umwelt-online: JAR-OPS 3 (14)
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JAR-OPS 3.665 Reserviert
JAR-OPS 3.670 Bordwetterradar
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 auf Flügen unter Instrumentenflugwetterbedingungen oder bei Nacht nur dann in Bereichen betreiben, in denen Gewitter oder andere durch Bordwetterradar erfassbare potentiell gefährliche Wetterbedingungen entlang der Flugstrecke zu erwarten sind, wenn der Hubschrauber mit einem Bordwetterradar ausgerüstet ist.
JAR-OPS 3.675 Ausrüstung für Betrieb unter Vereisungsbedingungen
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber unter erwarteten oder tatsächlichen Vereisungsbedingungen nur betreiben, wenn dieser für den Betrieb unter Vereisungsbedingungen zugelassen und ausgerüstet ist.(b) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber bei Nacht unter erwarteten oder tatsächlichen Vereisungsbedingungen nur betreiben, wenn dieser mit einer Beleuchtung oder einer anderen Einrichtung versehen ist, um die Bildung von Eis visuell zu erkennen oder anderweitig festzustellen. Die Verwendung einer Beleuchtung darf keine Blendung oder Reflexion verursachen, die die Flugbesatzung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert.
JAR-OPS 3.680 Reserviert
JAR-OPS 3.685 Gegensprechanlage für die Flugbesatzung
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber, für den mehr als ein Flugbesatzungsmitglied vorgeschrieben ist, nur betreiben, wenn der Hubschrauber mit einer Gegensprechanlage für die Flugbesatzung mit Kopfhörern und Mikrophonen, jedoch keine Handmikrophone, zur Benutzung durch alle Flugbesatzungsmitglieder ausgerüstet ist.
JAR-OPS 3.690 Gegensprechanlage für die Besatzung
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber, in dem ein Besatzungsmitglied befördert wird, das kein Flugbesatzungsmitglied ist, nur betreiben, wenn dieser mit einer Gegensprechanlage für die Besatzung ausgerüstet ist.(b) Die in Absatz (a) vorgeschriebene Gegensprechanlage für Besatzungsmitglieder muss:
(1) unabhängig von der Kabinen-Lautsprecheranlage arbeiten, ausgenommen Handapparate, Kopfhörer, Mikrophone, Wahlschalter und Rufeinrichtungen,(2) eine Gegensprechverbindung zwischen dem Cockpit und jedem Fluggastraum ermöglichen,
(3) von jedem Platz der vorgeschriebenen Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit aus leicht erreichbar und benutzbar sein,
(4) an den vorgeschriebenen Flugbegleiterplätzen in der Nähe eines jeden einzelnen Notausganges oder Notausgangpaares in Fußbodenhöhe leicht erreichbar und benutzbar sein,
(5) über eine Rufeinrichtung mit akustischen oder optischen Signalen zum gegenseitigen Rufen der Flugbesatzungsmitglieder und der Flugbegleiter verfügen,
(6) über eine Möglichkeit verfügen, mit der der Empfänger eines Rufes feststellen kann, ob es sich um einen normalen oder einen Notruf handelt.
JAR-OPS 3.695 Kabinen-Lautsprecheranlage
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 nur betreiben, wenn dieser über eine eingebaute Kabinen-Lautsprecheranlage verfügt.(b) Die in Absatz (a) vorgeschriebene Kabinen-Lautsprecheranlage muss:
(1) unabhängig von den Gegensprechanlagen arbeiten, ausgenommen Handapparate, Kopfhörer, Mikrophone, Wahlschalter und Rufeinrichtungen,(2) von jedem Platz der vorgeschriebenen Flugbesatzung aus zur sofortigen Benutzung leicht erreichbar sein,
(3) von mindestens einem Flugbegleitersitz in der Kabine aus zur Benutzung leicht erreichbar sein, und jedes Mikrophon der Kabinen-Lautsprecheranlage, das zur Benutzung durch die Kabinenbesatzung bestimmt ist, muss neben einem Flugbegleitersitz, der sich in der Nähe eines jeden vorgeschriebenen Notausganges in Fußbodenhöhe befindet, angebracht sein,
(4) an allen Arbeitsplätzen in der Kabine, von denen aus die Anlage zur Benutzung zugänglich ist, innerhalb von 10 Sekunden von einem Flugbegleiter betätigt werden können,
(5) so beschaffen sein, dass die Durchsagen an allen Fluggastsitzen, in den Toiletten und an allen Flugbegleitersitzen und -arbeitsplätzen zu hören und zu verstehen sind,
(6) nach vollständigem Ausfall der normalen Stromerzeugung mindestens 10 Minuten lang zuverlässig arbeiten.
JAR-OPS 3.700 Tonaufzeichnungsanlagen für das Cockpit - 1
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 3175 kg, der erstmals am oder nach dem 1. August 1999 in einem ICAO-Mitgliedstaat ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat, nur betreiben, wenn der Hubschrauber mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit ausgestattet ist, die bezogen auf eine Zeitskala Folgendes aufzeichnet:(1) den von der Flugbesatzung gesendeten oder empfangenen Sprechfunkverkehr,(2) die Hintergrundgeräusche im Cockpit einschließlich ohne Unterbrechung der akustischen Signale von jedem benutzten Flugbesatzungsmikrophon,
(3) die Gespräche der Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit, die über die Gegensprechanlage des Hubschraubers geführt werden,
(4) Sprach- oder andere Signale zur Identifizierung der Navigations- oder Anflughilfen, die über den Kopfhörer oder den Lautsprecher übertragen werden,
(5) soweit möglich, Ansagen der Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit über die Kabinen-Lautsprecheranlage.
(b) Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss mindestens die Informationen, die während der letzten Betriebsstunde der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können. Dieser Zeitraum darf für Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von 7000 kg oder weniger auf 30 Minuten verkürzt werden.
(c) Die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss automatisch beginnen, bevor der Hubschrauber sich mit eigener Motorleistung fortbewegt und ohne Unterbrechung bis zu dem Zeitpunkt bei der Beendigung des Fluges fortdauern, an dem sich der Hubschrauber nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegen kann. Außerdem muss die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit, abhängig von der Verfügbarkeit der Stromversorgung, so früh wie möglich während der Cockpitkontrollen vor dem Anlassen der Triebwerke zu Beginn des Fluges einsetzen und bis zu den Cockpitkontrollen unmittelbar nach dem Abschalten der Triebwerke zu Ende des Fluges fortdauern.
(d) Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss eine Einrichtung haben, um ihr Auffinden im Wasser zu erleichtern.
(e) Für die Erfüllung der Bestimmungen dieses Paragraphen kann die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit mit dem Flugdatenschreiber kombiniert werden.
(f) Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen darf ein Hubschrauber eingesetzt werden, auch wenn die in diesem Paragraphen vorgeschriebene Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit nicht betriebsbereit ist:
(1) vor Beginn des Fluges ist eine Reparatur oder ein Austausch der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit billigerweise nicht zumutbar,(2) mit der nicht betriebsbereiten Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit werden nicht mehr als 8 weitere aufeinanderfolgende Flüge durchgeführt,
(3) seit der Feststellung, dass die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit nicht betriebsbereit ist, sind nicht mehr als 72 Stunden vergangen,
(4) der mitzuführende Flugdatenschreiber ist betriebsbereit, es sei denn, er ist mit der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit kombiniert.
JAR-OPS 3.705 Tonaufzeichnungsanlagen für das Cockpit -2
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 7000 kg oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als neun (9), der bis einschließlich 31. Juli 1999 in einem ICAO-Mitgliedstaat erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat, nur betreiben, wenn der Hubschrauber mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit ausgestattet ist, die bezogen auf eine Zeitskala folgendes aufzeichnet:(1) den von der Flugbesatzung gesendeten oder empfangenen Sprechfunkverkehr,(2) die Hintergrundgeräusche im Cockpit einschließlich, sofern möglich, ohne Unterbrechung alle akustischen Signale von jedem benutzten Flugbesatzungsmikrophon,
(3) die Gespräche der Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit, die über die Gegensprechanlage geführt werden,
(4) Sprach- oder andere Signale zur Identifizierung der Navigations- und Anflughilfen, die über den Kopfhörer oder den Lautsprecher übertragen werden,
(5) soweit möglich, Ansagen der Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit über die Kabinen-Lautsprecheranlage,
(6) für einen Hubschrauber, der nicht mit einem Flugdatenschreiber ausgerüstet ist, die für die Ermittlung der Rotordrehzahl erforderlichen Parameter.
(b) Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss mindestens die Informationen, die während der letzten dreißig Betriebsminuten der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können.
(c) Die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss beginnen, bevor der Hubschrauber sich mit eigener Motorleistung fortbewegt und ohne Unterbrechung bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Fluges fortdauern, an dem sich der Hubschrauber nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegen kann.
(d) Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss eine Einrichtung haben, um ihr Auffinden im Wasser zu erleichtern.
(e) Für die Erfüllung der Bestimmungen dieses Paragraphen kann die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit mit dem Flugdatenschreiber kombiniert werden.
(f) Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen darf ein Hubschrauber eingesetzt werden, auch wenn die in diesem Paragraphen vorgeschriebene Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit nicht betriebsbereit ist:
(1) vor Beginn des Fluges ist eine Reparatur oder ein Austausch der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit billigerweise nicht zumutbar,(2) mit der nicht betriebsbereiten Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit werden nicht mehr als 8 weitere aufeinanderfolgende Flüge durchgeführt,
(3) seit der Feststellung, dass die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit nicht betriebsbereit ist, sind nicht mehr als 72 Stunden vergangen,
(4) der mitzuführende Flugdatenschreiber ist betriebsbereit, es sei denn, er ist mit der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit kombiniert.
JAR-OPS 3.710 Reserviert
JAR-OPS 3.715 Flugdatenschreiber - 1
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 3175 kg, der am oder nach dem 1. August 1999 in einem ICAO-Mitgliedstaat erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat, nur betreiben, wenn dieser Hubschrauber mit einem Flugdatenschreiber ausgerüstet ist, der für die Aufzeichnung und Speicherung von Daten ein digitales Verfahren benutzt, und ein Verfahren zur schnellen Rückgewinnung dieser Daten von dem Speichermedium zur Verfügung steht.(b) Der Flugdatenschreiber muss mindestens die Daten, die während der letzten 8 Betriebsstunden der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können.
(c) Der Flugdatenschreiber muss, bezogen auf eine Zeitskala, folgendes aufzeichnen:
(1) die Parameter, die für die Ermittlung der Flughöhe, der Fluggeschwindigkeit, des Steuerkurses, der Beschleunigung, der Längs- und Querneigung, der Tastung jeder Sprechfunkfrequenz, der Leistung eines jeden Triebwerkes, der Hauptrotordrehzahl, der Benutzung der Rotorbremsen, der Stellung der primären Flugsteuerungen, der Cockpitwarnungen, der Lufttemperatur, der Benutzung der automatischen Flugsteuerungssysteme und der Benutzung der Stabilisierungsanlage notwendig sind,(2) für Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 7000 kg die weiteren Parameter, die für die Ermittlung der Öltemperatur und des Öldruckes des Hauptgetriebes, der Giergeschwindigkeit, der angezeigten Außenlastkräfte (sling bad), falls eine Anzeige eingebaut ist, der Funkhöhe und der Fahrwerksposition notwendig sind,
(3) für alle Hubschrauber alle mit neuartigen oder einzigartigen Entwurfsmerkmalen oder Betriebseigenschaften des Hubschraubers in Verbindung stehenden Parameter.
(d) Die Daten müssen aus den bordeigenen Quellen gewonnen werden, die eine eindeutige Zuordnung zu den der Flugbesatzung angezeigten Informationen ermöglichen.
(e) Die Aufzeichnung des Flugdatenschreibers muss automatisch beginnen, bevor der Hubschrauber sich mit eigener Motorleistung fortbewegen kann, und muss automatisch enden, wenn sich der Hubschrauber nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegen kann.
(f) Der Flugdatenschreiber muss eine Einrichtung haben, um sein Auffinden im Wasser zu erleichtern.
(g) Für die Erfüllung der Bestimmungen dieses Paragraphen kann der Flugdatenschreiber mit der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit kombiniert werden.
(h) Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen darf ein Hubschrauber eingesetzt werden, auch wenn der in diesem Paragraphen vorgeschriebene Flugdatenschreiber nicht betriebsbereit ist:
(1) vor Beginn des Fluges ist eine Reparatur oder ein Austausch des Flugdatenschreibers billigerweise nicht zumutbar,(2) mit dem nicht betriebsbereiten Flugdatenschreiber werden nicht mehr als 8 weitere aufeinanderfolgende Flüge durchgeführt,
(3) seit der Feststellung, dass der Flugdatenschreiber nicht betriebsbereit ist, sind nicht mehr als 72 Stunden vergangen,
(4) die mitzuführende Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit ist betriebsbereit, es sei denn, sie ist mit dem Flugdatenschreiber kombiniert.
JAR-OPS 3.720 Flugdatenschreiber - 2
(a) Reserviert.Anmerkung: Es ist geplant, dass in diesem Absatz die Anwendbarkeit der Flugdatenschreiberanforderungen für Hubschrauber, die von JAR-OPS 3.715 nicht erfasst sind, definiert werden. Bis zur Bekanntmachung einer Notice of Proposed Amendment (NPA) gelten weiterhin die nationalen Vorschriften. In diesem Fall sollten die betroffenen Flugdatenschreiber folgende Anforderungen erfüllen:
(b) Der Flugdatenschreiber muss mindestens die Daten, die während der letzten 5 Betriebsstunden der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können.
(c) Der Flugdatenschreiber muss, bezogen auf eine Zeitskala, Folgendes aufzeichnen:
(1) die Parameter, die für die Ermittlung der Flughöhe, der Fluggeschwindigkeit, des Steuerkurses, der Beschleunigung, der Längs- und Querneigung, der Tastung einer jeden Sprechfunkfrequenz, der Leistung eines jeden Triebwerkes, der Hauptrotordrehzahl, der Benutzung der Rotorbremsen, der Stellung der primären Flugsteuerungen, der Cockpitwarnungen, der Lufttemperatur, der Benutzung der automatischen Flugsteuerungssysteme und der Benutzung der Stabilisierungsanlage notwendig sind,(2) für Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 7000 kg die weiteren Parameter, die für die Ermittlung der Öltemperatur und des Öldruckes des Hauptgetriebes, der Giergeschwindigkeit, der angezeigten Außenlastkräfte (sling bad), falls eine Anzeige eingebaut ist, der Funkhöhe und der Fahrwerksposition notwendig sind,
(3) für alle Hubschrauber alle mit neuartigen oder spezifischen Entwurfsmerkmalen oder Betriebseigenschaften des Hubschraubers in Verbindung stehenden Parameter.
(d) Die Daten müssen aus den bordeigenen Quellen gewonnen werden, die eine eindeutige Zuordnung zu den der Flugbesatzung angezeigten Informationen ermöglichen.
(e) Die Aufzeichnung des Flugdatenschreibers muss automatisch beginnen, bevor der Hubschrauber sich mit eigener Motorleistung fortbewegen kann und muss automatisch enden, wenn sich der Hubschrauber nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegen kann.
(f) Der Flugdatenschreiber muss eine Einrichtung haben, um sein Auffinden im Wasser zu erleichtern.
(g) Für die Erfüllung der Bestimmungen dieses Paragraphen kann der Flugdatenschreiber mit der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit kombiniert werden.
(h) Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen darf ein Hubschrauber eingesetzt werden, auch wenn der in diesem Paragraphen vorgeschriebene Flugdatenschreiber nicht betriebsbereit ist:
(1) vor Beginn des Fluges ist eine Reparatur oder ein Austausch des Flugdatenschreibers billigerweise nicht zumutbar,(2) mit dem nicht betriebsbereiten Flugdatenschreiber werden nicht mehr als 8 weitere aufeinanderfolgende Flüge durchgeführt,
(3) seit der Feststellung, dass der Flugdatenschreiber nicht betriebsbereit ist, sind nicht mehr als 72 Stunden vergangen,
(4) die mitzuführende Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit ist betriebsbereit, es sei denn, sie ist mit dem Flugdatenschreiber kombiniert.
JAR-OPS 3.725 Reserviert
JAR-OPS 3.730 Sitze, Anschnallgurte und Rück-Haltesysteme für Kinder 17
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nur betreiben, wenn er ausgerüstet ist mit:(1) einem Sitz oder einer Liege für jede Person ab einem Alter von 2 Jahren,(2) einem Anschnallgurt (Bauchgurt mit oder ohne Diagonalschultergurt oder Bauchgurt mit Schultergurten) für jeden Fluggastsitz für einen Fluggast ab einem Alter von zwei Jahren, wenn es sich um einen Hubschrauber handelt, der in einem ICAO-Mitgliedstaat bis einschließlich 31. Juli 1999 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat,
(3) einem Anschnallgurt (Bauchgurt mit Diagonalschultergurt oder Bauchgurt mit Schultergurten) für jeden Fluggastsitz für einen Fluggast ab einem Alter von zwei Jahren, wenn es sich um einen Hubschrauber handelt, der in einem ICAO-Mitgliedstaat am oder nach dem 1. August 1999 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat,
(4) einem Rückhaltesystem für jeden Fluggast unter zwei Jahren,
(5) einem Anschnallgurt mit Schultergurten für jeden Flugbesatzungssitz. Diese Anschnallgurte müssen über eine Einrichtung verfügen, die den Körper der Person im Fall einer plötzlichen Verzögerung automatisch zurückhält,
(6) einem Anschnallgurt mit Schultergurten für jeden Flugbegleitersitz,
Anmerkung: Dieses Erfordernis schließt nicht die Benutzung von Fluggastsitzen durch Flugbegleiter aus, die zusätzlich zu der vorgeschriebenen Mindestanzahl von Flugbegleitern an Bord sind.
(7) Flugbegleitersitzen, wo dieses möglich ist, in der Nähe der vorgeschriebenen Notausgänge in Fußbodenhöhe. Überschreitet die vorgeschriebene Anzahl der Flugbegleiter die Anzahl der Notausgänge in Fußbodenhöhe, müssen die vorgeschriebenen Flugbegleitersitze so angeordnet sein, dass die Flugbegleiter den Fluggästen im Fall einer Notevakuierung so gut wie möglich helfen können. Die Flugbegleitersitze müssen nach vorn oder nach hinten gerichtet sein, wobei die Abweichung der Sitzrichtung von der Hubschrauberlängsachse nicht mehr als 150 betragen darf.
(b) Alle Anschnallgurte mit Schultergurten müssen ein zentrales Gurtschloss haben. Anstelle eines Anschnallgurtes mit Schultergurten kann ein Anschnallgurt mit einem diagonalen Schultergurt zugelassen werden, wenn die Anbringung von Schultergurten nicht durchführbar ist.
JAR-OPS 3.731 Anschnall- und "Nicht-Rauchen" -Zeichen
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nur betreiben, wenn der Kommandant oder der mit der Durchführung des Fluges betraute Pilot von seinem Platz aus alle Fluggastsitze einsehen kann, es sei denn, der Hubschrauber verfügt über eine Einrichtung, mit der allen Fluggästen und Flugbegleitern angezeigt wird, wann die Anschnallgurte anzulegen sind und wann das Rauchen nicht gestattet ist.
JAR-OPS 3.735 Reserviert
JAR-OPS 3.740 Reserviert
JAR-OPS 3.745 Bordapotheke
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nur betreiben, wenn dieser mit einer leicht zugänglichen Bordapotheke ausgestattet ist.(b) Der Luftfahrtunternehmer muss dafür sorgen, dass die Bordapotheken:
(1) in regelmäßigen Abständen überprüft werden mit dem Ziel, den Inhalt soweit wie möglich in einem für die beabsichtigte Verwendung geeigneten Zustand zu erhalten,(2) in Übereinstimmung mit den Aufschriften oder entsprechend den Erfordernissen regelmäßig nachgefüllt werden.
JAR-OPS 3.750 Reserviert
JAR-OPS 3.755 Reserviert
JAR-OPS 3.760 Reserviert
JAR-OPS 3.765 Reserviert
JAR-OPS 3.770 Reserviert
JAR-OPS 3.775 Zusatzsauerstoff - Hubschrauber ohne Druckkabine
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.775)
(a) Allgemeines(1) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber ohne Druckkabine in Höhen oberhalb 10.000 ft nur betreiben, wenn dieser mit einer Ausrüstung für Zusatzsauerstoff ausgestattet ist, die die vorgeschriebenen Sauerstoffmengen speichern und abgeben kann.(2) Die Menge an Zusatzsauerstoff zur Erhaltung der Körperfunktionen muss für den Flug unter Berücksichtigung der Flughöhen und Flugdauern ermittelt werden, die vereinbar sind mit den für jede Betriebsart im Betriebshandbuch festgelegten Betriebsverfahren, mit den zu fliegenden Strecken und mit den im Betriebshandbuch festgelegten Notverfahren.
(3) Hubschrauber, die in Höhen oberhalb 10.000 ft betrieben werden, müssen mit einer Ausrüstung ausgestattet sein, die die vorgeschriebenen Sauerstoffmenge speichern und abgeben kann.
(b) Anforderungen bezüglich Sauerstoffversorgung
(1) FlugbesatzungsmitgliederJedes im Cockpit diensttuende Flugbesatzungsmitglied muss entsprechend den Bestimmungen des Anhangs 1 mit Zusatzsauerstoff versorgt werden. Alle im Cockpit sitzenden Personen, die aus der Sauerstoffanlage für die Flugbesatzung versorgt werden, müssen hinsichtlich der Sauerstoffversorgung wie diensttuende Flugbesatzungsmitglieder behandelt werden.
(2) Flugbegleiter, zusätzliche Besatzungsmitglieder und Fluggäste
Flugbegleiter und Fluggäste müssen entsprechend den Bestimmungen des Anhangs 1 mit Sauerstoff versorgt werden. Flugbegleiter, die zusätzlich zu der vorgeschriebenen Mindestanzahl von Flugbegleitern an Bord sind und zusätzliche Besatzungsmitglieder sind hinsichtlich der Sauerstoffversorgung wie Fluggäste zu behandeln.
JAR-OPS 3.780 Reserviert
JAR-OPS 3.785 Reserviert
JAR-OPS 3.790 Handfeuerlöscher
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nur betreiben, wenn dieser mit Handfeuerlöschern zur Benutzung in Besatzungsräumen, Fluggasträumen und gegebenenfalls Frachträumen und Bordküchen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen ausgestattet ist:
(a) Art und Menge des Löschmittels müssen für die Brände, die in dem Raum vorkommen können, für den der Feuerlöscher vorgesehen ist, geeignet sein. In Räumen, in denen sich Personen aufhalten, muss die Gefahr einer Konzentration giftiger Gase auf ein Mindestmaß reduziert sein.(b) Mindestens ein Handfeuerlöscher mit Halon 1211 (Bromochlorodifluoromethan, CBrClF2) oder einem gleichwertigen Löschmittel muss zur Benutzung durch die Flugbesatzung leicht zugänglich im Cockpit untergebracht sein.
(c) Mindestens ein Handfeuerlöscher muss entweder in jeder Bordküche, die sich nicht auf dem Hauptfluggastdeck befindet, vorhanden sein oder ist so anzubringen, dass er in einer solchen Bordküche schnell einsetzbar ist.
(d) Mindestens ein schnell erreichbarer Handfeuerlöscher muss für den Einsatz in jedem für die Besatzung während des Fluges zugänglichen Frachtraum zwecks Brandbekämpfung zur Verfügung stehen.
(e) Handfeuerlöscher müssen mindestens in folgender Anzahl leicht zugänglich im Fluggastraum untergebracht sein, so dass sie für die Benutzung in jedem Fluggastraum in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen:
| Sitzplatzanzahl im Fluggastraum | Mindestanzahl der Handfeuerlöscher |
| 7 bis 30 | 1 |
| 31 bis 60 | 2 |
| mehr als 60 | 3 |
| weiter . | |