umwelt-online: DonauSchPV - Donauschiffahrtspolizeiverordnung (2)

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Zweiter Teil
Sonderbestimmungen für den deutschen Teil der Donau

Kapitel 8
Sonderregelungen zu einzelnen Bestimmungen des Ersten Teils

§ 8.01 Begriffsbestimmungen (§ 1.01)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV )
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe
27. DonauSchPVAbweichV)

1. Abweichend von § 1.01 Nr. 2 gelten Fahrzeuge mit einem maschinellen Hilfsantrieb, der nur zu kleinen Ortsveränderungen (zum Beispiel in Häfen oder an Umschlagstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit der Fahrzeuge in einem Verband verwendet wird, als Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb.

2. Unbeschadet der Bestimmung des § 1.01 Nr. 29 gilt auf der Bundeswasserstraße Donau als

  1. "Fahrwasser":
    der beim jeweiligen Wasserstand und nach den örtlichen Umständen von dem durchgehenden Schiffsverkehr benutzbare Teil der Wasserstraße;
  2. "Fahrrinne":
    der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.

§ 8.02 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord ( § 1.03)

Abweichend von § 1.03 Nr. 2 sind Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, insoweit auch für die Befolgung dieser Verordnung und der im Rahmen der § § 1.22 und 8.05 erlassenen Anordnungen verantwortlich.

§ 8.02a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§ § 1.02 und 1.03)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

1. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.02 darf der Schiffsführer nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.03 dürfen die Mitglieder der diensttuenden Schiffsmannschaft und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.

§ 8.03 Besetzung des Ruders (§ 1.09)

Abweichend von § 1.09 Nr. 1 gilt die Altersvorschrift nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.

§ 8.04 Schiffsurkunden (§ 1.10)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

1. Im nationalen Verkehr müssen sich die in § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b und d bezeichneten Schiffsurkunden an Bord der Fahrzeuge befinden, an Bord der Kleinfahrzeuge auch der Ausweis über das amtliche Kennzeichen. Schiffstagebuch im Sinne des § 1.10 Nr. 1 Buchstabe d ist auch das Bord- oder Fahrtenbuch.

2. Darüber hinaus müssen sich die Bescheinigungen und Begleitpapiere für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, insbesondere das vom Absender ausgestellte Beförderungspapier, die vom Absender mitzugebenden schriftlichen Weisungen für alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter, Abdruck der Anlage B zur Anlage 1 ( ADNR) der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt, das Zulassungszeugnis des Schiffes nach dem ADNR, an Bord befinden. Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 7. April 1992 (BGBl. I S. 860) bleibt unberührt.

§ 8.05 Anordnungen vorübergehender Art (§ 1.22)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

Abweichend von § 1.22 kann die zuständige Behörde von dieser Verordnung abweichende Regelungen versuchsweise oder bis zur Änderung dieser Verordnung vorübergehend bis zur Dauer von höchstens drei Jahren treffen. Abdrucke dieser Verordnungen und der Verordnung nach § 1.11 sind in jeweils geltender Fassung an Bord, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mitzuführen.

§ 8.06 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge ( § 2.01)

1. Abweichend von § 2.01 Nr. 1 Buchstabe a kann bei Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb der Name auch so angebracht sein, daß er von hinten nicht sichtbar ist.

2. Abweichend von § 2.01 Nr. 6 müssen inländische Fahrzeuge ihre Nationalflagge nicht führen. Andere Flaggen dürfen an ihrer Stelle nicht geführt werden.

§ 8.07 Tiefgangsanzeiger (§ 2.04)

§ 2.04 Nr. 2 gilt nur für untersuchungspflichtige Fahrzeuge.

§ 8.08 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt ( § 3.13)

1. § 3.13 Nr. 2 gilt nicht für einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Beiboote, mit einer Länge von weniger als 7 m, wenn sie schneller als 10 km/h (Fahrt durch das Wasser) fahren können.

2. Abweichend von Nummer 1 und § 3.13 können Kleinfahrzeuge auch die nach § 3.13 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung in jeweils geltender Fassung vorgeschriebenen Lichter führen.

§ 8.08a Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr

1. Die Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr führen während der Fahrt bei Nacht die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 und etwa 1 m oberhalb des Topplichtes zusätzlich ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet sein muß.

2. Die Fahrzeuge nach Nummer 1 verhalten sich während der Fahrt grundsätzlich wie Kleinfahrzeuge. § 6.02 ist anzuwenden.

§ 8.09 Zusätzliche Bezeichnung bei Beförderung gefährlicher Güter
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

Abweichend von den § § 3.14, 3.15, 3.21, 3.22, 3.32, 3.33, 3.37 und 3.38 dürfen Fahrzeuge bei Beförderung gefährlicher Güter auf der Donau von km 2414,60 bis km 2223,20 auch die nach den §§ 3.14, 3.21, 3.32 und 3.37 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung in jeweils geltender Fassung vorgeschriebenen zusätzlichen Lichter und Kegel führen. Fahrzeuge, die entzündbare flüssige Stoffe der Kategorien K3 befördern oder befördert haben, müssen auch in diesem Fall einen blauen Kegel oder ein blaues Licht führen. Fahrzeuge, die nach den in Satz 1 genannten Vorschriften zwei blaue Kegel oder zwei blaue Lichter führen müssen, müssen diese auch auf der dort genannten Strecke führen.

§ 8.10 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen ( § 3.20)

§ 3.20 Nr. 4 gilt auch für

  1. Fahrzeuge, die an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind und von dieser hinreichend beleuchtet sind,
  2. Kleinfahrzeuge, die in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind,
  3. Fahrzeuge mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 8.11 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper ( § 3.25)

§ 3.25 findet keine Anwendung auf Schwimmkörper, die

  1. zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen oder zu einem Verband gehören, wenn das auf der Fahrwasserseite liegende Fahrzeug das Licht nach § 3.20 Nr. 1 führt,
  2. weniger als 5 m in die Wasserstraße hineinragen.

§ 8.12 Bezeichnung der Feuerlöschfahrzeuge ( § 3.45)

§ 3.45 Buchstabe b gilt auch für Feuerlöschfahrzeuge, die zur Hilfeleistung unterwegs sind.

§ 8.13 Verbotene Schallzeichen (§ 4.03)

Abweichend von § 4.03 Nr. 2 dürfen Schallzeichen zur Verständigung zwischen Fahrzeug und Land im Bereich geschlossener Ortschaften an der Wasserstraße nicht gegeben werden.

§ 8.14 Wache und Aufsicht (§ 7.08)

1. Auf Fahrzeugen, die außerhalb des Fahrwassers stilliegen oder am Ufer festgemacht sind, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten, wenn

  1. sich Fahrgäste an Bord befinden,
  2. sie explosionsgefährliche und andere Güter nach Anlage 10 oder radioaktive Güter befördern,
  3. sie leck sind.

Abweichend von § 7.08 Nr. 2 müssen alle anderen stilliegenden Fahrzeuge unter der Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen, es sei denn, daß die örtlichen Verhältnisse dies nicht erfordern oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zuläßt. Eine solche Person, die vom Schiffsführer oder Schiffseigner zu bestellen ist, kann für mehrere Fahrzeuge verantwortlich sein. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen.

2. Eine Wache nach Nummer 1 oder § 7.08 kann die Wache für mehrere Fahrzeuge übernehmen, wenn diese nebeneinander liegen und ein Übergang von einem zum anderen möglich ist.

3. Nummer 3 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme zuläßt oder die örtlichen Verhältnisse eine Aufsicht nicht erfordern.

4. Ist für stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen eine Wache oder eine Aufsicht bestellt, tritt diese an die Stelle des Schiffsführers ( § 1.02).

§ 8.15 Bleib-weg-Signal
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

1. Fahrzeuge müssen bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der auf ihnen beförderten gefährlichen Güter nach Anlage 9 oder 10 verursachen können, das Bleib-weg-Signal auslösen, wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden für Personen oder die Schiffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden. Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muß das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten dauernden abwechselnden Wiederholung eines kurzen und eines langen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 gegeben werden. Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muß so beschaffen sein, daß er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.

3. Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie,

  1. wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
  2. wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.

4. Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:

Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.

5. Nummer 4 gilt für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stilliegen, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu verlassen.

6. Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.

7. Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.

8. Die Schiffsführer, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen dies der zuständigen Behörde unverzüglich melden.

Kapitel 9
Zusammenstellung der Fahrzeuge

(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

§ 9.01 Abmessungen der Fahrzeuge
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

Einzeln fahrende Fahrzeuge dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Streckennummer Streckenabschnitt Länge
m
Breite
m
1 Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 2223,30) - Vilshofen (km 2249,00) 110,00 / 120,00 * 22,80
2 Vilshofen (km 2249.00) - Main-Donau-Kanal (km 2411,60) 110,00 11,40
3 Main-Donau-Kanal (km 2411,60) - Kelheim (km 2414,72) 55,00 11,40
*) Für Fahrzeuge, deren Kiel vor dem 1. Juli 1990 gelegt wurde.

§ 9.02 Abmessungen der Schubverbände
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

Schubverbände dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken folgende Abmessungen nicht überschreiten:

  1. in der Bergfahrt:
    Streckennummer Streckenabschnitt Länge
    m
    Breite
    m
    1 Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 2223,30) - Vilshofen (km 2249,00) 185,00 22,80
    2.1 Vilshofen (km 2249,00) - Oberwasser Schleuse Straubing (km 2325,50) 110,00 22,80
    2.2 oder 185,00 11,40
    2.3 bei Wasserständen von 350 cm und mehr am Pegel Hofkirchen 185,00 22,80
    3 Oberwasser Schleuse Straubing (km 2325,50) - Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) 110,00 22,80
    4 Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) - Regensburg Eisenbahnbrücke
    Schwabelweis (km 2376,80)
    185,00 22,80
    5 Regensburg Eisenbahnbrücke
    Schwabelweis (km 2376,80) - Main-Donau-Kanal (km 2411,60)
    185,00 11,40
    6 Main-Donau-Kanal (km 2411,60) - Kelheim (km 2414,72) 55,00 11,40
  2. in der Talfahrt:
    Streckennummer Streckenabschnitt Länge
    m
    Breite
    m
    1 Kelheim (km 2414,72) - Main-Donau-Kanal (km 2411,60) 55,00 11,40
    2 Main-Donau-Kanal (km 2411,60) -Regensburg Eisenbahnbrücke
    Schwabelweis (km 2376,80)
    185,00 11,40
    3 Regensburg Eisenbahnbrücke
    Schwabelweis (km 2376,80) - Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00)
    185,00 22,80
    4 Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) - Oberwasser Schleuse Straubing (km 2325,50) 110,00 11,40
    5 Oberwasser Schleuse Straubing (km 2325,50) - Vilshofen (km 2249,00) 110,00 22,80
    6 Vilshofen (km 2249,00) - Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 2223,30) 185,00 22,80

§ 9.03 Abmessungen der Koppelverbände
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

Koppelverbände dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Streckennummer Streckenabschnitt Länge
m
Breite
m
1 Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 2223,30) - Vilshofen (km 2249,00) 110,00 34,20
2 Vilshofen (km 2249,00) - Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) 110,00 22,80
3 Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) - Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) 110,00 34,20
4 Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) - Main-Donau-Kanal (km 2411,60) 110,00 11,40
5 Main-Donau-Kanal (km 2411,60) - Kehlheim (km 2414,72) 55,00 11,40

§ 9.04 Zusammenstellung der Schleppverbände
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)

Schleppverbände dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken folgende Abmessungen und Gruppierungen nicht überschreiten:

  1. in der Bergfahrt:
    Streckennummer Streckenabschnitt Anzahl der am schleppenden Fahrzeug
    längsseits gekuppelten Fahrzeuge
    Anzahl der im Anhang geschleppten
    Reihen von Fahrzeugen
    Breite
    m
    1 Eisenbahnbrücke
    Kräutelstein (km 2223,30) - Vilshofen (km 2249,00)
    1 4 22,80
    2.1 Vilshofen (km 2249,00) - Oberwasser Schleuse
    Geisling (km 2355,00)
    - 5 11,40
    2.2 oder 1 1 22,80
    2.3 oder - 2 22,80
    3 Oberwasser Schleuse
    Geisling (km 2355,00) - Regensburg Eisenbahnbrücke
    Schwabelweis (km 2376,80)
    1 4 22,80
    4 Regensburg Eisenbahnbrücke
    Schwabelweis (km 2376,80) - Main-Donau-Kanal (km 2411,60)
    1 2 11,40
    5 Main-Donau-Kanal (km 2411,60) - Kelheim (km 2414,72)   1 11,40
  2. in der Talfahrt:
    Streckennummer Streckenabschnitt Anzahl der am schleppenden
    Fahrzeug längsseits gekuppelten Fahrzeuge
    Anzahl der im Anhang geschleppten
    Reihen von Fahrzeugen
    Breite
    m
    1 Kelheim (km 2414,72) - Main-Donau-Kanal (km 2411,60) - 1 11,40
    2 Main-Donau-Kanal (km 2411,60) - Regensburg Eisenbahnbrücke
    Schwabelweis (km 2376,80)
    - 1 22,80
    3.1 Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80)
    - Unterwasser Schleuse Geisling (km 2353,80)
    1 1 30,00
    3.2 oder 1 2 22,80
    4 Unterwasser Schleuse Geisling (km 2353,80) -Unterwasser Schleuse Straubing (km 2321,40) 1 1 22,80
    5.1 Unterwasser Schleuse Straubing (km 2321,40) - Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 2223,30) 1 1 30,00
    5.2 oder Vilshofen (km 2249,00) - Unterwasser Schleuse Kachlet (km 2230,30) 1 2 22,80

§ 9.05 Ausnahmen
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)

Die zuständige Behörde kann von den §§ 9.01 bis 9.04 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.

Kapitel 10
Zusatzbestimmungen

§ 10.01 Höchste Schiffahrtswasserstände
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

1. Hat der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schiffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schiffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführt:

Pegel Wasserstand Abschnitt
Oberndorf 480 Kehlheim - Schleuse Regensburg
Regensburg-Schwabelweis 520 Schleuse Regensburg - Schleuse Geisling
Straubing 505 Geisling - Straubing
Pfelling 620 Straubing - Deggendorf
Hofkirchen 480 Deggendorf - Schalding
Passau-Donau 780 Schalding - Jochenstein

2. Die zuständige Behörde kann von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.

§ 10.02 Sprechfunk
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, schwimmende Geräte und frei fahrende Fähren müssen mit einer Schiffsfunkstelle für die Verkehrskreise

ausgerüstet sein.

2. Nummer 1 und § 6.30 Nr. 1 Satz 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge.

3. Die in Nummer 1 bezeichneten Schiffsfunkstellen dürfen nur nach Maßgabe der Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung vom 22. Februar 1980 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1683), in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden.

4. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt sowie schwimmende Geräte und freifahrende Fähren während des Betriebes müssen ständig im Verkehrskreis Schiff-Schiff auf Kanal 10 empfangsbereit sein. Zur Übermittlung von Nachrichten auf anderen Kanälen dürfen sie Kanal 10 kurzfristig verlassen. Abweichend von Satz 1 muß in den Schleusenbereichen der Kanal der jeweiligen Schleusenbetriebsstelle eingeschaltet sein.

5. Die zuständige Behörde kann von den Nummern 1, 3 und 4 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.

§ 10.03 Festgefahrene Fahrzeuge

Versuche, festgefahrene Fahrzeuge durch eigene Kraft oder mit Hilfe Dritter freizubekommen, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 10.04 Anhalten von talfahrenden Schleppverbänden

1. Talfahrende Schleppverbände müssen vor dem Anhalten aufdrehen.

2. Nummer 1 gilt nicht für das Anhalten in Notfällen, beim Warten auf Schleusung sowie in Schleusenkanälen, Schleusenvorhäfen, Schleusen und Häfen.

§ 10.05 Schleppende Schubverbände

1. Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben.

2. Nummer 1 gilt nicht für Schubverbände, deren Länge 110,00 m und deren Breite 11,40 m nicht überschreiten und wenn das schiebende Fahrzeug zum Schleppen zugelassen ist.

3. Ein Schubverband mit einem oder mehreren Fahrzeugen im Anhang bildet einen Schleppverband im Sinne des § 1.01 Nr. 12. In diesem Fall gilt der Schubverband als Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes.

§ 10.06 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

1. Ein Schubverband darf Fahrzeuge, die keine Schubleichter sind, nur längsseits gekuppelt und nur dann mitführen, wenn er aus dem Schubschiff und einem oder mehreren Schubleichtern in einer Linie hintereinander besteht.

2. Schubkähne, die am Bug und am Heck über Schubeinrichtungen verfügen, gelten bei der Anwendung der in Nummer 1 enthaltenen Bestimmungen als Schubleichter. Schubkähne, die nur am Heck über Schubeinrichtungen verfügen, dürfen nur dann in einer Linie mit dem schiebenden Fahrzeug fortbewegt werden, wenn sie sich an der Spitze des Verbandes befinden.

§ 10.07 Ortsveränderungen von Schubleichtern und anderen Fahrzeugen ohne Ruderanlage

Außerhalb eines Schubverbandes dürfen Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Ruderanlage nur fortbewegt werden

  1. längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
  2. in Schleppverbänden längsseits gekuppelt an ein oder mehrere Fahrzeuge mit einer, für alle in der gleichen Reihe geschleppten Fahrzeuge, ausreichenden Steuerfähigkeit.

§ 10.08 Ortsveränderungen von Fahrzeugen mit Ruderanlage

Fahrzeuge, die nicht mit einem Kopfruder ausgerüstet sind, dürfen in Verbänden nur so mitgeführt werden, daß ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt. Dies gilt nicht für kleine Ortsveränderungen (zum Beispiel in Häfen oder an Umschlagstellen).

§ 10.09 Inland AIS und Inland ECDIS 16a 18 19 22a
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 09/2021 S. 303, gültig vom 20.06.2021 bis 19.06.2024 siehe 1. BinschDPVAbwVO)

1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
  2. Kleinfahrzeuge,
  3. Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
  4. schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.

2. Folgende Anforderungen müssen bei der Nutzung des Inland AIS Gerätes erfüllt sein:

  1. das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein,
  2. das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus "festgemacht",
  3. es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb sein,
  4. die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Gerätes müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.

Satz 1 Buchstabe a gilt nicht

  1. für den Fall, dass die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen gewährt hat, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind,
  2. für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS-Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde

3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät mit mindestens dem Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein. Das Inland ECDIS Gerät muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.09.2013 S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973 (ABl. L 324 vom 19.12.2018 S. 1) geändert worden ist, entsprechen, die in Teil I "Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt" des Europäischen Standards für Binnenschiffsinformationsdienste in der Ausgabe 2021/1 (ES-RIS), der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 2. Juni 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B4)), wiedergegeben ist. Das Inland ECDIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Ein Inland ECDIS Gerät, das den Anforderungen der am 26. September 2022 anzuwendenden Fassung dieser Verordnung entspricht, darf bis zum Ablauf des 19. Juni 2024 weiterhin betrieben werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Fähren.

4. Es müssen folgende Daten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 (ABl. L 138 vom 24.05.2019 S. 31), die in Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist, unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:

  1. User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
  2. Schiffsname;
  3. Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist;
  4. einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
  5. Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
  6. Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
  7. Position im Kartenstandard WGS 84;
  8. Geschwindigkeit über Grund;
  9. Kurs über Grund;
  10. Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
  11. Navigationsstatus nach Anlage 11;
  12. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 11;
  13. Rufzeichen.

5. Der Schiffsführer muss folgende Daten nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren:

  1. Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 11;
  2. Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 11;
  3. Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist;
  4. Navigationsstatus nach Anlage 11;
  5. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 11.

6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur folgende AIS Geräte verwenden:

  1. Inland AIS Geräte nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN,
  2. nach den Vorschriften der IMO typzugelassene AIS Geräte der Klasse A,
  3. AIS Geräte der Klasse B, die den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2 * (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen; AIS Geräte der Klasse B, die den Anforderungen der am 8. November 2019 geltenden Fassung der Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.

Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.
____
*) Amtlicher Hinweis: Die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.

7. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.

8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen
und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

9. Der Schiffsführer und die nach § 8.02 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass

  1. das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
  2. das Inland AIS Gerät auf einem Fahrzeug mit der maximalen Leistung sendet; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navigationsstatus "festgemacht",
  3. immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb ist,
  4. die in das im Sendebetrieb befindliche Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
  5. in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.

Kapitel 11
Schutzhäfen ( § 1.25)

§ 11.01 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten in den Schutzhäfen Deggendorf (km 2283,90 linkes Ufer) und Passau-Lindau (km 2222,10 linkes Ufer).

§ 11.02 Benutzung der Schutzhäfen

1. In dem Schutzhafen Deggendorf dürfen den Bereich

  1. oberhalb von km 2284,30 nur Fahrzeuge des Bundes und des Landes,
  2. unterhalb von km 2284,30 nur Fahrzeuge der gewerblichen Schiffahrt

benutzen. Abweichend dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober die Wasserfläche von km 2284,30 bis km 2284,03 in einer Reihe von 20 m vor dem linken Hafenufer nur Kleinfahrzeuge benutzen. Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde in den Hafen einfahren.

2. Den Schutzhafen Passau-Lindau dürfen nur Fahrzeuge benutzen, die entzündbare Flüssigkeiten befördern.

§ 11.03 Hafenaufseher

Hat die zuständige Behörde für die Schutzhäfen Hafenaufseher bestellt, nehmen diese die der zuständigen Behörde obliegenden Aufgaben wahr.

§ 11.04 An- und Abmeldung, Zuweisung von Liegeplätzen

1. Die Schiffsführer müssen ihre Fahrzeuge unter Vorlage der Schiffsurkunden und Ladepapiere nach dem Einlaufen unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder dem Hafenaufseher anmelden und vor der Ausfahrt abmelden.

2. Die zuständige Behörde oder der Hafenaufseher kann den Fahrzeugen Liegeplätze zuweisen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde oder des Hafenaufsehers müssen die Fahrzeuge von einem zugewiesenen Liegeplatz auf einen anderen verholen.

§ 11.05 Aufsicht

Die Aufsicht nach § 8.14 Nr. 3 muß der zuständigen Behörde oder dem Hafenaufseher benannt werden.

§ 11.06 Ankern

In den Schutzhäfen darf nur in Notfällen geankert werden. Das Schleifenlassen von Ankern ist zulässig.

§ 11.07 Hafeneinfahrt

In der Hafeneinfahrt dürfen Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder des Hafenaufsehers stilliegen. Ein Fahrzeug darf erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ein ausfahrendes sie durchfahren hat.

§ 11.08 Anzeigepflicht

Vorkommnisse, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt in dem Schutzhafen gefährdet werden können, sind der zuständigen Behörde oder dem Hafenaufseher unverzüglich anzuzeigen.

§ 11.09 Vorkehrungen für den Gefahrenfall

Es ist sicherzustellen, daß Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, bei einem Gefahrenfall verholen und die Feuerlöscheinrichtungen an Bord bedient werden können.

§ 11.10 Tankschiffe
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

Auch die Luken von Tankschiffen des Typs V dürfen während des Liegens in den Schutzhäfen nicht geöffnet sein.

§ 11.11 Instandsetzungsarbeiten

Instandsetzungsarbeiten an den Fahrzeugen dürfen in den Schutzhäfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder des Hafenaufsehers durchgeführt werden.

§ 11.12 Eis

1. Die Schiffsführer müssen bei Eis mindestens eine genügend große Stelle in der unmittelbaren Nähe ihres Fahrzeugs für Feuerlöschzwecke eisfrei halten.

2. Die zuständige Behörde oder der Hafenaufseher kann die Schiffsführer anweisen, die erforderlichen Arbeiten durchzuführen, um die Fahrzeuge zur Sicherung gegen Eisdruck eisfrei zu halten.

§ 11.13 Ausnahmen

Die zuständige Behörde oder der Hafenaufseher kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnitts zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt dadurch nicht gefährdet werden.

Kapitel 12
Kleinfahrzeuge

§ 12.01 Befahren der Altwässer

1. Kleinfahrzeuge, die mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet sind, dürfen die Altwässer (zum Beispiel Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen) nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zur Ausübung eines Berufsfischerei- oder Jagdrechtes benutzt werden.

2. Nummer 1 Satz 1 gilt nicht für Zu- und Abfahrten von Liegestellen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

Kapitel 13
Besondere Fahr- und Liegebestimmungen für einzelne Abschnitte des deutschen Teils der Donau

(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

Abschnitt I
Fahrt in den Stauhaltungen Bad Abbach bis Geisling und Kachlet

(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

§ 13.01 Geregelte Begegnung
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

Für das Begegnen auf der Strecke

  1. zwischen der Mündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) und dem Oberwasser der Schleuse Geisling (km 2355,00);
  2. zwischen Vilshofen (km 2249,00) und Schalding (km 2234,50)

gelten folgende Regelungen:

1. Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, daß die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.

2. Die Bergfahrer können verlangen, daß die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechen Ufer fahren, von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren oder aus einer Nebenwasserstraße oder einen Hafen am rechten Ufer ausfahren wollen. Dies gilt nur, wenn sie sich zuvor vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

3. Nummer 2 gilt entsprechend für Talfahrer, die eine der dort genannten Einrichtungen am linken Ufer anfahren oder von dort abfahren wollen.

4. Talfahrer, die von der Möglichkeit nach Nummer 3 Gebrauch machen, müssen rechtzeitig "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 geben. Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies durch Geben "zweier kurzer Töne" und der Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 bestätigen. Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Satz 1 wiederholen.

5. § 6.05 ist nicht anzuwenden.

Abschnitt II
Zusatzbestimmungen für die deutsch-österreichische Grenzstrecke (km 2223,20 bis km 2201,77)

(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

§ 13.02 Kleinfahrzeuge und bestimmte Wassersportgeräte
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

Der Einsatz von Segelsurfbrettern, von Wassermotorrädern oder ähnlichen Kleinfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern ist in der deutsch-österreichischen Grenzstrecke (km 2223,20 bis km 2201,77) verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

Abschnitt III
Fahrt durch die Schleusen

(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

§ 13.03 Allgemeines
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV )
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe
27. DonauSchPVAbweichV)

Als Schleusenbereich gilt

  1. für die Schleuse Bad Abbach: die Schleuse sowie der obere und untere Schleusenvorhafen (km 2397,70 bis km 2396,60),
  2. für die Schleuse Regensburg: die Strecke zwischen der Oberpfalzbrücke (km 2380,20) und der Regenmündung (km 2379,20),
  3. für die Schleusen Geisling bis Jochenstein: die Strecke zwischen den Vorsignalanlagen ( § 13.07).

§ 13.04 Abmessungen der Fahrzeuge
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

1. Die zu schleusenden Fahrzeuge und Verbände dürfen

  1. bei den Schleusen Bad Abbach und Regensburg höchstens 185 m lang und 11,40 m breit,
  2. bei den Schleusen Geisling bis Jochenstein höchstens 230 m lang und 22,80 m breit

sein.

2. Die Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als 2,80 m eintauchen. Fahrzeuge, die die Schleuse Kachlet mit einer Tauchtiefe von mehr als 2,50 m durchfahren wollen, bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Schleusenaufsicht, wenn der Wasserstand am Pegel Passau-Donau weniger als 400 cm beträgt.

3. Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen die in Nummer 1 genannten Maße überschreiten, bedürfen für die Schleusung der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 13.05 Verhalten im Schleusenbereich
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

1. Fahrzeuge dürfen vor und nach der Schleusung im Schleusenbereich nur liegen, wenn

  1. dies aus nautischen Gründen erforderlich ist oder
  2. die Schleusenaufsicht die Erlaubnis hierzu erteilt hat.

§ 13.11 (Liegestelle Heining, km 2232,40 bis 2231,60, rechtes Ufer) bleibt unberührt.

2. Während der Durchfahrt durch die Schleuse muß die Decksmannschaft des Fahrzeugs an Deck sein, soweit sie nicht für das Ausbringen der Trossen an Land gehen muß. Das Ruderhaus von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muß während der Dauer der Schleusung besetzt sein.

3. Die Fahrzeuge müssen so weit in die Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen, daß die nachfolgenden Fahrzeuge bei der Einfahrt und in der Ausnutzung der Schleusenkammer nicht behindert werden.

4. Der Schleusenaufsicht ist über Sprechfunk mitzuteilen, daß das Fahrzeug oder der Verband zur Schleusung bereit ist. Fahrzeuge, die sich nicht über Sprechfunk melden können, müssen ihre Bereitschaft zur Schleusung durch Zuruf anzeigen.

5. Es ist verboten,

  1. die Betriebseinrichtungen der Schleuse unbefugt zu bedienen,
  2. die Schleusenanlage unbefugt zu betreten.

6. Verbände müssen ihre mitgeführten Einheiten erforderlichenfalls rechtzeitig für die Schleusung umgruppieren. Talfahrende Verbände dürfen nach der Schleusung nur im unteren Schleusenvorhafen zusammengestellt werden; sie dürfen hierzu an beiden Ufermauern des unteren Schleusenvorhafens anlegen. Bergfahrende Verbände dürfen nach der Schleusung erst nach der Ausfahrt aus dem oberen Schleusenvorhafen wieder zusammengestellt werden.

7. Die Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden. Für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, der Kraftwerksunternehmen und der Fischereiberechtigten kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

8. Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord und Fahrzeuge, die bei Nacht das blaue Licht nach § 3.21 oder bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37 zeigen, dürfen während der Schleusung nicht längsseits nebeneinander liegen.

9. In den Schleusenkammern

  1. müssen Kleinfahrzeuge ausreichenden Abstand zu den Fahrzeugen mit Antriebsmaschine halten;
  2. ist es verboten zu lärmen.

§ 13.06 Radarschiffahrt in Schleusenbereichen
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

1. Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, wenn sie bei der Annäherung an Schleusenbereiche die Signallichter der Vor- oder Einfahrtssignalanlagen nicht erkennen können, an den Warteplätzen anhalten und sich über Sprechfunk bei der Schleusenbetriebsstelle melden. Als Warteplätze gelten bei

2. Unter den Voraussetzungen der Nummer 1 Satz 1 ist die Weiterfahrt in Richtung Schleuse nur Radarfahrern und nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Schleusenbetriebsstelle gestattet.

§ 13.07 Schiffahrtszeichen in den Schleusenbereichen Geisling bis Jochenstein
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

In den Schleusenbereichen Geisling bis Jochenstein müssen die Fahrzeuge außer den in § 6.28a Nr. 1 genannten Signallichtern zusätzlich die Signallichter der Vor- und Abrufsignalanlagen beachten:

1. Die Talfahrer müssen die Signallichter der Vorsignalanlagen sowie der Abrufsignalanlagen beachten.

  1. Die Signallichter der Vorsignalanlagen - zwei weiße Lichter nebeneinander - haben folgende Bedeutung:
    aa) zwei Festlichter:
    Schleusen nicht benutzbar; bis zum Abruf am Warteplatz im Schleusenbereich warten; einzeln fahrende Fahrzeuge können - wenn es die Verhältnisse zulassen - im oberen Schleusenvorhafen warten;
    bb) zwei Taktlichter:
    voraussichtlich beide Schleusen benutzbar; das an der Vorsignalanlage zuerst vorbeifahrende Fahrzeug hat die Südschleuse, das folgende die Nordschleuse zu benutzen;
    cc) links Festlicht, rechts Taktlicht:
    voraussichtlich Südschleuse benutzbar;
    dd) links Taktlicht, rechts Festlicht:
    voraussichtlich Nordschleuse benutzbar.
  2. Die Signallichter der Abrufssignalanlagen - zwei weiße Lichter nebeneinander - haben folgende Bedeutung:
    aa) zwei Festlichter:
    bis zum Abruf nach Doppelbuchstabe bb oder cc warten;
    bb) links Festlicht, rechts Taktlicht:
    Weiterfahrt zu den Schleusen aufnehmen; voraussichtlich Südschleuse benutzbar;
    cc) links Taktlicht, rechts Festlicht:
    Weiterfahrt zu den Schleusen aufnehmen; voraussichtlich Nordschleuse benutzbar.

2. Die Bergfahrer haben die Signallichter der Vorsignalanlagen zu beachten. Die Signallichter der Vorsignalanlage - ein weißes Licht - haben folgende Bedeutung:

  1. Festlicht:
    bis zur Freigabe der Einfahrt in den Schleusenbereich vor der Vorsignalanlage warten;
  2. Taktlicht:
    Einfahrt in den Schleusenbereich gestattet; gemäß den gezeigten Signallichtern der Einfahrtssignalanlage (§ 6.28a Nr. 1) in eine Schleuse einfahren oder außerhalb des unteren Schleusenvorhafens auf Einfahrt warten.

§ 13.08 Reihenfolge der Schleusungen
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

1. Vorrang bei der Schleusung haben außer den in § 6.29 genannten Fahrzeugen

  1. Rettungsfahrzeuge und schwer beschädigte Fahrzeuge,
  2. Fahrzeuge der Kraftwerksunternehmen,
  3. Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 14.07 fahren.

Nach jeder Schleusung mit Vorrang in der Berg- oder Talfahrt werden Fahrzeuge ohne Vorrang in der gleichen Richtung geschleust.

2. Ein Fahrzeug, das auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit ist, muß hiervon die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug verständigen.

3. Abweichend von § 6.28 Nr. 3 Satz 2 gilt für Kleinfahrzeuge folgendes:

  1. Sie müssen die Bootsschleusen, Bootsgassen oder Umsetzanlagen benutzen. Sofern sie diese Einrichtungen nicht benutzen können, werden sie nur in Gruppen oder nur zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust. Ausnahmsweise können Kleinfahrzeuge auch einzeln nach bestimmten Wartezeiten geschleust werden.
  2. Sie müssen an den für sie bestimmten Liegeplätzen in den Schleusenvorhäfen warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam

geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleuse einfahren, müssen hinter diesen festmachen und mit Abstand hinter diesen aus der Schleuse ausfahren.

4. Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden wollen, dürfen in die Schleusenvorhäfen nicht einfahren.

5. Bei den Schleusen Geisling bis Jochenstein

  1. wird abweichend von § 6.28 Nr. 3 Satz 1 in der Reihenfolge des Eintreffens an den Vorsignalanlagen geschleust;
  2. müssen Kleinfahrzeuge abweichend von § 13.07 nur die Signallichter nach § 6.28 sowie die für sie aufgestellten besonderen Hinweistafeln beachten.

§ 13.09 Fahrtunterbrechung zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

Talfahrer, die ihre Fahrt auf der Strecke zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach unterbrechen wollen, müssen dies bei der Schleusung in Jochenstein der Schleusenaufsicht melden.

Abschnitt IV
Fahrt im Bereich der Stadt Passau

(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

§ 13.10 Stilliegen an der Liegestelle Heining
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

  1. An der Liegestelle Heining (km 2232,36 bis km 2232,62, rechtes Ufer) dürfen Fahrzeuge, die entzündbare flüssige Stoffe der Kategorien Kx bis K2 befördern, nur stilliegen, wenn sie auf Schleusung warten.
  2. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen auch dann an Land festgemacht sein, wenn sie ankern; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zu einem Verband gehören.
  3. Fahrzeuge müssen vom Ufer einen Abstand von mindestens 10 m halten.
  4. Kleinfahrzeuge dürfen an der Liegestelle nicht stilliegen.

§ 13.11 Stilliegen zwischen der Staustufe Kachlet und der Innmündung
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV 15)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

1. Zwischen der Staustufe Kachlet und der Innmündung dürfen Fahrzeuge nur an folgenden Liegestellen stilliegen:

  1. am rechten Ufer
  2. am linken Ufer

2. Kleinfahrzeuge dürfen an den in Nummer 1 genannten Liegestellen nicht stilliegen.

3. Am rechten Ufer von km 2227,03 bis km 2226,40 dürfen nur Fahrzeuge stilliegen, die auf die Grenzabfertigung warten oder bei denen eine Grenzabfertigung vorgenommen wird. Nach der Grenzabfertigung muß die Liegestelle freigemacht werden. Fahrzeuge, die entzündbare flüssige Stoffe der Kategorien Kx bis K2 befördern, dürfen an dieser Liegestelle nicht stilliegen. Fahrzeuge, die entzündbare flüssige Stoffe der Kategorie K3 befördern, dürfen an dieser Liegestelle nur unterhalb km 2226,92 stilliegen. Die Liegestelle ist so raumsparend wie möglich zu belegen. Schlepper müssen sich erforderlichenfalls neben die geschleppten Fahrzeuge legen.

4. Am linken Ufer von km 2229,24 bis km 2228,84 müssen Fahrzeuge vom Ufer einen Abstand von mindestens 10 m halten.

5. Ankernde Fahrzeuge müssen am Ufer festgemacht sein.

6. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 bis 5 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.

§ 13.12 Signalanlage Racklauhafen
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

Auf dem Trenndammkopf des Racklauhafens (km 2228,42, rechtes Ufer) zeigen Signallichter nach Unterstrom und zum Racklauhafen an, ob sich Talfahrer auf der Strecke zwischen der Schleuse Kachlet und km 2228,40 befinden. Die Signallichter haben folgende Bedeutung:

  1. eine waagerechte Linie:
    auf der Strecke befinden sich Talfahrer;
  2. eine senkrechte Linie:
    auf der Strecke befinden sich keine Talfahrer.

Die Signallichter werden nur während der Betriebszeit der Schleuse Kachlet und bei ausreichenden Sichtverhältnissen gezeigt. Wird kein Signallicht gezeigt, müssen Bergfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, bei km 2228,00 ihre Position über Sprechfunk auf Kanal 10 und während der Betriebszeiten der Schleuse Kachlet auch auf Kanal 20 bekanntgeben.

§ 13.13 Wenden
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV )
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe
27. DonauSchPVAbweichV)

1. Von Stelzlhof (km 2229,30) bis zur Hafenmündung Racklau (km 2228,35) dürfen Wendemanöver zu Tal nur mit Erlaubnis der Schleusenbetriebsstelle Kachlet durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge.

2. Tankfahrzeuge, ausgenommen Bunkerboote, und Verbände, in denen sich Tankfahrzeuge befinden, dürfen zwischen der Staustufe Kachlet und der Wendestelle Passau (km 2227,44 bis km 2227,05) nicht aufdrehen.

Kapitel 14
Fahrgastschiffahrt

§ 14.01 Anlegestellen

Fahrgastschiffe dürfen zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an Anlegestellen festmachen, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sind.

§ 14.02 Schiffsverkehr an den Anlegestellen

1. Will ein Fahrgastschiff an einer Anlegestelle festmachen, so ist diese unverzüglich freizumachen.

2. Die Schiffsführer, Fahrgäste und andere die Anlegestelle benutzende Personen müssen die Anweisungen der mit Zustimmung der zuständigen Behörde bestellten Aufsicht befolgen, die diese für die Sicherheit an den Anlegestellen erteilt. Andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe dürfen an einer Anlegestelle nur mit Erlaubnis der Aufsicht anlegen.

§ 14.03 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 9/2012 S. 302, gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021 siehe  26. DonauSchPVAbweichV)
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 10/2020 S. 303, gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023 siehe 27. DonauSchPVAbweichV)

1. Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Kein Fahrgast darf ein- oder aussteigen, bevor der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt hat.

2. Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsmäßig festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß

  1. der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Anlegestelle ohne Gefahr möglich ist,
  2. die Anlegestelle bei Dunkelheit - von Land oder vom Fahrgastschiff - ausreichend beleuchtet ist.

3. Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die aussteigenden ihn verlassen haben, es sei denn, daß ein getrennter Zu- und Abgang vorhanden ist.

4. Werden außer Fahrgästen auch Güter befördert, so dürfen der Schiffsführer oder sein Beauftragter das Laden oder Löschen der Güter über die für Fahrgäste bestimmten Landeeinrichtungen nicht gleichzeitig mit dem Ein- und Aussteigen der Fahrgäste zulassen.

5. Das Übersteigen der Fahrgäste über andere stilliegende Schiffe ist verboten.

§ 14.04 Zurückweisung von Fahrgästen

Der Schiffsführer oder sein Beauftragter muß Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung ausschließen.

§ 14.05 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen

1. Die Fahrgäste müssen sich so verhalten, daß die Sicherheit an Bord der Fahrgastschiffe und an den Anlegestellen nicht beeinträchtigt wird. Das gilt entsprechend für andere Benutzer der Anlegestellen.

2. Der Schiffsführer muß dafür sorgen, daß die Fahrgäste im Interesse der Sicherheit auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Anlegestellen nicht behindert wird.

3. Fahrgäste dürfen ohne Erlaubnis des Schiffsführers den Steuerstand, den Maschinenraum und die sonstigen nicht für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Räume und Deckflächen nicht betreten.

4. Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Schiffslichter nicht beeinträchtigen und keine störende Blendwirkung haben.

5. Güter müssen so verladen werden, daß die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teilweise für Güter benutzt, so vermindert sich die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste je 0,4 qm der in Anspruch genommenen Fläche um einen Fahrgast. Zusätzlich ist eine Stabilitätsberechnung an Bord mitzuführen. Die Beförderung gefährlicher Güter (§ 1.24) zusammen mit Fahrgästen ist verboten.

§ 14.06 Schleppverbot

Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, daß dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.

§ 14.07 Fahrpläne

1. Der Unternehmer regelmäßiger Fahrten von Fahrgastschiffen muß den Fahrplan mit Abfahrts- und Ankunftszeiten und Anlegestellen spätestens vier Wochen vor Beginn der Fahrten der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde, von deren Bezirk aus die Fahrgastschiffahrt betrieben wird, anzeigen. Das gleiche gilt für Fahrplanänderungen. Die zuständige Behörde kann vorschleusungsberechtigte Sonderfahrten zulassen.

2. Der Unternehmer muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den Fahrplan so ändern, daß Verkehrsstörungen vermieden werden.

§ 14.08 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Bestimmungen dieses Abschnitts zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.

___________

1) Amtlicher Hinweis: die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.

.

Unterscheidungsbuchstaben oder -buchstabengruppen des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt Anlage 1


Deutschland D
Österreich: A
Weissrussland: BY
Belgien: B
Bulgarien: BG
Kroatien: HRV
Finnland: FI
Frankreich: F
Ungarn: HU
Italien: I
Luxemburg: L
Moldavien: MD
Norwegen: NO
Niederlande: N
Polen: PL
Portugal: P
Rumänien: R
Russische Föderation: RUS
Slowakei: SK
Schweden: SE
Schweiz: CH
Tschechoslowakei Republik CZ
Ukraine: UA
Jugoslawien: YU

.

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen Anlage 2

1. Begriffsbestimmungen

1.1 Die Ebene der größten Einsenkung ist die Schwimmebene, die der größten Einsenkung entspricht, bei der das Fahrzeug zur Schiffahrt noch verwendet werden darf;

1.2 der Freibord ist der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt des Gangbordes oder, wenn kein Gangbord vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der festen Schiffswand;

1.3 der Sicherheitsabstand ist der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr als wasserdicht anzusehen ist, wobei jedoch die Öffnungen zur Wasserentnahme und -einleitung nicht berücksichtigt werden;

1.4 Fahrtbereiche sind die Bereiche, die aufgrund der Art und der Ausrüstung der Binnenschiffe und des Freibordes und des Sicherheitsabstandes derselben, die nach der größten kennzeichnenden (scheinbaren) Wellenhöhe bei einer Wahrscheinlichkeit der Übersteigung von 5 vom Hundert wie folgt eingeteilt werden:

Fahrtbereich 1 ....... Höhe bis 2,0 m,

Fahrtbereich 2 ....... Höhe bis 1,2 m,

Fahrtbereich 3 ....... Höhe bis 0,6 m.

Die kennzeichnende Wellenhöhe ist das Mittel von 10 vom Hundert der Wellen, welche bei einer kurzen Beobachtungsdauer die größte Höhe zwischen Wellenberg und Wellental haben.

2. Mindestfreibord, Sicherheitsabstand und Ebene der größten Einsenkung

2.1 Die Größe des Mindestfreibordes und des Mindestsicherheitsabstandes eines Fahrzeuges werden von der zuständigen Behörde je nach dem Fahrtbereich und der Fahrzeugart festgesetzt.

2.2 Die Ebene der größten Einsenkung ist die höchste Schwimmebene, die sich aus den Vorschriften über den Mindestfreibord und den Mindestsicherheitsabstand ergibt. Jedoch können die zuständigen Behörden aus Sicherheitsgründen entsprechend der Festigkeit des Rumpfes und der Stabilität des Fahrzeuges die Ebene der größten Einsenkung tiefer als die berechnete legen.

3. Einsenkungsmarken

3.1 Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß dauerhafte, aus der Entfernung sichtbare Freibordmarken tragen, um die größte Einsenkung, die von der Behörde festgelegt wird, anzugeben. Diese Marken werden durch die von der Behörde festgelegte Freibordmarke dargestellt; sie wird auf jeder Seite in der Mitte der Länge des Fahrzeuges angebracht.

3.2 Die Freibordmarke besteht aus einem Ring, der durch einen waagerechten Strich geschnitten wird; sie kann durch zusätzliche Freibordstriche für die anderen Fahrtbereiche ergänzt werden.

Der Mittelpunkt des Ringes muß auf einer vertikalen Linie in der Schiffsmitte liegen. Die Unterkante des waagerechten Striches muß durch den Mittelpunkt des Ringes gehen.

Die unteren zusätzlichen Striche der Freibordmarke müssen dem vorgeschriebenen Freibord in den verschiedenen Fahrtbereichen entsprechen.

Die zusätzlichen Striche der Freibordmarke sind durch einen senkrechten Strich verbunden, der nach dem vorderen Teil des Fahrzeuges anzubringen ist.

Für die Fahrzeuge, die in den Fahrtbereichen 2 und 3 oder nur im Fahrtbereich 3 fahren wollen, muß der Ring nicht dargestellt werden.

3.3 Die Strichstärke des Ringes und der anderen Striche der Freibordmarke beträgt 30 mm, der Außendurchmesser des Ringes beträgt 200 mm. Die Länge des waagerechten Striches, der den Ring schneidet, beträgt 300 mm und die Länge der zusätzlichen Freibordstriche 150 mm.

Die Abmessungen der Ziffern, die die Fahrtbereiche angeben, betragen 60 x 40 mm. Die zuständige Behörde, die den Freibord festsetzt, kann ihren Stempel auf dem Rumpf des Fahrzeuges anbringen.

Eine Kombination der Eichmarke mit der Freibordmarke ist möglich. In diesem Fall ist die Breite des horizontalen Striches, welcher den Freibordring schneidet (oder die Breite des obersten horizontalen Striches, wenn es mehrere Freiborde gibt, und der Ring nicht dargestellt ist) 40 mm.

Skizze der Freibordmarke

Skizze der Freibordmarke für verschiedene Fahrtbereiche

Fahrtbereich 3 Fahrtbereich 3-2 Fahrtbereich 3-1

4. Tiefgangsanzeiger

4.1 Jedes Fahrzeug, dessen Tiefgang 1 m erreichen kann, muß auf jeder Seite des Hinterschiffes einen Tiefgangsanzeiger tragen; es können zusätzliche Tiefgangsanzeiger vorhanden sein. Ihre Anbringung, Anzahl und Merkmale werden von den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art, der Länge, des Tiefganges und des Trimms des Fahrzeuges festgelegt.

4.2 Die Tiefgangsanzeiger müssen mindestens in Dezimeter unterteilt sein, von 0 bis 300 mm unter die Leerebene und von 100 bis 300 mm über die Ebene der größten Einsenkung. Er muß die Form eines Streifens mit Teilungsziffern oder nur Teilungsziffern (ohne Striche) haben, der abwechselnd in gut sichtbaren Farben gemalt ist. Der Nullpunkt muß in der Ebene des Schiffsbodens an der Anbringungsstelle der Tiefgangsanzeiger liegen oder, wenn das Fahrzeug einen Kiel hat, in der Ebene der Unterkante des Kieles an dieser Stelle.

Die Teilung muß durch Marken bezeichnet sein, die unter Aufsicht der zuständigen Behörde eingekörnt oder eingemeißelt worden sind.

4.3 Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Nummern 4.1 und 4.2 entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

.

Bezeichnung der Fahrzeuge Anlage 3

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die in Kapitel 3 dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen.

1.2 Die Bilder dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt:

ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung oder,

sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung. Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.

1.3 Schubverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 12 m sowie Koppelverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb ( § 3.01 Nr. 3).

1.4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben folgende Begriffe die in § 3.01 Nr. 5 gegebene Bedeutung:

1

1.4.1 "Topplicht":

ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es von vorn bis beiderseits 22 Grad 30' hinter die Querlinie strahlt;

1.4.2 "Seitenlichter":

an Steuerbord ein grünes helles Licht, an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112 Grad 30' strahlt und so angebracht ist, daß es auf seiner Seite von vorn bis 22 Grad 30' hinter die Querlinie strahlt;

1.4.3 "Hecklicht":

ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es über einen Bogen von 67 Grad 30' von hinten nach jeder Seite strahlt;

1.4.4 "von allen Seiten sichtbares Licht":

ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360 Grad strahlt.

1.5 Erklärung der Symbole:

a ein Licht, das dem Blick des Betrachters tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen

b von allen Seiten sichtbares Licht

c nur über einen eingeschränkten Horizontbogen sichtbares Licht

d Funkellicht

e nur zeitweise oder wahlweise geführtes Licht

f Tafel oder Flagge

g Wimpel

h Ball

i Zylinder

j Kegel

k Doppelkegel

l Radarreflektor

2. Bezeichnung während der Fahrt

  bei Nacht   bei Tag
2.1 einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
2.1.1 ( § 3.08 Nr. 1):

2

ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht

  keine zusätzliche Bezeichnung
2.1.2 ( § 3.08 Nr. 2):

3

wahlweise ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff

  keine zusätzliche Bezeichnung
2.1.3 Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt

( § 3.08 Nr. 3):

4

ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht und erforderlichenfalls ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff

  keine zusätzliche Bezeichnung
2.2 Schleppverbände
2.2.1 Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes

( § 3.09 Nr. 1):

5

zwei Topplichter übereinander, Seitenlichter, ein gelbes statt eines weißen Hecklichts

2.2.2 Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes

( § 3.29 Nr. 1):

6

ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefaßt ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders

2.2.3 jedes von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes

( § 3.09 Nr. 2):

7

drei Topplichter übereinander, Seitenlichter, ein gelbes statt eines weißen Hecklichts

2.2.4 jedes von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes

( § 3.29 Nr. 2):

8

ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefaßt ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders

2.2.5 geschleppte Fahrzeuge, die den letzten Anhang bilden

( § 3.09 Nr. 4):

9

ein weißes Hecklicht

  keine zusätzliche Bezeichnung
  10

zwei weiße Hecklichter, auf den äußeren Fahrzeugen des Verbandes

  keine zusätzliche Bezeichnung
2.3 Schubverbände
2.3.1 ( § 3.10 Nr. 1)

11

drei Topplichter in Form eines gleichseitigen Dreiecks angeordnet, Seitenlichter und drei Hecklichter auf dem Schubschiff

  keine zusätzliche Bezeichnung
2.4 Koppelverbände
2.4.1 ( § 3.11 Nr. 1):

12

auf jedem Fahrzeug ein Topplicht und ein Hecklicht, an den Außenseiten des Verbandes Seitenlichter

  keine zusätzliche Bezeichnung
2.4.2 Koppelverbände, denen ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren

( § 3.11 Nr. 2):

13

auf jedem Fahrzeug ein Topplicht und ein Hecklicht; an den Außenseiten des Verbandes Seitenlichter

  keine zusätzliche Bezeichnung
2.5 Fahrzeuge unter Segel
2.5.1 ( § 3.12 Nr. 1 und 2):

14

Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein Hecklicht und wahlweise zwei gewöhnliche oder helle von allen Seiten sichtbare Lichter übereinander, das rote über dem grünen

  keine zusätzliche Bezeichnung
2.6 Kleinfahrzeuge    
2.6.1 mit Maschinenantrieb

( § 3.13 Nr. 1):

   
  15

ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein Hecklicht

oder:

  keine zusätzliche Bezeichnung
  16

ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht

oder:

  keine zusätzliche Bezeichnung
  17

ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, Seitenlichter, die auf eine der vorgenannten Arten gesetzt werden

oder:

nur bei einzeln fahrenden Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m

  keine zusätzliche Bezeichnung
  ( § 3.13 Nr. 2):

18

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht

  keine zusätzliche Bezeichnung
2.6.2 geschleppt oder längsseits gekuppelt mitgeführt

( § 3.13 Nr. 4):

19

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht

  keine zusätzliche Bezeichnung
2.6.3 Kleinfahrzeuge unter Segel

( § 3.13 Nr. 5):

   
  20

Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht

oder:

  keine zusätzliche Bezeichnung
  21

Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, und Hecklicht in einer einzigen Leuchte im Topp oder am oberen Teil des Mastes

oder:

nur bei Kleinfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 7 m

  keine zusätzliche Bezeichnung
  22

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites weißes gewöhnliches Licht

  keine zusätzliche Bezeichnung
2.6.4 einzeln, weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge

( § 3.13 Nr. 6):

23

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht

  keine zusätzliche Bezeichnung
2.6.5 Kleinfahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen

( § 3.13 Nr. 1):

eine der Bezeichnungen nach 2.6.1, zum Beispiel:

24

ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht

2.6.6 Kleinfahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen

( § 3.30):

25

ein schwarzer Kegel mit der Spitze unten

2.7 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, mit den Abmessungen von Kleinfahrzeugen
  keine zusätzliche Bezeichnung 2.7.1 ( § 3.31):

26

ein gelber Doppelkegel

2.8 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
2.8.1 einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern

( § 3.14 Nr. 1):

zusätzliche Bezeichnung:

27

ein blaues gewöhnliches Licht

2.8.2 einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern

( § 3.32 Nr. 1):

zusätzliche Bezeichnung:

28

ein blauer Kegel mit der Spitze unten

2.8.3 einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern

( § 3.15 Nr. 1):

zusätzliche Bezeichnung:

29

auf den nichtmotorisierten Fahrzeugen ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff

2.8.4 einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern

( § 3.32 Nr. 2):

zusätzliche Bezeichnung:

30

ein roter Kegel mit der Spitze unten

  31

einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die die Lichter nach § 3.08 führen, außerdem ein rotes helles Licht auf dem Hinterschiff

  32

ein roter Kegel mit der Spitze unten

2.8.5 Schleppverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern

( § 3.14 Nr. 2):

zusätzliche Bezeichnung:

33

2.8.6 Schleppverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern

( § 3.32 Nr. 2):

zusätzliche Bezeichnung:

34

  33a

ein gewöhnliches blaues Licht muß nur auf den Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der letzten Reihe befinden, die entzündbare Güter befördert

  34a

ein blauer Kegel mit der Spitze unten muß nur auf den Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der letzten Reihe befinden, die entzündbare Güter befördert

  35

ein blaues gewöhnliches Licht muß nur auf dem entzündbare Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet

  36

ein blauer Kegel mit der Spitze unten muß nur auf dem entzündbare Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet

2.8.7 Schleppverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern

( § 3.15 Nr. 2):

zusätzliche Bezeichnung:

37

2.8.8 Schleppverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern

( § 3.33 Nr. 2):

zusätzliche Bezeichnung:

38

  37a

ein rotes gewöhnliches Licht muß nur auf den explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der Reihe befinden

  38a

ein roter Kegel mit der Spitze unten muß nur auf den explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der Reihe befinden

  39

ein rotes gewöhnliches Licht muß nur auf dem explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet

  40

ein roter Kegel mit der Spitze unten muß nur auf dem explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet

2.8.9 das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert

( § 3.14 Nr. 2):

41

ein blaues gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nr. 1, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern

2.8.10 das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert

( § 3.32 Nr. 2):

42

ein blauer Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nr. 1

2.8.11 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert

( § 3.14 Nr. 4):

43

ein blaues gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nr. 2, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern

2.8.12 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert

( § 3.32 Nr. 2):

44

ein blauer Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nr. 1

2.8.13 das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert

( § 3.15 Nr. 2):

45

ein rotes gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nr. 1, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern

2.8.14 das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert

( § 3.33 Nr. 2):

46

ein roter Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nr. 1

2.8.15 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert

( § 3.15 Nr. 4):

47

ein rotes gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nr. 1, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern

2.8.16 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert

( § 3.33 Nr. 2):

48

ein roter Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nr. 1

2.8.17 Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern

( § 3.14 Nr. 3):

49

das Schubschiff außer den Lichtern nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe c, ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff und die Fahrzeuge die Lichter nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe a, ein blaues gewöhnliches Licht, über denselben Horizontbogen wie die Topplichter

2.8.18 Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern

( § 3.32 Nr. 3):

50

ein blauer Kegel mit der Spitze unten auf dem Schubschiff und ein weiterer blauer Kegel auf dem Vorderteil des Verbandes

2.8.19 Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern

( § 3.15 Nr. 3):

51

das Schubschiff außer den Lichtern nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe c, ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff und die Fahrzeuge die Lichter nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe a, ein rotes gewöhnliches Licht, über denselben Horizontbogen wie die Topplichter

2.8.20 Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern

( § 3.33 Nr. 3):

52

ein roter Kegel mit der Spitze unten auf dem Schubschiff und ein weiterer Kegel auf dem Vorderteil des Verbandes

2.9 Fähren
2.9.1 nicht frei fahrend

( § 3.16 Nr. 1):

53

ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar

2.9.2 nicht frei fahrend

( § 3.34):

54

ein grüner Ball

2.9.3 frei fahrend

( § 3.16 Nr. 2):

55

ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar, Seitenlichter und ein Hecklicht

2.9.4 frei fahrend

( § 3.34):

56

ein grüner Ball

2.9.5 frei fahrend mit Vorrang

( § 3.16 Nr. 3):

57

zwei grüne helle Lichter übereinander über einem weißen hellen Licht, alle drei von allen Seiten sichtbar, Seitenlichter und ein Hecklicht

  keine zusätzliche Bezeichnung
2.10 manövrierunfähige Fahrzeuge
2.10.1 ( § 3.18 Nr. 1):

zusätzliche Bezeichnung:

58

ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann das Licht weiß sein

2.10.2 ( § 3.35 Nr. 1):

zusätzliche Bezeichnung:

59

eine rote Flagge, die geschwenkt wird

2.11 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
2.11.1 ( § 3.19):

60

eine ausreichende Anzahl weißer heller, von allen Seiten sichtbarer Lichter

  keine zusätzliche Bezeichnung
2.12 Fahrzeug mit Vorrang
  keine zusätzliche Bezeichnung 2.12.1 ( § 3.36):

zusätzliche Bezeichnung:

61

ein roter Wimpel

3. Bezeichnung beim Stilliegen
3.1 allgemeine Fälle
3.1.1 einzelne oder an andere Fahrzeuge gekuppelte Fahrzeuge, die vom Ufer entfernt stilliegen

( § 3.20 Nr. 1):

62

ein weißes gewöhnliches Licht

3.1.2 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb beim Ankern oder als Teil eines Verbandes, der vom Ufer entfernt stilliegt

63

ein schwarzer Ball

3.1.3 vom Ufer entfernt stilliegende Schubverbände

( § 3.20 Nr. 2):

64

zwei weiße gewöhnliche Lichter auf dem Schubschiff und auf dem Vorderteil des Verbandes

3.1.4 vom Ufer entfernt stilliegende Schubverbände

( § 3.36a Nr. 1):

65

ein schwarzer Ball auf dem Schubschiff

3.1.5 vom Ufer entfernt stilliegende Kleinfahrzeuge

( § 3.20 Nr. 3):

66

ein weißes gewöhnliches Licht

3.1.6 Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, Kleinfahrzeuge

( § 3.36a Nr. 1):

67

keine zusätzliche Bezeichnung

3.2 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
3.2.1 einzelne Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern

( § 3.21):

zusätzliche Bezeichnung:

68

ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff und ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff

3.2.2 einzelne Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern

( § 3.37 Nr. 1):

zusätzliche Bezeichnung:

69

ein blauer Kegel mit der Spitze unten

3.2.3 einzelne Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern

( § 3.22):

70

ein weißes gewöhnliches und ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff

3.2.4 einzelne Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern

( § 3.38 Nr. 1):

71

ein roter Kegel mit der Spitze unten

  72

ein weißes gewöhnliches und ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff

  73

ein schwarzer Ball und ein roter Kegel mit der Spitze unten

3.2.5 Verbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern

( § 3.21):

74

ein weißes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff und ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff des Fahrzeuges auf der Fahrwasserseite

3.2.6 Verbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern

( § 3.37 Nr. 1):

75

ein blauer Kegel mit der Spitze unten auf der Fahrwasserseite

3.2.7 Verbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern

( § 3.22):

76

ein weißes gewöhnliches Licht und darunter ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff auf der Fahrwasserseite

3.2.8 Verbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern

( § 3.38 Nr. 2):

77

ein roter Kegel mit der Spitze unten auf dem Fahrzeug auf der Fahrwasserseite

3.2.9 Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern

( § 3.21):

78

ein weißes gewöhnliches Licht und ein blaues gewöhnliches Licht auf dem hinteren Teil des Schubschiffes und die gleichen Lichter auf dem Vorderteil des Verbandes

3.2.10 Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern

( § 3.37 Nr. 2):

79

ein blauer Kegel mit der Spitze unten und ein schwarzer Ball auf dem hinteren Teil des Schubschiffes und ein blauer Kegel mit der Spitze unten auf dem Vorderteil des Verbandes

3.2.11 Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern

( § 3.22):

80

ein weißes gewöhnliches Licht und darunter ein rotes gewöhnliches Licht auf dem hinteren Teil des Schubschiffes und die gleichen Lichter auf dem Vorderteil des Verbandes

3.2.12 Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern

( § 3.38 Nr. 2):

81

ein roter Kegel mit der Spitze unten und ein schwarzer Ball auf dem hinteren Teil des Schubschiffes, und ein roter Kegel mit der Spitze unten auf dem Vorderteil des Verbandes

3.3 Fähren
3.3.1 nicht frei fahrend und an ihrer Anlegestelle stilliegend

( § 3.23 Nr. 1):

82

ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar

  keine zusätzliche Bezeichnung
3.3.2 frei fahrend und an ihrer Anlegestelle stilliegend

( § 3.23 Nr. 2):

83

ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar. Bei kurzzeitigem Stilliegen ein Hecklicht und zwei Seitenlichter

  keine zusätzliche Bezeichnung
3.4 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
3.4.1 ( § 3.25):

84

eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter

  keine zusätzliche Bezeichnung
3.5 Netze und andere Fischereigeräte von Fahrzeugen, die eine Behinderung der Schiffahrt darstellen
3.5.1 ( § 3.26):

85

eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter

3.5.2 ( § 3.40):

86

eine ausreichende Anzahl gelber Tonnen oder gelber Flaggen

3.6 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
3.6.1 Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen, beim Stilliegen

( § 3.27 Nr. 1):

87

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter übereinander und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches oder rotes helles Licht

3.6.2 Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen, beim Stilliegen

( § 3.41 Nr. 1 und 2):

88

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel übereinander und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein roter Ball

      oder:

89

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 "Erlaubnis zur Durchfahrt" (Anlage 7) und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 "Verbot der Durchfahrt" (Anlage 7)

3.6.3 Fahrzeuge und schwimmende Geräte bei der Arbeit, die gegen Wellenschlag zu schützen sind

( § 3.27 Nr. 1)

sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

( § 3.27 Nr. 2):

90

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches oder rotes helles Licht über einem weißen gewöhnlichen oder weißen hellen Licht und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches oder rotes helles Licht

3.6.4 Fahrzeuge und schwimmende Geräte bei der Arbeit, die gegen Wellenschlag zu schützen sind

( § 3.41 Nr. 1)

sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

( § 3.41 Nr. 4):

91

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge oder eine Tafel, obere Hälfte rot, untere Hälfte weiß, und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder Tafel

3.7 Bezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können
3.7.1 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen

( § 3.28 Nr. 1 und 2):

92a

3.7.2 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen

( § 3.42):

93a

  92b

zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, eine Tonne mit Radarreflektor und einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht

  93b

eine gelbe Tonne mit Radarreflektor

3.7.3 Schwimmende Geräte bei der Arbeit

( § 3.27 Nr. 1, § 3.28 Nr. 2):

zum Beispiel:

94

3.7.4 Schwimmende Geräte bei der Arbeit

( § 3.41 Nr. 1, § 3.42):

zum Beispiel:

95


4. Sonstige Zeichen  
4.1 Verbot das Fahrzeug zu betreten

( § 3.43):

96

4.2 Rauchverbot

( § 3.44):

97

4.3 zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden

( § 3.45)

  bei Nacht bei Tag
  98

  ein blaues gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Funkellicht, und bei Tag zusätzlich ein weißer Wimpel mit dem Zeichen der Überwachungsbehörden (ein weißer Rhombus mit blauem Rand)
4.4 Notzeichen

( § 3.46):

 
  bei Nacht bei Tag
  99

100

  ein Licht, eine Flagge oder ein sonstiger geeigneter Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;

oder:

eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem ballähnlichen Gegenstand;

oder:

Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen;

oder:

ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen (SOS);

oder:

ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;

oder:

rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;

oder:

langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.

4.5 Verbot des Stilliegens nebeneinander

( § 3.47):

101

4.6 zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag

( § 3.48 Nr. 1):

 
  bei Nacht bei Tag
  102


  ein rotes gewöhnliches Licht über einem weißen gewöhnlichen Licht oder ein rotes helles Licht über einem weißen hellen Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar eine rot-weiße Flagge oder Tafel oder zwei Flaggen oder Tafeln übereinander, die obere rot, die untere weiß
4.7 zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen

( § 3.49):

 
  bei Nacht bei Tag
  103


  ein gelbes gewöhnliches oder gelbes helles, von allen Seiten sichtbares Funkellicht

.

Farbe der Lichter der Fahrzeuge Anlage 4

1. Die Farben der Lichter der Fahrzeuge, die sein können:

"Blau",

"Grün",

"Weiß",

"Gelb",

"Rot",

stellen ein Signalsystem mit fünf Farben dar. Für ein solches System sind die für jede Farbe zugelassenen Farbwertbereiche in den offiziellen Empfehlungen der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) mit dem Titel "Farben von Signallichtern" festgelegt und in der Publikation CIE Nr. 2.2 (TC-1.6) 1975 aufgeführt.

2. Die in dieser Verordnung festgelegten Farbwertbereiche der Lichter der Fahrzeuge liegen innerhalb der von der CIE festgelegten allgemeinen Bereiche, sind jedoch für einige Farben enger gefaßt. In der Tabelle 1 sind die Farbwertbereiche zahlenmäßig in Form von x-y-Koordinaten der Schnittpunkte der Farbgrenzlinien aufgeführt und im CIE-Diagramm in Bild 1 graphisch dargestellt.

3. Die in Tabelle 1 festgelegten Farbwertbereiche gelten für die Farben der von den Signallichteinrichtungen ausgestrahlten Lichter.

4. Angesichts der derzeitigen Empfehlungen der CIE (1975) sind die Farbgrenzen das Ergebnis eines Kompromisses zwischen zuverlässigem Erkennen der Farbe des Signallichts unter veränderlichen Bedingungen, angemessener Tragweite des Signallichts, praktischer Genauigkeit bei der Herstellung der Signaleinrichtung, bestehend aus Lichtquelle und Farbfilter, und der Abgrenzung der Farbe des Signallichts gegenüber anderen farbigen Lichtern sowohl innerhalb als auch außerhalb des Signalsystems.

5. Die in dieser Verordnung aufgeführten Farbgrenzen sind insbesondere aus folgenden Gründen ausgewählt worden:

Blau

Für blaue Signallichter hat die CIE nur einen allgemeinen Bereich definiert. Da jedoch ein engerer Bereich eine größere Wahrscheinlichkeit zum Erkennen der Farben gewährleistet, wurde ein besonderer Bereich gewählt.

Grün

Um eine größere Wahrscheinlichkeit der Unterscheidung zwischen grünen und blauen, grünen und weißen, grünen und gelben Signallichtern zu erreichen, wurden die geeigneten engen Farbgrenzen aus den derzeitigen Empfehlungen der CIE gewählt.

Weiß

Bei elektrischen Lichtern müßte die Grenze des weißen Signallichts gegen Gelb generell auf x = 0,500 begrenzt werden. Nur bei der Verwendung von nicht elektrischen Lichtern, zum Beispiel Öllampen, ist eine Verschiebung der Grenze nach x = 0,525 gestattet, wie es durch die gestrichelten Linien im Farbwertediagramm in Bild 1 angegeben ist. Es ist nicht erforderlich, die Grenze von Weiß gegen Blau in Richtung Blau zu verlegen, wie dies in den derzeitigen Empfehlungen der CIE vorgenommen wird, denn Xenonlampen werden für die Lichter der Fahrzeuge nicht verwendet.

Gelb

Die gelben und weißen Lichter erfordern bei der Verwendung dieser Farben als Signallichter eine besondere Sorgfalt. Um ein weißes Licht von einem gelben Licht zu unterscheiden, ist ein angemessener Abstand des Farbortes von mindestens x = 0,050 sicherzustellen. Bei der Verwendung von Öllampen als weiße Signallichter ist die Grenze von Gelb gegen Weiß auf x = 0,575 beschränkt.

Rot

Der für die roten Lichter gewählte Bereich ist ein Kompromiß zwischen dem engen Bereich im Hinblick auf eine größere Wahrscheinlichkeit des Farberkennens und dem in den derzeitigen Empfehlungen der CIE angeführten engen Farbbereich im Hinblick auf Personen, die Rot und Grün verwechseln.

Tabelle 1 x-y-Koordinaten der Schnittpunkte der Farbgrenzlinien

Farbe Koordinaten der Eckpunkte
  1 2 3 4 5 6
  x y x y x y x y x y x y
Blau 0,102 0,105 0,185 0,175 0,218 0,142 0,136 0,040        
Grün 0,009 0,720 0,284 0,520 0,207 0,397 0,013 0,494        
elektrisches Licht         0,500   0,500          
Weiß 0,310 0,348 0,453 0,440 - 0,440 - 0,382 0,443 0,382 0,310 0,283
nicht elektrisches Licht         0,525   0,525          
Gelb 0,618 0,382 0,612 0,382 0,575 0,406 0,575 0,425        
Rot 0,710 0,290 0,690 0,290 0,660 0,320 0,680 0,320        

Bild 1 CIE-Farbwertdiagramm mit den festgelegten Farbgrenzen für Signallichter

.

Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge Anlage 5

1. Hinsichtlich ihrer Lichtstärke werden die Lichter der Fahrzeuge in drei Arten eingeteilt:

gewöhnliche Lichter,
helle Lichter,
starke Lichter.

2. Die farbigen Lichter werden gewöhnlich erzeugt durch die Kombination aus einer weißen Lichtquelle und einem farbigen Filter oder einer farbigen optischen Vorrichtung. Die für diese Lichter vereinbarten Farbwertbereiche sind in Anlage 4 festgelegt.

Die farbigen Filter oder die farbige optische Vorrichtung sind Selektivfilter. Der Durchlässigkeitsfaktor dieser Filter hängt somit von der spektralen Zusammensetzung des auftreffenden Lichts der Lichtquelle ab. In der Praxis werden die folgenden Gesamttransmissionsfaktoren akzeptiert:

Rot oder Grün: τ = 0,10 bis 0,20

Gelb: τ = 0,40 bis 0,60

Blau: τ ≥ 0,02

3. Die Grenzen der Lichtstärken der Lichter der Fahrzeuge sind in Tabelle 1 angegeben. Alle Werte sind Betriebslichtstärken lB, die 75 vom Hundert der photometrischen Lichtstärken lO entsprechen:

lB = 0,75 x lO

Der Faktor 0,75 deckt die Auswirkungen der Alterung der Lichtquelle und einen gewissen Grad der Verstaubung der Lichtquelle und des optischen Systems ab. Die Werte der Tabelle 1 gelten für alle Richtungen in der horizontalen Brennfläche des optischen Systems innerhalb des nützlichen Bereichs des Signallichts. In einem Winkel bis maximal 7,5° senkrecht zur horizontalen Brennfläche darf der Wert der Lichtstärke nicht mehr als 5 vom Hundert je Flächengrad abnehmen.

4. Das Verhältnis zwischen der Betriebslichtstärke lB (cd) und der Tragweite t (km) bei Nacht wird durch folgende Gleichung angegeben:

lB = 0,2 x t2 x q-1

Dabei sind der Faktor 0,2 die international vereinbarte Schwellenbeleuchtungsstärke von 0,2 mikrolux für die Nachtwahrnehmung eines Lichts, wobei für die t-Werte die Meter in Kilometer umgerechnet sind, und q der Transmissionsfaktor bezogen ist auf eine Entfernung von 1 km.

Zur Ermittlung der Tragweite der Lichter der Fahrzeuge wurde q = 0,76 gesetzt, was einer meteorologischen Sichtweite von 14,3 km entspricht. Die entsprechenden Tragweiten werden anhand der vorgenannten Gleichung mit den Lichtstärken nach Tabelle 1 berechnet.

Tabelle 1: Betriebslichtstärken lB und Tragweiten t der Lichter der Fahrzeuge

Farbe des Lichts Lichtart
gewöhnlich hell stark
lB (cd) t (km) lB (cd) t (km) lB (cd) t (km)
Weiß 2-4* 2,3-3,0* 9-25 3,9-5,3 35-100 5,9-7,7
Rot oder Grün 0,9-5 1,7-3,2 3,5-20 2,8-5,0 - -
Gelb 0,8-2,4 1,6-2,5 3,5-15 2,9-4,6 - -
Blau > 1** > 1,8** - - - -
*) Für bestimmte Abschnitte einer Wasserstraße kann die zuständige Behörde eine Betriebslichtstärke von lB = 0,9 cd entsprechend einer Tragweite von t = 1,7 km zulassen.

**) Für bestimmte Fahrzeuge kann die zuständige Behörde eine Betriebslichtstärke von lB = 0,3 bis 0,5 cd entsprechend einer Tragweite von t = 1,0 bis 1,3 km zulassen

.

Schallzeichen Anlage 6

I. Tonumfang der Schallzeichen

Die mechanisch betriebenen Schallgeräte, die auf Fahrzeugen in der Binnenschiffahrt verwendet werden, müssen in der Lage sein, Schallzeichen mit den folgenden Merkmalen zu erzeugen:

1. Frequenz:

  1. Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Buchstabe b, beträgt die Grundfrequenz 200 Hz mit einer Toleranz von +/- 20 vom Hundert;
  2. für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muß die Grundfrequenz mehr als 350 Hz betragen;
  3. für die Dreitonzeichen, die von Radarfahrern verwendet werden, liegen die Grundfrequenzen der Töne zwischen 165 und 297 Hz mit einem Intervall von mindestens zwei ganzen Tönen zwischen dem höchsten und dem tiefsten Ton.

2. Schalldruckpegel:

Die nachstehend angegebenen Schalldruckpegel werden 1 m vor der Mitte der Trichteröffnung gemessen oder auf diesen Abstand zurückgerechnet; die Messung hat soweit wie möglich entfernt von schallreflektierenden Oberflächen zu erfolgen:

  1. Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Buchstabe b, muß der Schalldruckpegel zwischen 120 und 140 dB (A) betragen;
  2. für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muß der Schalldruckpegel zwischen 100 und 125 dB (A) betragen;
  3. für die Dreitonzeichen, die von Radarfahrern verwendet werden, muß der Schalldruckpegel jedes Tons zwischen 120 und 140 dB (A) betragen.

II. Kontrolle des Schalldruckpegels

Die Kontrolle des Schalldruckpegels wird von den zuständigen Behörden mit Hilfe des von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission genormten Schallpegelmeßgeräts (I.E.C. 179) oder mit Hilfe des von der I.E.C. genormten normal gebräuchlichen Schallpegelmeßgeräts (I.E.C. 123) vorgenommen.

III. Schallzeichen der Fahrzeuge

Die Schallzeichen, mit Ausnahme der Glockenschläge und des Dreitonzeichens, müssen aus einem Ton oder mehreren Tönen hintereinander bestehen, die folgende Eigenschaften aufweisen:

Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen muß etwa eine Sekunde betragen, mit Ausnahme bei dem Zeichen "Folge sehr kurzer Töne", das aus mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer bestehen muß, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.

A. Allgemeine Zeichen

1 langer Ton "Achtung"  
1 kurzer Ton "Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord."  
2 kurze Töne "Ich richte meinen Kurs nach Backbord."  
3 kurze Töne "Meine Maschine geht rückwärts."  
4 kurze Töne "Ich bin manövrierunfähig."  
Folge sehr kurzer Töne "Akute Gefahr eines Zusammenstoßes" § 4.01 Nr. 4
Wiederholte lange Töne "Notsignal" § 4.01 Nr. 4
Gruppen von Glockenschlägen "Notsignal"  

B. Begegnungszeichen

1. Fall

1 kurzer Ton des Bergfahrers "Ich will an Backbord vorbeifahren." § 6.04 Nr. 4
1 kurzer Ton des Talfahrers "Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei." § 6.04 Nr. 5
2 kurze Töne des Talfahrers "Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei." § 6.05 Nr. 2
2 kurze Töne des Bergfahrers "Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbeifahren." § 6.05 Nr. 3

2. Fall

2 kurze Töne des Bergfahrers "Ich will an Steuerbord vorbeifahren." § 6.04 Nr. 4
2 kurze Töne des Talfahrers "Einverstanden, fahren sie an Steuerbord vorbei." § 6.04 Nr. 5
1 kurzer Ton des Talfahrers "Nicht einverstanden, fahren Sie Backbord vorbei." § 6.05 Nr. 2
1 kurzer Ton des Bergfahrers "Einverstanden, ich werde an Backbord vorbeifahren." § 6.05 Nr. 3

C. Überholzeichen

1. Fall

2 lange Töne, 2 kurze Töne des Überholenden "Ich will auf ihrer Backbordseite überholen." § 6.10 Nr. 4
1 kurzer Ton des Vorausfahrenden "Einverstanden, sie können an meiner Backbordseite überholen." § 6.10 Nr. 5
2 kurze Töne des Vorausfahrenden "Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite." § 6.10 Nr. 6
1 kurzer Ton des Überholenden "Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen." § 6.10 Nr. 6

2. Fall

2 lange Töne, 1 kurzer Ton des Überholenden "Ich will auf ihrer Steuerbordseite überholen." § 6.10 Nr. 4
2 kurze Töne des Vorausfahrenden "Einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite." § 6.10 Nr. 5
1 kurzer Ton des Vorausfahrenden "Nicht einverstanden, überholen Sie an meiner Backbordseite." § 6.10 Nr. 6
2 kurze Töne des Überholenden "Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen." § 6.10 Nr. 6

Unmöglichkeit des Überholens

5 kurze Töne des Vorausfahrenden "Man kann mich nicht überholen." § 6.10 Nr. 7

D. Wendezeichen

1 langer Ton, 1 kurzer Ton "Ich wende über Steuerbord." § 6.13 Nr. 2
1 langer Ton, 2 kurze Töne "Ich wende über Backbord." § 6.13 Nr. 4

E. Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen, Überqueren der Wasserstraßen

E.1 Zeichen, die bei der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen abzugeben sind

3 lange Töne, 1 kurzer Ton "Ich will nach Steuerbord drehen." § 6.16 Nr. 2
3 lange Töne, 2 kurze Töne "Ich will nach Backbord drehen." § 6.16 Nr. 2

E.2 Zeichen, die bei Überqueren der Hauptwasserstraße abzugeben sind

3 lange Töne "Ich will überqueren." § 6.16 Nr. 2

F. Nebelzeichen

a) Radarfahrzeuge

1) Talfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge Dreitonzeichen, so oft wie notwendig wiederholt § 6.32 Nr. 4 Buchstabe a
2) einzeln fahrende Fahrzeuge 1 langer Ton § 6.32 Nr. 5 Buchstabe a
3) Bergfahrende Verbände 2 lange Töne § 6.32 Nr. 5 Buchstabe a

b) Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren

1) einzeln fahrende Fahrzeuge 1 langer Ton längstens jede Minute wiederholt § 6.33 Nr. 2
2) Verbände 2 lange Töne längstens jede Minute wiederholt § 6.33 Nr. 2

c) Stilliegende Fahrzeuge

1 Gruppe von Glockenschlägen, mindestens einmal in der Minute "Ich liege auf der linken Seite des Fahrwassers." § 6.31 Nr. 1 Buchstabe a
2 Gruppen von Glockenschlägen, mindestens einmal in der Minute wiederholt "Ich liege auf der rechten Seite des Fahrwassers." § 6.31 Nr. 1 Buchstabe a
3 Gruppen von Glockenschlägen, mindestens einmal in der Minute wiederholt "Meine Lage ist ungewiß." § 6.31 Nr. 1 Buchstabe c

G. Signale bei der Abfahrt vom Liegeplatz

1 kurzer Ton "Ich fahre nach Steuerbord." § 6.14
2 kurze Töne "Ich fahre nach Backbord." § 6.14

.

Schiffahrtszeichen Anlage 7

1. Die in Abschnitt I. dargestellten Hauptzeichen können durch die in Abschnitt II. dargestellten Zusatzzeichen ergänzt oder erläutert werden.

2. Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt sein.

Abschnitt I
Hauptzeichen

A. Verbotszeichen
A.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

§ 6.08, 6.16, 6.22, 6.22a, 6.25, 6.26, 6.27 und 6.28a)

Tafelzeichen oder

rote Lichter oder

rote Flaggen

Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein längerdauerndes Verbot.

A.2 Überholverbot

( § 6.11)

A.3 Überholverbot für Verbände untereinander

( § 6.11)

A.4 Begegnungs- und Überholverbot

( § 6.08)

A.5 Stilliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer)

( § 7.02)

A.5.1 Stilliegeverbot innerhalb der in Metern angegebenen Breite (gemessen vom Zeichen)

( § 7.02)

A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen und Ketten

§ 6.18 und 7.03)

A.7 Verbot, am Ufer festzumachen

( § 7.04)

A.8 Wendeverbot

( § 6.13)

A.9 Verbot, Wellenschlag zu verursachen

( § 6.20)

A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in Brücken- oder Wehröffnungen)

( § 6.24)

A.11 Verbot, einzufahren, die Vorbereitungen zur Weiterfahrt sind jedoch zu treffen

§ 6.26, 6.28a)

oder

(ein rotes Licht ist erloschen)

A.12 Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
A.13 Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge *)
A.14 Verbot, Wasserski zu laufen
A.15 Verbot für Fahrzeuge unter Segel
A.16 Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren
A.17 Verbot für Segelsurfbretter
A.18 Ende der genehmigten Zone für die Schiffahrt mit Sportfahrzeugen hoher Geschwindigkeit
A.19 Verbot, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben
B. Gebotszeichen
B.1 Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren

( § 6.12)

B.2 Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die
  a) an der Backbordseite des Fahrzeuges liegt

( § 6.12)

  b) an der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt

( § 6.12)

B.3 Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die
  a) an der Backbordseite des Fahrzeuges liegt

( § 6.12)

  b) an der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt

( § 6.12)

B.4 Gebot, das Fahrwasser zu kreuzen
  a) nach Backbord

( § 6.12)

  b) nach Steuerbord

( § 6.12)

B.5 Gebot, entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung anzuhalten

§ 6.26, 6.28)

B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten
B.7 Gebot, Schallzeichen zu geben
B.8 Gebot zu besonderer Vorsicht

( § 6.08)

B.9 Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern

( § 6.16)

a)

    b)

B.10 Gebot, erforderlichenfalls Kurs und Geschwindigkeit zu ändern, um Fahrzeugen die Ausfahrt aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße zu ermöglichen

( § 6.16)

B.11 a) Verpflichtung, das Funkgerät in Betrieb zu nehmen

( § 4.04 Nr. 4)

  b) Verpflichtung, das Funkgerät auf dem auf dem Zeichen angegebenen Kanal in Betrieb zu nehmen

( § 4.04 Nr. 4)

C. Zeichen für Einschränkungen
C.1 Begrenzte Fahrwassertiefe
C.2 Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel
C.3 Begrenzte Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers
C.4 Schiffahrtsbeschränkungen: Erkundigung einholen
C.5 Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge von dem Tafelzeichen einhalten müssen.
Anmerkung: Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können zusätzlich in Zahlen die Meterangaben zur Fahrwassertiefe, zur lichten Höhe über dem Wasserspiegel bzw. zur Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers angegeben sein.
D. Empfehlende Zeichen
D.1 Empfohlene Durchfahrt
  a) für Verkehr in beiden Richtungen

§ 6.25, 6.26, 6.27)

  b) für Verkehr nur in der angezeigten Richtung (Verkehr in der Gegenrichtung verboten)

§ 6.25, 6.26, 6.27)

D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (in einer Brücken- oder Wehröffnung)

( § 6.24)

D.3 Empfehlung,
  a) in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren
    oder
  b) in Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren
E. Hinweiszeichen
E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

§ 6.08, 6.16, 6.26, 6.27, 6.28a)

E.2 Kreuzende Hochspannungsleitung
E.3 Wehr
E.4 a) Nicht frei fahrende Fähre
  b) Frei fahrende Fähre
E.5 Erlaubnis zum Stilliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer)

§ 7.02, 7.05)

E.5.1 Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist

( § 7.05)

E.5.2 Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, die durch die zwei in Metern angegebenen Entfernungen, gemessen vom Zeichen, begrenzt wird

( § 7.05)

E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die nebeneinander stilliegen dürfen

( § 7.05)

E.5.4 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die bei Tag den blauen oder roten Kegel nach § 3.37 oder § 3.38 führen müssen
E.5.5 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37 führen müssen
E.5.6 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen
E.5.7 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die bei Tag den blauen oder roten Kegel nach § 3.37 oder § 3.38 führen müssen
E.5.8 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37 führen müssen
E.5.9 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen
E.5.10 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die bei Tag den blauen oder roten Kegel nach § 3.37 oder § 3.38 führen müssen
E.5.11 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37 führen müssen
E.5.12 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen
E.6 Erlaubnis, zu ankern

( § 7.03)

und Anker, Trossen und Ketten schleifen zu lassen

( § 6.18)

E.7 Erlaubnis, am Ufer festzumachen

( § 7.04)

E.7.1 Liegeplatz, der für das Laden und Entladen von Landfahrzeugen vorgesehen ist (die maximale Dauer des Liegens ist auf einer Tafel unter dem Schild angegeben)
E.8 Wendeplatz

§ 6.13, 7.02)

E.9 Die benutzte Wasserstraße trifft auf eine Nebenwasserstraße

( § 6.15)

a)

    b)

E.10 Die benutzte Wasserstraße trifft auf eine Hauptwasserstraße

( § 6.16)

a)

    b)

E.11 Ende eines Verbots oder Gebots, das nur in einer Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung
E.12 Ankündigungszeichen:

ein oder zwei weiße Lichter:

a) Feste(s) Licht(er):

Schwierigkeit voraus:

Anhalten, wenn vorgeschrieben

  b) Gleichtaktlicht(er):

Weiterfahren möglich

E.13 Trinkwasserzapfstelle
E.14 Fernsprechstelle
E.15 Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
E.16 Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge 2**)
E.17 Erlaubnis, Wasserski zu laufen
E.18 Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel
E.19 Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren
E.20 Erlaubnis für Segelsurfbretter
E.21 Genehmigte Zone für die Schiffahrt mit Sportfahrzeugen hoher Geschwindigkeit
E.22 Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben
E.23 Möglichkeit, über Funk nautische Informationen auf dem auf dem Zeichen angegebenen Kanal zu erhalten
1*) Bemerkung: Die zuständigen Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schiffahrt mit Kleinfahrzeugen verbieten.

2**) Bemerkung: Die zuständigen Behörden können mit dieser Tafel die Schiffahrt mit Kleinfahrzeugen erlauben.

Abschnitt II
Zusatzzeichen

Die Hauptzeichen ( Abschnitt I.) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt werden:

1. Schilder, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist

Hinweis: Die Schilder sind über dem Hauptzeichen angebracht:

Beispiele:
Nach 1.000 m anhalten In 1.500 m nicht freifahrende Fähre

2. Zusätzliche Lichtzeichen

Weiße Leuchtpfeile mit bestimmten Lichtern kombiniert:

a) mit grünem Licht

Beispiel:

Erlaubnis, in das in Pfeilrichtung gelegene Becken einzufahren

b) mit rotem Licht

Beispiel:

Verbot, in das in Pfeilrichtung gelegene Becken einzufahren

3. Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt

Hinweis: Die dreieckigen Tafeln müssen nicht unbedingt weiß sein und können neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht sein.

Beispiele:

< ----------------------------->

  Stilliegen erlaubt
 

< ----------------------------->

  Stilliegen verboten
(auf 1.000 m)

4. Tafeln, die Erklärungen oder Hinweise geben

Hinweis: Die Tafeln sind unter dem Hauptzeichen angebracht

Beispiele:

Anhalten zur Zollabfertigung

Einen langen Ton geben

.

Bezeichnung der Wasserstraße Anlage 8

A. Bezeichnung in der Wasserstraße zur Begrenzung der Fahrrinne

A.1 Rechte Seite der Fahrrinne

Bei Tag: rote Tonnen, vorzugsweise zylinderförmig, rote Schwimmer oder Spieren

Nicht zylinderförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem roten zylinderförmigen Toppzeichen versehen.

Tonne

Schwimmer

Spiere

Bei Nacht: rote Taktfeuer

Die Zeichen A.1 bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne; sie bezeichnen die rechte Seite der Fahrrinne und Gefahren am rechten Ufer.

A.2 Linke Seite der Fahrrinne

Bei Tag: grüne Tonnen, vorzugsweise kegelförmig, grüne Schwimmer oder Spieren

Nicht kegelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem grünen kegelförmigen Toppzeichen versehen.

Tonne

Schwimmer

Spiere

Bei Nacht: grüne Taktfeuer

Die Zeichen A.2 bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne; sie bezeichnen die linke Seite der Fahrrinne und Gefahren am linken Ufer.

A.3 Fahrrinnenspaltung

Bei Tag: Tonnen, vorzugsweise kugelförmig, Schwimmer oder Spieren jeweils mit waagerechten roten und grünen Streifen

Nicht kugelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem kugelförmigen Toppzeichen mit waagerechten roten und grünen Streifen versehen.

Leuchttonne

Schwimmer

Spiere

Bei Nacht: weißes Gleichtaktfeuer

Die Zeichen A.3 bezeichnen die Spaltung oder die Vereinigung der Fahrrinne und Gefahrenstellen in der Fahrrinne. Talfahrer wie Bergfahrer können diese Zeichen bei der Vorbeifahrt entweder an Backbord oder an Steuerbord lassen.

A.4 (entfällt)

A.5 Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der rechten Seite der Fahrrinne (§ 7.05)

A.6 Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der linken Seite der Fahrrinne (§ 7.05)

B. Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne durch feste Schiffahrtszeichen - Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne in bezug auf die Ufer

B.1 Rechtes Ufer

Bei Tag: rote quadratische Tafeln mit weißen waagerechten Streifen am oberen und unteren Rand

Bei Nacht: rote Taktfeuer

Die Zeichen B.1 zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schiffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem rechten Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.

B.2 Linkes Ufer

Bei Tag: auf der Spitze stehende quadratische Tafeln, deren obere Hälfte grün und deren untere Hälfte weiß ist

Bei Nacht: grüne Taktfeuer

Die Zeichen B.2 zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in Bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schiffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem linken Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.

Beispiel

Kennzeichnung von Übergängen

Zusätzlich zu den Zeichen B.1 und B.2 kann der Übergang der Fahrrinne von einem Ufer zum anderen durch eine besondere Bezeichnung angezeigt sein.

B.3 Rechtes Ufer

Bei Tag: gelbe quadratische Tafeln mit einem schwarzen senkrechten Mittelstreifen

Bei Nacht: gelbe Blitzfeuer mit Gruppen von zwei Blitzen, gegebenenfalls mit begrenztem Öffnungswinkel

Die Zeichen B.3 zeigen den Beginn und das Ende des Überganges der Fahrrinne vom rechten Ufer zum linken an.

B.4 Rechtes Ufer

Bei Tag: gelbe, auf der Spitze stehende quadratische Tafeln mit einem schwarzen senkrechten Mittelstreifen

Bei Nacht: Gelbe Blitzfeuer, gegebenenfalls mit begrenztem Öffnungswinkel

Die Zeichen B.4 zeigen den Beginn und das Ende des Überganges der Fahrrinne vom linken Ufer zum rechten an.

Beispiel

Einfache Angabe eines Überganges

Kennzeichnung von Übergängen mit Richtzeichen

Bei einem langen Übergang kann die Mitte der Fahrrinne durch Richtzeichen angezeigt sein. Ein solches Richtzeichen besteht aus zwei gleichen, hintereinander aufgestellten Zeichen (B.3 oder B.4), wobei das vordere Zeichen niedriger ist als das hintere; die Verbindungslinie zeigt die Mittellinie der Fahrrinne an.

B.5 Rechtes Ufer

Bei Tag: zwei gelbe Tafeln B.3 (vordere und hintere Tafel)

vordere Tafel

hintere Tafel

Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes Festfeuer

vorderes Feuer

hinteres Feuer

B.6 Linkes Ufer

Bei Tag: zwei gelbe Tafeln B.4 (vordere und hintere Tafel)

vordere Tafel

hintere Tafel

Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes Festfeuer

vorderes Feuer

hinteres Feuer

C. Bezeichnung von Gefahrenstellen und Schiffahrtshindernissen durch feste Schiffahrtszeichen

C.1 Gefahrenzeichen, rechtes Ufer

Bei Tag: weißes Dreieck mit rotem Rand, Spitze unten

Die Zeichen C.1 zeigen Gefahrenstellen am rechten Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke); sie können auch bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte bezeichnen.

C.2 Gefahrenzeichen, linkes Ufer

Bei Tag: weißes Dreieck mit grünem Rand, Spitze oben

Die Zeichen C.2 zeigen Gefahrenstellen am linken Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke); sie können auch bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte bezeichnen.

C.3 Gefahrenzeichen, bei denen die Vorbeifahrt an beiden Seiten möglich ist

Bei Tag: zwei weiße, dreieckige Tafeln, Spitzen zueinander, die obere mit rotem Rand, die die untere mit grünem Rand

Bei Nacht: weißes Gleichtaktfeuer

Die Zeichen C.3 können an Inselenden angebracht sein, an denen sich die Fahrrinne teilt sowie an Einmündungen von schiffbaren Kanälen und Nebenflüssen.

D. Zusätzliche Bezeichnung für die Radarschiffahrt

D.1 Bezeichnung der Brückenpfeiler

1. Die Tonnen A.1 und A.2 können mit Radarreflektoren verwendet werden (ober- und unterhalb der Pfeiler angeordnet).

2. Die Ausleger mit Radarreflektoren werden auf den Brückenpfeilern angebracht.

D.2 Bezeichnung der Freileitungen

1. Feste Radarreflektoren, gegebenenfalls auf der Freileitung (auf dem Radarbild ergibt sich eine Punktreihe)

2. Auf gelben Tonnen montierte Radarreflektoren, gegebenenfalls je zwei neben dem Ufer (auf dem Radarschirm zeigen die jeweils zwei Echos die Linie der Freileitung an)

.

Entzündbare Güter, bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach den §§ 3.14 und 3.21, bei Tag die Bezeichnung nach den § § 3.32 und 3.37 führen müssen Anlage 9

1. Entzündbare Flüssigkeiten:

Als solche werden im Sinne dieser Verordnung alle Kohlenwasserstoffe und flüssigen Brennstoffe verstanden, die bei einem Barometerstand von 760 mm Quecksilbersäule einen Flammpunkt von höchsten 100 Grad C haben.

Als Beförderung entzündbarer Güter gilt jedoch nicht die Beförderung von

  1. entzündbaren Flüssigkeiten, die sich mit Wasser in jedem Verhältnis mischen lassen,
  2. entzündbaren Flüssigkeiten als Stückgut in einer 200 l nicht übersteigenden Menge,
  3. Brennstoff für den Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen der Fahrzeuge in den dafür bestimmten Behältern.

2. Diethylether (Schwefeläther), Kollodium, Schwefelkohlenstoff und rote rauchende Salpetersäure,

wenn diese Flüssigkeiten auf einem Fahrzeug in größerer Menge als

2 kg bei Schwefelkohlenstoff oder

10 kg bei den anderen Flüssigkeiten

befördert werden.

.

Explosionsgefährliche Güter, bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach den § § 3.15 und 3.22, bei Tag die Bezeichnung nach den § § 3.33 und 3.38 führen müssen Anlage 10

1. Explosionsgefährliche Güter und Gegenstände, wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 5 kg übersteigt.

2. Mit explosionsgefährlichen Gütern geladene Gegenstände, wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 15 kg übersteigt; bei Beförderung von Patronenhülsen mit Zündvorrichtung und von Patronen für Handfeuerwaffen jedoch nur, wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 100 kg übersteigt.

3. Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter mit Ausnahme von Sicherheitszündhölzern, wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 15 kg übersteigt; bei Beförderung von Schwarzpulver-Zündschnüren mit langsamer Verbrennung jedoch nur, wenn ihr Bruttogewicht 100 kg übersteigt.

4. Bei gemeinsamer Beförderung verschiedener in den Nummern 1 bis 3 genannter Güter,

5. Ammoniak, verflüssigt oder unter Druck gelöst, wenn es in Tankschiffen befördert wird.

.

Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
Erläuterungen des "Navigationsstatus" und des "Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug 
Anlage 11 16a 22a

1. Navigationsstatus

0 under way using engine in Fahrt mit Motorkraft
1 at anchor vor Anker
2 not under command manövrierunfähig
3 restricted manoeuvrability manövrierbehindert
4 constrained by her draught durch Tiefgang beschränkt
5 moored festgemacht
6 aground auf Grund
7 engaged in fishing beim Fischfang
8 under way sailing in Fahrt unter Segel
9 bis 13 reserved for future uses reserviert für künftige Nutzung
14 AIS-SART (active) AIS-SART (aktiv)
15 not defined nicht definiert

2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug

2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:

a) Für ein Fahrzeug

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.

Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Bild

b) Für einen Verband

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.

Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Bild

2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:

a) Für ein Fahrzeug

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.

Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Bild

b) Für einen Verband

Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.

Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Bild

*) Quellenangabe zu den vorrübergehenden Änderungen:
VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2009 S. 58; VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2010 S. 150; Nr. 16 vom 31.08.2011 S. 562;

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