umwelt-online: ADR/RID 201 Teil 2 Klassifizierung (5)

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2.2.41 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe


2.2.41.1 Kriterien

2.2.41.1.1 Der Begriff der Klasse 4.1 umfasst entzündbare Stoffe und Gegenstände, desensibilisierte explosive Stoffe, die gemäß Absatz a) der Begriffsbestimmung für ≪fest≫ in Abschnitt 1.2.1 feste Stoffe sind, selbstzersetzliche flüssige oder feste Stoffe und polymerisierende Stoffe.

Der Klasse 4.1 sind zugeordnet:

2.2.41.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt:

F Entzündbare feste Stoffe ohne Nebengefahr
F1 organische Stoffe
F2 organische Stoffe, geschmolzen
F3 anorganische Stoffe
F4 Gegenstände
FO Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend
FT Entzündbare feste Stoffe, giftig
FT1 organische Stoffe, giftig
FT2 anorganische Stoffe, giftig
FC Entzündbare feste Stoffe, ätzend
FC1 organische Stoffe, ätzend
FC2 anorganische Stoffe, ätzend
D Desensibilisierte explosive feste Stoffe ohne Nebengefahr
DT Desensibilisierte explosive feste Stoffe, giftig
SR Selbstzersetzliche Stoffe
SR1 Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist
SR2 Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen}
PM Polymerisierende Stoffe
PM1 Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist
PM2 Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen}.

Entzündbare feste Stoffe

Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

2.2.41.1.3 Entzündbare feste Stoffe sind leicht brennbare feste Stoffe und feste Stoffe, die durch Reibung in Brand geraten können.

Leicht brennbare feste Stoffe sind pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe, die gefährlich sind, wenn sie durch einen kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Zündholz leicht entzündet werden können und sich die Flammen schnell ausbreiten. Die Gefahr kann dabei nicht nur vom Feuer, sondern auch von giftigen Verbrennungsprodukten ausgehen. Metallpulver sind wegen der Schwierigkeit beim Löschen eines Feuers besonders gefährlich, da normale Löschmittel wie Kohlendioxid oder Wasser die Gefahr vergrößern können.

Zuordnung

2.2.41.1.4 RSEB Stoffe und Gegenstände, die der Klasse 4.1 als entzündbare feste Stoffe zugeordnet sind, sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung von organischen Stoffen und Gegenständen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.41.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 erfolgen. Die Zuordnung nicht namentlich genannter anorganischer Stoffe muss auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

2.2.41.1.5 Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 einer der in Unterabschnitt 2.2.41.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

  1. Pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe mit Ausnahme der Metallpulver oder der Pulver von Metalllegierungen sind als leicht brennbare Stoffe der Klasse 4.1 zu klassifizieren, wenn sie durch kurzzeitigen Kontakt mit einer Zündquelle leicht entzündet werden können (z.B. durch ein brennendes Zündholz) oder sich die Flamme bei Zündung schnell ausbreitet, die Abbrandzeit für eine Messstrecke von 100 mm kürzer als 45 s ist oder die Abbrandgeschwindigkeit größer als 2,2 mm/s ist.
  2. Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen sind der Klasse 4.1 zuzuordnen, wenn sie durch eine Flamme entzündet werden können und die Reaktion sich in 10 Minuten oder weniger über die ganze Probe ausbreitet.

Feste Stoffe, die durch Reibung in Brand geraten können, sind analog zu bestehenden Eintragungen (z.B. Zündhölzer) oder in Übereinstimmung mit einer zutreffenden Sondervorschrift der Klasse 4.1 zuzuordnen.

2.2.41.1.6 Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.2 und den Kriterien der Absätze 2.2.41.1.4 und 2.2.41.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

2.2.41.1.7 Wenn die Stoffe der Klasse 4.1 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.41.1.8 Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündbaren festen Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe II oder III zuzuordnen:

  1. Leicht brennbare feste Stoffe, die bei der Prüfung eine Abbrandzeit für eine Messstrecke von 100 mm haben, die kürzer ist als 45 s, sind
    der Verpackungsgruppe II zuzuordnen, wenn die Flamme die befeuchtete Zone durchläuft;
    der Verpackungsgruppe III zuzuordnen, wenn die befeuchtete Zone die Ausbreitung der Flamme mindestens vier Minuten lang aufhält.
  2. Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen sind
    der Verpackungsgruppe II zuzuordnen, wenn sich bei der Prüfung die Reaktion in fünf Minuten oder weniger über die gesamte Länge der Probe ausbreitet;
    der Verpackungsgruppe III zuzuordnen, wenn sich bei der Prüfung die Reaktion in mehr als fünf Minuten über die gesamte Länge der Probe ausbreitet.

Bei festen Stoffen, die durch Reibung in Brand geraten können, erfolgt die Zuordnung zu einer Verpackungsgruppe in Analogie zu bestehenden Eintragungen oder in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Sondervorschrift.

Selbstzersetzliche Stoffe

Begriffsbestimmungen

2.2.41.1.9 Für Zwecke des ADR/RID sind selbstzersetzliche Stoffe thermisch instabile Stoffe, die sich auch ohne Beteiligung von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können. Stoffe gelten nicht als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, wenn:

  1. sie explosive Stoffe gemäß den Kriterien der Klasse 1 sind;
  2. sie entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe gemäß dem Klassifizierungsverfahren der Klasse 5.1 sind (siehe Unterabschnitt 2.2.51.1), ausgenommen Gemische entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe, die mindestens 5% brennbare organische Stoffe enthalten und die dem in Bem. 2 festgelegten Klassifizierungsverfahren zu unterziehen sind;
  3. sie organische Peroxide gemäß den Kriterien der Klasse 5.2 sind (siehe Unterabschnitt 2.2.52.1);
  4. ihre Zersetzungswärme geringer als 300 J/g ist oder
  5. ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) (siehe Bem. 3) bei einem Versandstück von 50 kg höher als 75 °C ist.

Bem.

  1. Die Zersetzungswärme kann durch eine beliebige international anerkannte Methode bestimmt werden, z.B. der dynamischen Differenz-Kalorimetrie und der adiabatischen Kalorimetrie.
  2. Gemische entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe, die den Kriterien der Klasse 5.1 entsprechen, mindestens 5 % brennbare organische Stoffe enthalten und nicht den in Absatz a), c), d) oder e) aufgeführten Kriterien entsprechen, sind dem Klassifizierungsverfahren für selbstzersetzliche Stoffe zu unterziehen.
    Gemische, welche die Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe der Typen B bis F aufweisen, sind als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 zu klassifizieren.
    Gemische, welche nach dem Grundsatz des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 20.4.3 g) die Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe des Typs G aufweisen, gelten für Zwecke der Klassifizierung als Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Unterabschnitt 2.2.51.1).
  3. Die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) ist die niedrigste Temperatur, bei der sich ein Stoff in versandmäßiger Verpackung exotherm zersetzen kann. Die notwendigen Vorschriften zur Bestimmung dieser Temperatur sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Abschnitt 28.4 enthalten.
  4. Stoffe, welche die Eigenschaften von selbstzersetzlichen Stoffen aufweisen, sind als solche zuzuordnen, auch wenn diese Stoffe nach Absatz 2.2.42.1.5 ein positives Prüfergebnis für die Zuordnung zur Klasse 4.2 aufweisen.

Eigenschaften

2.2.41.1.10 Die Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen kann durch Wärme, Kontakt mit katalytischen Verunreinigungen (z.B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Basen), Reibung oder Stoß ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist je nach Stoff unterschiedlich. Die Zersetzung kann, besonders wenn keine Entzündung eintritt, die Entwicklung giftiger Gase oder Dämpfe zur Folge haben. Bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen muss die Temperatur kontrolliert werden. Bestimmte selbstzersetzliche Stoffe können sich vor allem unter Einschluss explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Bestimmte selbstzersetzliche Stoffe brennen heftig. Selbstzersetzliche Stoffe sind zum Beispiel bestimmte Verbindungen der unten angegebenen Typen:

aliphatische Azoverbindungen (-C-N=N-C-);

organische Azide (-C-N3);

Diazoniumsalze (-CN2+ Z-) ;

N-Nitrosoverbindungen (-N-N=O);

aromatische Sulfonylhydrazide (-SO2-NH-NH2).

Diese Aufzählung ist unvollständig, Stoffe mit anderen reaktiven Gruppen und bestimmte Stoffgemische können ähnliche Eigenschaften haben.

Zuordnung

2.2.41.1.11 Selbstzersetzliche Stoffe werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Typen reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 unterliegt. Die Zuordnung der selbstzersetzlichen Stoffe der Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Höchstmenge in einer Verpackung. Die für die Zuordnung anzuwendenden Grundsätze sowie die anwendbaren Zuordnungsverfahren, Prüfmethoden und Kriterien und ein Muster eines geeigneten Prüfberichts sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt.

2.2.41.1.12 Bereits klassifizierte selbstzersetzliche Stoffe, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 2.2.41.4 aufgeführt, diejenigen, die bereits zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt und diejenigen, die bereits zur Beförderung in Tanks gemäß Kapitel 4.2 zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.2.5.2 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 aufgeführt. Für jeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist die Gattungseintragung aus Kapitel 3.2 Tabelle A (UN-Nummern 3221 bis 3240) zugeordnet und sind die entsprechenden Nebengefahren und Bemerkungen mit relevanten Informationen für die Beförderung angegeben.

Diese Sammeleintragungen geben an:

Die Zuordnung der in Unterabschnitt 2.2.41.4 aufgeführten selbstzersetzlichen Stoffe erfolgt auf der Grundlage des technisch reinen Stoffes (sofern nicht eine geringere Konzentration als 100 % besonders angegeben ist).

2.2.41.1.13 Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die in Unterabschnitt 2.2.41.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 oder in Unterabschnitt 4.2.5.2 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 nicht aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichts vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Beförderungsbedingungen enthalten. Ist das Ursprungsland [keine Vertragspartei des ADR,] {kein RID-Vertragsstaat,}so müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde [der] {des} ersten von der Sendung berührten [Vertragspartei des ADR,] {RID-Vertragsstaat,}anerkannt werden.

2.2.41.1.14 Aktivatoren wie Zinkverbindungen dürfen bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen zugefügt werden, um deren Reaktionsfähigkeit zu verändern. Je nach Typ und Konzentration des Aktivators kann dies eine Abnahme der thermischen Stabilität und eine Veränderung der explosiven Eigenschaften zur Folge haben. Wenn eine dieser Eigenschaften verändert wird, ist die neue Zubereitung gemäß dem Zuordnungsverfahren zu bewerten.

2.2.41.1.15 Muster von selbstzersetzlichen Stoffen oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Unterabschnitt 2.2.41.4 nicht genannt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung weiterer Prüfungen und Bewertungen zu befördern sind, sind einer der für selbstzersetzliche Stoffe Typ C zutreffenden Eintragung zuzuordnen, vorausgesetzt,

{Muster, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist, sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen.}

Desensibilisierung

2.2.41.1.16 Um eine sichere Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch ein Verdünnungsmittel desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Wird ein Verdünnungsmittel verwendet, muss der selbstzersetzliche Stoff zusammen mit dem Verdünnungsmittel in der bei der Beförderung verwendeten Konzentration und Form geprüft werden. Verdünnungsmittel, durch die sich ein selbstzersetzlicher Stoff beim Freiwerden aus einer Verpackung auf einen gefährlichen Grad anreichern kann, dürfen nicht verwendet werden. Jedes Verdünnungsmittel muss mit dem selbstzersetzlichen Stoff verträglich sein. In dieser Hinsicht sind die festen oder flüssigen Verdünnungsmittel verträglich, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die thermische Stabilität und den Gefahrentyp des selbstzersetzlichen Stoffes haben.

[Flüssige Verdünnungsmittel in Zubereitungen, die eine Temperaturkontrolle erfordern (siehe Absatz 2.2.41.1.14), müssen einen Siedepunkt von mindestens 60 °C und einen Flammpunkt von mindestens 5 °C besitzen. Der Siedepunkt des flüssigen Stoffes muss um mindestens 50 °C höher sein als die Kontrolltemperatur des selbstzersetzlichen Stoffes.]

[Vorschriften für die Temperaturkontrolle

2.2.41.1.17 Selbstzersetzliche Stoffe mit einer SADT von höchstens 55 °C müssen unter Temperaturkontrolle befördert werden. Siehe Abschnitt 7.1.7.]

{(bleibt offen)}

Desensibilisierte explosive feste Stoffe

2.2.41.1.18 Desensibilisierte explosive feste Stoffe sind Stoffe, die mit Wasser oder mit Alkoholen angefeuchtet oder mit anderen Stoffen verdünnt sind, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken. In Kapitel 3.2 Tabelle A sind dies die Eintragungen der UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2555, 2556, 2557, 2852, 2907, 3317, 3319, 3344, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369, 3370, 3376, 3380 und 3474.

Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe

2.2.41.1.19 Stoffe, die

  1. gemäß den Prüfreihen 1 und 2 vorläufig der Klasse 1 zugeordnet wurden, jedoch durch die Prüfreihe 6 von der Klasse 1 freigestellt sind,
  2. keine selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 sind,

  3. keine Stoffe der Klasse 5.1 oder 5.2 sind,

werden ebenfalls der Klasse 4.1 zugeordnet. Die UN-Nummern 2956, 3241, 3242 und 3251 sind solche Eintragungen.

Polymerisierende Stoffe

Begriffsbestimmungen und Eigenschaften

2.2.41.1.20 Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierung eine stark exotherme Reaktion eingehen können, die unter normalen Beförderungsbedingungen zur Bildung größerer Moleküle oder zur Bildung von Polymeren führt. Solche Stoffe gelten als polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1, wenn:

  1. ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation ( SAPT) unter den Bedingungen (mit oder ohne chemische Stabilisierung bei der Übergabe zur Beförderung) und in den Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks, in denen der Stoff oder das Gemisch befördert wird, höchstens 75 °C beträgt;
  2. sie eine Reaktionswärme von mehr als 300 J/g aufweisen und
  3. sie keine anderen Kriterien für eine Zuordnung zu den Klassen 1 bis 8 erfüllen.

Ein Gemisch, das die Kriterien eines polymerisierenden Stoffes erfüllt, ist als polymerisierender Stoff der Klasse 4.1 zuzuordnen.

Vorschriften für die Temperaturkontrolle

2.2.41.1.21 [Polymerisierende Stoffe unterliegen während der Beförderung einer Temperaturkontrolle, wenn:

  1. bei der Übergabe zur Beförderung in Verpackungen oder Großpackmitteln (IBC) ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation ( SAPT) in der Verpackung oder dem Großpackmittel (IBC), in der/dem der Stoff befördert wird, höchstens 50 °C beträgt oder
  2. bei der Übergabe zur Beförderung in Tanks ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation ( SAPT) im Tank, in dem der Stoff befördert wird, höchstens 45 °C beträgt.

Siehe Abschnitt 7.1.7.

Bem.
Stoffe, die den Kriterien für polymerisierende Stoffe und darüber hinaus den Kriterien für eine Aufnahme in die Klassen 1 bis 8 entsprechen, unterliegen den Vorschriften der Sondervorschrift 386 des Kapitels 3.3.]

{(bleibt offen)}

2.2.41.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.41.2.1 Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 4.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.41.2.2 Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3097 zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).

2.2.41.2.3 22a Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:

{Folgende Stoffe sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen

2.2.41.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassi-
fizierungs-
code
UN-
Num-
mer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
entzündbare
feste Stoffe
F
ohne
Neben-
gefahr
organisch F 1 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G.
1353 FASERN, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. oder
1353 GEWEBE, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G.
1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
organisch
geschmol-
zen
F 2 3176 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G.
anorga-
nisch
F 3 3089 ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G a) b)
3181 ENTZÜNDBARE METALLSALZE ORGANISCHER VERBINDUNGEN, N.A.G.
3182 ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, N.A.G. c)
3178 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
Gegen-
stände
F4 3527 POLYESTERHARZ- MEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes Grundprodukt
3541 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
entzündend (oxidierend) wirkend FO 3097 ENTZÜNDBARER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.2
giftig
FT
organisch FT 1 2926 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
anorganisch FT 2 3179 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ätzend FC organisch FC 1 2925 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
anorganisch FC 2 3180 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
desensibilisierte
explosive feste Stoffe
ohne Nebengefahr D 3319 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 2 Masse-%, aber höchstens 10 Masse-% Nitroglycerin
3344 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 20 Masse-% PETN
3380 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FESTER STOFF, N.A.G.
giftig DT nur die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoffe sind als Stoffe der Klasse 4.1 zur Beförderung zugelassen
selbstzer-
setzliche Stoffe
SR
keine Temperatur-
kontrolle erforderlich
SR 1 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP A, FLÜSSIG (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3)
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP A, FEST (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3)
3221 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG
3222 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST
3223 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG
3224 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST
3225 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG
3226 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST
3227 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG
3228 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST
3229 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG
3230 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP G, FLÜSSIG (unterliegt nicht den für die Klasse 4.1 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.41.1.11)
SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP G, FEST (unterliegt nicht den für die Klasse 4.1 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.41.1.11)
Temperatur-
kontrolle
erforderlich
SR 2 3231 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3}
3232 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3}
3233 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3}
3234 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3}
3235 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3}
3236 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3}
3237 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3}
3238 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3}
3239 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3}
3240 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3}
polymerisierende Stoffe
PM
keine Temperaturkontrolle erforderlich PM1 3531 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G.
3532 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G.
Temperaturkontrolle erforderlich PM2 3533 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. {(nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3)}
3534 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. {(nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3)}
Fußnoten

a) Metalle und Metalllegierungen in Pulverform oder anderer entzündbarer Form, die selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 4.2.

b) Metalle und Metalllegierungen in Pulverform oder anderer entzündbarer Form, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.

c) Metallhydride, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. Aluminiumborhydrid oder Aluminiumborhydrid in Geräten ist ein Stoff der Klasse 4.2 UN-Nummer 2870.

2.2.41.4 22a Verzeichnis der bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffe in Verpackungen

Die in der Spalte "Verpackungsmethode" angegebenen Codes "OP1" bis "OP8" verweisen auf die Verpackungsmethoden in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 (siehe auch Unterabschnitt 4.1.7.1). Die zu befördernden selbstzersetzlichen Stoffe müssen der angegebenen Klassifizierung [und den angegebenen (von der SADT abgeleiteten) Kontroll- und Notfalltemperaturen] entsprechen. Für Stoffe, die in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520, und für Stoffe, die in Tanks gemäß Kapitel 4.2 zugelassen sind, siehe Absatz 4.2.5.2.6 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23. Die Zubereitungen, die in diesem Unterabschnitt nicht aufgeführt sind, jedoch in der Verpackungsanweisung IBC 520 des Unterabschnitts 4.1.4.2 und in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 des Absatzes 4.2.5.2.6 enthalten sind, dürfen [ gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen,] auch gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden.

Bem. Die in dieser Tabelle enthaltene Zuordnung bezieht sich auf den technisch reinen Stoff (es sei denn, es ist eine Konzentration unter 100 % angegeben). Für andere Konzentrationen kann der Stoff unter Berücksichtigung der Verfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II und des Absatzes 2.2.41.1.17 abweichend zugeordnet werden.


[ADR] {RID} [ADR] {RID} [ADR] [ADR] [ADR] {RID} [ADR]
{RID}
Selbstzersetzlicher Stoff Kon-
zen-
tration
%
Verpac-
kungs-
me-
thode
Kon-
troll-
tem-
peratur
°C
Notfall-
tempe-
ratur
°C
UN-Num-
mer der
Gattungs-
ein-
tragung
Bemer-
kungen
ADR RID
ACETON-PYROGALLOL- COPOLYMER- 2-DIAZO-1-NAPHTHOL- 5-SULFONAT 100 OP8 3228
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP B, TEMPERATURKONTROLLIERT < 100 [OP5] 3232 (1) (2) ver-
boten
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C < 100 OP6 3224 (3) (3)
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C, TEMPERATURKONTROLLIERT < 100 [OP6] 3234 (4) ver-
boten
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D < 100 OP7 3226 (5) (5)
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D, TEMPERATURKONTROLLIERT < 100 [OP7] 3236 (6) ver-
boten
2,2"-AZODI-(2,4-DIMETHYL-4- METHOXYVALERONITRIL) 100 [OP7] - 5 + 5 3236 ver-
boten
2,2"-AZODI-(2,4-DIMETHYL- VALERONITRIL) 100 [OP7] + 10 + 15 3236 ver-
boten
2,2"-AZODI-(ETHYL-2- METHYLPROPIONAT) 100 [OP7] + 20 + 25 3235 ver-
boten
1,1"-AZODI-(HEXAHYDRO- BENZONITRIL) 100 OP7 3226
2,2"-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL) 100 [OP6] + 40 + 45 3234 ver-
boten
2,2"-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL), als Paste auf Wasserbasis < 50 OP6 3224
2,2"-AZODI-(2-METHYL- BUTYRONITRIL) 100 [OP7] + 35 + 40 3236 ver-
boten
BENZEN-1,3-DISULFONYL- HYDRAZID, als Paste 52 OP7 3226
BENZENSULFONYLHYDRAZID 100 OP7 3226
4-(BENZYL(ETHYL)AMINO)-3- ETHOXYBENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID 100 OP7 3226
4-(BENZYL(METHYL)AMINO)-3- ETHOXYBENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID 100 [OP7] + 40 + 45 3236 ver-
boten
3-CHLOR-4-DIETHYLAMINO- BENZEN- DIAZONIUM- ZINKCHLORID 100 OP7 3226
2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4- SULFONYLCHLORID 100 OP5 3222 (2) (2)
2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5- SULFONYLCHLORID 100 OP5 3222 (2) (2)
2-DIAZO-1-NAPHTHOL- SULFONSÄUREESTER, GEMISCH, TYP D < 100 OP7 3226 (9) (9)
2,5-DIBUTOXY-4- (4-MORPHOLINYL)- BENZENDIAZONIUM, TETRACHLORZINKAT (2:1) 100 OP8 3228
2,5-DIETHOXY-4- MORPHOLINO- BENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID 67 - 100 [OP7] + 35 + 40 3236 ver-
boten
2,5-DIETHOXY-4- MORPHOLINO- BENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID 66 [OP7] + 40 + 45 3236 ver-
boten
2,5-DIETHOXY-4- MORPHOLINO- BENZENDIAZONIUM- TETRAFLUOROBORAT 100 [OP7] + 30 + 35 3236 ver-
boten
2,5-DIETHOXY-4- (4-MORPHOLINYL)- BENZENDIAZONIUM-SULFAT 100 OP7 3226
2,5-DIETHOXY-4- (PHENYLSULFONYL)- BENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID 67 [OP7] + 40 + 45 3236 ver-
boten
DIETHYLENGLYCOL-BIS- (ALLYL- CARBONAT) + DIISOPROPYLEROXYDI- CARBONAT > 88 + <12 [OP8] - 10 0 3237 ver-
boten
2,5-DIMETHOXY-4- (4-METHYLPHENYL- SULFONYL)- BENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID 79 [OP7] + 40 + 45 3236 ver-
boten
4-(DIMETHYLAMINO)-BENZEN- DIAZONIUM- TRICHLORZINKAT(-1) 100 OP8 3228
4-DIMETHYLAMINO-6- (2-DIMETHYL- AMINOETHOXY) TOLUEN-2- DIAZONIUM- ZINKCHLORID 100 [OP7] + 40 + 45 3236 ver-
boten
N,N"-DINITROSO-N,N"- DIMETHYL- TEREPHTHALAMID, als Paste 72 OP6 3224
N,N"-DINITROSOPENTA- METHYLENTETRAMIN 82 OP6 3224 (7) (7)
DIPHENYLOXID-4,4'- DISULFONYLHYDRAZID 100 OP7 3226
4-DIPROPYLAMINOBENZEN- DIAZONIUM-ZINKCHLORID 100 OP7 3226
2-(N,N-ETHOXYCARBONYL- PHENYLAMINO)-3- METHOXY-4-(N-METHYL-N- CYCLOHEXYLAMINO)- BENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID 63 - 92 [OP7] + 40 + 45 3236 ver-
boten
2-(N,N-ETHOXYCARBONYL- PHENYLAMINO)- 3-METHOXY-4-(N-METHYL-N- CYCLOHEXYLAMINO)- BENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID 62 [OP7] + 35 + 40 3236 ver-
boten
N-FORMYL-2-(NITROMETHYLEN) -1,3- PERHYDROTHIAZIN 100 [OP7] + 45 + 50 3236 ver-
boten
2-(2-HYDROXYETHOXY)-1- (PYRROLIDIN-1-YL)-BENZEN-4- DIAZONIUM-ZINKCHLORID 100 [OP7] + 45 + 50 3236 ver-
boten
3-(2-HYDROXYETHOXY)-4- (PYRROLIDIN-1-YL)-BENZEN- DIAZONIUM-ZINKCHLORID 100 [OP7] + 40 + 45 3236 ver-
boten
2-(N,N-METHYLAMINOETHYL- CARBONYL)-4- (3,4-DIMETHYLPHENYL- SULFONYL)- BENZENDIAZONIUM- HYDROGENSULFAT 96 [OP7] + 45 + 50 3236 ver-
boten
(7-METHOXY-5-METHYL- BENZOTHIOPHEN-2-YL) BORONSÄURE 88 - 100 OP7 3230 (11)
4-METHYLBENZENSULFONYL- HYDRAZID 100 OP7 3226
3-METHYL-4-(PYRROLIDIN-1-YL)- BENZENDIAZONIUM- TETRAFLUOROBORAT 95 [OP6] + 45 + 50 3234 ver-
boten
NATRIUM-2-DIAZO-1- NAPHTHOL-4- SULFONAT 100 OP7 3226
NATRIUM-2-DIAZO-1- NAPHTHOL-5- SULFONAT 100 OP7 3226
4-NITROSOPHENOL 100 [OP7] + 35 + 40 3236 ver-
boten
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, MUSTER OP2 3223 (8) (8)
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, MUSTER TEMPERATURKONTROLLIERT [OP2] 3233 (8) ver-
boten
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER OP2 3224 (8) (8)
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER TEMPERATURKONTROLLIERT [OP2] 3234 (8) ver-
boten
TETRAMINOPALLADIUM- (II)-NITRAT 100 [OP6] + 30 + 35 3234 ver-
boten
THIOPHOSPHORSÄURE-O-[(CYANOPHENYLMETHYLEN)-AZANYL]-O,O-DIETHYLESTER 82 - 91
(Z-Isomer)
OP8 3227 (10)
Bemerkungen:

(1) [Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 b) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in in den Absätzen 7.1.7.3.1 bis 7.1.7.3.6 zu bestimmen.]
{(bleibt offen)}

(2) Nebengefahrzettel ≪EXPLOSIV≫ nach Muster 1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

(3) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 c) erfüllen.

(4) [Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2c) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in den Absätzen 7.1.7.3.1 bis 7.1.7.3.6 zu bestimmen]

{(bleibt offen)}

(5) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen.

(6) [Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in den Absätzen 7.1.7.3.1 bis 7.1.7.3.6 zu bestimmen.]
{(bleibt offen)}

(7) Mit einem verträglichen Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt von mindestens 150 °C.

(8) Siehe Absatz 2.2.41.1.15.

(9) Diese Eintragung bezieht sich auf Gemische von 2-Diazo-1-naphthol-4-sulfonsäureester und 2-Diazo-1-naphthol-5-sufonsäureester, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen.

(10) Diese Eintragung gilt für das technische Gemisch in n-Butanol mit den angegebenen Konzentrationsgrenzwerten des (Z-)Isomers.

(11) Die technische Verbindung mit den angegebenen Konzentrationsgrenzwerten darf bis zu 12 % Wasser und bis zu 1 % organische Verunreinigungen enthalten.


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