Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Vom 10. Juli 2015
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2015 S. 453)



Archiv: 1999, 2010
Siehe Fn. *

§ 1 Aufgabenstellung

  1. Nach § 7b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 148 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt, der das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, berät.
  2. Der Beirat befasst sich mit allen Fragen der Beförderung gefährlicher Güter von grundsätzlicher gefahrgutpolitischer Bedeutung und der Organisation der Beratungsgremien; er tagt bei Bedarf.

§ 2 Mitglieder

Das BMVI hat für den Beirat die folgenden Stellen benannt:

  1. Sicherheitsbehörden und -organisationen:

    Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), Salzgitter;

    die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Berlin;

    das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Berlin;

    die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS), Bonn;

    die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Dortmund;

    die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), Braunschweig;

    das Robert-Koch-Institut (RKI), Berlin;

    das Umweltbundesamt (UBA), Dessau-Roßlau;

    die Wehrtechnische Dienststelle für Waffen und Munition (WTD 91), Meppen;

    das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bonn; das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), Flensburg;

    das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Braunschweig; DNV GL, Hamburg;

    die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Berlin;

    der Verband der TÜV (VdTÜV), Berlin; DEKRA, Stuttgart.

    Aus der Anlage 1 der Geschäftsordnung sind die allgemeinen und klassenbezogenen Sachgebiete der Sicherheitsbehörden und -organisationen ersichtlich.

  2. Bundesländer (Vertretung wird in der Regel von zwei Vertretern oder Vertreterinnen wahrgenommen, die für jeweils fünf Jahre bestimmt werden; eines der Länder soll ein Küstenland sein).
  3. Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin;

    Deutscher Städtetag, Köln.

  4. Verbände und Unternehmen der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrswirtschaft:

    Der Verband der Chemischen Industrie (VCI), Frankfurt; der Mineralölwirtschaftsverband (MWV), Hamburg;

    der Verband der Automobilindustrie (VDA), Berlin;

    der Gemeinschaftsausschuss Deutscher Verpackungshersteller (GADV), Bad Homburg;

    der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), Berlin;

    der Handelsverband Deutschland (HDE), Berlin;

    der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Berlin;

    der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), Frankfurt;

    der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV), Bonn;

    der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt (BDB), Duisburg;

    der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), Köln (einschl. Deutsche Bahn, Berlin);

    der Verband Deutscher Reeder (VDR), Hamburg;

    der Deutsche Feuerwehrverband (DFV), Berlin; die Lufthansa, Köln.

  5. Gewerkschaften:

    Verdi, Berlin;

    Gewerkschaft der Polizei (GdP), Hilden/Berlin;

    Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), Frankfurt/Berlin.

  6. Wissenschaft (Benennung erfolgt auf Vorschlag des Beirats).
  7. Deutsches Institut für Normung (DIN), Berlin.

§ 3 Stellung der Mitglieder

  1. Die dem Beirat angehörenden Mitglieder entsenden zu den Sitzungen in der Regel jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin. Sie haben das Recht, Angelegenheiten, deren Behandlung sie für erforderlich halten, der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Werden Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt, ist über sie in der nächsten Sitzung mündlich durch den Vertreter oder die Vertreterin des antragstellenden Mitglieds vorzutragen.
  2. Die von den Mitgliedern entsandten Vertreter oder Vertreterinnen tragen zu den im Beirat zu behandelnden Fragen die Auffassung der von ihnen vertretenen Stelle vor. Sie nehmen zu den aufgeworfenen Fragen nach bester Überzeugung Stellung. Ihre Tätigkeit gegenüber dem BMVI ist ehrenamtlich. Auslagen werden nicht erstattet. Die Mitglieder sollen möglichst durch die Entsendung derselben Vertreter oder Vertreterinnen die Kontinuität der Beratungen fördern.

§ 4 Vorsitz und Geschäftsführung

  1. Den Vorsitz im Beirat führt ein Vertreter oder eine Vertreterin des BMVI.
  2. Die Geschäftsführung des Beirats obliegt dem BMVI oder einer von ihm bestimmten Stelle.

§ 5 Sitzungen

  1. Die Sitzungen werden von der Geschäftsführung einberufen. Von besonderen Eilfällen abgesehen, ist zu den Sitzungen mindestens vier Wochen vorher einzuladen.
  2. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die die Geschäftsführung unter Berücksichtigung der vorliegenden Vorschläge der Mitglieder erstellt. Der Tagesordnung sind zu den einzelnen Punkten Beratungsunterlagen beizufügen. Beratungsunterlagen, die nicht der Tagesordnung beigefügt werden, sind in der Regel so rechtzeitig zu versenden, dass sie mindestens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern vorliegen.
  3. Die Tagesordnung kann während der Sitzung des Beirats auf Vorschlag des Vorsitzenden oder der Vertreter der Mitglieder geändert oder erweitert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Vertreter und Vertreterinnen der Mitglieder des Beirats damit einverstanden ist.
  4. Die Beratungen im Beirat erfolgen in freier Aussprache ohne förmliche Beschlüsse. Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
  5. Über jede Sitzung des Beirats ist von der Geschäftsführung eine Niederschrift mit den Ergebnissen der Beratungen zu fertigen.
  6. Jeder Vertreter und jede Vertreterin eines Mitglieds kann verlangen, dass seine oder ihre Meinung zu bestimmten Tagesordnungspunkten festgehalten wird.
  7. Die Mitglieder des Beirats erhalten Abdrucke der Niederschrift mit der Liste der Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen.
  8. Die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen können innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Niederschrift Einwendungen vorbringen. Diese Einwendungen werden in der folgenden Sitzung beraten.

§ 6 Beteiligung der Bundesministerien

  1. Die Bundesministerien werden über die Termine der Sitzungen des Beirats und des Ständigen Ausschusses Gefahrgutbeförderung unter Übersendung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen unterrichtet.
  2. Die Bundesministerien haben das Recht, Vertreter oder Vertreterinnen zu den Sitzungen zu entsenden und gehört zu werden.

§ 7 Ständiger Ausschuss Gefahrgutbeförderung (AGGB) des Beirats

  1. Der Beirat richtet zur kontinuierlichen Gewährleistung der Beratung des BMVI den AGGB ein. Dieser berät das BMVI in allen Fragen, die die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter betreffen, insbesondere in grundsätzlichen Fragen

    die in den Arbeitsgruppen (§ 8) nicht abschließend oder nicht umfänglich zu klären sind und nur in einer interdisziplinären Betrachtung beraten werden können.

    Der AGGB berät den BMVI zeitnah bei der strategischen Ausrichtung der Gefahrgutpolitik.

  2. Dem Ausschuss gehören die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen (§ 8), die zuständigen Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterinnen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und je eine sachverständige Person der nachfolgend benannten Stellen an (Mitglieder des AGGB):

    Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), Salzgitter;

    die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), Braunschweig;

    das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Berlin;

    die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS), Bonn;

    das Robert-Koch-Institut (RKI), Berlin;

    das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bonn;

    das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Braunschweig;

    das Umweltbundesamt (UBA), Dessau-Roßlau;

    der Verband der TÜV (VdTÜV), Berlin;

    DEKRA, Stuttgart;

    die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Berlin;

    der Verband der Chemischen Industrie (VCI), Frankfurt;

    der Mineralölwirtschaftsverband (MWV), Hamburg;

    der Industriegaseverband (IGV), Köln;

    der Verband der Automobilindustrie (VDA), Berlin;

    der Gemeinschaftsausschuss Deutscher Verpackungshersteller (GADV), Bad Homburg;

    der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), Berlin;

    der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), Frankfurt;

    der Verband der Güterwagenhalter in Deutschland (VPI), Hamburg;

    der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV), Bonn;

    der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt (BDB), Duisburg;

    der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), Köln (einschl. Deutsche Bahn, Berlin);

    der Verband Deutscher Reeder (VDR), Hamburg;

    der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE), Berlin;

    der Deutsche Feuerwehrverband (DFV), Berlin;

    der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin;

    das Deutsche Institut für Normung (DIN), Berlin; die Gewerkschaften;

    der Deutsche Verband Flüssiggas (DVFG), Berlin;

    der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe (ZDS), Hamburg.

    Stellen, denen der oder die Vorsitzende einer Arbeitsgruppe angehört, entsenden in der Regel keine weitere sachverständige Person in den AGGB. Es ist den Mitgliedern freigestellt, neben der sachverständigen Person einen Stellvertreter der sachverständigen Person zu benennen. Für den Stellvertreter der sachverständigen Person gelten alle Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, die auch für die sachverständige Person gelten.

  3. Die Mitglieder des AGGB, die besondere Sach- und Fachkunde haben müssen, werden von den vorstehend genannten Stellen dem BMVI schriftlich benannt. Die Tätigkeit der Mitglieder des AGGB gegenüber dem BMVI ist ehrenamtlich, Auslagen werden nicht erstattet.
  4. Der oder die Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden des AGGB werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitglieder des AGGB aus ihrer Mitte gewählt. Das BMVI bestätigt den oder die Vorsitzenden) und die stellvertretenden Vorsitzenden für jeweils fünf Jahre.
  5. Zeit und Ort der Sitzungen stimmt der oder die Vorsitzende des AGGB mit dem BMVI ab und lädt zu der Sitzung ein. Die Länder erhalten die Einladung nachrichtlich. Von besonderen Eilfällen abgesehen, ist zu den Sitzungen mindestens vier Wochen vorher einzuladen. Es soll mindestens eine Sitzung jährlich stattfinden.

    Vorschläge für die zu beratenden Angelegenheiten werden vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem BMVI in einer Tagesordnung zusammengefasst.

    Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen, der zu den einzelnen Punkten Beratungsunterlagen beiliegen müssen. Beratungsunterlagen, die nicht der Tagesordnung beigefügt werden, sind in der Regel so rechtzeitig zu versenden, dass sie mindestens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern vorliegen. Werden Angelegenheiten auf Wunsch eines Mitgliedes auf die Tagesordnung gesetzt, so sind sie bei Bedarf zusätzlich in der nächsten Sitzung mündlich durch den Vertreter oder die Vertreterin des Antrag stellenden Mitglieds zu erläutern.

    Die Tagesordnung kann während der Sitzung des AGGB auf Vorschlag des oder der Vorsitzenden, des BMVI oder der Mitglieder des AGGB geändert oder erweitert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des AGGB damit einverstanden ist.

  6. Der oder die Vorsitzende des AGGB legt die Niederschrift über eine Sitzung - außer bei großer Eilbedürftigkeit - spätestens acht Wochen nach Durchführung dem BMVI und den Mitgliedern des AGGB vor. Die Sitzungsteilnehmer oder -teilnehmerinnen können innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Niederschrift Einwendungen vorbringen. Diese Einwendungen werden erforderlichenfalls in der folgenden Sitzung beraten.

    Der oder die Vorsitzende des AGGB unterrichtet erforderlichenfalls den Beirat über wesentliche Themen der Sitzungen.

  7. Der AGGB legt die Beratungsergebnisse in Form von begründeten Vorschlägen dem BMVI vor. Soweit es sich um Änderungsanträge zu Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien oder Normentwürfen handelt, sind Textvorschläge auszuarbeiten.
  8. Die Geschäftsführung für den AGGB nimmt die vom BMVI im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden bestimmte Stelle wahr.
  9. Vertreter oder Vertreterinnen des BMVI nehmen an den Sitzungen des AGGB teil.

§ 8 Arbeitsgruppen des AGGB

  1. Die Arbeitsgruppen des AGGB beraten das BMVI in allen Fragen der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, die nicht grundsätzlicher Natur sind und die in einer Arbeitsgruppe oder im Zusammenwirken mehrerer Arbeitsgruppen beraten werden können. Hierzu zählen auch zeitnahe Empfehlungen zu Beratungen der internationalen regelsetzenden Gremien. Die Arbeitsgruppen und ihre spezifischen Aufgabenbereiche sind in der Anlage 2 zu dieser Geschäftsordnung benannt. Die aktuellen Mitglieder (Sicherheitsbehörden, Länder, Verbände, Prüforganisationen, Gewerkschaften und Wissenschaft) der Arbeitsgruppen werden auf der Internetseite des BMVI veröffentlicht.
  2. Die Mitgliederlisten der Arbeitsgruppen werden vom AGGB gemeinsam mit dem BMVI festgelegt und fortgeschrieben. Die Mitglieder können für eine Teilnahme oder nachrichtliche Beteiligung benannt werden. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen benennen einzelne Sachverständige für die Teilnahme an den Arbeitsgruppensitzungen. Die Anwesenden in einer Sitzung sollen in der Regel auf einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin je Mitglied der Arbeitsgruppe beschränkt werden; Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung des oder der Arbeitsgruppenvorsitzenden im Benehmen mit dem BMVI. Bei der Auswahl der Teilnehmer oder Teilnehmerinnen ist sicherzustellen, dass eine kontinuierliche längerfristige Teilnahme gewährleistet wird.
  3. Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen werden nach Anhörung des AGGB auf Vorschlag des oder der AGGB-Vorsitzenden und seiner Vertreter oder Vertreterinnen vom BMVI für höchstens fünf Jahre bestätigt, eine Verlängerung ist zulässig. Das BMVI unterrichtet den AGGB über die Bestätigung.
  4. Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen organisieren eigenverantwortlich die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen. Die Arbeitsgruppen erhalten ihre Arbeitsaufträge vom AGGB oder BMVI. § 7 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. Die Vorsitzenden sind gehalten, von der Durchführung einer Sitzung abzusehen, wenn eine ausreichende Beratung durch die Nutzung anderer Medien (elektronische Kommunikation) sichergestellt ist. Die Vorsitzenden können weitere Sachverständige themenbezogen auch über einen längeren Zeitraum zur Teilnahme an den Arbeitsgruppensitzungen einladen, falls dies für die Erörterung der Themen förderlich ist.
  5. § 7 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend. Der oder die Vorsitzende informiert den AGGB durch Übersendung des Berichtes. Fragen, die der Beratung durch den AGGB oder GVB bedürfen, erläutert er oder sie in den jeweiligen Sitzungen.
  6. Vertreter oder Vertreterinnen des BMVI nehmen an den Sitzungen der Arbeitsgruppen teil. Im Rahmen der Bearbeitung der Aufträge erforderliche Informationen über den aktuellen Stand der Diskussionen auf nationaler oder internationaler Ebene stellen die Vertreter oder Vertreterinnen des BMVI im Zusammenwirken mit dem oder der Vorsitzenden sicher.

§ 9 Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Beirats

  1. Das BMVI kann bei Bedarf im Benehmen mit dem Beirat weitere Ausschüsse oder Arbeitsgruppen des Beirats einsetzen.
  2. Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.

§ 10 Beteiligung Außenstehender

Zu Sitzungen des Beirats, der Ausschüsse oder der Arbeitsgruppen können die Vorsitzenden Sachverständige sowie Vertreter oder Vertreterinnen von Behörden und anderen Stellen hinzuziehen, wenn sie über besondere Fachkenntnisse verfügen und die Hinzuziehung erforderlich ist.

§ 11 Vertraulichkeit

Die Mitglieder des Beirats, der Ausschüsse und Arbeitsgruppen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden. Sonstige Beteiligte (§ 10) sind erforderlichenfalls vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden auf die Vertraulichkeit hinzuweisen.

§ 12 Umsetzung der Beratungsergebnisse

Über das weitere Vorgehen zu den Beratungsergebnissen des Beirats, der Ausschüsse und der Arbeitsgruppen entscheidet das BMVI.

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Allgemeine und klassenbezogene Sachgebiete der Sicherheitsbehörden und -organisationen Anlage 1

1. Allgemeine Sachgebiete:

Sachgebiet Sicherheitsbehörde oder -organisation
Tank/Technik VdTÜV, Berlin

DNV GL, Hamburg

Bundeswehr

EBA, Bonn

DIN, Berlin

BAM, Berlin

DEKRA, Stuttgart

Verpackungstechnik BAM, Berlin
Eisenbahnfahrzeugtechnik EBA, Bonn

VdTÜV, Berlin

Kraftfahrzeugtechnik VdTÜV, Berlin

DEKRA, Stuttgart

Bundeswehr

DGUV

- BG Verkehr, Hamburg

Binnenschifffahrtstechnik DNV GL, Hamburg

GDWS, Bonn

DGUV

- BG Verkehr, Hamburg

Seeschifffahrtstechnik DNV GL, Hamburg DGUV

- BG Verkehr, Hamburg

Strahlenschutz BfS, Salzgitter
Umweltschutz UBA, Dessau-Roßlau
Schutz vor chemischen Gesundheitsgefahren, insbesondere der Toxizität BfR, Berlin
Schutz vor biologischen Gesundheitsgefahren RKI, Berlin
Flüssige oder gasförmige Massengüter DGUV

- BG Verkehr, Hamburg

BAM, Berlin

BfR, Berlin

PTB, Braunschweig

DNV GL, Hamburg

2. Klassenbezogene Sachgebiete:

Sachgebiet Sicherheitsbehörde oder -organisation
Klasse 1 BAM, Berlin WTD 91, Meppen
Klasse 2 BAM, Berlin

PTB, Braunschweig

BAuA, Dortmund VdTÜV, Berlin
Klasse 3 PTB, Braunschweig

BAM, Berlin

BAuA, Dortmund

DGUV

- BG RCI, Heidelberg

Klassen 4.1, 4.2, 4.3 BAM, Berlin
Klasse 5.1 BAM Berlin DGUV

- BG RCI, Heidelberg

Klasse 5.2 BAM, Berlin
Klasse 6.1 BfR, Berlin BAM, Berlin DGUV

- BG RCI, Heidelberg

Klasse 6.2 RKI, Berlin
Klasse 7 BfS, Salzgitter BAM, Berlin
Klasse 8 BfR, Berlin BAM, Berlin DGUV

- BG RCI, Heidelberg

Klasse 9 Je nach Eigenschaften der einzelnen Stoffe eine der vorstehend genannten Behörden oder Institutionen und

UBA, Dessau-Roßlau, für umweltgefährdende Stoffe

BfR, Berlin, für unter Umweltgefährdung geführte Gesundheitsaspekte bei Massengütern im Seeverkehr

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Arbeitsgruppen und ihre spezifischen Aufgabenbereiche Anlage 2


Bezeichnung Aufgabenbereich
Klassifizierung Klassifizierung und Verwendung der Verpackungen/IBCs/Großverpackungen/ Bulkcontainer (soweit nicht speziellen Klassenzugeordnet)
Verpackungen Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen/IBCs/Großverpackungen (soweit nicht speziellen Klassen zugeordnet) und Aerosole
Bezeichnung Aufgabenbereich
Klasse 1 Alle Klassifizierungs- und Verpackungsfragen
Klasse 2 Alle Klassifizierungs- und Umschließungsfragen (druckführende Umschließungen)
Klasse 6.2 Alle Klassifizierungs- und Verpackungsfragen
Klasse 7 Alle Klassifizierungs- und Verpackungsfragen zu radioaktiven Stoffen
Tanks (drucklos) Bau- und Prüfvorschriften sowie Verwendung von drucklosen Tanks, BK-Containern und MEMU
Tanks (Druck und Sonstige) Bau- und Prüfvorschriften und Verwendung
Technik/Straße Fahrzeugtechnische Fragestellungen zu Straßentransporten
Technik/Eisenbahn Fahrzeugtechnische Fragestellungen zu Eisenbahntransporten
Binnenschifffahrt Alle verkehrsträgerspezifischen Fragestellungen
Seeschifffahrt Alle verkehrsträgerspezifischen Fragestellungen
Beförderung Alle Fragestellungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Beförderung (Straße und Schiene einschl. Vor- und Nachlauf zu/von See- und Flughäfen)
Risikobewertung Alle Fragestellungen im Zusammenhang mit der Risikobewertung und -analyse
Lithiumbatterien/ elektrische Speichersysteme Alle Fragestellungen zu elektrischen Speichersystemen

*) Aufgrund des § 7b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 148 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, erlasse ich im Hinblick auf die Zahl der Beiratsmitglieder und die Benennung der dem Beirat angehörenden Stellen die folgende Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Regelungen zur Mitgliedschaft und Organisation des Beirates, seiner Verfahrensabläufe und Gremien wurden nach Anhörung der Beiratsmitglieder festgelegt.

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.09.2015 in Kraft.

Die Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 01. September 2010 wird mit Wirkung vom 31.08.2015 aufgehoben.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE