umwelt-online: JAR-FCL 2 (deutsch) - Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten - (Hubschrauber)(6)
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| Inhalte des genehmigten Vorbereitungslehrganges für den erstmaligen Erwerb einer Musterberechtigung für mehrmotorige Hubschrauber | Anhang 1 zu JAR-FCL 2.255 |
(Siehe JAR-FCL 2.255(a))
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 2.055, Absatz 24)
1. Der genehmigte Vorbereitungslehrgang muss folgende Fächer der durchgehenden Ausbildung für den Erwerb der ATP(H) beinhalten:
020 Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse
030 Flugleistung und Flugplanung
2. Nach Beendigung des Lehrganges erhält der Bewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme.
| Anforderungen an theoretische Kenntnisse für praktische Prüfungen / Befähigungsüberprüfungen zum Erwerb von Musterberechtigungen | Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261 (a) |
(Siehe JAR-FCL 2.261(a))
1 Die theoretische Ausbildung ist von einem anerkannten Lehrberechtigten durchzuführen, der im Besitz der entsprechenden Musterberechtigung ist oder von einem Lehrer mit entsprechender Erfahrung in der Luftfahrt und Kenntnissen des jeweiligen Luftfahrzeuges, z.B. ein Flugingenieur, Luftfahrzeugtechniker, Flugdienstberater.
2 Die theoretische Ausbildung muss den Lehrplan abdecken, soweit dieser auf das betreffende Hubschraubermuster zutrifft. In Abhängigkeit der eingebauten Ausrüstung und Systeme muss die Ausbildung mindestens Folgendes beinhalten:
(a) Festigkeitsverband des Hubschraubers, Getriebe, Rotor und Ausrüstung, normaler und außergewöhnlicher Betrieb von Systemen.
- Abmessungen
- Motor einschließlich Hilfsturbine (APU), Rotoren und Getriebe
- Kraftstoffanlage
- Klimaanlage
- Eisverhütungs-/Enteisungsanlage, Scheibenwischanlage und Regenverdrängungssystem
- Hydraulikanlage
- Fahrwerk
- Steuerorgane, Stabilisierungs- und Autopilotsysteme
- Elektrische Stromversorgung
- Flugüberwachungs-, Funk-, Radar- und Navigationsausrüstung
- Cockpit, Fluggastkabine und Frachtraum
- Notausrüstung
(b) Betriebsgrenzen
- Allgemeine Betriebsgrenzen gemäß Flughandbuch des Hubschraubers
- Mindestausrüstungsliste
(c) Flugleistung, Flugplanung und -überwachung
- Leistung / Ausführung
- Flugplanung
(d) Beladung, Schwerpunkt und Bereitstellung des Huschraubers
- Beladung und Schwerpunkt
- Bereitstellung des Hubschraubers am Boden
(e) Notverfahren
(f) Besondere Anforderungen für Hubschrauber mit elektronischer Fluginstrumentenanlage (EFIS)
(g) Sonderausrüstung
3 Für den erstmaligen Erwerb einer Musterberechtigung für Hubschrauber mit zwei Piloten muss die schriftliche oder computergestützte Prüfung mindestens 50 Auswahlfragen (Multiple Choice) umfassen, die die Hauptfächer des Lehrplanes ausreichend berücksichtigen. Um die Prüfung zu bestehen, müssen in jedem Hauptfach mindestens 75% der möglichen Punkte erreicht werden.
4 Bei Befähigungsüberprüfungen für mehrmotorige Hubschrauber mit einem oder zwei Piloten sind die theoretischen Kenntnisse durch einen Fragebogen mit Auswahlfragen oder andere geeignete Methoden zu überprüfen.
| Flugausbildung und praktische Prüfung | Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261 (b) |
(Siehe JAR-FCL 2.220)
(Siehe auch JAR-FCL 2.262)
Flugausbildung
1
a) Der Umfang der Flugausbildung ist abhängig von folgenden Faktoren:(i) Komplexität des Hubschraubermusters, Handhabungseigenschaften, Stand der Technik(ii) Kategorie des Hubschraubers (einmotorig mit Kolbentriebwerk oder Turbinenantrieb, mehrmotorig mit Turbinenantrieb und Hubschrauber mit zwei Piloten)
(iii) Flugerfahrung des Bewerbers
(iv) Verfügbarkeit von STDs.
b) Synthetische Flugübungsgeräte (STDs)
Die Qualifikationsstufe und die Komplexität des Musters sind ausschlaggebend für den Umfang der praktischen Ausbildung, einschließlich der praktischen Prüfung, die in einem synthetischen Flugübungsgerät (STD) durchgeführt werden kann. Vor dem Ablegen der praktischen Prüfung muss der Flugschüler während der praktischen Ausbildung seine Kompetenz als Pilot bei den Übungen der praktischen Ausbildung nachweisen.
2 Erstmaliger Erwerb
Die genehmigte Flugausbildung (ausgenommen die praktische Prüfung) muss mindestens Folgendes beinhalten:
| Hubschraubermuster | Auf Hubschrauber | Hubschrauber und STD: Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| Einmotorig mit Kolbentriebwerk (SEP(H)) | 5 Stunden | Verwendung eines Flugsimulators der Stufe C/D: Mindestens 2 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 6 Std insgesamt
Verwendung eines FTD der Stufe 2/3: Mindestens 4 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 6 Stunden insgesamt |
| Einmotorig mit Turbinenantrieb (SET(H)), bei weniger als 3.175 kg höchstzulässiger Startmasse (MTOM) | 5 Stunden | Verwendung eines Flugsimulators der Stufe C/D: Mindestens 2 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 6 Std insgesamt
Verwendung eines FTD der Stufe 2/3: Mindestens 4 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 6 Std insgesamt |
| Einmotorig mit Turbinenantrieb (SET(H)) bei genau oder mehr als 3.175 kg höchstzulässiger Startmasse (MTOM) | 8 Stunden | Verwendung einer Flugsimulators der Stufe CID: Mindestens 2 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 10 Std insgesamt
Verwendung eines FTD der Stufe 2/3: Mindestens 4 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 10 Std insgesamt |
| Mit einem Piloten, mehrmotorig mit Turbinenantrieb (SPH MET (H)) JAR/FAR 27 und 29 | 8 Stunden | Verwendung eines Flugsimulators der Stufe C/D: Mindestens 2 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 10 Std insgesamt
Verwendung eines FTD der Stufe 2/3: Mindestens 4 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 10 Std insgesamt |
| Mit zwei Piloten (MPH) | 10 Stunden | Verwendung eines Flugsimulators der Stufe C/D: Mindestens 2 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 12 Std insgesamt
Verwendung eines FTD der Stufe 2/3: Mindestens 6 Std auf dem Hubschrauber und mindestens 12 Std insgesamt |
Inhaber einer IR(H), die ihre Instrumentenflugberechtigung IR(H) auf weitere Muster ausdehnen möchten, müssen zusätzlich zwei Stunden Flugausbildung auf dem Muster ausschließlich nach Instrumenten und nach Instrumentenflugregeln absolvieren, die in einem Flugsimulator der Stufe C/D oder einem FTD der Stufe 2/3 durchgeführt werden können. Inhaber einer IR(H) für einmotorige Hubschrauber, die die Rechte der Instrumentenflugberechtigung erstmalig auf ein mehrmotoriges Hubschraubermuster ausdehnen möchten, müssen die Bestimmungen von JAR-FCL 2.240(a)(4) erfüllen.
3 Zusätzliche Muster
Die genehmigte Flugausbildung (ausgenommen die praktische Prüfung) muss mindestens Folgendes beinhalten:
| Hubschraubermuster | Im Hubschrauber | Zeiten im Hubschrauber und Anrechnung von Ausbildungszeiten im zugehörigen STD |
| Von SEP(H) auf SEP(H) im Rahmen von Anhang 1 zu JAR-FCL 2.245(b)(3) | 2 Stunden | Verwendung eines Flugsimulators der Stufe C/D: Mindestens 1 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 3 Std insgesamt
Verwendung eines FTD der Stufe 2/3: Mindestens 1 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 4 Std insgesamt |
| Von SEP(H) auf SEP(H), die nicht in Anhang 1 zu JAR-FCL 2.245(b)(3) eingeschlossen sind | 5 Stunden | Verwendung eines Flugsimulators der Stufe C/D: Mindestens 1 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 6 Std insgesamt
Verwendung eines FTD der Stufe 2/3: Mindestens 2 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 7 Std insgesamt |
| Von SET (H) auf SET(H) | 2 Stunden | Verwendung eines Flugsimulators der Stufe C/D: Mindestens 1 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 3 Std insgesamt
Verwendung eines FTD der Stufe 2/3: Mindestens 1 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 4 Std insgesamt |
| Unterschiedsschulung für einmotorige Hubschrauber | 1 Stunde | nicht zutreffend |
| Von MET(H) auf MET(H) | 3 Stunden | Verwendung eines Flugsimulators der Stufe C/D: Mindestens 1 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 4 Std insgesamt
Verwendung eines FTD der Stufe 2/3: Mindestens 2 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 5 Std insgesamt |
| Unterschiedsschulung für mehrmotorige Hubschrauber | 1 Stunde | nicht zutreffend |
| Von MPH auf MPH | 5 Stunden | Verwendung eines Flugsimulators der Stufe C/D: Mindestens 1 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 6 Std insgesamt
Verwendung eines FTD der Stufe 2/3: Mindestens 2 Std auf einem Hubschrauber und mindestens 7 Std insgesamt |
Inhaber einer IR(H), die ihre Instrumentenflugberechtigung (H) auf weitere Muster ausdehnen möchten, müssen zusätzlich zwei Stunden Flugausbildung auf dem Muster ausschließlich nach Instrumenten und nach Instrumentenflugregeln absolvieren, die in einem Flugsimulator der Stufe C/D oder einem Flugübungsgerät der Stufe 2/3 durchgeführt werden können. Inhaber einer IR(H) für einmotorige Hubschrauber, die die Rechte der Instrumentenflugberechtigung erstmalig auf ein mehrmotoriges Hubschraubermuster ausdehnen möchten, müssen die Bestimmungen von JAR-FCL 2.240(a)(4) erfüllen.
Praktische Prüfung
4 Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische Prüfung, einschließlich des Abschnitts über Instrumentenflug, soweit zutreffend, in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295, oder Anhang 2 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295 und Anhang 3 zu JAR-FCL 2.240, soweit zutreffend, ablegen.
| Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Hubschrauber) | Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261 (d) |
(Siehe JAR-FCL 2.261(d))
1 Ziel des Lehrganges ist, Piloten die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) zu vermitteln, um Hubschrauber mit zwei Piloten bei Bedarf sicher nach Instrumentenflugregeln und Sichtflugregeln führen zu können.
a. Der verantwortliche Pilot übt seine Leitungs- und Entscheidungsfunktion unabhängig davon aus, ob er als steuernder Pilot (PF) oder nicht steuernder Pilot (PNF) tätig ist.b. Die Aufgaben des PF und PNF klar festgelegt und so verteilt, dass der PF seine volle Aufmerksamkeit auf die Handhabung und Steuerung des Luftfahrzeuges richten kann.
c. Die Zusammenarbeit findet in Anpassung an die auftretenden normalen, außergewöhnlichen und Notsituationen in geordneter Weise statt.
d. Die gegenseitige Überwachung, Information und Unterstützung ist zu jeder Zeit sichergestellt.
Lehrberechtigte
2 Lehrberechtigte für die MCC-Ausbildung müssen mit den Fächern Menschliche Faktoren (Human Factors) und Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) von Grund auf vertraut sein. Hinsichtlich aktueller Entwicklungen in der Ausbildung im Bereich menschliche Faktoren und MCC-Verfahren sollten sie auf dem neuesten Stand sein.
3 Theoretische Kenntnisse
4 Flugausbildung
Bescheinigung über den Abschluss
5 Nach Beendigung des Lehrganges kann dem Teilnehmer eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges ausgestellt werden.
Anrechnung
6 Kann ein Pilot eine Bescheinigung über den Abschluss der MCC-Ausbildung auf Flugzeugen vorlegen oder einer Flugerfahrung von mehr als 500 Stunden als Pilot von Flugzeugen mit zwei Piloten nachweisen, ist er von der Forderung befreit, die theoretische Ausbildung gemäß Lehrplan absolvieren zu müssen.
Abschnitt G
- Lizenz für Verkehrspiloten (Hubschrauber) - ATPL(H)
JAR-FCL 2.265 Mindestalter
Der Bewerber für eine ATPL(H) muss mindestens 21 Jahre alt sein.
JAR-FCL 2.270 Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Bewerber für eine ATPL(H) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sein. Für die Ausübung der Rechte einer ATPL(H) ist ein gültiges Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 vorgeschrieben.
JAR-FCL 2.275 Rechte und Voraussetzungen
(a) Rechte
Vorbehaltlich weiterer, in Deutschland anwendbarer Vorschriften, ist der Inhaber einer ATPL(H) berechtigt
(1) alle Rechte einer PPL(H) und CPL(H) auszuübenund
(2) als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Hubschraubern tätig zu sein, die zu gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden.
(b) Voraussetzungen
Der Bewerber für eine ATPL(H), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL, 2.265, 2.270, 2.280, 2.285, 2.290 und 2.295 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für den Erwerb einer ATPL(H) und hat die Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Hubschraubermuster erworben.
JAR-FCL 2.280 Flugerfahrung und Anrechnung
(a) Der Bewerber für eine ATPL(H) muss mindestens 1.000 Stunden als Pilot auf Hubschraubern nachweisen (siehe auch JAR-FCL 2.050(a)(3)), von denen höchstens 100 Stunden in einem STD angerechnet werden können und von diesen wiederum höchstens 25 Stunden in einem FNPT, einschließlich mindestens:
(1) 350 Stunden auf Hubschraubern mit zwei Piloten(2) 250 Stunden entweder als verantwortlicher Pilot oder mindestens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot und 150 Stunden als Kopilot, der die Aufgaben und Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten unter dessen Aufsicht ausübt, sofern die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt;
(3) 200 Stunden Überlandflug, davon mindestens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot oder als Kopilot, der unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Aufgaben und Tätigkeiten desselben ausübt sofern die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt;
(4) 30 Stunden Instrumentenzeit, davon höchstens 10 Stunden Instrumentenbodenzeit
und
(5) 100 Stunden Nachtflug als verantwortlicher Pilot oder Kopilot.
(b) Dem Inhaber einer Pilotenlizenz oder eines gleichwertigen Dokumentes für andere Luftfahrzeugkategorien wird die auf anderen Luftfahrzeugen durchgeführte Flugzeit gemäß JAR-FCL 2.155(a) angerechnet. Davon ausgenommen ist Flugzeit auf Flugzeugen, die bis zu 50 Prozent auf alle unter Absatz (a) genannten geforderten Flugzeiten angerechnet wird;
(c) Die geforderte Flugerfahrung ist vor dem Ablegen der praktischen Prüfung gemäß JAR-FCL 2.295 nachzuweisen.
JAR-FCL 2.285 Theoretische Kenntnisse
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.285)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005)
(a) Lehrgang
Der Bewerber für eine ATPL(H) muss eine genehmigte theoretische Ausbildung in einer FTO erhalten haben. Bewerber, die ihre theoretische Ausbildung nicht im Rahmen einer durchgehenden Ausbildung erworben haben müssen den Lehrgang gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 2.285 absolvieren.
(b) Prüfung
Der Bewerber für eine ATPL(H) muss theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachgewiesen haben, die den Rechten einer ATPL(H) entsprechen. Des Weiteren muss er die Anforderungen des Abschnitts J der JAR-FCL erfüllen.
JAR-FCL 2.290 Flugausbildung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261(d))
Der Bewerber für eine ATPL(H) muss im Besitz einer CPL(H), einer Musterberechtigung für Hubschrauber mit zwei Piloten sein und eine auf den Flugbetrieb nach Sichtflugregeln bezogene Unterweisung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung gemäß JAR-FCL 2.261(d) (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261(d) erhalten haben.
JAR-FCL 2.295 Praktische Fähigkeiten
(a) Der Bewerber für eine ATPL(H) muss die Fähigkeit nachgewiesen haben, als verantwortlicher Pilot eines Hubschraubers mit zwei Piloten die Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern.
(b) Die praktische Prüfung zum Erwerb der ATPL(H) kann gleichzeitig als Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der Musterberechtigung für das in der Prüfung verwendete Hubschraubermuster dienen. Sie kann zusätzlich mit der praktischen Prüfung für den Erwerb einer Musterberechtigung für Hubschrauber mit zwei Piloten kombiniert werden.
| Modulare theoretische Ausbildung für ATPL(H)/VFR | Anhang 1 zu JAR-FCL 2.285 |
(Siehe JAR-FCL 2.285)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.470)
1 Das Ziel dieser Ausbildung ist die Vermittlung der für den Erwerb der ATPL(H) notwendigen theoretischen Kenntnisse an Piloten, die diese nicht im Rahmen einer durchgehenden Ausbildung erworben haben.
2 Vor Beginn eines modularen theoretischen Ausbildungslehrganges für ATPL(H) muss der Bewerber mindestens im Besitz einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(H) sein. Der Bewerber muss unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO innerhalb von 18 Monaten 550 Stunden (1 Unterrichtsstunde entspricht 60 Minuten) auf die ATPL(H) bezogenen theoretischen Unterricht absolvieren.
Bei Inhabern einer CPL(H) kann sich die theoretische Ausbildung um 250 Stunden verringern.
3 Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.
4 Die Ausbildung muss alle Bereiche der entsprechenden Lehrpläne abdecken. Ein genehmigter Lehrgang sollte Unterricht im Klassenraum einschließen und kann die Verwendung von interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützte Ausbildungsverfahren und andere, von der zuständigen Stelle genehmigte Unterrichtsmittel umfassen. Genehmigte Fernlehrgänge können nach Ermessen der zuständigen Stelle ebenfalls als Teil der Ausbildung angeboten werden.
Abschnitt H
- Lehrberechtigungen (Hubschrauber)
JAR-FCL 2.300 Lehrberechtigungen und Anerkennungen - Kategorien
Es werden drei Kategorien von Lehrberechtigungen und 2 Kategorien von Anerkennungen unterschieden.
(a) Lehrberechtigung für Flugausbildung - (Hubschrauber) (FI(H)) gemäß JAR-FCL 2.320A(b) Lehrberechtigung für Musterberechtigung (Hubschrauber) (TRI(H)) gemäß JAR-FCL 2.330A
(c) Lehrberechtigung für Instrumentenflug - (Hubschrauber) (IRI(H)) gemäß JAR-FCL 2.340A
(d) Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten - (Hubschrauber) (SFI(H)) gemäß JAR-FCL 2.350A
(e) Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten - (Hubschrauber) (STI(H)) gemäß JAR-FCL 2.360A
Mehrere Lehrberechtigungen
Vorbehaltlich der Erfüllung der in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen an die Qualifikation und Flugerfahrung für jede Art von Lehrberechtigung oder Anerkennung, kann ein Lehrberechtigter im Besitz mehrerer Lehrberechtigungen oder Anerkennungen sein.
JAR-FCL 2.305 Lehrberechtigte - Allgemeines
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.305)
(a) Die für den Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung geforderte Flugausbildung dürfen nur Personen durchführen, die
(1) im Besitz einer Pilotenlizenz einschließlich einer Lehrberechtigung sind oder(2) im Besitz einer besonderen, von einem JAA-Mitgliedsstaat erteilten Anerkennung sind, für den Fall, dass
(i) neue Hubschrauber eingeführt werdenoder
(ii) historische Hubschrauber oder Hubschrauber spezieller Bauart zum Verkehr zugelassen werden, für die niemand eine Lehrberechtigung besitzt
oder
(iii) die Ausbildung außerhalb der JAA-Mitgliedsstaaten von Lehrberechtigten durchgeführt wird, die keine JAR-FCLLizenz besitzen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.305).
(b) Die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten dürfen nur Personen durchführen, die im Besitz einer Lehrberechtigung als FI(H), TRI(H) oder einer Anerkennung als SFI(H) oder STI(H) sind.
JAR-FCL 2.310 Lehrberechtigungen und Anerkennungen - Allgemeines
(Siehe Anhang 1 und Anhang 2 zu JAR-FCL 2.320C und 2.320E)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.470)
(a) Voraussetzungen
Alle Lehrberechtigten müssen:
(1) mindestens 18 Jahre alt sein;(2) die Anforderungen an die theoretischen Kenntnisse für eine CPL(H) gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 2.470 erfüllen
(3) mindestens 10 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug auf Hubschraubern in einer FTO oder TRTO erhalten haben, davon nicht mehr als fünf Stunden Instrumentenbodenzeit in einem STD
(4) mindestens 20 Stunden Oberlandflug als verantwortlicher Pilot auf Hubschraubern absolviert haben
(5) außer für die Anerkennung als SFI oder STI, mindestens im Besitz der Lizenz und der aktuellen Muster- oder Instrumentenflugberechtigung für die sie ausbilden sein
(6) außer für die Anerkennung als SFI und STI, mindestens 15 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf dem Hubschraubermuster, auf dem ausgebildet werden soll, absolviert haben, davon nicht mehr als sieben Stunden in einem STD
(7) außer für die Anerkennung als SFI oder STI, berechtigt sein, den Hubschrauber während dieser Ausbildung als verantwortlicher Pilot zu führen
und
die spezifischen Voraussetzungen für jede Kategorie von Lehrberechtigung oder Anerkennung erfüllen.
Die Forderung nach 15 Stunden Flugerfahrung gemäß Ziffer (6) wird als erfüllt angesehen, wenn eine praktische Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.320C und 2320E auf diesem Muster bestanden wurde.
(b) Anrechnung von Kenntnissen für weitere Anerkennungen und Berechtigungen oder deren Verlängerung
Bewerbern, die bereits eine Anerkennung für eine Ausbildungstätigkeit oder eine Lehrberechtigung besitzen, können die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausbildungstätigkeit auf den Erwerb weiterer Anerkennungen oder Berechtigungen angerechnet werden. Flugstunden, die als anerkannter Prüfer während praktischer Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen erworben wurden, können für die Verlängerung von Lehrberechtigungen/Anerkennungen angerechnet werden.
(c) Erfahrung
Die Rechte der Lehrberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Lehrberechtigte innerhalb der vorangegangenen 12 Monate mindestens 15 Stunden für die Flugausbildung, den Erwerb der Muster- oder Instrumentenflugberechtigung oder an synthetischen Flugübungsgeräten ausgebildet hat. Flugstunden, die auf einem Pilotensitz als anerkannter Prüfer während praktischer Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen erworben wurden können auf diese Forderung für bereits bestehende Lehrberechtigungen/Anerkennungen angerechnet werden.
Wenn die Anforderungen an die fortlaufende Lehrtätigkeit nicht erfüllt werden ist, vorbehaltlich einer gültigen Lehrberechtigung, eine praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.320C und 2.320E abzulegen.
JAR-FCL 2.315 Lehrberechtigungen und Anerkennungen - Gültigkeitsdauer
(Siehe JAR-FCL 2.305(a)(2))
(a) Die Gültigkeitsdauer von Lehrberechtigungen und Anerkennungen für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten beträgt drei Jahre.
(b) Die Gültigkeitsdauer für eine besondere Anerkennung (siehe JAR-FCL 2.305(a)(2)) beträgt längstens drei Jahre.
(c) Ein Bewerber, der nicht alle Abschnitte einer Befähigungsüberprüfung vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Lehrberechtigung besteht, darf die damit verbundenen Rechte nicht ausüben, bis er die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
JAR-FCL 2.320A Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(H)) - Voraussetzungen
(Siehe JAR-FCL 2.310)
(Siehe JAR-FCL 2.320C(g))
(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 2.240)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.470)
Vor der Zulassung zu einem genehmigten Ausbildungslehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung (FI(H)) muss der Bewerber:
(a) mindestens 250 Flugstunden auf Hubschraubern absolviert haben, davon
(1) mindestens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot wenn er Inhaber einer ATPL(H) oder CPL(H) ist,oder
(2) mindestens 200 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Hubschraubern wenn er Inhaber einer PPL(H) ist.
(b) die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 2.310 erfüllen
und
(c) innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der Ausbildung eine besondere Arüfung mit einem gemäß JAR-FCL 2.320C(g) qualifizierten FI(H), basierend auf der Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 2.240, erfolgreich abgelegt haben. Anhand dieser praktischen Prüfung wird die Fähigkeit des Bewerbers zur Teilnahme am Ausbildungslehrgang beurteilt.
JAR-FCL 2.320B FI(H) - Eingeschränkte Rechte
(Siehe JAR-FCL 2.320C(d))
(a) Einschränkungszeitraum
Die Rechte einer Lehrberechtigung (FI(H)) sind eingeschränkt bis der Inhaber mindestens 100 Stunden Flugausbildungstätigkeit auf Hubschraubern absolviert und zusätzlich bei mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülern die Aufsicht geführt hat. Die Aufhebung der Einschränkung erfolgt nach Erfüllung der oben genannten Anforderungen und auf Empfehlung des Aufsichtführenden Lehrberechtigten (FI(H)).
(b) Einschränkungen
Der Inhaber einer eingeschränkten Lehrberechtigung (FI(H)) darf unter der Aufsicht eines für diesen Zweck anerkannten FI(H) Folgendes durchführen:
(1) die Flugausbildung für den Erwerb der PPL(H) - oder die Teile von durchgehenden Ausbildungslehrgängen, die sich auf die PPL(H) beziehen - und den Erwerb von Musterberechtigungen für einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten, ausgenommen die Zustimmung zum ersten Alleinflug bei Tag oder Nacht und zum ersten Navigationsalleinflug bei Tag oder Nachtsowie
(2) die Ausbildung im Nachtflug, vorausgesetzt, dass der Inhaber der eingeschränkten FI(H) im Besitz einer Nachtflugqualifikation ist und die Fähigkeit, für Nachtflug auszubilden, gegenüber einem zur Durchführung der FI(H)-Ausbildung anerkannten FI(H) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 2.330C(d) und den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß JAR-FCL 2.026 nachgewiesen hat.
JAR-FCL 2.320C FI(H) - Rechte und Anforderungen
(Siehe JAR-FCL 2.026)
(Siehe JAR-FCL 2.310(a)(5) und (6))
(Siehe JAR-FCL 2.320B)
(Siehe JAR-FCL 2.330B(b) 7(d))
(Siehe JAR-FCL 2.330C)
(Siehe JAR-FCL 2.330E(b))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.320C und 2.320E)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.340B)
Der Inhaber einer Lehrberechtigung (FI(H)) (zu Einschränkungen siehe JAR-FCL 2.320B) ist berechtigt zur Durchführung der Flugausbildung für den Erwerb, die Verlängerung und Erneuerung von:
(a) PPL(H)
(b) CPL(H), vorausgesetzt, dass der FI(H) mindestens 500 Stunden als Pilot auf Hubschraubern nachweist, davon mindestens 200 Stunden Flugausbildungstätigkeit, und mindestens im Besitz einer CPL(H) ist;
(c) Musterberechtigungen für einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten
(d) der Nachtflugqualifikation für Hubschrauber, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Nachtflugqualifikation ist und die Fähigkeit für Nachtflug auszubilden gegenüber einem zur Durchführung der FI(H)-Ausbildung anerkannten FI(H) und gemäß den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß JAR-FCL 2.026 nachgewiesen hat;
(e) Instrumentenflugberechtigungen (siehe auch JAR-FCL 2.310(a)(5)), vorausgesetzt, dass der FI(H):
(1) mindestens 200 Flugstunden nach Instrumentenflugregeln auf Hubschraubern nachweist, davon können bis zu 50 Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werdenund
(2) als Flugschüler einen genehmigten theoretischen Ausbildungslehrgang und mindestens fünf Stunden Flugausbildung in einem Hubschrauber oder STD (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.340C) abgeschlossen und die zugehörige praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 2.320C und 2.320 E bestanden hat;
(f) den Erwerb einer Musterberechtigung für mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten (ME-SPH), vorausgesetzt, dass der FI(H) die Voraussetzungen für einen TRI gemäß JAR-FCL 2.330B(b) und (d) und JAR-FCL 2.330E(b) erfüllt hat;
(g) den Erwerb einer Lehrberechtigung als FI(H) und/oder IRI(H), vorausgesetzt, dass der FI(H):
(1) mindestens 500 Stunden Flugausbildungstätigkeit auf Hubschraubern absolviert hat,(2) einem Prüfer für Lehrberechtigte (FIE(H)) in einer praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 2.320C und 2.320E die Fähigkeit nachgewiesen hat, einen FI(H) oder IRI(H) auszubilden
und
(3) für diesen Zweck die Anerkennung der zuständigen Stelle besitzt.
JAR-FCL 2.320D FI(H) - Lehrgang
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.320D)
(a) Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(H)) hat die Teilnahme an einer genehmigten theoretischen und praktischen Ausbildung in einer FTO nachzuweisen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.320D)
(b) In dem Lehrgang soll der Bewerber geschult werden, um auf einmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten bis zum Leistungsstand der PPL(H) auszubilden. Die Flugausbildung muss mindestens 30 Stunden umfassen, davon 25 Stunden mit einem Lehrberechtigten. Die verbleibenden fünf Stunden können als gemeinsame Flugausbildung durchgeführt werden (d.h. zwei Bewerber fliegen gemeinsam und führen Flugübungen vor). Von den 25 Stunden können fünf Stunden in einem für diesen Zweck von der zuständigen Stelle anerkannten STD durchgeführt werden. Die praktische Prüfung erfolgt zusätzlich zur Ausbildungszeit des Lehrganges.
JAR-FCL 2.320E FI(H) - Praktische Prüfung
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.320C und 2.320E)
Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(H)) hat gegenüber einem von der zuständigen Stelle zu diesem Zweck benannten Prüfer (FIE(H)), in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.320C und 2.320E die Fähigkeit nachzuweisen, einen Flugschüler so auszubilden, dass dieser den Anforderungen für den Erwerb einer PPL(H) entspricht, einschließlich der Vor- und Nachbesprechung des Fluges und der theoretischen Ausbildung.
JAR-FCL 2.320F FI(H) - Erteilung der Berechtigung
(Siehe JAR-FCL 2.310)
(Siehe JAR-FCL 2.320A bis 2.320E)
(Siehe JAR-FCL 2.320G)
(Siehe JAR-FCL 2.330B(b) und (d))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.305)
(a) Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(H)):
(1) der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 2.310, 2.320A bis 2.320E erfüllt hatoder
(2) dem eine besondere Anerkennung in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 2.305 erteilt wurde, der die Anforderungen gemäß JAR-FCL 2.320G erfüllt und im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz ist,
hat damit die Anforderungen für den Erwerb einer Lehrberechtigung (FI(H)), vorbehaltlich der anfänglichen Einschränkungen. gemäß JAR-FCL 2.320B, erfüllt.
(b) Für die Erweiterung der Rechte auf weitere Hubschraubermuster muss der Inhaber:
(1) die Anforderungen gemäß JAR-FCL 2.310 erfüllen;(2) sofern es sich bei dem neu zu erwerbenden Muster um einen mehrmotorigen Hubschrauber mit einem Piloten handelt, die Anforderungen gemäß JAR-FCL 2.330B(b) und (d) erfüllen.
JAR-FCL 2.320G FI(H) - Verlängerung und Erneuerung
(Siehe Anhang 1 und Anhang 2 zu JAR-FCL 2.320C und 2.320E)
(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung (FI(H)) hat der Inhaber zwei der folgenden drei Voraussetzungen zu erfüllen:
(1) mindestens 50 Stunden Flugausbildungstätigkeit auf Hubschraubern als FI(H), TRI(H), IRI(H) oder Prüfer während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, davon mindestens 15 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der FI-Berechtigung,(2) die Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle genehmigten FI-Fortbildungslehrgang innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung (FI);
(3) das Bestehen einer Befähigungsüberprüfung unter Verwendung des Nachweises für die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.320C und 2.320E innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung (FI);
(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung die Voraussetzungen gemäß (a)(2) und (a)(3) erfüllen.
JAR-FCL 2.330A Lehrberechtigung für Musterberechtigungen (TRI(H)) - Rechte
(Siehe JAR-FCL 2.261(d))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261(d))
Der Inhaber einer Lehrberechtigung für Musterberechtigungen (TRI(H)) ist berechtigt, Lizenzinhaber für den Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung auszubilden, einschließlich, soweit zutreffend, für die Erweiterung der Rechte einer Instrumentenflugberechtigung (IR(H)). Als TRI(MPH) ist er berechtigt, die für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung geforderte Ausbildung durchzuführen (siehe JAR-FCL 2.261(d) und Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261(d)).
JAR-FCL 2.330B TRI(H) - Voraussetzungen
(Siehe JAR-FCL 2.310)
Vor der Zulassung zu einem genehmigten Ausbildungslehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung (TRI(H)) muss der Bewerber:
(a) für den Erwerb einer TRI(H) für einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten mindestens 250 Stunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben;
(b) für den Erwerb einer TRI(H) für mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten mindestens 500 Stunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben, einschließlich 100 Stunden als verantwortlicher Pilot auf mehrmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten;
(c) für den Erwerb einer TRI(H) für Hubschrauber mit zwei Piloten mindestens 1.000 Stunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben, einschließlich mindestens 350 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Hubschraubern mit zwei Piloten;
(d) die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 2.310 erfüllen.
JAR-FCL 2.330C TRI(H) - Lehrgang
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.320D)
Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (TRI(H)) hat die Teilnahme an einer genehmigten theoretischen und praktischen Ausbildung in einer FTO oder TRTO nachzuweisen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.330C).
JAR-FCL 2.330D TRI(H) - Beurteilung der Kompetenz als Lehrberechtigter
Ein Bewerber, der erstmalig eine Lehrberechtigung (TRI(H)) erwerben möchte, hat gegenüber einem von der zuständigen Stelle zu diesem Zweck benannten TRI(H) die Fähigkeit nachzuweisen, einen Piloten so auszubilden, dass dieser den Anforderungen für den Erwerb einer Musterberechtigung entspricht, einschließlich der Vor- und Nachbesprechung des Fluges und der theoretischen Ausbildung.
JAR-FCL 2.330E TRI(H) - Erteilung der Berechtigung
(Siehe JAR-FCL 2.250)
(Siehe JAR-FCL 2.305)
(Siehe JAR-FCL 2.310)
(Siehe JAR-FCL 2.330A bis 2.330D)
(Siehe JAR-FCL 2.330F)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.305)
(a) Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (TRI(H)):
(1) der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 2.305, 2.310 und 2.330A bis 2.330D erfüllt hatoder
(2) dem eine besondere Anerkennung in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 2.305 erteilt wurde, die Anforderungen gemäß JAR-FCL 2.320F erfüllt und im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz ist,
hat damit die Anforderungen für den Erwerb einer TRI(H) erfüllt. Inhaber einer gültigen Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(H) haben die Anforderungen für die entsprechende Lehrberechtigung (TRI(H)) für einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten erfüllt.
(b) Bevor die Rechte um weitere Hubschraubermuster erweitert werden, muss der Inhaber auf dem entsprechenden Muster oder STD ausreichend als TRI ausgebildet haben um einem TRI(H), der zu diesem Zweck von der zuständigen Stelle benannt wurde die Fähigkeit nachzuweisen, einen Piloten so auszubilden, dass dieser den Anforderungen für den Erwerb einer Musterberechtigung entspricht, einschließlich der Vor- und Nachbesprechung des Fluges und der theoretischen Ausbildung.
(c) Bevor die Rechte eines TRI(H) von einem Hubschrauber mit einem Piloten auf Hubschrauber mit zwei Piloten des gleichen Musters erweitert werden, muss der Inhaber die Anforderungen gemäß JAR-FCL 2.250 erfüllen und mindestens 100 Stunden auf Hubschraubern mit zwei Piloten dieses Musters absolviert haben. Ein Bewerber, der erstmalig eine Lehrberechtigung für Musterberechtigungen für mehrmotorige Hubschrauber mit zwei Piloten erwerben möchte (TRI(H)(MPH)), muss die Anforderungen gemäß JAR-FCL 2.330B(c) erfüllen. Die Forderung nach 350 Stunden auf Hubschraubern mit zwei Piloten wird als erfüllt angesehen, wenn der Bewerber über 100 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Hubschraubern mit zwei Piloten des gleichen Musters verfügt.
JAR-FCL 2.330F TRI(H) - Verlängerung und Erneuerung
(Siehe JAR-FCL 2.330D)
(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung TRI(H) muss der Inhaber während der letzten zwölf Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung
(1) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen/einer Auffrischungsschulung/wiederkehrenden Schulung einen der folgenden Teile durchgeführt haben:(i) eine Schulung im Flugsimulator von mindestens drei Stunden,oder
(ii) eine Flugausbildungszeit von mindestens einer Stunde Dauer mit mindestens zwei Starts und Landungen,
oder
(2) eine TRI(H)-Auffrischungsschulung gemäß den Anforderungen der zuständigen Stelle erhalten haben.
(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber:
(1) während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung mindestens 30 Flugstunden nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Hubschraubermuster oder, mit Zustimmung der zuständigen Stelle, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens 15 Stunden in einem Flugsimulator durchgeführt werden.(2) die entsprechenden Teile eines genehmigten TRI(H)-Lehrganges, unter Berücksichtigung seiner fortlaufenden Flugerfahrung erfolgreich abgeschlossen haben
und
(3) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigung mindestens drei Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(H), auf dem entsprechenden Hubschraubermuster oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines zu diesem Zweck von der zuständigen Stelle benannten TRI(H) zufrieden stellend durchgeführt haben.
JAR-FCL 2.340A Lehrberechtigung für Instrumentenflug (IRI(H)) - Rechte
Die Rechte des Inhabers einer Lehrberechtigung (IRI(H)) sind auf die Flugausbildung für den Erwerb einer IR(H) beschränkt.
JAR-FCL 2.340B IRI(H) - Voraussetzungen
(Siehe JAR-FCL 2.310)
Vor der Zulassung zu einem genehmigten Ausbildungslehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung (IRI(H)) muss der Bewerber:
(a) im Besitz einer gültigen IR(H) für das entsprechende Muster sein,
(b) im Besitz einer gültigen TRI(H) für das entsprechende Muster sein,
(c) mindestens 500 Stunden nach Instrumentenflugregeln absolviert haben, von denen mindestens 250 Stunden aus Instrumentenflugzeit auf Hubschraubern bestehen müssen.
(d) die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 2.310 erfüllen.
JAR-FCL 2.340C IRI(H) - Lehrgang
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.340C)
Ein Bewerber, der erstmalig eine Lehrberechtigung für Instrumentenflug (IRI(H)) erwerben möchte, muss einen genehmigten Lehrgang für IRI(H) in einer genehmigten FTO (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.340C) erfolgreich abgeschlossen haben, bestehend aus theoretischer Ausbildung und mindestens 10 Stunden Flugausbildung in einem Hubschrauber oder STD.
JAR-FCL 2.340D IRI(H) - Praktische Prüfung
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.330C und 2.330E)
Der Bewerber muss eine praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.320C und 2.320E (Abschnitt soweit zutreffend) mit einem Prüfer (FIE(H)), der zu diesem Zweck von der zuständigen Stelle ernannt wurde, bestehen.
JAR-FCL 2.340E IRI(H) - Erteilung der Berechtigung
(Siehe JAR-FCL 2.340A bis 2.340D)
(Siehe JAR-FCL 2.340F)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.305)
Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (IRI(H)):
(a) der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 2.340A bis 2.340E erfüllt hat
oder
(b) dem eine besondere Anerkennung in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 2.305 erteilt wurde, die Anforderungen gemäß JAR-FCL 2.320F erfüllt und im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz ist, hat damit die Anforderungen für die Erteilung einer IRI(H) erfüllt.
JAR-FCL 2.340F IRI(H) - Verlängerung und Erneuerung
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.320C und 2.320E)
(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung (IRI(H)) hat der Inhaber zwei der folgenden drei Voraussetzungen zu erfüllen:
(1) mindestens 50 Stunden Ausbildungstätigkeit im Instrumentenflug auf Hubschraubern oder in synthetischen Flugübungsgeräten als Fl, TRI, IRI, SEI oder STI oder Prüfer während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, davon mindestens 15 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der IRI(H)-Berechtigung,(2) die Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle genehmigten Fortbildungslehrgang innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung (IRI(H));
(3) das Bestehen einer Befähigungsüberprüfung unter Verwendung des Nachweises für die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.320C und 2.320E innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung (IRI);
(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung die Voraussetzungen gemäß (a)(2) und (a)(3) erfüllen.
JAR-FCL 2.350A Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFI(H)) - Rechte
(Siehe JAR-FCL 2.261(d))
Der Inhaber einer Anerkennung (SFI(H)) ist berechtigt, an synthetischen Flugübungsgeräten für den Erwerb von Musterberechtigungen auszubilden sowie die Ausbildung für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) (siehe JAR-FCL 2.261(d)).
JAR-FCL 2.350B SFI(H) - Voraussetzungen und Anforderungen
(Siehe JAR-FCL 2.310)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.320D)
Der Bewerber für eine Anerkennung (SFI(H)) muss
(a) im Besitz einer CPL(H) oder ATPL(H) sein oder gewesen sein, die entweder von einem JAA-Mitgliedsstaat erteilt wurde oder die, obwohl sie nicht nach den Bestimmungen der JAR-FCL erteilt wurde, den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt;
(b) mindestens 1000 Stunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben, einschließlich 350 Stunden als Pilot von Hubschraubern mit zwei Piloten,
(c) einen genehmigten TRI(H)-Lehrgang (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.330C) abgeschlossen haben;
(d) während eines Zeitraumes von 12 Monaten vor der Antragstellung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295 in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters abgelegt haben
und
(e) während eines Zeitraumes von 12 Monaten vor der Antragstellung mindestens eine Stunde Flugzeit als Beobachter im Cockpit auf dem entsprechenden Hubschraubermuster oder, mit Zustimmung der zuständigen Stelle, auf einem ähnlichen Muster absolviert haben
und
(f) die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 2.310 erfüllen.
JAR-FCL 2.350C SFI(H) - Lehrgang
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.320D)
(a) Der Bewerber für eine Anerkennung SFI(H)) muss die Flugsimulatorausbildung des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen in einer genehmigten FTO oder TRTO in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 2.330C abgeschlossen haben
und
(b) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens eine dreistündige, auf die Aufgaben eines SFI(H) bezogene Schulungseinheit im Simulator auf dem entsprechenden Hubschraubermuster unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines von der zuständigen Stelle zu diesem Zwecke benannten TRI(H) durchgeführt haben.
JAR-FCL 2.350D SFI(H) - Beurteilung der Kompetenz als Lehrberechtigter
Ein Bewerber, der erstmalig eine Anerkennung (SFI(H)) erwerben möchte, hat gegenüber einem von der zuständigen Stelle zu diesem Zweck benannten TRI(H) die Fähigkeit nachzuweisen, einen Piloten so auszubilden, dass dieser den Anforderungen für den Erwerb einer Musterberechtigung entspricht, einschließlich der Vor- und Nachbesprechung des Fluges und der theoretischen Ausbildung.
JAR-FCL 2.350E SFI(H) - Erteilung der Anerkennung
(Siehe JAR-FCL 2.340F)
(Siehe JAR-FCL 2.350B bis 2.350E)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.305)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.320D)
(a) Ein Bewerber, der erstmalig eine Anerkennung (SFI(H)) erwerben möchte
(1) der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 2.350B bis 2.350E erfüllt hatoder
(2) dem eine besondere Anerkennung in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 2.305 erteilt wurde, die Anforderungen gemäß JAR-FCL 2.340F erfüllt und im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz ist,
hat damit die Anforderungen für den Erwerb einer SFI(H) erfüllt.
(b) Für die Erweiterung der Rechte auf weitere Hubschraubermuster, muss der Inhaber:
(1) einen genehmigten TRI(H)-Lehrgang (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.330C) abgeschlossen haben;(2) während eines Zeitraumes von 12 Monaten vor der Antragstellung mindestens eine Stunde Flugzeit als Beobachter im Cockpit auf dem entsprechenden Hubschraubermuster oder, mit Zustimmung der zuständigen Stelle, auf einem ähnlichen Muster absolviert haben
(3) während eines Zeitraumes von 12 Monaten vor der Antragstellung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295 in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters abgelegt haben
und
(4) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen eine mindestens dreistündige, auf die Aufgaben eines SFI(H) bezogene Schulungseinheit im Simulator auf dem entsprechenden Hubschraubermuster unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines von der zuständigen Stelle zu diesem Zwecke benannten TRI(H) durchgeführt haben.
JAR-FCL 2.350F SFI(H) - Verlängerung und Erneuerung
(Siehe JAR-FCL 2.350D)
(Siehe Anhang 1 und Anhang 2 zu JAR-FCL 2.320C und 2.320E)
(a) Für die Verlängerung einer Anerkennung (SFI(H)) muss der Bewerber während der letzten 12 Monate der Gültigkeitsdauer der Anerkennung:
(1) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen/einer Auffrischungsschulung/wiederkehrenden Schulung mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit in einem Flugsimulator ausgeübt haben;und
(2) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 2.240 in einem Flugsimulator des betreffenden Hubschrauberrnusters abgeschlossen haben;
(b) Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anerkennung muss der Bewerber:
(1) den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen abgeschlossen haben(2) einen genehmigten TRI(H)-Lehrgang erfolgreich abgeschlossen haben
(3) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit in in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(H), unter der Aufsicht eines zu diesem Zweck von der zuständigen Stelle benannten TRI(H) zufrieden stellend ausgeübt haben
und
(4) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 2.240 in einem Flugsimulator des entsprechenden Hubschraubermusters abgeschlossen haben.
JAR-FCL 2.360A Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (STI(H)) - Rechte
(Siehe JAR-FCL 2.350B(a)(3))
Der Inhaber einer Anerkennung (STI(H)) ist berechtigt, an synthetischen Flugübungsgeräten für Hubschrauber mit einem Piloten auszubilden:
(a) für den erstmaligen Erwerb einer Lizenz oder Nachtflugqualifikation, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer FI(H)-Berechtigung ist oder war;
(b) für den erstmaligen Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer IRI(H)-Berechtigung ist oder war;
(c) den erstmaligen Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer TRI(H)-Berechtigung ist oder war oder die Anforderungen gemäß JAR-FCL 2.350B(a)(3) erfüllt.
JAR-FCL 2.360B STI(H) - Voraussetzungen und Anforderungen
(Siehe JAR-FCL 2.310)
(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 2.240)
Der Bewerber für eine Anerkennung (STI(H)) muss
(a) innerhalb der vorangegangenen drei Jahre im Besitz einer Lizenz für beruflich tätige Piloten gewesen sein, die entweder eine Ausbildungsqualifikation für die Lehrgänge, in denen ausgebildet werden soll, beinhaltet oder bei der es sich um eine von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilte Lizenz handelt, die den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt;
(b) in einem STD eine mindestens dreistündige, auf die Aufgaben als STI(H) bezogene Ausbildung erhalten haben;
(c) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung eine Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit Anhang 3 zu JAR-FCL 2.240 in einem STD das dem Muster des Hubschraubers entspricht, auf das die Ausbildung bezogen ist, absolviert haben;
(d) während eines Zeitraumes von 12 Monaten vor der Antragstellung mindestens eine Stunde Flugzeit als Beobachter im Cockpit auf dem entsprechenden Hubschraubermuster oder, mit Zustimmung der zuständigen Stelle, auf einem ähnlichen Muster absolviert haben und
(e) die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 2.310 erfüllen.
JAR-FCL 2.360C STI(H) - Lehrgang
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.320D)
Der Bewerber für eine Anerkennung (STI(H)) muss
(a) die Flugsimulatorausbildung des entsprechenden Lehrganges in einer genehmigten FTO oder TRTO in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 2.330C abgeschlossen haben und
(b) während eines vollständigen Lehrganges mindestens eine dreistündige, auf die Aufgaben eines STI(H) bezogene Schulungseinheit im Simulator auf dem entsprechenden Hubschraubermuster durchgeführt haben.
JAR-FCL 2.360D STI(H) - Beurteilung der Kompetenz als Lehrberechtigter
(Siehe JAR-FCL 2.360A)
Ein Bewerber der erstmalig eine STI(H)-Anerkennung erwerben möchte, hat gegenüber einem FIE(H) die Fähigkeit nachzuweisen, in Übereinstimmung mit JAR-FCL 2.360A auszubilden.
JAR-FCL 2.360E STI(H) - Erteilung der Anerkennung
(Siehe JAR-FCL 2.360A bis 2.360D)
(Siehe JAR-FCL 2.360F)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.305)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.320D)
(a) Ein Bewerber, der erstmalig eine Anerkennung (STI(H)) erwerben möchte
(1) der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 2.360A bis 2.360D erfüllt hatoder
(2) dem eine besondere Anerkennung in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 2.305 erteilt wurde, die Anforderungen gemäß JAR-FCL 2.360F erfüllt und im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz ist,
hat damit die Anforderungen für den Erwerb einer STI(H) erfüllt.
(b) Für die Ausdehnung der Rechte auf weitere synthetische Flugübungsgeräte für Hubschrauber, muss der Inhaber:
(1) einen genehmigten STI(H)-Lehrgang (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.330C) abgeschlossen haben;(2) während eines Zeitraumes von 12 Monaten vor der Antragstellung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295 in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters abgelegt haben
und
(3) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen eine mindestens dreistündige, auf die Aufgaben eines STI(H) bezogene Schulungseinheit im STD auf dem entsprechenden Hubschraubermuster unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines FIE(H) durchgeführt haben.
JAR-FCL 2.360F STI(H) - Verlängerung und Erneuerung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.240)
Für die Verlängerung einer Anerkennung (STI(H)) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate der Gültigkeitsdauer der Anerkennung
(a) mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit in einem STD als Teil eines vollständigen Lehrganges für CPL, IR oder Musterberechtigungen durchgeführt haben
und
(b) die entsprechenden Abschnitte der Befähigungsüberprüfung von Anhang 3 zu JAR-FCL 2.240 für das entsprechende Hubschraubermuster in einem STD, in dem die Ausbildung üblicherweise durchgeführt wird, absolviert haben.
Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anerkennung muss der Bewerber:
(c) eine mindestens dreistündige Auffrischungsschulung in einem STD durchgeführt haben;
(d) während eines vollständigen Lehrganges für CPL, IR oder Musterberechtigung mindestens 3 Stunden Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines von der zuständigen Stelle zu diesem Zweck benannten Prüfers durchgeführt haben;
(e) die entsprechenden Abschnitte der Befähigungsüberprüfung von Anhang 3 zu JAR-FCL 2.240 für das entsprechende Hubschraubermuster in einem STD, in dem die Ausbildung üblicherweise durchgeführt wird, absolviert haben.
| Anforderungen an eine besondere Anerkennung für Lehrberechtigte, die keine JAR-FCL-Lizenz besitzen zur Durchführung von Ausbildungen in FTOs oder TRTOs außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten | Anhang 1 zu JAR-FCL 2.305 |
(Siehe JAR-FCL 2.305(a)(2)(iii))
1
(a) Lehrberechtigte, die für den Erwerb einer JAR-FCL-Lizenz einschließlich Instrumentenflugberechtigung ausbilden möchten, müssen:(i) mindestens im Besitz der in Übereinstimmung mit ICAO Anhang 1 erworbenen CPL und der Berechtigungen sein, die von dem betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaat für die Ausbildung auf in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeugen gefordert werden;(ii) über mindestens 500 Stunden als Pilot von Hubschraubern verfügen, davon mindestens 200 Stunden als Lehrberechtigter bezogen auf die durchzuführende Ausbildung und die Anforderungen an die Flugerfahrung gemäß JAR-FCL 2.310 und 2.320C(a), (b), (c), (d) und/oder (e) erfüllen;
(iii) den oder die entsprechenden Lehrgänge der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß JAR-FCL abgeschlossen haben. Mit Genehmigung der zuständigen Stelle kann der Ausbildungslehrgang unter Berücksichtigung der vorherigen Ausbildung und Erfahrung des Bewerbers in veränderter Form durchgeführt werden, er muss jedoch mindestens 30 Stunden theoretische Ausbildung und 15 Stunden praktische Ausbildungzeit mit einem Lehrberechtigten, der im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz und Berechtigung gemäß JAR-FCL 2.320C ist, beinhalten;
(iv) die praktische Prüfung gemäß JAR-FCL 2.320E bestanden haben;
(v) über eine Anerkennung verfügen, deren Gültigkeitzeitraum nach dem Ermessen der zuständigen Stelle festgelegt wird, die jedoch längstens für drei Jahre gültig ist;
(vi) jede Verlängerung oder Erneuerung einer in Übereinstimmung mit Absatz (i)-(iv) erteilten Anerkennung in Übereinstimmung mit JAR-FCL 2.320G durchführen.
(b) Die Anerkennung unterliegt folgenden Beschränkungen:
(i) es darf keine Ausbildung für den Erwerb von Lehrberechtigungen durchgeführt werden;(ii) es darf keine Ausbildung innerhalb eines JAA-Mitgliedstaates durchgeführt werden;
(iii) es dürfen nur Flugschüler ausgebildet werden, die über ausreichende Sprachkenntnisse für den durchgeführten Unterricht verfügen;
(iv) die Ausbildung ist auf die Teile der durchgehenden Ausbildung für ATPL(H) beschränkt, für die der Lehrberechtigte die für die Ausbildung gemäß geforderte Flugerfahrung gemäß Absatz 1(a)(ii) nachweisen kann;
(v) es darf keine MCC-Ausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261(d) durchgeführt werden.
2
(a) Lehrberechtigte, die für den Erwerb einer JAR-FCL-Musterberechtigung ausbilden möchten:(i) müssen mindestens im Besitz der in Übereinstimmung mit ICAO Anhang 1 erworbenen Lizenz und Berechtigungen sein, die von dem betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaat für die Ausbildung auf in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeugen gefordert werden;(ii) müssen die Anforderungen an die Flugerfahrung gemäß JAR-FCL 2.330B (a) und (d) für eine Tätigkeit als TRI(H) oder gemäß JAR-FCL 2.350B(b) und (e) für eine Tätigkeit als SFI(H) erfüllen.
(iii) müssen als Lehrberechtigter für Musterberechtigungen (TRI(H) oder gleichwertig) über mindestens 100 Stunden Ausbildungstätigkeit auf dem Hubschrauber oder Flugsimulator verfügen;
(iv) müssen über eine Anerkennung verfügen, deren Gültigkeitzeitraum nach dem Ermessen der zuständigen Stelle festgelegt wird, die jedoch längstens für drei Jahre gültig ist;
(v) müssen die Anforderungen für die Verlängerung der Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL 2.330F als TRI(H) oder JAR-FCL 2.350F als SFI(H) erfüllt haben.
(b) Die Anerkennung unterliegt folgenden Beschränkungen:
(i) es darf keine Ausbildung für den Erwerb von Lehrberechtigungen durchgeführt werden;(ii) es darf keine Ausbildung innerhalb eines JAA-Mitgliedstaates durchgeführt werden;
(iii) es dürfen nur Flugschüler ausgebildet werden, die über ausreichende Sprachkenntnisse für den durchgeführten Unterricht verfügen;
(iv) es darf keine MCC-Ausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261(d) durchgeführt werden.
| Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung (Hubschrauber) (FI(H)) | Anhang 1 zu JAR-FCL 2.320D |
(Siehe JAR-FCL 2.320D)
Ziel des Lehrganges
1 Der FI(H)-Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Lizenzen die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer FI(H)-Berechtigung zu vermitteln. Somit dient der Lehrgang dazu:
a. die technischen Kenntnisse des Lehrgangsteilnehmers aufzufrischen und auf den neuesten Stand zu bringen;b. den Lehrgangsteilnehmer in der Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts auszubilden;
c. sicherzustellen, dass die fliegerischen Fähigkeiten des Lehrgangsteilnehmers einem ausreichend hohen Standard entsprechen;
und
d. dem Bewerber die Kenntnisse für die Durchführung der Grundausbildung zu vermitteln um diese bei der Ausbildung von Privatpiloten anwenden zu können.
2 Bis auf den Abschnitt zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten entsprechen alle im Lehrplan für theoretische und praktische Ausbildung enthaltenen Sachgebiete denen im Lehrplan für den Erwerb einer PPL(H) und sollten dem Lehrgangsteilnehmer bereits bekannt sein.
3 Im Rahmen des FI(H)-Lehrganges sind die Rolle des Individuums im Hinblick auf menschliche Faktoren bei der Verbindung zwischen Mensch und Maschine und das Effektive Arbeiten als Besatzung (CRM) schwerpunktmäßig zu behandeln. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Reife und das Urteilsvermögen des Lehrgangsteilnehmers zu richten, dazu gehört auch die Fähigkeit, Erwachsene, ihre Verhaltensweisen und unterschiedlichen Lernfähigkeiten zu verstehen.
4 Während des Lehrgangs sind die Teilnehmer für die Bedeutung von Luftsicherheit zu sensibilisieren. Die Schärfung des Sicherheitsbewusstseins ist eines der grundlegenden Ziele während der gesamten Ausbildung. Es ist von wesentlicher Bedeutung für den Ausbildungslehrgang, dass er das Ziel verfolgt, den Teilnehmern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen zu vermitteln, über die ein Lehrberechtigter verfügen muss.
5 Bei erfolgreichem Abschluss des Lehrganges und der Abschlussprüfung kann dem Lehrgangsteilnehmer eine FI(H)-Berechtigung erteilt werden.
Lehrtätigkeit und Lernverhalten
6 Eine genehmigte Ausbildung für FI(H) muss mindestens 125 Stunden theoretische Ausbildung umfassen, einschließlich Zwischenprüfungen. Piloten, die im Besitz einer Lehrberechtigung für Flugzeuge (FI(A)) sind oder waren, werden 75 Stunden auf die 125 Stunden des Ausbildungsteils 1 zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet.
Flugausbildung
7 Eine genehmigte Ausbildung für FI(H) muss mindestens 30 Stunden Flugausbildung enthalten.
Praktische Prüfung
Bei Abschluss des Lehrganges muss der Lehrgangsteilnehmer die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.320C und 2.320E ablegen.
| Vereinbarungen für die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung und mündliche theoretische Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(H)) | Anhang 1 zu JAR-FCL 2.320C und 2.320E |
(Siehe JAR-FCL 2.320C, 2.320E, 2.330D und 2.340D, 2.350D, 2.360D)
1 Die praktische Prüfung für eine Lehrberechtigung (FI(H)) ist in Anhang 2 zu JAR-FCL 2.320C und 2.320E enthalten. Die Prüfung umfasst eine mündliche theoretische Prüfung am Boden, Besprechungen vor und nach dem Flug und Demonstrationen von Übungselementen aus der Flugausbildung sowie Lehrproben durch den FI(H) während der praktischen Prüfung auf einem Hubschrauber.
2 Die praktische Prüfung ist auf einem in der Ausbildung verwendeten Hubschraubermuster durchzuführen. Der in der Prüfung verwendete Hubschrauber muss die Bestimmungen für Ausbildungshubschrauber gemäß Anhang 1a zu JAR-FCL 2.055, Absatz 25 erfüllen.
3 Vor der praktischen Prüfung muss der Bewerber die erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben. Die FTO muss auf Verlangen des Prüfers den Ausbildungsnachweis des Bewerbers vorlegen.
4 Abschnitt 1, der mündliche theoretische Teil der praktischen Prüfung, besteht aus zwei Teilen:
(a) der Bewerber hat vor einem oder mehreren anderen "Schülern", unter denen sich auch der Prüfer befindet, unter Prüfungsbedingungen eine Lehrprobe durchzuführen. Für diese Lehrprobe ist eines der unter a-h des Abschnitts 1 aufgeführten Sachgebiete auszuwählen. Der zur Verfügung stehenden Vorbereitungszeit hat der Prüfer vor Beginn der Prüfung zuzustimmen. Geeignete Literatur darf vom Bewerber herangezogen werden. Die Dauer der Lehrprobe sollte nicht länger als 45 Minuten betragen.(b) der Bewerber hat dem Prüfer mündlich Kenntnisse der unter a-i des Abschnitts 1 aufgeführten Sachgebiete und der in den FI(H)-Lehrgängen vermittelten Lern-/und Lehrverfahren nachzuweisen.
5 Die Abschnitte 2, 3 und 7 gelten für die Lehrberechtigung (FI(H)) für einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten (SPHs). Diese Abschnitte enthalten Übungen, mit denen die Fähigkeit zur Ausübung der Lehrtätigkeit als FI(H) nachgewiesen werden soll (z.B. Demonstration von Übungselementen durch den Lehrberechtigten) und die vom Prüfer aus den Lehrplänen für die FI(H)-Lehrgänge ausgewählt wurden. Der Bewerber hat die Fähigkeiten eines FI(H) nachzuweisen, einschließlich Besprechung vor dem Flug, Flugausbildung und Besprechung nach dem Flug.
6 Abschnitt 4 ist absichtlich freigelassen. Dort können zusätzliche, vom FI(H) durchzuführende Übungen eingetragen werden, die vom Prüfer ausgewählt und mit dem Bewerber vor Beginn der praktischen Prüfung abgestimmt werden.
7 Abschnitt 5 enthält weitere Vorführungen von Übungselementen aus der Flugausbildung sowie Lehrproben für eine Lehrberechtigung (FI(H) für mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten (ME-SPHs). Übungen dieses Abschnittes können, soweit gefordert, auf einem mehrmotorigen Hubschrauber mit einem Piloten, in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden. Sofern ein Flugsimulator oder FNPT verwendet wird, muss er einen mehrmotorigen Hubschrauber darstellen. Dieser Abschnitt ist zusätzlich zu den Abschnitten 2, 3, 4 (soweit zutreffend) und 7 durchzuführen.
8 Abschnitt 6 ist absichtlich freigelassen. Dieser Teil ist für zusätzliche, im Rahmen des Prüfungsfluges vom Bewerber vorzuführende Übungen für die Lehrberechtigung (FI(H)) für Instrumentenflug, die vom Prüfer festgelegt und mit dem Bewerber vor der Prüfung abgestimmt werden, vorgesehen. Diese Übungen stehen in Verbindung mit den Ausbildungsanforderungen für den Ersterwerb einer Instrumentenflugberechtigung.
9 Während der praktischen Prüfung muss der Bewerber den Sitz einnehmen, den normalerweise der Lehrberechtigte (FI(H) einnimmt. Der Prüfer oder ein anderer FI(H) müssen die Rolle des Flugschülers übernehmen. Der Bewerber muss die entsprechenden Flugübungen erklären und, falls notwendig, dem "Flugschüler" vorführen. Danach muss der "Flugschüler", die gleiche Übung einschließlich der für unerfahrene Flugschüler typischen Fehler durchführen. Vom Bewerber wird erwartet, dass er Fehler mündlich und/oder, falls notwendig, durch Eingreifen korrigiert.
10 Die Abschnitte 1 und 2 bis 7 (soweit zutreffend) sind innerhalb von sechs Monaten durchzuführen; ein Abschnitt sollte jedoch, soweit möglich, am selben Tag abgeschlossen werden an dem er begonnen wurde. Wird eine Übung der Abschnitte 2, 3 und 4 (soweit zutreffend) sowie 5 und/oder 6 (soweit durchgeführt) nicht bestanden, ist die Prüfung für alle Übungen zu wiederholen. Wird Abschnitt 1 nicht bestanden, kann dieser gesondert wiederholt werden.
11 Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die Flugvorführung oder die Ausbildungsfähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die Prüfung wiederholt werden muss.
12 Der Prüfer ist der verantwortliche Pilot, es sein denn, dass mit Zustimmung des Prüfers, ein anderer FI(H) als verantwortlicher Pilot für den Flug bestimmt wird. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach nationalen Vorschriften.
13 Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 2.320C und 2.320E sind für die praktische Prüfung anzuwenden. Von der zuständigen Stelle wird das vollständige Protokoll für die Prüfung/Befähigungsüberprüfung festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gegeben.
| Inhalte der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung und mündlichen theoretischen Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(H)) | Anhang 2 zu JAR-FCL 2.320C und 2.320E |
(Siehe JAR-FCL 2.320C und 2.320E)
| Abschnitt 1 Theoretische Kenntnisse (mündlich) | |
| a | Luftrecht |
| b | Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse |
| c | Flugleistung und Flugplanung |
| d | Menschliches Leistungsvermögen |
| e | Meteorologie |
| f | Navigation |
| g | Betriebliche Verfahren |
| h | Aerodynamik |
| i | Verwaltungsangelegenheiten für die Ausbildung |
Ausgewählte Hauptübungen aus den Abschnitten 2 und 3:
| Abschnitt 2 Besprechung vor dem Flug | |
| a | Visuelle Präsentationstechniken |
| b | Technische Richtigkeit |
| c | Verständlichkeit der Erklärung |
| d | Klarheit der Sprache |
| e | Lehrmethode |
| f | Einsatz von Modellen und Hilfsmitteln |
| g | Einbeziehung des Flugschülers |
| Abschnitt 3 Flug | |
| a | Vorbereitung einer Flugvorführung |
| b | Übereinstimmung von Sprache und Flugvorführung |
| c | Fehlerkorrektur |
| d | Handhabung des Hubschraubers |
| e | Lehrmethode |
| f | Allgemeines Verhalten als Luftfahrer/Sicherheit |
| g | Positionsbestimmung, Luftraumberücksichtigung |
| Abschnitt 4 Weitere Übungen | |
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| c | |
| d | |
| e | |
| f | |
| g | |
| Abschnitt 5 Übungen für mehrmotorige Hubschrauber | |
| a | 1 Maßnahmen nach einem Triebwerkausfall kurz nach dem Start |
| b | 1 Anflug und Durchstarten mit einem Triebwerk |
| c | 1 Anflug und Landen mit einem Triebwerk |
| d | |
| e | |
| f | |
| g | |
| Abschnitt 6 Übungen für Instrumentenflug | |
| a | |
| b | |
| c | |
| d | |
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| f | |
| g | |
| Abschnitt 7 Besprechung nach dem Flug | |
| a | Visuelle Präsentationstechniken |
| b | Technische Richtigkeit |
| c | Verständlichkeit der Erklärung |
| d | Klarheit der Sprache |
| e | Lehrmethode |
| f | Einsatz von Modellen und Hilfsmitteln |
| g | Einbeziehung des Flugschülers |
| 1) Diese Übungen sind bei der praktischen Prüfung zum Erwerb der Lehrberechtigung für mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten durchzuführen. | |
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