Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung

Vom 11. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 32 vom 23.07.2014 S. 1047, ber. S. 1599)



Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 in Verbindung mit Absatz 1a und Absatz 3 Satz 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 1 a zuletzt durch Artikel 2 Absatz 153 Nummer 1 und 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie § 26 Absatz 3 durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1

Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I S. 4008) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:

"Der Stundensatz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Anlage 1 Teil I und III beträgt 120 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 30 Euro."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Neben den Gebühren und den Auslagen nach Absatz 1 werden vom Gebührenschuldner Auslagen für Vergütungen von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, die an der Erfüllung der Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes mitwirken. § 7h Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist zu beachten."

3. Dem § 7 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) § 6 Absatz 2 und Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.18 und 1.19 gelten für vor dem 24. Juli 2014 entstandene Sachverhalte nur, soweit es sich um Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 7g Absatz 1 bis 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt."

4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Teil I wird in den Abschnitten 1 bis 6 wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 1.10 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Spalte "Gegenstand" wird wie folgt gefasst:

alt neu
Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung  "Erteilung oder Verlängerung einer Sicherheitsbescheinigung" .

bbb) In der Spalte "Rechtsgrundlage" wird die Angabe " § 7a Abs. 2 AEG" durch die Angabe " § 7a Abs. 2 und 7 AEG" ersetzt.

ccc) In der Spalte "Gebühr" werden die Wörter "nach Zeitaufwand" durch die Wörter "nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 75.000 Euro" ersetzt.

bb) Die Nummer 1.12 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Spalte "Gegenstand" wird wie folgt gefasst:

alt neu
Erteilen einer Sicherheitsgenehmigung "Erteilung oder Verlängerung einer Sicherheitsgenehmigung" .

bbb) In der Spalte "Rechtsgrundlage" wird die Angabe " § 7c Abs. 2 AEG" durch die Angabe " § 7c Abs. 2 und 4 AEG" ersetzt.

ccc) In der Spalte "Gebühr" werden die Wörter "nach Zeitaufwand" durch die Wörter "nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 100.000 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 1.16 werden in der Spalte "Gebühr" die Wörter "nach Zeitaufwand" durch die Angabe "1.450 Euro" ersetzt.

dd) Die folgenden Nummern 1.18 und 1.19 werden angefügt:

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
"1.18 Erteilung einer Instandhaltungsstellenbescheinigung § 7g Abs. 1 und 2 AEG nach Zeitaufwand, mindestens 1.200 und höchstens 140.000 Euro
1.19 Erteilung einer Bescheinigung über Instandhaltungsfunktionen § 7g Abs. 3 AEG nach Zeitaufwand, mindestens 1.000 und höchstens 100.000 Euro

ee) Die folgenden Nummern 2.14 bis 2.18 werden angefügt:

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
"2.14 Verlängerung der Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung § 18c AEG nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 3.600 Euro
2.15 Planänderung durch neues Planfest- stellungsverfahren § 18 AEG i. V. m § 76 Abs. 1 VwVfG nach Tafel 1 des Anhangs
2.16 Planänderung durch neues Plangenehmigungsverfahren § 74 Abs. 6 VwVfG i. V. m. § 18b Nr. 1 und 2 AEG i. V. m § 76 Abs. 1 VwVfG 50 % der Gebühr nach Nr. 2.15
2.17 Planänderung in Fällen unwesentlicher Bedeutung § 18 AEG i. V. m § 76 Abs. 2 VwVfG 3.600 Euro
2.18 Planänderung in Fällen unwesentlicher Bedeutung durch vereinfachtes Planfest- stellungsverfahren § 18 AEG i. V. m § 76 Abs. 3 VwVfG 6.000 Euro

ff) In Nummer 3.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Angabe "150 Euro" durch die Angabe "300 Euro" ersetzt.

gg) In Nummer 4.1 werden in der Spalte "Gebühr" die Wörter "nach Zeitaufwand" durch die Angabe "1.800 Euro" ersetzt.

hh) In Nummer 4.2 werden in der Spalte "Gebühr" die Wörter "nach Zeitaufwand" durch die Wörter "nach Zeitaufwand, mindestens 700 und höchstens 12.000 Euro" ersetzt.

ii) In Nummer 4.3 werden in der Spalte "Gebühr" die Wörter "nach Zeitaufwand" durch die Wörter "nach Zeitaufwand, mindestens 2.000 und höchstens 300.000 Euro" ersetzt.

jj) Nummer 4.5 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Spalte "Gegenstand" werden die Wörter "Abweichungen von der Eisenbahn-Signalordnung" durch die Wörter "von der ESO abweichenden Signalen mit vorübergehender Gültigkeit" ersetzt.

bbb) In der Spalte "Gebühr" werden die Wörter "nach Zeitaufwand" durch die Wörter "nach Zeitaufwand, mindestens 700 und höchstens 6.000 Euro" ersetzt.

kk) Die Nummern 6.1 bis 6.13 und 6.17 werden durch die folgenden Nummern 6.1 bis 6.22 ersetzt:

alt neu

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
6.1 Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 5 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
6.2 Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 3 TEIV nach Zeitaufwand
6.3 Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems, für das keine TSI vorliegt, im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand
6.4 Genehmigung für Probefahrten im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 7 TEIV nach Zeitaufwand
6.5 Serienzulassung § 7 Abs. 2 TEIV nach Zeitaufwand
6.6 Zulassung für eine Fahrzeugvariante § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 TEIV nach Zeitaufwand
6.7 Serienzulassung für eine Fahrzeugvariante § 7a Abs. 2
Satz 2 TEIV
nach Zeitaufwand
6.8 Allgemeine Genehmigung von Fahrzeugtypen § 7b Abs. 1,2 und 3 TEIV nach Zeitaufwand
6.9 Genehmigung für weitere Fahrzeuge eines zugelassenen Fahrzeugtyps § 7b Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand
6.10 Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für ausländische Fahrzeuge im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 8 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
6.11 Genehmigung für die Inbetriebnahme eines umfangreich umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems oder Versagung des Genehmigungserfordernisses für die Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 9 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
6.12 Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG i. V. m. § 11 TEIV nach Zeitaufwand
6.13 Einstellung eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 50 Euro


 
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
"6.1 Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 5 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
6.2 Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems im Ingenieurbau im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 3 TEIV nach Tafel 2 des Anhangs
6.3 Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems im Oberbau im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 3 TEIV nach Tafel 3 des Anhangs
6.4 Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems im Hochbau im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 3 TEIV nach Tafel 4 des Anhangs
6.5 Genehmigung der Inbetriebnahme im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems, soweit nicht von den Nummern 6.2 bis 6.4 erfasst § 6 Abs. 3 TEIV nach Zeitaufwand
6.6 Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems im Ingenieurbau, für das keine TSI vorliegt, im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 4 TEIV nach Tafel 2 des Anhangs
6.7 Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems im Oberbau, für das keine TSI vorliegt,
im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems
§ 6 Abs. 4 TEIV nach Tafel 3 des Anhangs
6.8 Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems im Hochbau, für das keine TSI vorliegt, im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 4 TEIV nach Tafel 4 des Anhangs
6.9 Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems, für das keine TSI vorliegt, im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems, soweit nicht von den Nummern 6.6 bis 6.8 erfasst § 6 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand
6.10 Genehmigung für Probefahrten im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 7 TEIV nach Zeitaufwand
6.11 Serienzulassung § 7 Abs. 2 TEIV nach Zeitaufwand
6.12 Zulassung für eine Fahrzeugvariante § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 TEIV nach Zeitaufwand
6.13 Serienzulassung für eine Fahrzeugvariante § 7a Abs. 2 Satz 2 TEIV nach Zeitaufwand
6.14 Allgemeine Genehmigung von Fahrzeugtypen § 7b Abs. 1, 2 und 3 TEIV nach Zeitaufwand
6.15 Genehmigung für weitere Fahrzeuge eines zugelassenen Fahrzeugtyps § 7b Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand
6.16 Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für ausländische Fahrzeuge im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 8 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
6.17 Genehmigung für die Inbetriebnahme eines umfangreich umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems im Ingenieurbau im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 9 Abs. 1 TEIV nach Tafel 2 des Anhangs
6.18 Genehmigung für die Inbetriebnahme eines umfangreich umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems im Oberbau im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 9 Abs. 1 TEIV nach Tafel 3 des Anhangs
6.19 Genehmigung für die Inbetriebnahme eines umfangreich umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems im Hochbau im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 9 Abs. 1 TEIV nach Tafel 4 des Anhangs
6.20 Genehmigung für die Inbetriebnahme eines umfangreich umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems oder Versagung des Genehmigungserfordernisses für die Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems, soweit nicht von den Nummern 6.15 bis 6.17 erfasst § 9 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
6.21 Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von Interoperabiliätskomponenten im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG i. V. m. § 11 TEIV nach Zeitaufwand
6.22 Einstellung eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 TEIV 50 Euro


ll) Die bisherigen Nummern 6.14 bis 6.16 werden die Nummern 6.23 bis 6.25.
(red. Anmerkung: Sinngemäß werden die Nummern 6.14 bis 6.17 zu 6.23 bis 6.26)

mm) In den neuen Nummern 6.23 bis 6.25 wird jeweils in der Spalte "Rechtsgrundlage" die Angabe "und 3" gestrichen.

nn) Die folgenden Nummern 6.26 bis 6.28 werden angefügt:
(red. Anmerkung: Sinngemäß werden die Nummern 6.27 bis 6.29 angefügt)

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
"6.26 Elektronische Übernahme der Daten von Fahrzeugen aus den Fahrzeugregistern von Eisenbahnen in das Fahrzeugeinstellungsregister (NVR), soweit für die Fahrzeuge nicht im Rahmen einer Inbetriebnahmegenehmigung bereits Fahrzeugnummern vom NVR erteilt worden sind § 20 Abs. 3 TEIV 8 Euro je Fahrzeug
6.27 Änderung und Ergänzung von Daten im NVR außerhalb eines standardisierten Antragsverfahrens § 20 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand
6.28 Änderung und Ergänzung von Daten im NVR mittels standardisiertem Antrags- verfahren für gleichartige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl § 20 Abs. 4 TEIV 10 Euro je Fahrzeug, höchstens 5.000 Euro je Antrag

b) Teil III wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird in der Spalte "Rechtsgrundlage" die Angabe " § 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV" durch die Angabe " § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TEIV" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird in der Spalte "Rechtsgrundlage" die Angabe " § 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV" durch die Wörter " § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder 3 TEIV" ersetzt.

c) Tafel 1 des Anhangs zum Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:

alt neu
Tafel 1 Planfeststellung

Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.

Baukosten in Euro Zone 1
Euro
Zone 2
Euro
Zone 3
Euro
Zone 4
Euro
Zone 5
Euro
25.000 280 360 440 500 580
30.000 330 420 500 580 660
35.000 370 470 560 650 740
40.000 420 520 620 720 820
45.000 460 670 690 790 910
50.000 500 610 740 860 980
75.000 690 850 1.010 1.170 1.330
100.000 860 1.060 1.260 1.450 1.650
150.000 1.190 1.450 1.700 1.960 2.220
200.000 1.490 1.800 2.120 2.430 2.740
250.000 1.750 2.120 2.500 2.860 3.220
300.000 2.020 2.430 2.850 3.260 3.670
350.000 2.270 2.720 3.180 3.640 4.100
400.000 2.500 3.000 3.500 3.990 4.490
450.000 2.720 3.260 3.800 4.340 4.870
500.000 2.940 3.510 4.090 4.660 5.230
750.000 3.890 4.610 5.340 6.070 6.800
1.000.000 4.660 5.510 6.360 7.210 8.030
1.500.000 6.470 7.590 8.690 9.860 11.000
2.000.000 8.180 9.560 10.900 12.300 13.700
2.500.000 9.780 11.400 13.000 14.600 16.200
3.000.000 11.300 13.100 15.000 16.800 18.600
3.500.000 12.800 14.800 16.900 18.900 21.000
4.000.000 14.300 16.500 18.700 21.000 23.100
4.500.000 15.700 18.100 20.500 22.900 25.300
5.000.000 17.100 19.700 22.300 24.900 27.400
7.500.000 23.700 27.200 30.600 34.000 37.400
10.000.000 29.900 34.100 38.300 42.500 46.600
15.000.000 43.300 46.900 52.500 58.000 63.600
20.000.000 52.300 59.000 65.700 72.400 79.200
25.000.000 62.600 70.400 78.300 86.100 93.900
30.000.000 70.400 79.000 87.400 96.000 104.700
35.000.000 79.600 89.000 99.000 108.100 117.700
40.000.000 88.800 99.000 109.400 119.800 130.400
45.000.000 97.600 108.600 119.900 131.200 142.600
50.000.000 106.200 118.000 130.100 142.300 154.600
55.000.000 114.700 127.300 140.000 153.200 166.200
60.000.000 123.100 136.400 149.900 158.100 177.700
65.000.000 131.300 145.000 159.700 174.200 188.900
70.000.000 139.400 154.000 169.100 184.400 199.800
75.000.000 147.300 162.600 178.400 194.400 210.600
80.000.000 155.200 171.200 187.700 204.300 221.300
85.000.000 162.900 180.000 196.700 214.100 231.700
90.000.000 170.700 187.900 205.700 223.700 242.100
95.000.000 178.300 196.100 214.500 233.200 252.300
100.000.000 185.800 204.300 223.300 242.700 262.400
112.500.000 204.300 224.200 244.800 266.000 287.000
125.000.000 222.400 243.700 266.000 288.100 311.100
137.500.000 240.000 262.700 286.000 310.100 334.500
150.000.000 257.600 281.400 306.200 331.600 357.500
200.000.000 332.200 353.300 383.200 413.800 438.700
250.000.000 396.200 421.500 456.000 491.400 520.900
375.000.000 546.000 580.900 625.400 671.600 711.900
500.000.000 685.500 729.300 782.500 838.200 888.500
625.000.000 817.700 870.000 931.100 995.500 1.055.100
750.000.000 944.600 1.004.900 1.073.200 1.145.400 1.214.100
1.000.000.000 1.185.900 1.261.600 1.342.900 1.429.400 1.515.200
1.250.000.000 1.414.800 1.505.100 1.598.000 1.697.500 1.799.300
1.500.000.000 1.634.200 1.738.500 1.841.900 1.953.400 2.070.600
1.750.000.000 1.846.100 1.963.900 2.076.900 2.199.600 2.331.600
2.000.000.000 2.051.700 2.182.600 2.304.700 2.437.900 2.584.100


 Tafel 1 Planfeststellung

Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.

Baukosten in Euro Zone 1
Euro
Zone 2
Euro
Zone 3
Euro
Zone 4
Euro
Zone 5
Euro
25.000 280 360 440 500 580
30.000 330 420 500 580 660
35.000 370 470 560 650 740
40.000 420 520 620 720 820
45.000 460 670 690 790 910
50.000 500 610 740 860 980
75.000 690 850 1.010 1.170 1.330
100.000 860 1.060 1.260 1.450 1.650
150.000 1.190 1.450 1.700 1.960 2.220
200.000 1.490 1.800 2.120 2.430 2.740
250.000 1.750 2.120 2.500 2.860 3.220
300.000 2.020 2.430 2.850 3.260 3.670
350.000 2.270 2.720 3.180 3.640 4.100
400.000 2.500 3.000 3.500 3.990 4.490
450.000 2.720 3.260 3.800 4.340 4.870
500.000 2.940 3.510 4.090 4.660 5.230
750.000 3.890 4.610 5.340 6.070 6.800
1.000.000 4.660 5.510 6.360 7.210 8.030
1.500.000 6.470 7.590 8.690 9.860 11.000
2.000.000 8.180 9.560 10.900 12.300 13.700
2.500.000 9.780 11.400 13.000 14.600 16.200
3.000.000 11.300 13.100 15.000 16.800 18.600
3.500.000 12.800 14.800 16.900 18.900 21.000
4.000.000 14.300 16.500 18.700 21.000 23.100
4.500.000 15.700 18.100 20.500 22.900 25.300
5.000.000 17.100 19.700 22.300 24.900 27.400
7.500.000 23.700 27.200 30.600 34.000 37.400
10.000.000 29.900 34.100 38.300 42.500 46.600
15.000.000 43.300 46.900 52.500 58.000 63.600
20.000.000 52.300 59.000 65.700 72.400 79.200
25.000.000 62.600 70.400 78.300 86.100 93.900
30.000.000 70.400 79.000 87.400 96.000 104.700
35.000.000 79.600 89.000 99.000 108.100 117.700
40.000.000 88.800 99.000 109.400 119.800 130.400
45.000.000 97.600 108.600 119.900 131.200 142.600
50.000.000 106.200 118.000 130.100 142.300 154.600
55.000.000 114.700 127.300 140.000 153.200 166.200
60.000.000 123.100 136.400 149.900 158.100 177.700
65.000.000 131.300 145.000 159.700 174.200 188.900
70.000.000 139.400 154.000 169.100 184.400 199.800
75.000.000 147.300 162.600 178.400 194.400 210.600
80.000.000 155.200 171.200 187.700 204.300 221.300
85.000.000 162.900 180.000 196.700 214.100 231.700
90.000.000 170.700 187.900 205.700 223.700 242.100
95.000.000 178.300 196.100 214.500 233.200 252.300
100.000.000 185.800 204.300 223.300 242.700 262.400
112.500.000 204.300 224.200 244.800 266.000 287.000
125.000.000 222.400 243.700 266.000 288.100 311.100
137.500.000 240.000 262.700 286.000 310.100 334.500
150.000.000 257.600 281.400 306.200 331.600 357.500
200.000.000 332.200 353.300 383.200 413.800 438.700
250.000.000 396.200 421.500 456.000 491.400 520.900
375.000.000 546.000 580.900 625.400 671.600 711.900
500.000.000 685.500 729.300 782.500 838.200 888.500
625.000.000 817.700 870.000 931.100 995.500 1.055.100
750.000.000 944.600 1.004.900 1.073.200 1.145.400 1.214.100
1.000.000.000 1.185.900 1.261.600 1.342.900 1.429.400 1.515.200
1.250.000.000 1.414.800 1.505.100 1.598.000 1.697.500 1.799.300
1.500.000.000 1.634.200 1.738.500 1.841.900 1.953.400 2.070.600
1.750.000.000 1.846.100 1.963.900 2.076.900 2.199.600 2.331.600
2.000.000.000 2.051.700 2.182.600 2.304.700 2.437.900 2.584.100


Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd tritt mit Wirkung vom 12. September 2012 in Kraft.

ENDE