 +10 3113
" > 27 - 67 ≥ 33 OP7 0 +10 3115
" ≤ 27 ≥ 73 OP8 +30 +35 3119
tert-BUTYLPEROXYSTEARYLCARBONAT ≤ 100 OP7 3106
tert-BUTYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLHEXANOAT > 37 - 100 OP7 3105
" ≤ 42 ≥ 58 OP7 3106
" ≤ 37 ≥ 63 OP8 3109
Organisches Peroxid Konzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben
gefahr
und Be-
merkun-
gen
3-CHLORPEROXYBENZOESÄURE > 57 - 86 ≥ 14 OP1 3102 3)
" ≤ 57 ≥ 3 ≥ 40 OP7 3106
" ≤ 77 ≥ 6 ≥ 17 OP7 3106
CUMYLHYDROPEROXID > 90 - 98 ≤ 10 OP8 3107 13)
" ≤ 90 ≥ 10 OP8 3109 13), 18)
CUMYLPEROXYNEODECANOAT ≤ 87 ≥ 13 OP7 -10 0 3115
" ≤ 77 ≥ 23 OP7 -10 0 3115
" (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 52 OP8 -10 0 3119
CUMYLPEROXYNEOHEPTANOAT ≤ 77 ≥ 23 OP7 -10 0 3115
CUMYLPEROXYPIVALAT ≤ 77 ≥ 23 OP7 -5 +5 3115
CYCLOHEXANONPEROXID(E) ≤ 91 ≥ 9 OP6 3104 13)
" ≤ 72 ≥ 28 OP7 3105 5)
" (als Paste) ≤ 72 OP7 3106 5), 20)
" ≤ 32 ≥ 68 freige-
stellt
29)
([3R-(3R,5aS,6S,8aS, 9R, 10R,12S,12aR**)]- DECAHYDRO-10- METHOXY-3,6,9- TRIMETHYL-3,12-EPOXY- 12H-PYRANO[4,3-j]-1,2- BENZODIOXEPIN) ≤ 100 OP7 3106
DIACETONALKOHOLPEROXIDE ≤ 57 ≥ 26 ≥ 8 OP7 +40 +45 3115 6)
DIACETYLPEROXID ≤ 27 ≥ 73 OP7 +20 +25 3115 7), 13)
DI-tert-AMYLPEROXID ≤ 100 OP8 3107
2,2-DI-(tert-AMYLPEROXY)-BUTAN ≤ 57 ≥ 43 OP7 3105
1,1-DI-(tert-AMYLPEROXY)-CYCLOHEXAN ≤ 82 ≥ 18 OP6 3103
DIBENZOYLPEROXID > 52 -100 ≤ 48 OP2 3102 3)
" > 77 - 94 ≥ 6 OP4 3102 3)
" ≤ 77 ≥ 23 OP6 3104
" ≤ 62 ≥ 28 ≥ 10 OP7 3106
Organisches Peroxid Konzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben
gefahr
und Be-
merkun-
gen
" (als Paste) > 52 - 62 OP7 3106 20)
" > 35 - 52 ≥ 48 OP7 3106
" > 36 - 42 ≥ 18 ≤ 40 OP8 3107
" (als Paste) ≤ 56,5 ≥ 15 OP8 3108
" (als Paste) ≤ 52 OP8 3108 20)
" (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 OP8 3109
" ≤ 35 ≥65 freige-
stellt
29)
DIBERNSTEINSÄUREPEROXID > 72 - 100 OP4 3102 3), 17)
" ≤ 72 ≥ 28 OP7 +10 +15 3116
DI-(4-tert-BUTYLCYCLOHEXYL)-PEROXYDICARBONAT ≤ 100 OP6 +30 +35 3114
" (als Paste) ≤ 42 OP8 +35 +40 3118
" (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 OP8 +30 +35 3119
DI-tert-BUTYLPEROXID > 52 -100 OP8 3107
" ≤ 52 ≥ 48 OP8 3109 25)
DI-tert-BUTYLPEROXYAZELAT ≤ 52 ≥ 48 OP7 3105
2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-BUTAN ≤ 52 ≥ 48 OP6 3103
1,6-DI-(tert-BUTYLPEROXYCARBONYLOXY)HEXAN ≤ 72 ≥ 28 OP5 3103
1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN ≤ 80 - 100 OP5 3101 3)
" ≤ 72 ≥ 28 OP5 3103 30)
" ≤ 52 - 80 ≥ 20 OP5 3103
" > 42 - 52 ≥ 48 OP7 3105
" ≤ 42 ≥ 13 ≥ 45 OP7 3106
Organisches Peroxid Konzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben-
gefahr
und Be-
merkun-
gen
" ≤ 42 ≥ 58 OP8 3109
" ≤ 27 ≥ 25 OP8 3107 21)
" ≤ 13 ≥ 13 ≥ 74 OP8 3109
1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN +
tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT
≤ 43 +
≤ 16
≥ 41 OP7 3105
DI-n-BUTYLPEROXYDICARBONAT > 27 - 52 ≥ 48 OP7 -15 -5 3115
" ≤ 27 ≥ 73 OP8 -10 0 3117
" (als stabile Dispersion in Wasser (gefroren)) ≤ 42 OP8 -15 -5 3118
DI-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT > 52 -
100
OP4 -20 -10 3113
" ≤ 52 ≥ 48 OP7 -15 -5 3115
DI-(tert-BUTYLPEROXYISOPROPYL)-BENZEN(E) > 42 -
100
≤ 57 OP7 3106
" ≤ 42 ≥ 58 freige-
stellt
29)
DI-(tert-BUTYLPEROXY)PHTHALAT > 42 - 52 ≥48 OP7 3105
" (als Paste) ≤ 52 OP7 3106 20)
" ≤ 42 ≥ 58 OP8 3107
2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-PROPAN ≤ 52 ≥ 48 OP7 3105
" ≤ 42 ≥ 13 ≥ 45 OP7 3106
1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-3,3,5- TRIMETHYLCYCLOHEXAN 90 - 100 OP5 3101 3)
" ≤ 90 ≥ 10 OP5 3103 30)
" > 57 - 90 ≥ 10 OP5 3103
" ≤ 77 ≥ 23 OP5 3103
" ≤ 57 ≥ 43 OP8 3110
Organisches Peroxid Konzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben-
gefahr
und Be-
merkun-
gen
" ≤ 57 ≥ 43 OP8 3107
" ≤ 32 ≥ 26 ≥ 42 OP8 3107
DICETYLPEROXYDICARBONAT ≤ 100 OP8 +30 +35 3120
" (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 OP8 +30 +35 3119
DI-(4-CHLORBENZOYL)PEROXID ≤ 77 ≥ 23 OP5 3102 3)
" (als Paste) ≤ 52 OP7 3106 20)
" ≤ 32 ≥ 68 freige-
stellt
29)
DICUMYLPEROXID > 52 - 100 OP8 3110 12)
" ≤ 52 ≥48 freige-
stellt
29)
DICYCLOHEXYLPEROXYDICARBONAT > 91 -
100
OP3 +10 +15 3112 3)
" ≤ 91 ≥ 9 OP5 +10 +15 3114
" (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 OP8 +15 +20 3119
DIDECANOYLPEROXID ≤ 100 OP6 +30 +35 3114
2,2-DI-(4,4-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXYL)PROPAN ≤ 42 ≥ 58 OP7 3106
" ≤ 22 ≥ 78 OP8 3107
DI-(2,4-DICHLORBENZOYL)-PEROXID ≤ 77 ≥ 23 OP5 3102 3)
" (als Paste) ≤ 52 OP8 +20 +25 3118
" (als Paste mit Silikonöl) ≤ 52 OP7 3106
DI-(2-ETHOXYETHYL)PEROXYDICARBONAT ≤ 52 ≥ 48 OP7 -10 0 3115
DI-(2-ETHYLHEXYL)PEROXYDICARBONAT > 77 -
100
OP5 -20 -10 3113
" ≤ 77 ≥ 23 OP7 -15 -5 3115
Organisches Peroxid Konzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben-
gefahr
und Be-
merkun-
gen
" (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 62 OP8 -15 -5 3119
" (als stabile Dispersion in Wasser (gefroren)) ≤ 52 OP8 -15 -5 3120
2,2-DIHYDROPEROXYPROPAN ≤ 27 ≥ 73 OP5 3102 3)
DI-(1-HYDROXYCYCLOHEXYL)-PEROXID ≤ 100 OP7 3106
DIISOBUTYRYLPEROXID > 32 - 52 ≥ 48 OP5 -20 -10 3111 3)
" (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 OP8 -20 -10 3119
" ≤ 32 ≥ 68 OP7 -20 -10 3115
DIISOPROPYLBENZENDIHYDROPEROXID ≤ 82 ≥ 5 ≥ 5 OP7 3106 24)
DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT ≤ 52 -
100
OP2 -15 -5 3112 3)
" ≤ 52 ≥ 48 OP7 -20 -10 3115
" ≤ 32 ≥ 68 OP7 -15 -5 3115
DILAUROYLPEROXID ≤ 100 OP7 3106
" (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 OP8 3109
DI-(3-METHOXYBUTYL)PEROXYDICARBONAT ≤ 52 ≥ 48 OP7 -5 +5 3115
DI-(2-METHYLBENZOYL)PEROXID ≤ 87 ≥ 13 OP5 +30 +35 3112 3)
DI-(4-METHYLBENZOYL)PEROXID (als Paste mit Silikonöl) ≤ 52 OP7 3106
DI-(3-METHYLBENZOYL)PEROXID +
BENZOYL-(3-METHYLBENZOYL)-PEROXID +
DIBENZOYLPEROXID
≤ 20 +
≤ 18 +
≤ 4
≥ 58 OP7 +35 +40 3115
2,5-DIMETHYL-2,5-DI(BENZOYLPEROXY)-HEXAN > 82 -
100
OP5 3102 3)
" ≤ 82 ≥ 18 OP7 3106
" ≤ 82 ≥ 18 OP5 3104
2,5-DIMETHYL-2,5-DI(tert-BUTYLPEROXY)-HEXAN > 90 - 100 OP5 3103
2,5-DIMETHYL-2,5-DI(tert-BUTYLPEROXY)-HEXAN ≥ 52 -
90
≥ 10 OP7 3105
" ≤ 77 ≥ 23 OP8 3108
Organisches Peroxid Konzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%) 1
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben-
gefahr
und Be-
merkun-
gen
" ≤ 52 ≥ 48 OP8 3109
" (als Paste) ≤ 47 OP8 3108
2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(tert-BUTYLPEROXY)HEX-3-IN > 86 -
100
OP5 3101 3)
" > 52 - 86 ≥ 14 OP5 3103 26)
" ≤ 52 ≥ 48 OP7 3106
2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(2-ETHYLHEXANOYLPEROXY)HEXAN ≤ 100 OP5 +20 +25 3113
2,5-DIMETHYL-2-5-DIHYDROPEROXYHEXAN ≤ 82 ≥ 18 OP6 3104
2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(3,5,5-TRIMETHYLHEXANOYLPEROXY)-HEXAN ≤ 77 ≥ 23 OP7 3105
1,1-DIMETHYL-3-HYDROXYBUTYLPEROXYNEOHEPTANOAT ≤ 52 ≥ 48 OP8 0 +10 3117
DIMYRISTYLPEROXYDICARBONAT ≤ 100 OP7 +20 +25 3116
" (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 42 OP8 +20 +25 3119
DI-(2-NEODECANOYLPEROXYISOPROPYL)BENZEN ≤ 52 ≥ 48 OP7 -10 0 3115
DI-n-NONANOYLPEROXID ≤ 100 OP7 0 +10 3116
DI-n-OCTANOYLPEROXID ≤ 100 OP5 +10 +15 3114
DI-(2-PHENOXYETHYL)PEROXYDICARBONAT > 85 -
100
OP5 3102 3)
" ≤ 85 ≥15 OP7 3106
DIPROPIONYLPEROXID ≤ 27 ≥ 73 OP8 +15 +20 3117
DI-n-PROPYLPEROXYDICARBONAT ≤ 100 OP3 -25 -15 3113
" ≤ 77 ≤ 23 OP5 -20 -10 3113
DI-(3,5,5-TRIMETHYLHEXANOYL)-PEROXID > 52 - 82 ≥ 18 OP7 0 +10 3115
" > 38 - 52 ≥ 48 OP8 +10 +15 3119
" (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 52 OP8 +10 +15 3119
" ≤ 38 ≥ 62 OP8 +20 +25 3119
Organisches Peroxid Konzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben-
gefahr
und Be-
merkun-
gen
ETHYL-3,3-DI-(tert- AMYLPEROXY)-BUTYRAT ≤ 67 ≥ 33 OP7 3105
ETHYL-3,3-DI-(tert- BUTYLPEROXY)-BUTYRAT > 77 - 100 OP5 3103
" ≤ 77 ≥ 23 OP7 3105
" ≤ 52 ≥ 48 OP7 3106
1-(2-ETHYLHEXANOYLPEROXY)-1,3-DIMETHYLBUTYLPEROXYPIVALAT ≤ 52 ≥ 45 ≥ 10 OP7 -20 -10 3115
tert-HEXYLPEROXYNEODECANOAT ≤ 71 ≥ 29 OP7 0 +10 3115
tert-HEXYLPEROXYPIVALAT ≤ 72 ≥ 28 OP7 +10 +15 3115
"(als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 52 OP8 +15 +20 3117 32)
3-HYDROXY-1,1-DIMETHYLBUTYLPEROXYNEODECANOAT ≤ 77 ≥ 23 OP7 -5 +5 3115
" ≤ 52 ≥ 48 OP8 -5 +5 3117
" (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 52 OP8 -5 +5 3119
ISOPROPYL-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT +
DI-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT +
DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT
≤ 32 +
≤ 15 - 18
+ ≤ 12 -
15
≥ 38 OP7 -20 -10 3115
" ≤ 52+
≤ 28+
≤ 22
OP5 -20 -10 3111 3)
ISOPROPYLCUMYLHYDROPEROXID ≤ 72 ≥ 28 OP8 3109 13)
p-MENTHYLHYDROPEROXID > 72 -
100
OP7 3105 13)
" ≤ 72 ≥ 28 OP8 3109 27)
METHYLCYCLOHEXANONPEROXID(E) ≤ 67 ≥ 33 OP7 +35 +40 3115
METHYLETHYLKETONPEROXID(E) siehe Bemerkung
8)
≥ 48 OP5 3101 3), 8), 13)
Organisches Peroxid Konzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben-
gefahr
und Be-
merkun-
gen
" siehe Bemerkung
9)
≥ 55 OP7 3105 9)
" siehe Bemerkung
10)
≥ 60 OP8 3107 10)
METHYLISOBUTYLKETONPEROXID(E) ≤ 62 ≥ 19 OP7 3105 22)
METHYLISOPROPYLKETONPEROXID(E) siehe Bemerkung
31)
≥ 70 OP8 3109 31)
ORGANISCHES PEROXID, FEST, MUSTER OP2 3104 11)
ORGANISCHES PEROXID, FEST, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT OP2 3114 11)
ORGANISCHES PEROXID, FLÜSSIG, MUSTER OP2 3103 11)
ORGANISCHES PEROXID, FLÜSSIG, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT OP2 3113 11)
3,3,5,7,7-PENTAMETHYL-1,2,4-TRIOXEPAN ≤ 100 OP8 3107
PEROXYESSIGSÄURE, TYP D, stabilisiert ≤ 43 OP7 3105 13), 14),
19)
PEROXYESSIGSÄURE, TYP E, stabilisiert ≤ 43 OP8 3107 13), 15),
19)
PEROXYESSIGSÄURE, TYP F, stabilisiert ≤ 43 OP8 3109 13), 16),
19)
PEROXYLAURINSÄURE ≤ 100 OP8 +35 +40 3118
1-PHENYLETHYLHYDROPEROXID ≤ 38 ≥ 62 OP8 3109
PINANYLHYDROPEROXID ≤ 56 - 100 OP7 3105 13)
" ≤ 56 ≥ 44 OP8 3109
POLYETHER-POLY-tert-BUTYLPEROXYCARBONAT ≤ 52 ≥ 48 OP8 3107
1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLHYDROPEROXID ≤ 100 OP7 3105
1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT ≤ 100 OP7 +15 +20 3115
1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXYNEODECANOAT ≤ 72 ≥ 28 OP7 -5 +5 3115
" (als stabile Dispersion in Wasser) ≤ 52 OP8 -5 +5 3119
1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXYPIVALAT ≤ 77 ≥ 23 OP7 0 +10 3115
3,6,9-TRIETHYL-3,6,9-TRIMETHYL-1,4,7-TRIPEROXONAN ≤ 42 ≥ 58 OP7 3105 28)
" ≤ 17 ≥ 18 ≥ 65 OP 8 3110

Bemerkungen (siehe letzte Spalte der Tabelle in Unterabschnitt 2.2.52.4):

1) Verdünnungsmittel Typ B darf jeweils durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden. Der Siedepunkt des Verdünnungsmittels Typ B muss mindestens 60 °C höher sein als die SADT des organischen Peroxids.

2) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 4,7 %.

3) Nebengefahrzettel ≪EXPLOSIV≫ nach Muster 1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

4) Verdünnungsmittel darf durch Di-tert-butylperoxid ersetzt werden.

5) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 9 %.

6) Mit ≤ 9 % Wasserstoffperoxid; Aktivsauerstoffgehalt ≤ 10 %.

7) Nur in Nichtmetallverpackungen zugelassen.

8) Aktivsauerstoffgehalt > 10 % und ≤ 10,7 %, mit oder ohne Wasser.

9) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 10 %, mit oder ohne Wasser.

10) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 8,2 %, mit oder ohne Wasser.

11) Siehe Absatz 2.2.52.1.9.

12) Bis 2.000 kg je Gefäß auf der Grundlage von Großversuchen der Eintragung ORGANISCHES PEROXID TYP F zugeordnet.

13) Nebengefahrzettel ≪ÄTZEND≫ nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

14) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 d) entsprechen.

15) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 e) entsprechen.

16) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 f) entsprechen.

17) Durch Wasserzusatz wird die thermische Stabilität dieses organischen Peroxids vermindert.

18) Für Konzentrationen unter 80 % ist kein Nebengefahrzettel ≪ÄTZEND≫ nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

19) Gemische mit Wasserstoffperoxid, Wasser und Säure(n).

20) Mit Verdünnungsmittel Typ A, mit oder ohne Wasser.

21) Mit ≥ 25 Masse-% Verdünnungsmittel Typ A und zusätzlich Ethylbenzen.

22) Mit ≥ 19 Masse-% Verdünnungsmittel Typ A und zusätzlich Methylisobutylketon.

23) Mit < 6 % Di-tert-butylperoxid.

24) Mit ≤ 8 % 1-Isopropylhydroperoxy-4-isopropylhydroxybenzen.

25) Verdünnungsmittel Typ B mit einem Siedepunkt > 110 °C.

26) Hydroperoxidgehalt < 0,5 %.

27) Für Konzentrationen über 56 % ist ein Nebengefahrzettel ≪ÄTZEND≫ nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

28) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 7,6 % in Verdünnungsmittel Typ A mit einem Siedepunkt, der zu 95 % im Bereich zwischen 200 °C und 260 °C liegt.

29) Unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften des ADN.

30) Verdünnungsmittel Typ B mit einem Siedepunkt > 130 °C.

31) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 6,7 %.

32) Aktivsauerstoffgehalt d 4,15 %.

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