Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Vom 10. Juli 2015
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2015 S. 453)
Archiv: 1999, 2010
Siehe Fn. *
§ 1 Aufgabenstellung
§ 2 Mitglieder
Das BMVI hat für den Beirat die folgenden Stellen benannt:
Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), Salzgitter;
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Berlin;
das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Berlin;
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS), Bonn;
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Dortmund;
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), Braunschweig;
das Robert-Koch-Institut (RKI), Berlin;
das Umweltbundesamt (UBA), Dessau-Roßlau;
die Wehrtechnische Dienststelle für Waffen und Munition (WTD 91), Meppen;
das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bonn; das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), Flensburg;
das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Braunschweig; DNV GL, Hamburg;
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Berlin;
der Verband der TÜV (VdTÜV), Berlin; DEKRA, Stuttgart.
Aus der Anlage 1 der Geschäftsordnung sind die allgemeinen und klassenbezogenen Sachgebiete der Sicherheitsbehörden und -organisationen ersichtlich.
Deutscher Städtetag, Köln.
Der Verband der Chemischen Industrie (VCI), Frankfurt; der Mineralölwirtschaftsverband (MWV), Hamburg;
der Verband der Automobilindustrie (VDA), Berlin;
der Gemeinschaftsausschuss Deutscher Verpackungshersteller (GADV), Bad Homburg;
der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), Berlin;
der Handelsverband Deutschland (HDE), Berlin;
der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Berlin;
der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), Frankfurt;
der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV), Bonn;
der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt (BDB), Duisburg;
der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), Köln (einschl. Deutsche Bahn, Berlin);
der Verband Deutscher Reeder (VDR), Hamburg;
der Deutsche Feuerwehrverband (DFV), Berlin; die Lufthansa, Köln.
Verdi, Berlin;
Gewerkschaft der Polizei (GdP), Hilden/Berlin;
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), Frankfurt/Berlin.
§ 3 Stellung der Mitglieder
§ 4 Vorsitz und Geschäftsführung
§ 5 Sitzungen
§ 6 Beteiligung der Bundesministerien
§ 7 Ständiger Ausschuss Gefahrgutbeförderung (AGGB) des Beirats
die in den Arbeitsgruppen (§ 8) nicht abschließend oder nicht umfänglich zu klären sind und nur in einer interdisziplinären Betrachtung beraten werden können.
Der AGGB berät den BMVI zeitnah bei der strategischen Ausrichtung der Gefahrgutpolitik.
Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), Salzgitter;
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), Braunschweig;
das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Berlin;
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS), Bonn;
das Robert-Koch-Institut (RKI), Berlin;
das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bonn;
das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Braunschweig;
das Umweltbundesamt (UBA), Dessau-Roßlau;
der Verband der TÜV (VdTÜV), Berlin;
DEKRA, Stuttgart;
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Berlin;
der Verband der Chemischen Industrie (VCI), Frankfurt;
der Mineralölwirtschaftsverband (MWV), Hamburg;
der Industriegaseverband (IGV), Köln;
der Verband der Automobilindustrie (VDA), Berlin;
der Gemeinschaftsausschuss Deutscher Verpackungshersteller (GADV), Bad Homburg;
der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), Berlin;
der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), Frankfurt;
der Verband der Güterwagenhalter in Deutschland (VPI), Hamburg;
der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV), Bonn;
der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt (BDB), Duisburg;
der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), Köln (einschl. Deutsche Bahn, Berlin);
der Verband Deutscher Reeder (VDR), Hamburg;
der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE), Berlin;
der Deutsche Feuerwehrverband (DFV), Berlin;
der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin;
das Deutsche Institut für Normung (DIN), Berlin; die Gewerkschaften;
der Deutsche Verband Flüssiggas (DVFG), Berlin;
der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe (ZDS), Hamburg.
Stellen, denen der oder die Vorsitzende einer Arbeitsgruppe angehört, entsenden in der Regel keine weitere sachverständige Person in den AGGB. Es ist den Mitgliedern freigestellt, neben der sachverständigen Person einen Stellvertreter der sachverständigen Person zu benennen.
Für den Stellvertreter der sachverständigen Person gelten alle Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, die auch für die sachverständige Person gelten.
Vorschläge für die zu beratenden Angelegenheiten werden vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem BMVI in einer Tagesordnung zusammengefasst.
Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen, der zu den einzelnen Punkten Beratungsunterlagen beiliegen müssen. Beratungsunterlagen, die nicht der Tagesordnung beigefügt werden, sind in der Regel so rechtzeitig zu versenden, dass sie mindestens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern vorliegen. Werden Angelegenheiten auf Wunsch eines Mitgliedes auf die Tagesordnung gesetzt, so sind sie bei Bedarf zusätzlich in der nächsten Sitzung mündlich durch den Vertreter oder die Vertreterin des Antrag stellenden Mitglieds zu erläutern.
Die Tagesordnung kann während der Sitzung des AGGB auf Vorschlag des oder der Vorsitzenden, des BMVI oder der Mitglieder des AGGB geändert oder erweitert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des AGGB damit einverstanden ist.
Der oder die Vorsitzende des AGGB unterrichtet erforderlichenfalls den Beirat über wesentliche Themen der Sitzungen.
§ 8 Arbeitsgruppen des AGGB
§ 9 Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Beirats
§ 10 Beteiligung Außenstehender
Zu Sitzungen des Beirats, der Ausschüsse oder der Arbeitsgruppen können die Vorsitzenden Sachverständige sowie Vertreter oder Vertreterinnen von Behörden und anderen Stellen hinzuziehen, wenn sie über besondere Fachkenntnisse verfügen und die Hinzuziehung erforderlich ist.
§ 11 Vertraulichkeit
Die Mitglieder des Beirats, der Ausschüsse und Arbeitsgruppen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden. Sonstige Beteiligte (§ 10) sind erforderlichenfalls vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden auf die Vertraulichkeit hinzuweisen.
§ 12 Umsetzung der Beratungsergebnisse
Über das weitere Vorgehen zu den Beratungsergebnissen des Beirats, der Ausschüsse und der Arbeitsgruppen entscheidet das BMVI.
| Allgemeine und klassenbezogene Sachgebiete der Sicherheitsbehörden und -organisationen | Anlage 1 |
1. Allgemeine Sachgebiete:
| Sachgebiet | Sicherheitsbehörde oder -organisation | ||
| Tank/Technik | VdTÜV, Berlin
DNV GL, Hamburg Bundeswehr | EBA, Bonn
DIN, Berlin | BAM, Berlin
DEKRA, Stuttgart |
| Verpackungstechnik | BAM, Berlin | ||
| Eisenbahnfahrzeugtechnik | EBA, Bonn
VdTÜV, Berlin | ||
| Kraftfahrzeugtechnik | VdTÜV, Berlin
DEKRA, Stuttgart Bundeswehr | DGUV
- BG Verkehr, Hamburg | |
| Binnenschifffahrtstechnik | DNV GL, Hamburg
GDWS, Bonn | DGUV
- BG Verkehr, Hamburg | |
| Seeschifffahrtstechnik | DNV GL, Hamburg | DGUV
- BG Verkehr, Hamburg | |
| Strahlenschutz | BfS, Salzgitter | ||
| Umweltschutz | UBA, Dessau-Roßlau | ||
| Schutz vor chemischen Gesundheitsgefahren, insbesondere der Toxizität | BfR, Berlin | ||
| Schutz vor biologischen Gesundheitsgefahren | RKI, Berlin | ||
| Flüssige oder gasförmige Massengüter | DGUV
- BG Verkehr, Hamburg | BAM, Berlin
BfR, Berlin | PTB, Braunschweig
DNV GL, Hamburg |
2. Klassenbezogene Sachgebiete:
| Sachgebiet | Sicherheitsbehörde oder -organisation | ||
| Klasse 1 | BAM, Berlin | WTD 91, Meppen | |
| Klasse 2 | BAM, Berlin
PTB, Braunschweig | BAuA, Dortmund | VdTÜV, Berlin |
| Klasse 3 | PTB, Braunschweig
BAM, Berlin BAuA, Dortmund | DGUV
- BG RCI, Heidelberg | |
| Klassen 4.1, 4.2, 4.3 | BAM, Berlin | ||
| Klasse 5.1 | BAM Berlin | DGUV
- BG RCI, Heidelberg | |
| Klasse 5.2 | BAM, Berlin | ||
| Klasse 6.1 | BfR, Berlin BAM, Berlin | DGUV
- BG RCI, Heidelberg | |
| Klasse 6.2 | RKI, Berlin | ||
| Klasse 7 | BfS, Salzgitter | BAM, Berlin | |
| Klasse 8 | BfR, Berlin BAM, Berlin | DGUV
- BG RCI, Heidelberg | |
| Klasse 9 | Je nach Eigenschaften der einzelnen Stoffe eine der vorstehend genannten Behörden oder Institutionen und
UBA, Dessau-Roßlau, für umweltgefährdende Stoffe BfR, Berlin, für unter Umweltgefährdung geführte Gesundheitsaspekte bei Massengütern im Seeverkehr | ||
| Arbeitsgruppen und ihre spezifischen Aufgabenbereiche | Anlage 2 |
| Bezeichnung | Aufgabenbereich |
| Klassifizierung | Klassifizierung und Verwendung der Verpackungen/IBCs/Großverpackungen/ Bulkcontainer (soweit nicht speziellen Klassenzugeordnet) |
| Verpackungen | Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen/IBCs/Großverpackungen (soweit nicht speziellen Klassen zugeordnet) und Aerosole |
| Bezeichnung | Aufgabenbereich |
| Klasse 1 | Alle Klassifizierungs- und Verpackungsfragen |
| Klasse 2 | Alle Klassifizierungs- und Umschließungsfragen (druckführende Umschließungen) |
| Klasse 6.2 | Alle Klassifizierungs- und Verpackungsfragen |
| Klasse 7 | Alle Klassifizierungs- und Verpackungsfragen zu radioaktiven Stoffen |
| Tanks (drucklos) | Bau- und Prüfvorschriften sowie Verwendung von drucklosen Tanks, BK-Containern und MEMU |
| Tanks (Druck und Sonstige) | Bau- und Prüfvorschriften und Verwendung |
| Technik/Straße | Fahrzeugtechnische Fragestellungen zu Straßentransporten |
| Technik/Eisenbahn | Fahrzeugtechnische Fragestellungen zu Eisenbahntransporten |
| Binnenschifffahrt | Alle verkehrsträgerspezifischen Fragestellungen |
| Seeschifffahrt | Alle verkehrsträgerspezifischen Fragestellungen |
| Beförderung | Alle Fragestellungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Beförderung (Straße und Schiene einschl. Vor- und Nachlauf zu/von See- und Flughäfen) |
| Risikobewertung | Alle Fragestellungen im Zusammenhang mit der Risikobewertung und -analyse |
| Lithiumbatterien/ elektrische Speichersysteme | Alle Fragestellungen zu elektrischen Speichersystemen |
*) Aufgrund des § 7b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 148 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, erlasse ich im Hinblick auf die Zahl der Beiratsmitglieder und die Benennung der dem Beirat angehörenden Stellen die folgende Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Regelungen zur Mitgliedschaft und Organisation des Beirates, seiner Verfahrensabläufe und Gremien wurden nach Anhörung der Beiratsmitglieder festgelegt.
Diese Geschäftsordnung tritt am 01.09.2015 in Kraft.
Die Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 01. September 2010 wird mit Wirkung vom 31.08.2015 aufgehoben.
| ENDE |