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Schlussakte der Diplomatischen Konferenz über das Protokoll zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen
Vom 6. Februar 2017
(BGBl. II Nr. 4 vom 10.02.2017 S. 74/76)
(Brüssel, den 27. Juni 1997)
Siehe: Übereinkommen / Gesetz zum Protokoll / Zusatzprotokoll
Die Bevollmächtigten
der Bundesrepublik Deutschland,der Republik Österreich,
des Königreichs Belgien,
der Republik Bulgarien,
der Republik Zypern,
der Republik Kroatien,
des Königreichs Dänemark,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
der Hellenischen Republik,
der Republik Ungarn,
Irlands,
der Italienischen Republik,
des Großherzogtums Luxemburg,
der Republik Malta,
des Fürstentums Monaco,
des Königreichs Norwegen,
des Königreichs der Niederlande,
der Portugiesischen Republik,
Rumäniens,
der Slowakischen Republik,
der Republik Slowenien,
des Königreichs Schweden,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Tschechischen Republik,
der Republik Türkei,
die am 27. Juni 1997 in Brüssel zusammengetreten sind,
haben beschlossen, in dem 1981 in Brüssel geänderten Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" die in Anlage 1 dieser Schlussakte enthaltenen Änderungen vorzunehmen;
haben den Wortlaut des Protokolls zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" angenommen, das am 27. Juni 1997 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und dieser Schlussakte als Anlage 2 beigefügt ist;
haben folgende Erklärung des Königreichs der Niederlande zur Kenntnis genommen, die im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft abgegeben wurde, die Mitglieder der EUROCONTROL sind:
"Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die Mitglieder der EUROCONTROL sind, erklären hiermit, dass durch die Unterzeichnung des Protokolls zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL", das am 27. Juni 1997 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und dieser Schlussakte als Anlage 2 beigefügt ist, die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft in einigen von dem genannten Übereinkommen erfassten Bereichen und der Beitritt der Gemeinschaft zu EUROCONTROL mit dem Ziel, eine solche ausschließliche Zuständigkeit wahrzunehmen, in keiner Weise berührt wird.";
haben folgende Erklärung des Königreichs Belgien zur Kenntnis genommen:
"Das Königreich Belgien unterzeichnet diesen Text zwar ohne formellen Vorbehalt, erklärt jedoch hiermit, dass es besonderen Wert auf die Gliederung des Luftraums in der Weise legt, dass der Zugang zu seinen Flughäfen ohne jede Diskriminierung gewährleistet ist, und auch der Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern besondere Bedeutung beimisst";
haben folgende Erklärung der Hellenischen Republik zur Kenntnis genommen:
"Die Hellenische Republik unterzeichnet die Schlussakte der Diplomatischen Konferenz über das Protokoll zur Neufassung des internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 unter der Voraussetzung, dass die Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen des obengenannten Protokolls mit den rechtlichen Rahmenbestimmungen der ICAO und den entsprechenden Verfahren in Einklang stehen.";
haben folgende Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Kenntnis genommen:
"Die Bundesrepublik Deutschland hält es für erforderlich, dass die künftige Datenschutzregelung der Organisation EUROCONTROL jedenfalls dem Standard der EG-Datenschutzrichtlinie entspricht.
Es ist auch zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die von der Organisation an eine Vertragspartei übermittelt werden, dort einen Schutz genießen, der den Bestimmungen des Statuts entspricht.";
haben folgende Erklärungen angenommen:
I. Entschließung mit dem Ziel, die Mitgliedstaaten zu veranlassen, das Protokoll zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu ratifizieren
Die Konferenz
zusammengetreten in Brüssel am 27. Juni 1997 mit dem Ziel der Annahme des Protokolls zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL";
nach einstimmiger Annahme des genannten Protokolls;
in der Erwägung, dass es in hohem Maße wünschenswert ist, dass das genannte Protokoll so schnell wie möglich in Kraft tritt -
ersucht alle Vertragsparteien, das Protokoll zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" so bald wie möglich zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen;
bittet den Generaldirektor der EUROCONTROL, in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien alle praktischen Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung des genannten Protokolls zu ergreifen, um gegebenenfalls Unterstützung zu gewähren.
II. Entschließung zur vorzeitigen Umsetzung des Protokolls
Die Konferenz
zusammengetreten in Brüssel am 27. Juni 1997 mit dem Ziel der Annahme des Protokolls zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL";
nach einstimmiger Annahme des genannten Protokolls;
nach Kenntnisnahme von den Beschlüssen der Verkehrsminister der Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) auf ihrer Tagung am 14. Februar 1997 in Kopenhagen betreffend die ECAC-Strategie;
nach Kenntnisnahme von der Aufforderung der Verkehrsminister der ECAC-Staaten an die Ständige Kommission der EUROCONTROL, Vereinbarungen hinsichtlich einer vorzeitigen Umsetzung des revidierten EUROCONTROL-Übereinkommens in Erwägung zu ziehen, wie in der ECAC-Strategie vorgeschlagen;
in der Erkenntnis, dass es erforderlich ist, einige Bestimmungen des revidierten Übereinkommens vorzeitig umzusetzen, um der Organisation EUROCONTROL und insbesondere ihrer Agentur die Rolle und die Aufgaben zu übertragen, die in der institutionellen Strategie der ECAC vorgesehen sind;
in Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, durch die Bestimmungen des revidierten Übereinkommens und in enger Zusammenarbeit mit allen betreffenden Parteien ein sicheres und leistungsfähiges europäisches Flugverkehrs-Managementsystem sowie ein wirksames gemeinsames Flugsicherungs-Streckengebührensystem zu schaffen -
ersucht alle Vertragsparteien, so weit wie möglich die vorzeitige Umsetzung einiger Bestimmungen des revidierten Übereinkommens in Angriff zu nehmen.
haben folgende gemeinsame Erklärungen angenommen:
I. Gemeinsame Erklärung zum Entwurf der EUROCONTROL-Datenschutzregelung
Die Konferenz
zusammengetreten in Brüssel am 27. Juni 1997 mit dem Ziel der Annahme des Protokolls zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL";
nach einstimmiger Annahme des genannten Protokolls;
nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der EUROCONTROL-Datenschutzregelung -
gibt folgende gemeinsame Erklärung ab:
Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich sicherzustellen, dass der Rat zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine interne Datenschutzregelung der Organisation EUROCONTROL genehmigt.
II. Gemeinsame Erklärung über die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Rechnungsprüfungsausschuss eine "Transparenzfunktion" wahrnehmen kann und diese Funktion im Rahmen der vorzeitigen Umsetzung einiger Bestimmungen des Protokolls eingeführt wird
Die Konferenz
zusammengetreten in Brüssel am 27. Juni 1997 mit dem Ziel der Annahme des Protokolls zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL";
nach einstimmiger Annahme des vorgenannten Protokolls;
nach Kenntnisnahme von den im vorgenannten Protokoll enthaltenen Bestimmungen über die Schaffung einer wirksamen und unabhängigen Verwaltungsstruktur für die Agentur EUROCONTROL, die zur Gewährleistung einer wirksamen, straffen und transparenten Beschlussfassungsregelung im Bereich des Flugverkehrsmanagements in Europa gemäß der institutionellen Strategie der ECAC beiträgt;
nach Kenntnisnahme von der Tatsache, dass die Agentur EUROCONTROL das zuständige Gremium für die Erreichung der gesetzten Ziele und die Erfüllung der im Übereinkommen enthaltenen bzw. durch die Entscheidungsgremien der EUROCONTROL festgelegten Aufgaben ist;
in der Erkenntnis, dass es wünschenswert ist, die Agentur EUROCONTROL in die Lage zu versetzen, mittels eines Rechnungsprüfungsausschusses mit einer entsprechenden Aufgabenstellung einen angemessenen Stand der Transparenz in Bezug auf ihre Verwaltung zu sichern -
gibt folgende gemeinsame Erklärung ab:
Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, die notwendigen Maßnahmen zur Schaffung einer Transparenzfunktion für den in Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens genannten Rechnungsprüfungsausschuss des Rates zu ergreifen und darüber hinaus sicherzustellen, dass diese Funktion im Rahmen der vorzeitigen Umsetzung einiger Bestimmungen des Protokolls zur Neufassung des Übereinkommens eingeführt wird.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Schlussakte unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 1997 in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt wird; diese übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten eine beglaubigte Abschrift.
| Änderungen durch die Diplomatische Konferenz vom 27. Juni 1997 | Anlage 1 zur Schlussakte |
Das Internationale Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL", geändert durch das Zusatzprotokoll vom 6. Juli 1970, das seinerseits durch das Protokoll vom 21. November 1978 geändert wurde, in der Fassung des Protokolls vom 12. Februar 1981, im Folgenden als " Übereinkommen" bezeichnet, wird nach Maßgabe der folgenden Artikel geändert.
Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 1
1. Um die zur Einrichtung eines einheitlichen Europäischen Flugverkehrs-Managementsystems erforderliche Harmonisierung und Integration zu verwirklichen, kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Flugsicherung zu verstärken und ihre gemeinsamen Tätigkeiten auf diesem Gebiet weiterzuentwickeln; dabei werden sie die Verteidigungserfordernisse gebührend berücksichtigen, im Rahmen der Bereitstellung kostenwirksamer Flugsicherungsdienste ein Höchstmaß an Handlungsfreiheit, das mit dem erforderlichen Sicherheitsgrad zu vereinbaren ist, für alle Luftraumbenutzer gewährleisten und der Notwendigkeit Rechnung tragen, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt möglichst gering zu halten, soweit dies insbesondere in betrieblicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht möglich ist.
Bei der Verfolgung dieser Ziele müssen der Grundsatz der vollen und ausschließlichen Souveränität eines jeden Staates im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet sowie die Möglichkeit eines jeden Staates, seine Befugnisse im Bereich der Sicherheit und der Verteidigung in seinem nationalen Luftraum auszuüben, unberührt bleiben.
Sie vereinbaren zu diesem Zweck,
2. Sie gründen zu diesem Zweck eine "Europäische Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL)", im Folgenden als "Organisation" bezeichnet, die in Zusammenarbeit mit den zivilen und militärischen Stellen der Staaten sowie den Benutzerorganisationen handelt. Diese Organisation besteht aus drei Organen:
Artikel 2 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 2
1. Die Organisation ist mit folgenden Aufgaben betraut:
2. Die Organisation kann auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien auf der Grundlage einer oder mehrerer besonderer Vereinbarungen zwischen der Organisation und den betreffenden Vertragsparteien folgende Aufgaben wahrnehmen:
3. Die Organisation kann
4. Die Organisation stellt so weit wie möglich sicher, dass ihre Aufgaben hinsichtlich der Bereitstellung von Diensten, insbesondere die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e, g, p und q, Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b genannten, unabhängig von ihren Regelungsaufgaben wahrgenommen werden.
5. Zur Erleichterung der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Organisation auf Beschluss der Generalversammlung Unternehmen gründen, die durch spezifische, entweder auf dem Völker-recht oder auf dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei beruhende Satzungen geregelt werden, oder eine Mehrheitsbeteiligung an solchen Unternehmen erwerben."
Artikel 3 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 3
1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Flugsicherungs-Streckendienste und die damit verbundenen Dienste im Bereich der Anflug- und Platzkontrolle in den in der Anlage II aufgeführten Fluginformationsgebieten.
2.
3. Im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich der Ausdruck "Luftverkehr" auf Zivil- sowie auf Militär-, Zoll- und Polizeiluftfahrzeuge, welche die Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation beachten.
Auf der Grundlage einer besonderen Vereinbarung, wie sie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen ist, kann eine Vertragspartei beantragen, dass der Ausdruck "Luftverkehr" auch auf den übrigen Luftverkehr in ihrem Hoheitsgebiet angewendet wird."
In Artikel 4 des Übereinkommens wird die Bezugnahme auf die beigefügte Satzung durch die Bezugnahme auf die Satzung in Anlage I ersetzt, und in der englischen Fassung des Artikels 4 werden die Worte "in the present Convention" durch "in this Convention" ersetzt.
Artikel 5 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 5
1. Die Generalversammlung besteht aus Vertretern der Vertragsparteien auf Ministerebene. Jede Vertragspartei kann insbesondere zur Wahrnehmung der Interessen der Zivilluftfahrt und der Landesverteidigung mehrere Delegierte bestellen, hat jedoch nur ein Stimmrecht.
2. Der Rat besteht aus Vertretern der Vertragsparteien auf der Ebene der Leiter der Abteilungen für Zivilluftfahrt. Jede Vertragspartei kann insbesondere zur Wahrnehmung der Interessen der Zivilluftfahrt und der Landesverteidigung mehrere Delegierte bestellen, hat jedoch nur ein Stimmrecht.
3. Bei der Behandlung von Fragen, die das gemeinsame Flugsicherungs-Streckengebührensystem betreffen, bestehen die Generalversammlung und der Rat aus den Vertretern der Vertragsparteien, die nach Maßgabe der Anlage IV am gemeinsamen Flugsicherungs-Streckengebührensystem beteiligt sind.
4. Die Vertreter von internationalen Organisationen, die zur Arbeit der Organisation beitragen können, werden bei Bedarf von der Generalversammlung oder dem Rat eingeladen, als Beobachter in Arbeitsgremien der Organisation mitzuarbeiten."
Artikel 6 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 6
1. Die Generalversammlung fasst Beschlüsse in Bezug auf die Vertragsparteien, den Rat und die Agentur insbesondere in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen.
Außerdem trifft sie folgende Maßnahmen:
2. Zur Festlegung des gemeinsamen Vorgehens hinsichtlich der Flugsicherungs-Streckengebühren hat die Generalversammlung insbesondere die Aufgabe,
3. Die Generalversammlung kann
Artikel 7 des Übereinkommens wird Artikel 8 und erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 8
1. Beschlüsse in Bezug auf die Vertragsparteien, die von der Generalversammlung insbesondere aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder vom Rat insbesondere aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b und des Artikels 7 Absatz 1 gefasst werden, bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei diese Mehrheit mindestens drei Viertel der abgegebenen gewogenen Stimmen nach der in Artikel 11 vorgesehenen Wägung und mindestens drei Viertel der Vertragsparteien, die ihre Stimme abgegeben haben, umfassen muss.
Diese Regel gilt auch für Beschlüsse, die in den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben i, p, r und s und Absatz 5, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und d, Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben d, j und k und Absätze 3, 6 und 7, Artikel 12 und Artikel 13 Absätze 2 und 3 genannten Fällen gefasst werden.
Diese Regel gilt ferner für Beschlüsse, die nach Artikel 3 der Anlage IV gefasst werden. Bei der Festlegung der in Artikel 3 Buchstabe c der Anlage IV genannten Gebührensätze, Tarife und Anwendungsbedingungen für das Flugsicherungs-Streckengebührensystem gilt der Beschluss nicht für eine Vertragspartei, die dagegen gestimmt hat und beschließt, entsprechend zu verfahren. In diesem Fall muss diese Vertragspartei jedoch ihre Gründe dafür darlegen und kann das in Artikel 6 Absatz 2 festgelegte gemeinsame Vorgehen nicht in Frage stellen.
2. Beschlüsse in Bezug auf die Agentur, die von der Generalversammlung insbesondere aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben a und c sowie des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder vom Rat insbesondere aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben b und c gefasst werden, bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei diese Mehrheit mehr als die Hälfte der abgegebenen gewogenen Stimmen nach der in Artikel 11 vorgesehenen Wägung und mehr als die Hälfte der Vertragsparteien, die ihre Stimme abgegeben haben, umfassen muss. In Fällen von besonderer Bedeutung muss die Mehrheit mindestens drei Viertel statt mehr als die Hälfte der abgegebenen gewogenen Stimmen umfassen, sofern mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vertragsparteien einen entsprechenden Antrag stellt.
Diese Regel gilt auch für Beschlüsse, die in den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und e bis i sowie l und m, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 genannten Fällen gefasst werden.
3. Jedoch werden die Beschlüsse in Bezug auf Anträge auf Beitritt zur Organisation nach Artikel 39, auf etwaige Änderungen der Anlage II, mit Ausnahme des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Falles, und der Anlage IV sowie auf die in Artikel 36 Absätze 4 und 5 und Artikel 38 Absätze 3 und 4 genannten Bedingungen des Rücktritts beziehungsweise des Beitritts mit Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen gefasst.
4. Die von der Generalversammlung und vom Rat gefassten Beschlüsse sind vorbehaltlich des Artikels 9 für die Vertragsparteien und für die Agentur bindend."
Ein neuer Artikel 7 mit folgendem Wortlaut wird in das Übereinkommen eingefügt:
"Artikel 7
1. Der Rat kann aufgrund der ihm durch dieses Übereinkommen übertragenen Befugnisse im Hinblick auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Aufgaben Beschlüsse in Bezug auf die Vertragsparteien fassen.
2. Der Rat hat aufgrund der ihm durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufsichtsbefugnisse gegenüber der Agentur folgende Aufgaben:
3. Der Rat setzt eine Kommission für Leistungsüberprüfung und eine Kommission für Sicherheitsregelung ein. Diese Kommissionen ergreifen Initiativen für die entsprechenden Vorschläge an den Rat; sie erhalten verwaltungsmäßige Unterstützung von den Diensten der Agentur, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die nötige Unabhängigkeit verfügen.
4. Der Rat setzt einen Ständigen Ausschuss für die Schnittstelle ziviler Bereich/militärischer Bereich ein.
5. Der Rat setzt einen Rechnungsprüfungsausschuss ein, dem er Aufgaben und - im Rahmen einer spezifischen Aufgabenstellung - Befugnisse übertragen kann.
6. Der Rat kann sich in anderen Tätigkeitsbereichen der Organisation von weiteren Ausschüssen unterstützen lassen.
7. Der Rat kann dem Ständigen Ausschuss für die Schnittstelle ziviler Bereich/militärischer Bereich und anderen Ausschüssen, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingesetzt werden, Aufgaben und - im Rahmen einer spezifischen Aufgabenstellung - Befugnisse übertragen. Die Übertragung von Aufgaben oder Befugnissen schließt nicht aus, dass der Rat jederzeit eine bestimmte Frage im Rahmen seiner allgemeinen Aufsichtsaufgabe aufgreifen kann."
Artikel 8 des Übereinkommens wird Artikel 11 und erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 11
1. Die in Artikel 8 vorgesehene Wägung richtet sich nach folgender Tabelle:
| Prozentsatz des Jahresbeitrags einer Vertragspartei im Verhältnis zu den Jahresbeiträgen aller Vertragsparteien | Stimmenzahl |
| Weniger als 1 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1 |
| 1 bis weniger als 2 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 2 |
| 2 bis weniger als 3 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 |
| 3 bis weniger als 41/2 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 4 |
| 41/2 bis weniger als 6 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 5 |
| 6 bis weniger als 71/2 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 6 |
| 71/2 bis weniger als 9 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 7 |
| 9 bis weniger als 11 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 8 |
| 11 bis weniger als 13 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 9 |
| 13 bis weniger als 15 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 10 |
| 15 bis weniger als 18 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 11 |
| 18 bis weniger als 21 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 12 |
| 21 bis weniger als 24 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 13 |
| 24 bis weniger als 27 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 14 |
| 27 bis weniger als 30 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 15 |
| 30 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 16 |
2. Die anfängliche Festsetzung der Stimmenzahl erfolgt für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des 1997 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls nach der vorstehenden Tabelle entsprechend der Regel über die Festsetzung der Jahresbeiträge der Vertragsparteien zum Haushalt der Organisation in Artikel 10.
3. Beim Beitritt eines Staates wird die Stimmenzahl der Vertragsparteien in der gleichen Weise neu festgesetzt.
4. Die Stimmenzahl wird alljährlich nach den obigen Bestimmungen neu festgesetzt."
Artikel 9 des Übereinkommens wird Artikel 12 und erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 12
Die Generalversammlung und der Rat geben sich eine Geschäftsordnung, in der auch Regeln für die Wahl eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten sowie die Anwendungsregeln für das Abstimmungsverfahren und die Beschlussfähigkeit festgelegt werden."
Ein neuer Artikel 9 mit folgendem Wortlaut wird in das Übereinkommen eingefügt:
"Artikel 9
1. Notifiziert eine Vertragspartei der Generalversammlung oder dem Rat, dass sie aus zwingenden Gründen nationaler Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen an der Ausführung eines nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses gehindert ist, so kann sie von diesem Beschluss abweichen; jedoch hat sie der Generalversammlung oder dem Rat die Gründe dafür mitzuteilen und anzugeben, ob
2.
3. Im Fall eines Krieges oder eines Konflikts wird die Handlungsfreiheit keiner der beteiligten Vertragsparteien durch dieses Übereinkommen beeinträchtigt. Derselbe Grundsatz gilt für Krisensituationen oder im Fall des Staatsnotstands. Insbesondere kann jede Vertragspartei aus zwingenden Gründen des nationalen Interesses, besonders auf dem Gebiet der Verteidigung, die Verantwortlichkeit für die Flugsicherungsdienste in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum vorübergehend wieder ganz oder teilweise übernehmen. Die Architektur des europäischen Flugverkehrs-Managementsystems muss die wirksame Wiederübernahme dieser Dienste entsprechend den Erfordernissen der Vertragsparteien gestatten."
Artikel 10 des Übereinkommens wird gestrichen, und es wird ein neuer Artikel mit folgendem Wortlaut in das Übereinkommen eingefügt:
"Artikel 10
1. Der jährliche Beitrag der einzelnen Vertragsparteien zum Haushalt wird für jedes Haushaltsjahr nach folgendem Verteilungsschlüssel bestimmt:
2. Das hierbei zugrunde gelegte Bruttosozialprodukt ergibt sich aus den Statistiken der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder, wenn diese nicht vorliegen, aus denjenigen einer anderen Stelle, die gleichwertige Garantien bietet und aufgrund eines Beschlusses des Rates bezeichnet wurde, indem das arithmetische Mittel der letzten drei Jahre errechnet wird, für welche diese Statistiken vorliegen. Es handelt sich um das Bruttosozialprodukt nach Faktorkosten und laufenden Preisen in der geeigneten europäischen Rechnungseinheit.
3. Die hierbei angewendete Erhebungsgrundlage für die Flugsicherungs-Streckengebühren ist diejenige, die für das vorletzte Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr maßgebend war."
Artikel 11 des Übereinkommens wird Artikel 13 und erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 13
1. Die Organisation unterhält zu den in Betracht kommenden Staaten und anderen internationalen Organisationen die Beziehungen, die zur Verwirklichung ihres Zieles erforderlich sind.
2. Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe k, des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 ist die Generalversammlung allein dafür zuständig, im Namen der Organisation die besonderen Vereinbarungen zu schließen, die zur Erfüllung der in Artikel 2 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind.
3. Auf Vorschlag des Rates kann die Generalversammlung diesem die Entscheidung über den Abschluss besonderer Vereinbarungen übertragen, die für die Erfüllung der in Artikel 2 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind."
Artikel 12 des Übereinkommens wird Artikel 14 und erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 14
In den besonderen Vereinbarungen nach Artikel 2 sind die jeweiligen Aufgaben, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien der Vereinbarungen sowie die Finanzierungsbedingungen und die zu treffenden Maßnahmen festzulegen. Die Verhandlungen können von der Agentur nach den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe k festgelegten Regeln geführt werden."
Artikel 13 des Übereinkommens wird Artikel 15 und erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 15
Die Agentur kann im Rahmen der vom Rat erteilten Richtlinien die für die Koordinierung des Luftverkehrs und für die Tätigkeit ihrer eigenen Dienste unerlässlichen Verbindungen zu den in Frage kommenden öffentlichen und privaten technischen Diensten der Vertragsparteien, von Nichtvertragsparteien und von internationalen Organen herstellen. Sie kann zu diesem Zweck vorbehaltlich einer Mitteilung an den Rat im Namen der Organisation Verträge ausschließlich verwaltungsmäßiger, technischer oder kaufmännischer Art schließen, soweit dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist."
Artikel 14 des Übereinkommens wird Artikel 16.
In der niederländischen Fassung des Artikels 14 Absatz 1 des Übereinkommens, der zu Artikel 16 Absatz 1 wird, wird der Satzteil "de onroerende goederen" durch "die onroerende goederen" ersetzt, und in Absatz 2 des genannten Artikels wird das Wort "verreberichtgeving" durch "telecommunicatie" ersetzt.
Artikel 15 des Übereinkommens wird Artikel 17 und erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 17
Bei der Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Aufgaben wendet die Agentur die Bestimmungen an, die in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien und in den Lufträumen gelten, für die letzteren die Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten durch internationale Übereinkünfte übertragen ist, deren Vertragspartei sie sind."
Artikel 16 des Übereinkommens wird Artikel 18 und erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 18
Bei der Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Aufgaben erteilt die Agentur im Rahmen der den Flugsicherungsdiensten übertragenen Befugnisse den verantwortlichen Luftfahrzeugführern alle erforderlichen Weisungen. Abgesehen von den Fällen höherer Gewalt, die in den in Artikel 17 erwähnten Bestimmungen geregelt sind, haben die verantwortlichen Luftfahrzeugführer diese Weisungen zu beachten."
Artikel 17 des Übereinkommens wird Artikel 20 und erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 20
Bei der Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e sowie gegebenenfalls Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Aufgaben werden Zuwiderhandlungen gegen die Luftverkehrsregeln in dem Luftraum, in dem die Agentur diese Aufgaben wahrnimmt, von Bediensteten, welche die Agentur hierzu besonders beauftragt hat, durch Aufnahme in ein Protokoll festgestellt; hierdurch wird das Recht auf Feststellung von Zuwiderhandlungen gleicher Art, das den Bediensteten der Vertragsparteien nach innerstaatlichem Recht zusteht, nicht berührt. Die obengenannten Protokolle haben vor den innerstaatlichen Gerichten den gleichen Wert wie die Protokolle der innerstaatlichen Bediensteten, die zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gleicher Art befugt sind."
Die Artikel 18 und 19 des Übereinkommens werden Artikel 21 und 22.
In der englischen Fassung des Artikels 18 Absatz 2, der zu Artikel 21 Absatz 2 wird, werden die Worte "not less" durch "no less" ersetzt.
In Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens, der zu Artikel 22 Absatz 1 wird, werden die Worte "die Organisation ist in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, und im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien" durch "Die Organisation ist im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien" ersetzt.
In Artikel 19 Absatz 3 des Übereinkommens, der zu Artikel 22 Absatz 3 wird, werden die Worte "für sich selbst, ihr Eigentum, ihre Vermögenswerte und Einkünfte" durch "für sich selbst sowie für ihr Eigentum, ihre Vermögenswerte und ihre Einkünfte" ersetzt.
In der englischen Fassung des Artikels 19 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens, der zu Artikel 22 Absätze 2, 3 und 4 wird, werden die Worte "The Organisation shall be" durch "It shall be" ersetzt.
In der deutschen Fassung des Artikels 19 Absatz 6 des Übereinkommens, der zu Artikel 22 Absatz 6 wird, werden die Worte "öffentlicher Versorgungsbetriebe" durch "der öffentlichen Versorgung" ersetzt, und in der englischen Fassung des genannten Absatzes 6 werden die Worte jor public utility services" durch jor general utilities" ersetzt.
Ein neuer Artikel 19 mit folgendem Wortlaut wird in das Übereinkommen eingefügt:
"Artikel 19
1. Bei der Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehenen Aufgaben bestimmt die Organisation gemäß den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d vorgesehenen allgemeinen Bedingungen die erforderlichen Regelungsmaßnahmen und teilt sie den Luftfahrzeughaltern und den entsprechenden Flugsicherungsdiensten mit. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Luftfahrzeughalter, verantwortlichen Luftfahrzeugführer und ent-sprechenden Flugsicherungsdienste diese Maßnahmen beachten, es sei denn, dass zwingende Sicherheitsgründe sie daran hindern.
2. Für die Beachtung der in Absatz 1 genannten allgemeinen Bedingungen oder Regelungsmaßnahmen durch die Flugsicherungsdienste einer Vertragspartei ist ausschließlich diese Vertragspartei verantwortlich.
3. Bei Nichtbeachtung der in Absatz 1 genannten allgemeinen Bedingungen oder Regelungsmaßnahmen durch einen Luftfahrzeughalter oder verantwortlichen Luftfahrzeugführer kann auf Ersuchen der Organisation das Verfahren zur Verfolgung eines Zuwiderhandelnden eingeleitet werden
4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, in ihr innerstaatliches Recht Bestimmungen aufzunehmen, welche die Beachtung der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d vorgesehenen allgemeinen Bedingungen sicherstellen."
Die Artikel 20, 21, 22 und 23 des Übereinkommens werden Artikel 23, 24, 25 und 26.
In der französischen Fassung des Artikels 20 Absatz 1 des Übereinkommens, der zu Artikel 23 Absatz 1 wird, werden die Worte jous droits de douane et taxes d'effet équivalent, autres que des redevances ou impositions représentatives de services rendus" durch jous droits de douane et taxes ou redevances d'effet équivalent, autres que des redevances représentatives de services rendus" ersetzt.
In Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens, der zu Artikel 23 Absatz 2 wird, werden in der englischen Fassung die Worte "in the territory of the State into which" durch "in the territory of the Contracting Party into which" und in der französischen Fassung die Worte "sur le territoire de la Partie dans laquelle" durch "sur le territoire de la Partie contractante dans laquelle" sowie die Worte "à moins que ce ne soit dans des conditions" durch "sauf dans les conditions" ersetzt.
In der deutschen Fassung des Artikels 20 Absatz 3 des Übereinkommens, der zu Artikel 23 Absatz 3 wird, werden die Worte "wurden, an diese ausgeliefert und für ihre Liegenschaften, ihre dienstlichen Anlagen" durch "wurden, tatsächlich an diese aus-geliefert und für ihre dienstlichen Liegenschaften oder Anlagen" ersetzt.
In Artikel 20 Absatz 4 des Übereinkommens, der zu Artikel 23 Absatz 4 wird, werden die Worte "ist ferner von" durch "ist von" ersetzt, und die Bezugnahme auf Artikel 25 der Satzung wird durch eine Bezugnahme auf Artikel 13 der Satzung ersetzt; in der niederländischen Fassung des genannten Absatzes 4 wird das Wort "publikaties" durch "publicaties" ersetzt.
In der deutschen Fassung des Artikels 22 Absatz 2 des Übereinkommens, der zu Artikel 25 Absatz 2 wird, werden die Worte "die in den Haushalten des Personals lebenden" durch "die mit dem Personal im gemeinsamen Haushalt lebenden" ersetzt.
In der deutschen Fassung des Artikels 22 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens, der zu Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a wird, werden die Worte "in seinen Haushalten lebenden" durch "mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden" ersetzt.
In der deutschen Fassung des Artikels 22 Absatz 5 Buchstabe b des Übereinkommens, der zu Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b wird, werden die Worte "seine Kraftfahrzeuge" durch "sein privates Kraftfahrzeug" ersetzt.
In der französischen Fassung des Artikels 22 Absatz 7 des Übereinkommens, der zu Artikel 25 Absatz 7 wird, werden die Worte "Directeur Général" durch "Directeur général" ersetzt; in der englischen Fassung des genannten Absatzes 7 werden die Worte "done by him in the exercise of his functions" und "driven by him" durch "done by him/her in the exercise of his/her functions" beziehungsweise "driven by him/her" ersetzt, und in der deutschen Fassung des genannten Absatzes 7 werden die Worte "Vorrechten, Erleichterungen und Befreiungen" durch "Vorrechten, Befreiungen und Erleichterungen" ersetzt.
In der deutschen Fassung des Artikels 23 des Übereinkommens, der zu Artikel 26 wird, wird das Wort "Tagungsort" durch "Sitzungsort" ersetzt.
Artikel 24 des Übereinkommens wird Artikel 27 und erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 27
Aufgrund des der Organisation eigenen Systems der Sozialen Sicherheit sind die Organisation, der Generaldirektor und das Personal unbeschadet der zwischen der Organisation und einer Vertragspartei bei Inkrafttreten des 1997 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls bestehenden Regelung von sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungsträger befreit."
Artikel 25 des Übereinkommens wird Artikel 28.
Artikel 26 des Übereinkommens wird Artikel 29. Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:
"2. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation können nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung beschlagnahmt werden oder Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein. Diese gerichtliche Entscheidung kann nur unter der Bedingung ergehen, dass die Organisation vorab mit einer aus-reichenden Frist von dem entsprechenden Verfahren unterrichtet wurde und dass ihr angemessene Mittel zu ihrer Verteidigung zur Verfügung standen. Die Anlagen der Organisation können jedoch weder beschlagnahmt werden noch Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein."
In der französischen Fassung des Artikels 26 Absatz 3 des Übereinkommens, der zu Artikel 29 Absatz 3 wird, werden die Worte "dans leur territoire respectif" durch "sur leur territoire respectif" und die Worte "Directeur Général" durch "Directeur général" ersetzt.
Artikel 27 des Übereinkommens wird Artikel 30.
In der deutschen Fassung des Artikels 27 Absatz 1 des Übereinkommens, der zu Artikel 30 Absatz 1 wird, werden die Worte "um die reibungslose Ausübung der Gerichtsbarkeit" durch "um die ordnungsgemäße Rechtspflege" und die Worte "Vor-rechte, Befreiungen, Ausnahmen oder Erleichterungen" durch "Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen oder Erleichterungen" ersetzt; in der englischen Fassung des genannten Absatzes 1 werden die Worte "in the present Convention" durch "in this Convention" ersetzt.
Artikel 28 des Übereinkommens wird Artikel 31 und erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 31
Bei der Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e und gegebenenfalls Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Aufgaben sind die internationalen Übereinkünfte und die inner-staatlichen Vorschriften über Ein- und Überflug und über die Sicherheit des Hoheitsgebiets der betreffenden Vertragsparteien für die Agentur verbindlich; diese trifft alle für die Anwendung dieser Übereinkünfte und Vorschriften notwendigen Maßnahmen."
Artikel 29 des Übereinkommens wird Artikel 32 und erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 32
Bei der Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e und gegebenenfalls Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Aufgaben ist die Agentur verpflichtet, den Vertragsparteien auf Verlangen alle Auskünfte über Luftfahrzeuge zu erteilen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit in Bezug auf den Luftraum der betreffenden Vertragspartei Kenntnis erhält, damit die betreffenden Vertragsparteien die Anwendung der internationalen Übereinkünfte und der innerstaatlichen Vorschriften überwachen können."
Artikel 30 des Übereinkommens wird Artikel 33 und erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 33
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Agentur ihr finanzielles Gleichgewicht erlangen muss, und verpflichten sich, ihr in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Übereinkommen und in der als Anlage I beigefügten Satzung der Agentur festgelegt sind, angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen."
Artikel 31 des Übereinkommens wird Artikel 34 und erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 34
1. Jede Streitigkeit, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien oder zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien und der Organisation über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere hinsichtlich seines Bestehens, seiner Gültigkeit oder seiner Beendigung, entsteht und die nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten durch unmittelbare Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, wird einem Schiedsverfahren beim Ständigen Schiedsgerichtshof in Den Haag nach dessen fakultativen Verfahrensregeln unterworfen.
2. Die Zahl der Schiedsrichter wird auf drei festgesetzt.
3. Das Schiedsverfahren findet in Den Haag statt. Das Internationale Büro des Ständigen Schiedsgerichtshofs in Den Haag dient als Geschäftsstelle und leistet entsprechend den Weisungen des Ständigen Schiedsgerichtshofs Verwaltungsdienste.
4. Die Entscheidungen des Ständigen Schiedsgerichtshofs sind für die Streitparteien bindend."
Die Artikel 32 und 33 des Übereinkommens werden gestrichen.
Artikel 34 des Übereinkommens wird Artikel 37 und erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 37
Die Vertragsparteien verpflichten sich, zugunsten der Agentur diejenigen geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden, durch welche die ununterbrochene Tätigkeit der öffentlichen Versorgungsdienste sichergestellt werden soll, die für das reibungslose Funktionieren der Betriebsdienste erforderlich ist."
Artikel 35 des Übereinkommens wird Artikel 38 und erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 38
1. Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens in der durch das Protokoll vom 12. Februar 1981 und später durch das 1997 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegte Protokoll geänderten Fassung wird auf unbestimmte Zeit verlängert.
2. Nachdem das so verlängerte Übereinkommen zwanzig Jahre in Kraft war, kann jede Vertragspartei das Übereinkommen für sich durch eine schriftliche Notifikation an die Regierung des Königreichs Belgien beenden, welche die Regierungen der anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens von dieser Notifikation in Kenntnis setzt.
Der Rücktrittsbeschluss wird zum Ende des Jahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem der Rücktritt notifiziert wurde, sofern die in Absatz 3 genannte besondere Vereinbarung bis dahin geschlossen wurde. Andernfalls wird der Rücktrittsbeschluss zu dem in der besonderen Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt wirksam.
3. Die Rechte und Pflichten der zurücktretenden Vertragspartei, insbesondere solche finanzieller Art, werden in einer besonderen Vereinbarung zwischen der betreffenden Vertragspartei und der Organisation festgelegt.
Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung mit Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen, wobei die zurücktretende Vertragspartei nicht an der Abstimmung teilnimmt.
4. Die Organisation kann auf Beschluss der Generalversammlung, der mit Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen gefasst wird, aufgelöst werden, wenn die Zahl der Vertragsparteien auf weniger als 50 % der Unterzeichnerparteien des genannten Protokolls von 1997 sinkt.
5. Wird die Organisation nach Absatz 4 aufgelöst, so bestehen ihre Rechtspersönlichkeit und ihre Rechtsfähigkeit im Sinne des Artikels 4 für die Zwecke ihrer Liquidation fort."
Ein neuer Artikel 35 mit folgendem Wortlaut wird in das Übereinkommen eingefügt:
"Artikel 35
1. Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Anlage IV über die Zwangseinziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren sind für Streitigkeiten, die sich zwischen der Organisation, vertreten durch den Generaldirektor der Agentur, und natürlichen oder juristischen Personen bezüglich der Anwendung von Rechtsakten der Organisation ergeben, ausschließlich die Gerichte der Vertragsparteien zuständig.
2. Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Anlage IV über die Zwangseinziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren wird das Verfahren in der Vertragspartei anhängig gemacht, in der
Artikel 36 des Übereinkommens wird Artikel 39 und erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 39
1. Voraussetzung für den Beitritt zu diesem Übereinkommen in der durch das Protokoll vom 12. Februar 1981 und später durch das 1997 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegte Protokoll geänderten Fassung ist im Fall der Staaten, die das letztgenannte Protokoll nicht unterzeichnet haben, die Genehmigung der Generalversammlung mit Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen.
2. Der Beschluss, dem Beitritt zuzustimmen, wird dem Nichtunterzeichnerstaat vom Präsidenten der Generalversammlung notifiziert.
3. Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt, welche die Regierungen der anderen Staaten hiervon unterrichtet, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
4. Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt."
Ein neuer Artikel 36 mit folgendem Wortlaut wird in das Übereinkommen eingefügt:
"Artikel 36
1. Änderungen, die zu den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen an der in Anlage I enthaltenen Satzung der Agentur und an Artikel 16 und folgenden der in Anlage IV enthaltenen Bestimmungen über das gemeinsame Flugsicherungs-Streckengebührensystem vorgenommen werden, sind im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gültig und rechtswirksam.
2. Die in Anlage III enthaltenen steuerlichen Bestimmungen und die Artikel 1 bis 15 der in Anlage IV enthaltenen Bestimmungen über das gemeinsame Flugsicherungs-Streckengebührensystem dürfen von der Generalversammlung nicht geändert werden.
3. Jede Vertragspartei ist für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens, durch Anlage IV gebunden. Diese Dauer verlängert sich ohne Weiteres um jeweils fünf Jahre. Eine Vertragspartei, die der Generalversammlung mindestens zwei Jahre vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums schriftlich notifiziert, dass sie keine Verlängerung wünscht, ist nach Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraums durch Anlage IV nicht mehr gebunden.
4. Die Rechte und Pflichten der zurücktretenden Vertragspartei können, falls erforderlich, in einer besonderen Vereinbarung zwischen der betreffenden Vertragspartei und der Organisation festgelegt werden.
Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung mit Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen, wobei die zurücktretende Vertragspartei nicht an der Abstimmung teilnimmt.
5. Eine Vertragspartei, die durch Anlage IV nicht mehr gebunden ist, kann bei der Generalversammlung jederzeit schriftlich beantragen, wieder durch Anlage IV gebunden zu sein. Die betreffende Vertragspartei ist nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die Generalversammlung mit Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen der am gemeinsamen System teilnehmenden Vertragsparteien diesem Antrag stattgibt, erneut durch Anlage IV gebunden. Sie ist für die Dauer von fünf Jahren durch Anlage IV gebunden, gerechnet ab dem Tag, an dem sie erneut gebunden wird. Diese Dauer verlängert sich ohne Weiteres entsprechend den in Absatz 3 genannten Bedingungen."
Ein neuer Artikel 40 mit folgendem Wortlaut wird in das Übereinkommen eingefügt:
"Artikel 40
1. Dieses Übereinkommen in der durch das Protokoll vom 12. Februar 1981 und später durch das 1997 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegte Protokoll geänderten Fassung steht Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen; die Bedingungen für einen solchen Beitritt sind zwischen den Vertragsparteien und den betreffenden Organisationen, in denen ein oder mehrere Unterzeichnerstaaten Mitglied sind, zu vereinbaren und in ein Zusatzprotokoll zum Übereinkommen aufzunehmen.
2. Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt, welche die anderen Vertragsparteien hiervon unterrichtet.
3. Der Beitritt einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration wird am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt, sofern das in Absatz 1 genannte Zusatzprotokoll in Kraft getreten ist."
Die Anlage I zum Übereinkommen betreffend die Satzung der Agentur wird durch Anlage I zur Neufassung des Übereinkommens ersetzt, die dem 1997 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokoll beigefügt ist.
Die Anlage II zum Übereinkommen betreffend die Fluginformationsgebiete (Artikel 3 des Übereinkommens) wird durch Anlage II zur Neufassung des Übereinkommens ersetzt, die dem 1997 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokoll beigefügt ist.
Die Anlage III (Steuerliche Bestimmungen) zur Neufassung des Übereinkommens, die dem 1997 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokoll beigefügt ist, wird Anlage III zum Übereinkommen.
Die Anlage IV (Bestimmungen über das gemeinsame Flugsicherungs-Streckengebührensystem) zur Neufassung des Übereinkommens, die dem 1997 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokoll beigefügt ist, wird Anlage IV zum Übereinkommen.
| Protokoll zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen | Anlage 2 zur Schlussakte |
Die Bundesrepublik Deutschland,
die Republik Österreich,
das Königreich Belgien,
die Republik Bulgarien,
die Republik Zypern,
die Republik Kroatien,
das Königreich Dänemark,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
die Hellenische Republik,
die Republik Ungarn,
Irland,
die Italienische Republik,
das Großherzogtum Luxemburg,
die Republik Malta,
das Fürstentum Monaco,
das Königreich Norwegen,
das Königreich der Niederlande,
die Portugiesische Republik, Rumänien,
die Slowakische Republik,
die Republik Slowenien,
das Königreich Schweden,
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
die Tschechische Republik,
die Republik Türkei -
in der Erwägung, dass die Zunahme des Luftverkehrs und die Notwendigkeit, das nationale politische Vorgehen der einzelnen Staaten in Europa auf europäischer Ebene zu zentralisieren, sowie die technische Entwicklung im Luftverkehr eine Revision des durch das Änderungsprotokoll vom 12. Februar 1981 geänderten Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" erforderlich machen, um die Einrichtung eines einheitlichen europäischen Flugverkehrs-Managementsystems für die Kontrolle des allgemeinen Flugverkehrs im europäischen Luftraum, auf Flughäfen und in deren Umgebung zu erreichen;
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Rahmen der EUROCONTROL mit dem Ziel der wirksamen Organisation und des sicheren Managements des Luftraums sowohl für zivile als auch für militärische Benutzer und gestützt auf das grundlegende Prinzip, dass der Luftraum von den Luftraumbenutzern als ein nahtloses System wahrgenommen werden soll, insbesondere durch die Ausarbeitung gemeinsamer Vorgehensweisen, gemeinsamer Ziele, gemeinsamer Pläne sowie gemeinsamer Normen und Spezifikationen, einschließlich der Festlegung eines gemeinsamen Vorgehens auf dem Gebiet der Flugsicherungs-Streckengebühren, in enger Abstimmung mit den Benutzern der Flugsicherungsdienste und unter gebührender Berücksichtigung der Erfordernisse der Verteidigung zu verstärken;
in der Erwägung, dass es erforderlich ist, zu gewährleisten, dass durch Harmonisierung und Integration der für das Flugverkehrsmanagement in Europa zuständigen Dienste allen Luftraumbenutzern die größtmögliche Leistungsfähigkeit bei einem möglichst geringen Kostenaufwand geboten wird, der mit dem erforderlichen Sicherheitsgrad und der Notwendigkeit, Auswirkungen auf die Umwelt möglichst gering zu halten, zu vereinbaren ist;
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Notwendigkeit anerkennen, ihre Flugverkehrs-Managementsysteme zu harmonisieren und zu integrieren, um ein einheitliches europäisches Flugverkehrs-Managementsystem zu schaffen;
in Anbetracht der Bedeutung der örtlichen Initiativen auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements, insbesondere auf Flug-hafenebene;
in der Erwägung, dass die Einführung eines gemeinsamen Flugsicherungs-Streckengebührensystems entsprechend den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Ausgewogenheit und Transparenz, die finanziellen Grundlagen des einheitlichen europäischen Flugverkehrs-Managementsystems stärkt und die Konsultation mit den Benutzern erleichtert;
in der Erwägung, dass EUROCONTROL für die Vertragsparteien das für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements in Europa zuständige Organ darstellt;
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit mit den an der Erfüllung der Aufgaben der EUROCONTROL interessierten europäischen oder internationalen Institutionen zu erweitern und zu verstärken, um die Leistungsfähigkeit der EUROCONTROL zu erhöhen;
in der Erwägung, dass es daher angebracht ist, ein europäisches Flugverkehrs-Managementsystem zu schaffen, dessen Betrieb sich über die Landesgrenzen der einzelnen Vertragsparteien hinaus auf den gesamten vom Übereinkommen erfassten Luftraum erstreckt;
in der Erwägung, dass es wichtig ist, dass die Vertragsparteien die Organisation mit den rechtlichen Mitteln ausstatten, die erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben, vor allem im Bereich der Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren und der Verkehrsflusssteuerung, erfüllen kann;
in der Erkenntnis, dass die sichere und wirksame Erfüllung der Aufgaben der Organisation gefördert würde, wenn ihre Regelungsaufgaben und ihre Aufgaben hinsichtlich der Bereitstellung von Diensten, soweit dies möglich ist, getrennt werden;
in dem Wunsch, anderen europäischen Staaten einen Anreiz für den Beitritt zu dieser internationalen Organisation zu geben -
haben Folgendes vereinbart:
Das Internationale Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL", geändert durch das Protokoll vom 6. Juli 1970, das seinerseits durch das Protokoll vom 21. November 1978 geändert wurde, in der Fassung des Protokolls vom 12. Februar 1981, im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, wird durch die beiliegende Neufassung des Übereinkommens ersetzt, in der die weiterhin geltenden Bestimmungen des Übereinkommens und die durch die Diplomatische Konferenz vom 27. Juni 1997 vorgenommenen Änderungen zusammengefasst sind.
1. Dieses Protokoll liegt am 27. Juni 1997 für alle Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf.
Darüber hinaus liegt es vor seinem Inkrafttreten für jeden anderen Staat zur Unterzeichnung auf, der zu der Diplomatischen Konferenz eingeladen war, auf der es angenommen wurde, oder der durch einstimmigen Beschluss der Ständigen Kommission zur Unterzeichnung zugelassen wurde.
2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt.
3. Dieses Protokoll tritt am 1. Januar 2000 in Kraft, sofern es alle Vertragsstaaten des Übereinkommens bis dahin ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben. Andernfalls tritt es an dem 1. Juli beziehungsweise 1. Januar in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt, je nachdem, ob diese Hinterlegung im ersten oder zweiten Halbjahr erfolgt.
4. Für jeden Unterzeichnerstaat dieses Protokolls, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist und dessen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Inkrafttreten des Protokolls hinterlegt wird, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
5. Jeder Unterzeichnerstaat dieses Protokolls, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, wird durch die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls zugleich Vertragspartei des Übereinkommens.
6. Jede Unterzeichnung des Protokolls, jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und jeder Tag des Inkrafttretens des Protokolls nach den Absätzen 3 und 4 wird den Regierungen der anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens und jedes Unterzeichnerstaats dieses Protokolls von der Regierung des Königreichs Belgien notifiziert.
Mit Inkrafttreten dieses Protokolls wird das Protokoll vom 6. Juli 1970 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 21. November 1978, das durch Artikel XXXVIII des Protokolls vom 12. Februar 1981 geändert wurde, durch die Anlage III ("Steuerliche Bestimmungen") der beiliegenden Neufassung des Übereinkommens ersetzt.
Mit Inkrafttreten dieses Protokolls wird die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom 12. Februar 1981 außer Kraft gesetzt und durch die einschlägigen Bestimmungen der dem Protokoll beigefügten Neufassung des Übereinkommens einschließlich der dazugehörigen Anlage IV ("Bestimmungen über das gemeinsame Flugsicherungs-Streckengebührensystem") ersetzt.
Die Regierung des Königreichs Belgien lässt dieses Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen und beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nach Artikel 83 des am 7. Dezember 1944 in Chikago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt registrieren.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 1997 in deutscher, englischer, bulgarischer, kroatischer, dänischer, spanischer, französischer, griechischer, ungarischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, schwedischer, tschechischer und türkischer Sprache in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt wird; diese übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten eine beglaubigte Abschrift. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist der Wortlaut in französischer Sprache maßgebend.
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