Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse

Vom 7. Februar 2012
(BGBl. I Nr. 7 vom 13.02.2012 S. 183)


Auf Grund des § 32 Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2009 (BGBl. I S. 746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt:
  1. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF),
  2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis l für den Flugfunkdienst (BZF I),
  3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis ll für den Flugfunkdienst (BZF II).
"(1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt:
  1. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst (BZF II),
  2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst (BZF I),
  3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst in englischer Sprache (BZF E),
  4. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF),
  5. Allgemeines Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst in englischer Sprache
    (AZF E)."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die erforderliche Art der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle:
  1. das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Boden- oder Luftfunkstelle uneingeschränkt auszuüben;
  2. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis lI für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben;
  3. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur in deutscher Sprache bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben.
"(2) Welches der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse jeweils erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle. Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 26a Absatz 1 Satz 3 der Luftverkehrs-Ordnung berechtigt
  1. das BZF II, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache auszuüben;
  2. das BZF I, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache auszuüben;
  3. das BZF E, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben;
  4. das AZF, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk auszuüben;
  5. das AZF E, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. die Vollendung
  1. des 18. Lebensjahres für das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst,
  2. des 15. Lebensjahres für die Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisse I und II für den Flugfunkdienst,
"1. die Vollendung
  1. des 15. Lebensjahres für das BZF II, das BZF I und das BZF E,
  2. des 18. Lebensjahres für das AZF und das AZF E,".

cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst zusätzlich das Innehaben eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I oder II für den Flugfunkdienst und "2. für das AZF das Innehaben des BZF I oder BZF II,".

dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. für das AZF E das Innehaben des BZF E und".

ee) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. das erfolgreiche Ablegen der vorgeschriebenen Prüfung. "4. das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung."

b) Absatz 2

(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 entfällt für Bewerber, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 24 Abs. 1 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1506), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, angemeldet werden.

wird aufgehoben.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" und der letzte Satz

Der Anmeldung ist eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses beizufügen.

gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Bei Bewerbern von Ausbildungsstätten nach § 3 Abs. 2 kann die Anmeldung zu einer Prüfung auch als Gruppenanmeldung erfolgen.

wird aufgehoben.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt sind, "1. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind,".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Wird die Zulassung abgelehnt, so wird der Bewerber hierüber schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichtet. Bereits entrichtete Gebühren werden erstattet. "(2) Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulassung nach Absatz 1 die Zulassungsentscheidung auf eine andere Flugfunkzeugnisart ändern. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder im Fall von § 5 Abs. 2 der Ausbildungsstätte mitgeteilt. "(1) Die Prüfungsbehörde legt Zeitpunkt und Ort der Prüfung fest und teilt sie dem Bewerber mit. Die Prüfungsbehörde kann Zeitpunkt und Ort der Prüfung auf Antrag des Bewerbers verlegen. Die Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters nach § 3 Nummer 1 abgenommen werden. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "auf Verlangen" gestrichen.

c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zum Bestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich. "Kann eine einstimmige Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Beisitzern über das Ergebnis der Prüfung."

6. In § 9 Absatz 1 wird das Wort "frühestmögliche" durch das Wort "früheste" und das Wort "spätestmögliche" durch das Wort "späteste" ersetzt.

7. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen des § 6 und des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend anzuwenden. "(2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen der §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden."

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Inhalt und Umfang der Nachprüfung werden nach Maßgabe der Anlage 1 im Einzelfall von der Bundesnetzagentur festgelegt."

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Zuständig für die Nachprüfung nach Absatz 1 ist die Außenstelle der Bundesnetzagentur, die das Flugfunkzeugnis ausgestellt hat. Die zuständige Außenstelle kann eine andere Außenstelle mit der Durchführung der Nachprüfung beauftragen. Sofern das Flugfunkzeugnis nicht von der Bundesnetzagentur als Prüfungsbehörde erteilt worden ist, bestimmt die Bundesnetzagentur nach pflichtgemäßem Ermessen die zuständige Außenstelle.

(3) Die Nachprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsteile, in deren Anwendungsgebiet der Inhaber des Flugfunkzeugnisses während des Sprechfunks Anlass zur Beanstandung gegeben hat.

werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend. "(2) § 8 gilt entsprechend."

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048, 2203), sowie nach den anderen in § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) genannten Bestimmungen der JARFCL können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden. "Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist, sowie nach den in § 20 Absatz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) genannten Bestimmungen der Joint Aviation Requirements - Flight Crew Licensing (JARFCL) können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden sind."

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Hierbei entsprechen:
  1. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Luftschiffführer oder Bordwarte auf Hubschraubern in der Bundespolizei und bei den Polizeien der Länder der Prüfung zum Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II oder I für den Flugfunkdienst;
  2. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer oder Freiballonführer, wenn diese die Prüfungsinhalte nach § 8 Abs. 3 beinhaltet, der Prüfung zum Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II oder I für den Flugfunkdienst und
  3. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung der Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst.
"Hierbei entspricht:
  1. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Luftschiffführer oder Bordwarte auf Hubschraubern in der Bundespolizei und bei den Polizeien der Länder der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I;
  2. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer oder Freiballonführer der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I und
  3. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung der Prüfung zum Erwerb des AZF."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die Erteilung des Flugfunkzeugnisses erfolgt durch die Bundesnetzagentur. Es wird von der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur ausgehändigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann festlegen, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt wird. Diese Berechtigung wird durch Eintrag im Luftfahrerschein unter Angabe der Art des Flugfunkzeugnisses nach § 2 Abs. 1 erteilt. "(2) Das Flugfunkzeugnis wird durch die Bundesnetzagentur ausgestellt und dem Bewerber ausgehändigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festlegen, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird."

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 1, oder

2. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 2

berechtigt sind.

"1. das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, oder

2. das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses sind unter Angabe der beantragten Zeugnisart beizufügen:
  1. eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses und
  2. die nach Absatz 1 geforderte Bescheinigung der Bundeswehr.
"(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart die Bescheinigung der Bundeswehr nach Absatz 1 beizufügen."

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "ist eine Wiederholungsprüfung nur einmal möglich" durch die Wörter "kann er diese wiederholt ablegen" ersetzt.

bb) Im letzten Satz wird die Angabe "Abs. 1 bis 6" gestrichen.

b) Absatz 5

(5) Für die Entziehung eines Berechtigungsausweises ist § 17 entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Bei der Prüfungsbehörde können auch die Sprachprüfung sowie die Verlängerungsprüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal durchgeführt werden. Diese Sprachprüfung kann organisatorisch mit der Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung verbunden werden. § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7, § 19 und § 20 sind entsprechend anzuwenden. Die Sprachprüfung kann wiederholt werden. "(1) Bei der Prüfungsbehörde können auch die Sprachprüfung und die Verlängerungsprüfung nach § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist, durchgeführt werden. Die Sprachprüfung kann organisatorisch mit der Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung verbunden werden. Die §§ 5, 6 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, die §§ 19 und 20 sind entsprechend anzuwenden. Die Sprachprüfung kann wiederholt abgelegt werden."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Weitere Einzelheiten zu Form und Umfang der Sprachprüfung nach Absatz 1, der Möglichkeit zur Wiederholung dieser Prüfung im Fall des Nichtbestehens sowie zur Verlängerungsprüfung nach Ablauf der Gültigkeit der Prüfung werden von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht. "(5) Die Bundesnetzagentur legt im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt Einzelheiten fest zu
  1. Inhalt und Umfang der Sprachprüfung nach Absatz 1,
  2. der Möglichkeit, die Sprachprüfung nach Absatz 1 im Fall des Nichtbestehens wiederholt abzulegen, sowie
  3. Inhalt und Umfang der Verlängerungsprüfung nach Absatz 1.

Die Festlegungen werden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht."

13. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen des § 26a der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, verstoßen hat oder entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt. "(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber
  1. in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen des § 26a der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, verstoßen hat oder
  2. entgegen den Bestimmungen des § 2 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Für den Berechtigungsausweis nach § 14 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden."

14. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Amtshandlungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 werden keine Gebühren erhoben, sofern der Antragsteller wichtige Gründe für die Verlegung glaubhaft macht."

15. § 20

§ 20 Verlegung des Prüfungstermins 09

Eine Verlegung des Prüfungstermins kann aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal zulässig.

wird aufgehoben.

16. Die §§ 21 und 22 werden die § § 20 und 21.

17. Anlage 1 - Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen - erhält die als Anhang 1 beigefügte Fassung.

18. Anlage 2 - Gebührenverzeichnis - erhält die als Anhang 2 beigefügte Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.

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  Anhang 1


alt neu
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen

1 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst

1.1 Kenntnisse

Im schriftlichen Teil in deutscher Sprache sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

1.1.1 rechtliche Grundlagen des beweglichen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;

1.1.2 die wichtigsten Bestimmungen über Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen des beweglichen Flugfunkdienstes;

1.1.3 Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst;

1.1.4 Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des beweglichen Flugfunkdienstes;

1.1.5 die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung;

1.1.5.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);

1.1.5.2 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;

1.1.5.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

1.1.5.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.

1.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

1.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;

1.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.

2 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I für den Flugfunkdienst

2.1 Kenntnisse

Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

2.1.1 Kenntnisse gemäß 1.1;

2.1.2 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt 2.1.1.

2.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

2.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2.1;

2.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren;

2.2.3 Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa 800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen) - mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache.

2.2.4 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt unter 2.2.2 die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache.

2.2.5 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.

3 Zusatzprüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst

3.1 Kenntnisse

Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:

3.1.1 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen;

3.1.2 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

3.1.3 Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radar, Radarverfahren.

3.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

3.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;

3.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln;

3.2.3 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa 800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen) - mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache.

3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.

4 Prüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst für Bewerber nach § 3 Abs. 2

4.1 Kenntnisse

Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

4.1.1 Kenntnisse gemäß 1.1 und 3.1.

4.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

4.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2 und 3.2;

4.2.2 Fertigkeiten gemäß 2.2.3.

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen

1 Prüfung für den Erwerb des BZF II

1.1 Kenntnisse

Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in deutscher Sprache nachzuweisen:

1.1.1 rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;

1.1.2 Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst;

1.1.3 Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes;

1.1.4 die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung:

1.1.4.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);

1.1.4.2 Luftverkehrs-Ordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;

1.1.4.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

1.1.4.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.

1.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

1.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;

1.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.

2 Prüfung für den Erwerb des BZF I

2.1 Kenntnisse gemäß 1.1; in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, und in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 2.1.

2.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

2.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2.1;

2.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren; in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, entfällt die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache;

2.2.3 Lesen eines Textes in englischer Sprache aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buchstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache;

2.2.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2 nachzuweisen.

3 Prüfung für den Erwerb des BZF E

3.1 Kenntnisse

Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:

3.1.1 rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;

3.1.2 Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst;

3.1.3 Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes;

3.1.4 die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung:

3.1.4.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);

3.1.4.2 Luftverkehrs-Ordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;

3.1.4.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

3.1.4.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.

3.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

3.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2.1;

3.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.

4 Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF

4.1 Kenntnisse

Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:

4.1.1 Luftverkehrs-Ordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen;

4.1.2 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

4.1.3 Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radarverfahren;

4.1.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 4.1.

4.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

4.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;

4.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln;

4.2.3 in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buchstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache;

4.2.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2 nachzuweisen.

5 Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF E

5.1 Kenntnisse gemäß 4.1

5.2 Fertigkeiten gemäß 4.2.1 und 4.2.2

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  Anhang 2


alt neu
Anlage 2 (zu § 18) Gebührenverzeichnis

Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:

1 2 3
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses
a) zum Erwerb des BZF II 86
b) zum Erwerb des BZF I 100
2 Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses
a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I 83
b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II 100
c) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber eines BZF II 99
3 Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung
a) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Theorie 56
b) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF II 71
c) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF I 89
4 Abnahme einer Sprachprüfung (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheinigung nach § 15 Absatz 4 94
5 Abnahme einer Nachprüfung für das AZF 100
6 Ausstellen
a) einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 35
b) eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21 30
7 Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14
a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 35
b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13) 37
c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) 51
d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) ohne vereinfachte Prüfung 49
e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) mit vereinfachter Prüfung 100
8 Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat bis zu 75 % der
Gebühr für den
beantragten
Verwaltungsakt
Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:

1 2 3
lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
a) zum Erwerb des BZF II 80
b) zum Erwerb des BZF I 95
c) zum Erwerb des BZF E 85
2 Abnahme einer Wiederholungsprüfung (§ 9)
a) zum Erwerb des BZF II, BZF I oder BZF E; Wiederholung Theorie 56
b) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Praxis 63
c) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Theorie und Praxis 71
d) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Praxis 75
e) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Theorie und Praxis 83
f) zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Praxis 66
g) zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Theorie und Praxis 73
3 Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
a) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber des BZF II 80
b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF II 91
c) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF I 86
d) zum Erwerb des AZF E durch Inhaber des BZF E 86
4 Abnahme einer Nachprüfung (§ 11) 81
5 Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14
a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 35
b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13) 35
c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) 47
d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne vereinfachte Prüfung 43
e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter Prüfung 82
6 Abnahme einer Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei einer Verlängerungsprüfung 86
7 beantragte Ausstellung einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 35
8 Änderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 2 23
9 Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 2 20
10 Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 20 35