umwelt-online: ADR/RID Nr. 4; Verwendung von Verpackungen

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P 135 VERPACKUNGSANWEISUNG P 135
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Papier
aus Kunststoff
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit
staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus Schaumstoff (4H1)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz
Einwickler
aus Papier
aus Kunststoff
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)


P 136 VERPACKUNGSANWEISUNG P 136
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Kunststoff
aus Textilgewebe
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Kisten
aus Pappe
aus Kunststoff
aus Holz
unterteilende Trennwände in der Außenverpackung Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
P 137 VERPACKUNGSANWEISUNG P 137
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Kunststoff aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Kisten
aus Pappe
aus Holz

Hülsen
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff

unterteilende Trennwände in der Außenverpackung Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 70 Werden für die UN-Nummern 0059, 0439, 0440 und 0441 die Hohlladungen einzeln verpackt, müssen die konischen Höhlungen nach unten gerichtet und das Versandstück gemäß Absatz 5.2.1.10.1 gekennzeichnet sein. Werden die Hohlladungen paarweise verpackt, müssen die konischen Höhlungen der Hohlladungen einander zugewandt sein, um den Hohlladungseffekt im Falle einer ungewollten Auslösung möglichst gering zu halten.


P 138 VERPACKUNGSANWEISUNG P 138
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Kunststoff aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Zusätzliche Vorschrift
Wenn die Enden der Gegenstände dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich.
P 139 VERPACKUNGSANWEISUNG P 139
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Kunststoff aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit
staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz
Spulen
Einwickler Fässer
aus Kraftpapier
aus Kunststoff
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 71 Für die UN-Nummern 0065, 0102, 0104, 0289 und 0290 müssen die Enden der Sprengschnur dicht verschlossen sein, z.B. mit Hilfe einer Verschlusseinrichtung, die so fest verschlossen ist, dass kein explosiver Stoff entweichen kann. Die Enden der biegsamen Sprengschnur müssen befestigt sein.
PP 72 Für die UN-Nummern 0065 und 0289 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern die Gegenstände in Rollen vorliegen.


P 140 VERPACKUNGSANWEISUNG P 140
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Kunststoff

Behälter
aus Holz

aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit
staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Spulen
Einwickler
aus Kraftpapier
aus Kunststoff
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 73 Wenn die Enden für die UN-Nummer 0105 dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich.
PP 74 Die Verpackung für die UN-Nummer 0101 muss staubdicht sein, es sei denn, die Stoppine befindet sich in einer Hülse aus Papier und die beiden Enden der Hülse sind mit abnehmbaren Kappen abgedeckt.
PP 75 Für die UN-Nummer 0101 dürfen keine Kisten oder Fässer aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall verwendet werden.
P 141 VERPACKUNGSANWEISUNG P 141
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Behälter nicht erforderlich Kisten
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Horden mit unterteilenden Trennwänden
aus Kunststoff
aus Holz
unterteilende Trennwände in der Außenverpackung Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
P 142 VERPACKUNGSANWEISUNG P 142
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke
aus Pappe
aus Kunststoff

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Einwickler
aus Papier

Horden mit unterteilenden Trennwänden
aus Kunststoff

nicht erforderlich Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

P 143 VERPACKUNGSANWEISUNG P 143
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Kraftpapier
aus Kunststoff
aus Textilgewebe
aus Textilgewebe, gummiert
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit
staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz
Horden mit unterteilenden Trennwänden Fässer
aus Kunststoff
aus Holz
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Zusätzliche Vorschrift
Anstelle der oben genannten Innen- und Außenverpackungen dürfen Kombinationsverpackungen (6HH2) (Kunststoffgefäß in einer Kiste aus starrem Kunststoff) verwendet werden.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 76 Werden für die UN-Nummern 0271, 0272, 0415 und 0491 Verpackungen aus Metall verwendet, so müssen diese so hergestellt sein, dass ein Explosionsrisiko infolge eines Anstiegs des Innendrucks auf Grund innerer oder äußerer Ursachen verhindert wird.
P 144 VERPACKUNGSANWEISUNG P 144
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

unterteilende Trennwände in der Außenverpackung

Nicht erforderlich Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1) mit Auskleidung aus Metall
aus Sperrholz (4D) mit Auskleidung aus Metall
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
mit Auskleidung aus Metall
aus Schaumstoff (4H1)
aus starrem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

Sondervorschriften für die Verpackung
PP 77 Für die UN-Nummern 0248 und 0249 müssen die Verpackungen gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein. Werden die Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, ohne Verpackung befördert, müssen sie mindestens zwei voneinander unabhängige Sicherungsvorrichtungen enthalten, um das Eindringen von Wasser zu verhindern.
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