umwelt-online: ADR/RID Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, IBC, Großverpackungen und Tanks (24)
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| [festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge] {Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen} | Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC | ||||||||||||||||||||
| [Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädigung durch seitliches Anfahren oder Überschlagen gemäß Absatz 6.8.2.1.20 aufweisen, kann die zuständige Behörde zulassen, dass diese Mindestwanddicken im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden; für Tankkörper mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m [ 3] dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung von Baustahl [ 4] oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung anderer Metalle betragen.
Für Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m [ 3] ist diese Dicke bei Verwendung von Baustahl [ 4] auf 4 mm zu erhöhen oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls.
Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die Formel in Absatz 6.8.2.1.18 bestimmt wird. Mit Ausnahme der in Absatz 6.8.2.1.21 bestimmten Fälle, darf die Wanddicke der Tankkörper mit einem Schutz gegen Beschädigung gemäß Absatz 6.8.2.1.20a) oder b) nicht geringer sein als die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte.] {(bleibt offen)} | Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädigung gemäß Absatz 6.8.2.1.20 aufweisen, kann die zuständige Behörde zulassen, dass diese Mindestwanddicken im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden; für Tankkörper mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung von Baustahl [ 4] { 4} oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung anderer Metalle betragen.
Für Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m ist diese Dicke bei Verwendung von Baustahl [ 4] { 4} auf 4 mm zu erhöhen oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls.
Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die Formel in Absatz 6.8.2.1.18 bestimmt wird. Die Wanddicke der Tankkörper, die gemäß Absatz 6.8.2.1.20 vor Beschädigung geschützt sind, darf nicht geringer sein als die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte: | ||||||||||||||||||||
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| [festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge] {Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen} | Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC |
[Für Tanks, die nach dem 1. Januar 1990 gebaut wurden, ist ein Schutz im Sinne des Absatzes 6.8.2.1.19 gegeben, wenn folgende oder gleichwertige 6) Maßnahmen ergriffen werden:
Bei Aufsetztanks ist dieser Schutz nicht erforderlich, wenn sie allseits durch die Bordwände des Trägerfahrzeugs geschützt sind.] {(bleibt offen)} | Der Schutz, auf den in Absatz 6.8.2.1.19 Bezug genommen wird, kann bestehen aus
Wenn die Tanks als Doppelwandtank mit Vakuumisolierung gebaut sind, muss die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der des Tankkörpers der nach Absatz 6.8.2.1.18 festgelegten Mindestwanddicke entsprechen,. wobei die Wanddicke des Tankkörpers selbst die in Absatz 6.8.2.1.19 festgelegte Mindestwanddicke nicht unterschreiten darf. Wenn die Tanks als Doppelwandtanks mit einer Feststoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke gebaut sind, muss die Außenwand eine Dicke von mindestens 0,5 mm haben, wenn sie aus Baustahl [ 4]/ { 3 } bestehen, und von mindestens 2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff bestehen. Als Feststoffzwischenschicht darf Hartschaum verwendet werden, der ein Schlagabsorptionsvermögen hat wie beispielsweise Polyurethanhartschaum. |
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[Die nach 6.8.2.1.14 a) bemessene Wanddicke der Tankkörper, deren Fassungsraum nicht mehr als 5000 Liter beträgt oder die in dichte Abteile mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 5000 Liter unterteilt sind, darf auf einen Wert verringert werden, der nicht kleiner sein darf als der entsprechende, in der folgenden Tabelle angegebene Wert, vorausgesetzt, in Abschnitt 6.8.3 oder 6.8.4 wird nichts anderes vorgeschrieben:
[Bei Verwendung eines anderen Metalls als Baustahl 4) muss die Wanddicke nach der in Absatz 6.8.2.1.18 vorgesehenen Gleichwertigkeitsformel bestimmt werden; sie darf nicht geringer sein als die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte:
Die Dicke der Trennwände und der Schwallwände darf in keinem Fall geringer sein als die des Tankkörpers.] {(bleibt offen)} | {bleibt offen} |
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| [Schwallwände und Trennwände müssen bis zu einer Tiefe von mindestens 10 cm gewölbt oder gerillt, gerollt oder auf andere Weise verstärkt sein, um eine gleichwertige Widerstandsfähigkeit zu erhalten.
Die Fläche der Schwallwand muss mindestens 70 % der Querschnittsfläche des Tankkörpers betragen, in dem sich die Schwallwand befindet]
{(bleibt offen)} | {bleibt offen} |
6.8.2.1.23 Ausführung und Prüfung der Schweißarbeiten 25
Die Prüfstelle, die Prüfungen in Übereinstimmung mit Absatz 6.8.2.4.1 oder 6.8.2.4.4 durchführt, muss die Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten überprüfen und bestätigen. Die Schweißarbeiten müssen von qualifizierten Schweißern unter Verwendung eines qualifizierten Schweißverfahrens durchgeführt werden, dessen Eignung (einschließlich etwa erforderlicher Wärmebehandlungen) durch Prüfungen nachgewiesen wurde.
Bem. Wenn der Abschnitt 6.8.5 anwendbar ist, müssen die Prüfungen für die Kerbschlagzähigkeit, die für die Qualifizierung der Schweißverfahren durchgeführt werden, den Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.5.3 entsprechen.
Abhängig von dem für die Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers nach Absatz 6.8.2.1.17 verwendeten Wert für den Koeffizienten λ müssen für Schweißnähte, die nach jedem vom Hersteller verwendeten Schweißverfahren aufgebracht wurden, folgende Prüfungen durchgeführt werden:
| λ = 0,8: | Alle Schweißnähte müssen auf beiden Seiten so weit wie möglich visuell geprüft und zerstörungsfreien Prüfungen unterzogen werden.
Die zerstörungsfreien Prüfungen müssen alle ≪T≫-Verbindungen, alle eingefügten Stoßstellen zur Vermeidung sich überschneidender Schweißnähte und alle Schweißnähte im Kantenbereich der Tankböden umfassen.
Die Gesamtlänge der zu untersuchenden Schweißnähte darf nicht geringer sein als:
10 % der Länge aller Längsnähte, |
| λ = 0,9: | Alle Schweißnähte müssen auf beiden Seiten so weit wie möglich visuell geprüft und zerstörungsfreien Prüfungen unterzogen werden.
Die zerstörungsfreien Prüfungen müssen alle Verbindungen, alle eingefügten Stoßstellen zur Vermeidung sich überschneidender Schweißnähte, alle Schweißnähte im Kantenbereich der Tankböden und alle Schweißnähte für die Montage von Ausrüstungsteilen mit größeren Durchmessern umfassen.
Die Gesamtlänge der zu untersuchenden Schweißnähte darf nicht geringer sein als:
100 % der Länge aller Längsnähte, |
| λ = 1: | Alle Schweißnähte müssen über ihre gesamte Länge zerstörungsfreien Prüfungen unterzogen und auf beiden Seiten so weit wie möglich visuell geprüft werden. Ein Schweißprobestück muss entnommen werden. |
Die zerstörungsfreien Prüfungen der Umfangs-, Längs- und Radialschweißnähte müssen mittels Durchstrahlung oder Ultraschall vorgenommen werden. Andere Schweißnähte, die in der entsprechenden Auslegungs- und Baunorm zugelassen sind, müssen mit alternativen Methoden in Übereinstimmung mit der (den) in Absatz 6.8.2.6.2 in Bezug genommenen Norm(en) geprüft werden. Die Prüfungen müssen bestätigen, dass die Qualität der Schweißung beanspruchungsgerecht ist.
Wenn in den Fällen λ = 0,8 oder λ = 0,9 ein inakzeptabler Mangel in einem Teilstück einer Schweißnaht festgestellt wird, müssen die zerstörungsfreien Prüfungen auf ein Teilstück gleicher Länge auf beiden Seiten des Teilstücks ausgedehnt werden, das den Mangel enthält. Wenn bei den zerstörungsfreien Prüfungen ein zusätzlicher inakzeptabler Mangel festgestellt wird, müssen die zerstörungsfreien Prüfungen auf alle verbleibenden Schweißnähte desselben Typs des Schweißverfahrens ausgedehnt werden.
Die bei Reparaturen oder Umbauten ausgeführten Schweißnähte müssen wie oben beschrieben und in Übereinstimmung mit den zerstörungsfreien Prüfungen bewertet werden, die in den entsprechenden in Absatz 6.8.2.6.2 in Bezug genommenen Normen festgelegt sind.
Wenn hinsichtlich der Qualität der Schweißnähte, einschließlich der Schweißnähte, die bei der Reparatur der durch die zerstörungsfreien Prüfungen festgestellten Mängel angebracht wurden, Bedenken bestehen, können zusätzliche Prüfungen der Schweißnähte gefordert werden.
Sonstige Vorschriften für den Bau
6.8.2.1.24 Die Schutzauskleidung muss so ausgelegt sein, dass ihre Dichtheit gewahrt bleibt, wie immer auch die Verformungen sein können, die unter normalen Beförderungsbedingungen (Absatz 6.8.2.1.2) eintreten können.
6.8.2.1.25 Die Wärmeisolierung muss so ausgelegt sein, dass sie weder den leichten Zugang zu den Füll- und Entleerungseinrichtungen sowie zu den Sicherheitsventilen behindert, noch deren Funktion beeinträchtigt.
6.8.2.1.26 ( TRT 008) Wenn Tankkörper zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C nicht metallene Schutzauskleidungen (Innenbeschichtungen) haben, müssen die Tankkörper und die Schutzauskleidungen so ausgeführt sein, dass Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen nicht eintreten können.
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| [Tanks] {Alle Teile des Kesselwagens} zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60°C, entzündbarer Gase sowie von UN 1361 Kohle oder UN 1361 Ruß der Verpackungsgruppe II müssen eine gute elektrische Verbindung mit dem Fahrgestell aufweisen.
Jeder Metallkontakt, der eine elektrochemische Korrosion hervorrufen kann, muss vermieden werden . [Die Tanks müssen zumindest mit einem Erdungsanschluss versehen sein, der deutlich durch das Symbol für Erdung kenntlich gemacht ist und eine elektrische Verbindungsleitung/ Potentialsausgleichsleitung aufnehmen kann.] | Alle Teile von Tankontainern zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C, entzündbarer Gase sowie von UN 1361 Kohle oder UN 1361 Ruß der Verpackungsruppe II müssen elektrisch geerdet werden können. Jeder Metallkontakt, der zu elektrochemischer Korrosion führt, muss vermieden werden. |
6.8.2.1.28 {(bleibt offen)} [Schutz der Einrichtungen auf der Oberseite]
| [festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge] {Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen} | Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC |
| [Die Einrichtungen und Ausrüstungsteile auf der Oberseite des Tanks müssen gegen Bechädigung bei einem eventuellen Überrollen geschützt sein. Dieser Schutz kann aus Vertärkungsreifen, Schutzappen oder aus quer oder längs angerdneten Konstruktionslementen bestehen, die so angebracht sein müssen, dass sie einen wirksamen Schutz bieten.] |
| [festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge] {Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen} | Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC |
| {Kesselwagen müssen einen Mindestabstand zwischen der Kopfträgerebene und dem am weitesten vorstehenden Punkt am Tankkörper von 300 mm haben.
Alternativ müssen Kesselwagen für Stoffe, für welche die Vorschriften der Sondervorschrift TE 25 des Abschnitts 6.8.4b) nicht gelten, mit einer Überpufferungsschutzeinrichtung versehen sein, deren Bauart von der zuständigen Behörde zugelassen ist. Diese Alternative gilt nur für Kesselwagen, die ausschließlich auf Eisenbahninfrastrukturen verwendet werden, für die ein Güterwagen-Lademaß kleiner als G1 7 vorgeschrieben ist.} | {(bl eibt offen} |
6.8.2.2 Ausrüstung
6.8.2.2.1 RSEB (s. TRT 002)
Für die Herstellung von Bedienungsausrüstungen und baulichen Ausrüstungen dürfen auch geeignete nicht metallene Werkstoffe verwendet werden.
[Angeschweißte Bauteile müssen so am Tankkörper befestigt sein, dass ein Aufreißen des Tankkörpers verhindert wird.]
| [festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge] {Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen} | Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC |
| {Angeschweißte Bauteile müssen so am Tankkörper befestigt sein, dass ein Aufreißen des Tankkörpers verhindert wird.} |
Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, dass sie während der Beförderung und Handhabung gegen Losreißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die Tankkörper und müssen
Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass die Gefahr der Beschädigung infolge thermischer Ausdehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterung und Vibration vermieden wird.
| [festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge] {Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen} | Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC |
| [Um eine möglichst geringe Zahl von Öffnungen im Tankkörper sind möglichst viele Einrichtungen anzuordnen.
Die Bedienungsausrüstung einschließlich der Deckel der Untersuchungsöffnungen muss auch beim Umkippen des Tanks trotz der bei einem Aufprall insbesondere durch Beschleunigungen und dynamische Drücke des Inhalts auftretenden Kräfte dicht bleiben. Geringfügiges Austreten des Inhalts auf Grund des während des Aufpralls entstehenden Druck-Spitzenwertes ist jedoch zulässig.] {Angeschweißte Bauteile müssen so am Tankkörper befestigt sein, dass ein Aufreißen des Tankkörpers verhindert wird. Dies kann zum Beispiel durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
| [Die Dichtheit der Bedienungsausrüstung muss auch beim Umkippen des Tankcontainers gewährleistet sein.] |
{Die Dichtheit der Bedienungsausrüstung muss auch beim Umkippen des Kesselwagens oder Tankcontainers gewährleistet sein.}
Die Dichtungen müssen aus einem Werkstoff gefertigt sein, der mit dem beförderten Stoff verträglich ist; sie müssen ersetzt werden, sobald ihre Wirksamkeit, z.B. durch Alterung, beeinträchtigt ist.
Die Dichtungen, welche die Dichtheit der Einrichtungen gewährleisten, die bei normaler Verwendung des Tanks betätigt werden, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie durch die Betätigung der Einrichtung, zu der sie gehören, in keiner Weise beschädigt werden.
6.8.2.2.2 RSEB (s. TRT 002) Jede Bodenöffnung für das Befüllen oder Entleeren von Tanks, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 mit einer Tankcodierung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein ≫A≪ enthält (siehe Absatz 4.3.4.1.1), muss mit mindestens zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen, bestehend aus
Jede Bodenöffnung für das Befüllen oder Entleeren von Tanks zur Beförderung bestimmter Stoffe, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 mit einer Tankcodierung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein ≫B≪ enthält (siehe Absätze 4.3.3.1.1 und 4.3.4.1.1), muss mit mindestens drei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen, bestehend aus
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| die am Ende jedes Stutzens angebracht ist, und | die so nahe wie möglich am Tankkörper angebracht ist, und |
Bei Tanks zur Beförderung bestimmter kristallisierbarer oder sehr dickflüssiger Stoffe sowie bei Tankkörpern, die mit einer Schutzauskleidung versehen sind, darf jedoch die innere Absperreinrichtung durch eine äußere Absperreinrichtung, die einen zusätzlichen Schutz aufweist, ersetzt sein.
Die innere Absperreinrichtung muss entweder von oben oder von unten her betätigt werden können. In beiden Fällen muss die Stellung - offen oder geschlossen - der inneren Absperreinrichtung, wenn möglich vom Boden aus, kontrollierbar sein. Die Betätigungselemente der inneren Absperreinrichtung müssen so beschaffen sein, dass jegliches ungewollte Öffnen infolge Stoßes oder einer unabsichtlichen Handlung ausgeschlossen ist.
Im Falle einer Beschädigung des äußeren Betätigungselementes muss der innere Verschluss wirksam bleiben.
Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Einrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, dass sie unter dem Einfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.
Die Stellung und/oder die Schließrichtung der Ventile muss klar ersichtlich sein. [ 8]/ { 9}
Alle Öffnungen von Tanks zur Beförderung bestimmter Stoffe, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 mit einer Tankcodierung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein ≫C≪ oder ≫D≪ enthält (siehe Absätze 4.3.3.1.1 und 4.3.4.1.1), müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Diese Tanks dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben. Für Tanks, die durch eine Tankcodierung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein ≫C≪ enthält, sind jedoch Reinigungsöffnungen (Handlöcher) im unteren Teil des Tankkörpers zugelassen. Diese Öffnung muss durch einen dichtschließenden Flansch verschlossen werden können, dessen Bauart von der zuständigen Behörde () Stelle zugelassen sein muss.
6.8.2.2.3 ( TRT 006) Nicht luftdicht verschlossene Tanks dürfen zur Vermeidung eines unzulässigen inneren Unterdrucks mit Vakuumventilen {oder zwangsbetätigten Belüftungsventilen} ausgerüstet sein; diese Vakuumventile müssen so eingestellt sein, dass sie sich bei einem Unterdruck öffnen, der nicht höher ist als der Unterdruck, für den der Tank ausgelegt ist (siehe Absatz 6.8.2.1.7).Luftdicht verschlossene Tanks dürfen nicht mit Vakuumventilen {oder zwangsbetätigten federbelasteten Belüftungsventilen} ausgerüstet sein. Tanks der Tankcodierung SGAH, S4AH oder L4BH, die mit [Vakuumventilen] {diesen Ventilen}ausgerüstet sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 21 kPa (0,21 bar) öffnen, gelten jedoch als luftdicht verschlossen. Für Tanks, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, vorgesehen sind, darf der Unterdruck auf nicht weniger als 5 kPa (0,05 bar) reduziert sein.
{Vakuumventile und zwangsbetätigte} Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen (siehe Absatz 6.8.2.2.6), die für Tanks zur Beförderung von Stoffen verwendet werden, die wegen ihres Flammpunktes die Kriterien der Klasse 3 erfüllen, müssen durch eine geeignete Schutzeinrichtung den unmittelbaren Flammendurchschlag in den Tankkörper verhindern, oder der Tankkörper des Tanks muss explosionsdruckstoßfest sein, d. h. er muss einer Explosion infolge eines Flammendurchschlags standhalten können, ohne dass er undicht wird, wobei jedoch Verformungen zulässig sind.
Wenn die Schutzeinrichtung aus einem geeigneten Flammensieb oder einer geeigneten Flammendurchschlagsicherung besteht, muss diese(s) so nahe wie möglich am Tankkörper oder am Tankkörperabteil angeordnet sein. Wenn der Tank aus mehreren Abteilen besteht, muss jedes Abteil getrennt geschützt werden.
| [festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge] {Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen} | Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC |
| {Bei Tanks mit zwangsbetätigten Belüftungsventilen muss die Verbindung zwischen dem zwangsbetätigten Belüftungsventil und dem Bodenventil so beschaffen sein, dass sich die Ventile bei einer Verformung des Tanks nicht öffnen oder der Inhalt trotz Öffnens nicht freigesetzt wird.} | (bleibt offen)} |
Flammensperren für Überdruck- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen müssen für die von den beförderten Stoffen abgegebenen Dämpfe (experimentell ermittelte höchste sichere Spaltweite (MESG)), den Temperaturbereich und die Anwendung geeignet sein. Sie müssen die Vorschriften und Prüfungen der Norm EN ISO 16852:2016 (Flammendurchschlagsicherungen - Leistungsanforderungen, Prüfverfahren und Einsatzgrenzen) für die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Situationen erfüllen:
| Anwendung/Anbringung | Prüfvorschriften |
| direkte Verbindung mit der Atmosphäre | EN ISO 16852:2016, 7.3.2.1 |
| Verbindung mit dem Rohrleitungssystem | EN ISO 16852:2016, 7.3.3.2 (gilt für Kombinationen von Ventilen/Flammensperren, sofern diese zusammen geprüft werden) |
| EN ISO 16852:2016, 7.3.3.3 (gilt für Flammensperren, die unabhängig von den Ventilen geprüft werden) |
6.8.2.2.4 Der Tankkörper oder jedes seiner Abteile muss mit einer Öffnung versehen sein, die groß genug ist, um die innere Untersuchung zu ermöglichen.
| [festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge] {Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen} | Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC |
| {Diese Öffnungen sind mit Verschlüssen zu versehen, die für einen Prüfdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) ausgelegt sind. Klappbare Domdeckel für Tanks mit einem Prüfdruck von mehr als 0,6 MPa (6 bar) sind nicht zugelassen.} | Diese Öffnungen sind bei besonders großen Tankcontainern, die zur Beförderung von Stoffen in flüssigem Zustand bestimmt sind und die nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abschnitte mit einem Fassungsraum von höchstens 7.500 Liter unterteilt sind, mit Verschlüssen zu versehen, die für einen Prüfdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) ausgelegt sind.
Klappbare Domdeckel sind für besonders große Tankcontainer mit einem Prüfdruck von mehr als 0,6 MPa (6 bar) nicht zugelassen. |
6.8.2.2.5 (bleibt offen)
6.8.2.2.6 Tanks zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Dampfdruck bei 50 °C bis 110 kPa (1,1 bar) (absolut) müssen entweder eine Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen haben oder dem Absatz 6.8.2.2.7 oder 6.8.2.2.8 entsprechen.
6.8.2.2.7 Tanks zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 110 kPa (1,1 bar) und einem Siedepunkt über 35 °C müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 150 kPa (1,5 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet, oder dem Absatz 6.8.2.2.8 entsprechen.
6.8.2.2.8 Tanks zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Siedepunkt von höchstens 35 °C müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 300 kPa (3 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet, oder luftdicht verschlossen sein [ 7]/ { 10}.
6.8.2.2.9 Bewegliche Teile, z.B. Deckel, Verschlussteile usw., die mit Tankkörpern aus Aluminium zur Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C und entzündbarer Gase in schlagende oder reibende Berührung kommen können, dürfen nicht aus ungeschütztem, rostendem Stahl gefertigt sein.
6.8.2.2.10 Wenn als luftdicht verschlossen geltende Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muss diesen eine Berstscheibe vorgeschaltet sein und es sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Mit Ausnahme von Tanks für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder gelöster Gase, bei denen die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils den Vorschriften des Absatzes 6.8.3.2.9 entsprechen muss, muss der Berstdruck der Berstscheibe folgenden Vorschriften entsprechen:
Zwischen der Berstscheibe und dem Sicherheitsventil ist ein Druckmesser oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung vorzusehen, um die Feststellung von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe zu ermöglichen.
6.8.2.2.11 25 Füllstandsanzeiger dürfen weder Teil von Tankkörpern sein noch an Tankkörpern angebracht sein, wenn sie einen durchsichtigen Werkstoff enthalten, der jederzeit mit dem im Tankkörper beförderten Stoff in Berührung kommen kann.
6.8.2.3 Baumusterprüfung und Baumusterzulassung RSEB
6.8.2.3.1 Baumusterprüfung
Die Vorschriften des Absatzes 1.8.7.2.1 müssen angewendet werden.
Der Hersteller einer Bedienungsausrüstung, für die in der Tabelle des Absatzes 6.8.2.1.6 oder des Unterabschnitts 6.8.3.6 eine Norm aufgeführt ist, darf eine getrennte Baumusterprüfung verlangen. Diese getrennte Baumusterprüfung muss bei der Baumusterprüfung des Tanks berücksichtigt werden.
6.8.2.3.2 Baumusterzulassung RSEB 25
Die zuständige Behörde muss für jedes neue Baumuster eines Kesselwagens, eines Tankcontainers, eines Tankwechselaufbaus (Tankwechselbehälters), eines Batteriewagens oder eines MEGC eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass das geprüfte Baumuster, einschließlich der Befestigungseinrichtungen, für den beabsichtigten Zweck geeignet ist und den Bauvorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.1, den Ausrüstungsvorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.2 und den Sondervorschriften für die Klassen der beförderten Stoffe entspricht.
In dieser Bescheinigung sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1.8.7.2.2.1 anzugeben:
| Bem. | Die Anlage B der Norm EN 12972:2018 + A1:2024, die das Baumuster sowie das Verzeichnis der für das Tankbaumuster zugelassenen Bedienungsausrüstung beschreibt, oder gleichwertige Unterlagen müssen der Bescheinigung beigefügt oder darin enthalten sein. |
Die in der Bescheinigung genannten Stoffe bzw. die nach dem rationalisierten Ansatz zugelassenen Stoffgruppen müssen grundsätzlich mit den Eigenschaften des Tanks verträglich sein. In die Bescheinigung ist ein Vorbehalt aufzunehmen, falls dies bei der Zulassung des Baumusters nicht abschließend geprüft werden konnte.
Eine Kopie der Bescheinigung ist der Tankakte jedes hergestellten Tanks, [Batterie-Fahrzeugs] {Batteriewagens} oder MEGC beizufügen (siehe Absatz 4.3.2.1.7).
Hat der Hersteller der Bedienungsausrüstung eine getrennte Baumusterprüfung durchführen lassen, muss die zuständige Behörde auf Verlangen des Herstellers eine Bescheinigung ausstellen, in der bestätigt wird, dass das geprüfte Baumuster der in der Tabelle des Absatzes 6.8.2.6.1 oder des Unterabschnitts 6.8.3.6 aufgeführten Norm entspricht.
6.8.2.3.3 RSEB Werden die Tanks, [Batterie-Fahrzeuge] {Batteriewagen } oder MEGC ohne Änderung in Serie gefertigt oder nachgebaut, gilt diese Zulassung auch für die in Serie gefertigten oder nachgebauten Tanks, [Batterie-Fahrzeuge] {Batteriewagen}oder MEGC.
Eine Baumusterzulassung kann jedoch für die Zulassung von Tanks mit begrenzten Abweichungen in der Auslegung dienen, die entweder die Belastungen und Beanspruchungen der Tanks verringern (z.B. verringerter Druck, verringerte Masse, verringertes Volumen) oder die Sicherheit des Aufbaus erhöhen (z.B. erhöhte Wanddicke des Tankkörpers, mehr Schwallwände, verringerter Durchmesser der Öffnungen). Diese begrenzten Abweichungen müssen in der Bescheinigung über die Baumusterzulassung deutlich beschrieben werden.
6.8.2.3.4 In Übereinstimmung mit Absatz 1.8.7.2.2.3 muss die zuständige Behörde bei einer Änderung des Tanks, Batteriewagens oder MEGC mit einer gültigen, abgelaufenen oder zurückgezogenen Baumusterzulassung eine ergänzende Zulassungsbescheinigung für die Änderung ausstellen.
6.8.2.4 Prüfungen
6.8.2.4.1 Die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme zu prüfen. Diese Prüfung umfasst:
Mit Ausnahme der Klasse 2 hängt der Prüfdruck für die Wasserdruckprüfung vom Berechnungsdruck ab und muss mindestens so hoch sein wie der nachstehend angegebene Druck:
| Berechnungsdruck (bar) | Prüfdruck (bar) |
| G [ 15]/ { 14} | G [ 13]/ { 14} |
| 1,5 | 1,5 |
| 2,65 | 2,65 |
| 4 | 4 |
| 10 | 4 |
| 15 | 4 |
| 21 | 10 (4 [ 14]/ { 15}) |
Die Mindestprüfdrücke für die Klasse 2 sind in der Tabelle für Gase und Gasgemische in Absatz 4.3.3.2.5 angegeben.
Die Wasserdruckprüfung muss für den gesamten Tankkörper und für jedes Abteil von unterteilten Tankkörpern getrennt durchgeführt werden.
| [festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge] {Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen} | Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC |
[Die Prüfung muss für jedes Abteil mit einem Druck durchgeführt werden, der mindestens beträgt:
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Die Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen einer eventuell notwendigen Wärmeisolierung durchzuführen.
Wenn die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 6.8.2.4.3 unterzogen werden.
Die Dichtheitsprüfung ist für jedes Abteil unterteilter Tankkörper gesondert durchzuführen.
6.8.2.4.2 Die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile sind spätestens alle
| [festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge] | Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC |
| [sechs Jahre] {acht Jahre} | fünf Jahre. |
wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen.
Diese wiederkehrenden Prüfungen umfassen:
Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung der Eigenschaften des Tankkörpers erforderlich ist.
Bei Tanks zur Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe dürfen mit Zustimmung der Prüfstelle die wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen entfallen und durch Dichtheitsprüfungen gemäß Absatz 6.8.2.4.3 mit einem effektiven inneren Druck, der mindestens gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, ersetzt werden.
Schutzauskleidungen müssen visuell auf Schäden untersucht werden. Werden dabei Schäden festgestellt, muss der Zustand der Auskleidung durch eine geeignete Prüfung (geeignete Prüfungen) beurteilt werden.
6.8.2.4.3 (s. Ausnahme M325) Die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile sind spätestens alle
| festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge | Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC |
| [drei Jahre] {vier Jahre } | zweieinhalb Jahre |
nach der erstmaligen Prüfung und jeder wiederkehrenden Prüfung Zwischenprüfungen zu unterziehen.
Jedoch darf die Zwischenprüfung zu jedem Zeitpunkt vor dem festgelegten Datum durchgeführt werden.
Wenn eine Zwischenprüfung mehr als drei Monate vor dem festgelegten Datum erfolgt, muss eine erneute Zwischenprüfung spätestens
| festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge | Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC |
| [drei Jahre] {vier Jahre} | zweieinhalb Jahre |
nach diesem früheren Datum durchgeführt werden oder es darf alternativ eine wiederkehrende Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2 durchgeführt werden.
Diese Zwischenprüfungen müssen eine Dichtheitsprüfung des Tankkörpers mit seinen Ausrüstungsteilen sowie eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile umfassen. Der Tank ist dabei einem effektiven inneren Druck zu unterwerfen, der mindestens gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck. Für Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe oder fester körniger oder pulverförmiger Stoffe ist die Dichtheitsprüfung, sofern sie mit Hilfe eines Gases vorgenommen wird, mit einem Druck durchzuführen, der mindestens 25 % des höchsten Betriebsdrucks beträgt. In keinem Fall darf der Druck geringer sein als 20 kPa (0,2 bar) (Überdruck).
Bei Tanks mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen und einer Sicherheitseinrichtung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen muss die Dichtheitsprüfung mit einem Druck durchgeführt werden, der mindestens dem statischen Druck des zu befördernden Stoffes mit der höchsten Dichte, dem statischen Druck von Wasser oder 20 kPa (0,2 bar) entspricht, je nachdem, welcher der drei Werte höher ist.
Die Dichtheitsprüfung ist für jedes Abteil unterteilter Tankkörper gesondert durchzuführen.
Schutzauskleidungen müssen visuell auf Schäden untersucht werden. Werden dabei Schäden festgestellt, muss der Zustand der Auskleidung durch eine geeignete Prüfung (geeignete Prüfungen) beurteilt werden oder es darf alternativ eine wiederkehrende Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2 durchgeführt werden.
6.8.2.4.4 Wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen. Wenn eine außerordentliche Prüfung, welche die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.2 erfüllt, durchgeführt wurde, darf die außerordentliche Prüfung als wiederkehrende Prüfung angesehen werden. Wenn eine außerordentliche Prüfung, welche die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.3 erfüllt, durchgeführt wurde, darf die außerordentliche Prüfung als Zwischenprüfung angesehen werden.
6.8.2.4.5 RSEB Über die Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 6.8.2.4.1 bis 6.8.2.4.4 sind von der in Absatz 6.8.1.5.4 oder 6.8.1.5.6 genannten Prüfstelle auch im Falle negativer Prüfergebnisse Bescheinigungen auszustellen. In diese Bescheinigungen ist ein Verweis auf das Verzeichnis der in diesem Tank zur Beförderung zugelassenen Stoffe oder auf die Tankcodierung und die alphanumerischen Codes der Sondervorschriften gemäß Absatz 6.8.2.3.2 aufzunehmen.
Eine Kopie dieser Bescheinigungen ist der Tankakte jedes geprüften Tanks, [Batterie-Fahrzeugs] {Batteriewagens} oder MEGC beizufügen (siehe Absatz 4.3.2.1.7).
6.8.2.4.6 (gestrichen)}
6.8.2.5.1 RSEB 25 An jedem Tank muss für Kontrollzwecke ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft an einer leicht zugänglichen Stelle befestigt sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingeprägt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Wänden des Tankkörpers angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, dass die Widerstandsfähigkeit des Tankkörpers nicht beeinträchtigt wird:
| [festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge] {Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen} | Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC |
| {-, gefolgt durch das Symbol ≪S≫, wenn die Tankkörper oder die Abteile mit einem Fassungsraum von mehr als 7.500 Litern durch Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7.500 Liter Fassungsraum unterteilt sind;} | |
| [-, gefolgt durch das Symbol ≪S≫, wenn die Tankkörper oder die Abteile mit einem Fassungsraum von mehr als 7500 Litern durch Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 Liter Fassungsraum unterteilt sind;] | |
| [festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge] {Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen} | Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC |
| [- Prüfdruck für den gesamten Tankkörper und Prüfdruck je Abteil in MPa oder bar (Überdruck), wenn der Druck je Abteil geringer ist als der auf den Tankkörper wirkende Druck.] |
An Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert werden, ist außerdem der höchste Betriebsdruck [ 15] / { 16} anzugeben (für Klasse 2 siehe Unterabschnitt 6.8.3.5).
| [festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge] {Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen} | Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC |
[Folgende Angaben müssen auf dem Tankfahrzeug (auf dem Tank selbst oder auf Tafeln) angegeben sein:
Folgende Angaben müssen auf dem Aufsetztank (auf dem Tank selbst oder auf Tafeln) angegeben sein:
| Folgende Angaben müssen auf dem Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf Tafeln) angegeben sein:
|
{Folgende Angaben müssen auf beiden Seiten der Kesselwagen (auf dem Tank selbst oder auf Tafeln) angegeben sein:
|
6.8.2.6 Vorschriften für Tanks, die nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind
Bem. Personen oder Organe, die in den Normen als Verantwortliche gemäß ADR/RID ausgewiesen sind, müssen die Vorschriften des ADR/RID einhalten.
6.8.2.6.1 Auslegung und Bau 25
Seit dem 1. Januar 2009 ist die Anwendung in Bezug genommener Normen rechtsverbindlich. Ausnahmen sind in den Unterabschnitten 6.8.2.7 und 6.8.3.7 aufgeführt.
Baumusterzulassungen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.8.7 und Unterabschnitt 6.8.2.3 ausgestellt werden. Für die Ausstellung einer Baumusterzulassungsbescheinigung muss aus der nachstehenden Tabelle eine Norm, die gemäß der Angabe in Spalte (4) anwendbar ist, ausgewählt werden. Wenn mehrere Normen angewendet werden können, ist nur eine dieser Normen auszuwählen.
In der Spalte (3) sind die Absätze des Kapitels 6.8 angegeben, mit denen die Norm übereinstimmt.
In der Spalte (5) ist der späteste Zeitpunkt angegeben, zu dem bestehende Baumusterzulassungen gemäß Absatz 1.8.7.2.2.2 zurückgezogen werden müssen; wenn kein Datum angegeben ist, bleibt die Baumusterzulassung bis zu ihrem Ablauf gültig.
Die Normen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.5 angewendet werden. Sie müssen in ihrer Gesamtheit angewendet werden, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes angegeben ist.
Der Anwendungsbereich jeder Norm ist in der Anwendungsbestimmung der Norm definiert, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes festgelegt ist.
| Referenz | Titel des Dokuments | Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt | anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumuster- zulassungen | letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen |
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
| für die Auslegung und den Bau von Tanks | ||||
| EN 14025:2003 + AC:2005 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metallische Drucktanks - Auslegung und Bau | 6.8.2.1 | zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2009 | |
| EN 14025:2008 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metallische Drucktanks - Auslegung und Bau | 6.8.2.1 und 6.8.3.1 | zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2016 | |
| EN 14025:2013 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Drucktanks aus Metall - Auslegung und Bau | 6.8.2.1 und 6.8.3.1 | zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2018 | |
| EN 14025:2013 + A1:2016 (ausgenommen Anlage B) | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metallische Drucktanks - Auslegung und Bau | 6.8.2.1 und 6.8.3.1 | zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2021 | |
| EN 14025:2018 + AC:2020 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metallische Drucktanks - Auslegung und Bau
Bem. Die Werkstoffe der Tankkörper müssen mindestens durch eine Typ-3.1-Bescheinigung gemäß der Norm EN 10204 bescheinigt werden. | 6.8.2.1 und 6.8.3.1 | zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2026 | |
| EN 14025:2023 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metallische Drucktanks - Auslegung und Bau
Bem. Die Werkstoffe der Tankkörper müssen mindestens durch eine gemäß der Norm EN 10204 ausgestellte Typ-3.1-Bescheinigung bestätigt sein. | 6.8.2.1 und 6.8.3.1 | bis auf Weiteres | |
| EN 13094:2004 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metalltanks mit einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar - Auslegung und Bau | 6.8.2.1 | zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2009 | |
| EN 13094:2008 + AC:2008 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metalltanks mit einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar - Auslegung und Bau | 6.8.2.1 | zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2018 | |
| EN 13094:2015 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metalltanks mit einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar - Auslegung und Bau
Bem. Der Leitfaden auf der Website der | 6.8.2.1 | zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2024 | |
| EN 13094:2020 + A1:2022 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metalltanks mit Entleerung durch Schwerkraft - Auslegung und Bau | 6.8.2.1 | bis auf Weiteres | |
| [EN 12493:2001 (ausgenommen Anlage C) | Geschweißte Druckbehälter aus Stahl für Flüssiggas (LPG) - Straßentankfahrzeuge - Konstruktion und Herstellung
Bem. Unter ≪Straßentankfahrzeugen≫ sind ≪festverbundene Tanks≫ und ≪Aufsetztanks≫ im Sinne des ADR zu verstehen. | 6.8.2.1 (mit Ausnahme von 6.8.2.1.17), 6.8.2.4.1 (mit Ausnahme der Dichtheitsprüfung), 6.8.2.5.1, 6.8.3.1 und 6.8.3.5.1 | zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2010 | 31. Dezember 2012] |
| [EN 12493:2008 (ausgenommen Anlage C) | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Geschweißte Druckbehälter aus Stahl für Flüssiggas (LPG) - Straßentankfahrzeuge - Konstruktion und Herstellung
Bem. Unter ≪Straßentankfahrzeugen≫ sind ≪festverbundene Tanks≫ und ≪Aufsetztanks≫ im Sinne des ADR zu verstehen. | 6.8.2.1 (mit Ausnahme von 6.8.2.1.17), 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.5, 6.8.5.1 bis 6.8.5.3 | zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. Juni 2013 | 31. Dezember 2014] |
| [EN 12493:2008 + A1:2012 (ausgenommen Anlage C) | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Geschweißte Druckbehälter aus Stahl für Flüssiggas (LPG) - Straßentankfahrzeuge - Konstruktion und Herstellung
Bem. Unter ≪Straßentankfahrzeugen≫ sind ≪festverbundene Tanks≫ und ≪Aufsetztanks≫ im Sinne des ADR zu verstehen. | 6.8.2.1 (mit Ausnahme von 6.8.2.1.17), 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.5, 6.8.5.1 bis 6.8.5.3 | bis zum 31. Dezember 2013 | 31. Dezember 2015] |
| [EN 12493:2013 (ausgenommen Anlage C) | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Geschweißte Druckbehälter aus Stahl für Straßentankfahrzeuge für Flüssiggas (LPG) - Auslegung und Herstellung
Bem. Unter ≪Straßentankfahrzeuge≫ sind ≪festverbundene Tanks≫ und ≪Aufsetztanks≫ im Sinne des ADR zu verstehen. | 6.8.2.1, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.5, 6.8.5.1 bis 6.8.5.3 | zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2017 | 31. Dezember 2018] |
| [EN 12493:2013 + A1:2014 + AC:2015 (ausgenommen Anlage C) | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Geschweißte Druckbehälter aus Stahl für Straßentankwagen für Flüssiggas (LPG) - Auslegung und Herstellung
Bem. Unter ≪Straßentankwagen≫ sind ≪festverbundene Tanks≫ und ≪Aufsetztanks ≫ im Sinne des ADR zu verstehen. | 6.8.2.1, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.5, 6.8.5.1 bis 6.8.5.3 | zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2022] | |
| [EN 12493:2013 + A2:2018 (ausgenommen Anlage C) | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Geschweißte Druckbehälter aus Stahl für Straßentankwagen für Flüssiggas (LPG) - Auslegung und Herstellung | 6.8.2.1, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.5, 6.8.5.1 bis 6.8.5.3 | zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2024] | |
| [EN 12493:2020 (ausgenommen Anlage C) | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Geschweißte Druckbehälter aus Stahl für Straßentankwagen für Flüssiggas (LPG) - Auslegung und Herstellung
Bem. Unter ≪Straßentankwagen≫ sind ≪festverbundene Tanks≫ und ≪Aufsetztanks≫ im Sinne des ADR zu verstehen. | 6.8.2.1, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.5, 6.8.5.1 bis 6.8.5.3 | bis auf Weiteres] | |
| [EN 13530-2:2002 | Kryo-Behälter - Große ortsbewegliche, vakuumisolierte Behälter - Teil 2: Bemessung, Herstellung und Prüfung | 6.8.2.1 (mit Ausnahme von 6.8.2.1.17), 6.8.2.4, 6.8.3.1 und 6.8.3.4 | zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2007] | |
| [EN 13530-2:2002 + A1:2004 | Kryo-Behälter - Große ortsbewegliche, vakuumisolierte Behälter - Teil 2: Bemessung, Herstellung und Prüfung
Bem. Die Normen EN 1252-1:1998 und EN 1626, auf die in dieser Norm Bezug genommen wird, gelten auch für verschlossene Kryo-Behälter zur Beförderung von UN 1972 (METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG) | 6.8.2.1 (mit Ausnahme von 6.8.2.1.17), 6.8.2.4, 6.8.3.1 und 6.8.3.4 | bis auf Weiteres] | |
| [EN 14398-2:2003 (ausgenommen Tabelle 1) | Kryo-Behälter - Große ortsbewegliche, nicht vakuum-isolierte Behälter - Teil 2: Bemessung, Herstellung und Prüfung
Bem. Diese Norm darf nicht für Gase verwendet werden, die bei Temperaturen unter -100 °C befördert werden. | 6.8.2.1 (mit Ausnahme von 6.8.2.1.17, 6.8.2.1.19 und 6.8.2.1.20), 6.8.2.4, 6.8.3.1 und 6.8.3.4 | zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2016] | |
| [EN 14398-2:2003 + A2:2008 | Kryo-Behälter - Große ortsbewegliche, nicht vakuum-isolierte Behälter - Teil 2: Bemessung, Herstellung, Überwachung und Prüfung
Bem. Diese Norm darf nicht für Gase verwendet werden, die bei Temperaturen unter -100 °C befördert werden. | 6.8.2.1 (mit Ausnahme von 6.8.2.1.17, 6.8.2.1.19 und 6.8.2.1.20), 6.8.2.4, 6.8.3.1 und 6.8.3.4 | bis auf Weiteres] | |
| für die Ausrüstung | ||||
| EN 14432:2006 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung für Tanks für die Beförderung flüssiger Chemieprodukte - Produktauslass- und Gaswechselventile | 6.8.2.2.1 | zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2018 | |
| EN 14432:2014 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung für Tanks für die Beförderung von flüssigen Chemieprodukten und Flüssiggasen - Produktabsperr- und Gaswechselventile
Bem. Diese Norm darf auch für Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft verwendet werden. | 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2 un d 6.8.2.3.1 | zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2026 | |
| EN 14432:2023 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung für Tanks für die Beförderung von flüssigen Chemieprodukten und Flüssiggasen - Produktabsperr- und Gaswechselventile
Bem. Diese Norm darf auch für Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft verwendet werden. | 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2 und 6.8.2.3.1 | bis auf Weiteres | |
| EN 14433:2006 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung für Tanks für die Beförderung flüssiger Chemieprodukte - Bodenventile | 6.8.2.2.1 | zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2018 | |
| EN 14433:2014 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung für Tanks für die Beförderung von flüssigen Chemieprodukten und Flüssiggasen - Bodenventile
Bem. Diese Norm darf auch für Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft verwendet werden. | 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2 und 6.8.2.3.1 | zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2026 | |
| EN 14433:2023 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung für Tanks für die Beförderung von flüssigen Chemieprodukten und Flüssiggasen - Bodenventile
Bem. Diese Norm darf auch für Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft verwendet werden. | 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2 und 6.8.2.3.1 | bis auf Weiteres | |
| [EN 12252:2000 | Ausrüstung von Straßentankwagen für Flüssiggas (LPG)
Bem. Unter ≪Straßentankwagen≫ sind ≪festverbundene Tanks≫ und ≪Aufsetztanks ≫ im Sinne des ADR zu verstehen. | 6.8.3.2 (mit Ausnahme von 6.8.3.2.3) | zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2010 | 31. Dezember 2012] |
| [EN 12252:2005 + A1:2008 | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Ausrüstung von Straßentankwagen für Flüssiggas (LPG)
Bem. Unter ≪Straßentankwagen≫ sind ≪festverbundene Tanks≫ und ≪Aufsetztanks ≫ im Sinne des ADR zu verstehen. | 6.8.2.2, 6.8.3.2 (mit Ausnahme von 6.8.3.2.3) und 6.8.3.4.9 | zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2018] | |
| [EN 12252:2014 | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Ausrüstung von Straßentankwagen für Flüssiggas (LPG)
Bem. 1 Unter ≪Straßentankwagen≫ sind ≪festverbundene Tanks≫ und ≪Aufsetztanks ≫ im Sinne des ADR zu verstehen. | 6.8.2.2, 6.8.3.2 und 6.8.3.4.9 | zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2024] | |
| [EN 12252:2022 | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Ausrüstung von Straßentankwagen für Flüssiggas (LPG)
Bem. 1 Unter ≪Straßentankwagen≫ sind ≪festverbundene Tanks≫ und ≪Aufsetztanks ≫ im Sinne des ADR zu verstehen. | 6.8.3.2 und 6.8.3.4.9 | bis auf Weiteres] | |
| [EN 14129:2014 | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Druckentlastungsventile für Behälter für Flüssiggas (LPG) | 6.8.2.1.1 und 6.8.3.2.9 | bis auf Weiteres] | |
| [EN 1626:2008 (ausgenommen Absperrarmaturen der Kategorie B) | Kryo-Behälter - Absperrarmaturen für tiefkalten Betrieb
Bem. Diese Norm ist auch für Ventile für die Beförderung von UN 1972 (METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG) anwendbar. | 6.8.2.4 und 6.8.3.4 | bis auf Weiteres] | |
| [EN 13648-1:2008 | Kryo-Behälter - Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung - Teil 1: Sicherheitsventile für den Kryo-Betrieb | 6.8.2.4, 6.8.3.2.12 und 6.8.3.4 | bis auf Weiteres] | |
| [EN 13082:2001 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung von Tanks - Gaspendelventil | 6.8.2.2 und 6.8.2.4.1 | zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2013 | 31. Dezember 2014] |
| [EN 13082:2008 + A1:2012 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung von Tanks - Gaspendelventil | 6.8.2.2 und 6.8.2.4.1 | bis auf Weiteres] | |
| [EN 13308:2002 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung von Tanks - Nicht druckausgeglichenes Bodenventil | 6.8.2.2 und 6.8.2.4.1 | bis auf Weiteres] | |
| [EN 13314:2002 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung von Tanks - Fülllochdeckel | 6.8.2.2 und 6.8.2.4.1 | bis auf Weiteres] | |
| [EN 13316:2002 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung von Tanks - Druckausgeglichenes Bodenventil | 6.8.2.2 und 6.8.2.4.1 | bis auf Weiteres] | |
| [EN 13317:2002 (ausgenommen Abbildung und Tabelle B.2 in Anlage B) (Der Werkstoff muss den Vorschriften der Norm EN 13094:2004 Nummer 5.2 entsprechen.) | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung von Tanks - Baugruppe Deckel für Einsteigeöffnungen | 6.8.2.2 und 6.8.2.4.1 | zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2010 | 31. Dezember 2012] |
| [EN 13317:2002 + A1:2006 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung von Tanks - Baugruppe Deckel für Einsteigeöffnungen | 6.8.2.2 und 6.8.2.4.1 | zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2021] | |
| [EN 13317:2018 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung von Tanks - Baugruppe Deckel für Einsteigeöffnungen | 6.8.2.2 und 6.8.2.4.1 | bis auf Weiteres] | |
| [EN 14595:2005 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung von Tanks - Über- und Unterdruckbelüftung | 6.8.2.2 und 6.8.2.4.1 | zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2020] | |
| [EN 14595:2016 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung - Belüftungseinrichtung | 6.8.2.2 und 6.8.2.4.1 | bis auf Weiteres] | |
| [EN 16257:2012 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung - Bodenventile mit einem Nenndurchmesser von mehr oder weniger als 100mm | 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 | bis auf Weiteres] | |
| [EN 13175:2014 | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Spezifikation und Prüfung für Ventile und Fittinge an Druckbehältern für Flüssiggas | 6.8.2.1.1, 6.8.2.2, 6.8.2.4.1 und 6.8.3.2.3 | zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2022] | |
| [EN 13175:2019 (ausgenommen Absatz 6.1.6) | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Bedienungsausrüstung von Tanks - Baugruppe Deckel für Einsteigeöffnungen | 6.8.2.1.1, 6.8.2.2, 6.8.2.4.1 und 6.8.3.2.3 | zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2024] | |
| [EN 13175:2019 +A1:2020 | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Spezifikation und Prüfung für Ventile und Fittings an Druckbehältern für Flüssiggas (LPG) | 6.8.2.1.1, 6.8.2.2, 6.8.2.4.1 und 6.8.3.2.3 | bis auf Weiteres] | |
| EN 23826:2021 | Gasflaschen - Kugelhähne - Spezifikation und Prüfungen | 6.8.2.1.1 und 6.8.2.2.1 | ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend | |
| EN 13799:2022 | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Füllstandsanzeiger für Druckbehälter für Flüssiggas (LPG) | 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.11 | bis auf Weiteres | |
6.8.2.6.2 Baumusterprüfung und Prüfung 25
Die Anwendung einer in Bezug genommenen Norm ist rechtsverbindlich.
Für die Baumusterprüfung und Prüfung von Tanks muss aus der nachstehenden Tabelle eine Norm, die gemäß der Angabe in Spalte (4) anwendbar ist, ausgewählt werden.
In der Spalte (3) sind die Absätze des Kapitels 6.8 angegeben, mit denen die Norm übereinstimmt.
Die Normen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.5 angewendet werden.
Der Anwendungsbereich jeder Norm ist in der Anwendungsbestimmung der Norm definiert, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes festgelegt ist.
| Referenz | Titel des Dokuments | Vorschriften, mit denen die Norm übereinstimmt | anwendbar |
| (1) | (2) | (3) | (4) |
| EN 12972:2018 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Prüfung, Inspektion und Kennzeichnung von Metalltanks | 6.8.2.1.23, 6.8.2.3, 6.8.2.4, 6.8.3.4 | bis zum 31. Dezember 2026 |
| EN 12972:2018 + A1:2024 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Prüfung, Inspektion und Kennzeichnung von Metalltanks | 6.8.2.1.23, 6.8.2.4, 6.8.3.4 | bis auf Weiteres |
| [EN 14334:2014 | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Inspektion und Prüfung von Straßentankwagen für Flüssiggas (LPG) | 6.8.2.4 (ausgenommen 6.8.2.4.1), 6.8.3.4.2 und 6.8.3.4.9 | bis auf Weiteres] |
| [EN 14334:2023 | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Inspektion und Prüfung von Straßentankwagen für Flüssiggas (LPG)
Bem. Diese Norm darf nicht für Tanks angewendet werden, die nach der Norm EN 14025 gebaut sind. | 6.8.2.4 und 6.8.3.4.9 | bis auf Weiteres] |
6.8.2.7 Vorschriften für Tanks, die nicht nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind
Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, oder in Fällen, in denen in Unter abschnitt 6.8.2.6 keine Normen in Bezug genommen sind, oder um bestimmten Aspekten Rechnung zu tragen, die in einer in Unter abschnitt 6.8.2.6 in Bezug genommenen Norm nicht vorgesehen sind, kann die zuständige Behörde die Anwendung eines technischen Regelwerks anerkennen, das ein gleiches Sicherheitsniveau gewährleistet. Die Tanks müssen jedoch den Mindestanforderungen des Abschnitts 6.8.2 entsprechen.
Sobald eine in Unter abschnitt 6.8.2.6 neu in Bezug genommene Norm angewendet werden kann, muss die zuständige Behörde die Anerkennung des entsprechenden technischen Regelwerks zurückziehen. Eine Übergangsfrist, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nächsten Ausgabe des [ADR] {RID} endet, darf angewendet werden.
Die zuständige Behörde muss dem Sekretariat der [UNECE] {OTIF} ein Verzeichnis der von ihr anerkannten technischen Regelwerke übermitteln und bei Änderungen aktualisieren . Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten: Name und Datum des Regelwerks, Gegenstand des Regelwerks und Angaben darüber, wo dieses bezogen werden kann. Das Sekretariat muss diese Informationen auf seiner Website öffentlich zugänglich machen.
Eine Norm, die für eine Inbezugnahme in einer zukünftigen Ausgabe des ADR/RID angenommen wurde, darf von der zuständigen Behörde zur Anwendung zugelassen werden, ohne dies dem Sekretariat der [UNECE] {OTIF} mitzuteilen.
Für die Prüfung und die Kennzeichnung darf auch die anwendbare Norm verwendet werden, die in Unterabschnitt 6.8.2.6 in Bezug genommen wird.
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