umwelt-online: ADR/RID 2017 Teil 2 Klassifizierung (13)

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2.2.8 Klasse 8: Ätzende Stoffe [ 2016] { 2016}


2.2.8.1 Kriterien

2.2.8.1.1 Der Begriff der Klasse 8 umfasst Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse, die durch chemische Einwirkung die Epithelgewebe der Haut oder der Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, angreifen oder die beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.

2.2.8.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 sind wie folgt unterteilt:

C1 - C11 Ätzende Stoffe ohne Nebengefahren und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
C1 - C4 Stoffe sauren Charakters
C1 anorganische flüssige Stoffe
C2 anorganische feste Stoffe
C3 organische flüssige Stoffe
C4 organische feste Stoffe
C5 - C8 Stoffe basischen Charakters
C5 anorganische flüssige Stoffe
C6 anorganische feste Stoffe
C7 organische flüssige Stoffe
C8 organische feste Stoffe
C9 - C10 Sonstige ätzende Stoffe
C9 flüssige Stoffe
C10 feste Stoffe
C11 Gegenstände
CF Ätzende entzündbare Stoffe
CF1 flüssige Stoffe
CF2 feste Stoffe
CS Ätzende selbsterhitzungsfähige Stoffe
CS1 flüssige Stoffe
CS2 feste Stoffe
CW Ätzende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
CW1 flüssige Stoffe
CW2 feste Stoffe
CO Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
CO1 flüssige Stoffe
CO2 feste Stoffe
CT Ätzende giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
CT1 flüssige Stoffe
CT2 feste Stoffe
CT3 Gegenstände
CFT Ätzende entzündbare giftige flüssige Stoffe
COT Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende giftige Stoffe

Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.8.1.3 Die Stoffe der Klasse 8 sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen:

Verpackungsgruppe I: stark ätzende Stoffe;
Verpackungsgruppe II: ätzende Stoffe;
Verpackungsgruppe III: schwach ätzende Stoffe.

2.2.8.1.4 Die der Klasse 8 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der Stoffe zu den Verpackungsgruppen I, II und III wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Gefahr des Einatmens (siehe Absatz 2.2.8.1.5) und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte) durchgeführt.

2.2.8.1.5 Ein Stoff oder ein Präparat, der/das die Kriterien der Klasse 8 erfüllt und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Verpackungsgruppe I, aber eine Giftigkeit bei Einnahme oder Absorption durch die Haut entsprechend Verpackungsgruppe III oder eine geringere Giftigkeit aufweist, ist der Klasse 8 zuzuordnen.

2.2.8.1.6  RSEB Die Zuordnung von Stoffen, einschließlich Gemischen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung in Unterabschnitt 2.2.8.3 und zur entsprechenden Verpackungsgruppe in Übereinstimmung mit den Kriterien der Absätze a) bis c) kann auf Grund der Länge der Kontaktzeit erfolgen, die nötig ist, um die Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke zu erreichen.

Bei flüssigen Stoffen und festen Stoffen, die sich während der Beförderung verflüssigen können, von denen angenommen wird, dass sie keine Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke hervorrufen, ist noch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen zu berücksichtigen. Bei der Zuordnung der Verpackungsgruppen sind die bei unbeabsichtigter Gefährdung gemachten Erfahrungen in Bezug auf den Menschen zu berücksichtigen. Fehlen solche Erfahrungen, ist die Zuordnung auf der Grundlage der Ergebnisse von Versuchen gemäß OECD Test Guideline 404 [ 9 ] { 8 } oder 435 [ 10] { 9 } vorzunehmen. Ein Stoff, der in Übereinstimmung mit der OECD Test Guideline 430 [ 11] { 10} oder 431 [ 12 ] { 11 } als nicht ätzend bestimmt ist, kann für Zwecke des ADR/RID ohne weitere Prüfungen als nicht ätzend in Bezug auf die Haut angesehen werden.

  1. Der Verpackungsgruppe I sind Stoffe zugeordnet, die während eines Beobachtungszeitraums von 60 Minuten nach einer Einwirkungszeit von 3 Minuten oder weniger eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen.
  2. Der Verpackungsgruppe II sind Stoffe zugeordnet, die während eines Beobachtungszeitraums von 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 3 Minuten aber höchstens 60 Minuten eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen.
  3. Der Verpackungsgruppe III sind Stoffe zugeordnet:
Bem. Wenn bei einer anfänglichen Prüfung entweder auf Stahl oder auf Aluminium festgestellt wird, dass der geprüfte Stoff ätzend ist, ist die anschließende Prüfung an dem anderen Metall nicht erforderlich.

Tabelle 2.2.8.1.6: Zusammenfassende Darstellung der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.6

Verpackungs- gruppe Einwirkungszeit Beobachtungs- zeitraum Auswirkungen
I < 3 min < 60 min Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke
II > 3 min < 1 h < 14 Tage Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke
III > 1 h < 4 h < 14 Tage Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke
III - - Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen, die bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet, wenn sie an beiden Werkstoffen geprüft wurden

2.2.8.1.7 Wenn die Stoffe der Klasse 8 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.8.1.8 Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.6 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

2.2.8.1.9 Stoffe, Lösungen oder Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [ 13] { 12} nicht als ätzend in Bezug auf die Haut oder Metall der Kategorie 1 eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 8 gehörige Stoffe angesehen werden.

Bem. Die in den UN-Modellvorschriften aufgeführten Stoffe UN 1910 CALCIUMOXID und UN 2812 NATRIUMALUMINAT unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID.

2.2.8.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.8.2.1 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.8.2.2 Folgende Stoffe sind zur Beförderung nicht zugelassen:

{Folgender Stoff ist zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen:

2.2.8.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

  Klassi-
fizierungs-
code
UN-
Num-
mer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
Stoffe sauren Charakters anor-
ganisch
flüssig
C 1
2584 ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder
2584 ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure
2693 HYDROGENSULFITE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
2837 HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG (Bisulfate, wässerige Lösung)
3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest
C 2
1740 HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G.
2583 ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder
2583 ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure
3260 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
organisch flüssig
C 3
2586 ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder
2586 ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure
2987 CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G.
3145 ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C2-C12-Homologe)
3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest
C 4
2430 ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C2-C12- Homologe)
2585 ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder
2585 ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure
3261 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
Stoffe basischen Charakters anor-
ganisch
flüssig
C 5
1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
2797 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH
3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest
C 6
3262 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
orga-
nisch
flüssig
C 7
2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder
2735 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest
C 8
3259 AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder
3259 POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G.
3263 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
andere
ätzende
Stoffe
flüssig
C 9
1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
2801 FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder
2801 FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
3066 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur und flüssige Lackgrundlage) oder
3066 FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünner und Entferner-Komponenten)
1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest a)
C 10
3147 FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder
3147 FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, NA.G.
3244 FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.
1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G.
Gegenstände C 11 1774 FEUERLÖSCHERLADUNGEN, ätzender flüssiger Stoff
2028 RAUCHBOMBEN, NEBELBOMBEN, NICHT EXPLOSIV, ätzenden flüssigen Stoff enthaltend, ohne Zünder
2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler
2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler
2800 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler
3028 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler
3477 BRENNSTOFFZELLEN- KARTUSCHEN, ätzende Stoffe enthaltend, oder
3477 BRENNSTOFFZELLEN- KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, ätzende Stoffe enthaltend, oder
3477 BRENNSTOFFZELLEN- KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, ätzende Stoffe enthaltend

 

Nebengefahr Klassi-
fizierungs-
code
UN-
Num-
mer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Ätzende Stoffe mit Nebengefahr(en) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
entzündbar CF flüssig b) CF1 3470 FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder
3470 FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
2734 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder
2734 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
2986 CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
2920 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
fest CF2 2921 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
selbster-
hitzungs-
fähig CS
flüssig CS1 3301 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
fest CS2 3095 ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
mit Wasser reagierend CW flüssig b) CW1 3094 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
fest CW2 3096 ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
entzündend (oxidierend) wirkend CO flüssig CO1 3093 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
fest CO2 3084 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
giftig d)
CT
flüssig c) CT1 3471 HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G.
2922 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
fest e) CT2 2923 ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
Gegen- stände CT3 3506 QUECKSILBER IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN
entzündbar, giftig, flüssig d) CFT (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist
entzündend (oxidierend) wirkend, giftig d) e) COT (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist
a) Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR/RID nicht unterliegen, mit ätzenden flüssigen Stoffen dürfen unter der UN-Nummer 3244 befördert werden, ohne dass zuvor die Zuordnungskriterien der Klasse 8 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung, {des Wagens oder}des Containers [oder der Beförderungseinheit] ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat.

b) Chlorsilane, die mit Wasser oder an feuchter Luft entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.

c) Chlorformiate mit vorwiegend giftigen Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 6.1

d) Ätzende Stoffe, die nach den Absätzen 2.2.61.1.4 bis 2.2.61.1.9 beim Einatmen sehr giftig sind, sind Stoffe der Klasse 6.1.

e) UN 1690 NATRIUMFLUORID, FEST, UN 1812 KALIUMFLUORID, FEST, UN 2505 AMMONIUMFLUORID, UN 2674 NATRIUMFLUOROSILICAT, UN 2856 FLUOROSILICATE, N.A.G., UN 3415 NATRIUMFLUORID, LÖSUNG und UN 3422 KALIUMFLUORID, LÖSUNG sind Stoffe der Klasse 6.1.

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