umwelt-online: ADR/RID Nr. 4; Verwendung von Verpackungen

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IBC 01 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 01
Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:

metallene IBC (31A, 31B und 31N).

RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung
BB 1 Für die UN-Nummer 3130 müssen die Öffnungen der Gefäße mit zwei hintereinanderliegenden Einrichtungen fest verschlossen sein, von denen eine verschraubt oder in gleicher Weise gesichert sein muss.


IBC 02 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 02
Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Metallene IBC (31A, 31B und 31N).

(2) Starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2).

(3) Kombinations-IBC (31HZ1).

Sondervorschriften für die Verpackung
B 5 Für die UN-Nummern 1791, 2014, 2984 und 3149 müssen die Großpackmittel (IBC) mit einer Einrichtung zur Entlüftung während der Beförderung versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich bei höchster Befüllung während der Beförderung in der Dampfphase des Großpackmittels (IBC) befinden.
B 7 Für die UN-Nummern 1222 und 1865 sind wegen des Explosionspotentials dieser Stoffe bei Beförderung in großen Mengen Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter nicht zugelassen.
B 8 Dieser Stoff darf in reiner Form nicht in Großpackmitteln (IBC) befördert werden, da bekannt ist, dass er einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa bei 50 °C oder von mehr als 130 kPa bei 55 °C besitzt.
B 15 Für die UN-Nummer 2031 mit mehr als 55 % Salpetersäure beträgt die zulässige Verwendungsdauer von starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter zwei Jahre ab dem Datum der Herstellung.
B 16 Für die UN-Nummer 3375 sind Großpackmittel (IBC) der Typen 31A und 31N nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zugelassen.
RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften für die Verpackung
BB 2 Für die UN-Nummer 1203 dürfen ungeachtet der Sondervorschrift 534 (siehe Abschnitt 3.3.1) Großpackmittel (IBC) nur verwendet werden, wenn der tatsächliche Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa oder bei 55°C höchstens 130 kPa beträgt.
BB 4 Für die UN-Nummern 1133, 1139, 1169, 1197, 1210, 1263, 1266, 1286, 1287, 1306, 1866, 1993 und 1999, die gemäß Absatz 2.2.3.1.4 der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind, sind Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern nicht zugelassen.


IBC 03 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 03
Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Metallene IBC (31A, 31B und 31N).

(2) Starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2).

(3) Kombinations-IBC (31HZ1, 31HA2, 31HB2, 31HN2, 31HD2 und 31HH2).

Sondervorschrift für die Verpackung
B 8 Dieser Stoff darf in reiner Form nicht in Großpackmitteln (IBC) befördert werden, da bekannt ist, dass er einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa bei 50 °C oder von mehr als 130 kPa bei 55 °C besitzt.
B 19 Für die UN-Nummern 3532 und 3534 müssen die Großpackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Großpackmittels (IBC) führen könnte.


IBC 04 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 04
Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:

metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N).


IBC 05 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 05
Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N).

(2) Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2).

(3) Kombinations-IBC (11HZ1, 21HZ1 und 31HZ1).


IBC 06 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 06
Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N).

(2) starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2).

(3) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1).

Zusätzliche Vorschrift

Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe Unterabschnitt 4.1.3.4.

Sondervorschriften für die Verpackung
B 12 Für die UN-Nummer 2907 müssen die IBC den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. IBC, die den Prüfkriterien für die Verpackungsgruppe I entsprechen, dürfen nicht verwendet werden.


IBC 07 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 07
Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N).

(2) Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2).

(3) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1).

(4) IBC aus Holz (11C, 11D und 11F).

Zusätzliche Vorschriften
  1. Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe Unterabschnitt 4.1.3.4.
  2. Die Auskleidungen der IBC aus Holz müssen staubdicht sein.
Sondervorschrift für die Verpackung
B 18 Für die UN-Nummern 3531 und 3533 müssen die Großpackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Großpackmittels (IBC) führen könnte.


IBC 08 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 08
Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N).

(2) Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2).

(3) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1).

(4) IBC aus Pappe (11G).

(5) IBC aus Holz (11C, 11D und 11F).

(6) Flexible IBC (13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5, 13L1, 13L2, 13L3, 13L4, 13M1 und 13M2).

Zusätzliche Vorschrift

Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe Unterabschnitt 4.1.3.4.

Sondervorschriften für die Verpackung
B 3 Flexible IBC müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
B 4 Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig sein oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
B 6 Für die UN-Nummern 1363, 1364, 1365, 1386, 1408, 1841, 2211, 2217, 2793 und 3314 ist es nicht erforderlich, dass die IBC die Prüfvorschriften des Kapitels 6.5 erfüllen.
B 13
Bem.
Für die UN-Nummern 1748, 2208, 2880, 3485, 3486 und 3487 ist gemäß IMDG-Code eine Seebeförderung in Großpackmitteln (IBC) nicht zugelassen.
RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung
BB 3 Für UN 3509 müssen die IBC nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.

Es müssen IBC verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.5.5 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind.

Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei den während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible IBC verwendet werden.

Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre IBC, die über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden.

Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jeder IBC überprüft werden, um sicherzustellen, dass er frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. IBC mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit des IBC).

IBC für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.


IBC 99 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 99
Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Großpackmittel (IBC) verwendet werden. Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungspapier muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist.


IBC 100 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 100
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 0082, 0222, 0241, 0331 und 0332.
Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind:

(1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N).

(2) Flexible IBC (13H2, 13H3, 13H4, 13L2, 13L3, 13L4 und 13M2).

(3) Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2).

(4) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2).

Zusätzliche Vorschrift
  1. IBC dürfen nur für frei fließende Stoffe verwendet werden.
  2. Flexible IBC dürfen nur für feste Stoffe verwendet werden.
Sondervorschriften für die Verpackung
B 3 Für die UN-Nummer 0222 müssen flexible IBC staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
B 9 Für die UN-Nummer 0082 darf diese Verpackungsanweisung nur verwendet werden, wenn die Stoffe aus Gemischen von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit anderen brennbaren Stoffen, die keine explosiven Bestandteile sind, bestehen. Solche explosiven Stoffe dürfen kein Nitroglycerin, keine ähnlichen flüssigen organischen Nitrate und keine Chlorate enthalten. Metallene IBC sind nicht zugelassen.
B 10 Für die UN-Nummer 0241 darf diese Verpackungsanweisung nur für Stoffe verwendet werden, die Wasser als wesentlichen Bestandteil und große Anteile von Ammoniumnitrat oder anderen oxidierenden Stoffen enthalten, von denen sich einige oder alle in Lösung befinden. Die anderen Bestandteile dürfen Kohlenwasserstoffe oder Aluminium-Pulver, jedoch keine Nitroverbindungen wie Trinitrotoluen (TNT) beinhalten. Metallene IBC sind nicht zugelassen.
B 17 Für die UN-Nummer 0222 sind metallene IBC nicht zugelassen.


IBC 520

VERPACKUNGSANWEISUNG

IBC 520
Diese Anweisung gilt für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe des Typs F.
Folgende Großpackmittel (IBC) sind für die aufgeführten Zusammensetzungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.7.2 erfüllt sind. Die nachstehend aufgeführten Zubereitungen dürfen, gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen, auch gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden.

Für nicht aufgeführte Zusammensetzungen dürfen nur von der zuständigen Behörde genehmigte Großpackmittel (IBC) verwendet werden (siehe Absatz 4.1.7.2.2).

UN-Nr. Organisches Peroxid IBC-Typ Höchst-
menge (Liter/kg)
Kontroll-
tempe-
ratur
Notfall-
tempe-
ratur
3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG
tert-BUTYLCUMYLPEROXID 31HA1 1000
tert-BUTYLHYDRO- PEROXID, höchstens 72 %, mit Wasser 31A
31HA1
1250
1000
tert-BUTYLPEROXY- ACETAT, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A
31HA1
1250
1000
tert-BUTYLPEROXY- BENZOAT, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 1250
tert-BUTYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLHEXANOAT, höchstens 37 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A
31HA1
1250
1000
CUMYLHYDROPEROXID, höchstens 90 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1250
DIBENZOYLPEROXID, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1 1000
DI-tert-BUTYLPEROXID, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A
31HA1
1250
1000
1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN, höchstens 37 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 1250
1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN, höchstens 42 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31H1 1000
DILAUROYLPEROXID, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1 1000
2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-HEXAN, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1000
ISOPROPYLCUMYL-HYDROPEROXID, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1250
p-MENTHYLHYDRO-PEROXID, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1250
PEROXYESSIGSÄURE, STABILISIERT, höchstens 17 % 31H1
31H2
31HA1
31A
1500
1500
1500
1500
3,6,9-TRIETHYL-3,6,9-TRIMETHYL-1,4,7-TRIPEROXONAN, höchstens 27 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1000
3110 ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FEST
DICUMYLPEROXID 31A
31H1
31HA1
2000
3119 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATUR- KONTROLLIERT
tert-AMYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT, höchstens 62 % in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1000 +15 °C +20 °C
tert-AMYLPEROXYPIVALAT, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 1250 +10 °C +15 °C
tert-AMYLPEROXYPIVALAT, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1 1 000 0 °C +10 °C
tert-BUTYLPEROXY-2- ETHYLHEXANOAT, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ B 31HA1
31A
1000
1250
+ 30 °C
+ 30 °C
+ 35 °C
+ 35 °C
tert-BUTYLPEROXY- NEODECANOAT, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 1250 0 °C + 10 °C
tert-BUTYLPEROXY- NEODECANOAT, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31A 1250 - 5 °C + 5 °C
tert-BUTYLPEROXY- NEODECANOAT, höchstens 52 %, als stabile Dispersion in Wasser 31A 1250 - 5 °C + 5 °C
tert-BUTYLPEROXYPIVALAT, höchstens 27 %, in Verdünnungsmittel Typ B 31HA1
31A
1000
1250
+ 10 °C
+ 10 °C
+ 15 °C
+ 15 °C
tert-BUTYLPEROXYPIVALAT, höchstens 42 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1
31A
1000
1250
+ 10 °C
+ 10 °C
+ 15 °C
+ 15 °C
CUMYLPEROXYNEO- DECANOAT, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser 31A 1250 - 15 °C - 5 °C
DI-(4-tert-BUTYLCYCLO- HEXYL)-PEROXYDI- CARBONAT, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1 1000 + 30 °C + 35 °C
DICETYLPEROXYDI- CARBONAT, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1 1000 + 30 °C + 35 °C
DICYCLOHEXYLPEROXY- DICARBONAT mit höchstens 42 % als stabile Dispersion in Wasser 31A 1250 + 10 °C + 15 °C
DI-(2-ETHYLHEXYL)- PEROXYDICARBONAT, höchstens 62 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1
31A
1000
1250
- 20 °C
- 20 °C
- 10 °C
- 10 °C
DIISOBUTYRYLPEROXID, höchstens 28 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1
31A
1000
1250
- 20 ºC
- 20 ºC
- 10 ºC
- 10 ºC
DIISOBUTYRYLPEROXID, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1
31A
1000
1250
- 25 ºC
- 25 ºC
- 15 ºC
- 15 ºC
DIMYRISTYLPEROXY- DICARBONAT, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1 1000 + 15 °C + 20 °C
DI-(2-NEODECANOYLPEROXYISOPROPYL)- BENZEN, höchstens 42 %, als stabile Dispersion in Wasser 31A 1250 -15 °C - 5 °C
DI-(3,5,5-TRIMETHYLHEXANOYL)- PEROXID, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1
31A
1000
1250
+ 10 °C
+ 10 °C
+ 15 °C
+ 15 °C
DI-(3,5,5-TRIMETHYLHEXANOYL)- PEROXID, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser 31A 1250 + 10 °C + 15 °C
3-HYDROXY-1,1-DIMETHYLBUTYLPEROXY- NEODECANOAT, höchstens 52 %, als stabile Dispersion in Wasser 31A 1250 -15 °C - 5 °C
1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXY-2- ETHYLHEXANOAT, höchstens 67 % in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1000 +15 °C +20 °C
1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXY- NEODECANOAT, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1
31A
1000
1250
- 5 °C
- 5 °C
+ 5 °C
+ 5 °C
3120 ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
keine Zubereitungen zugeordnet]
Zusätzliche Vorschriften
  1. Die Großpackmittel (IBC) müssen mit einer Einrichtung zur Entlüftung während der Beförderung versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich bei höchster Befüllung während der Beförderung in der Dampfphase des Großpackmittels (IBC) befinden.
  2. [Um ein explosionsartiges Zerbersten von metallenen IBC oder Kombinations-IBC mit vollwandigem Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde, berechnet nach den in Absatz 4.2.1.13.8 angegebenen Formel, entwickelt werden. Die in dieser Verpackungsanweisung angegebenen Kontroll- und Notfalltemperaturen beziehen sich auf ein nicht wärmeisoliertes Großpackmittel (IBC). Beim Versand eines organischen Peroxids in einem Großpackmittel (IBC) gemäß dieser Verpackungsanweisung hat der Absender die Pflicht, sicherzustellen, dass
    1. die am Großpackmittel (IBC) angebrachten Druck- und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen unter entsprechender Berücksichtigung der selbstbeschleunigenden Zersetzung des organischen Peroxids und einer Feuereinwirkung ausgelegt sind und,
    2. sofern zutreffend, die angegebenen Kontroll- und Notfalltemperaturen unter Berücksichtigung der Auslegung (z.B. Wärmeisolierung) des zu verwendenden Großpackmittels (IBC) geeignet sind.]
  3. {Um ein explosionsartiges Zerbersten von metallenen IBC oder Kombinations-IBC mit vollwandigem Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde, berechnet nach der in Absatz 4.2.1.13.8 oder in Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift TE 12 angegebenen Formel, entwickelt werden.}


IBC 620 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 620
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291.
Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Absatz 4.1.1.15, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:

starre dichte IBC, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

Zusätzliche Vorschriften
  1. Es muss genügend saugfähiges Material vorhanden sein, um die gesamte Menge der im Großpackmittel (IBC) enthaltenen flüssigen Stoffe aufzunehmen.
  2. Die Großpackmittel (IBC) müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe zurückzuhalten.
  3. Großpackmittel (IBC), die für scharfe oder spitze Gegenstände wie Glasscherben und Nadeln vorgesehen sind, müssen durchstoßfest sein.
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