Änderungstext

Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften 1

Vom 22. November 2013
(BGBl. I Nr. 68 vom 28.11.2013 S. 4008)



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des

Artikel 1
TfPV - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung

Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins den Antragsteller zur Vorlage einer Kopie des Reisepasses oder des nationalen Personalausweises aufzufordern und aus der Kopie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Antragstellers zu erheben. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass er die übrigen Daten auf der Kopie schwärzen darf.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur in dem zur Identitätsfeststellung erforderlichen Umfang bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins gespeichert und genutzt werden.

(3) Die bei der zuständigen Behörde gespeicherten Daten nach Absatz 2 sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens nach Aushändigung des Triebfahrzeugführerscheins an die antragstellende Person, unverzüglich zu löschen; dabei sind insbesondere die Kopien des Reisepasses oder des Personalausweises unwiederbringlich zu vernichten."

2. In § 13 Absatz 1 werden nach den Wörtern "bei einem Unternehmer" die Wörter "beginnt oder" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung

Die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "2011/18/EU (ABl. Nr. L 57 vom 02.03.2011 S. 21)" durch die Angabe "2013/9/EU (ABl. Nr. L 68 vom 12.03.2013 S. 55)" ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Infrastrukturen des Transeuropäischen Netzes nach Anlage 1 und die auf diesen Infrastrukturen verkehrenden Fahrzeuge, es sei denn, es handelt sich dabei um an diese anschließende und selbst nicht zum Transeuropäischen Netz gehörende Infrastrukturen sowie die darauf verkehrenden Fahrzeuge. Diese Fahrzeuge dürfen bis in den nächsten Bahnhof einer zum Transeuropäischen Netz nach Anlage 1 zählenden Infrastruktur verkehren."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

"14. "Fahrzeugtyp" Typ entsprechend den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugs nach einer einzigen EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Anhang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. Nr. L 319 vom 04.12.2010 S. 1)."

3. § 6 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(9) Der Inhaber einer Inbetriebnahmegenehmigung für ein Fahrzeug hat bei erstmaliger Inbetriebnahme einen von der Sicherheitsbehörde zugewiesenen alphanumerischen Kennzeichnungscode am Fahrzeug nach näherer Weisung der Sicherheitsbehörde anzubringen.  "(9) Der Inhaber einer Inbetriebnahmegenehmigung für ein Fahrzeug hat bei erstmaliger Inbetriebnahme eine europäische Fahrzeugnummer im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG am Fahrzeug nach näherer Weisung der Sicherheitsbehörde anzubringen."

4. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "der alphanumerische Kennzeichnungscode" durch die Wörter "die europäische Fahrzeugnummer" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "dieser" durch das Wort "diese" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort "dem" durch das Wort "der" und das Wort "Code" durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "des alphanumerischen Kennzeichnungscodes" durch die Wörter "der europäischen Fahrzeugnummer" ersetzt.

5. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

" § 7b Genehmigung von Fahrzeugtypen

(1) Für Fahrzeuge und serienweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge erteilt die Sicherheitsbehörde eine Typengenehmigung nach den Absätzen 2 und 3.

(2) Die Genehmigung eines Fahrzeugtyps kann ohne die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs dieses Typs auf Grundlage einer EG-Baumusterprüfung nach Anhang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU erteilt werden. § 6 Absatz 2 bis 10 gilt entsprechend.

(3) Im Rahmen der Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6 für Fahrzeuge wird gleichzeitig der Fahrzeugtyp genehmigt.

(4) Für Fahrzeuge, die mit einem genehmigten Fahrzeugtyp konform sind, ist eine Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6 oder eine Serienzulassung nach § 7 auf der Grundlage einer Konformitätserklärung nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen (ABl. Nr. L 57 vom 02.03.2011 S. 8) mit einem in einem Mitgliedstaat genehmigten Typ ohne weitere technische Prüfung zu erteilen. § 6 Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. Sind die einschlägigen Bestimmungen in den Technischen Spezifikationen oder den anwendbaren Vorschriften, auf deren Grundlage die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt worden ist, nachträglich geändert worden, so kann die Sicherheitsbehörde die erteilte Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen. Der Widerruf darf sich nur auf die Teile der Typgenehmigung erstrecken, die durch sicherheitsrelevante Änderungen der einschlägigen Bestimmungen betroffen sind. Die Sicherheitsbehörde darf eine Erneuerung der Typgenehmigung nur und insoweit verlangen, wie sich in den einschlägigen Bestimmungen sicherheitsrelevante Änderungen ergeben haben. Schnittstellen zu anderen Teilsystemen sind dabei zu berücksichtigen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Ein Widerruf oder die Erneuerung der Typgenehmigung berührt keine Inbetriebnahmegenehmigungen oder Serienzulassungen, die die Sicherheitsbehörde bereits auf der Grundlage genehmigter Typgenehmigungen erteilt hat.

(5) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Europäische Eisenbahnagentur über erteilte, geänderte, ausgesetzte oder widerrufene Typengenehmigungen nach Maßgabe des Artikels 3 in Verbindung mit Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. Nr. L 264 vom 08.10.2011 S. 32)."

6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder der Schweiz eine Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, ABl. EU Nr. L 220 S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/149/EG (ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 65) geändert worden ist, erhalten haben und die Eisenbahnverkehrsleistungen in Deutschland erbringen wollen," werden durch die Wörter "Eisenbahnen, Haltern von Fahrzeugen und Herstellern" ersetzt.

b) Nach den Wörtern "geregelt ist," werden die Wörter "abweichend von § 6 Abs. 3 und 4" gestrichen.

7. In § 15 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die EG-Prüfung auf Antrag auch in Erstbewertungen für die Planungs- oder die Fertigungsphase unterteilt werden. Über die Erstbewertungen stellt die benannte Stelle jeweils Zwischenprüfungsbescheinigungen nach Anhang VI Nr. 2 der Richtlinie 2008/57/EG aus.  "Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die benannte Stelle Zwischenprüfbescheinigungen nach Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder bestimmte Teile des Teilsystems beziehen. Die benannte Stelle kann Konformitätsbescheinigungen für eine Serie von Teilsystemen oder bestimmter Teile dieser Teilsysteme ausstellen, soweit es nach den einschlägigen Technischen Spezifikationen zulässig ist."

Artikel 4
Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung

Anlage 1 Teil I Abschnitt 6 der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 154 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 6.7 werden die folgenden Nummern 6.8 und. 6.9 eingefügt:

"

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
6.8 Allgemeine Genehmigung von Fahrzeugtypen § 7b Abs. 1,2 und 3 TEIV nach Zeitaufwand
6.9 Genehmigung für weitere Fahrzeuge eines zugelassenen Fahrzeugtyps § 7b Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand

".

2. Die bisherigen Nummern 6.8 bis 6.15 werden zu den Nummern 6.10 bis 6.17.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

___
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/9/EU der Kommission vom 11. März 2013 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 68 vom 12.03.2013 S. 55).

ENDE