Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
Vom 31. März 2009
(BGBl. I Nr. 19 vom 15.04.2009 S. 746)
Auf Grund des § 32 Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. II S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses. | "(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden- und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung." |
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2
Die Prüfungen erfolgen in deren Außenstellen.
wird gestrichen.
b) In dem neuen Satz 2 wird das Wort "Prüfungsorte " durch die Wörter "für Prüfungen örtlich zuständigen Außenstellen" ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Ausbildungsstelle " durch das Wort "Ausbildungsstätte" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Anlage " durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter "die Prüfung" durch das Wort "diese" ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter "die Zusatzprüfung" durch das Wort "diese" ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
b) In Absatz 7 wird nach dem Wort "erteilt" das Wort "worden" eingefügt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden folgende Gebühren erhoben:
| "(1) Die für Amtshandlungen nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben." | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Die Absätze 3 und 4
(3) Findet die Prüfung auf Antrag der Bewerber nicht am Sitz einer Außenstelle der Bundesnetzagentur statt, so werden zusätzlich als Auslagen die auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen erhoben.(4) Im Übrigen sind entstehende Auslagen durch die Gebühren mit abgegolten.
werden gestrichen.
8. In § 20 wird das Wort "möglich" durch das Wort "zulässig" ersetzt.
9. Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Anlage (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen | "Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen". |
10. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.2.3 wird die Angabe "10 Schreibmaschinenzeilen" durch die Wörter "800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen)" ersetzt.
b) Nummer 2.2.5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.2.5 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung sind, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen. | "2.2.5 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen." |
c) In Nummer 3.2.3 wird die Angabe "10 Schreibmaschinenzeilen" durch die Wörter "800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen)" ersetzt.
d) Nummer 3.2.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung sind, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen. | "3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen." |
11. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
"Anlage 2 (zu § 18) Gebührenverzeichnis
Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:
| 1 | 2 | 3 |
| Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| 1 | Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses | |
| a) zum Erwerb des BZF II | 86 | |
| b) zum Erwerb des BZF I | 100 | |
| 2 | Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses | |
| a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I | 83 | |
| b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II | 100 | |
| c) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber eines BZF II | 99 | |
| 3 | Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung | |
| a) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Theorie | 56 | |
| b) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF II | 71 | |
| c) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF I | 89 | |
| 4 | Abnahme einer Sprachprüfung (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheinigung nach § 15 Absatz 4 | 94 |
| 5 | Abnahme einer Nachprüfung für das AZF | 100 |
| 6 | Ausstellen | |
| a) einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 | 35 | |
| b) eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21 | 30 | |
| 7 | Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14 | |
| a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 | 35 | |
| b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13) | 37 | |
| c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) | 51 | |
| d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) ohne vereinfachte Prüfung | 49 | |
| e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) mit vereinfachter Prüfung | 100 | |
| 8 | Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat | bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt". |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.