umwelt-online: JAR-OPS 3 (7)

UWS Umweltmanagement GmbH Frame öffnen

JAR-OPS 3.465 Betriebsmindestbedingungen für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) 12
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.465)

(a) Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass:
(1) VFR-Flüge nach den Sichtflugregeln und den Tabellenangaben des Anhangs 1 zu JAR-OPS 3.465 durchgeführt werden,

(2) vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes (3) Hubschrauber im Luftraum der Klasse G bei einer Flugsicht von nicht weniger als 1500 m am Tag und nicht weniger als 5 km bei Nacht betrieben werden. Die Flugsicht darf am Tag kurzzeitig auf 800 m reduziert sein, wenn Erdsicht besteht und der Hubschrauber mit einer Geschwindigkeit geflogen wird, bei der in ausreichendem Maße die Möglichkeit besteht, rechtzeitig den übrigen Verkehr und Hindernisse zu erkennen, um Zusammenstöße zu vermeiden. Flüge über Wasser in niedriger Höhe ohne Sichtkontakt zum Land dürfen nur dann nach Sichtflugregeln durchgeführt werden, wenn die Hauptwolkenuntergrenze höher als 600 ft am Tag und höher als 1200 ft bei Nacht ist,

(3) im Luftraum der Klasse G VFR-Flüge zwischen Hubschrauberlandedecks, bei denen der Streckenabschnitt über Wasser weniger als 10 NM beträgt, in Übereinstimmung mit Anhang 2 zu JAR-OPS 3.465 durchgeführt werden,

(4) Flüge nach Sonder - Sichtflugregeln nicht begonnen werden, wenn die Sicht weniger als 3 km beträgt, und nicht fortgeführt werden, wenn die Sicht weniger als 1,5 km beträgt.
   

.

Betriebsmindestbedingungen für Hubschrauberflugplätze  Anhang 1
zu JAR-OPS 3.430


(a) Startmindestbedingungen
(1) Allgemeines
(i) Der Luftfahrtunternehmer hat Startmindestbedingungen als Mindestsichten oder Mindestpistensichtweiten unter Berücksichtigung aller wichtigen Faktoren eines jeden anzufliegenden Hubschrauberflugplatzes und der Eigenschaften des Hubschraubers festzulegen. Wo eine besondere Notwendigkeit besteht, während des Abfluges und/oder im Falle einer Notlandung Hindernisse zu erkennen und ihnen auszuweichen, müssen zusätzliche Bedingungen (z.B. die Hauptwolkenuntergrenze) festgelegt werden.

(ii) Der Kommandant darf einen Start ohne einen geeigneten Startausweichflugplatz nur beginnen, wenn die Wetterbedingungen am Startflugplatz den dort geltenden Landemindestbedingungen entsprechen oder besser als diese sind.

(iii) Wird keine Pistensichtweite gemeldet und ist die gemeldete meteorologische Sicht geringer als die für den Start erforderliche Sicht, darf ein Start nur begonnen werden, wenn der Kommandant feststellen kann, dass die Pistensichtweite/Sicht entlang der Startfläche (FATO)/der Piste dem geforderten Mindestwert entspricht oder diesen übertrifft.

 (iv) Liegt keine gemeldete meteorologische Sicht oder Pistensichtweite vor, darf ein Start nur begonnen werden, wenn der Kommandant feststellen kann, dass die Pistensichtweite/Sicht entlang der Startfläche (FATO)/der Piste dem geforderten Mindestwert entspricht oder diesen übertrifft.

(2) Sichtmerkmale

(i) Die Startminima müssen so gewählt werden, dass eine ausreichende Führung des Hubschraubers gewährleistet wird, um ihn sowohl im Falle eines Startabbruchs unter ungünstigsten Bedingungen als auch bei Fortsetzung des Starts nach Ausfall des kritischen Triebwerks steuern zu können.

(ii) Für den Nachtflugbetrieb muss zur Beleuchtung der Endanflug- und Startfläche (FATO) sowie für jegliche Hindernisse eine bodenseitige Befeuerung vorhanden sein, sofern die Luftfahrtbehörde nichts anderem zugestimmt hat.

(3) Geforderte Pistensichtweite/Sicht

(i) Für Flugbetrieb der Flugleistungsklasse 1 hat der Luftfahrtunternehmer als Mindestbedingungen für den Start die Pistensichtweite/Sicht in Übereinstimmung mit der nachstehenden Tabelle festzulegen:

Tabelle 1 - Pistensichtweite/Sicht für den Start

Flugplätze an Land (On-shore Heliports) mit IFR-Abflugverfahren Pistensichtweite/Sicht
keine Bodenanlagen (nur bei Tage) 250 m oder Startabbruchstrecke, je nachdem
welche der beiden Strecken größer ist
keine Bodenanlagen (nur bei Tage) 800 m
Unbeleuchtete/nicht markierte Piste/FATO 200 m
Rand-/FATO-Befeuerung und Mittelinienmarkierung 200 m
Rand-/FATO-Befeuerung und Mittelinienmarkierung und RVR-Informationen 150 m
Flugplätze ohne IFR-Abflugverfahren 800 m

(ii) Bei Flugbetrieb der Flugleistungsklasse 2 hat der Luftfahrtunternehmer 800 m Pistensichtweite/Sicht als Mindestbedingungen für den Start einzuhalten und während des Startverfahrens oder bis zum Erreichen der Leistungen der Flugleistungsklasse 1 sicherzustellen, dass keine Wolken berührt werden.

(iii) Bei Flugbetrieb der Flugleistungsklasse 3 hat der Luftfahrtunternehmer Mindestbedingungen für den Start von 600 ft Hauptwolkenuntergrenze und 800 m Pistensichtweite/Sicht einzuhalten.

(iv) Die nachfolgende Tabelle 6 für die Umrechnung der gemeldeten meteorologischen Sicht in die Pistensichtweite ist nicht für die Berechnung der Mindestbedingungen für den Start anzuwenden.

(b) Nicht-Präzisionsanflug

(1) System-Minima
(i) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass System-Minima für Nicht-Präzisionsanflugverfahren, die auf der Benutzung von ILS ohne Gleitweg (nur LLZ), VOR, NDB, SRA und VDF beruhen, nicht die in der nachstehenden Tabelle 2 aufgeführten Werte für die Sinkflugmindesthöhe (MDH) unterschreiten.

Tabelle 2- System-Minima in Abhängigkeit von den verwendeten Nicht-Präzisionsanflughilfen

Bodenanlage Niedrigste Sinkflugmindesthöhe (MDH)
ILS (kein Gleitweg - LLZ) 250 ft
SRA (beendete bei 1/2 NM) 250 ft
SRA (beendet bei 1NM) 300 ft
SRA (beendet bei 2 NM) 350 ft
VOR 300 ft
VOR/DME 250 ft
NDB 300 ft
VDF (QDM & QCH) 300 ft

(2) Sinkflugmindesthöhe

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Sinkflugmindesthöhe für einen Nicht-Präzisionsanflug nicht geringer ist als:

(i) die OCH/OCL (Hindernisfreihöhe/ Hindernisfreigrenze) für die betreffende Hubschrauberkategorie oder

(ii) das Systemminimum.

(3) Sichtmerkmale

Der Pilot darf einen Anflug unterhalb der MDA/MDH (Sinkflugmindesthöhe MSL/Sinkflugmindesthöhe über dem Hubschrauberflugplatz oder über der Pistenschwelle) nur fortsetzen, wenn wenigstens eines der folgenden Sichtmerkmale auf der beabsichtigten Landefläche (FATO)/Piste für ihn deutlich sichtbar und erkennbar ist:

(i) Elemente der Anflugbefeuerung,

(ii) die Schwelle,

(iii) die Schwellenmarkierungen,

(iv) die Schwellenbefeuerung,

(v) die Schwellenkernfeuer,

(vi) die optische Gleitweganzeige,

(vii) die Aufsetzzone oder Aufsetzzonenmarkierungen,

(viii) die Aufsetzzonenbefeuerung,

(ix) die Randbefeuerung der Piste oder

(x) andere von der Luftfahrtbehörde anerkannte Sichtmerkmale.

(4) Erforderliche Pistensichtweite

(i) Für Nicht-Präzisionsanflüge mit Hubschraubern der Flugleistungsklasse 1 oder 2 sind die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Mindestbedingungen anzuwenden:

Tabelle 3- Mindestbedingungen für Nicht-Präzisionsanflüge an Land (On-shore Heliports)

Mindestbedingungen für Nicht-Präzisionsanflüge an Land (On-shore Heliports)
(Anmerkung 5, 6, und 7)
MDH (ft) Bodenanlagen/RVR
  volle Ausrüstung
(Anmerkung 1)
mittlere Ausrüstung
(Anmerkung 2)
Grundausrüstung
(Anmerkung 3)
keine Ausrüstung
(Anmerkung 4)
250-299 ft 600 m 800 m 1000 m 1000 m
300-449 ft 800 m 1000 m 1000 m 1000 m
450 ft und darüber 1000 m 1000 m 1000 m 1000 m
Anmerkung 1: Bodenanlagen mit vollständiger Ausrüstung bestehen aus den FATO/Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/Mittelleistungs-(HI/MI) Anflugbefeuerung auf einer Länge von 720 m oder mehr, FATO/Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung und FATO/Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.

Anmerkung 2: Bodenanlagen mit mittlerer Ausrüstung bestehen aus den FATO/Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/ Mittelleistungs-(HI/MI) Anflugbefeuerung auf einer Länge von 420-719 m, der FATO/Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung und FATO/Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.

Anmerkung 3: Bodenanlagen mit Grundausrüstung bestehen aus den FATO/Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/ Mittelleistungs-(HI/MI) Anflugbefeuerung auf einer Länge von weniger als 420 m, einer Anflugbefeuerung von niedriger Leistung (LI) auf einer beliebigen Länge, der FATO/Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung und FATO/Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.

Anmerkung 4: Bei Bodenanlagen ohne Ausrüstung sind lediglich FATO/Pistenmarkierungen, FATO/Pistenrandbefeuerungen. Schwellenbefeuerungen, FATO/Pistenendbefeuerungen oder gar keine Befeuerungen vorhanden.

Anmerkung 5: Die Tabellen gelten nur für konventionelle Anflüge mit einem Nenngleitweg von nicht mehr als 4° Bei Gleitwegen mit einem steileren Winkel ist es gewöhnlich erforderlich, dass die optische Gleitwegführung (z.B. PAPI/Precision Approach Path Indicator - Präzisions-Gleitwinkelbefeuerung) auch in der Sinkflugmindesthöhe sichtbar ist.

Anmerkung 6: Bei den oben genannten Werten handelt es sich entweder um die gemeldete Pistensichtweite oder die meteorologische Sicht, die, wie in Absatz (h) unten beschrieben, in die Pistensichtweite umgerechnet wurde.

Anmerkung 7: Die in der Tabelle 3 genannte Sinkflugmindesthöhe über dem Hubschrauberflugplatz oder der Schwelle (MDH) bezieht sich auf die ursprüngliche Berechnung der MDH. Bei der Wahl der dazugehörigen Pistensichtweite ist es nicht notwendig, eine Aufrundung auf die nächsten zehn Fuß zu berücksichtigen, was jedoch aus betrieblichen Gründen geschehen kann, z.B. bei der Umrechnung auf die Sinkflugmindesthöhe über MSL (MDA).

(ii) Wenn der Fehlanflugpunkt nicht mehr als 1/2 NM von der Pistenschwelle entfernt ist, können, unabhängig von der Länge der verfügbaren Anflugbefeuerung, die Mindestbedingungen für den Anflug bei voller Ausrüstung der Bodenanlagen zu Grunde gelegt werden. Die FATO/Pistenrandbefeuerung, die Schwellenbefeuerung, die Pistenendbefeuerung und die FATO/Pistenmarkierungen sind in jedem Fall erforderlich.

(iii) Nachtflugbetrieb

Für den Nachtflugbetrieb muss zur Beleuchtung der Endanflug- und Startfläche (FATO) sowie für jegliche Hindernisse eine bodenseitige Befeuerung vorhanden sein, sofern die Luftfahrtbehörde nichts anderem zugestimmt hat.

(iv) Flugbetrieb mit nur einem Piloten

Bei Flügen mit nur einem Piloten beträgt die erforderliche Mindestpistensichtweite 800 m oder den durch Tabelle 3 gegebenen Wert, wobei der größere Wert anzuwenden ist.

(c) Präzisionsanflug - Flugbetrieb nach Betriebsstufe I

(1) Allgemeines

Flugbetrieb nach Betriebsstufe I ist ein Präzisionsinstrumentenanflug mit Landung unter Benutzung von ILS, MLS oder PAR mit einer Entscheidungshöhe von nicht weniger als 200 ft und einer Pistensichtweite von nicht weniger als 500 m.

(2) Entscheidungshöhe

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die für einen Präzisionsanflug nach Betriebsstufe 1 anzuwendende Entscheidungshöhe nicht geringer ist als:

(i) die im Flughandbuch (HFM - Helicopter Flight Manual) gegebenenfalls angegebene Mindestentscheidungshöhe,

(ii) die Mindesthöhe, bis zu der die Präzisionsanflughilfe ohne die geforderten Sichtmerkmale benutzt werden kann,

(iii) die OCH/OCL für die betreffende Hubschrauberkategorie oder

(iv) 200 ft.

(3) Sichtmerkmale

Der Pilot darf keinen Anflug unterhalb der in Absatz (c)(2) für die Betriebsstufe 1 festgelegten Entscheidungshöhe fortsetzen, sofern nicht für ihn wenigstens eines der folgenden Sichtmerkmale für die beabsichtigte Piste deutlich sichtbar und erkennbar ist:

(i) Elemente der Anflugbefeuerung,

(ii) die Schwelle,

(iii) die Schwellenmarkierungen,

(iv) die Schwellenbefeuerung,

(v) die Schwellenkennfeuer,

(vi) die optische Gleitweganzeige,

(vii) die Aufsetzzone oder Aufsetzzonenmarkierungen,

(viii) die Aufsetzzonenbefeuerung oder

(ix) die Pistenrandbefeuerung.

(4) Erforderliche Pistensichtweite

Für den Flugbetrieb nach Betriebsstufe 1 mit Hubschraubern der Flugleistungsklasse 1 und 2 sind die folgenden Mindestbedingungen anzuwenden:

Tabelle 4- Mindestbedingungen für Präzisionsanflüge an Land (On-shore Heliports) - Betriebsstufe 1

Mindestbedingungen für Präzisionsanflüge an Land (On-shore Heliports)

Betriebsstufe 1
(Anmerkung 5, 6, und 7)

DH (ft) Bodenanlagen - RVR
  volle Ausrüstung
(Anmerkung 1)
mittlere Ausrüstung
(Anmerkung 2)
Grundausrüstung
(Anmerkung 3)
keine Ausrüstung
(Anmerkung 4)
200 ft 500 m 600 m 700 m 1000 m
201-250 ft 550 m 650 m 750 m 1000 m
251-300 ft 600 m 700 m 800 m 1000 m
301 ft und darüber 750 m 800 m 900 m 1000 m
Anmerkung 1: Bodenanlagen mit vollständiger Ausrüstung bestehen aus den FATO/Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/Mittelleistungs-(HI/MI - high intensity/middle intensity) Anflugbefeuerung auf einer Länge von 720 m oder mehr, FATOI Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung und FATOI Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.

Anmerkung 2: Bodenanlagen mit mittlerer Ausrüstung bestehen aus den FATO/Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/ Mittelleistungs-(HI/MI) Anflugbefeuerung auf einer Länge von 420-719 m, der FATO/Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung und FATO/Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.

Anmerkung 3: Bodenanlagen mit Grundausrüstung bestehen aus den FATO/Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/ Mittelleistungs-(HI/MI) Anflugbefeuerung auf einer Länge von weniger als 420 m, einer Anflugbefeuerung von niedriger Leistung (LI) auf einer beliebigen Länge, der FATO/Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung und FATO/Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.

Anmerkung 4: Bodenanlagen ohne Anflugbefeuerung bestehen aus den FATO/Pistenmarkierungen, der FATO/Pistenrandbefeuerung, Schwellenbefeuerung, FATO/Pistenendbefeuerung, oder es ist überhaupt keine Befeuerung vorhanden.

Anmerkung 5: Bei den oben genannten Zahlen handelt es sich entweder um die gemeldete Pistensichtweite oder die meteorologische Sicht, die, wie in Absatz (h) unten beschrieben, in die Pistensichtweite umgerechnet wurde.

Anmerkung 6: Die Tabelle gilt nur für konventionelle Anflüge mit einem Gleitwinkel bis einschließlich 4°.

Anmerkung 7: Die in Tabelle 4 genannte Entscheidungshöhe über der Schwelle (DH) bezieht sich auf die ursprüngliche Berechnung der DH. Bei der Wahl der dazugehörigen Pistensichtweite ist es nicht notwendig, eine Aufrundung auf die nächsten zehn Fuß zu berücksichtigen, was jedoch aus betrieblichen Gründen geschehen kann (z.B. bei der Umrechnung auf die Entscheidungshöhe über MSL [DA]).


(i) Nachtflugbetrieb

Für, den Nachtflugbetrieb muss zur Beleuchtung der Endanflug- und Startfläche (FATO) sowie für jegliche Hindernisse eine bodenseitige Befeuerung vorhanden sein, sofern die Luftfahrtbehörde nichts .anderem zugestimmt hat.

(ii) Flugbetrieb mit nur einem Piloten

Für den Flugbetrieb mit nur einem Piloten hat der Luftfahrtunternehmer die mindestens erforderliche Pistensichtweite (Minimum-RVR) für alle Anflüge in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3.430 und dessen Anhang zu berechnen. Eine Pistensichtweite von weniger als 800 m ist nicht zulässig, es sei denn, es wird ein mit einem ILS (Instrumentenlandesystem) oder MLS (Mikrowellenlandesystem) gekoppelter Autopilot verwendet. In diesem Fall gelten die normalen Mindestbedingungen. Die verwendete Entscheidungshöhe darf nicht weniger als das 1,25 fache der Einsatzmindesthöhe des Autopiloten betragen.

UWS Umweltmanagement GmbH weiter . Frame öffnen