umwelt-online: Akzeptierte Nachweisverfahren zu den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten - (Hubschrauber) (JAR-FCL 2 (deutsch))(3)
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Akzeptierte Nachweisverfahren
Abschnitt D
- Lizenz für Berufspiloten (Hubschrauber) - (CPL(H))
Akzeptiertes Nachweisverfahren
ANV FCL 2.160 und 2.165 (a)(1)
Durchgehende Ausbildung für ATPL(H)/VFR
(Siehe JAR-FCL 2.160 und 2.165)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.170)
Die Flugausbildung gliedert sich in drei Phasen:
Phase 1
1 Flugübungen bis zum ersten Alleinflug. Dieser Teil umfasst insgesamt mindestens 12 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten auf einem Hubschrauber, einschließlich:
Phase 2
2 Flugübungen bis zur Zwischenprüfung in allgemeiner Bedienung/Handhabung des Hubschraubers und VFRNavigation am Tage und in den Grundlagen des Instrumentenfluges, durchgeführt von einem Lehrberechtigten, der an der Ausbildung des Bewerbers nicht beteiligt war. Dieser Teil umfasst insgesamt mindestens 128 Stunden, davon 73 Stunden mit einem Lehrberechtigten und mindestens 5 Stunden VFR-Umschulung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber, 15 Stunden im Alleinflug und 40 Stunden als Flugschüler in der Rolle eines Flugschülers als verantwortlicher Pilot (SPIC). Die Ausbildung und Prüfung beinhalten Folgendes:
Phase 3
3 Die Ausbildung und Prüfung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) muss die entsprechenden Ausbildungsanforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261(d) und ANV FCL 2.261(d) beinhalten.
4 Wenn dieser Ausbildungsteil nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Musterberechtigung für Hubschrauber mit zwei Piloten absolviert wird, erhält der Bewerber eine Bescheinigung über die Teilnahme am MCC-Lehrgang.
Akzeptiertes Nachweisverfahren
ANV FCL 2.160 und 2.165 (a)(2)
Durchgehende Ausbildung für CPL(H)
(Siehe JAR-FCL 2.160 und 2.165)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.170)
Die Flugausbildung gliedert sich in zwei Phasen:
Phase 1
1 Flugübungen bis zum ersten Alleinflug. Dieser Teil umfasst insgesamt mindestens 12 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten auf einem Hubschrauber einschließlich:
Phase 2
2 Flugübungen bis zur Zwischenprüfung in allgemeiner Bedienung/Handhabung des Hubschraubers und VFRNavigation und in den Grundlagen des Instrumentenfluges, durchgeführt von einem Lehrberechtigten, der an der Ausbildung des Bewerbers nicht beteiligt war. Dieser Teil umfasst insgesamt mindestens 123 Stunden einschließlich 73 Stunden mit einem Lehrberechtigten, 15 Stunden Alleinflug und 35 Stunden in der Rolle des Flugschülers als verantwortlicher Pilot (SPIC). Die Ausbildung und Prüfung beinhalten Folgendes:
Akzeptiertes Nachweisverfahren
ANV FCL 2.160 und 2.165 (a)(3)
Modulare Ausbildung für CPL(H)
(Siehe JAR-FCL 2.160 und 2.165)
Die Flugausbildung beinhaltet die nachfolgenden Übungen. Wie viel Zeit für jede Übung aufgewendet wird liegt im Ermessen des Lehrberechtigten, vorausgesetzt, dass mindestens fünf Stunden auf den Überlandflug entfallen.
Sichtflug
Im Rahmen der gesamten Ausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten kann der Bewerber während der Sichtflugausbildung bis zu fünf Stunden in einem Flugsimulator, FTD der Stufe 2/3 oder FNPT der Stufe II/III, jeweils für Hubschrauber, absolvieren.
Grundlagen des Instrumentenfluges
Die folgenden Übungen dürfen zu höchstens fünf Stunden in einem Flugsimulator, FTD oder FNPT durchgeführt werden. Die Flugausbildung sollte unter Sichtflugwetterbedingungen durchgeführt werden, wobei die Instrumentenflugwetterbedingungen für den Flugschüler in geeigneter Weise zu simulieren sind.
Akzeptierte Nachweisverfahren
Abschnitt F
- Musterberechtigungen (Hubschrauber)
Akzeptiertes Nachweisverfahren
ANV FCL 2.261 (a)
Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb von Musterberechtigungen für ein- und mehrmotorige Hubschrauber
(Siehe JAR-FCL 2.261(a))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261(a))
Detaillierter Lehrplan
1 Bauweise des Hubschraubers, Antriebssysteme, Rotoren und Ausrüstung, normaler und außergewöhnlicher Betrieb von Systemen.
1.1 Abmessungen
1.2 Triebwerk einschließlich Hilfsaggregat (APU), Rotor und Antriebssysteme. Wenn erstmalig eine Musterberechtigung für einen Hubschrauber mit Turbinenantrieb erworben werden soll, muss der Bewerber die Ausbildung für Hubschrauber mit Turbinenantrieb erhalten haben.
1.2.1 Angabe der Musterbezeichnung des Triebwerks/der Triebwerke
1.2.2 Prinzipielle Arbeitsweise folgender Anlagen oder Bauteile:
1.2.3 Triebwerksteuerung (einschließlich Anlasser), Triebwerküberwachungsinstrumente und -anzeigen im Cockpit, deren Funktion und Wechselwirkung sowie Interpretation der Anzeigen
1.2.4 Einstellung und Regelung des oder der Triebwerke, einschließlich des Hilfstriebwerks, beim Anlassen und bei auftretenden Störungen, Verfahren für den normalen Betrieb in der richtigen Reihenfolge
1.2.5 Antriebssystem
1.2.6 Arten von Rotorkonstruktionen
1.3 Kraftstoffanlage
1.3.1 Lage der Kraftstofftanks, Kraftstoffpumpen, Kraftstoffleitungen zu den Triebwerken, Tankkapazitäten, Ventile und Messung des Kraftstoffvorrats
1.3.2 Folgende Anlagen:
1.3.3 im Cockpit - Überwachungsinstrumente und -anzeigen der Kraftstoffanlage, Mengen- und Durchflussanzeigen, Interpretation der Anzeige
1.3.4 Verteilung des Kraftstoffs auf die verschiedenen Tanks, Kraftstoffversorgung und Ablassen von Kraftstoff
1.4 Klimaanlage
1.4.1 Komponenten der Anlage und Schutzeinrichtungen
1.4.2 Überwachungsinstrumente und -anzeigen im Cockpit - Interpretation im Hinblick auf den Betriebszustand
1.4.3 Normalbetrieb des Systems bei Start, Reiseflug, Anflug und Landung, Luftdurchsatz der Klimaanlage und Temperaturregelung
1.5 Vereisungs- und Regenschutz, Scheibenwischanlage und Regenverdrängungssystem
1.5.1 Vereisungsgeschützte Teile des Hubschraubers einschließlich der Triebwerke, Wärmequellen, Steuerorgane und Anzeigen
1.5.2 Bedienung der Eisverhütungs-/Enteisungsanlage für Start, Reiseflug, Steigflug und Sinkflug, Bedingungen, die den Einsatz dieser Systeme erfordern
1.5.3 Steuerorgane und Anzeigen der Scheibenwischer sowie Bedienung des Regenverdrängungssystems
1.6 Hydraulikanlage
1.6.1 Komponenten der Hydraulikanlage(n), Flüssigkeitsmengen und Anlagendruck, hydraulisch betriebene, zur jeweiligen Anlage zugehörige Bauteile
1.6.2 Steuerorgane, Überwachungsinstrumente und -anzeigen im Cockpit, Funktionsprinzip, Wechselbeziehungen, Interpretation
1.7 Fahrwerk, Kufenlandegestell, Schwimmwerk
1.7.1 Hauptkomponenten
1.7.2 Ein- und Ausfahren des Fahrwerks
1.7.3 Erforderlicher Reifendruck oder Ort des entsprechenden Hinweisschildes
1.7.4 Bedienelemente und Anzeigen einschließlich Warnanzeigen im Cockpit im Hinblick auf den Ein- und Ausfahrzustand des Fahrwerks
1.7.5 Bauteile des Notausfahrsystems
1.8 Steuerorgane, Stabilisierungsanlage und Autopilotsystem
1.8.1 Steuerorgane, Überwachungsinstrumente und Anzeigen einschließlich Warnanzeigen der Systeme, Wechselwirkungen und Abhängigkeiten
1.9 Elektrische Stromversorgung
1.9.1 Anzahl, Leistung, Spannung, Frequenz und Lage der Hauptstromanlage(n) (Wechselstrom oder Gleichstrom), Lage der Zusatzstromversorgung und Außenbordstromversorgung
1.9.2 Lage der Steuerorgane, Überwachungsinstrumente und Anzeigen im Cockpit
1.9.3 Überwachungsinstrumente für Haupt- und Notstromversorgung, Funk- und Navigationsausrüstung, Haupt- und Notstromversorgung
1.9.4 Lage wichtiger Sicherungen
1.9.5 Generatorbetrieb und Verfahren zur Überwachung der elektrischen Stromversorgung
1.10 Flugüberwachungsinstrumente, Funk- Radar- und Navigationsausrüstung, Autopilot und Flugschreiber
1.10.1 Antennen
1.10.2 Steuerorgane und Instrumente folgender Ausrüstungen im Cockpit bei Normalbetrieb:
1.11 Cockpit, Fluggastkabine und Frachtraum
1.11.1 Bedienung der Außen- und Cockpitbeleuchtung, Beleuchtung von Fluggastkabine und Frachtraum sowie Notbeleuchtung
1.11.2 Bedienung der Kabinen- und Frachtraumtüren, Treppen, Fenster und Notausstiege
1.12 Notausrüstung
Bedienung und korrekte Handhabung folgender Notausrüstungsgegenstände im Hubschrauber:
| Tragbare Ausrüstung | Eingebaute Ausrüstung |
| Notschwimmeranlage |
2 Betriebsgrenzen
2.1 Allgemeine Betriebsgrenzen gemäß Flughandbuch des Hubschraubers
2.2 Mindestausrüstungsliste
3 Flugleistung, Flugplanung und Überwachung des Flugverlaufes
3.1 Flugleistung
Berechnung der Flugleistung im Hinblick auf Geschwindigkeiten, Gradienten, Massen unter allen Bedingungen für Start, Reiseflug, Anflug und Landung
3.1.1 Start
3.1.2 Reiseflug
3.1.3 Landung
3.1.4 Kenntnisse über und/oder Berechnung von
3.2 Flugplanung
Flugplanung unter normalen und außergewöhnlichen Bedingungen
3.3 Auswirkung von Zusatzausrüstung auf die Flugleistung
4 Beladung, Schwerpunktlage und Bereitstellung des Hubschraubers
4.1 Beladung und Schwerpunkt
4.1.1 Einfluss des Kraftstoffverbrauchs auf die Schwerpunktlage
4.1.2 Aufhängepunkte für das Verzurren der Ladung, höchstzulässige Belastung am Boden
4.2 Versorgung des Hubschraubers am Boden Anschlüsse für:
5 Notverfahren
6 Besondere Bestimmungen für die Erweiterung einer Musterberechtigung für Instrumentenanflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 Fuß)
6.1 Ausrüstung an Bord des Hubschraubers und am Boden
6.2 Verfahren und Betriebsgrenzen
7 Besondere Bestimmungen für Hubschrauber mit Glascockpit und elektronischer Fluginstrumentenanlage (EFIS)
8 Zusatzausrüstung
Akzeptiertes Nachweisverfahren
ANV FCL 2.261 (c)(2)
Richtlinien für die Anerkennung eines Lehrganges für Musterberechtigungen (Hubschrauber)
(Siehe JAR-FCL 2.261(c)(2))
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.055)
Ausbildungsprogramm
(1) Muster
Für eine Anerkennung muss ein Lehrgang für Musterberechtigungen eine möglichst durchgehende Ausbildung, bestehend aus Theorieausbildung, Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und Flugausbildung ermöglichen, damit der Flugschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann, um ein bestimmtes Hubschraubermuster sicher und fachkundig zu führen und sich für den Erwerb einer Musterberechtigung zu qualifizieren. Der Lehrgang muss auf ein bestimmtes Hubschraubermuster ausgerichtet sein, wenn es jedoch Baureihen dieses Musters gibt, müssen sich die gesamte Flugausbildung und theoretische Ausbildung, die die Grundlage des Lehrganges bilden, auf eine einzelne Baureihe beziehen.
(2) Baureihen Eine Zusatzausbildung muss in Übereinstimmung mit JAR-FCL 2.235(c) erfolgen.
(3) Ausbildung im Hubschrauber und in synthetischen Flugübungsgeräten (FSTDs)
In dem Ausbildungsprogramm muss der Umfang der Ausbildung auf dem Hubschraubermuster und in synthetischen Flugübungsgeräten (Flugsimulatoren, Flugübungsgeräten oder sonstigen Übungsgeräten) in Absprache mit der zuständigen Stelle festgelegt sein. (Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 2.240). In Fällen, in denen ein Flugsimulator nicht in der Nähe des normalen Ausbildungsortes liegt, kann die zuständige Stelle ihre Zustimmung geben, dass ein Teil der Zusatzausbildung im Rahmen des Ausbildungsprogramms in einer weiter entfernt gelegenen Einrichtung durchgeführt wird.
(4) Praktische Prüfung
Der Inhalt des Flugausbildungsprogramms muss auf die praktische Prüfung für dieses Muster ausgerichtet sein. Die praktische Ausbildung nach Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 2.240 ist nach Bedarf anzupassen. Für die praktische Prüfung kann ein Hubschrauber, ein Flugsimulator oder eine Kombination von beidem verwendet werden. Die Verwendung eines synthetischen Flugübungsgerätes für praktische Prüfungen hängt davon ab, für welche Stufe der Flugsimulator genehmigt wurde und über welchen Erfahrungsstand der Prüfling verfügt. Wenn kein Flugsimulator zur Verfügung steht, dürfen nur solche außergewöhnlichen Betriebsverfahren in einem Hubschrauber geübt werden, die in der praktischen Prüfung für dieses Muster zulässig sind.
(5) Lernkontrollen und abschließende theoretische Prüfung
Vor der theoretischen Abschlussprüfung, die den gesamten Lehrplan des Ausbildungsprogramms umfasst, sind für jeden Abschnitt der theoretischen Ausbildung Zwischenprüfungen vorzusehen. Auf der Grundlage der Zwischenprüfungen sind die Kenntnisse des Prüflings nach dem Abschluss der jeweiligen Phase des Ausbildungsprogramms zu bewerten.
(6) Einrichtungen für die theoretische Ausbildung
Ausbildungseinrichtungen und -hilfen
Ein Ausbildungsbetrieb für Musterberechtigungen (TRTO) muss so ausgestattet sein, dass mindestens Unterricht im Klassenraum durchgeführt werden kann. Zusätzliche Hilfsmittel und Ausrüstung für den Unterricht im Klassenraum, Computer eingeschlossen, sofern erforderlich, müssen an den Inhalt des Lehrgangs und die Komplexität des Hubschraubers angepasst sein. Für Hubschrauber mit zwei Piloten müssen Ausbildungshilfen für die theoretische Ausbildung mindestens so gestaltet sein, dass eine realistische Arbeitsumgebung im Cockpit dargestellt werden kann. Eine Aufgabenanalyse und der neueste Stand an Ausbildungstechnologie sind erwünscht und bei den Ausbildungseinrichtungen zu berücksichtigen. Einrichtungen für Selbstkontrollen und Prüfungen unter Aufsicht müssen dem Schüler zur Verfügung stehen.
(7) Übungsgeräte
Ein Flugübungsgerät oder sonstiges Übungsgerät kann zur Ergänzung des Unterrichts im Klassenraum zur Verfügung gestellt werden, um dem Schüler die Möglichkeit zu geben, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen und zu festigen. Wenn keine geeignete Ausrüstung vorhanden, oder die vorhandene Ausrüstung nicht angemessen ist, muss ein Hubschrauber oder ein Flugsimulator der jeweiligen Baureihe zur Verfügung stehen. Wenn ein Flugübungsgerät eine andere Baureihe des Hubschraubermusters darstellt, als diejenige, für die der Schüler ausgebildet wird, ist eine Unterschiedsschulung und/oder ein Vertrautmachen erforderlich.
(8) Rechnergestützte Ausbildung (CBT)
Wenn rechnergestützte Ausbildungshilfen eingesetzt werden, muss der Ausbildungsbetrieb sicherstellen, dass ein voll qualifizierter Theorielehrer zur Verfügung steht, wann immer diese Ausrüstungen von Lehrgangsteilnehmern benutzt werden. Außer bei Wiederholung des Unterrichtsstoffs müssen die Vor- und die Nachbesprechung rechnergestützter Unterrichtsstunden durch einen qualifizierten Theorielehrer erfolgen.
(9) Theoretische Ausbildung
Die theoretische Ausbildung muss im Allgemeinen Folgendes bieten:
(a) dem Schüler umfassende Kenntnisse zum Aufbau des Hubschraubers, des Triebwerkes und der Systeme und den jeweiligen Betriebsgrenzen vermitteln;(b) dem Schüler Kenntnisse über die Lage und Funktion der Steuerorgane im Cockpit und der Überwachungsanzeigen für den Hubschrauber und seiner Systeme vermitteln;
(c) dem Schüler das Verständnis für Betriebsstörungen von Systemen sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Betrieb des Hubschraubers und Auswirkungen auf andere Systeme vermitteln;
(d) dem Schüler das Verständnis für normale, außergewöhnliche und Notverfahren vermitteln.
Der zeitliche Umfang und der Inhalt der theoretischen Ausbildung hängen von der Komplexität des betreffenden Hubschraubermusters und zu einem gewissen Teil auch vom Erfahrungsstand des Schülers ab.
(10) Flugausbildung
10.1 Synthetische Flugübungsgeräte (STDs)
Die Qualifikationsstufe und die Komplexität des Musters sind ausschlaggebend für den Umfang der praktischen Ausbildung der in einem synthetischen Flugübungsgerät durchgeführt werden darf, die praktische Prüfung eingeschlossen. Vor dem Ablegen der praktischen Prüfung muss der Flugschüler im Rahmen der praktischen Ausbildung nachweisen, dass er in der Lage ist, die Übungen der praktischen Prüfung durchzuführen.
10.2 Ausbildung im Hubschrauber unter Verwendung eines Flugsimulators
Mit Ausnahme der Lehrgänge, die für die Ausbildung ohne Flugzeiten im Hubschrauber zugelassen sind, muss die Flugzeit in einem Hubschrauber für die Durchführung der praktischen Prüfung angemessen sein.
10.3 Ausbildung im Hubschrauber ohne Verwendung eines Flugsimulators
Wenn für die Ausbildung ein Hubschrauber verwendet wird, muss der zeitliche Umfang der praktischen Ausbildung für die Durchführung der praktischen Prüfung angemessen sein. Der Umfang der Flugausbildung hängt von der Komplexität des betreffenden Hubschraubermusters und zu einem gewissen Teil vom Erfahrungsstand des Bewerbers ab (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261(b)).
Akzeptiertes Nachweisverfahren
ANV FCL 2.261 (d)
Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Hubschrauber)
(Siehe JAR-FCL 2.261(d))
Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung
1 Die Ziele der MCC-Ausbildung sind eine optimale Entscheidungsfindung, Kommunikation, Aufgabenteilung, Anwendung von Checklisten, gegenseitige Überwachung, Zusammenarbeit als Team und gegenseitige Unterstützung in allen Flugphasen unter normalen und außergewöhnlichen Bedingungen sowie im Notfall. Die Ausbildung stellt die Entwicklung nichttechnischer Fertigkeiten in den Vordergrund, die wichtig sind, wenn mehrere Besatzungsmitglieder als Flugbesatzung zusammenarbeiten.
2 Die Ausbildung muss den Auszubildenden schwerpunktmäßig die Grundlagen für die Zusammenarbeit mehrerer Besatzungsmitglieder vermitteln, die in einer Flugbesatzung als Team und nicht nur als eine Gruppe fachlich kompetenter Einzelpersonen arbeiten sollen. Darüber hinaus müssen die Teilnehmer des Lehrganges die Möglichkeit haben, die Fähigkeiten, die einen guten Teamleiter und ein gutes Teammitglied auszeichnen, in der Praxis zu üben. Hierzu bedarf es Übungen, in denen die Lehrgangsteilnehmer als Flugbesatzungsmitglieder sowohl die Rolle des steuernden (Pilot Flying) als auch die des nicht steuernden Piloten (Pilot nonflying) übernehmen.
3 Die Auszubildenden sind mit zwischenmenschlichen Schnittstellen vertraut zu machen und sollen lernen, wie sie Strategien für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung und ihren persönlichen Führungsstil so nutzen können, dass es für eine effektive Zusammenarbeit der Besatzung förderlich ist. Den Lehrgangsteilnehmern soll bewusst gemacht werden, dass ihr Verhalten in normalen Situationen einen großen Einfluss auf das Funktionieren der Besatzung in Situationen mit hoher Arbeits- und Stressbelastung haben kann.
4 Aus Untersuchungen geht eindeutig hervor, dass Verhaltensänderungen, egal in welcher Umgebung, nicht in kurzer Zeit vollzogen werden können, auch wenn die entsprechende Schulung noch so gut gestaltet ist. Auszubildende benötigen Zeit, das entsprechende Bewusstsein zu entwickeln, Übung, Bestätigung sowie eine fortlaufende Vertiefung des Unterrichtsstoffes, damit ein dauerhafter Lernerfolg erzielt werden kann. Damit die MCC-Ausbildung den gewünschten Erfolg hat, muss sie in mehreren Phasen erfolgen, die über einen gewissen Zeitraum verteilt sind.
5 Die MCC-Grundausbildung beinhaltet theoretischen Unterricht, praktische Übungen und eine Rückmeldung zu folgenden Themen:
6 Die Anwendung von Checklisten ist von besonderer Bedeutung für eine ordnungsgemäße und sichere Flugdurchführung. Für die Anwendung von Checklisten wurden verschiedenen Philosophien entwickelt. Welche Philosophie verfolgt wird, hängt von der Komplexität des betreffenden Luftfahrzeuges, der jeweiligen Situation, der Zusammensetzung der Flugbesatzung und ihrer Erfahrung sowie den im Flugbetriebshandbuch niedergelegten Verfahren des Luftfahrtunternehmers ab.
7 Gegenseitige Überwachung, Information und Unterstützung
Ziel des Lehrgangs
8 Reserviert
9 Die praktischen Übungen und die MCC-Rückmeldung sollten im Hinblick auf die zwischenmenschliche Schnittstelle ebenfalls die Möglichkeit für die Auszubildenden vorsehen, sich selbst zu beurteilen und von der Gruppe beurteilt zu werden, um Kommunikation, Entscheidungen und Führungsfähigkeiten zu verbessern. Für diese Ausbildungsphase eignet sich am besten der Einsatz von synthetischen Flugübungsgeräten und Videoausrüstung. Videotraining ist besonders effektiv, weil es den Teilnehmern erlaubt, sich selbst aus der Perspektive eines Dritten zu sehen, wodurch die die Akzeptanz der eigenen Schwachpunkte gefördert und Änderungen von Einstellung und Verhalten angeregt werden.
Übungen
10 Bei den Übungen sind so weit wie möglich die Bedingungen der gewerbsmäßigen Beförderung zu simulieren. Die Einweisung muss Folgendes umfassen:
Aufgaben des steuernden Piloten (PF) und des nicht steuernden Piloten (PNF); Ausrufe
Wird die MCC-Ausbildung mit dem erstmaligen Erwerb einer Musterberechtigung für Hubschrauber mit zwei Piloten verbunden, können die Übungen (a) und (b) in einem Flugsimulator oder Flugübungsgerät als Teil eines genehmigten Ausbildungslehrganges durchgeführt werden.
Vertiefung von Unterrichtsstoff
11 Auch wenn der Lehrplan für den Unterricht im Klassenraum, das persönliche Üben von Handgriffen, die Übungen im Rahmen des Streckenflug-Übungsprogrammes (LOFT) und die Rückmeldungstechniken noch so effektiv sind, reicht es nicht aus wenn Piloten nur ein einziges Mal während eines MCC-Lehrgangs für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für Hubschrauber mit zwei Piloten damit konfrontiert werden. Die Ansichten und Einflüsse, die zur ineffektiven Zusammenarbeit einer Flugbesatzung beitragen sind vielfältig und können im Laufe eines Pilotenlebens unterschiedliche Formen annehmen. Die Schulung nichttechnischer Fähigkeiten muss deshalb ein fester Bestandteil aller wiederkehrenden Schulungen für eine Musterberechtigung für Hubschrauber mit zwei Piloten sowie der Ausbildung für den Erwerb weiterer Musterberechtigungen für zwei Piloten sein.
Akzeptierte Nachweisverfahren
Abschnitt H
- Lehrberechtigungen (Hubschrauber)
Akzeptiertes Nachweisverfahren
ANV FCL 2.320
Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung (Hubschrauber) (FI(H))
(Siehe JAR-FCL 2.320D)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.320D)
(Siehe Anhang 1 und Anhang 2 zu JAR-FCL 2.320C und 2.320E)
Ziel des Lehrgangs
Der Lehrgang hat zum Ziel, den Teilnehmern die entsprechende Ausbildung für die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung zum Erwerb einer Lehrberechtigung für PPL(H), CPL(H), Musterberechtigungen für einmotorige Hubschrauber und, soweit, zutreffend, einer Nachtflugqualifikation vermitteln.
Teil 1
Lehrtätigkeit und Lernverhalten
Sachgebiet-Nr.
1 Der Lernvorgang
Motivation
Wahrnehmung und Verständnis
Gedächtnis und Erinnerungsvermögen
Verhaltensweisen und Übertragung
Lernhindernisse
Lernanreize
Lernmethoden
Lernfortschritte
2 Der Unterrichtsvorgang
Grundlagen erfolgreicher Lehrtätigkeit
Unterrichtsplanung Lehrmethoden
Vermittlung von neuem Lehrstoff auf der Grundlage bereits vorhandener Kenntnisse
Verwendung von Stundenplänen
3 Ausbildungsgrundsätze
Bedeutung eines gegliederten (genehmigten) Ausbildungslehrgangs
Bedeutung eines systematisch ausgearbeiteten Lehrplans
Abstimmung von theoretischer Ausbildung und Flugausbildung
4 Angewandte Lehrmethoden
5 Beurteilung und Prüfung von Flugschülern
6 Entwicklung des Ausbildungsprogramms
Unterrichtsplanung
Vorbereitung
Erklärung und Vorführung
Beteiligung der Schüler am Unterricht und praktische Übungen
Beurteilung
7 Menschliches Leistungsvermögen in Bezug auf die Flugausbildung
Physiologische Einflussgrößen
Psychologische Einflussgrößen
Menschliche Informationsverarbeitung
Verhaltensweisen
Entwicklung von Lagebeurteilung und der Fähigkeit zur Entscheidungsfindung
8 Spezifische Gefahren beim Hubschrauberflugbetrieb, die bei der Simulation von Systemausfällen und -störungen während des Fluges auftreten können
Auswahl einer sicheren Flughöhe
Bedeutung der richtigen Handgriffe (touch drills)
Situationsbewusstsein
Einhaltung der korrekten Verfahren
9 Verwaltungsangelegenheiten der Ausbildung
Aufzeichnungen über die theoretische Ausbildung/Flugausbildung
Persönliches Flugbuch des Piloten
Lehrplan der theoretischen und praktischen Ausbildung
Studienunterlagen
Offizielle Formblätter
Flughandbücher
Flugauftrag
Borddokumente
Vorschriften für die Privatpilotenlizenz
Beispiel für die ungefähre Stundenaufteilung im theoretischen Ausbildungsteil des Lehrgangs für den Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung (Hubschrauber)
(Die nachstehenden Nummern beziehen sich auf die Sachgebiete im Abschnitt "Lehrtätigkeit und Lernverhalten").
| Sachgebiet Nr. --------------- | Unterrichtsstunden --------------------- | Unterricht im Klassenraum ---------------- | Bemerkungen --------------------------------------------------------------------- | Zwischenprüfungen -------------------------- |
| 1 | 2.00 | - | Gelegenheit für Fragen und kurze Diskussionen | 0.30 |
| 2 | 4.00 | - | Gelegenheit für Fragen und kurze Diskussionen | 1.00 |
| 3 | 2.00 | - | Hierzu sollte der Lehrplan für die PPL-Ausbildung herangezogen werden. | 0.30 |
| 4.a. | 5.00 | 34 | Die praktischen Übungsstunden zu diesem Thema bieten dem Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit, seine technischen Kenntnisse aufzufrischen und Fähigkeiten zur Durchführung von Unterricht im Klassenraum zu entwickeln. Sie dienen ebenfalls zum Meinungsaustausch zwischen den Lehrgangsteilnehmern und für Hinweise zur Lehrtätigkeit durch den Aufsichtführenden Fluglehrer. | |
| 4.b. | 4.00 | 34 | Die praktischen Übungsstunden umfassen in erster Linie die Durchführung von Besprechungen vor dem Flug. Die Lehrgangsteilnehmer haben die Möglichkeit, eine kurze Vorbesprechung (10-15 Minuten) in der Praxis zu üben. Die Vorbesprechung umfasst in sinnvoller Reihenfolge den Inhalt der bevorstehenden Flugstunde. | |
| 5.a. | 2.00 | - | Den Schwerpunkt sollte die Gültigkeit der in den Zwischenprüfungen gestellten Fragen bilden. | 1.00 |
| 5.b. | 2.00 | - | Hierbei sollte die Unterstützung und Förderung des Flugschülers im Vordergrund stehen. | 1.00 |
| 6 | 5.00 | 15 | Die praktischen Übungsstunden umfassen die Planung von Unterrichtsstunden/-abschnitten und die Entwicklung der Fähigkeit des Lehrgangsteilnehmers zur Erstellung von Unterrichtsplänen. | |
| 7 | 5.00 | - | Situationsbeispiele im Hinblick auf eine sachgerechte Lagebeurteilung und Entscheidungsfindung sind zu entwickeln und auszuwerten. | 1.00 |
| 8 | 2.00 | - | Beispiele für Gefahrensituationen, z.B. das Schlagen der Rotorblattgriffe gegen den Rotormast, Strömungsabriss am Blatt, sollten möglichst eine große Anzahl von verschiedenen Hubschraubern und Betriebsarten abdecken und dürfen nicht nur auf das in der Prüfung verwendete Luftfahrzeug beschränkt sein. | 1.00 |
| 9 | 5.00 | - | Flugvorbesprechungen, um einen Lehrgangsteilnehmer in der Durchführung der Nachtflugausbildung auszubilden. | |
| 10 | 2.00 | - | Allgemeine Wiederholung einschlägiger Dokumente | 1.00 |
| ----------------- Gesamt ----------------- | --------------------- 40.00 --------------------- | ----------------- 83 ----------------- | -------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------- | -------------------------- 7.00 -------------------------- |
| Gesamtstunden | 125 Stunden (einschließlich Zwischenprüfungen) | |||
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