umwelt-online: ADR-Ausnahme
Vereinbarung M77
nach Rn. 10.602 des ADR über die Beförderung von Ethanol (Ethylalkohol) in Tankcontainern
Vertragsstaaten *: D, A, B, F, GB, SK
Vom 2. November 1999
(BGBl. II 1999 S. 986)
- Abweichend von den Vorschriften der Rn. 212.131 des Anhangs B.1b des ADR darf bei Tanks zur Beförderung von Ethanol (Ethylalkohol) und seinen wässerigen Lösungen mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol der Ziffer 3 b) sowie wässerigen Lösungen von Ethanol (Ethylalkohol) mit einer Konzentration von mehr als 24 Vol.-% bis 70 Vol.-% der Klasse 3 Ziffer 31 c), UN-Nr. 1170, die innere Absperreinrichtung durch eine äußere Absperreinrichtung, die mit einem zusätzlichen Schutz versehen ist, ersetzt werden.
- Alle sonstigen Vorschriften des Anhangs B.1b für den Bau dieser Tanks und alle Vorschriften des ADR für die Beförderung dieser Stoffe sind anzuwenden.
- Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
"Beförderung vereinbart gemäß Rn. 10.602 des ADR (M77)",
- Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.. Wird sie von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Bonn, den 18. Januar 1999