umwelt-online: ADR/RID Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks (5)

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4.2.5 Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

4.2.5.1 Allgemeines

4.2.5.1.1 Dieser Abschnitt enthält die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks und die Sondervorschriften, die für die in ortsbeweglichen Tanks zugelassenen Stoffe anwendbar sind. Jede Anweisung für ortsbewegliche Tanks ist durch einen alphanumerischen Code (z.B. T 1) gekennzeichnet. In Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 ist die für jeden für die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassenen Stoff anwendbare Anweisung für ortsbewegliche Tanks angegeben. Wenn für einen bestimmten Stoff in Spalte 10 keine Anweisung für ortsbewegliche Tanks angegeben ist, ist die Beförderung dieses Stoffes in ortsbeweglichen Tanks nicht zugelassen, es sei denn, eine zuständige Behörde hat eine Zulassung gemäß Unter abschnitt 6.7.1.3 erteilt. In Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 sind bestimmten Stoffen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet. Jede Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks ist durch einen alphanumerischen Code (z.B. TP 1) gekennzeichnet. In Unterabschnitt 4.2.5.3 ist eine Aufzählung der Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks aufgeführt.

Bem. Bei Gasen, die zur Beförderung in MEGC zugelassen sind, ist in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 der Buchstabe ≪(M)≫ angegeben.

4.2.5.2 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks

4.2.5.2.1 22a Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für Stoffe der Klassen 1 bis 9. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks geben Auskunft über die für bestimmte Stoffe anwendbaren Vorschriften für ortsbewegliche Tanks. Diese Vorschriften müssen zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften dieses Kapitels und des Kapitels 6.7 oder 6.9 erfüllt werden.

4.2.5.2.2 22a Für Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9 geben die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks den anzuwendenden Mindestprüfdruck, die Mindestwanddicke des Tankkörpers (...), Vorschriften für die Bodenöffnungen und die Druckentlastungseinrichtung an. In der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 sind die selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 und die organischen Peroxide der Klasse 5.2, die zur Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassen sind [, sowie die anzuwendenden Kontroll- und Notfalltemperaturen angegeben].

4.2.5.2.3 Nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase sind der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 zugeordnet, die für jedes zur Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassene nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas den höchstzulässigen Betriebsdruck sowie die Vorschriften für die Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels, die Druckentlastungseinrichtungen und die höchste Fülldichte angibt.

4.2.5.2.4 Tiefgekühlt verflüssigte Gase sind der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 75 zugeordnet.

4.2.5.2.5 Bestimmung der entsprechenden Anweisung für ortsbewegliche Tanks

Wird in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 bei einer bestimmten Eintragung eines gefährlichen Gutes eine bestimmte Anweisung für ortsbewegliche Tanks angegeben, dürfen auch andere ortsbewegliche Tanks verwendet werden, die höhere Mindestprüfdrücke, größere Wanddicken der Tankkörper und strengere Anforderungen für die Bodenöffnungen und Druckentlastungseinrichtungen aufweisen. Die folgenden Richtlinien dienen zur Bestimmung eines geeigneten ortsbeweglichen Tanks, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet werden darf:

Anweisung
für ortsbeweg-
liche Tanks
weitere zugelassene Anweisungen für ortsbewegliche Tanks
T 1 T 2, T 3, T 4, T 5, T 6, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T 2 T 4, T 5, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T 3 T 4, T 5, T 6, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T 4 T 5, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T 5 T 10, T 14, T 19, T 20, T 22
T 6 T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T 7 T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T 8 T 9, T 10, T 13, T 14, T 19, T 20, T 21, T 22
T 9 T 10, T 13, T 14, T 19, T 20, T 21, T 22
T 10 T 14, T 19, T 20, T 22
T 11 T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T 12 T 14, T 16, T 18, T 19, T 20, T 22
T 13 T 14, T 19, T 20, T 21, T 22
T 14 T 19, T 20, T 22
T 15 T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T 16 T 18, T 19, T 20, T 22
T 17 T 18, T 19, T 20, T 21, T 22
T 18 T 19, T 20, T 22
T 19 T 20, T 22
T 20 T 22
T 21 T 22
T 22 keine
T 23 keine

4.2.5.2.6 22a Anweisungen für ortsbewegliche Tanks

Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks legen die Anforderungen an einen ortsbeweglichen Tank fest, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet wird. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T 1 bis T 22 legen den anwendbaren Mindestprüfdruck, die Mindestwanddicke in mm Bezugsstahl für Tankkörper aus metallenen Werkstoffen oder die Mindestwanddicke von FVK-Tankkörpern und die Vorschriften für die Druckentlastungseinrichtungen und Bodenöffnungen fest.

T 1 - T 22 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T 1 - T 22
Diese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks mit Tankkörpern aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) gelten für Stoffe der Klassen 1, 3, 5.1, 6.1, 6.2, 8 und 9. Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Kapitels 6.9.
Anweisung für
ortsbewegliche Tanks
Mindestprüf-
druck (bar)
Mindestwanddicke des Tankkörpers
(in mm Bezugsstahl für Tankkörper aus metallenen Werkstoffen)
(siehe Unter abschnitt 6.7.2.4)
Druckentlastungseinrichtungen
(siehe Unter abschnitt 6.7.2.8) a
Bodenöffnungen b
(siehe Unter abschnitt 6.7.2.6)
T 1 1,5 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.2
T 2 1,5 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3
T 3 2,65 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.2
T 4 2,65 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3
T 5 2,65 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen
T 6 4 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.2
T 7 4 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3
T 8 4 siehe 6.7.2.4.2 normal nicht zugelassen
T 9 4 6 mm normal nicht zugelassen
T 10 4 6 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen
T 11 6 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3
T 12 6 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.8.3 siehe 6.7.2.6.3
T 13 6 6 mm normal nicht zugelassen
T 14 6 6 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen
T 15 10 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3
T 16 10 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.8.3 siehe 6.7.2.6.3
T 17 10 6 mm normal siehe 6.7.2.6.3
T 18 10 6 mm siehe 6.7.2.8.3 siehe 6.7.2.6.3
T 19 10 6 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen
T 20 10 8 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen
T 21 10 10 mm normal nicht zugelassen
T 22 10 10 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen
a) Wenn der Ausdruck "normal" angegeben ist, gelten alle Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.2.8 mit Ausnahme von Absatz 6.7.2.8.3.
b) Wenn in dieser Spalte "nicht zugelassen" angegeben ist, sind Bodenöffnungen nicht zugelassen, wenn der zu befördernde Stoff flüssig ist (siehe Absatz 6.7.2.6.1). Wenn der zu befördernde Stoff bei allen unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Temperaturen ein fester Stoff ist, sind Bodenöffnungen, die den Vorschriften des Absatzes 6.7.2.6.2 entsprechen, zugelassen.

.

T 23 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23
Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten. Die anwendbaren zusätzlichen Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2 in Unterabschnitt 4.2.1.13 sind ebenfalls einzuhalten. Die Zubereitungen, die in Unter abschnitt 2.2.41.4 oder 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, jedoch nachstehend aufgeführt sind, dürfen gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen, auch gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden.
UN-Nr. Stoff Mindest-
prüfdruck
(bar)
Mindestwanddicke
des Tankkörpers
(in mm Bezugsstahl)
Boden-
öffnun-
gen
Druckent-
lastungs-
einrichtungen
Füllungs-
grad
Kontroll-
temperatur
(nur ADR)
Notfall-
tempe-
ratur
(nur ADR)
3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG 4 siehe
6.7.2.4.2
siehe
6.7.2.6.3
siehe
6.7.2.8.2,
4.2.1.13.6,
4.2.1.13.7,
4.2.1.13.8
siehe
4.2.1.13.13
tert-Buthylhydroperoxid a), höchstens 72 %, mit Wasser
tert-Butylhydroperoxid, höchstens 56 %, in Verdünnungsmittel Typ B b)
Cumylhydroperoxid, höchstens 90 %, in Verdünnungsmittel Typ A
Di-tert-butylperoxid, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A
Isopropylcumyl-hydroperoxid, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A
p-Mentylhydroperoxid, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A
Pinanylhydroperoxid, höchstens 56 %, in Verdünnungsmittel Typ A
3110 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST
Dicumylperoxid c)
4 siehe
6.7.2.4.2
siehe
6.7.2.6.3
siehe
6.7.2.8.2,
4.2.1.13.6,
4.2.1.13.7,
4.2.1.13.8
siehe
4.2.1.13.13
[ 3119
(NUR ADR
)
ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 4 siehe
6.7.2.4.2.
siehe
6.7.2.6.3
siehe
6.7.2.8.2,
4.2.1.13.6,
4.2.1.13.7,
4.2.1.13.8
siehe
4.2.1.13.13
d) d)
tert-Amylperoxyneodecanoat, höchstens 47 % in Verdünnungsmittel Typ A - 10 °C - 5 °C
tert-Butylperoxyacetat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ B + 30 °C + 35 °C
tert-Butylperoxy-2-ethylhexanoat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ B + 15 °C + 20 °C
tert-Butylperoxypivalat, höchstens 27 %, in Verdünnungsmittel Typ B + 5 °C + 10 °C
tert-Butylperoxy-3,5,5- trimethylhexanoat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ B + 35 °C + 40 °C
Di-(3,5,5-trimethyl- hexanoyl) peroxid, höchstens 38 %, in Verdünnungsmittel Typ A oder Typ B 0 °C + 5 °C
Peroxyessigsäure, destilliert, Typ F, stabilisiert e + 30 °C + 35 °C]
3120
NUR ADR
ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 4 siehe
6.7.2.4.2
siehe
6.7.2.6.3
siehe
6.7.2.8.2,
4.2.1.13.6,
4.2.1.13.7,
4.2.1.13.8
siehe
4.2.1.13.13
d) d)
3229 SELBSTZERSETZLICHER STOFF, TYP F, FLÜSSIG
4 siehe
6.7.2.4.2
siehe
6.7.2.6.3
siehe
6.7.2.8.2,
4.2.1.13.6,
4.2.1.13.7,
4.2.1.13.8
siehe
4.2.1.13.13
3230 SELBSTZERSETZLICHER STOFF, TYP F, FEST
4 siehe
6.7.2.4.2
siehe
6.7.2.6.3
siehe
6.7.2.8.2,
4.2.1.13.6,
4.2.1.13.7,
4.2.1.13.8
siehe
4.2.1.13.13
[ 3239
NUR ADR
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
4 siehe
6.7.2.4.2
siehe
6.7.2.6.3
siehe
6.7.2.8.2,
4.2.1.13.6,
4.2.1.13.7,
4.2.1.13.8
siehe
4.2.1.13.13
d) d)
3240
NUR ADR
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 4 siehe
6.7.2.4.2
siehe
6.7.2.6.3
siehe
6.7.2.8.2,
4.2.1.13.6,
4.2.1.13.7,
4.2.1.13.8
siehe
4.2.1.13.13
d) d)]
a) Vorausgesetzt, es wurden Maßnahmen ergriffen, um eine gleichwertige Sicherheit wie bei 65 % tert-Buthylhydroperoxid und 35 % Wasser zu erreichen.
b) Verdünnungsmittel Typ B ist tert-Butylalkohol.
c) Höchstmenge je ortsbeweglichen Tank: 2000 kg
[ d) Wie von der zuständigen Behörde zugelassen
e) Eine Zubereitung, die aus der Destillation von Peroxyessigsäure aus Peroxyessigsäure mit einer Konzentration von höchstens 41 % mit Wasser abgeleitet wird, Gesamtgehalt an Aktivsauerstoff (Peroxyessigsäure + H2O2) ≤ 9,5 %, und die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 f) erfüllt. Großzettel (Placard) für die Nebengefahr ≪ÄTZEND≫ (Muster Nr. 8, siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.]


T 50 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50
Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase und für Chemikalien unter Druck (UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505). Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.2 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.3 sind einzuhalten.
UN
Nr.
nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchstzulässiger Betriebsdruck (bar)
klein;
groß;
Sonnenschutz;
isoliert a
Öffnungen unterhalb des Flüssigkeits-
spiegels
Druckent-
lastungs-
einrichtun-
gen siehe 6.7.3.7 b
höchster Füllungs-
grad
1005 AMMONIAK, WASSERFREI 29,0
25,7
22,0
19,7
zugelassen siehe 6.7.3.7.3 0,53
1009 BROMTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1) 38,0
34,0
30,0
27,5
zugelassen normal 1,13
1010 BUTADIENE, STABILISIERT 7,5
7,0
7,0
7,0
zugelassen normal 0,55
1010 BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassen normal siehe 4.2.2.7
1011 BUTAN 7,0
7,0
7,0
7,0
zugelassen normal 0,51
1012 BUTEN 8,0
7,0
7,0
7,0
zugelassen normal 0,53
1017 CHLOR 19,0
17,0
15;0
13,5
nicht
zugelassen
siehe 6.7.3.7.3 1,25
1018 CHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 22) 26,0
24,0
21,0
19,0
zugelassen normal 1,03
1020 CHLORPENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115) 23,0
20,0
18,0
16,0
zugelassen normal 1,06
1021 1-CHLOR-1,2,2,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 124) 10,3
9,8
7,9
7,0
zugelassen normal 1,20
1027 CYCLOPROPAN 18,0
16,0
14,5
13,0
zugelassen normal 0,53
1028 DICHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12) 16,0
15,0
13,0
11,5
zugelassen normal 1,15
1029 DICHLORMONOFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 21) 7,0
7,0
7,0
7,0
zugelassen normal 1,23
1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a) 16,0
14,0
12,4
11,0
zugelassen normal 0,79
1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI 7,0
7,0
7,0
7,0
zugelassen normal 0,59
1033 DIMETHYLETHER 15,5
13,8
12,0
10,6
zugelassen normal 0,58
1036 ETHYLAMIN 7,0
7,0
7,0
7,0
zugelassen normal 0,61
1037 ETHYLCHLORID 7,0
7,0
7,0
7,0
zugelassen normal 0,8
1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C -
-
-
10,0
nicht
zugelassen
siehe
6.7.3.7.3
0,78
1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassen normal siehe
4.2.2.7
1055 ISOBUTEN 8,1
7,0
7,0
7,0
zugelassen normal 0,52
1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT 28,0
24,5
22,0
20,0
zugelassen normal 0,43
1061 METHYLAMIN, WASSERFREI 10,8
9,6
7,8
7,0
zugelassen normal 0,58
1062 METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin 7,0
7,0
7,0
7,0
nicht
zugelassen
siehe
6.7.3.7.3
1,51
1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40) 14,5
12,7
11,3
10,0
zugelassen normal 0,81
1064 METHYLMERCAPTAN 7,0
7,0
7,0
7,0
nicht
zugelassen
siehe
6.7.3.7.3
0,78
1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID) 7,0
7,0
7,0
7,0
nicht
zugelassen
siehe
6.7.3.7.3
1,30
1075 PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassen normal siehe
4.2.2.7
1077 PROPEN 28,0
24,5
22,0
20,0
zugelassen normal 0,43
1078 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G. siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassen normal siehe
4.2.2.7
1079 SCHWEFELDIOXID 11,6
10,3
8,5
7,6
nicht
zugelassen
siehe
6.7.3.7.3
1,23
1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1113) 17,0
15,0
13,1
11,6
nicht
zugelassen
siehe
6.7.3.7.3
1,13
1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI 7,0
7,0
7,0
7,0
zugelassen normal 0,56
1085 VINYLBROMID, STABILISIERT 7,0
7,0
7,0
7,0
zugelassen normal 1,37
1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT 10,6
9,3
8,0
7,0
zugelassen normal 0,81
1087 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT 7,0
7,0
7,0
7,0
zugelassen normal 0,67
1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin 7,0
7,0
7,0
7,0
nicht
zugelassen
siehe
6.7.3.7.3
1,51
1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH 19,2
16,9
15,1
13,1
nicht
zugelassen
siehe
6.7.3.7.3
0,81
1858 HEXAFLUORPROPYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1216) 19,2
16,9
15,1
13,1
zugelassen normal 1,11
1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH 15,2
13,0
11,6
10,1
zugelassen normal 0,81
1958 1,2-DICHLOR-1,1,2,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114) 7,0
7,0
7,0
7,0
zugelassen normal 1,30
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassen normal siehe
4.2.2.7
1969 ISOBUTAN 8,5
7,5
7,0
7,0
zugelassen normal 0,49
1973 CHLORDIFLUORMETHAN UND CHLORPENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit einem konstanten Siedepunkt, mit ca. 49 % Chlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 502) 28,3
25,3
22,8
20,3
zugelassen normal 1,05
1974 BROMCHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12B1) 7,4
7,0
7,0
7,0
zugelassen normal 1,61
1976 OCTAFLUORCYCLOBUTAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL RC 318) 8,8
7,8
7,0
7,0
zugelassen normal 1,34
1978 PROPAN 22,5
20,4
18,0
16,5
zugelassen normal 0,42
1983 1-CHLOR-2,2,2-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 133a) 7,0
7,0
7,0
7,0
zugelassen normal 1,18
2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a) 31,0
27,5
24,2
21,8
zugelassen normal 0,76
2424 OCTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 218) 23,1
20,8
18,6
16,6
zugelassen normal 1,07
2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b) 8,9
7,8
7,0
7,0
zugelassen normal 0,99
2602 DICHLORDIFLUORMETHAN UND 1,1-DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74 % Dichlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500) 20,0
18,0
16,0
14,5
zugelassen normal 1,01
3057 TRIFLUORACETYLCHLORID 14,6
12,9
11,3
9,9
nicht
zugelassen
6.7.3.7.3 1,17
3070 ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 % Ethylenoxid 14,0
12,0
11,0
9,0
zugelassen 6.7.3.7.3 1,09
3153 PERFLUOR (METHYLVINYLETHER) 14,3
13,4
11,2
10,2
zugelassen normal 1,14
3159 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a) 17,7
15,7
13,8
12,1
zugelassen normal 1,04
3161 VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassen normal siehe
4.2.2.7
3163 VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassen normal siehe
4.2.2.7
3220 PENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 125) 34,4
30,8
27,5
24,5
zugelassen normal 0,87
3252 DIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 32) 43,0
39,0
34,4
30,5
zugelassen normal 0,78
3296 HEPTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 227) 16,0
14,0
12,5
11,0
zugelassen normal 1,20
3297 ETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid 8,1
7,0
7,0
7,0
zugelassen normal 1,16
3298 ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid 25,9
23,4
20,9
18,6
zugelassen normal 1,02
3299 ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid 16,7
14,7
12,9
11,2
zugelassen normal 1,03
3318 AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassen siehe
6.7.3.7.3
siehe
4.2.2.7
3337 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A 31,6
28,3
25,3
22,5
zugelassen normal 0,84
3338 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A 31,3
28,1
25,1
22,4
zugelassen normal 0,95
3339 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B 33,0
29,6
26,5
23,6
zugelassen normal 0,95
3340 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C 29,9
26,8
23,9
21,3
zugelassen normal 0,95
3500 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G. siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassen siehe 6.7.3.7.3 TP 4 c)
3501 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G. siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassen siehe 6.7.3.7.3 TP 4 c)
3502 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, GIFTIG, N.A.G. siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassen siehe 6.7.3.7.3 TP 4 c)
3503 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ÄTZEND, N.A.G. siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassen siehe 6.7.3.7.3 TP 4 c)
3504 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassen siehe 6.7.3.7.3 TP 4 c)
3505 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. siehe Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 zugelassen siehe 6.7.3.7.3 TP 4 c)
a) "Klein" bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 Meter haben; "groß" bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Meter ohne Isolierung oder Sonnenschutz haben (siehe Absatz 6.7.3.2.12); "Sonnenschutz" bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Meter und mit einem Sonnenschutz haben (siehe Absatz 6.7.3.2.12); "isoliert" bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Meter und einer Isolierung (siehe Absatz 6.7.3.2.12) haben; (siehe Begriffsbestimmung für "Auslegungsreferenztemperatur" in Unter abschnitt 6.7.3.1).
b) Der Ausdruck "normal" in der Spalte "Druckentlastungseinrichtungen" bedeutet, dass eine Berstscheibe gemäß Absatz 6.7.3.7.3 nicht vorgeschrieben ist.
c) Bei den UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505 ist anstelle des höchsten Füllungsgrads in kg/l der Füllungsgrad in Vol.-% zu beachten.


T 75 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 75
Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.3 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.4 sind einzuhalten.

4.2.5.3 22a Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

Bestimmten Stoffen sind Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet, die zusätzlich zu oder anstelle der Vorschriften anzuwenden sind, die in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder in den Vorschriften des Kapitels 6.7 angegeben sind. Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks sind mit einem mit den Buchstaben ≫TP≪ (für den englischen Ausdruck ≫tank provision≪) beginnenden alphanumerischen Code gekennzeichnet und bestimmten Stoffen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 zugeordnet. Diese sind nachstehend aufgeführt:

TP 1 Der in Absatz 4.2.1.9.2 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden
97
Füllungsgrad =
1 + α (tr - tf)
TP 2 Der in Absatz 4.2.1.9.3 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden
95
Füllungsgrad =
1 + α (tr - tf)
TP 3 Der höchste Füllungsgrad (in %) für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, oder für erwärmte flüssige Stoffe ist in Übereinstimmung mit Absatz 4.2.1.9.5 zu bestimmen.
TP 4 Der Füllungsgrad darf 90 % oder jeden anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Wert nicht überschreiten (siehe Absatz 4.2.1.16.2).
TP 5 Der in Unterabschnitt 4.2.3.6 vorgeschriebene Füllungsgrad ist einzuhalten.
TP 6 Der Tank ist mit Druckentlastungseinrichtungen auszurüsten, die an den Fassungsraum und die Art der beförderten Stoffe angepasst sind, um unter allen Umständen, einschließlich einer vollständigen Feuereinwirkung, das Bersten des Tanks zu verhindern. Die Einrichtungen müssen auch mit dem Stoff verträglich sein.
TP 7 Luft ist mit Stickstoff oder anderen Mitteln aus dem Dampfraum zu entfernen.
TP 8 Der Prüfdruck darf auf 1,5 bar reduziert werden, wenn der Flammpunkt der beförderten Stoffe höher ist als 0 °C.
TP 9 Ein Stoff mit dieser Beschreibung darf in einem ortsbeweglichen Tank nur mit Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden.
TP 10 Eine Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke, die jährlich geprüft werden muss, oder ein anderer von der zuständigen Behörde zugelassener geeigneter Auskleidungswerkstoff ist erforderlich. Ein ortsbeweglicher Tank darf nach Ablauf der Frist für die Prüfung der Auskleidung innerhalb von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen, zur Beförderung aufgegeben werden, um ihn vor dem Wiederbefüllen der nächsten vorgeschriebenen Prüfung zuzuführen.
TP 11 (bleibt offen)
TP 12 (gestrichen)
TP 13 (bleibt offen)
TP 14 (bleibt offen)
TP 15 (bleibt offen)
TP 16 Der Tank ist mit einer besonderen Einrichtung auszurüsten, um unter normalen Beförderungsbedingungen Unter- und Überdruck zu verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen Behörde genehmigt sein. Die Druckentlastungseinrichtung muss den Vorschriften des Absatzes 6.7.2.8.3 entsprechen, um eine Kristallisation des Produkts in der Druckentlastungseinrichtung zu verhindern.
TP 17 Für die Wärmeisolierung des Tanks dürfen nur anorganische nicht brennbare Werkstoffe verwendet werden.
TP 18 Die Temperatur muss zwischen 18 °C und 40 °C gehalten werden. Ortsbewegliche Tanks, die erstarrte Methacrylsäure enthalten, dürfen während der Beförderung nicht wieder aufgeheizt werden.
TP 19 Zum Zeitpunkt des Baus muss die gemäß Unterabschnitt 6.7.3.4 bestimmte Mindestwanddicke des Tankkörpers um 3 mm Korrosionszuschlag erhöht werden. Die Wanddicke des Tankkörpers muss mit Ultraschall in der Halbzeit zwischen den wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen überprüft werden und darf in keinem Fall geringer sein als die gemäß Unter abschnitt 6.7.3.4 bestimmte Mindestwanddicke.
TP 20 Dieser Stoff darf nur in wärmeisolierten Tanks unter Stickstoffüberlagerung befördert werden.
TP 21 Die Wanddicke des Tankkörpers darf nicht geringer sein als 8 mm. Die Tanks müssen mindestens alle 2,5 Jahre einer Wasserdruckprüfung und einer Prüfung des inneren Zustands unterzogen werden.
TP 22 Schmiermittel für Dichtungen und andere Einrichtungen müssen mit Sauerstoff verträglich sein.
TP 23 (gestrichen)
TP 24 Um einen übermäßigen Druckanstieg durch die langsame Zersetzung des beförderten Stoffes zu verhindern, darf der ortsbewegliche Tank mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die unter maximalen Füllbedingungen im Dampfraum des Tankkörpers angeordnet ist. Diese Einrichtung muss auch beim Umkippen des Tanks das Austreten einer unzulässigen Menge flüssigen Stoffes oder das Eindringen von Fremdstoffen in den Tank verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genehmigt sein.
TP 25 [Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, darf ohne Inhibitor in Tanks befördert werden, vorausgesetzt, seine Temperatur wird bei 32,5 °C oder darüber gehalten.]
{(bleibt offen)}
TP 26 Bei der Beförderung in beheiztem Zustand muss die Heizeinrichtung außen am Tankkörper angebracht sein. Für die UN-Nummer 3176 gilt diese Vorschrift nur, wenn der Stoff gefährlich mit Wasser reagiert.
TP 27 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 4 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unter abschnitt 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 4 bar oder weniger zulässig ist.
TP 28 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 2,65 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unter abschnitt 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 2,65 bar oder weniger zulässig ist.
TP 29 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 1,5 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unter abschnitt 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 1,5 bar oder weniger zulässig ist.
TP 30 Dieser Stoff muss in wärmeisolierten Tanks befördert werden.
TP 31 Dieser Stoff darf nur in festem Zustand in Tanks befördert werden.
TP 32 Für die UN-Nummern 0331, 0332 und 3375 dürfen unter folgenden Bedingungen ortsbewegliche Tanks verwendet werden:
  1. Um einen unnötigen Einschluss zu vermeiden, muss jeder ortsbewegliche Tank aus Metall oder aus faserverstärkten Kunststoffen mit einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung, einer Berstscheibe oder einer Schmelzsicherung ausgerüstet sein. Der Ansprechdruck bzw. Berstdruck darf für ortsbewegliche Tanks mit einem Mindestprüfdruck über 4 bar nicht größer als 2,65 bar sein.
  2. Nur für die UN-Nummer 3375 muss die Eignung für eine Beförderung in Tanks nachgewiesen sein. Eine Methode für die Feststellung der Eignung ist das Prüfverfahren 8d) der Prüfreihe 8 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil 1 Unterabschnitt 18.7).
  3. Die Stoffe dürfen nicht über einen Zeitraum im ortsbeweglichen Tank verbleiben, bei dem es zur Verkrustung kommen kann. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein Verklumpen oder eine Anhaftung der Stoffe im Tank zu vermeiden (z.B. Reinigung, usw.).
TP 33 Die diesem Stoff zugeordnete Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für körnige und pulverförmige Stoffe und für feste Stoffe, die bei einer Temperatur über ihrem Schmelzpunkt eingefüllt und entleert, abgekühlt und als feste Masse befördert werden. Für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, siehe Unter abschnitt 4.2.1.19.
TP 34 Ortsbewegliche Tanks müssen nicht der Auflaufprüfung gemäß Absatz 6.7.4.14.1 unterzogen werden, wenn sie auf dem Schild gemäß Absatz 6.7.4.15.1 und außerdem mit einer Schriftgröße von mindestens 10 cm auf beiden Seiten der äußeren Umhüllung gekennzeichnet sind mit:

"NICHT FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT"

TP 35 (gestrichen)
TP 36 In ortsbeweglichen Tanks dürfen Schmelzsicherungen im Dampfraum verwendet werden.
TP 37 (gestrichen)
TP 38 (gestrichen)
TP 39 (gestrichen)
TP 40 Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht mit angeschlossener Sprühausrüstung befördert werden.
TP 41 Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die alle zweieinhalb Jahre durchzuführende innere Untersuchung entfallen oder durch andere Prüfverfahren ersetzt werden, vorausgesetzt, der ortsbewegliche Tank ist für die ausschließliche Beförderung der metallorganischen Stoffe vorgesehen, denen diese Sondervorschrift zugeordnet ist. Diese Untersuchung ist jedoch erforderlich, wenn die Vorschriften des Absatzes 6.7.2.19.7 erfüllt sind.
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