umwelt-online: ADR/RID Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, IBC, Großverpackungen und Tanks (1)

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Teil 6 RSEB
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Tanks und Schüttgut-Container

Kapitel 6.1
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen



6.1.1 Allgemeines

6.1.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für:

  1. Versandstücke mit radioaktiven Stoffen der Klasse 7, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist (siehe Abschnitt 4.1.9);
  2. Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist (siehe Bem. zur Überschrift in Kapitel 6.3 und Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisungen P 621 und P 622);
  3. Druckgefäße mit Gasen der Klasse 2;
  4. Versandstücke, deren Nettomasse 400 kg überschreitet;
  5. Verpackungen für flüssige Stoffe, ausgenommen zusammengesetzte Verpackungen, die einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern haben.

6.1.1.2 Die Vorschriften in Abschnitt 6.1.4 stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen Verpackungen verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in Abschnitt 6.1.4 abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt und in der Lage, die in Unterabschnitt 6.1.1.3 und Abschnitt 6.1.5 beschriebenen Vorschriften erfolgreich zu erfüllen. Andere als die in diesem Kapitel beschriebenen Prüfverfahren sind zulässig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt.

6.1.1.3 Jede Verpackung, die für flüssige Stoffe vorgesehen ist, muss erfolgreich einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in Unterabschnitt 6.1.1.4 festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, mit dem nachgewiesen wird, dass die Verpackung in der Lage ist, die entsprechenden in Absatz 6.1.5.4.3 angegebenen Prüfanforderungen zu erfüllen:

  1. vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung;
  2. nach Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung vor Wiederverwendung zur Beförderung.

Für diese Prüfung müssen die Verpackungen nicht mit ihren eigenen Verschlüssen ausgerüstet sein.

Das Innengefäß einer Kombinationsverpackung darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden hierdurch nicht beeinträchtigt.

Diese Prüfung ist nicht erforderlich für

6.1.1.4 Die Verpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, rekonditioniert und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jede Verpackung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht.

Bem. Die Norm ISO 16106:2020 ≪ Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter - Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen - Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001≫ enthält zufrieden stellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen.

6.1.1.5 Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Leistungsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.

6.1.2 Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps

6.1.2.1 Der Code besteht aus:

  1. einer arabischen Ziffer für die Verpackungsart, z.B. Fass, Kanister usw., gefolgt von
  2. einem oder mehreren lateinischen Großbuchstaben für die Art des Werkstoffes, z.B. Stahl, Holz usw., gegebenenfalls gefolgt von
  3. einer arabischen Ziffer für die Kategorie der Verpackung innerhalb der Verpackungsart.

6.1.2.2 Für Kombinationsverpackungen sind an der zweiten Stelle des Codes zwei lateinische Großbuchstaben hintereinander zu verwenden. Der erste bezeichnet den Werkstoff des Innengefäßes, der zweite den der Außenverpackung.

6.1.2.3 Für zusammengesetzte Verpackungen ist lediglich die Codenummer für die Außenverpackung zu verwenden.

6.1.2.4 Auf den Verpackungscode kann der Buchstabe ≫T≪, ≫V≪ oder ≫W≪ folgen. Der Buchstabe ≫T≪ bezeichnet eine Bergungsverpackung nach Absatz 6.1.5.1.11. Der Buchstabe ≫V≪ bezeichnet eine Sonderverpackung nach Absatz 6.1.5.1.7. Der Buchstabe ≫W≪ bedeutet, dass die Verpackung zwar dem durch den Code bezeichneten Verpackungstyp angehört, jedoch nach einer von Abschnitt 6.1.4 abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.1.1.2 als gleichwertig gilt.

6.1.2.5 Die folgenden Ziffern sind für die Verpackungsart zu verwenden:

1 Fass
2 (bleibt offen)
3 Kanister
4 Kiste
5 Sack
6 Kombinationsverpackung
7 (bleibt offen)
0 Feinstblechverpackung.

6.1.2.6 Die folgenden Großbuchstaben sind für die Werkstoffart zu verwenden:

A Stahl (alle Typen und alle Oberflächenbehandlungen)
B Aluminium
C Naturholz
D Sperrholz
F Holzfaserwerkstoff
G Pappe
H Kunststoff
L Textilgewebe
M Papier, mehrlagig
N Metall (außer Stahl oder Aluminium)
P Glas, Porzellan oder Steinzeug.
Bem. Der Ausdruck ≪Kunststoff≫ schließt auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein.

6.1.2.7 In der folgenden Tabelle sind die Codes angegeben, die für die Bezeichnung der Verpackungstypen in Abhängigkeit der Verpackungsart, des für die Herstellung verwendeten Werkstoffes und der Kategorie zu verwenden sind; es wird auch auf Unterabschnitte verwiesen, in denen die entsprechenden Vorschriften nachzulesen sind:

Art Werkstoff Kategorie Code Unterabschnitt
1. Fässer A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel 1A1 6.1.4.1
abnehmbarer Deckel 1A2
B. Aluminium nicht abnehmbarer Deckel 1B1 6.1.4.2
abnehmbarer Deckel 1B2
D. Sperrholz 1D 6.1.4.5
G. Pappe 1G 6.1.4.7
H. Kunststoff nicht abnehmbarer Deckel 1H1 6.1.4.8
abnehmbarer Deckel 1H2
N. Metall, außer Stahl oder Aluminium nicht abnehmbarer Deckel 1N1 6.1.4.3
abnehmbarer Deckel 1N2
2. (bleibt offen)
3. Kanister A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel 3A1 6.1.4.4
abnehmbarer Deckel 3A2
B. Aluminium nicht abnehmbarer Deckel 3B1 6.1.4.4
abnehmbarer Deckel 3B2
H. Kunststoff nicht abnehmbarer Deckel 3H1 6.1.4.8
abnehmbarer Deckel 3H2
4. Kisten A. Stahl 4A 6.1.4.14
B. Aluminium 4B 6.1.4.14
C. Naturholz einfach 4C1 6.1.4.9
mit staubdichten Wänden 4C2
D. Sperrholz 4D 6.1.4.10
F. Holzfaserwerkstoff 4F 6.1.4.11
G. Pappe 4G 6.1.4.12
H. Kunststoff Schaumstoffe 4H1 6.1.4.13
starre Kunststoffe 4H2
N. Metall, außer Stahl oder Aluminium 4N 6.1.4.14
5. Säcke H. Kunststoffgewebe ohne Innenauskleidung oder Beschichtung 5H1 6.1.4.16
staubdicht 5H2
wasserbeständig 5H3
H. Kunststofffolie 5H4 6.1.4.17
L. Textilgewebe ohne Innenauskleidung oder Beschichtung 5L1 6.1.4.15
staubdicht 5L2
wasserbeständig 5L3
M. Papier mehrlagig 5M1 6.1.4.18
mehrlagig, wasserbeständig 5M2
6. Kombinations-
verpackungen
H. Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl 6HA1 6.1.4.19
in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl 6HA2 6.1.4.19
in einem Fass aus Aluminium 6HB1 6.1.4.19
in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium 6HB2 6.1.4.19
in einer Kiste aus Naturholz 6HC 6.1.4.19
in einem Fass aus Sperrholz 6HD1 6.1.4.19
in einer Kiste aus Sperrholz 6HD2 6.1.4.19
in einem Fass aus Pappe 6HG1 6.1.4.19
in einer Kiste aus Pappe 6HG2 6.1.4.19
in einem Fass aus Kunststoff 6HH1 6.1.4.19
in einer Kiste aus starrem Kunststoff 6HH2 6.1.4.19
P. Gefäß aus Porzellan, Glas oder Steinzeug in einem Fass aus Stahl 6PA1 6.1.4.20
in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl 6PA2 6.1.4.20
in einem Fass aus Aluminium 6PB1 6.1.4.20
in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium 6PB2 6.1.4.20
in einer Kiste aus Naturholz 6PC 6.1.4.20
in einem Fass aus Sperrholz 6PD1 6.1.4.20
in einem Weidenkorb 6PD2 6.1.4.20
in einem Fass aus Pappe 6PG1 6.1.4.20
in einer Kiste aus Pappe 6PG2 6.1.4.20
in einer Außenverpackung aus Schaumstoff 6PH1 6.1.4.20
in einer Außenverpackung aus starrem Kunststoff 6PH2 6.1.4.20
7. (bleibt offen)
0. Feinstblech-
verpackungen
A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel 0A1 6.1.4.22
abnehmbarer Deckel 0A2


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