umwelt-online: JAR-FCL 1 (deutsch) - Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten - (Flugzeug)(3)
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| Flugzeug | Hubschrauber | ||||
| PPL | Ergänzende Ausbildung | PPL | Ergänzende Ausbildung | ||
| 040 00 00 00 | Menschliches Leistungsvermögen | ||||
| 040 01 00 00 | Menschliche Faktoren: Grundkonzepte | x | x | ||
| 040 02 00 00 | Grundlagen der Luftfahrtphysiologie und Gesunderhaltung | ||||
| 040 03 00 00 | Grundlagen der Luftfahrtpsychologie | ||||
| Flugzeug | Hubschrauber | ||||
| PPL | Ergänzende Ausbildung | PPL | Ergänzende Ausbildung | ||
| 050 00 00 00 | Meteorologie | x | x | ||
| 050 01 00 00 | Die Atmosphäre | x | x | ||
| Flugzeug | Hubschrauber | ||||
| PPL | Ergänzende Ausbildung | PPL | Ergänzende Ausbildung | ||
| 050 02 00 00 | Wind | x | x | ||
| 050 03 00 00 | Thermodynamik | x | x | ||
| 050 04 00 00 | Wolken und Nebel | x | x | ||
| 050 05 00 00 | Niederschlag | x | x | ||
| 050 06 00 00 | Luftmassen und Fronten | x | x | ||
| 050 07 00 00 | Drucksysteme | x | x | ||
| 050 08 00 00 | Klimatologie | x | x | ||
| 050 09 00 00 | Gefahren für den Flugbetrieb | x | x | ||
| 050 10 00 00 | Wetterinformationen | x | x | ||
| Flugzeug | Hubschrauber | ||||
| PPL | Ergänzende Ausbildung | PPL | Ergänzende Ausbildung | ||
| 060 00 00 00 | Navigation | ||||
| 061 00 00 00 | Allgemeine Navigation | ||||
| 061 01 00 00 | Grundlagen der Navigation | x | x | ||
| 061 02 00 00 | Magnetismus und Kompassanlagen | x | x | ||
| 061 03 00 00 | Luftfahrtkarten | x | x | ||
| 061 04 00 00 | Koppelnavigation (DR) | x | x | ||
| 061 05 00 00 | Navigation während des Fluges | x | x | ||
| Flugzeug | Hubschrauber | ||||
| PPL | Ergänzende Ausbildung | PPL | Ergänzend Ausbildung | ||
| 062 00 00 00 | Funknavigation | ||||
| 062 01 00 00 | Grundlagen zur Ausbreitung von Funkwellen | x | x | ||
| 062 02 00 00 | Funknavigationsanlagen | x | x | ||
| 062 03 00 00 | Radar | x | x | ||
| 062 06 00 00 | Satellitengestützte Navigationssysteme | x | x | ||
| Flugzeug | Hubschrauber | ||||
| PPL | Ergänzende Ausbildung | PPL | Ergänzende Ausbildung | ||
| 070 00 00 00 | Betriebliche Verfahren | ||||
| 071 01 00 00 | Allgemeine Bestimmungen | x | x | x | x |
| 071 02 00 00 | Besondere Betriebsverfahren und Gefahren (Allgemeine Betrachtungen) | x | x | x | x |
| 071 03 00 00 | Notverfahren für den Hubschrauberbetrieb | x | x | ||
| Flugzeug | Hubschrauber | ||||
| PPL | Ergänzende Ausbildung | PPL | Ergänzende Ausbildung | ||
| 080 00 00 00 | Aerodynamik | ||||
| 081 00 00 00 | Aerodynamik - Flugzeug | ||||
| 081 01 00 00 | Unterschallaerodynamik | x | x | ||
| 081 04 00 00 | Stabilität | x | x | ||
| 081 05 00 00 | Steuerbarkeit | x | x | ||
| 081 06 00 00 | Betriebsgrenzen | x | x | ||
| 081 07 00 00 | Propeller | x | x | ||
| 081 08 00 00 | Flugmechanik | x | x | ||
| Flugzeug | Hubschrauber | ||||
| PPL | Ergänzende Ausbildung | PPL | Ergänzende Ausbildung | ||
| 082 00 00 00 | Aerodynamik - Hubschrauber | ||||
| 082 01 00 00 | Aerodynamik im Unterschallbereich | x | x | ||
| 082 02 00 00 | Aerodynamik im Transsonischen Bereich und Kompressibilitätseffekte | x | x | ||
| 082 03 00 00 | Drehflüglermuster | x | x | ||
| 082 04 00 00 | Hauptrotor - Aerodynamik | x | x | ||
| 082 05 00 00 | Hauptrotor - Mechanik | x | x | ||
| 082 06 00 00 | Heckrotoren | x | x | ||
| 082 07 00 00 | Gleichgewicht, Stabilität; Steuerung | x | x | ||
| 082 08 00 00 | Hubschrauber - Flugmechanik | x | x | ||
| Flugzeug | Hubschrauber | ||||
| PPL | Ergänzende Ausbildung | PPL | Ergänzende Ausbildung | ||
| 090 00 00 00 | Sprechfunkverkehr | ||||
| 091 00 00 00 | VFR-Sprechfunkverkehr | ||||
| 091 01 00 00 | Begriffsbestimmungen | x | x | ||
| 091 02 00 00 | Allgemeine Betriebsverfahren | x | x | ||
| 091 03 00 00 | Begriffe aus dem Bereich Wetterinformationen (VFR) | x | x | ||
| 091 04 00 00 | Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung | x | x | ||
| 091 05 00 00 | Not- und Dringlichkeitsverfahren | x | x | ||
| 091 06 00 00 | Allgemeines Prinzip der Ausbreitung von Ultra-Kurzwellen und Vergabe von Frequenzbereichen | x | x | ||
Flugausbildung
3 Der Lehrplan für die Flugausbildung zum Erwerb der PPL(A) muss Folgendes umfassen:
(a) Flugvorbereitung, Berechnung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeugs(b) Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen
(c) Führen des Flugzeugs mit Sicht nach außen
(d) Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von beginnenden und voll überzogenen Flugzuständen
(e) Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden eines kritischen Flugzustandes
(f) Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind
(g) Starts mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und unter Berücksichtigung der Hindernisfreiheit, Landungen auf kurzen Pisten
(h) Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich einer Horizontalkurve von 180° (dieser Teil der Ausbildung kann von einem FI(A) oder STI(A) durchgeführt werden)
(i) Überlandflüge mit Sicht nach außen, Koppelnavigation und Funknavigationshilfen
(j) Notverfahren, einschließlich simulierter Ausfälle der Flugzeugausrüstung und
(k) An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen.
Übungsgeräte für die Grundlagen des Instrumentenfluges (BITD)
4 Ein BITD kann für folgende Flugausbildung verwendet werden:
Die Verwendung des BITD unterliegt folgenden Voraussetzungen:
Ausbildungsflugzeuge
5 Es müssen ein oder mehrere Ausbildungsflugzeuge zur Verfügung stehen, die für die entsprechende Ausbildung geeignet sind und deren Ausrüstung und Instandhaltung gemäß den entsprechenden JAR-Standards erfolgt. Mit der Ausbildung auf Flugzeugen, die über ein von einem JAA-Mitgliedstaat erteiltes oder akzeptiertes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen, kann der Bewerber zusammen mit der Lizenz eine Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk erwerben. Mit der Ausbildung auf Reisemotorseglern, die nach den Bestimmungen von JAR-22 als Muster zugelassen sind, kann der Bewerber zusammen mit der Lizenz eine Klassenberechtigung für Reisemotorsegler erwerben. Jedes Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet sein. Schwenkbare Steuer sind nicht zulässig. Je nach Art der Ausbildung müssen ein oder mehrere Flugzeuge vorhanden sein mit denen das Überziehverhalten und Vermeiden von Trudeln vorgeführt werden kann sowie ein oder mehrere Flugzeuge, die für die Simulation von Instrumentenflug-Wetterbedingungen in geeigneter Weise ausgerüstet sind.
Es dürfen nur Flugzeuge für die Ausbildung eingesetzt werden, die von der zuständigen Stelle für diesen Zweck genehmigt worden sind.
Flugplätze
6 Der Flugplatz, bei dem der Schwerpunkt für die Ausbildung liegt und alle weiteren Flugplätze auf
denen eine Flugausbildung durchgeführt wird, müssen mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
(a) mindestens eine Piste oder einen Startbereich, die/der Ausbildungsflugzeugen die Möglichkeit bietet, normale Starts oder Landungen mit der höchstzulässigen Start- oder Landemasse durchzuführen unter den Bedingungen, dass(i) Windstille herrscht (Windstärke nicht über vier Knoten) und Temperaturen vorliegen, die der durchschnittlich höchsten Temperatur für den wärmsten Monat des Jahres in dem Einsatzgebiet entsprechen,(ii) das Einhalten einer Startflugbahn mit einer Hindernisfreiheit von mindestens 50 Fuß möglich ist,
(iii) sich Triebwerk, Fahrwerk und Landeklappen (sofern zutreffend) in dem vom Hersteller empfohlenen Betriebszustand befinden und
(iv) ein gleichmäßiger Übergang vom Abheben bis zur Geschwindigkeit für die beste Steigrate ohne außergewöhnliche fliegerische Fähigkeiten oder Verfahren erreicht werden kann;
(b) einen Windrichtungsanzeiger, der in Bodennähe von den Endpunkten einer jeden Piste gesehen werden kann;
(c) eine geeignete Pistenbefeuerung für die Nachtflugausbildung;
(d) eine Einrichtung zur Durchführung von Flugfunkverkehr, die den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt.
| Registrierung von Ausbildungseinrichtungen, die nur für den Erwerb der PPL ausbilden | Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125 |
Nicht Bestandteil der Bestimmungen
| Antragsformular für die Registrierung von Ausbildungseinrichtungen | Anhang 3 zu JAR-FCL 1.125 |
Nicht Bestandteil der Bestimmungen
| Theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A) | Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 |
(Siehe JAR-FCL 1.130 und 1.135)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)
Theoretische Prüfung
1 Die Verfahren für die Durchführung der PPL-Prüfung werden von der zuständigen Stelle festgelegt.
Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden.
Eine Prüfung besteht mindestens aus 120 Fragen.
Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.
| Fach | Die Bearbeitungszeiten legt die zuständige Stelle fest |
| Luftrecht und ATC-Verfahren | |
| Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse | |
| Flugleistung und Flugplanung | |
| Menschliches Leistungsvermögen | |
| Meteorologie | |
| Navigation | |
| Betriebliche Verfahren | |
| Aerodynamik | |
| Sprechfunkverkehr | |
| Gesamt |
Nach Ermessen der zuständigen Stelle können praktische Sprechfunkprüfungen am Boden gesondert durchgeführt werden.
2 Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen (Multiple Choice) bestehen.
3 Die Prüfungen werden in der/den Sprache(n) durchgeführt, die die zuständige Stelle festlegt. Die zuständige Stelle informiert den Bewerber, in welchen Sprachen die Prüfungen durchgeführt werden.
4 Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden.
5 Vorbehaltlich anderer Bestimmungen der JAR-FCL, hat der Bewerber die theoretischen Prüfungen für den Erwerb der PPL(A) erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 18 Monaten alle Prüfungsteile bestanden hat, gerechnet von dem Ende des Kalendermonats, in dem der Bewerber das erste Mal zur Prüfung angetreten ist. Eine bestandene theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 24 Monaten, ab dem Datum des Bestehens, für den Erwerb einer PPL(A) anerkannt.
Praktische Prüfung
6 Der Bewerber für eine praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A) hat diese Prüfung auf dem/der in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster/-klasse abzulegen. Der Bewerber kann darüber entscheiden, ob er die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug oder, vorbehaltlich der gemäß JAR-FCL 1.255 oder 1.260 geforderten Flugerfahrung von 70 Stunden als verantwortlicher Pilot, auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen möchte. Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge erfüllen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125).
7 Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, werden von der zuständigen Stelle festgelegt.
8 Der Bewerber muss Abschnitt 1 bis 5 der praktischen Prüfung bestehen sowie Abschnitt 6, wenn ein mehrmotoriges Flugzeug verwendet wird. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Teil wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einer vorherigen Prüfung bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.
9 Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch bei einer weiteren Prüfung nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
Durchführung der Prüfung
10 Die zuständige Stelle gibt dem Prüfer für Flugausbildung (Flight Examiner/FE) Sicherheitshinweise für die Durchführung der Prüfung.
11 Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird eine Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
12 Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
13 Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er die Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach den nationalen Vorschriften. § 4 LuftVG und § 2 LuftVO bleiben unberührt.
14 Die Flugstrecke für den Navigationsflug wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Der Prüfungsabschnitt Navigation gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.135 muss mindestens 60 Minuten dauern und kann, in Absprache zwischen dem Bewerber und dem Prüfer, als gesonderte Prüfung durchgeführt werden.
15 Der Bewerber hat dem Prüfer die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funkeinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerksleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeuges zu berechnen.
16 Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
Prüfungstoleranzen
17 Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
18 Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters werden vom FE entsprechend berücksichtigt.
| Flughöhe | ||
| normaler Flug | ± 150 ft | |
| mit simuliertem Triebwerksausfall | ± 200 ft | |
| Steuerkurs/Einhalten einer Funkstandlinie | ± 10° | |
| normaler Flug | ||
| mit simuliertem Triebwerksausfall | ± 15° | |
| Geschwindigkeit | ||
| Start und Anflug | +15/-5 Knoten | |
| alle anderen Flugzustände | ± 15 Knoten | |
Inhalt der praktischen Prüfung
19 Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.135 sind für die praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A) für ein- und mehrmotorige Flugzeuge anzuwenden. Von der zuständigen Stelle wird das vollständige Prüfungsprotokoll festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gegeben.
| Inhalte der praktischen Prüfung für den Erwerb einer PPL(A) | Anhang 2 zu JAR-FCL 1.135 |
(Siehe JAR-FCL 1.135)
| Abschnitt 1 Flugvorbereitung und Abflug | |
| Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Luftfahrer (Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle Abschnitte. | |
| a | Flugvorbereitung und Flugwetterberatung |
| b | Berechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung |
| c | Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges |
| d | Anlassen der Triebwerke und Verfahren nach dem Anlassen |
| e | Rollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start |
| f | Start und Kontrollen nach dem Start |
| g | Abflugverfahren |
| h | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren |
| Abschnitt 2 Allgemeine Flugübungen | |
| a | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren |
| b | Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten |
| c | Steigflug:
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| d | Kurven (mit 30° Querneigung) |
| e | Steilkurven (mit 45° Querneigung) einschließlich Erkennen und Beenden eines kritischen Flugzustandes) |
| f | Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich mit und ohne Landeklappen |
| g | Überzogener Flugzustand
|
| h | Sinkflug
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| Abschnitt 3 Überlandflug | |
| a | Flugplan, Koppelnavigation und Gebrauch der Navigationskarten |
| b | Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit |
| c | Orientierung, Berechnung und Korrektur von voraussichtlichen Ankunftszeiten (Estimated Time of Arrival/ETA), Führen des Flugdurchführungsplaines |
| d | Fliegen zum Ausweichflugplatz (Planung und Durchführung) |
| e | Gebrauch von Funknavigationshilfen |
| f | Flug nach Instrumenten (180°-Kurve bei simulierten Instrumentenflug-Wetterbedingungen) |
| g | Flugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und Prüfung auf Vergaservereisung etc.) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren |
| Abschnitt 4 Anflug- und Landeverfahren | |
| a | Anflugverfahren |
| B | * Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), Seitenwindlandung, sofern entsprechende Bedingungen vorliegen |
| C | * Landung ohne Landeklappen |
| d | Landeanflug ohne Motorhilfe (Nur Einmotorige Flugzeuge) |
| e | Aufsetzen und Durchstarten |
| f | Durchstarten aus geringer Höhe |
| g | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren |
| h | Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges |
| Abschnitt 5 Außergewöhnliche und Notverfahren | ||
| Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden. | ||
| a | Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (Nur Einmotorige Flugzeuge) | |
| b | * Simulierte Notlandung (Nur Einmotorige Flugzeuge) | |
| c | * Simulierte Sicherheitslandung (Nur Einmotorige Flugzeuge) | |
| d | Simulierte Notfälle | |
| e | Mündliche Prüfung | |
| Abschnitt 6 Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf die Klasse oder das Muster bezogene Übungen | ||
| Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden. | ||
| a | Simulierter Triebwerksausfall während des Starts (in sicherer Höhe, sofern nicht in einem Flugsimulator durchgeführt) | |
| b | Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall | |
| c | Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit simuliertem Triebwerksausfall | |
| d | Triebwerksausfall, Abstellen und Wiederanlassen | |
| e | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren, Verhalten als Luftfahrer | |
| f | Vom Flugprüfer festgelegt - einschlägige Übungen der praktischen Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung; darunter, soweit zutreffend:
| |
| g | Mündliche Prüfung | |
| *einige dieser Übungen können nach dem Ermessen des Prüfers kombiniert werden. | ||
Abschnitt D
Lizenz für Berufspiloten (Flugzeug) - CPL(A)
JAR-FCL 1.140 Mindestalter
Der Bewerber für eine CPL(A) muss mindestens 18 Jahre alt sein.
JAR-FCL 1.145 Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Bewerber für eine CPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sein. Für die Ausübung der Rechte einer CPL(A) ist ein gültiges Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 vorgeschrieben.
JAR-FCL 1.150 Rechte und Voraussetzungen
(a) Rechte
Vorbehaltlich weiterer, in Deutschland anwendbarer Vorschriften, ist der Inhaber einer CPL(A) berechtigt
(1) alle Rechte einer PPL(A) auszuüben;(2) als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen tätig zu sein, die nicht zur gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden;
(3) als verantwortlicher Pilot bei der gewerbsmäßigen Beförderung auf Flugzeugen mit einem Piloten tätig zu sein;
(4) als Kopilot bei der gewerbsmäßigen Beförderung tätig zu sein.
(b) Voraussetzungen
Der Bewerber für eine CPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.140, 1.145, 1.155, 1.160, 1.165 und 1.170 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer CPL(A) und hat mindestens die Klassen-/Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeugmuster erworben. Sofern ein Instrumentenfluglehrgang einschließlich theoretischer und praktischer Prüfung in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1 Abschnitt E nachgewiesen wird, ist die Instrumentenflugberechtigung eingeschlossen.
JAR-FCL 1.155 Flugerfahrung und Anrechnung
(Siehe JAR-FCL 1.050(a)(3))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (a)(4))
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205)
(Siehe JAR-FCL 1.510(a)(2))
(a) Durchgehende Ausbildung
(1) FlugerfahrungDer Bewerber für eine CPL(A), der eine durchgehende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, muss mindestens 150 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen.
(2) Anrechnung von Flugzeiten
Einzelheiten zur Anrechnung von Flugzeiten auf die unter (a)(1) geforderte Flugzeit sind unter Absatz 4 in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1), Absatz 4 in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2) oder Absatz 4 in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(3) enthalten.
(b) Modulare Ausbildung
(1) FlugerfahrungDer Bewerber für eine CPL(A), der keine durchgehende Ausbildung absolviert hat, muss mindestens 200 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen.
(2) Anrechnung von Flugzeiten
Von den 200 Flugstunden:
(i) können 30 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einer PPL(H) auf Hubschraubernoder
(ii) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einer CPL(H) auf Hubschraubern
oder
(iii) 30 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Reisemotorseglern oder Segelflugzeugen durchgeführt worden sein
(c) Flugzeit
Der Bewerber muss innerhalb der 150 Stunden der durchgehenden Ausbildung (siehe auch JAR-FCL 1.050(a)(3)) und der 200 Flugstunden der modularen Ausbildung mindestens Folgendes durchführen:
(1) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot oder 70 Stunden als verantwortlicher Pilot, sofern diese in einer durchgehenden Ausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (a)(3));(2) 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot, einschließlich eines Fluges über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM), bei dem Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen durchzuführen sind;
(3) 10 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, davon höchstens fünf Stunden Instrumentenbodenzeit
und
(4) fünf Stunden Nachtflug gemäß JAR-FCL 1.165(b).
(d) Einem Bewerber, der die Teilnahme an dem Ausbildungsmodul A (Grundlagen des Instrumentenfluges) gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 nachweist, können im Rahmen der durchgehenden oder modularen Ausbildung bis zu 10 Stunden auf die geforderte Ausbildungszeit im Instrumentenflug angerechnet werden.
(e) MPL(A)-Inhaber
Vor der Ausübung der Rechte einer CPL(A) muss der Inhaber einer MPL(A):
(1) 70 Stunden auf Flugzeugen geflogen sein, entweder in vollem Umfang als verantwortlicher Pilot oder mindestens 10 Stunden als verantwortlicher Pilot und die restlichen Stunden als verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (PICUS). Darin enthalten sein müssen 20 Stunden Überlandflug nach Sichtflugregeln als verantwortlicher Pilot oder mindestens 10 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot und 10 Stunden als verantwortlicher Pilot unter Aufsicht. Dabei ist ein Überlandflug als verantwortlicher Pilot über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM), bei dem Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen durchzuführen sind zu absolvieren(2) die in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4) Absatz 11(a) und 12 aufgeführten Elemente der modularen Ausbildung für CPL(A)
und
(3) die praktische Prüfung für den Erwerb der CPL(A) auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 absolviert haben.
JAR-FCL 1.160 Theoretische Kenntnisse
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (a)(4))
(a) Lehrgang
Der Bewerber für eine CPL(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung (FTO) nachzuweisen. Der Lehrgang soll mit der Flugausbildung gemäß JAR-FCL 1.165 abgestimmt sein.
(b) Prüfung
Der Bewerber für eine CPL(A) muss theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachgewiesen haben, die den Rechten einer CPL(A) entsprechen und muss die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1 (Flugzeug) Abschnitt J erfüllen.
(c) Ein Bewerber, der eine durchgehende Ausbildung absolviert hat, hat mindestens die in diesem Lehrgang geforderten Kenntnisse in Art und Umfang gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (a)(3) nachzuweisen.
JAR-FCL 1.165 Flugausbildung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (a)(4))
(a) Lehrgang
(1) Vor Beginn der Flugausbildung hat der Bewerber dem Ausbildungsbetrieb die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang in Erster Hilfe nachzuweisen.(2) Der Bewerber für eine CPL(A) hat eine genehmigte durchgehende oder modulare Ausbildung auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis in einem Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung nachzuweisen. Der Lehrgang soll mit der theoretischen Ausbildung abgestimmt sein. Einzelheiten zu den genehmigten Lehrgängen sind geregelt in:
(1) Durchgehende Ausbildung für ATPL(A) - Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1);(2) Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR - Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2);
(3) Durchgehende Ausbildung für CPL(A) - Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(3);
(4) Modulare Ausbildung für CPL(A) - Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4);
(b) Nachtflugausbildung
Der Bewerber muss mindestens fünf Stunden Flugausbildung auf Flugzeugen bei Nacht durchgeführt haben, davon mindestens drei Stunden mit einem Lehrberechtigten, einschließlich mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand.
JAR-FCL 1.170 Praktische Fähigkeiten
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (a)(4))
Der Bewerber für eine CPL(A) muss die Fähigkeit nachgewiesen haben, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges die entsprechenden Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern. Bewerber müssen die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (a)(4) abgelegt haben.
| Durchgehende Ausbildung für ATPL(A) | Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165 (a)(1) |
(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
1 Das Ziel einer durchgehenden ATPL(A)-Ausbildung ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer Tätigkeit als Kopilot auf mehrmotorigen Flugzeugen mit zwei Piloten bei der gewerbsmäßigen Beförderung und für den Erwerb einer CPL(A)/IR.
2 Bewerber, die eine durchgehende ATPL(A)-Ausbildung absolvieren möchten, müssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Ausbildungslehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen.
3 Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen 12 und 36 Monaten liegen. Führt die FTO eine zusätzliche theoretische oder praktische Ausbildung durch, können mit Genehmigung der zuständigen Stelle besondere Vereinbarungen getroffen werden, um den Lehrgang über den Zeitraum von 36 Monaten hinaus zu verlängern.
4 Der Bewerber kann entweder als Anfänger ohne Vorkenntnisse oder als Inhaber einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) oder PPL(H) zur Ausbildung zugelassen werden. Anfänger ohne Vorkenntnisse müssen die Bestimmungen für Flugschüler des Abschnittes B der JAR-FCL erfüllen. Dem Inhaber einer PPL(A) oder PPL(H) kann die Hälfte (50 Prozent) seiner vor Beginn der Ausbildung auf Luftfahrzeugen geflogenen Stunden auf die geforderte Flugausbildung (JAR-FCL 1.165(a)(1) und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.165(a)(1), Absatz 13) angerechnet werden. Es können bis zu 40 Stunden angerechnet werden oder 45 Stunden, sofern eine Nachtflugqualifikation für Flugzeuge erworben wurde. Davon dürfen bis zu 20 Stunden mit einem Lehrberechtigten geflogen worden sein. Die Anrechnung der Flugstunden erfolgt nach Ermessen der FTO und ist in den Ausbildungsnachweis des Bewerbers einzutragen. Bei Flugschülern, die nicht im Besitz einer Lizenz sind, kann die FTO mit Genehmigung der zuständigen Stelle bis zu höchstens 20 Ausbildungsstunden festlegen, in denen bestimmte Flugübungen mit einem Lehrberechtigten auf einem Hubschrauber oder Reisemotorsegler durchzuführen sind.
5 Ein Bewerber, der nicht alle Teile des ATPL(A)-Ausbildungslehrganges besteht oder nicht in der Lage ist, die Ausbildung abzuschließen, kann bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen, die theoretische und praktische Prüfung für eine niedrigere Lizenz und, soweit zutreffend, für eine Instrumentenflugberechtigung abzulegen.
6 Bewerber, die während eines Lehrganges zu einer anderen FTO wechseln möchten, müssen bei der zuständigen Stelle die offizielle Festlegung der Ausbildungsstunden beantragen, die an der anderen FTO noch zu absolvieren sind.
7 Bevor ein Bewerber zur Ausbildung zugelassen wird, hat die FTO sicherzustellen, dass ein Bewerber über ausreichende Kenntnisse in Mathematik, Physik und Englisch verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen. Die geforderten englischen Sprachkenntnisse müssen den Anforderungen gemäß Anhang JAR-FCL 1.200 entsprechen.
8 Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der ATPL(A) führt(b) eine Ausbildung im Sicht- und Instrumentenflug und
(c) eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung für den Betrieb von Flugzeugen mit zwei Piloten.
9 Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en) gemäß Absatz 12 und der praktischen Prüfung(en) gemäß Absatz 14 hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Voraussetzungen für den Erwerb einer CPL(A) erfüllt sowie eine Klassen-/Musterberechtigung für das/die in der/den Prüfung(en) verwendete(n) Flugzeug(e) und die Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erworben.
Theoretische Ausbildung
10 Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung ist in. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 festgelegt. Ein genehmigter theoretischer ATP(A)-Lehrgang muss mindestens 750 Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen, von der zuständigen Stelle genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können.
Die Verteilung der 750 Unterrichtsstunden auf die einzelnen Fächer unterliegt der Genehmigung der zuständigen Stelle.
11 Der MCC-Lehrgang muss mindestens 25 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen beinhalten.
Theoretische Prüfung
12 Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J der JAR-FCL, Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der ATPL(A) entsprechen.
Flugausbildung
13 Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb der Musterberechtigung, umfasst, einschließlich aller Zwischenprüfungen, insgesamt mindestens 195 Stunden, von denen bis zu 55 Stunden aus Instrumentenbodenzeit bestehen können. Innerhalb dieser 195 Stunden hat der Bewerber mindestens Folgendes durchzuführen:
(a) 95 Stunden mit einem Lehrberechtigten, davon bis zu 55 Stunden Instrumentenbodenzeit;(b) 70 Stunden als verantwortlicher Pilot, darin enthalten Fliegen nach Sichtflugregeln und Instrumentflugzeit in der Rolle eines Flugschülers als verantwortlicher Pilot (SPIC). (Flugzeit als SPIC ist auf die Flugzeit als verantwortlicher Pilot anzurechnen, sofern keine Beeinflussung des Fluges durch den Lehrberechtigten stattgefunden hat. Eine Nachbesprechung des Fluges mit dem Lehrberechtigten hat keinen Einfluss auf die Anrechnung);
(c) 50 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot mit einem Flug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM), bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind;
(d) fünf Stunden auf Flugzeugen bei Nacht, davon drei Stunden mit einem Lehrberechtigten einschließlich mindestens einer Stunde Überlandnavigation, fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand
und
(e) 115 Stunden Instrumentenzeit, darin enthalten mindestens:
(i) 50 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, von denen bis zu 25 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder 40 Stunden, wenn die gesamte Instrumentenausbildung am Boden in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt wird. Von den geforderten 40 Stunden können mit Zustimmung der zuständigen Stelle nicht mehr als 10 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I durchgeführt werden.(ii) 20 Stunden in der Rolle des Flugschülers als verantwortlicher Pilot (SPIC) und
(iii) 15 Stunden Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC), die in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden kann.
(iv) 15 Stunden auf mehrmotorigen Flugzeugen.
Praktische Prüfungen
14 Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) entweder auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 und die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung auf einem mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 abzulegen sowie alle weiteren Prüfungen, die gemäß JAR-FCL 1.262(c) gefordert werden.
| Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR | Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165 (a)(2) |
(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
1 Das Ziel einer durchgehenden Ausbildung für CPL/IR ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer Tätigkeit als Pilot auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten bei der gewerbsmäßigen Beförderung und für den Erwerb einer CPL(A)/IR.
2 Bewerber, die eine durchgehende CPL/IR-Ausbildung absolvieren möchten, müssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Ausbildungslehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen.
3 Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen 9 und 30 Monaten liegen.
4 Der Bewerber kann entweder als Anfänger ohne Vorkenntnisse oder als Inhaber einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) oder PPL(H) zur Ausbildung zugelassen werden. Anfänger ohne Vorkenntnisse müssen die Bestimmungen für Flugschüler des Abschnittes B der JAR-FCL erfüllen. Dem Inhaber einer PPL(A) oder PPL(H) kann die Hälfte (50 Prozent) seiner vor Beginn der Ausbildung auf Luftfahrzeugen geflogenen Stunden auf die geforderte Flugausbildung (JAR-FCL 1.165(a)(2) und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.165(a)(2), Absatz 12) angerechnet werden. Es können bis zu 40 Stunden angerechnet werden oder 45 Stunden, sofern eine Nachtflugqualifikation für Flugzeuge erworben wurde. Davon dürfen bis zu 20 Stunden mit einem Lehrberechtigten geflogen werden. Die Anrechnung der Flugstunden erfolgt nach Ermessen der FTO und ist in den Ausbildungsnachweis des Bewerbers einzutragen. Bei Flugschülern, die nicht im Besitz einer Lizenz sind, kann die FTO mit Genehmigung der zuständigen Stelle bis zu höchstens 20 Ausbildungsstunden festlegen, in denen bestimmte Flugübungen mit einem Lehrberechtigten auf einem Hubschrauber oder Reisemotorsegler durchzuführen sind.
5 Ein Bewerber, der nicht alle Teile des (CPL(A)/IR)-Ausbildungslehrganges besteht oder nicht in der Lage ist, die Ausbildung abzuschließen, kann bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen, die theoretische und praktische Prüfung für eine niedrigere Lizenz und, soweit zutreffend, für eine Instrumentenflugberechtigung abzulegen.
6 Bewerber, die während eines Lehrganges zu einer anderen FTO wechseln möchten, müssen bei der zuständigen Stelle die offizielle Festlegung der Ausbildungsstunden beantragen, die an der anderen FTO noch zu absolvieren sind.
7 Bevor ein Bewerber zur Ausbildung zugelassen wird, hat die FTO sicherzustellen, dass ein Bewerber über ausreichende Kenntnisse in Mathematik, Physik und Englisch verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen. Die geforderten englischen Sprachkenntnisse müssen den Anforderungen gemäß Anhang JAR-FCL 1.200 entsprechen.
8 Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der CPL(A)/IR führt und(b) eine Ausbildung im Sicht- und Instrumentenflug.
9 Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en) gemäß Absatz 11 und der praktischen Prüfung(en) gemäß Absatz 13 hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Voraussetzungen für den Erwerb einer CPL(A) erfüllt sowie eine Klassen-/Musterberechtigung für das/die in der/den Prüfung(en) verwendete(n) Flugzeug(e) und die Instrumentenflugberechtigung für ein- oder mehrmotorige Flugzeuge erworben.
Theoretische Ausbildung
10 Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung ist in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 festgelegt. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)/IR-Lehrgang muss mindestens 500 Unterrichtsstunden umfassen, wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen, von der zuständigen Stelle genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Die Verteilung der 500 Unterrichtsstunden (1 Unterrichtsstunde = 60 Minuten) auf die einzelnen Fächer unterliegt der Genehmigung der zuständigen Stelle.
Theoretische Prüfung
11 Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J der JAR-FCL, Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A)/IR entsprechen.
Flugausbildung
12 Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb der Musterberechtigung, umfasst, einschließlich aller Zwischenprüfungen, insgesamt mindestens 180 Stunden, von denen bis zu 40 Stunden aus Instrumentenbodenzeit bestehen können. Innerhalb dieser 180 Stunden hat der Bewerber mindestens Folgendes durchzuführen:
(a) 80 Stunden mit einem Lehrberechtigten, davon bis zu 40 Stunden Instrumentenbodenzeit;(b) 70 Stunden als verantwortlicher Pilot, darin enthalten Fliegen nach Sichtflugregeln und Instrumentlugzeit in der Rolle eines Flugschülers als verantwortlicher Pilot (SPIC). (Flugzeit als SPIC ist auf die Flugzeit als verantwortlicher Pilot anzurechnen, sofern keine Beeinflussung des Fluges durch den Lehrberechtigten stattgefunden hat. Eine Nachbesprechung des Fluges mit dem Lehrberechtigten hat keinen Einfluss auf die Anrechnung);
(c) 50 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot mit einem Flug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von mindestens 540 km (300NM), bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind;
(d) fünf Stunden auf Flugzeugen bei Nacht, davon mindestens drei Stunden mit einem Lehrberechtigten einschließlich mindestens einer Stunde Überlandnavigation sowie fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand
und
(e) 100 Stunden Instrumentenzeit, darin enthalten mindestens:
(i) 50 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, von denen bis zu 25 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können oder 40 Stunden, wenn die gesamte Instrumentenausbildung am Boden in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt wird. Mit Zustimmung der zuständigen Stelle dürfen nicht mehr als 10 Stunden der Instrumentenbodenzeit in einem FNPT II oder Flugsimulator in einem FNPT I durchgeführt werden.(ii) 20 Stunden in der Rolle des Flugschülers als verantwortlicher Pilot (SPIC)
(iii) 15 Stunden auf mehrmotorigen Flugzeugen, wenn mit der Ausbildung eine Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erworben werden soll.
Praktische Prüfungen
13 Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) entweder auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 und die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung auf einem ein- oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 abzulegen.
| Durchgehende Ausbildung für CPL(A) | Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165 (a)(3) |
(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
1 Das Ziel einer durchgehenden Ausbildung für CPL(A) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Erwerb der CPL(A) sowie auf Wunsch des Bewerbers weitere Ausbildungsmaßnahmen zur Durchführung von Arbeitsflügen, ausgenommen die Ausbildung zum Erwerb einer Lehrberechtigung und für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung.
2 Bewerber, die eine durchgehende CPL(A)-Ausbildung absolvieren möchten, müssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Ausbildungslehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen.
3 Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen 9 und 24 Monaten liegen.
4 Der Bewerber kann entweder als Anfänger ohne Vorkenntnisse oder als Inhaber einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) oder PPL(H) zur Ausbildung zugelassen werden. Anfänger ohne Vorkenntnisse müssen die Bestimmungen für Flugschüler des Abschnittes B der JAR-FCL erfüllen. Dem Inhaber einer PPL(A) oder PPL(H) kann die Hälfte (50 Prozent) seiner vor Beginn der Ausbildung auf Luftfahrzeugen geflogenen Stunden auf die geforderte Flugausbildung (JAR-FCL 1.165(a)(3) und Anhang 3 zu JAR-FCL 1.165(a)(2), Absatz 12) angerechnet werden. Bis zu 40 Stunden können angerechnet werden oder 45 Stunden, sofern eine Nachtflugqualifikation für Flugzeuge erworben wurde. Davon dürfen bis zu 20 Stunden mit einem Lehrberechtigten geflogen werden. Die Anrechnung der Flugstunden erfolgt nach Ermessen der FTO und ist in den Ausbildungsnachweis des Bewerbers einzutragen. Bei Flugschülern, die nicht im Besitz einer Lizenz sind, kann die FTO mit Genehmigung der zuständigen Stelle bis zu höchstens 20 Ausbildungsstunden festlegen, in denen bestimmte Flugübungen mit einem Lehrberechtigten auf einem Hubschrauber oder Reisemotorsegler durchzuführen sind.
5 Ein Bewerber, der nicht alle Teile des CPL(A)-Ausbildungslehrganges besteht oder nicht in der Lage ist, die Ausbildung abzuschließen, kann bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen, die theoretische und praktische Prüfung für eine niedrigere Lizenz und; soweit zutreffend, für eine Instrumentenflugberechtigung abzulegen.
6 Bewerber, die während eines Lehrganges zu einer anderen FTO wechseln möchten, müssen bei der zuständigen Stelle die offizielle Festlegung der Ausbildungsstunden beantragen, die an der anderen FTO noch zu absolvieren sind.
7 Bevor ein Bewerber zur Ausbildung zugelassen wird, hat die FTO sicherzustellen, dass ein Bewerber über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.
8 Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der CPL(A) führt und(b) eine Ausbildung im Sicht- und Instrumentenflug.
9 Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en) gemäß Absatz 11 und der praktischen Prüfung(en) gemäß Absatz 13 hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Voraussetzungen für den Erwerb einer CPL(A) erfüllt sowie eine Klassen-/Musterberechtigung für das/die in der/den Prüfung(en) verwendete(n) Flugzeug(e) erworben.
Theoretische Ausbildung
10 Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung ist in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 festgelegt. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)-Lehrgang muss mindestens 350 Unterrichtsstunden (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten) umfassen, wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen, von der zuständigen Stelle genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können,
Theoretische Prüfung
11 Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J der JAR-FCL, Kenntnisse in Art und Umfang
nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) entsprechen.
Flugausbildung
12 Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb der Musterberechtigung, umfasst, einschließlich aller Zwischenprüfungen, insgesamt mindestens 150 Stunden, von denen bis zu fünf Stunden aus Instrumentenbodenzeit bestehen können. Innerhalb dieser 150 Stunden hat der Bewerber mindestens Folgendes durchzuführen:
(a) 80 Stunden mit einem Lehrberechtigten, davon bis zu fünf Stunden Instrumentenbodenzeit;(b) 70 Stunden als verantwortlicher Pilot;
(c) 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot mit einem Flug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von mindestens 540 km (300NM), bei dem Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen durchzuführen sind;
(d) fünf Stunden auf Flugzeugen bei Nacht, davon drei Stunden mit einem Lehrberechtigten mit mindestens einer Stunde Überlandnavigation, fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand
und
(e) 10 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, von denen bis zu 5 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder II oder Flugsimulator bestehen können.
(f) fünf Stunden in einem Flugzeug, das für die Beförderung von mindestens vier Personen zugelassen ist und über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügt.
Praktische Prüfung
13 Nach Abschluss der Flugausbildung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 abzulegen.
| Modulare Ausbildung für CPL(A) | Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165 (a)(4) |
(Siehe JAR-FCL 1.125(c))
(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)
(Siehe JAR-FCL 1.155(e)(2) und (3))
1 Das Ziel einer modularen Ausbildung für CPL(A) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an PPL(A)-Inhaber für den Erwerb der CPL(A).
2
(a) Vor Beginn einer modularen Ausbildung für CPL(A) muss ein Bewerber im Besitz einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) oder MPL(A) sein,(b) Vor Beginn der Flugausbildung muss der Bewerber:
(i) über 150 Flugstunden als Pilot verfügen und(ii) die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.225 und 1.240 erfüllt haben, sofern die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Flugzeug abgelegt werden soll.
3 Bewerber, die eine modulare CPL(A)-Ausbildung absolvieren möchten, müssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Ausbildungslehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen. Die theoretische Ausbildung kann auch in einer FTO, die nur Theorieausbildung durchführt, erfolgen. In diesem Fall ist der Ausbildungsleiter der Organisation für die Überwachung zuständig.
4 Die theoretische Ausbildung ist innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Die Flugausbildung und die praktische Prüfung sind innerhalb der Gültigkeitsdauer der bestandenen theoretischen Prüfung gemäß JAR-FCL 1.495 abzuschließen.
5 Bevor ein Bewerber zur Ausbildung zugelassen wird, hat die FTO sicherzustellen, dass ein Bewerber über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.
6 Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der CPL(A) führt und(b) eine Ausbildung im Sicht- und Instrumentenflug.
7 Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en) gemäß Absatz 9 und der praktischen Prüfungen) gemäß Absatz 13 hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Voraussetzungen für den Erwerb einer CPL(A) erfüllt sowie eine Klassen-/Musterberechtigung für das in der Prüfung verwendete Flugzeug erworben.
Theoretische Ausbildung
8 Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung ist in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 festgelegt. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)-Lehrgang muss mindestens 250 Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen, von der zuständigen Stelle genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Genehmigte Fernlehrgänge können nach Ermessen der zuständigen Stelle ebenfalls als Teil der Ausbildung angeboten werden.
Theoretische Prüfung
9 Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J der JAR-FCL, Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) entsprechen.
Flugausbildung
10 Bewerber, die nicht im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung sind, müssen mindestens 25 Stunden Flugausbildung mit einem Lehrberechtigten absolvieren, darin enthalten 10 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, von denen bis zu fünf Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem BITD oder FNPT I oder II oder Flugsimulator durchgeführt werden können. Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(A) sind, wird die Ausbildungszeit im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten in vollem Umfang angerechnet. Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(H) sind, können bis zu fünf Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten angerechnet werden, wobei mindestens fünf Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten in einem Flugzeug durchzuführen sind.
11
(a) Bewerber, die im Besitz einer gültigen Instrumentenflugberechtigung sind, müssen mindestens 15 Stunden Sichtflugausbildung mit einem Lehrberechtigten absolvieren.(b) Bewerber, die nicht im Besitz einer Nachtflugqualifikation für Flugzeuge sind, müssen zusätzlich mindestens fünf Stunden Nachtflugausbildung auf Flugzeugen absolvieren (siehe JAR-FCL 1.125(c)).
12 Mindestens fünf Stunden der Flugausbildung sind in einem Flugzeug durchzuführen, das für die Beförderung von mindestens vier Personen zugelassen ist und über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügt.
Praktische Prüfung
13 Nach Abschluss der Flugausbildung und der Erfüllung der entsprechenden Anforderungen an die Flugerfahrung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 abzulegen.
| Praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) | Anhang 1 zu JAR-FCL 1.170 |
(Siehe JAR-FCL 1.170)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170)
1 Der Bewerber für eine praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) muss die gesamte geforderte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, einschließlich der Ausbildung auf dem/der in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster/-klasse. Der Bewerber kann darüber entscheiden, ob er die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug oder, vorbehaltlich der gemäß JAR-FCL 1.255 oder 1.260 geforderten Flugerfahrung von 70 Stunden als verantwortlicher Pilot, auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen möchte.
Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge gemäß Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 erfüllen und für die Beförderung von mindestens vier Personen zugelassen sein sowie über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügen.
2 Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, werden von der zuständigen Stelle festgelegt.
3 Der Bewerber muss Abschnitt 1 bis 5 der praktischen Prüfung bestehen sowie Abschnitt 6, wenn ein mehrmotoriges Flugzeug verwendet wird. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Teil wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einer vorherigen Prüfung bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.
4 Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch in einer weiteren Prüfung nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
Durchführung der Prüfung
5 Die zuständige Stelle gibt dem Prüfer für Flugausbildung (FE) Sicherheitshinweise für die Durchführung der Prüfung.
6 Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird eine Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
7 Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
8 Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er die Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach den nationalen Vorschriften. § 4 LuftVG und § 2 LuftVO bleiben unberührt.
9 Die Flugstrecke wird vom Prüfer ausgewählt und muss zu einem kontrollierten Flugplatz führen. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Die Dauer des Fluges muss mindestens 90 Minuten betragen.
10 Der Bewerber hat dem Prüfer die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funkeinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerksleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeuges zu berechnen.
11 Der Prüfer darf sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
Prüfungstoleranzen
12 Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
13 Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters sind vom FE entsprechend zu berücksichtigen.
| Flughöhe | ||
| normaler Flug | ± 100 ft | |
| mit simuliertem Triebwerksausfall | ± 150 ft | |
| Einhalten einer Funkstandlinie | ± 5° | |
| Steuerkurs | ||
| normaler Flug | ± 10° | |
| mit simuliertem Triebwerksausfall | ± 15° | |
| Geschwindigkeit | ||
| Start und Anflug | ± 5 Knoten | |
| alle anderen Flugzustände | ± 10 Knoten | |
Inhalt der Prüfung
14 Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170 sind für die praktische Prüfung anzuwenden. Von der zuständigen Stelle wird das vollständige Prüfungsprotokoll festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Flugübungen in Abschnitt 2 Absatz c und e (iv) sowie die Abschnitt 5 und 6 können in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt werden
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