Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
Vom 7. Februar 2012
(BGBl. I Nr. 7 vom 13.02.2012 S. 183)
Auf Grund des § 32 Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2009 (BGBl. I S. 746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt:
| "(1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt:
|
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Die erforderliche Art der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle:
| "(2) Welches der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse jeweils erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 26a Absatz 1 Satz 3 der Luftverkehrs-Ordnung berechtigt
|
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
1. die Vollendung
| "1. die Vollendung
|
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst zusätzlich das Innehaben eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I oder II für den Flugfunkdienst und | "2. für das AZF das Innehaben des BZF I oder BZF II,". |
dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. für das AZF E das Innehaben des BZF E und".
ee) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. das erfolgreiche Ablegen der vorgeschriebenen Prüfung. | "4. das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung." |
b) Absatz 2
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 entfällt für Bewerber, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 24 Abs. 1 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1506), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, angemeldet werden.
wird aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" und der letzte Satz
Der Anmeldung ist eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses beizufügen.
gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Bei Bewerbern von Ausbildungsstätten nach § 3 Abs. 2 kann die Anmeldung zu einer Prüfung auch als Gruppenanmeldung erfolgen.
wird aufgehoben.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt sind, | "1. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind,". |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Wird die Zulassung abgelehnt, so wird der Bewerber hierüber schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichtet. Bereits entrichtete Gebühren werden erstattet. | "(2) Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulassung nach Absatz 1 die Zulassungsentscheidung auf eine andere Flugfunkzeugnisart ändern. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt." |
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder im Fall von § 5 Abs. 2 der Ausbildungsstätte mitgeteilt. | "(1) Die Prüfungsbehörde legt Zeitpunkt und Ort der Prüfung fest und teilt sie dem Bewerber mit. Die Prüfungsbehörde kann Zeitpunkt und Ort der Prüfung auf Antrag des Bewerbers verlegen. Die Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters nach § 3 Nummer 1 abgenommen werden. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "auf Verlangen" gestrichen.
c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Zum Bestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich. | "Kann eine einstimmige Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Beisitzern über das Ergebnis der Prüfung." |
6. In § 9 Absatz 1 wird das Wort "frühestmögliche" durch das Wort "früheste" und das Wort "spätestmögliche" durch das Wort "späteste" ersetzt.
7. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen des § 6 und des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend anzuwenden. | "(2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen der §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden." |
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Inhalt und Umfang der Nachprüfung werden nach Maßgabe der Anlage 1 im Einzelfall von der Bundesnetzagentur festgelegt."
b) Die Absätze 2 und 3
(2) Zuständig für die Nachprüfung nach Absatz 1 ist die Außenstelle der Bundesnetzagentur, die das Flugfunkzeugnis ausgestellt hat. Die zuständige Außenstelle kann eine andere Außenstelle mit der Durchführung der Nachprüfung beauftragen. Sofern das Flugfunkzeugnis nicht von der Bundesnetzagentur als Prüfungsbehörde erteilt worden ist, bestimmt die Bundesnetzagentur nach pflichtgemäßem Ermessen die zuständige Außenstelle.(3) Die Nachprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsteile, in deren Anwendungsgebiet der Inhaber des Flugfunkzeugnisses während des Sprechfunks Anlass zur Beanstandung gegeben hat.
werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend. | "(2) § 8 gilt entsprechend." |
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048, 2203), sowie nach den anderen in § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) genannten Bestimmungen der JARFCL können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden. | "Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist, sowie nach den in § 20 Absatz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) genannten Bestimmungen der Joint Aviation Requirements - Flight Crew Licensing (JARFCL) können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden sind." |
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Hierbei entsprechen:
| "Hierbei entspricht:
|
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Erteilung des Flugfunkzeugnisses erfolgt durch die Bundesnetzagentur. Es wird von der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur ausgehändigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann festlegen, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt wird. Diese Berechtigung wird durch Eintrag im Luftfahrerschein unter Angabe der Art des Flugfunkzeugnisses nach § 2 Abs. 1 erteilt. | "(2) Das Flugfunkzeugnis wird durch die Bundesnetzagentur ausgestellt und dem Bewerber ausgehändigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festlegen, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird." |
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 1, oder
2. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 2 berechtigt sind. | "1. das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, oder
2. das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses sind unter Angabe der beantragten Zeugnisart beizufügen:
| "(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart die Bescheinigung der Bundeswehr nach Absatz 1 beizufügen." |
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "ist eine Wiederholungsprüfung nur einmal möglich" durch die Wörter "kann er diese wiederholt ablegen" ersetzt.
bb) Im letzten Satz wird die Angabe "Abs. 1 bis 6" gestrichen.
b) Absatz 5
(5) Für die Entziehung eines Berechtigungsausweises ist § 17 entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Bei der Prüfungsbehörde können auch die Sprachprüfung sowie die Verlängerungsprüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal durchgeführt werden. Diese Sprachprüfung kann organisatorisch mit der Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung verbunden werden. § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7, § 19 und § 20 sind entsprechend anzuwenden. Die Sprachprüfung kann wiederholt werden. | "(1) Bei der Prüfungsbehörde können auch die Sprachprüfung und die Verlängerungsprüfung nach § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist, durchgeführt werden. Die Sprachprüfung kann organisatorisch mit der Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung verbunden werden. Die §§ 5, 6 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, die §§ 19 und 20 sind entsprechend anzuwenden. Die Sprachprüfung kann wiederholt abgelegt werden." |
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Weitere Einzelheiten zu Form und Umfang der Sprachprüfung nach Absatz 1, der Möglichkeit zur Wiederholung dieser Prüfung im Fall des Nichtbestehens sowie zur Verlängerungsprüfung nach Ablauf der Gültigkeit der Prüfung werden von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht. | "(5) Die Bundesnetzagentur legt im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt Einzelheiten fest zu
Die Festlegungen werden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht." |
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen des § 26a der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, verstoßen hat oder entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt. | "(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber
|
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Für den Berechtigungsausweis nach § 14 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden."
14. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für Amtshandlungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 werden keine Gebühren erhoben, sofern der Antragsteller wichtige Gründe für die Verlegung glaubhaft macht."
15. § 20
§ 20 Verlegung des Prüfungstermins 09Eine Verlegung des Prüfungstermins kann aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal zulässig.
wird aufgehoben.
16. Die §§ 21 und 22 werden die § § 20 und 21.
17. Anlage 1 - Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen - erhält die als Anhang 1 beigefügte Fassung.
18. Anlage 2 - Gebührenverzeichnis - erhält die als Anhang 2 beigefügte Fassung.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
| Anhang 1 |
| alt | neu |
| Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
1 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst 1.1 Kenntnisse Im schriftlichen Teil in deutscher Sprache sind folgende Kenntnisse nachzuweisen: 1.1.1 rechtliche Grundlagen des beweglichen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich; 1.1.2 die wichtigsten Bestimmungen über Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen des beweglichen Flugfunkdienstes; 1.1.3 Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst; 1.1.4 Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des beweglichen Flugfunkdienstes; 1.1.5 die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung; 1.1.5.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR); 1.1.5.2 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen; 1.1.5.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen; 1.1.5.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln. 1.2 Fertigkeiten Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: 1.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist; 1.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren. 2 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I für den Flugfunkdienst 2.1 Kenntnisse Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen: 2.1.1 Kenntnisse gemäß 1.1; 2.1.2 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt 2.1.1. 2.2 Fertigkeiten Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: 2.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2.1; 2.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren; 2.2.3 Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa 800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen) - mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache. 2.2.4 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt unter 2.2.2 die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache. 2.2.5 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen. 3 Zusatzprüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst 3.1 Kenntnisse Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen: 3.1.1 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen; 3.1.2 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen; 3.1.3 Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radar, Radarverfahren. 3.2 Fertigkeiten Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: 3.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist; 3.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln; 3.2.3 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa 800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen) - mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache. 3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen. 4 Prüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst für Bewerber nach § 3 Abs. 2 4.1 Kenntnisse Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen: 4.1.1 Kenntnisse gemäß 1.1 und 3.1. 4.2 Fertigkeiten Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: 4.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2 und 3.2; 4.2.2 Fertigkeiten gemäß 2.2.3. | Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
1 Prüfung für den Erwerb des BZF II 1.1 Kenntnisse Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in deutscher Sprache nachzuweisen: 1.1.1 rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich; 1.1.2 Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst; 1.1.3 Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes; 1.1.4 die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung: 1.1.4.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR); 1.1.4.2 Luftverkehrs-Ordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen; 1.1.4.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen; 1.1.4.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln. 1.2 Fertigkeiten Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: 1.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist; 1.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren. 2 Prüfung für den Erwerb des BZF I 2.1 Kenntnisse gemäß 1.1; in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, und in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 2.1. 2.2 Fertigkeiten Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: 2.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2.1; 2.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren; in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, entfällt die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache; 2.2.3 Lesen eines Textes in englischer Sprache aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buchstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache; 2.2.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2 nachzuweisen. 3 Prüfung für den Erwerb des BZF E 3.1 Kenntnisse Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen: 3.1.1 rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich; 3.1.2 Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst; 3.1.3 Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes; 3.1.4 die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung: 3.1.4.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR); 3.1.4.2 Luftverkehrs-Ordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen; 3.1.4.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen; 3.1.4.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln. 3.2 Fertigkeiten Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: 3.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2.1; 3.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren. 4 Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF 4.1 Kenntnisse Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen: 4.1.1 Luftverkehrs-Ordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen; 4.1.2 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen; 4.1.3 Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radarverfahren; 4.1.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 4.1. 4.2 Fertigkeiten Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: 4.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist; 4.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln; 4.2.3 in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buchstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache; 4.2.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2 nachzuweisen. 5 Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF E 5.1 Kenntnisse gemäß 4.1 5.2 Fertigkeiten gemäß 4.2.1 und 4.2.2 |
| Anhang 2 |
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| Anlage 2 (zu § 18) Gebührenverzeichnis
Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:
| Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:
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