umwelt-online: JAR-FCL 2 (deutsch) - Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten - (Hubschrauber)(4)

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Praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(H)  Anhang 1 zu JAR-FCL 2.170

(Siehe JAR-FCL 2.170)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 2.170)

1 Der Bewerber für eine praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(H) muss die gesamte geforderte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, einschließlich der Ausbildung auf dem/den in der Prüfung verwendeten Hubschraubermuster(n). Bewerber, die eine durchgehende Ausbildung für ATPL(H) abgeschlossen haben, müssen die Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschraubermuster ablegen. Der in der praktischen Prüfung verwendete Hubschrauber muss die Bestimmungen für Ausbildungshubschrauber erfüllen (siehe Anhang 1a zu JAR-FCL 2.055).

2 Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, werden von der zuständigen Stelle festgelegt.

3 Der Bewerber muss Abschnitt 1 bis 5 der praktischen Prüfung bestehen. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einer vorherigen Prüfung bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.

4 Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

Durchführung der Prüfung

5 Die zuständige Stelle gibt dem Prüfer für Flugausbildung (FE) Sicherheitshinweise für die Durchführung der Prüfung.

6 Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird eine Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

7 Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

8 Der Bewerber muss den Hubschrauber von dem Sitz führen, von dem er die Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach nationalen Vorschriften. § 4 LuftVG und § 2 LuftVO bleiben unberührt.

9 Das Fluggebiet und die Flugstrecke sind vom Prüfer auszuwählen und alle Übungen in geringer Flughöhe oder im Schwebeflug sind auf einem genehmigten Flugplatz/Gelände durchzuführen. Flugstrecken für den Prüfungsabschnitt 3 können am Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden, dabei muss es sich bei einem der Zielorte um einen kontrollierten Flugplatz handeln. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Die praktische Prüfung kann aus zwei Flügen bestehen. Die Dauer des Fluges/der Flüge muss mindestens 90 Minuten betragen.

10 Der Bewerber hat dem Prüfer die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funkeinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Hubschraubermuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerksleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Hubschraubers zu berechnen.

11 Der Prüfer darf sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.

Prüfungstoleranzen

12 Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

13 Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Hubschraubermusters sind vom FE entsprechend zu berücksichtigen.

Flughöhe
  normaler Flug ± 100 Fuß
  in simulierter erheblicher Notlage ± 150 Fuß
Einhalten einer Funkstandlinie
  Steuerkurs ± 10°
  normaler Flug ± 10°
  in simulierter erheblicher Notlage ± 15°
Geschwindigkeit
  An- und Abflug mit mehrmotorigen  
  Hubschraubern ± 5 Knoten
  alle anderen Flugzustände ± 10 Knoten
Abdrift über Grund
  Abheben und Schweben im Bodeneffekt ± 3 Fuß
  Aufsetzen keine Rückwärts- oder Seitwärtsbewegung

Inhalt der Prüfung

14 Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 2.170 sind für die praktische Prüfung anzuwenden. Die Flugübungen des Abschnittes 4 können in einem FNPT(H) oder einem Flugsimulator(H) durchgeführt werden. Von der zuständigen Stelle wird das vollständige Prüfungsprotokoll festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gegeben.

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Inhalte der praktischen Prüfung für den Erwerb einer CPL(H)  Anhang 2 zu JAR-FCL 2.170

(Siehe JAR-FCL 2.170)

Anmerkung: Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Luftfahrer (Führen des Hubschraubers mit Sicht nach außen. Eisverhütung-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle Abschnitte.

Abschnitt 1
Verfahren und Kontrollen vor und nach dem Flug
a Musterkenntnisse (z.B. technisches Bordbuch, Kraftstoff, Masse und Schwerpunktlage, Flugleistung, Flugplanung, NOTAMS, Wetterberatung
b Vorflugkontrolle/Tätigkeiten vor dem Flug, Einbauort und Verwendungszweck von Ausrüstungsteilen
c Cockpitkontrolle, Anlassverfahren
d Überprüfung der Funk- und Navigationsausrüstung, Auswahl und Einstellung von Frequenzen
e Verfahren vor dem Abflug, Sprechfunkverfahren, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren
f Abstellen des Hubschraubers auf der Abstellfläche, Abstellen der Triebwerks und Verfahren nach dem Flug
Abschnitt 2
Schwebeflugübungen, forgeschrittene Flugübungen und Führen des Hubschraubers in schwierigem Gelände
a Start und Landung (Abheben und Aufsetzen)
b Rollen, Schwebeflug auf festgelegten Strecken
c Stationärer Schwebeflug mit Gegenwind/Seitenwind/Rückenwind
d 360°-Drehung mit stationärem Schwebeflug, links und rechts (Drehungen auf der Stelle)
e Vorwärts, seitwärts und rückwärts gerichteter Schwebeflug
f Simulierter Triebwerksausfall im Schwebeflug
g Quick Stops gegen den Wind und mit dem Wind
h Starts und Landungen von/auf Hängen und außerhalb genehmigter Hubschrauberflugplätze
i Starts (verschiedene Abflugprofile)
j Starts bei Seitenwind oder Rückenwind (sofern durchführbar)
k Start mit höchstzulässiger Startmasse (tatsächlich oder simuliert)
l Verschiedene Anflugprofile
m Start und Landung mit eingeschränkter Triebwerksleistung
n Autorotationen; (vom Prüfer (FE) sind zwei Übungen auszuwählen aus: normale Autorotation, Autorotation mit der Geschwindigkeit der besten Reichweite, Autorotation mit geringer Vorwärtsgeschwindigkeit und Autorotation mit 360°-Drehung))
o Autorotationslandung
p. Notlandeübung mit Motorhilfe
q Überprüfung der Triebwerksleistung, Verfahren zur Geländeerkundung, An- und Abflugverfahren
Abschnitt 3
Navigation - Überlandflug
a Navigation und Orientierung in verschiedenen Flughöhen, Gebrauch der Navigationskarten
b Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs, Luftraumbeobachtung, Höhenmessereinstellung
c Überwachung des Flugverlaufes, Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch, Höchstflugdauer, voraussichtliche Ankunftszeit (ETA), Feststellung von Kursabweichungen und Kurskorrektur, Überwachung der Instrumente
d Beobachtung des Wetters, Planung von Ausweichstrecken
e Einhalten eines Kurses über Grund (Positionsbestimmung (NDB und/oder VOR), Identifizierung von Funknavigationseinrichtungen
f Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle und Einhaltung von Flugverkehrsverfahren etc.
Abschnitt 4
Flugübungen ausschliesslich nach Instrumenten
a Horizontalflug, Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit
b Standardkurven (Rate 1 turn) auf bestimmte Steuerkurse, 180°-360°, links und rechts
c Steig- und Sinkflug, einschließlich Standardkurven (Rate 1 turn) auf bestimmte Steuerkurse
d Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen
e Kurven im Horizontalflug mit 30° Querneigung, 180°- 360°, links und rechts
Abschnitt 5
Außergewöhnliche und Notverfahren (Wenn nötig, simuliert)
Anmerkung (1): Wird die Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber abgelegt, so muss das Verfahren/Verhalten bie Ausfall eines Triebwerkes simuliert werden, einschließlich Anflug und Landung mit simuliertem Triebwerksausfall.

Anmerkung (2): Vom Prüfer (FE) sind aus den folgenden Flugübungen mindestens vier auszuwählen:

a Triebwerksstörungen, einschließlich Regelfehler, Vergaser-/Triebwerksvereisung, Schmierstoffanlage, soweit zutreffend
b Störungen in der Kraftstoffanlage
c Störungen in der elektrischen Anlage
d Störungen in der Hydraulikanlage, einschließlich Anflug und Landung ohne Hydraulikhilfen, soweit durchführbar
e Störungen am Hauptrotor und/oder Störungen des Drehmomentausgleiches (nur im Flugsimulator oder im Gespräch)
f Verfahren bei Ausbruch eines Feuers einschließlich Rauchkontrolle und -entfernung, soweit zutreffend
g Andere außergewöhnliche- und Notverfahren gemäß dem entsprechenden Flughandbuch und Anhang 3 zu JAR-FCL 2.240, Abschnitt 3 und 4; darin enthalten für mehrmotorige Hubschrauber:
  • Simulierter Ausfall eines Triebwerks beim Start:
    • Startabbruch bei oder vor Erreichen von TDP (Startentscheidungspunkt) oder sichere Notlandung bei oder vor Erreichen von DPATO (Definierter Punkt im Abflug)
    • kurz nach Passieren von TDP oder DPATO
  • Landung mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks
    • Landung oder Durchstarten nach einem Triebwerksausfall vor Erreichen von LDP oder DPBL (Landeentscheidungspunkt oder Definierter Punkt im Anflug)
    • bei einem Triebwerksausfall nach Passieren von LDP oder einer sicheren Notlandung nach Passieren von DPBL

Abschnitt E
- Instrumentenflugberechtigung (Hubschrauber) - IR(H)

JAR-FCL 2.174 Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Bewerber für eine IR(H) muss in Übereinstimmung mit JAR-FCL 3.355(b) flugmedizinisch tauglich sein.

JAR-FCL 2.175 Erfordernis einer Instrumentenflugberechtigung

(a) Der Inhaber einer Lizenz (H) darf einen Hubschrauber nur dann nach Instrumentenflugregeln (IFR) führen, wenn er im Besitz einer der . Luftfahrzeugkategorie entsprechenden Instrumentenflugberechtigung (IR(H)) gemäß JAR-FCL ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Ausbildung mit einem Lehrberechtigten.

(b) Nicht Bestandteil der Bestimmungen

JAR-FCL 2.180 Rechte und Voraussetzungen

(a) Rechte

(1) Vorbehaltlich der Einschränkungen der Berechtigung durch den Einsatz eines weiteren Piloten, der während der praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.210 die Rolle des Kopiloten einnimmt (Flugbetrieb mit zwei Piloten/multi-pilot restriction), und weiterer, in Deutschland anwendbarer Vorschriften, ist der Inhaber einer IR(H) berechtigt, Hubschrauber bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln zu führen. Für eine Anrechnung von Instrumentenzeit, die auf Flugzeugen erworben wurde, siehe JAR-FCL 2.280(b).

(2) Die Instrumentenflugberechtigung für Entscheidungsmindesthöhen unterhalb von 200 Fuß (60 m) kann im Anschluss an weitere Ausbildung und Prüfungen gemäß anwendbaren Betriebsvorschriften (OPS) und Anhang 4 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295 von der zuständigen Stelle erteilt werden.

(b) Voraussetzungen

Der Bewerber, der die Voraussetzungen von JAR-FCL 2.174 bis 2.210 nachgewiesen hat, hat damit die Anforderungen für die Erteilung einer IR(H) erfüllt.

JAR-FCL 2.185 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung

(a) Die Gültigkeitsdauer einer IR(H) beträgt ein Jahr, beginnend mit dem Datum der Ausstellung oder Erneuerung oder dem Ablaufdatum einer gültigen IR(H), wenn diese in Übereinstimmung mit JAR-FCL 2.246(a) verlängert wurde.

(b) Ist die IR(H) auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt, ist der Überprüfungsflug für die Verlängerung oder Erneuerung unter diesen Betriebsbedingungen durchzuführen.

(c) Wurde die IR(H) innerhalb der vorangegangenen 7 Jahre nicht verlängert/erneuert, muss der Inhaber die theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb der IR(H) gemäß JAR-FCL 2.210 ablegen.

JAR-FCL 2.190 Flugerfahrung

Der Bewerber für eine IR(H) muss im Besitz einer PPL(H) mit Nachtflugqualifikation oder einer CPL(H) sein und über mindestens 50 Stunden Überlandflugzeit als verantwortlicher Pilot von Hubschraubern oder Flugzeugen verfügen, davon mindestens zehn Stunden auf Hubschraubern.

JAR-FCL 2.195 Theoretische Kenntnisse

(a) Lehrgang

Der Bewerber für eine IR(H) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung (FTO) nachzuweisen. Der Lehrgang sollte, soweit wie möglich, mit der Flugausbildung gemäß JAR-FCL 2.205 abgestimmt sein.

(b) Ein Bewerber muss theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachweisen, der den Rechten einer IR(H) entsprechen und muss die Anforderungen gemäß Abschnitt J der JAR-FCL 2 erfüllen.

JAR-FCL 2.200 Kenntnisse der englischen Sprache

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.200)

(a) Der Bewerber für eine IR(H) oder deren Verlängerung muss die Fähigkeit nachgewiesen haben, die englische Sprache gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 2.200 anwenden zu können.

(b) Der Inhaber einer in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 2.200 erteilten IR(H) hat damit die PPL(H), CPL(H) oder ATPL(H) um das Sprechfunkzeugnis in englischer Sprache erweitert.

JAR-FCL 2.205 Flugausbildung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.205)

Der Bewerber für eine IR(H) muss eine genehmigte modulare Flugausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 2.205 nachweisen. Wenn der Bewerber im Besitz einer IR(A) ist, kann die gesamte gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 2.205geforderte Flugausbildung auf zehn Stunden verringert werden.

JAR-FCL 2.210 Praktische Fähigkeiten

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.210)

Allgemeines

Der Bewerber für eine IR(H) muss die Fähigkeit nachgewiesen haben, die Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.210 so durchzuführen, wie es die Rechte einer IR(H) erfordern. Bewerber, die eine Musterberechtigung für den in der praktischen Prüfung verwendeten Hubschrauber erwerben möchten, müssen außerdem die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 2.240 erfüllen.

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IR(H) - Kenntnisse der englischen Sprache  Anhang 1 zu JAR-FCL 2.200

(Siehe JAR-FCL 2.200)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.015)

Kenntnisse der Englischen Sprache

1 Der Bewerber für die IR(H) oder Inhaber einer solchen muss über die Fähigkeit verfügen, die englische Sprache zu folgenden Zwecken anwenden zu können:

(a) Während des Fluges: Sprechfunkverkehr bezogen auf alle Flugphasen einschließlich Notsituationen.

Die Forderung wird als erfüllt angesehen, wenn der Bewerber eine praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für den Erwerb einer IR oder ATPL bestanden hat, bei der der Sprechfunkverkehr in englischer Sprache durchgeführt wird.

(b) Am Boden: Alle Informationen, die sich auf die Durchführung eines Fluges beziehen, z.B.:

Diese Forderung wird als erfüllt angesehen, wenn der Bewerber einen in englischer Sprache durchgeführten Ausbildungslehrgang für IR oder ATPL erfolgreich abgeschlossen hat oder die theoretische Prüfung für IR oder ATPL in englischer Sprache bestanden hat.

(c) Verständigung:

Fähigkeit zur Verständigung mit anderen Besatzungsmitgliedern in englischer Sprache in allen Flugphasen einschließlich der Flugvorbereitung.

Diese Forderung wird als erfüllt angesehen, wenn der Bewerber für eine IR(H) oder Inhaber einer solchen einen in englischer Sprache durchgeführten Lehrgang in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) abgeschlossen hat und eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss dieses Lehrganges gemäß JAR-FCL 2.250(a)(2) besitzt oder wenn er eine praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung für Hubschrauber mit zwei Piloten in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295 bestanden hat, bei der der Sprechfunkverkehr und die Kommunikation mit anderen Besatzungsmitgliedern in englischer Sprache durchgeführt werden.

2 Alternativ können die oben aufgeführten Forderungen auch durch eine besondere, von der zuständigen Stelle durchgeführte Prüfung nachgewiesen werden. Hierzu ist die vorherige Teilnahme an einem Lehrgang erforderlich, der es dem Bewerber ermöglicht, die unter 1(a), (b) und (c) aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.

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Modulare Ausbildung für IR(H)  Anhang 1 zu JAR-FCL 2.205

(Siehe JAR-FCL 2.205)

1 Das Ziel der modularen Ausbildung für IR(H) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um Hubschrauber nach Instrumentenflugregeln und unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen zu führen.

2 Bewerber für eine modulare Ausbildung für IR(H) müssen im Besitz einer PPL(H) mit einer gemäß Anhang 4 zu JAR-FCL 2.125 erworbenen Nachtflugqualifikation oder einer CPL(H) oder ATPL(H) gemäß ICAO Anhang 1 sein. Vor Beginn der Ausbildung zum Erwerb der IR(H) muss der Bewerber im Besitz der Musterberechtigung für den in der praktischen Prüfung für IR(H) verwendeten Hubschrauber sein oder einen genehmigten Musterberechtigungslehrgang für das Muster abgeschlossen haben. Der Bewerber muss im Besitz einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines MCC-Lehrganges sein, sofern die praktische Prüfung im Flugbetrieb mit zwei Piloten erfolgt.

3 Bewerber, die eine modulare IR(H)-Ausbildung absolvieren möchten, müssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Ausbildungslehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen. Die theoretische Ausbildung kann auch in einer FTO, die nur Theorieausbildung durchführt, erfolgen. In diesem Fall ist der Ausbildungsleiter der Organisation für die Überwachung zuständig.

4 Die theoretische Ausbildung ist innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Die Flugausbildung und die praktische Prüfung sind innerhalb der Gültigkeitsdauer der bestandenen theoretischen Prüfung gemäß JAR-FCL 2.495 abzuschließen.

5 Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der Instrumentenflugberechtigung führt

(b) eine praktische Ausbildung im Instrumentenflug.

6 Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretisch(en) Prüfung(en) gemäß Absatz 8 und der praktischen Prüfung gemäß Absatz 14 hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für den Erwerb einer IR(H) erfüllt.

Theoretische Kenntnisse

7 Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung für die IR(H) ist in Anhang 1 zu JAR-FCL 2.470 festgelegt. Ein genehmigter modularer IR(H)-Lehrgang muss mindestens 150 Unterrichtsstunden (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten) umfassen, wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen, von der zuständigen Stelle genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Genehmigte Fernlehrgänge können nach Ermessen der zuständigen Stelle ebenfalls als Teil der Ausbildung angeboten werden.

Inhabern einer ATPL(H) werden 50 Stunden auf ihre theoretische Ausbildung angerechnet.

Theoretische Prüfung

8 Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J der JAR-FCL, Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der IR(H) entsprechen.

Flugausbildung

9 Ein IR(H)-Lehrgang für einmotorige Hubschrauber muss mindestens 50 Stunden Instrumentenzeit mit einem Lehrberechtigten beinhalten; davon

(a) bis zu 20 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I (Flugzeug oder Hubschrauber). Diese 20 Stunden Ausbildungszeit in einem FNPT I können durch 20 Stunden Ausbildungszeit für IR(H) in einem für diesen Lehrgang genehmigten Flugzeug ersetzt werden,

oder

(b) bis zu 35 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT II/III oder Flugsimulator für Hubschrauber.

Die Instrumentenflugausbildung muss mindestens 10 Stunden auf einem Hubschrauber, der für den Betrieb nach Instrumentenflugregeln zugelassen ist, beinhalten.

10 Ein IR(H)-Lehrgang für mehrmotorige Hubschrauber muss mindestens 55 Stunden Instrumentenzeit mit einem Lehrberechtigten beinhalten; davon

(a) bis zu 20 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I (Flugzeug oder Hubschrauber). Diese 20 Stunden Instrumentenzeit in einem FNPT I können durch 20 Stunden Ausbildungszeit für IR(H) in einem für diesen Lehrgang genehmigten Flugzeug ersetzt werden,

oder

(b) bis zu 40 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT II/III oder Flugsimulator für Hubschrauber.

Die Instrumentenflugausbildung muss mindestens 10 Stunden auf einem mehrmotorigen Hubschrauber, der für den Betrieb nach Instrumentenflugregeln zugelassen ist, beinhalten.

11 Für Inhaber einer PPL(H) mit einer gemäß Anhang 4 zu JAR-FCL 2.125 erworbenen Nachtflugqualifikation oder einer gemäß ICAO Anhang 1 erworbenen CPL(H) kann sich die nach Absatz 9 oder 10 geforderte Gesamtflugzeit um fünf Stunden verringern.

12 Die Flugübungen bis hin zur praktischen Prüfung für den Erwerb der IR(H) müssen Folgendes umfassen:

(a) Verfahren zur Vorbereitung von IFR-Flügen einschließlich der Anwendung des Flugbuchs und der entsprechenden Unterlagen der Flugverkehrskontrolle in Vorbereitung eines IFR-Flugplans;

(b) Verfahren und Flugmanöver für den IFR-Betrieb unter normalen, außergewöhnlichen und Notfallbedingungen, darunter mindestens:

(c) Manöver während des Fluges und besondere Flugeigenschaften;

(d) soweit gefordert, Durchführung der oben aufgeführten Übungen auf einem mehrmotorigen Hubschrauber, einschließlich Führen des Hubschraubers ausschließlich nach Instrumenten mit einem simulierten Ausfall eines Triebwerkes sowie Abstellen und Wiederanlassen des Triebwerkes (die zuletzt genannte Übung ist in sicherer Höhe auszuführen, sofern sie nicht in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt wird).

Praktische Prüfungen

13 Nach dem Abschluss der entsprechenden Flugausbildung und dem Nachweis der gemäß JAR-FCL 2.190 geforderten Flugerfahrung, hat der Bewerber die praktische Prüfung zum Erwerb der IR(H) gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.210 auf dem während der Ausbildung verwendeten Hubschraubermuster abzulegen.

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Praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(H)  Anhang 1 zu JAR-FCL 2.210

(Siehe JAR-FCL 2.185 und 2.210)

1 Der Bewerber für eine praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(H) hat diese Prüfung auf dem in der Ausbildung verwendeten Hubschraubermuster abzulegen. Der in der praktischen Prüfung verwendete Hubschrauber muss die Bestimmungen für Ausbildungshubschrauber erfüllen (siehe Anhang 1a zu JAR-FCL 2.055).

2 Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, werden von der zuständigen Stelle festgelegt, die die Genehmigung zur Ausbildung erteilt hat.

3 Der Bewerber muss alle Abschnitte der praktischen Prüfung bestehen. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.

4 Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

Durchführung der Prüfung

5 Die Prüfung soll einen tatsächlichen Flug simulieren. Die Flugstrecke wird vom Prüfer ausgewählt. Ein wesentliches Element ist die Fähigkeit des Bewerbers, den Flug anhand der üblichen Flugvorbereitungsunterlagen zu planen und durchzuführen. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges zuständig und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Die Dauer des Fluges muss mindestens eine Stunde betragen.

6 Die zuständige Stelle gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise, die während der Prüfung zu beachten sind.

7 Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird eine Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

8 Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

9 Der Bewerber muss den Hubschrauber von dem Sitz führen, von dem er die Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Der Prüfer darf sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung unannehmbarer Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird. Führt der Prüfer oder ein anderer Pilot während der Prüfung/Überprüfung die Tätigkeiten eines Kopiloten aus, sind die Rechte der Instrumentenflugberechtigung auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt. Diese Einschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Bewerber eine weitere praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 2.210 auf einem Hubschrauber mit einem Piloten durchführt, bei der kein anderes Flugbesatzungsmitglied an der Flugdurchführung beteiligt ist. Die praktische Prüfung für diesen Zweck kann in einem FTD II/III oder einem Flugsimulator des entsprechenden Hubschraubermusters durchgeführt werden. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach nationalen Vorschriften. § 4 LuftVG und § 2 LuftVO bleiben unberührt.

10 Entscheidungshöhen, Mindestsinkflughöhen und der Fehlanflugpunkt sind vom Bewerber im Voraus festzulegen und mit dem Prüfer abzustimmen.

11 Der Bewerber hat dem Prüfer die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funkeinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Hubschraubermuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerksleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Hubschraubers zu berechnen.

Prüfungstoleranzen

12 Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

13 Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Hubschraubermusters sind vom Prüfer entsprechend zu berücksichtigen.

Flughöhe
  allgemein ± 100 Fuß
  Durchstarten bei Erreichen der Entscheidungshöhe + 50 Fuß/-0 Fuß
  Mindestsinkflughöhe/MAP/Höhe über NN + 50 Fuß/-0 Fuß
Einhalten
  einer Funkstandlinie + 5°
  Präzisionsanflug Hälfte des Anzeigebereiches, Azimuth und Gleitweg
Steuerkurs
  alle Triebwerke in Betrieb ± 5°
  mit simuliertem Triebwerksausfall ± 10°
Geschwindigkeit
  alle Triebwerke in Betrieb ± 5 Knoten
  mit simuliertem Triebwerksausfall + 10 Knoten/-5 Knoten

Inhalt der Prüfung

14 Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 2.210 sind für die praktische Prüfung anzuwenden. Von der zuständigen Stelle wird das vollständige Prüfungsprotokoll festgelegt und in geeigneter Weise veröffentlicht. Abschnitt 2, Übung c, und Abschnitt 6 der praktischen Prüfung können aus Sicherheitsgründen in einem FNPT II/III oder Flugsimulator des entsprechenden Hubschraubermusters durchgeführt werden.

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 Inhalte der praktischen Prüfung für den Erwerb einer IR(H) Anhang 2 zu JAR-FCL 2.210

(Siehe JAR-FCL 2.185 und 2.210)

Abschnitt 1
Abflug
a Benutzung des Flughandbuches (oder entsprechender Unterlagen), insbesondere Berechnung von Flugleistung, Masse und Schwerpunktlage
b Benutzung von Unterlagen der Flugverkehrsdienste und des Wetterdienstes
c Vorbereitung des ATC-Flugplanes sowie des IFR-Flugdurchführungsplanes
d Vorflugkontrolle
e Wettermindestbedingungen
f Rollen/Schwebeflug auf festgelegten Strecken unter Einhaltung der Anweisungen der Flugverkehrskontrollstelle oder des Lehrberechtigten
g Besprechung vor dem Flug (TO/Briefing), Verfahren und Kontrollen
h Übergang zum Instrumentenflug
i Instrumentenabflugverfahren
Abschnitt 2
Allgemeine Flugübungen
a Führen des Hubschraubers ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich:
b Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung einer Standardkurve (Rate 1 turn)
c Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen, einschließlich Kurven unter Einhaltung einer 30°-Querneigung und steiler Sinkflugkurven -
Abschnitt 3
IFR-Streckenflugverfahren
a Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Anschneiden von Funkstandlinien, z.B. NDB, VOR, RNAV
b Gebrauch von Funknavigationshilfen
c Horizontalflug, Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, Setzen der Triebwerksleistung
d Höhenmessereinstellungen
e Berechnung und Korrektur von voraussichtlichen Ankunftszeiten (ETAs)
f Überwachung des Flugfortganges, Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch, Systemmanagement
g Eisverhütung- und Enteisungsverfahren, sofern durchführbar - wenn nötig, simuliert
h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
Abschnitt 4
Prazisionsanflug
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von Navigationshilfen
b Anflugverfahren, Höhenmesserüberprüfung
c Besprechung des Anfluges und der Landung einschließlich Sinkflug-, Anflug- und Landekontrollen
d* Warteverfahren
e Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens
f Zeitnahme für den Anflug
g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs (stabilisierter Anflug)
h* Durchstartverfahren
i* Fehlanflugverfahren / Landung
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
Abschnitt 5
Nichtpräzisionsanflug
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von Navigationshilfen
b Anflugverfahren, Höhenmesserüberprüfung
c Besprechung des Anfluges und der Landung einschließlich Sinkflug-, Anflug- und Landekontrollen
d* Warteverfahren
e Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens
f Zeitnahme für den Anflug
g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs (stabilisierter Anflug)
h* Durchstartverfahren
i* Fehlanflugverfahren* / Landung
j  Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren,
Sprechfunkverfahren
* kann in Abschnitt 4 oder 5 durchgeführt werden
  Abschnitt 6
Aussergewöhnliche und Notverfahren
  Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden. Bei der Prüfung sind die Kontrolle über den Hubschrauber, die Identifizierung des ausgefallenen Triebwerkes, Sofortmaßnahmen (Handgriffe), anschließende Maßnahmen und Kontrollen und die Fluggenauigkeit in den nachfolgenden Situationen zu berücksichtigen:
a Simulierter Triebwerksausfall während Start und Anflug* (in sicherer Höhe, sofern nicht in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt)
*Nur mehrmotorige Hubschrauber
b Ausfall von Stabilisierungsanlagen SAS oder Autopilot/Hydraulikanlage (soweit zutreffend)
c Ausfall von Fluglageinstrumenten
d Autorotationssinkflug und Abfangen mit Motorhilfe in einer vorgegebenen Höhe
e Manueller Präzisionssinkflug ohne Flugkommandoanlage*

Manueller Präzisionssinkflug mit Flugkommandoanlage*

*Nur eine dieser Übungen ist durchzuführen

Abschnitt F
- Musterberechtigungen (Hubschrauber)

JAR-FCL 2.215 Reserviert

JAR-FCL 2.220 Musterberechtigungen (H)

(a) Kriterien

Für Hubschrauber werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien gesonderte Musterberechtigungen erteilt:

(1) Musterzulassung

(2) Flugeigenschaften

(3) Mindestflugbesatzung gemäß Musterzulassung

(4) Stand der Technik

(b) Einteilung

Für jedes Hubschraubermuster ist eine Musterberechtigung erforderlich.

(c) Aufstellung

(1) Musterberechtigungen für Hubschrauber werden vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gegeben. Für den Wechsel auf eine andere Baureihe des Hubschraubers innerhalb einer Musterberechtigung ist eine Unterschiedsschulung (Differences Training) oder ein Vertrautmachen (Familiarisation) erforderlich.

(2) Hubschrauber, die nicht wie unter Ziffer (1) bekannt gegeben werden, können in die JAR-FCL-Lizenz eingetragen werden; die Rechte der Berechtigung sind jedoch beschränkt auf Hubschrauber, die im Luftfahrzeugregister des Ausstellerstaates der Berechtigung eingetragen sind.

(d) Die Bedingungen für die Erteilung und Verlängerung/Erneuerung von Musterberechtigungen für Trag- und Flugschrauber werden nach Ermessen der zuständigen Stelle festgelegt.

JAR-FCL 2.225 Erfordernis von Musterberechtigungen

Der Inhaber einer Lizenz darf einen Hubschrauber nur dann führen, wenn er im Besitz der entsprechenden gültigen Musterberechtigung ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Flugausbildung. Werden für eine Musterberechtigung die Rechte eines Piloten darauf beschränkt, nur als Kopilot tätig zu sein oder bestehen andere Auflagen gemäß in Deutschland anwendbarer Vorschriften, sind diese Einschränkungen in die Berechtigung einzutragen.

JAR-FCL 2.230 Sonderregelungen

Für die Durchführung von Flügen besonderer Art im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr, z.B. Testflüge, kann die zuständige Stelle dem Lizenzinhaber, anstelle der Erteilung einer Musterberechtigung gemäß JAR-FCL 2.225, schriftlich eine besondere Anerkennung erteilen. Die Gültigkeit dieser Anerkennung ist auf die Dauer einer bestimmten Aufgabe beschränkt.

JAR-FCL 2.235 Musterberechtigungen - Rechte, Anzahl und Baureihen

(a) Rechte

Vorbehaltlich der Bestimmungen von JAR-FCL 2.220 (a) und (b) ist der Inhaber einer Musterberechtigung berechtigt, auf dem in der Berechtigung genannten Muster als Pilot tätig zu sein.

(b) Anzahl von Musterberechtigungen

Die Bestimmungen der JAR-FCL sehen hinsichtlich der Anzahl von Musterberechtigungen, die ein Pilot gleichzeitig besitzen darf, keinerlei Einschränkungen vor. Es können jedoch Einschränkungen durch die Bestimmungen der Betriebsvorschriften JAR-OPS 3 deutsch bestehen.

(c) Baureihen

Wurden auf der Baureihe innerhalb von zwei Jahren nach der Unterschiedsschulung keine Flüge durchgeführt, ist eine erneute Unterschiedsschulung oder eine Befähigungsüberprüfung auf einem Hubschrauber dieser Baureihe erforderlich.

(1) Eine Unterschiedsschulung erfordert zusätzliche Kenntnisse und eine Schulung auf einem geeigneten Übungsgerät oder Hubschrauber. Die Unterschiedsschulung ist in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument einzutragen und von einem TRI/SFI(H) oder FI(H), soweit zutreffend, abzuzeichnen.

(2) Ein Vertrautmachen erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse.

JAR-FCL 2.240 Musterberechtigungen - Anforderungen

(Siehe Anhang 1 bis 3 zu JAR-FCL 2.240)

(a) Allgemeines

(1) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Hubschrauber mit zwei Piloten hat die Anforderungen für Musterberechtigungen gemäß JAR-FCL 2.250, 2.261 und 2.262 zu erfüllen.

(2) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Hubschrauber mit einem Piloten hat die Anforderungen für Musterberechtigungen gemäß gemäß JAR-FCL 2.255, 2.261 und 2.262 zu erfüllen.

(3) Der Lehrgang für Musterberechtigungen, einschließlich der theoretischen Ausbildung, ist innerhalb der sechs Monate, die der praktischen Prüfung vorangehen, abzuschließen.

(4) Der Inhaber einer IR(H) für ein einmotoriges Hubschraubermuster, der diese Berechtigung erstmalig auf ein mehrmotoriges Muster erweitern möchte, muss in einer genehmigten FTO/TRTO einen Lehrgang, der mindestens fünf Stunden Ausbildung im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten auf dem betreffenden Hubschraubermuster beinhaltet, erfolgreich abschließen. Davon können drei Stunden in einem Flugsimulator oder FTD der Stufe 2/3 oder FNPT II/III absolviert werden. Zusätzlich ist eine praktische Prüfung (ME-H) gemäß Abschnitt 5 von Anhang 2 oder 3 zu JAR-FCL 2.240 auf diesem Muster abzulegen.

(5) Nach Ermessen der zuständigen Stelle kann eine Musterberechtigung für einen Hubschrauber einem Bewerber erteilt werden, der die Anforderungen eines Nicht-JAA-Mitgliedsstaates für diese Berechtigung erfüllt, vorbehaltlich der Erfüllung der jeweils zutreffenden Bestimmungen gemäß JAR-FCL 2.250 oder 2.255. Eine solche Berechtigung ist auf Hubschrauber beschränkt, die in diesem Nicht-JAA-Mitgliedsstaat eingetragen sind oder von einem Luftfahrtunternehmer dieses Nicht-JAA-Mitgliedsstaates betrieben werden. Die Einschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Inhaber mindestens 500 Stunden als Pilot auf dem entsprechenden Muster geflogen ist und die Anforderungen für die Verlängerung gemäß JAR-FCL 2.245 erfüllt hat. Des Weiteren kann die zuständige Stelle einem Bewerber eine Musterberechtigung erteilen, der bei der Erprobung eines Hubschraubers eines entsprechenden Musters, das neu ist oder das einen entscheidenden Unterschied zu bereits existierenden aufweist, als Testpilot an Testflügen gemäß der Definition in JAR 1 teilgenommen hat, wobei der Bewerber einen detaillierten Nachweis über seine Tätigkeit hierbei zu erbringen hat.

(6) Eine in einer Lizenz enthaltene Musterberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedsstaat erteilt wurde, kann, vorbehaltlich der entsprechenden Befähigungsüberprüfung, auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, der Bewerber verfügt über aktuelle fliegerische Praxis sowie

(i) für einmotorige Hubschrauber mit Turbinenantrieb und einmotorige Hubschrauber mit Kolbentriebwerk mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von < 3175 kg über mindestens 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster, vorausgesetzt, die Anforderungen gemäß JAR-FCL 2.240(a)(2), 2.250 oder 2.255, soweit zutreffend, sind erfüllt.

(ii) für alle anderen Hubschrauber, über mindestens 350 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster, vorausgesetzt, dass die Anforderungen gemäß JAR-FCL 2.250 oder 2.255 soweit zutreffend, erfüllt sind.

(7) Eine in einer Lizenz enthaltene Musterberechtigung, die von einem JAA-Mitgliedsstaat erteilt wurde, kann auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt gültig ist und die letzte Verlängerung oder Erneuerung der Berechtigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von JAR-FCL 2.250 oder 2.255 erfolgt ist.

(b) Praktische Prüfung

(1) Die Prüfungsinhalte und -abschnitte für den Erwerb einer Berechtigung für mehrmotorige Hubschrauber mit zwei Piloten sind in Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295 enthalten.

(2) Die Prüfungsinhalte und -abschnitte für den Erwerb einer Berechtigung für mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten und einmotorige Hubschrauber sind in Anhang 1 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295 und Anhang 3 zu JAR-FCL 2.240 enthalten. Die praktische Prüfung ist innerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Lehrganges für Musterberechtigungen erfolgreich abzuschließen.

JAR-FCL 2.245 Musterberechtigungen - Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung

(Siehe Anhang 1 bis Anhang 3 zu JAR-FCL 2.240)

(a) Musterberechtigungen für Hubschrauber - Gültigkeit

Musterberechtigungen für Hubschrauber sind für ein Jahr gültig, beginnend mit dem Ausstellungsdatum oder, bei der Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer, mit dem Ablaufdatum der Gültigkeit.

(b) Musterberechtigungen für Hubschrauber Verlängerung

Für die Verlängerung von Musterberechtigungen für Hubschrauber hat der Bewerber Folgendes nachzuweisen:

(1) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295 auf einem Hubschrauber des entsprechenden Musters innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung

und

(2) mindestens zwei Stunden als Pilot des entsprechenden Hubschraubermusters innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung. Die Befähigungsüberprüfung kann auf die zwei Stunden angerechnet werden.

(3) Für die in Anhang 1 zu JAR-FCL 2.245(b)(3) aufgeführten einmotorigen Hubschrauber mit Kolbentriebwerk mindestens die Befähigungsüberprüfung gemäß JAR-FCL 2.245(b)(1) auf einem der betreffenden Muster, für die der Bewerber eine Berechtigung besitzt, vorausgesetzt, dass der Bewerber mindestens zwei Stunden als verantwortlicher Pilot auf dem/den anderen Muster(n).während der Gültigkeitsdauer, die mit der Befähigungsüberprüfung verlängert werden soll, geflogen ist. Die Befähigungsüberprüfung muss in einem Rotationsverfahren jeweils auf dem Muster abgelegt werden, auf dem die letzte Befähigungsüberprüfung zeitlich am weitesten zurückliegt.

(4) für einmotorige Hubschrauber mit Turbinenantrieb und einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von < 3.175 kg mindestens die Befähigungsüberprüfung gemäß JAR-FCL 2.245(b)(1) auf einem der betreffenden Muster, für die der Bewerber eine Berechtigung besitzt, vorausgesetzt, dass der Bewerber Folgendes nachweisen kann:

(i) 300 Stunden als PIC auf Hubschraubern

und

(ii) 15 Stunden auf jedem der Muster, für die die Gültigkeitsdauer der Berechtigung mit der Befähigungsüberprüfung verlängert werden soll

und

(iii) mindestens zwei Stunden als verantwortlicher Pilot auf jedem der anderen Muster während der Gültigkeitsdauer, die mit der Befähigungsüberprüfung verlängert werden soll

und

(iv) die Befähigungsüberprüfung ist in einem Rotationsverfahren jeweils auf dem Muster durchzuführen, auf dem die letzte Befähigungsüberprüfung zeitlich am weitesten zurückliegt, es sei denn, dass die zuständige Stelle einer abweichenden Regelung schriftlich ihre Zustimmung erteilt hat.

(5) Die Verlängerung einer ggf. erteilten IR(H) sollte mit den Anforderungen an die Verlängerung einer Musterberechtigung unter Ziffer (1) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 2.246 kombiniert werden.

(c) Ein Bewerber, der nicht alle Abschnitte einer Befähigungsüberprüfung vor Ablauf von deren Gültigkeitsdauer besteht, darf die Rechte auf diesem Muster und den Mustern auf die gemäß JAR-FCL 2.245(b)(3) oder (b)(4) die Rechte übertragen werden, nicht ausüben bis er die Befähigungsüberprüfung auf dem gleichen Muster erfolgreich abgeschlossen hat.

(d) Erweiterung der Gültigkeitsdauer oder Verlängerung von Berechtigungen unter besonderen Umständen

(1) Werden die Rechte einer Musterberechtigung oder Instrumentenflugberechtigung ausschließlich auf einem Hubschrauber ausgeübt, der in einem Nicht-JAA-Mitgliedsstaat eingetragen ist, kann die zuständige Stelle nach ihrem Ermessen die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern oder die Berechtigung verlängern, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedsstaates erfüllt sind.

(2) Werden die Rechte einer Musterberechtigung oder Instrumentenflugberechtigung auf einem Hubschrauber ausgeübt, der in einem JAA-Mitgliedsstaat eingetragen ist und von einem Luftfahrtunternehmer eines Nicht-JAAStaates gemäß Artikel 83 bis des Abkommens von Chicago über die Internationale Zivilluftfahrt betrieben wird, kann die zuständige Stelle nach ihrem Ermessen die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern oder die Berechtigung verlängern, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedsstaates erfüllt sind.

(3) Für jede Berechtigung, die gemäß Absatz (1) und (2) erweitert oder verlängert wurde, hat eine Verlängerung gemäß JAR-FCL 2.245(b) und, soweit zutreffend, JAR-FCL 2.185 zu erfolgen, bevor die Rechte auf Hubschraubern ausgeübt werden, die in einem JAA-Mitgliedsstaat eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmer eines JAA-Mitgliedstaates betrieben werden.

(4) Eine in einem Nicht-JAA-Mitgliedsstaat erworbene oder verwendete Berechtigung kann nach Ermessen der zuständigen Stelle weiterhin als Teil einer JAR-FCL-Lizenz gelten, vorausgesetzt, dass die Anforderungen des betreffenden Staates erfüllt sind und die Berechtigung auf Hubschrauber beschränkt ist, die in diesem Staat eingetragen sind oder von einem Luftfahrtunternehmer dieses Nicht-JAA-Mitgliedsstaates betrieben werden.

(e) Abgelaufene Berechtigungen

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Musterberechtigung hat der Bewerber alle von der zuständigen Stelle festgelegten Anforderungen bezüglich Auffrischungsschulungen zu erfüllen und eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 2.240 auf dem entsprechenden Hubschraubermuster abzulegen. Die Gültigkeitsdauer der Berechtigung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erneuerung.

(f) Einhaltung der Bestimmungen von JAR-OPS 3

Nicht Bestandteil der Bestimmungen

JAR-FCL 2.246 Instrumentenflugberechtigung, Verlängerung und Erneuerung

(Siehe JAR-FCL 2.185)

(a) Verlängerung

(1) Eine Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauber (IR(H)) ist innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu verlängern. Die Verlängerung einer IR(H) sollte möglichst mit der Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Musterberechtigung kombiniert werden. Bei Kombination mit einer Musterberechtigung, hat der Bewerber um die Verlängerung einer IR(H) eine

Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295 oder Anhang 3 zu JAR-FCL 2.240 abzulegen.

(2) Wird die Verlängerung einer IR(H) nicht mit der Verlängerung einer Musterberechtigung kombiniert muss der Bewerber:

(i) die Anforderungen von Abschnitt 5 und der entsprechenden Teile aus Abschnitt 1 von Anhang 3 zu JAR-FCL 2.240 erfüllen,

oder

(ii) die Anforderungen von Abschnitt 5 und der zutreffenden Teile aus Abschnitt 1 von Anhang 2 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295 erfüllen.

Ein FTD der Stufe 2/3 oder Flugsimulator des betreffenden Musters kann verwendet werden. In diesem Fall ist jedoch mindestens jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Instrumentenflugberechtigung (H) auf einem Hubschrauber abzulegen.

(3) Reserviert

(4) Ein Bewerber, der nicht alle Abschnitte einer IR(H)-Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit JAR-FCL 2.246(a)(1) oder (a)(2) vor dem Ablauf von deren Gültigkeit besteht, darf die Rechte der IR(H) auf diesem Muster nicht ausüben, bis er eine neue Befähigungsüberprüfung auf dem gleichen Muster erfolgreich abgeschlossen hat.

(b) Erneuerung (siehe auch JAR-FCL 2.185(c)).

(1) Nach dem Ablauf der Gültigkeit einer IR(H), muss der Bewerber:
(i) alle von der zuständigen Stelle festgelegten Anforderungen bezüglich Auffrischungsschulungen und alle weiteren Anforderungen erfüllen und

(ii) eine Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit JAR-FCL 2.246(a)(1) oder (a)(2) ablegen.

JAR-FCL 2.250 Musterberechtigung für Hubschrauber mit zwei Piloten - Voraussetzungen

(Siehe JAR-FCL 2.285)
(Siehe JAR-FCL 2.150)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261(d))

(a) Voraussetzungen für die Ausbildung

Ein Bewerber, der erstmalig eine Musterberechtigung für Hubschrauber mit zwei Piloten erwerben möchte, muss:

(1) mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Hubschraubern nachweisen. Bewerbern für eine Musterberechtigung für Hubschrauber mit zwei Piloten, die eine durchgehende Ausbildung zum Erwerb der ATPL(H)/VFR oder durchgehende Ausbildung zum Erwerb der CPL(H) absolviert haben und über weniger als 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Hubschraubern verfügen, wird eine Musterberechtigung erteilt, bei der die Rechte nur auf die Tätigkeit als Kopilot beschränkt sind. Für die Aufhebung dieser Beschränkung muss der Bewerber:
(i) 70 Stunden als verantwortlicher Pilot oder verantwortlicher Pilot unter Aufsicht auf Hubschraubern geflogen sein

und

(ii) die praktische Prüfung für Musterberechtigungen auf Hubschraubern mit zwei Piloten auf dem betreffenden Hubschraubermuster als verantwortlicher Pilot in Übereinstimmung mit JAR-FCL 2.262(b) bestanden haben

und

(2)

(i) im Besitz einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) sein. Sofern der MCC-Lehrgang in Ergänzung zu dem Lehrgang für Musterberechtigungen (siehe JAR-FCL 2.261 und 2.262 und Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261(d)) zu absolvieren ist, findet diese Bestimmung keine Anwendung,

und

(ii) Bewerber, die über eine Erfahrung von mindestens 500 Stunden als Pilot in einem von der zuständigen Stelle genehmigten Flugbetrieb mit zwei Piloten auf mehrmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten (SP/ME-H) verfügen, haben den Nachweis für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung erbracht,

und

(3) die Anforderungen gemäß JAR-FCL 2.285, bezogen auf die ATPL(H) erfüllen.

(b) Der Kenntnisstand, der bei Piloten angenommen wird, die eine PPL(H) oder CPL(H) und Musterberechtigungen für Hubschrauber mit zwei Piloten besitzen, die nach anderen als den Bestimmungen der JAR-FCL erteilt wurden, reicht nicht aus, um die Anforderungen des vorangegangenen Absatzes (a)(3) zu erfüllen.

JAR-FCL 2.255 Musterberechtigung für Hubschrauber mit einem Piloten - Voraussetzungen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.255)

Voraussetzungen für die Ausbildung

Ein Bewerber, der erstmalig eine Musterberechtigung für einen mehrmotorigen Hubschrauber erwerben möchte, muss:

(a) im Besitz einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines in der FTO oder TRTO durchgeführten genehmigten Lehrganges vor der Zulassung zur Ausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 2.255 sein, oder mindestens die theoretischen Prüfungen für ATPL(H) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 2.470(a) bestanden haben.

(b) Ein Bewerber, der eine durchgehende Ausbildung für ATP(H)/IR, ATP(H) oder CPL(H)/IR nicht erfolgreich abgeschlossen hat, muss mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Hubschraubern nachweisen.

(c) Die Vorlage einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges vor der Zulassung zur Ausbildung gemäß JAR-FCL 2.255 reicht nicht aus, um die Anforderungen für den Erwerb einer ATPL(H) gemäß JAR-FCL 2.285(b) zu erfüllen.

JAR-FCL 2.260 Reserviert

JAR-FCL 2.261 Musterberechtigungen - Theoretische Kenntnisse und Flugausbildung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261(a))
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.240 und JAR-FCL 2.295 und Anhang 3 zu JAR-FCL 2.240)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 2.055)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261(b))
(Siehe Anhang 1b zu JAR-FCL 2.261(d))

(a) Anforderungen an die theoretische Ausbildung und Prüfung

Der Bewerber für eine Musterberechtigung für ein- oder mehrmotorige Hubschrauber muss die geforderte theoretische Ausbildung (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261(a)) abgeschlossen haben sowie Kenntnisse nachweisen, die für das sichere Führen des entsprechenden Hubschraubermusters notwendig sind.

(b) Flugausbildung

(1) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für ein- und mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten muss eine auf die praktische Prüfung für Musterberechtigungen (siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 2.240) abgestimmte Flugausbildung abgeschlossen haben.

(2) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Hubschrauber mit zwei Piloten muss eine auf die praktische Prüfung für Musterberechtigungen (siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 2.240) abgestimmte Flugausbildung abgeschlossen haben.

(c) Durchführung von Ausbildungslehrgängen

(1) Ausbildungslehrgänge für den oben genannten Zweck sind von einem Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung (FTO) oder Ausbildungsbetrieb für Musterberechtigungen (TRTO) durchzuführen. Ausbildungslehrgänge können außerdem von einem Luftfahrtunternehmer oder Hersteller oder einer vertraglich für diese arbeitende Einrichtung oder, unter besonderen Umständen, von einem für den jeweiligen Zweck anerkannten Lehrberechtigten durchgeführt werden.

(2) Diese Lehrgänge bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle und die Einrichtungen müssen, gemäß den Festlegungen der zuständigen Stelle, die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs 2 zu JAR-FCL 2.055 erfüllen.

(d) Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC-Ausbildung) (siehe auch JAR-FCL 2.250(a)(2)

(1) Der Lehrgang muss in folgenden Fällen die MCC-Ausbildung beinhalten:
(i) bei Flugschülern, die an einer durchgehenden ATPL(H)-Ausbildung teilnehmen; in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsziel dieses Lehrganges (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.160 und 2.165(a)(1) und Anhang 1 zu JAR-FCL 2.160 und 2.165(a)(2))

(ii) bei Inhabern einer PPL(H) oder CPL(H), die nicht an einer durchgehenden ATP(H)-Ausbildung teilgenommen haben, jedoch erstmalig eine Musterberechtigung für Hubschrauber mit zwei Piloten erwerben möchten (siehe JAR-FCL 2.250(a)(2)).

(2) Der MCC-Lehrgang muss mindestens Folgendes umfassen:

(i) für MCC/IR: 25 Stunden theoretischer Unterricht und Übungen und 20 Stunden praktische MCC-Ausbildung.

(ii) für MCC/VFR: 25 Stunden theoretischer Unterricht und Übungen und 15 Stunden praktische MCC-Ausbildung. Bei Flugschülern, die an einer durchgehenden ATPL(H)-Ausbildung teilnehmen kann die praktische Ausbildung um fünf Stunden verkürzt werden.

Die MCC-Ausbildung sollte möglichst mit dem Lehrgang für den erstmaligen Erwerb einer Musterberechtigung für Hubschrauber mit zwei Piloten kombiniert werden.

(3) Die MCC-Ausbildung ist innerhalb von sechs Monaten entweder unter Aufsicht des Ausbildungsleiters eines FTO oder TRTO oder im Rahmen eines von einem Luftfahrtunternehmer durchgeführten, genehmigten Ausbildungslehrganges durchzuführen. Ein von einem Luftfahrtunternehmer durchgeführter Lehrgang muss, gemäß den Festlegungen der zuständigen Stelle, die einschlägigen Bestimmungen des Anhanges 2 zu JAR-FCL 2.055 erfüllen. Weitere Einzelheiten zur MCC-Ausbildung können dem Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261(d) entnommen werden. Es sind ein für die MCC-Ausbildung geeignetes FNPT II/III, FTD der Stufe 2/3 oder ein Flugsimulator zu verwenden. Die MCC-Ausbildung sollte möglichst mit der Ausbildung für den erstmaligen Erwerb einer Musterberechtigung für Hubschrauber mit zwei Piloten kombiniert werden, wobei die praktische Ausbildung für MCC/IR auf nicht weniger als zehn Stunden und für MCC/VFR auf nicht weniger als sieben Stunden reduziert werden kann, wenn für die MCC-Ausbildung und für die Ausbildung für den Erwerb der Musterberechtigung der gleiche Flugsimulator verwendet wird.

JAR-FCL 2.262 Musterberechtigungen - Praktische Fähigkeiten

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.240 und JAR-FCL 2.295)
(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 2.240)

(a) Praktische Prüfung für das Führen von Hubschraubern mit einem Piloten

Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Hubschrauber mit einem Piloten muss die praktischen Fähigkeiten nachweisen, die für das sichere Führen von Hubschraubern des entsprechenden Musters gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295 und Anhang 2 zu JAR-FCL 2.240 erforderlich sind.

(b) Praktische Prüfung für das Führen von Hubschraubern mit zwei Piloten

Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Hubschrauber mit zwei Piloten muss die praktischen Fähigkeiten nachweisen, die für das sichere Führen von Hubschraubern des entsprechenden Musters in einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung als verantwortlicher Pilot oder Kopilot gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295 erforderlich sind.

(c) Zusammenarbeit der Flugbesatzung

Nach dem Abschluss der MCC-Ausbildung hat der Bewerber die Fähigkeit zur Durchführung der Aufgaben eines Piloten auf Hubschraubern mit zwei Piloten entweder durch das Bestehen der praktischen Prüfung für Musterberechtigungen auf Hubschraubern mit zwei Piloten gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.240 und 2.240 nachzuweisen oder erhält eine Teilnahmebestätigung für den MCC-Lehrgang.

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