umwelt-online: ADR/RID Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks (8)

UWS Umweltmanagement GmbH Frame öffnen

4.3.3.3 Betrieb

4.3.3.3.1 Wenn die Tanks, [Batterie-Fahrzeuge] {Batteriewagen}oder MEGC für verschiedene Gase zugelassen sind, bedingt die wechselweise Verwendung Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen in einem für die Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs erforderlichen Umfang.

4.3.3.3.2 22a (gestrichen)

4.3.3.3.3 Die Elemente eines [Batterie-Fahrzeugs] {Batteriewagens} oder eines MEGC dürfen nur ein und dasselbe Gas enthalten.

4.3.3.3.4 Wenn der Außenüberdruck größer als die Festigkeit des Tanks gegenüber Außendruck sein kann (z.B. auf Grund niedriger Umgebungstemperaturen), müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Tanks mit unter geringem Druck verflüssigten Gasen gegen das Risiko einer Verformung zu schützen, z.B. durch das Befüllen mit Stickstoff oder einem anderen inerten Gas zur Aufrechterhaltung eines ausreichenden Drucks im Tank.

4.3.3.4

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
{Kontrollvorschriften für das Befüllen von Flüssiggaskesselwagen} (bleibt offen)

4.3.3.4.1 22a

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
{Kontrollmaßnahmen vor dem Befüllen
  1. Es ist zu prüfen, ob die Angaben für das jeweilige beförderte Gas am Tankschild (siehe Absätze 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.1 bis 6.8.3.5.5) mit den Angaben an der Wagentafel (siehe Absätze 6.8.2.5.2, 6.8.3.5.6 und 6.8.3.5.7) übereinstimmen.
    Bei Kesselwagen für wechselweise Verwendung ist insbesondere zu prüfen, ob bei der Verwendung von Klapptafeln an beiden Längsseiten des Wagens die richtigen Tafeln sichtbar und unter Verwendung der Einrichtungen nach Absatz 6.8.3.5.7 gesichert sind.
    In keinem Fall dürfen die Lastgrenzen an der Wagentafel die höchstzulässige Masse der Füllung am Tankschild übersteigen.
  2. Das letzte Ladegut ist entweder anhand der Angaben im Beförderungspapieroder durch Analyse zu ermitteln. Nötigenfalls ist der Tank zu reinigen.
  3. Die Masse der Restladung ist (z.B. durch Wiegen) festzustellen und muss bei der Bestimmung der Füllmenge berücksichtigt werden, damit der Kesselwagen nicht überfüllt oder überladen wird.
  4. Die Dichtheit des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile sowie ihre Funktionstüchtigkeit ist zu überprüfen.}
(bleibt offen)

4.3.3.4.2

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
{Befüllvorgang

Für das Befüllen sind die Bestimmungen der Betriebsanleitung des Kesselwagens einzuhalten.}

(bleibt offen)

4.3.3.4.3

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
{Kontrollmaßnahmen nach dem Befüllen
  1. Nach dem Befüllen muss mit geeichten Kontrolleinrichtungen (z.B. durch Wiegen auf einer geeichten Waage) überprüft werden, ob der Wagen überfüllt oder überladen wurde.
    Überfüllte oder überladene Kesselwagen sind unverzüglich bis auf die zulässige Füllmenge gefahrlos zu entleeren.
  2. Der Partialdruck von inerten Gasen in der Gasphase darf höchstens 0,2 MPa (2 bar) betragen bzw. der Überdruck in der Gasphase darf den Dampfdruck (absolut) des Flüssiggases bei der Temperatur der Flüssigphase um höchstens 0,1 MPa (1 bar) überschreiten (für UN 1040 Ethylenoxid mit Stickstoff gilt jedoch ein höchstzulässiger Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 ° C).
  3. Nach dem Befüllen muss im Falle von Wagen mit Untenentleerung kontrolliert werden, ob die innenliegenden Absperreinrichtungen ausreichend geschlossen sind.
  4. Vor dem Anbringen der Blindflanschen oder anderer gleich wirksamer Einrichtungen müssen die Ventile auf Dichtheit kontrolliert werden; etwaige Undichtheiten müssen durch geeignete Maßnahmen behoben werden.
  5. Am Auslauf der Ventile sind Blindflansche oder andere gleich wirksame Einrichtungen anzubringen. Diese Verschlüsse müssen mit geeigneten Dichtungen versehen sein. Sie müssen unter Verwendung aller Elemente verschlossen sein, die für ihre Bauart vorgesehen sind.
  6. Abschließend ist eine visuelle Endkontrolle des Wagens, der Ausrüstung und der Kennzeichen durchzuführen und es ist zu prüfen, ob kein Füllgut austritt.}
(bleibt offen)

4.3.3.5

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[(bleibt offen)] Für jede Beförderung eines Tankcontainers mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss die tatsächliche Haltezeit bestimmt werden, und zwar unter Berücksichtigung:
  1. der Referenzhaltezeit des zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gases (siehe Absatz 6.8.3.4.10), wie auf dem in Absatz 6.8.3.5.4 genannten Schild angegeben;
  2. der tatsächlichen Fülldichte;
  3. des tatsächlichen Fülldrucks;
  4. des niedrigsten Ansprechdrucks der Druckbegrenzungseinrichtung(en);
  5. der Verschlechterung der Isolierung 4.
Bem. Die Norm ISO 21014:2006 ≪Kryo-Behälter - Leistungsmerkmale der Kryo-Isolierung≫ beschreibt Methoden für die Bestimmung der Leistungsmerkmale der Isolierung von Kryo-Behältern und bietet eine Methode für die Berechnung der Haltezeit.

Das Datum, an dem die tatsächliche Haltezeit endet, muss im Beförderungspapier angegeben werden (siehe Absatz 5.4.1.2.2 d)).

Tankcontainer dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:

  1. mit einem Füllungsgrad, bei dem die Schwallbewegungen des Inhalts im Tankkörper unzulässige hydraulische Kräfte hervorrufen können;
  2. wenn sie undicht sind;
  3. wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des Tankcontainers oder seiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann;
  4. wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und für in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden ist;
  5. wenn die tatsächliche Haltezeit des zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gases nicht bestimmt worden ist;
  6. wenn die Dauer der Beförderung unter Berücksichtigung aller eventuell auftretenden Verzögerungen die tatsächliche Haltezeit übersteigt und
  7. wenn der Druck nicht konstant ist und auf ein Niveau abgesenkt wurde, so dass die tatsächliche Haltezeit erreicht werden kann 4.]

{Für jede Beförderung eines Tanks mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss die tatsächliche Haltezeit bestimmt werden, und zwar unter Berücksichtigung:

  1. der Referenzhaltezeit des zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gases (siehe Absatz 6.8.3.4.10), wie auf dem in Absatz 6.8.3.5.4 genannten Schild angegeben;
  2. der tatsächlichen Fülldichte;
  3. des tatsächlichen Fülldrucks;
  4. des niedrigsten Ansprechdrucks der Druckbegrenzungseinrichtung(en);
  5. der Verschlechterung der Isolierung 4.
Bem. Die Norm ISO 21014:2006 ≪Kryo-Behälter - Leistungsmerkmale der Kryo-Isolierung≫ beschreibt Methoden für die Bestimmung der Leistungsmerkmale der Isolierung von Kryo-Behältern und bietet eine Methode für die Berechnung der Haltezeit.

Das Datum, an dem die tatsächliche Haltezeit endet, muss im Beförderungspapier angegeben werden (siehe Absatz 5.4.1.2.2 d)).

4.3.3.6 Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:

  1. mit einem Füllungsgrad, bei dem die Schwallbewegungen des Inhalts im Tankkörper unzulässige hydraulische Kräfte hervorrufen können;
  2. wenn sie undicht sind;
  3. wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des Tanks oder seiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann;
  4. wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und für in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden ist;
  5. wenn die tatsächliche Haltezeit des zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gases nicht bestimmt worden ist;
  6. wenn die Dauer der Beförderung unter Berücksichtigung aller eventuell auftretenden Verzögerungen die tatsächliche Haltezeit übersteigt und
  7. wenn der Druck nicht konstant ist und auf ein Niveau abgesenkt wurde, so dass die tatsächliche Haltezeit erreicht werden kann 4.}

[4.3.3.6

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[(bleibt offen)] [

Tankcontainer dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden:

  1. mit einem Füllungsgrad, bei dem die Schwallbewegungen des Inhalts im Tankkörper unzulässige hydraulische Kräfte hervorrufen können;
  2. wenn sie undicht sind;
  3. wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des Tankcontainers oder seiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann;
  4. wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und für in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden ist;
  5. wenn die tatsächliche Haltezeit des zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gases nicht bestimmt worden ist;
  6. wenn die Dauer der Beförderung unter Berücksichtigung aller eventuell auftretenden Verzögerungen die tatsächliche Haltezeit übersteigt und
  7. wenn der Druck nicht konstant ist und auf ein Niveau abgesenkt wurde, so dass die tatsächliche Haltezeit erreicht werden kann 4.]

4.3.4 Sondervorschriften für die Klassen [ 1 und] 3 bis 9

4.3.4.1 Tankcodierung, rationalisierter Ansatz und Tankhierarchie

4.3.4.1.1 Tankcodierung

Die vier Teile der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 angegebenen Tankcodierung haben folgende Bedeutung:

Teil Beschreibung Tankcodierung
1 Tanktyp L = Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (flüssige Stoffe oder feste Stoffe, die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden)
S = Tank für Stoffe in festem (pulverförmigem oder körnigem) Zustand
2 Berechnungsdruck G = Mindestberechnungsdruck gemäß allgemeinen Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.14
1,5; 2,65; 4; 10; 15 oder 21 = Mindestberechnungsdruck in bar (siehe Absatz 6.8.2.1.14)
3 Öffnungen
(siehe Absatz 6.8.2.2.2)
A = Tank mit Bodenöffnungen mit 2 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren
B = Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren
C = Tank mit oben liegenden Öffnungen, der unterhalb des Flüssigkeitsspiegels nur mit Reinigungsöffnungen versehen ist
D = Tank mit oben liegenden Öffnungen ohne Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels
4 Sicherheitsventil / -einrichtung V = Tank mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtung gemäß 6.8.2.2.6 ohne Einrichtung zur Verhinderung einer Flammenausbreitung oder
nicht explosionsdruckstoßfester Tank
F = Tank mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 mit Einrichtung zur Verhinderung einer Flammenausbreitung oder
explosionsdruckstoßfester Tank ( TRT 006)
N = Tank ohne Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 und nicht luftdicht verschlossen
H = luftdicht verschlossener Tank (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1)

4.3.4.1.2 Rationalisierter Ansatz für die Zuordnung von Tankcodierungen zu Stoffgruppen und Tankhierarchie

Bem. Einige Stoffe und Stoffgruppen sind in diesem rationalisierten Ansatz nicht enthalten (siehe Absatz 4.3.4.1.3).
rationalisierter Ansatz
Tank-
codie-
rung
zugelassene Stoffgruppen
Klasse Klassi-
fizierungs-
code
Verpackungsgruppe
Flüssige Stoffe
LGAV 3
9
F2
M9
III
III
LGBV 4.1
5.1
9
9
F2
O1
M6
M11
II, III
III
III
III
sowie die für die Tankcodierung LGAV zugelassenen Stoffgruppen
LGBF 3 F1 II, Dampfdruck bei 50 °C ≤ 1,1 bar
3 F1 III
3 D II, Dampfdruck bei 50 °C ≤ 1,1 bar
3 D III
sowie die für die Tankcodierungen LGAV und LGBV zugelassenen Stoffgruppen
L1,5BN 3 F1 II, Dampfdruck bei 50 °C > 1,1 bar
3 F1 III, Flammpunkt < 23 °C, viskos, Dampfdruck bei 50 °C > 1,1 bar, Siedepunkt > 35 °C
3 D II, Dampfdruck bei 50 °C > 1,1 bar
sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV und LGBF zugelassenen Stoffgruppen
L4BN 3 F1 I
III, Siedepunkt ≤ 35 °C
3 FC III
3 D I
5.1 O1 I, II
5.1 OT1 I
8 C1 II, III
8 C3 II, III
8 C4 II, III
8 C5 II, III
8 C7 II, III
8 C8 II, III
8 C9 II, III
8 C10 II, III
8 CF1 II
8 CF2 II
8 CS1 II
8 CW1 II
8 CW2 II
8 CO1 II
8 CO2 II
8 CT1 II, III
8 CT2 II, III
8 CTF II
9 M11 III
sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF und L1,5BN zugelassenen Stoffgruppen
L4BH 3 FT1 II, III
3 FT2 II
3 FC II
3 FTC II
6.1 T1 II, III
6.1 T2 II, III
6.1 T3 II, III
6.1 T4 II, III
6.1 T5 II, III
6.1 T6 II, III
6.1 T7 II, III
6.1 TF1 II
6.1 TF2 II, III
6.1 TF3 II
6.1 TS II
6.1 TW1 II
6.1 TW2 II
6.1 TO1 II
6.1 TO2 II
6.1 TC1 II
6.1 TC2 II
6.1 TC3 II
6.1 TC4 II
6.1 TFC II
6.2 [I3] II
6.2 I4
9 M2 II
sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN und L4BN zugelassenen Stoffgruppen
L4DH 4.2 S1 II, III
4.2 S3 II, III
4.2 ST1 II, III
4.2 ST3 II, III
4.2 SC1 II, III
4.2 SC3 II, III
4.3 W1 II, III
4,3 WF1 II, III
4,3 WT1 II, III
4.3 WC1 II, III
8 CT1 II, III
sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN und L4BH zugelassenen Stoffgruppen
L10BH 8 C1 I
8 C3 I
8 C4 I
8 C5 I
8 C7 I
8 C8 I
8 C9 I
8 C10 I
8 CF1 I
8 CF2 I
8 CS1 I
8 CW1 I
8 CW2 I
8 CO1 I
8 CO2 I
8 CT1 I
8 CT2 I
8 COT I
sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN und L4BH zugelassenen Stoffgruppen
L10CH 3 FT1 I
3 FT2 I
3 FC I
3 FTC I
6.1 a T1 I
6.1 a T2 I
6.1 a T3 I
6.1 a T4 I
6.1 a T5 I
6.1 a T6 I
6.1 a T7 I
6.1 a TF1 I
6.1 a TF2 I
6.1 a TF3 I
6.1 a TS I
6.1 a TW1 I
6.1 a TO1 I
6.1 a TC1 I
6.1 a TC2 I
6.1 a TC3 I
6.1 a TC4 I
6.1 a TFC I
6.1 a TFW I
sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN, L4BH und L10BH zugelassenen Stoffgruppen
L10DH 4.3 W1 I
4.3 WF1 I
4.3 WT1 I
4.3 WC1 I
4.3 WFC I
5.1 OTC I
8 CT1 I
sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN, L4BH, L4DH, L10BH und L10CH zugelassenen Stoffgruppen
L15CH 3 FT1 I
6.1 b T1 I
6.1 b T4 I
6.1 b TF1 I
6.1 b TW1 I
6.1 b TO1 I
6.1 b TC1 I
6.1 b TC3 I
6.1 b TFC I
6.1 b TFW I
sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN, L4BH, L10BH und L10CH zugelassenen Stoffgruppen
L21DH 4.2 S1 I
4.2 S3 I
4.2 SW I
4.2 ST3 I
sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN, L4BH, L4DH, L10BH, L10CH, L10DH und L15CH zugelassenen Stoffgruppen
Feste Stoffe
SGAV 4.1 F1 III
4.1 F3 III
4.2 S2 II, III
4.2 S4 III
5.1 O2 II, III
8 C2 II, III
8 C4 III
8 C6 III
8 C8 III
8 C10 II, III
8 CT2 III
9 M7 III
9 M11 II, III
SGAN 4.1 F1 II
4.1 F3 II
4.1 FT1 II, III
4.1 FT2 II, III
4.1 FC1 II, III
4.1 FC2 II, III
4.2 S2 II
4.2 S4 II, III
4.2 ST2 II, III
4.2 ST4 II, III
4.2 SC2 II, III
4.2 SC4 II, III
4.3 W2 II, III
4.3 WF2 II
4.3 WS II, III
4.3 WT2 II, III
4.3 WC2 II, III
5.1 O2 II, III
5.1 OT2 II, III
5.1 OC2 II, III
8 C2 II
8 C4 II
8 C6 II
8 C8 II
8 C10 II
8 CF2 II
8 CS2 II
8 CW2 II
8 CO2 II
8 CT2 II
9 M3 III
sowie die für die Tankcodierung SGAV zugelassenen Stoffgruppen
SGAH 6.1 T2 II, III
6.1 T3 II, III
6.1 T5 II, III
6.1 T7 II, III
6.1 T9 II
6.1 TF3 II
6.1 TS II
6.1 TW2 II
6.1 TO2 II
6.1 TC2 II
6.1 TC4 II
9 M1 II, III
sowie die für die Tankcodierungen SGAV und SGAN zugelassenen Stoffgruppen
S4AH [6.2] [I3] [II]
9 M2 II
sowie die für die Tankcodierungen SGAV, SGAN und SGAH zugelassenen Stoffgruppen
S10AN 8 C2 I
8 C4 I
8 C6 I
8 C8 I
8 C10 I
8 CF2 I
8 CS2 I
8 CW2 I
8 CO2 I
8 CT2 I
sowie die für die Tankcodierungen SGAV und SGAN zugelassenen Stoffgruppen
S10AH 6.1 T2 I
6.1 T3 I
6.1 T5 I
6.1 T7 I
6.1 TS I
6.1 TW2 I
6.1 TO2 I
6.1 TC2 I
6.1 TC4 I
sowie die für die Tankcodierungen SGAV, SGAN, SGAH und S10AN zugelassenen Stoffgruppen
a) Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 müssen der Tankcodierung L15CH zugeordnet werden.

b) Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 müssen dieser Tankcodierung zugeordnet werden.

Tankhierarchie

Tanks mit anderen als den in dieser Tabelle oder in Kapitel 3.2 Tabelle A genannten Tankcodierungen dürfen ebenfalls verwendet werden, vorausgesetzt, jedes Element (Zahlenwert oder Buchstabe) der Teile 1 bis 4 dieser anderen Tankcodierungen entspricht einem gleichen oder höheren Sicherheitsniveau als das entsprechende Element der in Kapitel 3.2 Tabelle A angegebenen Tankcodierung, und zwar gemäß folgender aufsteigender Reihenfolge:

Teil 1: Tanktyp
S → L

Teil 2: Berechnungsdruck
G → 1,5 → 2,65 → 4 → 10 → 15 → 21 bar

Teil 3: Öffnungen
A → B → C → D

Teil 4: Sicherheitsventil/-einrichtung
V → F → N →H.

Zum Beispiel:

Bem. Die für einzelne Eintragungen eventuell geltenden Sondervorschriften (siehe Abschnitte 4.3.5 und 6.8.4) sind in der hierarchischen Aufstellung nicht berücksichtigt.

4.3.4.1.3 22a Folgende Stoffe und Stoffgruppen, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 hinter der Tankcodierung ein ≪(+)≫ angegeben ist, unterliegen besonderen Vorschriften. In diesem Fall ist die wechselweise Verwendung der Tanks für andere Stoffe und Stoffgruppen nur dann zugelassen, wenn dies in der Bescheinigung über die Baumusterzulassung spezifiziert ist. Unter Beachtung der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegebenen Sondervorschriften dürfen gemäß den Vorschriften am Ende des Absatzes 4.3.4.1.2 höherwertige Tanks verwendet werden.

Die Vorschriften für diese Tanks werden durch folgende Tankcodierungen angegeben, die durch die maßgeblichen, in der Spalte 13 der Tabelle A des Kapitels 3.2 angegebenen Sondervorschriften ergänzt werden.

Klasse UN-Nummer Benennung und Beschreibung Tankcodierung
[1 0331 Sprengstoff, Typ B S2,65AN]
4.1 2448 Schwefel, geschmolzen LGBV
3531 Polymerisierender Stoff, fest, stabilisiert, n.a.g. SGAN
[3533 Polymerisierender Stoff, fest, temperaturkontrolliert, n.a.g.]
3532 Polymerisierender Stoff, flüssig, stabilisiert, n.a.g. L4BN
[3534 Polymerisierender Stoff, flüssig, temperaturkontrolliert, n.a.g.]
4.2 1381 Phosphor, weiß oder gelb, trocken, unter Wasser oder in Lösung L10DH
2447 Phosphor, weiß, geschmolzen
4.3 1389 Alkalimetallamalgam, flüssig L10BN
1391 Alkalimetalldispersion oder Erdalkalimetalldispersion
1392 Erdalkalimetallamalgam, flüssig
1415 Lithium
1420 Kaliummetalllegierungen, flüssig
1421 Alkalimetalllegierung, flüssig, n.a.g.
1422 Kalium-Natrium-Legierungen, flüssig
1428 Natrium
2257 Kalium
3401 Alkalimetallamalgam, fest
3402 Erdalkalimetallamalgam, fest
3403 Kaliummetalllegierungen, fest
3404 Kalium-Natrium-Legierungen, fest
3482 Alkalimetalldispersion, entzündbar oder Erdalkalimetalldispersion, entzündbar
1407 Caesium L10CH
1423 Rubidium
1402 Calciumcarbid, Verpackungsgruppe I S2,65AN
5.1 1873 Perchlorsäure mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% reiner Säure L4DN
2015 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid L4DV
2014 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid L4BV
2015 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 60 % und höchstens 70 % Wasserstoffperoxid
2426 Ammoniumnitrat, flüssig (heiße konzentrierte Lösung)
3149 Wasserstoffperoxid und Peressigsäure, Mischung, stabilisiert
3375 Ammoniumnitrat-Emulsion oder Ammoniumnitrat-Suspension oder Ammoniumnitrat-Gel, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, flüssig LGAV
3375 Ammoniumnitrat-Emulsion oder Ammoniumnitrat-Suspension oder Ammoniumnitrat-Gel, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, fest SGAV
5.2 3109 Organisches Peroxid Typ F, flüssig L4BN
[3119 Organisches Peroxid Typ F, flüssig, temperaturkontrolliert]
3110 Organisches Peroxid Typ F, fest S4AN
[3120 Organisches Peroxid Typ F, fest, temperaturkontrolliert]
6.1 1613 Cyanwasserstoff, wässerige Lösung (Cyanwasserstoffsäure, wässerige Lösung) L15DH
3294 Cyanwasserstoff, Lösung in Alkohol
7a alle Stoffe Spezialtanks
Mindestanforderungen für flüssige Stoffe L2,65CN
Mindestanforderungen für feste Stoffe S2,65AN
8 1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei L21 DH
1744 Brom oder Brom, Lösung
1790 Fluorwasserstoffsäure mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
1791 Hypochloritlösung L4BV
1908 Chloritlösung
a) Abweichend von den allgemeinen Vorschriften dieses Absatzes dürfen für radioaktive Stoffe verwendete Tanks auch für die Beförderung anderer Güter verwendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.3.2 werden erfüllt.

[ 4.3.4.1.4 Tanks, die zur Beförderung von flüssigen Abfällen vorgesehen sind, den Vorschriften des Kapitels 6.10 entsprechen und nach Unter abschnitt 6.10.3.2 mit zwei Verschlüssen ausgerüstet sind, müssen der Tankcodierung L4AH zugeordnet sein. Wenn die betreffenden Tanks für die wechselweise Beförderung von flüssigen und festen Stoffen ausgerüstet sind, müssen sie der kombinierten Tankcodierung L4AH + S4AH zugeordnet sein.]

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
{(bleibt offen)} {Tankcontainer oder Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), die zur Beförderung von flüssigen Abfällen vorgesehen sind, den Vorschriften des Kapitels 6.10 entsprechen und nach Unterabschnitt 6.10.3.2 mit zwei Verschlüssen ausgerüstet sind, müssen der Tankcodierung L4AH zugeordnet sein. Wenn die betreffenden Tanks für die wechselweise Beförderung von flüssigen und festen Stoffen ausgerüstet sind, müssen sie der kombinierten Tankcodierung L4AH + S4AH zugeordnet sein.}

4.3.4.2 Allgemeine Vorschriften

4.3.4.2.1 Im Falle der Beladung von warmen Produkten darf die Temperatur an der Außenseite des Tanks oder der Wärmeisolierung während der Beförderung 70 °C nicht übersteigen.

4.3.4.2.2

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[Verbindungsleitungen zwischen untereinander unabhängigen Tanks einer Beförderungseinheit müssen während der Beförderung entleert sein. Die nicht dauernd am Tank befindlichen flexiblen Füll- und Entleerrohre müssen während der Beförderung entleert sein.]

{Verbindungsleitungen zwischen den Tanks mehrerer unabhängiger, aneinander gekuppelter Kesselwagen (z.B. im Ganzzug) müssen während der Beförderung entleert sein.}

(bleibt offen)

4.3.4.2.3

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
[(bleibt offen)]

{Wenn Tanks, die für verflüssigte Gase der Klasse 2 zugelassen sind, auch für flüssige Stoffe anderer Klassen zugelassen sind, muss der in Abschnitt 5.3.5 vorgesehene orangefarbene Streifen während der Beförderung dieser flüssigen Stoffe so abgedeckt oder auf eine andere Weise unkenntlich gemacht sein, dass er nicht mehr sichtbar ist.

Bei der Beförderung dieser flüssigen Stoffe dürfen auch die Angaben nach Absatz 6.8.3.5.6 b) oder c) auf beiden Seiten des Kesselwagens oder auf den Tafeln nicht mehr sichtbar sein.}

(bleibt offen)

4.3.5 Sondervorschriften

Folgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 bei einer Eintragung angegeben sind:

TU 1 Tanks dürfen erst nach vollständigem Erstarren des Stoffes und Überdecken mit einem inerten Gas zur Beförderung aufgegeben werden. Ungereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten haben, müssen mit einem inerten Gas gefüllt sein.
TU 2 Der Stoff muss mit einem inerten Gas überdeckt sein. Ungereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten haben, müssen mit einem inerten Gas gefüllt sein.
TU 3 Das Innere der Tankkörper und alle Teile, die mit dem Stoff in Berührung kommen können, müssen sauber gehalten werden. Für Pumpen, Ventile oder andere Einrichtungen dürfen keine Schmiermittel verwendet werden, die mit dem Stoff eine gefährliche Verbindung bilden können.
TU 4 Während der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) betragen muss.
Ungereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten haben, müssen bei der Übergabe zur Beförderung mit einem inerten Gas mit einem Druck von mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) gefüllt sein.
TU 5 (bleibt offen)
TU 6 Nicht zur Beförderung in Tanks, [Batterie-Fahrzeugen] {Batteriewagen} und MEGC zugelassen, wenn der LC50-Wert unter 200 ppm liegt.
TU 7 Die zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlusseinrichtungen von Tanks für tiefgekühlt verflüssigte oxidierende Gase verwendeten Materialien müssen mit dem Inhalt verträglich sein.
TU 8 Für die Beförderung darf ein Tank aus Aluminiumlegierungen nur dann verwendet werden, wenn dieser ausschließlich für diesen Stoff verwendet wird und das Acetaldehyd säurefrei ist.
TU 9 UN 1203 BENZIN mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 110 kPa (1,1 bar) und höchstens 150 kPa (1,5 bar) darf auch in Tanks befördert werden, die nach Absatz 6.8.2.1.14 a) bemessen sind und deren Ausrüstung Absatz 6.8.2.2.6 entspricht.
TU 10 (bleibt offen)
TU 11 Beim Befüllen darf die Temperatur dieses Stoffes 60 °C nicht überschreiten. Eine maximale Ladetemperatur von 80 °C ist zugelassen, vorausgesetzt, beim Befüllen werden Glimmnester vermieden und die nachfolgenden Bedingungen werden erfüllt. Nach dem Befüllen sind die Tanks unter Überdruck (z.B. mit Druckluft) zu setzen und auf Dichtheit zu kontrollieren. Es muss sichergestellt werden, dass während der Beförderung kein Unterdruck entsteht. Vor dem Entleeren ist sicherzustellen, dass der Druck in den Tanks immer noch über dem atmosphärischen Druck liegt. Ist dies nicht der Fall, so ist vor dem Entleeren in die Tanks ein Inertgas einzuleiten.
TU 12 Bei wechselweiser Verwendung müssen vor und nach der Beförderung dieses Stoffes aus den Tankkörpern und ihren Ausrüstungen sämtliche Rückstände entfernt werden.
TU 13 Die Tanks müssen beim Befüllen frei von Verunreinigungen sein.

Die Bedienungsausrüstung, wie Ventile und äußere Rohrleitungen, der Tanks muss nach dem Befüllen oder Entleeren des Tanks entleert werden.

TU 14 Die Schutzkappe der Verschlüsse muss während der Beförderung verriegelt sein.
TU 15 Die Tanks dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln verwendet werden.
TU 16 Ungereinigte leere Tanks müssen bei der Übergabe zur Beförderung durch eine der folgenden Methoden mit einem Schutzmittel bedeckt sein:
Schutzmittel Füllungsgrad des Wassers zusätzliche Bedingungen bei Beförderungen unter niedrigen Umgebungstemperaturen
Stickstoff a - -
Wasser und Stickstoff a - -
Wasser mindestens 96 % und höchstens 98 % Das Wasser muss ausreichend Frostschutzmittel enthalten, um das Gefrieren des Wassers zu verhindern. Das Frostschutzmittel darf keine korrodierende Wirkung besitzen und mit dem Stoff nicht reagieren.
a) Der freibleibende Raum des Tanks muss derart mit Stickstoff gefüllt sein, dass auch nach dem Erkalten der Druck zu keinem Zeitpunkt niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der Tank muss so verschlossen werden, dass kein Gas entweichen kann.

{Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu vermerken:

≪DER TANK IST GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT TU 16 BEFÜLLT MIT __________________ 5.≫}

TU 17 Darf nur in [Batterie-Fahrzeugen] {Batteriewagen} oder MEGC, deren Elemente aus Gefäßen bestehen, befördert werden.
TU 18 Der Füllungsgrad der Tanks muss so bemessen sein, dass bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Sicherheitsventile entspricht, das Volumen der Flüssigkeit 95 % des Fassungsraumes des Tanks bei dieser Temperatur nicht überschreitet. Die Vorschrift des Absatzes 4.3.2.3.4 gilt nicht.
TU 19 Die Tanks dürfen bei der Füllungstemperatur und beim Fülldruck zu 98 % gefüllt werden. Die Vorschrift des Absatzes 4.3.2.3.4 gilt nicht.
TU 20 (bleibt offen)
TU 21 Der Stoff muss durch eine der folgenden Methoden mit einem Schutzmittel bedeckt sein:
Schutzmittel Wasserschicht im Tank Füllungsgrad des Stoffes (einschließlich Wasser, sofern vorhanden) bei einer Temperatur von 60 °C höchstens zusätzliche Bedingungen bei Beförderungen unter niedrigen Umgebungstemperaturen
Stickstoff a - 96 % -
Wasser und Stickstoff a - 98 % Das Wasser muss ausreichend Frostschutzmittel enthalten, um das Gefrieren des Wassers zu verhindern. Das Frostschutzmittel darf keine korrodierende Wirkung besitzen und mit dem Stoff nicht reagieren.
Wasser mindestens 12 cm 98 %
a) Der freibleibende Raum des Tanks muss derart mit Stickstoff gefüllt sein, dass auch nach dem Erkalten der Druck zu keinem Zeitpunkt niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der Tank muss so verschlossen werden, dass kein Gas entweichen kann.
TU 22 Tanks dürfen nur bis zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden; bei flüssigen Stoffen muss jedoch bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 °C ein füllungsfreier Raum von 5 % bleiben.
TU 23 Der Füllungsgrad je Liter Fassungsraum darf höchstens 0,93 kg betragen, wenn nach Masse gefüllt wird. Wenn volumetrisch gefüllt wird, darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen.
TU 24 Der Füllungsgrad je Liter Fassungsraum darf höchstens 0,95 kg betragen, wenn nach Masse gefüllt wird. Wenn volumetrisch gefüllt wird, darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen.
TU 25 Der Füllungsgrad je Liter Fassungsraum darf höchstens 1,14 kg betragen, wenn nach Masse gefüllt wird. Wenn volumetrisch gefüllt wird, darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen.
TU 26 Der Füllungsgrad darf höchstens 85 % betragen.
TU 27 Tanks dürfen nur bis zu 98 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
TU 28 Tanks dürfen bei einer Bezugstemperatur von 15 °C nur bis zu 95 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
TU 29 Tanks dürfen nur bis zu 97 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden, und die höchste Temperatur nach der Füllung darf 140 °C nicht überschreiten.
TU 30 Tanks sind gemäß dem Prüfbericht für die Zulassung des Baumusters des Tanks, jedoch höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraumes zu befüllen.
TU 31 Tanks dürfen nur mit 1 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.
TU 32 Tanks dürfen nur bis zu 88 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
TU 33 Tanks müssen mindestens zu 88 % und dürfen höchstens bis zu 92 % ihres Fassungsraumes oder mit 2,86 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.
TU 34 Tanks dürfen nur bis zu 0,84 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.
TU 35
RSEB
Ungereinigte [leere festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks] {leere Kesselwagen, abnehmbare Tanks} und Tankcontainer, die diese Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefahren auszuschließen.
TU 36 Der Füllungsgrad nach Unter abschnitt 4.3.2.2 darf bei einer Bezugstemperatur von 15 °C 93 % des Fassungsraumes nicht übersteigen.
TU 37 Die Beförderung in Tanks ist begrenzt auf Stoffe, die Krankheitserreger enthalten, aber eigentlich keine ernsthafte Gefahr darstellen und gegen die, obwohl sie bei Exposition eine ernste Infektion verursachen können, eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist, so dass das Risiko einer Infektionsübertragung begrenzt ist (d. h. mäßiges individuelles Risiko und geringes Risiko für die Allgemeinheit).
TU 38 {Verfahren nach Ansprechen von Energieverzehrelementen

Nach plastischer Verformung von Energieverzehrelementen gemäß Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift TE 22 ist der Kesselwagen oder der Batteriewagen nach Untersuchung umgehend einer Werkstatt zuzuführen.

Wenn der Kesselwagen oder der Batteriewagen im beladenen Zustand Auflaufstöße aufnehmen kann, wie sie im normalen Eisenbahnbetrieb auftreten, zum Beispiel nach Austausch der vorhandenen Energieverzehr-Puffer durch Normalpuffer oder nach vorübergehender Blockierung der beschädigten Energieverzehrelemente, darf dieser nach Untersuchung zur Entleerung und anschließend in die Werkstatt überführt werden.

Der Kesselwagen oder der Batteriewagen ist mit einem Hinweis zu versehen, dass die Energieverzehrelemente außer Funktion sind.}

[(bleibt offen)]

TU 39 Die Eignung des Stoffes für eine Beförderung in Tanks muss nachgewiesen sein. Die Methode für die Feststellung der Eignung muss von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Eine Methode ist das Prüfverfahren 8d) der Prüfreihe 8 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil 1 Unterabschnitt 18.7).

Die Stoffe dürfen nicht über einen Zeitraum im Tank verbleiben, bei dem es zur Verkrustung kommen kann. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein Verklumpen oder eine Anhaftung der Stoffe im Tank zu vermeiden (z.B. Reinigung, usw.).

TU 40 Darf nur in [Batterie-Fahrzeugen] {Batteriewagen} oder MEGC, deren Elemente aus nahtlosen Gefäßen bestehen, befördert werden.
[ TU 41 Die Eignung des Stoffes für eine Beförderung in Tanks muss zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde jedes Landes, durch oder in das eine Beförderung erfolgt, nachgewiesen werden.

Die Methode für die Feststellung dieser Eignung muss von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR genehmigt werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem ADR, dem ADN, dem RID oder dem IMDG-Code anwendbaren Verfahren erteilt.

Die Stoffe dürfen nicht über einen Zeitraum im Tank verbleiben, bei dem es zur Verkrustung kommen kann. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein Verklumpen oder eine Anhaftung der Stoffe im Tank zu vermeiden (z.B. Reinigung usw.).]

{(bleibt offen)}

TU 42 Tanks mit einem Tankkörper aus Aluminiumlegierung, einschließlich solcher mit einer Schutzauskleidung, dürfen nur verwendet werden, wenn der pH-Wert des Stoffes nicht geringer als 5,0 und nicht höher als 8,0 ist.
TU 43 Ein ungereinigter leerer Tank darf nach Ablauf der Frist für die Prüfung der Auskleidung innerhalb von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist zur Beförderung aufgegeben werden, um ihn vor dem Wiederbefüllen der nächsten Prüfung der Auskleidung zuzuführen (siehe Abschnitt 6.8.4 d) Sondervorschrift TT 2).

Kapitel 4.4 22a
[Verwendung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK)
{ gestrichen}




Bem. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 4.2; für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechsebehälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit Ausnahme von UN-MEGC siehe Kapitel 4.3; für Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Kapitel 4.5.

4.4.1 Allgemeines

Die Beförderung gefährlicher Stoffe in Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) ist nur zugelassen, wenn die folgenden Vorschriften erfüllt sind:

  1. die Stoffe sind den Klassen 3, 5.1, 6.1, 6.2, 8 oder 9 zugeordnet;
  2. der maximale Dampfdruck (Absolutdruck) des Stoffes bei 50 °C darf 110 kPa (1,1 bar) nicht überschreiten;
  3. die Beförderung des Stoffes in Metalltanks ist gemäß Absatz 4.3.2.1.1 ausdrücklich zugelassen;
  4. der Berechnungsdruck für diesen Stoff, der in Teil 2 der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 angegebenen Tankcodierung festgelegt ist, ist nicht höher als 4 bar (siehe auch Absatz 4.3.4.1.1) und
  5. der Tank entspricht den für die Beförderung dieses Stoffes geltenden Vorschriften des Kapitels 6.13.

4.4.2 Betrieb

4.4.2.1 Es gelten die Vorschriften der Absätze 4.3.2.1.5 bis 4.3.2.2.4, 4.3.2.3.3 bis 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1 und 4.3.2.4.2 sowie der Unterabschnitte 4.3.4.1 und 4.3.4.2.

4.4.2.2 Die Temperatur des beförderten Stoffes darf zum Zeitpunkt der Befüllung die auf dem Tankschild gemäß Abschnitt 6.13.6 angegebene höchstzulässige Betriebstemperatur nicht überschreiten.

4.4.2.3 Außerdem gelten die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegebenen Sondervorschriften (TU) des Abschnitts 4.3.5, sofern sie auch für die Beförderung in Metalltanks anzuwenden sind.]

Kapitel 4.5
Verwendung und Betrieb der Saug-Druck-Tanks für Abfälle



Bem. 22a Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 4.2; [für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks,] {für Kesselwagen, abnehmbare Tanks,} Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie [Batterie-Fahrzeuge] {Batteriewagen} und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit Ausnahme von UN-MEGC siehe Kapitel 4.3 [; für faserverstärkte Kunststofftanks siehe Kapitel 4.4].

4.5.1 Verwendung

4.5.1.1 Abfälle, die aus Stoffen der Klasse 3, 4.1, 5.1, 6.1, 6.2, 8 oder 9 bestehen, dürfen in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach Kapitel 6.10 befördert werden, wenn die Vorschriften nach Kapitel 4.3 die Beförderung in [festverbundenen Tanks, Aufsetztanks,]Tankcontainern oder Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) gestatten.

Abfälle, die aus Stoffen bestehen, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 die Tankcodierung L4BH oder eine andere gemäß der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 zugelassene Tankcodierung zugeordnet ist, dürfen in Saug-Druck-Tanks für Abfälle befördert werden, die in Teil 3 der [unter Nummer 9.5 der Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge gemäß Unter abschnitt 9.1.3.5 angegebenen]Tankcodierung den Buchstaben ≪A≫ oder ≪B≫ aufweisen.

4.5.1.2 Stoffe, die keine Abfälle sind, dürfen unter denselben in Unter abschnitt 4.5.1.1 aufgeführten Bedingungen in Saug-Druck-Tanks für Abfälle befördert werden.

4.5.2 Betrieb

4.5.2.1 Die Vorschriften des Kapitels 4.3 mit Ausnahme der Absätze 4.3.2.2.4 und 4.3.2.3.3 gelten für die Beförderung in Saug-Druck-Tanks für Abfälle und werden durch die Vorschriften der Unterabschnitte 4.5.2.2 bis 4.5.2.6 ergänzt.

4.5.2.2 Die Befüllung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle mit flüssigen Stoffen, die wegen ihres Flammpunkts den Kriterien der Klasse 3 entsprechen, muss über im unteren Bereich des Tanks befindliche Fülleinrichtungen erfolgen. Es sind Maßnahmen zu treffen, um die Bildung von Sprühnebel auf ein Minimum zu beschränken.

4.5.2.3 Werden entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C unter Druckluft entleert, beträgt der höchstzulässige Druck 100 kPa (1 bar).

4.5.2.4 Die Verwendung von Tanks, die mit einem als Abteilwand dienenden inneren Schubkolben ausgerüstet sind, ist nur zulässig, wenn die auf beiden Seiten der Wand (des Schubkolbens) befindlichen Stoffe nicht gefährlich miteinander reagieren können (siehe Absatz 4.3.2.3.6).

4.5.2.5 [(bleibt offen)]
{Es ist sicherzustellen, dass ein vorhandener Saugausleger unter normalen Beförderungsbedingungen keine Veränderung der Ruhelage erfährt.}

4.5.2.6 Wenn für das Befüllen mit oder Entleeren von entzündbaren flüssigen Stoffen eine Druck-Vakuumpumpe verwendet wird, die eine Zündquelle darstellen kann, müssen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um eine Entzündung des Stoffes oder die Ausbreitung der Auswirkungen der Entzündung außerhalb des Tanks zu vermeiden.

Kapitel 4.6
(bleibt offen)




[Kapitel 4.7
Verwendung von mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU
)




Bem.
1.
Für Verpackungen siehe Kapitel 4.1; für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 4.2; für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, siehe Kapitel 4.3; für Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 4.4 ; für Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Kapitel 4.5.
2. Für die Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung der Bauart, die Prüfung und die Kennzeichnung siehe Kapite l 6.7, 6.8, 6.9, 6.11, 6.12 und 6.13.

4.7.1 Verwendung

4.7.1.1 Stoffe der Klassen 3, 5.1, 6.1 und 8 dürfen in MEMU nach Kapitel 6.12 , in ortsbeweglichen Tanks, wenn ihre Beförderung nach Kapitel 4.2 zugelassen ist, in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainern oder Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), wenn ihre Beförderung nach Kapitel 4.3 zugelassen ist, in Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK), wenn ihre Beförderung nach Kapitel 4.4 zugelassen ist, oder in Schüttgut-Container befördert werden, wenn ihre Beförderung nach Kapitel 7.3 zugelassen ist.

4.7.1.2 Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde (siehe Absatz 7.5.5.2.3) dürfen explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff der Klasse 1 in Versandstücken in besonderen Laderäumen nach Abschnitt 6.12.5 befördert werden, wenn ihre Verpackung nach Kapitel 4.1 und ihre Beförderung nach den Kapiteln 7.2 und 7.5 zugelassen ist.

4.7.2 Betrieb

4.7.2.1 Die folgenden Vorschriften gelten für den Betrieb von Tanks nach Kapitel 6.12:

  1. Für Tanks mit einem Fassungsraum von mindestens 1000 Litern gelten für die Beförderung in MEMU die Vorschriften des Kapitels 4.2 , des Kapitels 4.3 , ausgenommen Unter abschnitt 4.3.1.4, Absatz 4.3.2.3.1 und Abschnitte 4.3.3 und 4.3.4 , oder des Kapitels 4.4, die durch die nachstehenden Vorschriften der Unterabschnitte 4.7.2.2, 4.7.2.3 und 4.7.2.4 ergänzt werden.
  2. Für Tanks mit einem Fassungsraum von weniger als 1000 Litern gelten für die Beförderung in MEMU die Vorschriften des Kapitels 4.2 , des Kapitels 4.3 , ausgenommen Unterabschnitte 4.3.1.4 und 4.3.2.1, Absatz 4.3.2.3.1 und Abschnitte 4.3.3 und 4.3.4 , oder des Kapitels 4.4, die durch die nachstehenden Vorschriften der Unterabschnitte 4.7.2.2, 4.7.2.3 und 4.7.2.4 ergänzt werden.

4.7.2.2 Die Wanddicke des Tankkörpers darf während der gesamten Verwendungsdauer des Tankkörpers den in den entsprechenden Bauvorschriften vorgeschriebenen Mindestwert nicht unterschreiten.

4.7.2.3 Bewegliche Entleerungsrohre, unabhängig davon, ob sie dauerhaft verbunden sind oder nicht, und Fülltrichter müssen während der Beförderung frei von gemischten oder sensibilisierten explosiven Stoffen sein.

4.7.2.4 Die Sondervorschriften (TU) des Abschnitts 4.3.5 gelten ebenfalls wie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegeben, sofern sie für die Beförderung in Tanks anwendbar sind.

4.7.2.5 Die Betreiber müssen sicherstellen, dass die in Abschnitt 9.8.8 vorgeschriebenen Schlösser während der Beförderung verwendet werden]

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE ADR/RID Nr. 4
weiter zu Teil 5
Frame öffnen