Änderungstext

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Vom 17. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 61 vom 23.12.2014 S. 2237)



Es verordnen auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310):

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Zweite Abschnitt wird wie folgt gefasst:

Zweiter Abschnitt
(weggefallen)

§§ 20 bis 37".

b) Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst:

"Sechster Abschnitt
Kosten, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§§ 107 bis 109".

c) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst:

"Anlage 1
Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen

Anlage 2
Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c".

2. Der Zweite Abschnitt

Zweiter Abschnitt
Luftfahrtpersonal und synthetische Flugübungsgeräte

§ 20 Erlaubnispflichtiges Personal 09

(1) Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:

  1. Flugzeugführer,
  2. Führer von Hubschraubern,
  3. Flugingenieure,
  4. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
  5. Luftschiffführer,
  6. Segelflugzeugführer,
  7. Freiballonführer,
  8. Luftsportgeräteführer.

(2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung, sonstige Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berechtigung verbundenen Rechte sowie die Standarisierungsanforderungen an Prüfer richten sich nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal sowie

  1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer, Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-Crew Pilot Licence (MPL) und Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009),
  2. für Privathubschrauberführer, Berufshubschrauberführer und Verkehrshubschrauberführer nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 14a vom 28. Januar 2009),
  3. für Flugingenieure nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003),
  4. für das Lehrpersonal, die Prüfer sowie Ausbildungsbetriebe und registrierten Ausbildungseinrichtungen für das in den Nummern 1 bis 3 genannte Luftfahrtpersonal nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch),
  5. für die Anerkennung von nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Lizenzen und Berechtigungen für das in den Nummern 1 bis 3 genannte Luftfahrtpersonal nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch); § 28a bleibt unberührt.

Die Anforderungen an die Tauglichkeit für das in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannte Luftfahrtpersonal richtet sich nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch) vom 27. März 2007 (BAnz. Nr. 94a vom 23. Mai 2007).

(2a) Die Verwendung von synthetischen Flugübungsgeräten, die an Stelle eines Flugzeuges oder eines Hubschraubers zu Ausbildungs-, Prüfungs- oder Überprüfungszwecken eingesetzt werden, richtet sich

  1. für Flugzeuge nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten (JAR-STD 1A bis 4A deutsch) vom 21. Mai 2007 (BAnz. Nr. 105a vom 12. Juni 2007),
  2. für Hubschrauber nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten (JAR-STD 1H bis 3H deutsch) vom 21. Mai 2007 (BAnz. Nr. 105b vom 12. Juni 2007).

(3) Art, Umfang und fachliche Voraussetzungen für den Erwerb von Lizenzen für anderes erlaubnispflichtiges Personal nach Absatz 1 bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung und nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal. Für den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern im Instrumentenflug sind die Bestimmungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch, Abschnitt H) sinngemäß anzuwenden.

(4) Angehörige des technischen Personals bedürfen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und von dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unternehmer eines luftfahrttechnischen Betriebes, unter dessen Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich mit dem Rollen beauftragt sind. Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz die Musterberechtigung für das betreffende Muster nicht umfasst.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Hubschrauber. Das Luftfahrt-Bundesamt kann für luftfahrttechnische Betriebe und Instandhaltungsbetriebe nach JAR-145 Ausnahmen zulassen.

(6) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung

  1. der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes,
  2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch), die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch), von Piloten von Hubschraubern (JARFCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den dieses Luftfahrtpersonal betreffenden Vorschriften der Verordnung über Luftfahrtpersonal

erforderlich sind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat die internationalen Bestimmungen, die Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation sowie die europäischen Bestimmungen für den Erwerb von Lizenzen im Rahmen dieser Verordnung zu beachten.

§ 21 Sonstiges erlaubnispflichtiges Personal 13

(1) Das sonstige erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:

  1. Prüfer von Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtes Personal,
  2. Flugdienstberater,
  3. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und sonstigem Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9.

(2) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt. Die Gruppenberechtigungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind dabei nur für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5.700 Kilogramm sowie für einmotorige Drehflügler anzuwenden.

§ 22 Zuständige Stellen 09

(1) Die Lizenz nach den §§ 20 und 21 wird erteilt

  1. von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebildet wurde, für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 150 Kilogramm und von sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 verkehrszulassungspflichtig ist,
  2. vom Luftfahrt-Bundesamt für Verkehrsflugzeugführer, Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-Crew Pilot Licence (MPL), Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Flugingenieure, Luftschiffführer, Prüfer von Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtes Personal, Flugdienstberater, Luftfahrtpersonal bei den Polizeien des Bundes und der Länder sowie für Luftfahrzeugführer nach Nummer 1 bei gleichzeitigem Erwerb der Instrumentenflugberechtigung,
  3. von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes für Luftsportgeräteführer, Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 mit einer höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm und für Prüfer von Luftsportgerät.

(2) Erweiterungen der Lizenz, die Erteilung besonderer Berechtigungen und die Anerkennung von Prüfungen und Prüfern werden von den in Absatz 1 jeweils zuständigen Stellen vorgenommen. Für die Erteilung der Instrumentenflugberechtigung ist allein das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Wird eine Lizenz, die nach Absatz 1 Nr. 1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumentenflugberechtigung erweitert, tritt das Luftfahrt-Bundesamt für diese Lizenz an die Stelle der bisher zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes. Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird die betreffende Stelle nach Absatz 1 Nr. 1 für die verbleibende Lizenz zuständig.

(3) Die Verlängerung und Erneuerung der Lizenz wird in den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 von der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Stelle, bei besonderen Umständen von der für den Ausbildungsbetrieb zuständigen Stelle und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 von der hiernach zuständigen Stelle erteilt.

(4) Die Lizenz nach Absatz 1 Nr. 1, ihre Verlängerung und Erneuerung sowie Erweiterungen und besondere Berechtigungen hierzu können auch von der zuständigen Stelle eines anderen Landes erteilt werden, wenn die nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Stelle zustimmt.

(5) Absatz 3 gilt entsprechend für den Widerruf, das Ruhen und die Beschränkung der Lizenz nach § 29.

§ 23 Mindestalter 09

(1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Lizenz beträgt

  1. 16 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassenberechtigung für Reisemotorsegler), Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8,
  2. 17 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer (mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler), Führer motorgetriebener Luftsportgeräte und Freiballonführer,
  3. 18 Jahre für Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer und für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder,
  4. 21 Jahre für Verkehrsflugzeugführer, Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-Crew Pilot Licence (MPL), Verkehrshubschrauberführer, Flugingenieure, Luftschiffführer, Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 sowie zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, Prüfer von Luftfahrtgerät und Flugdienstberater.

(2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt

  1. 14 Jahre für Segelflugzeugführer und Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte,
  2. 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 sowie zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,
  3. 16 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Führer motorgetriebener Luftsportgeräte und Freiballonführer,
  4. 17 Jahre für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.

Die zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.

§ 24 Voraussetzungen für die Ausbildung

(1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur zulässig, wenn

  1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 Abs. 2 besitzt,
  2. der Bewerber tauglich ist,
  3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben,
  4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt.

(2) Die Zuverlässigkeit von Bewerbern um eine Lizenz zum Führen eines Luftfahrzeuges nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit der Bewerber nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber um eine Lizenz nach § 20 ferner in der Regel nicht,

  1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
    1. wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
    2. wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
  2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,
  3. die regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbrauchen,
  4. für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.

Die Zuverlässigkeit kann auch im Falle von Verurteilungen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, oder im Falle von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

(3) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungseinrichtung vor Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. der Personalausweis oder Pass zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes,
  2. das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a,
  3. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass eine Auskunft nach § 30 Abs. 8 des Straßenverkehrsgesetzes beantragt worden ist,
  4. bei Personen, die sich erstmalig um eine Lizenz für das Führen eines Luftfahrzeuges nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes bewerben, eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder die Bestätigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde, dass eine Überprüfung beantragt worden ist, oder bei Personen, die sich erstmalig um eine andere Lizenz bewerben, eine Bescheinigung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt worden ist,
  5. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

Die Vorlagepflicht nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 gilt nicht für Bewerber um eine Lizenz für Luftsportgeräte nach § 1 Abs. 4, Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und für Flugdienstberater nach § 114 der Verordnung über Luftfahrtpersonal. Absatz 5 bleibt unberührt.

(4) Der Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Ausbildungseinrichtung meldet jeden neu aufgenommenen Bewerber spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle. Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen sind in Kopie der Meldung beizufügen oder spätestens bis zum ersten Alleinflug nachzureichen. Hat der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Bewerbers, teilt er die Gründe hierfür bei der Meldung oder während der Ausbildung der zuständigen Stelle mit. Die zuständige Stelle kann die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon abhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung nach § 24c Abs. 2 nachweist. Die zuständige Stelle untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung, wenn der Bewerber die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt.

(5) Abweichend von der Vorlagepflicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 haben Bewerber um eine Lizenz für Segelflugzeugführer nach § 36 der Verordnung über Luftfahrtpersonal ein Tauglichkeitszeugnis dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Einrichtung spätestens vor dem ersten Alleinflug vorzulegen. Der Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Einrichtung weist den Bewerber vor Beginn der Ausbildung darauf hin, dass die Lizenz nur bei nachgewiesener Tauglichkeit erteilt wird. Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer haben spätestens sechs Wochen nach Beginn der Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs einer Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nach § 40a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht bestehen. Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Bewerbern um eine Lizenz für Segelflugzeugführer oder Führer von nicht motorgetriebenen Luftsportgerät nur erforderlich, wenn der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel hat, dass der Bewerber die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt oder die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Satz 2 besitzt.

§ 24a Tauglichkeitszeugnis

(1) Das Tauglichkeitszeugnis wird gemäß dem entsprechenden Muster in Anlage 3 nach dem vollständigen Abschluss der entsprechenden flugmedizinischen Untersuchung erteilt. Der Umfang der flugmedizinischen Untersuchung und die Beurteilungsmaßstäbe für die Tauglichkeit richten sich nach den Bestimmungen über Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch).

(2) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 1 gelten für Verkehrsflugzeugführer, Berufsflugzeugführer, Verkehrshubschrauberführer, Berufshubschrauberführer, Luftschiffführer, Freiballonführer mit der Lizenz nach § 46 Abs. 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder.

(3) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 2 gelten für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer, Flugingenieure, Freiballonführer mit der Lizenz nach § 46 Abs. 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und Führer von Luftsportgeräten.

§ 24b Tauglichkeitsuntersuchungen

(1) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 werden von den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen Zentren durchgeführt. Untersuchungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sowie sonstige Untersuchungen zur Beurteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit werden von den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen Zentren oder von den nach § 24e Abs. 3 anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt.

(2) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2, Untersuchungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sowie sonstige Untersuchungen zur Beurteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit werden von den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen Zentren oder von den nach § 24e Abs. 2 oder 3 anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt.

(3) Bei der Untersuchung hat der Bewerber seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments nachzuweisen, soweit er dem flugmedizinischen Sachverständigen nicht persönlich bekannt ist. Bei Untersuchungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses ist zusätzlich das letzte Tauglichkeitszeugnis vorzulegen.

(4) Der anerkannte flugmedizinische Sachverständige nach § 24e Abs. 2 oder 3 oder das anerkannte flugmedizinische Zentrum nach § 24e Abs. 4 übermittelt dem Luftfahrt-Bundesamt nach jeder, auch abgebrochenen Untersuchung in der vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Form den Familiennamen, den Geburtsnamen und sonstige frühere Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Anschrift des Bewerbers, die Referenznummer, die Bezeichnung der Stelle, die über die Tauglichkeit entschieden hat, den Tag dieser Entscheidung und im Falle der Feststellung der Tauglichkeit das Tauglichkeitszeugnis. Ist keine abschließende Entscheidung getroffen worden, da Tatsachen festgestellt wurden, die Zweifel an der Tauglichkeit des Luftfahrers begründen und eine Überprüfung nach § 24c erforderlich machen, oder ist die Untauglichkeit des Bewerbers festgestellt worden, ist dies ebenfalls zur Eingabe in die Zentrale Luftfahrerdatei nach § 65 des Luftverkehrsgesetzes mitzuteilen.

(5) Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt auf Antrag der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle die ihm nach Absatz 4 übermittelten Daten zum Zweck der Durchführung der Aufsicht nach § 24e Abs. 7 über die nach § 24e Abs. 2 anerkannten Sachverständigen.

§ 24c Weitergehende Überprüfung der Tauglichkeit

(1) Wenn ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder ein nach § 24e Abs. 3 anerkannter flugmedizinischer Sachverständiger bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 die Untauglichkeit des Bewerbers festgestellt hat oder Tatsachen, die Zweifel an der Tauglichkeit begründen, kann der Bewerber bei einem anerkannten flugmedizinischem Zentrum diese Feststellung weitergehend überprüfen lassen. Wenn ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder ein nach § 24e Abs. 2 oder 3 anerkannter flugmedizinischer Sachverständiger bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 die Untauglichkeit des Bewerbers festgestellt hat oder Tatsachen, die Zweifel an der Tauglichkeit des Bewerbers begründen, kann der Bewerber bei einem anerkannten flugmedizinischem Zentrum oder einem nach § 24e Abs. 3 anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen diese Feststellungen weitergehend überprüfen lassen. Der überprüfende flugmedizinische Sachverständige oder das überprüfende flugmedizinische Zentrum prüft unter Anwendung der Bestimmungen von JAR-FCL 3 deutsch, ob ein Tauglichkeitszeugnis oder ein Tauglichkeitszeugnis mit Auflagen und Einschränkungen ausgestellt werden kann oder die Untauglichkeit zu bestätigen ist, und kann Fachärzte, andere flugmedizinische Sachverständige und Psychologen hinzuziehen und die für eine Überprüfung erforderlichen medizinischen Befunde mit Einwilligung des Bewerbers an diese übermitteln. Das nach abgeschlossener Überprüfung ausgestellte Tauglichkeitszeugnis oder die Bestätigung der Untauglichkeit wird dem Bewerber übergeben und nach § 24d Abs. 1 in Kopie der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle übermittelt. § 24b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß. Wenn nach dieser Überprüfung ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wird, ist auf diesem zu vermerken, dass die Tauglichkeit nach einer weitergehenden Überprüfung festgestellt wurde.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit eines Bewerbers um eine Lizenz oder eines Inhabers einer Lizenz begründen, kann die für die Lizenz zuständige Stelle anordnen, dass der Betroffene seine Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit durch eine Begutachtung durch ein von ihr bestimmtes flugmedizinisches Zentrum nach § 24e Abs. 4 oder ein von ihr bestimmten flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 nachweist.

§ 24d Erteilung und Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses

(1) Nach vollständigem Abschluss einer Untersuchung nach § 24b oder der Überprüfung nach § 24c stellt die untersuchende oder überprüfende Stelle im Falle der Tauglichkeit ein Tauglichkeitszeugnis aus. Ein Original oder eine vom ausstellenden flugmedizinischen Zentrum oder flugmedizinischen Sachverständigen bestätigte Kopie des Tauglichkeitszeugnisses ist der für die Lizenz zuständigen Stelle zu übermitteln. Wenn die Untauglichkeit eines Bewerbers festgestellt wurde, ist ihm dies schriftlich mitzuteilen. Die für die Lizenz zuständige Stelle ist hierüber zu unterrichten. Die Pflicht zur Übermittlung der Daten nach § 24b Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses beträgt ab dem Tag des Abschlusses der Untersuchung

  1. für Klasse 1:
    Zwölf Monate, jedoch längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, danach sechs Monate, bei Inhabern einer Lizenz zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern bereits nach Vollendung des 40. Lebensjahres sechs Monate, wenn diese gewerbsmäßig Transport von Fluggästen mit Luftfahrzeugen, die mit nur einem Piloten betrieben werden, durchführen;
  2. für Klasse 2:
    60 Monate bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, danach 24 Monate bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und danach zwölf Monate.

Ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 schließt die Tauglichkeit der Klasse 2 mit der dieser zugeordneten Gültigkeitsdauer ein. Ist aufgrund des Befundes eine kürzere Gültigkeitsdauer für die betreffende Tauglichkeitsklasse erforderlich, ist dies in dem Tauglichkeitszeugnis zu vermerken.

(3) Bei der wiederholten Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses beginnt die Gültigkeit nach Absatz 2 am Tag des Abschlusses der Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung. Wird die Verlängerungsuntersuchung innerhalb der letzten 45 Tage vor dem Ablauf der Gültigkeit des vorhergehenden Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt, bestimmt sich die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach Absatz 2 vom Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des vorhergehenden Tauglichkeitszeugnisses.

(4) Sind im Rahmen einer Untersuchung der Tauglichkeit Einschränkungen oder Auflagen im Tauglichkeitszeugnis zu vermerken, werden diese Eintragungen durch das flugmedizinische Zentrum nach § 24e Abs. 4 oder durch den flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 und 3 vorgenommen und der für die Lizenz zuständigen Stelle mitgeteilt. Dies gilt auch im Falle der Aufhebung oder Änderung bereits eingetragener Auflagen oder Einschränkungen. § 24b Abs. 4 bleibt unberührt. Wurden im Rahmen einer Tauglichkeitsuntersuchung Tatsachen bei einem Inhaber einer Lizenz festgestellt, die eine Nichttauglichkeit begründen, verliert das bereits erteilte Tauglichkeitszeugnis seine Gültigkeit. Wird die Tauglichkeit eines Bewerbers durch ein vom Luftfahrt-Bundesamt anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 eingeschränkt, ist dies der für die Lizenz zuständigen Stelle und dem Luftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. § 29 bleibt unberührt.

(5) Das Tauglichkeitszeugnis der für die Tätigkeit vorgeschriebenen Klasse ist beim Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen.

§ 24e Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger 09

(1) Flugmedizinische Zentren und flugmedizinische Sachverständige bedürfen für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen des Luftfahrtpersonals und für die Erteilung der Tauglichkeitszeugnisse der Anerkennung. Die Anerkennung wird in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht. Einem flugmedizinischen Zentrum oder einem flugmedizinischen Sachverständigen kann nur eine Anerkennung ausgesprochen werden.

(2) Als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 kann von den Luftfahrtbehörden der Länder, in denen der flugmedizinische Sachverständige seinen Wohnsitz hat, anerkannt werden, wer

  1. die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin, Allgemeinmedizin oder Arbeitsmedizin besitzt,
  2. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in einem nicht unter § 28 Abs. 2 fallenden Staat tätig ist,
  3. an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Grundlehrgang für flugmedizinische Sachverständige erfolgreich teilgenommen hat und eine Lizenz für Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflugzeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20 Abs. 1 besitzt oder besaß und
  4. über eine Untersuchungsstelle mit den medizintechnischen, personellen sowie organisatorischen Voraussetzungen für flugmedizinische Untersuchungen der Klasse 2 verfügt.

(3) Als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 kann vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden, wer

  1. die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin, Allgemeinmedizin oder Arbeitsmedizin besitzt und die Zusatzbezeichnung "Flugmedizin" führt,
  2. seit mindestens drei Jahren die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger nach Absatz 2 besitzt,
  3. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder einem nicht unter § 28 Abs. 2 fallenden Staat tätig ist,
  4. an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Aufbaulehrgang für flugmedizinische Sachverständige erfolgreich teilgenommen hat,
  5. mit den Arbeitsbedingungen beruflicher Luftfahrer in der Verkehrsluftfahrt vertraut ist und eine Lizenz für Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflugzeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20 Abs. 1 besitzt oder besaß und
  6. über eine Untersuchungsstelle mit den medizintechnischen, personellen sowie organisatorischen Voraussetzungen für flugmedizinische Untersuchungen der Klasse 1 verfügt.

Mit der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen nach Satz 1 erlischt die Anerkennung nach Absatz 2 und die Zuständigkeit der Luftfahrtbehörde des Landes. Das Luftfahrt-Bundesamt unterrichtet die bisher für die Aufsicht über den flugmedizinischen Sachverständigen zuständige Luftfahrtbehörde. Die Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen nach Satz 1 berechtigt auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2.

(4) Eine Einrichtung kann vom Luftfahrt-Bundesamt als flugmedizinisches Zentrum anerkannt werden, wenn

  1. ihr Leiter
    1. die Anforderungen nach Absatz 3 mit Ausnahme von Nummer 5 erfüllt,
    2. die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klassen 1 und 2 seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen besitzt oder
    3. unter Aufsicht eines Leiters in den letzten fünf Jahren vor der Anerkennung mindestens 500 Untersuchungen von Bewerbern für die Ersterteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 durchgeführt hat und
    4. in den letzten zehn Jahren vor der Anerkennung als Leiter wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrtmedizin betrieben und die Ergebnisse dieser Forschung publiziert hat sowie
  2. sie
    1. im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt und einer Universitätsklinik angeschlossen ist oder vertraglich mit dieser zusammenarbeitet,
    2. auf dem Gebiet der klinischen Luftfahrtmedizin tätig ist und
    3. die medizintechnischen personellen sowie organisatorischen Voraussetzungen erfüllt.

(5) Die Anerkennung eines flugmedizinischen Zentrums kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Anerkennung ist auf die Dauer von drei Jahren befristet Für die Verlängerung der Anerkennung um jeweils drei Jahre sind

  1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger nach Absatz 6,
  2. weitere wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrtmedizin und deren Publikation

nachzuweisen.

(6) Eine Anerkennung nach Absatz 2 oder 3 kann auf die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen nach § 24a für bestimmte Arten von Luftfahrern beschränkt und mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie wird auf die Dauer von drei Jahren befristet (gültig bis 31.03.2011:und kann längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des flugmedizinischen Sachverständigen verlängert werden.) Für die Verlängerung der Anerkennung um jeweils drei Jahre ist die Teilnahme an vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Fortbildungslehrgängen im Umfang von mindestens 20 Stunden seit der letzten Anerkennung oder Verlängerung nachzuweisen.

(7) Die für die Anerkennung zuständige Stelle führt die Aufsicht über die von ihr anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen und Zentren. Sie prüft, ob die Voraussetzungen, die für die Anerkennung maßgeblich waren, fortbestehen und die erteilten Auflagen eingehalten werden. Sie kann ferner fachlich prüfen, ob die flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen und die weitergehenden Überprüfungen nach den Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit nach JAR-FCL 3 deutsch durchgeführt und die erforderlichen Eintragungen in die Tauglichkeitszeugnisse nach § 24d Abs. 4 vorgenommen wurden. Zu diesem Zweck können Beschäftigte der für die Anerkennung zuständigen Stelle auf Verlangen die Räumlichkeiten der flugmedizinischen Sachverständigen und Zentren betreten. Der flugmedizinische Sachverständige oder der Leiter des flugmedizinischen Zentrums oder dessen Vertreter haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in flugmedizinische Unterlagen zu gewähren. Entsprechende Informationen sind der für die Anerkennung zuständigen Stelle auf deren Verlangen auch zu übersenden. Medizinische Befunde und die auf diesen beruhende Tauglichkeitszeugnisse werden in einer Weise übermittelt, dass eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber nicht möglich ist. Die für die Anerkennung zuständige Stelle hat alle Unterlagen, die personenbezogene, insbesondere medizinische Daten enthalten und ihr entgegen Satz 7 übermittelt worden sind, an den flugmedizinischen Sachverständigen oder das flugmedizinische Zentrum zurückzugeben oder zu vernichten. Bereits bei ihr gespeicherte Daten sind zu löschen.

(8) Stellt die für die Anerkennung zuständige Stelle im Rahmen einer Überprüfung nach Absatz 7 fest, dass einem offensichtlich untauglichen Bewerber ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde und die Voraussetzungen des § 65 Abs. 5 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes gegeben sind, hat der flugmedizinische Sachverständige der aufsichtführenden Stelle auf Verlangen im Einzelfall die Zuordnung zu der Person des Bewerbers zu ermöglichen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegenüber dem Inhaber dieses Zeugnisses treffen zu können. Die aufsichtführende Stelle hat die nach § 22 für die Lizenzerteilung zuständige Stelle über die Untauglichkeit des Bewerbers zu unterrichten.

(9) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren, nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder erteilte Auflagen nicht eingehalten werden. Der Widerruf wird in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.

§ 25 Antrag auf Erteilung einer Lizenz

(1) Der Antrag auf Erteilung der Lizenz kann schon vor Ablegung der nach den Vorschriften gemäß § 20 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Prüfungen gestellt werden. Ist für die Lizenz eine Prüfung nicht vorgeschrieben, ist der Antrag nach Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

  1. die in § 24 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen, es sei denn, der Antrag wird bei der zuständigen Stelle gestellt, der die Unterlagen nach § 24 Abs. 4 oder 5 vorgelegt worden sind; die zuständige Stelle kann die Vorlage eines neuen Tauglichkeitszeugnisses verlangen, wenn das nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vorgelegte Tauglichkeitszeugnis älter als ein Jahr ist,
  2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf Verlangen nachzuweisen ist,
  3. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von der registrierten Ausbildungseinrichtung angefertigter Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung,
  4. ein Passbild.

§ 26 Erteilung der Lizenz

(1) Die zuständige Stelle erteilt die Lizenz durch Aushändigung eines Luftfahrerscheines, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den nach § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften erfüllt sind. Hat der Prüfer Zweifel an der Eignung des Bewerbers, teilt er der zuständigen Stelle die Gründe hierfür mit.

(2) Die Dauer der Gültigkeit der Lizenz ist nach den Bestimmungen der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften im Luftfahrerschein einzutragen. Das Gleiche gilt für besondere Berechtigungen sowie Erweiterungen der Lizenz, wenn der Bewerber die Voraussetzungen der nach § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften erfüllt. Der Luftfahrerschein ist zusammen mit dem Personalausweis oder Reisepass und dem Tauglichkeitszeugnis bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.

§ 26a Voraussetzungen für Verlängerung und Erneuerung der Lizenz 08

(1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz müssen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und 2 fortbestehen. Ferner sind ein Tauglichkeitszeugnis nach § 24a und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes vorzulegen.

(2) Absatz 1 gilt für die nach § 28 oder § 28a erteilten Anerkennungen sinngemäß.

(3) Verfügt der Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes über einen gültigen Nachweis ausreichender Kenntnisse der im Flugfunkdienst verwendeten Sprache nach § 125 der Verordnung über das Luftfahrtpersonal, ohne dass dieser bereits in die Lizenz eingetragen worden ist, ist bei der Verlängerung und Erneuerung der Lizenz der zuständigen Stelle unter Vorlage der Bescheinigung über die Sprachkenntnisse die Stufe der festgestellten Sprachkenntnisse und das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer mitzuteilen.

§ 26b Ausübung der Rechte aus einer Lizenz

Die Rechte aus der Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber neben dem Luftfahrerschein ein gültiges Tauglichkeitszeugnis nach § 24d mitführt.

§ 27 Lizenzen der Bundeswehr

(1) Eine von der Bundeswehr erteilte Erlaubnis zu einer Tätigkeit in der militärischen Luftfahrt berechtigt während der Dauer des Dienstverhältnisses im gleichen Umfang zu einer Tätigkeit in der zivilen Luftfahrt mit Ausnahme der Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr, als Flugingenieur oder als Fluglehrer. Die Tätigkeit als Prüfer für Luftfahrtgerät in der zivilen Luftfahrt darf nur mit Zustimmung des Luftfahrt-Bundesamtes oder des Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes ausgeübt werden.

(2) Auf Antrag der zuständigen Bundeswehrdienststelle erteilt die zuständige Stelle dem Inhaber einer militärischen Erlaubnis eine entsprechende zivile Lizenz nach dieser Verordnung ohne nochmalige Prüfung der Eignung und Befähigung. Die Erteilung der Lizenz für eine berufliche Tätigkeit als Luftfahrzeugführer, Flugingenieur und Prüfer für Luftfahrtgerät sowie die Berechtigung für Flüge nach Instrumentenflugregeln und die Lehrberechtigung kann von dem Nachweis der in den Vorschriften nach § 20 Abs. 2 oder 3 genannten fachlichen Voraussetzungen, Fähigkeiten und Kenntnissen abhängig gemacht werden.

(3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Inhaber einer militärischen Erlaubnis auf Antrag von der Bundeswehrdienststelle zu bescheinigen, für welche Tätigkeiten und in welchem Umfang ihm die Erlaubnis erteilt war.

(4) Die zuständige Stelle erteilt dem Inhaber einer Bescheinigung nach Absatz 3 auf Antrag eine seiner militärischen Erlaubnis entsprechende Lizenz nach dieser Verordnung, sofern die Voraussetzungen für die Verlängerung der Lizenz nach den Vorschriften gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt ist. Wird der Antrag später gestellt, so erteilt die zuständige Stelle eine zivile Lizenz, sofern die Voraussetzungen für die Erneuerung der beantragten Lizenz erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

§ 28 Anerkennung von Lizenzen und Berechtigungen 08 13

(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Lizenzen, Berechtigungen und Nachweise über Sprachkenntnisse berechtigen nur zum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen, die in dem Staat oder Gebiet, in dem die Lizenz erteilt oder als gültig anerkannt worden ist, eingetragen sind. Die Anforderungen, nach denen die Lizenz erteilt oder als gültig anerkannt ist, müssen den Mindestanforderungen nach Artikel 33 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411) entsprechen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt. Satz 2 gilt nicht für Lizenzen für Luftsportgeräteführer.

(2) Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als Luftfahrtpersonal, die nach den Anforderungen der Joint Aviation Authorities (JAR-FCL 1, 2, 3 und 4) erteilt wurden, sind mit den damit verbundenen Rechten und Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt. Die Staaten, deren Lizenzen, Tauglichkeitszeugnisse, Berechtigungen, Nachweise über Sprachkenntnisse und Anerkennungen für Prüfer, Ausbildungsbetriebe sowie flugmedizinische Sachverständige allgemein anerkannt sind, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht. § 28a bleibt unberührt.

(3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann einer Lizenz nach Absatz 1, die einem deutschen Staatsangehörigen erteilt worden ist, für Flüge im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung verweigern, wenn sich Tatsachen dafür ergeben, dass der Inhaber für die Tätigkeit ungeeignet ist.

(4) Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als Luftfahrtpersonal können für das Führen und Bedienen von Luftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung gewährleistet ist. Die Anerkennung kann von dem Nachweis der Eignung nach den Vorschriften dieser Verordnung sowie der fachlichen Voraussetzungen, der Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Bestimmungen gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 abhängig gemacht werden. Die allgemeine Anerkennung und die Anerkennung im Einzelfall werden von dem Luftfahrt-Bundesamt, für Luftsportgeräteführer von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes erteilt. Auf Anforderung sind dem Luftfahrt-Bundesamt die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen gültigen Unterlagen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorzulegen. Die Anerkennung kann eingeschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden. Der ausländische Luftfahrerschein und die Bescheinigung über die Anerkennung im Einzelfall sind bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen. Die Beschränkung nach Satz 1 auf Luftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, gilt nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Abs. 4.

(5) Für anerkannte Lizenzen und Berechtigungen kann die zuständige Stelle auf Antrag entsprechende deutsche Ausweise erteilen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 28a Anerkennung von Lizenzen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurden 08

(1) Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Lizenz sowie alle damit verbundenen Rechte, Bedingungen und Nachweise über Sprachkenntnisse werden im Einzelfall ohne unbillige Verzögerung und ohne Auflage weiterer Prüfungen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Bestimmungen entspricht.

(2) Jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Lizenz für Privatluftfahrzeugführer darf auf in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Luftfahrzeugen, die für eine Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Luftfahrzeugführer, zugelassen sind, bei Flügen nach Sichtflugregeln bei Tage im Umfang der Rechte seiner Lizenz tätig werden.

(3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Lizenz den in Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen, wird geprüft, unter welchen Voraussetzungen die Lizenz anerkannt werden kann. Die Absätze 2 und 4 bleiben unberührt. Bestehen nach Prüfung der Gleichwertigkeit der Lizenz weiterhin begründete Zweifel, wird dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem alle erforderlichen Angaben vorliegen, schriftlich mitgeteilt, welche zusätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung erforderlich sind. Der ausstellende Staat und die Kommission der Europäischen Union werden davon schriftlich unterrichtet. Dem Inhaber der Lizenz wird so bald wie möglich Gelegenheit gegeben, zusätzliche Prüfungen abzulegen. Hat der Antragsteller den zusätzlichen Voraussetzungen Genüge getan, wird die betreffende Lizenz unverzüglich anerkannt.

(4) Lizenzen für Luftfahrzeugführer, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß den Anforderungen des Anhangs 1 zu dem Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt erteilt wurden, werden anerkannt, wenn der Inhaber den in der Anlage 4 zu § 28a aufgeführten besonderen Anforderungen genügt.

(5) Wird eine deutsche Lizenz auf der Grundlage einer von einem Drittstaat erteilten Lizenz oder eines Teiles einer solchen Lizenz erteilt, wird dies im Luftfahrerschein vermerkt.

(6) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden zu Ausbildungsbetrieben und registrierten Ausbildungseinrichtungen sowie zu Prüfungen und Verfahren zum Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen in derselben Weise wie deutsche Staatsangehörige zugelassen.

§ 28b Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte anderer Staaten

(1) Qualifikationen von synthetischen Flugübungsgeräten, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden sind, können vom Luftfahrt-Bundesamt allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden, sofern sie nach Bestimmungen bewertet worden sind, die den jeweils anwendbaren Bestimmungen JAR-STD deutsch entsprechen. Die Staaten, deren Qualifikationen allgemein anerkannt sind, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.

(2) Synthetische Flugübungsgeräte, die bereits von einer ausländischen Behörde nach anderen Vorschriften als den JAR-STD bewertet worden sind, können vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden, sofern ein vergleichbares Ergebnis in Bezug auf die Eignung für die Ausbildungs-, Prüfungs- oder Überprüfungszwecke sichergestellt werden kann.

§ 29 Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Lizenz

(1) Die Lizenz ist von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. An Stelle des Widerrufs kann eine Lizenz beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies ausreicht, die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. In den Fällen des § 24c Abs. 2 und des § 24d Abs. 4 kann die zuständige Stelle das Ruhen der Lizenz anordnen und den Luftfahrerschein einziehen, bis der Inhaber der Lizenz seine Tauglichkeit nachgewiesen hat.

(2) Die Lizenz ist ferner zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an dem ausreichenden praktischen Können oder fachlichen Wissen des Inhabers der Lizenz rechtfertigen und wenn eine von ihr angeordnete Überprüfung verweigert wird oder ergibt, dass der Inhaber der Lizenz ein ausreichendes praktisches Können oder fachliches Wissen nicht mehr besitzt.

(3) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Lizenz auf Zeit oder eine Nachschulung mit anschließender Überprüfung angeordnet oder die Lizenz auf eine bestimmte Betätigung in der Luftfahrt beschränkt werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Das Ruhen der Lizenz kann auch in Fällen erheblicher Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs bis zur Feststellung des weiteren ausreichenden praktischen Könnens oder fachlichen Wissens nach Absatz 2 angeordnet werden, wenn der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass der Inhaber der Lizenz das ausreichende praktische Können oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt. Der über die Lizenz ausgestellte Luftfahrerschein oder Ausweis ist für die Zeit des Ruhens der Lizenz in amtliche Verwahrung zu nehmen und im Falle der Beschränkung zu berichtigen oder durch einen neuen Luftfahrerschein oder Ausweis zu ersetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die besonderen Berechtigungen und die nach den §§ 28 und 28a erteilten Anerkennungen sinngemäß.

(5) Behauptet der Inhaber eines Luftfahrerscheins, dessen Einziehung oder amtliche Inverwahrungnahme für sofort vollziehbar angeordnet worden ist, der Rückgabeverpflichtung deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Luftfahrerschein verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sei, hat er auf Verlangen der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Luftfahrerscheins abzugeben. Dies gilt auch dann, wenn für einen abhanden gekommenen Luftfahrerschein bereits eine neue Ausfertigung beantragt wurde.

§ 30 Ausbildungserlaubnis 10

(1) Die Ausbildung von Luftfahrern darf nur in Ausbildungsbetrieben oder registrierten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden, die dafür eine Erlaubnis besitzen.

(2) Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für Luftfahrer auf weiteren Luftfahrzeugmustern und Luftfahrzeugklassen richtet sich

  1. für Luftfahrtpersonal, das unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 fällt, nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009),
  2. für Luftfahrtpersonal, das unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 fällt, nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 14a vom 28. Januar 2009).

Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für Luftfahrer zum Erwerb einer Berechtigung für weitere Luftfahrzeugmuster, Luftfahrzeugklassen oder Ballonarten, die nicht unter Satz 1 fallen, richtet sich nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal und kann auch außerhalb von Ausbildungsbetrieben oder registrierten Ausbildungseinrichtungen erfolgen.

(3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenommen werden, die hierfür eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrern besitzen. Die Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrern wird nach den gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften erteilt.

§ 31 Zuständige Stellen

(1) Die Erlaubnis oder Registrierung wird

  1. für Ausbildungsbetriebe oder registrierte Ausbildungseinrichtungen, die nur Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, jeweils ohne Instrumentenflugberechtigung, Segelflugzeugführer oder Freiballonführer ausbilden, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt werden soll, für registrierte Ausbildungseinrichtungen von den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, soweit sie mit der Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung nach § 5 des Luftverkehrsgesetzes beauftragt sind,
  2. für andere Ausbildungsbetriebe vom Luftfahrt-Bundesamt

erteilt.

(2) Wären nach Absatz 1 Nr. 1 in derselben Sache die Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig, so ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, in deren Bereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. Im Zweifel bestimmen die obersten Luftfahrtbehörden der beteiligten Länder im gegenseitigen Einvernehmen die nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Behörde.

§ 32 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Registrierung

(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Registrierung muss enthalten:

  1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Person sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur noch von der Erteilung der Erlaubnis abhängt,
  2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist; die Staatsangehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen,
  3. die Kopien der Luftfahrerscheine sowie Lebensläufe des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer und des sonstigen Lehrpersonals,
  4. den Nachweis, dass ausreichende personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen vorhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der verwendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten, einen sicheren Betrieb und eine geordnete Ausbildung durchzuführen,
  5. die Zustimmung des Flugplatzhalters über Art der Ausbildung, die auf dem Flugplatz durchgeführt werden soll.

(2) Folgende Angaben sind dem Antrag beizufügen

  1. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung nach § 30 Abs. 1:
    die Angaben nach Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 deutsch oder nach Anhang 1a zu JAR-FCL 2.055 deutsch,
  2. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungsbetrieb für Musterberechtigungen nach § 30 Abs. 1:
    die Angaben nach Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 deutsch oder nach Anhang 2 zu JAR-FCL 2.055 deutsch,
  3. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als registrierte Ausbildungseinrichtung nach § 30 Abs. 1:
    die Angaben nach Anlage 2.

§ 33 Erteilung und Umfang der Erlaubnis oder Registrierung

(1) Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für Ausbildungsbetriebe nach § 31 Abs. 1, wenn

  1. durch die vorgesehene Ausbildung eine Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu befürchten ist,
  2. Antragsteller, Ausbildungsleiter, Fluglehrer und sonstiges Lehrpersonal geeignet sind und
  3. im Übrigen den gemäß § 20 Abs. 2 anzuwendenden Vorschriften entsprochen wird.

(2) Die Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 wird für die Ausbildung zum Erwerb bestimmter Arten von Erlaubnissen und Berechtigungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. In der Erlaubnis wird der Ort des Schwerpunktes der Ausbildung bestimmt.

(3) Änderungen der Aufnahmebedingungen sowie Änderungen des Betriebszustandes, insbesondere ein Wechsel des Ausbildungsleiters, des Lehrpersonals oder des Luftfahrzeugs, bedürfen der Genehmigung. Änderungen des Namens oder der Firma des Inhabers der Erlaubnis oder der Registrierung sind der zuständigen Stelle anzuzeigen.

(4) Darüber hinaus registriert die für die Erlaubnis zuständige Stelle die Ausbildungseinrichtung entsprechend § 31 Abs. 1 nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Die mit der Registrierung erteilte Erlaubnis wird dem Antragsteller von der zuständigen Stelle mitgeteilt.

(5) Abweichungen von den Angaben auf dem Antragsformular nach Anlage 2 zu § 32 sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(6) Die Registrierung der Ausbildungseinrichtung bleibt bestehen, bis der Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Stelle mitteilt, dass die Ausbildung eingestellt wird oder die zuständige Stelle feststellt, dass die Ausbildung nicht sicher durchgeführt wird oder nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung oder den Vorschriften gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 erfolgt. In beiden Fallen wird die Registrierung der Ausbildungseinrichtung von der zuständigen Stelle widerrufen.

(7) Die Erlaubnis für Ausbildungsbetriebe, die Registrierung der Ausbildungseinrichtung oder der Widerruf wird von der zuständigen Stelle nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in den Nachrichten für Luftfahrer und von den Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Informationsschrift des Beauftragten bekannt gemacht.

§ 34 Erleichterungen

Für die Ausbildung von Privatflugzeugführern und Privathubschrauberführern ohne Instrumentenflugberechtigung sowie von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 als erteilt, wenn die Ausbildungseinrichtung oder ein Verband zusammengeschlossener Ausbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle registriert wurde. § 33 Abs. 2, 3 und 5 gilt entsprechend.

§ 35 Beginn der Ausbildung

Mit der Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer Abnahmeprüfung bei dem Ausbildungsbetrieb gestattet oder einer Ausbildungseinrichtung die Registrierung mitgeteilt hat. Die zuständige Stelle gibt die genehmigten Ausbildungsbetriebe und registrierten Ausbildungseinrichtungen in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt. Die Ausbildungseinrichtungen für Führer von nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten werden vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht.

§ 36 Aufsicht

(1) Die zuständige Stelle führt die Aufsicht über den Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Ausbildungseinrichtung.

(2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 33 hat der zuständigen Stelle einmal im Jahr einen Ausbildungsbericht über den Verlauf der Ausbildung einschließlich besonderer Vorkommnisse vorzulegen. In dem Ausbildungsbericht müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein: Anzahl der im Kalenderjahr ausgebildeten Bewerber zum Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen als Luftfahrer, Anzahl der unterrichteten Theoriestunden, Anzahl der durchgeführten Flugausbildungsstunden mit Luftfahrzeugen, ggf. an Verfahrensübungsgeräten oder Simulatoren, Anzahl der beschäftigten Fluglehrer, Theorielehrer, ggf. Lehrer an synthetischen Übungsgeräten, Anzahl und Muster der zur Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge, ggf. Art der verwendeten synthetischen Übungsgeräte sowie besondere Vorkommnisse.

§ 37 Rücknahme und Widerruf

Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn länger als ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist.

wird aufgehoben.

3. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
10. das Gutachten
  1. eines technischen Sachverständigen über das Ausmaß des Fluglärms, der in der Umgebung des Flughafens zu erwarten ist, und
  2. eines medizinischen Sachverständigen über die Auswirkung dieses Lärms auf die Bevölkerung,
"10. das Gutachten eines technischen Sachverständigen über das Ausmaß des Fluglärms, der in der Umgebung des Flughafens zu erwarten ist,"

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Unterlagen, insbesondere auch Sachverständigengutachten, fordern. Sie bestimmt, in welcher Anzahl der Antrag und die Unterlagen einzureichen sind. "(2) Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen die Vorlage eines Sachverständigengutachtens über die durch den Fluglärm hervorgerufenen Auswirkungen auf die Bevölkerung verlangen, wenn nur so eine sachgerechte Beurteilung der Auswirkungen möglich ist. Die Genehmigungsbehörde kann darüber hinaus noch weitere Unterlagen, insbesondere Sachverständigengutachten, fordern. Sie bestimmt im Übrigen, in wie vielen Ausfertigungen der Antrag und die Unterlagen einzureichen sind."

4. Dem § 45 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(gültig ab 23.12.2015)
"(5) Das Flughafenunternehmen eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle hat eine Bodenfunkstelle für die Feuerwehrfrequenz zu errichten und den Sprechfunkverkehr aufzuzeichnen."

5. In § 48c Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Anlage 5" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.

6. § 108 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 4 und 5 Buchstabe d sowie die Nummern 6, 12 und 16

4.als Leiter eines Ausbildungsbetriebes oder einer registrierten Ausbildungseinrichtung entgegen
  1. § 24 Abs. 1 oder 3 einen Bewerber ausbildet,
  2. § 24 Abs. 4 die vorgeschriebene Meldung nicht rechtzeitig erstattet,
  3. § 33 Abs. 3 die vorgeschriebenen Mitteilungen nicht macht,
  4. § 35 mit der Ausbildung beginnt, ehe die zuständige Stelle dies gestattet;

5. d) § 24d Abs. 5 das Tauglichkeitszeugnis,

6.als Angehöriger des Luftfahrtpersonals

  1. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 oder § 28 Abs. 4 Satz 5 den Luftfahrerschein oder Ausweis über die Anerkennung nicht mitführt,
  2. einer Auflage nach § 28 Abs. 4 Satz 4 zuwiderhandelt;

12. als flugmedizinischer Sachverständiger

  1. entgegen § 24e Abs.1 Satz 1 ein Tauglichkeitszeugnis ohne die dafür notwendige Anerkennung ausstellt,
  2. entgegen § 24e Abs. 7 Satz 4, 5 und 6 und Abs. 8 die im Einzelfall zur Aufsichtsführung erforderliche Auskunft nicht erteilt, die Einsicht nicht gewährt oder die Informationen auf Verlangen der Behörde nicht übersendet,
  3. entgegen § 24d Abs. 4 Satz 4 vorgenommene Eintragungen nicht an die genannte Stelle meldet,
  4. entgegen § 24b Abs. 4 die dort genannten Informationen nicht übermittelt,
  5. entgegen § 24c Abs. 1 die Kopie des Zeugnisses oder die Bestätigung der Untauglichkeit nicht an die zuständige Stelle übermittelt;

16. als Inhaber einer Lizenz für Luftfahrtpersonal entgegen § 24d Abs. 5 das Tauglichkeitszeugnis nicht mit sich führt.

werden aufgehoben.

b) In Nummer 14 wird nach dem Wort "erstattet" das Semikolon durch das Wort "oder" ersetzt.

c) In Nummer 15 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

7. § 110

§ 110 Übergangsvorschriften

Der Nachweis der Zusatzbezeichnung "Flugmedizin" gemäß § 24e Abs. 3 Nr. 1 ist bis zum 30. April 2009 zu erbringen.

wird aufgehoben.

8. Die Anlagen 2 bis 4

.
Angaben zum Antrag auf Registrierung einer Ausbildungseinrichtung
Anlage 2
(zu § 32)


A Name und Anschrift, unter denen die Ausbildungseinrichtung betrieben wird
B Name des/der Betreiber oder Vertretungsbefugten
C Beabsichtigter Beginn der Ausbildungstätigkeit
D Name, Anschrift und Telefonnummer der Fluglehrer unter Angabe der Qualifikationen
E (i) Name und Anschrift des Flugplatzes, auf dem die Ausbildung durchgeführt werden soll (falls zutreffend),
(ii) Name des Unternehmers des Flugplatzes
F Auflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung verwendet werden sollen, einschließlich aller synthetischen Flugübungsgeräte (falls zutreffend), unter Angabe von:
Luftfahrzeugklasse/art und ggf. -muster, Eintragung(en) im Luftfahrzeugregister, eingetragenem(n) Halter(n), Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses
G Art der Ausbildung, die in der Einrichtung durchgeführt werden soll:
Theoretische Ausbildung
Flugausbildung
Nachtflugqualifikation
Klassenberechtigungen (z.B. Reisemotorsegler)
Sonstige Berechtigungen (z.B. Kunstflugberechtigung, Wolkenflugberechtigung usw.)
H Angaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der Auszubildenden
I Angaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der Ausbildungseinrichtung
J Sonstige zweckdienliche Angaben
K Erklärung, dass
  1. die Angaben zu A bis J richtig sind,
  2. die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in § 20 Abs. 2 oder 3

genannten Vorschriften durchgeführt wird.

Datum
Unterschrift

.

Muster Tauglichkeitszeugnis Anlage 3 10
(zu § 24a Abs. 1)

Druck- und Lokalversion

Druck- und Lokalversion

Druck- und Lokalversion

.

Besondere Anerkennungsverfahren Anlage 4
(zu § 28a)


Besondere Anforderungen für die Gültigerklärung
Einsatzbereich Erlaubnis Gesundheitliche Tauglichkeit Alter Erfahrung Eignungsprüfung für die besondere Anerkennung*)
  • Überprüfung der Kenntnisse über die vom Aufnahmemitgliedstaat erlassenen Anforderungen, die in den Anwendungsbereich des Anhangs 6 der Konvention von Chicago fallen, in einer Amtssprache des Staates, in dem die Gültigerklärung beantragt wurde, oder in Englisch, je nach Wahl des Antragstellers.
  • PraktischeÜberprüfung einschließlich der Befähigung zum Instrumentenflug, im Flug oder im Simulator (die Einzelheiten der Überprüfungen sind

in dieser Spalte nachstehend fallweise aufgeführt).

(1) (2) (3) (4) (5) (6)
1. Gewerblicher Luftverkehr mit FAR 25/ JAR 25-Flugzeugen
a) Verantwortlicher Luftfahrzeugführer (PIC) a) ATPL-A a) Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 ohne Einschränkungen a) 21-60 a) 1.500 Std. als PIC auf FAR 25/JAR 25-Flugzeugen a) Praktische Überprüfung, einschl. IR-Prüfung, im Flug oder im Simulator
b) Zweiter Luftfahrzeugführer b) ATPL-A b) Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 ohne Einschränkungen b) 21-60 b) 1.500 Std. auf FAR 25/JAR 25-Flugzeugen b) Praktische Überprüfung, einschl. IR-Prüfung, im Flug- oder im Simulator
2. Gewerblicher Luftverkehr, ausgenommen mit FAR 25/ JAR 25-Flugzeugen
a) PIC a) CPL-A (mit IR) a) Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 ohne Einschränkungen a) 21-60 a) 1.000 Std. als PIC auf Flugzeugen im gewerblichen Luftverkehr seit Erlangung der IR a) Praktische Überprüfung, einschl. IR-Prüfung, im Flug oder im Simulator
b) Zweiter Luftfahrzeugführer b) CPL-A (mit IR) b) Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 ohne Einschränkungen b) 21-60 b) 1.000 Std. im gewerblichen Luftverkehr b) Praktische Überprüfung, einschl.

IR-Prüfung, im Flug

oder im Simulator

3. a) Arbeitsflüge mit Flugzeugen (ausgenommen Schulungsflüge) a) CPL-A a) Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 ohne Einschränkungen a) 21-60 a) 700 Std. als PIC auf Flugzeugen herkömmlicher Bauart, davon 200 Std. auf solchen Arbeitsflügen, für die die Anerkennung beantragt wird, einschl. 50 Std. einschlägige Flugerfahrung in den letzten 12 Monaten a) Praktische Überprüfung für die beabsichtigte Tätigkeit
b) Arbeitsflüge mit Hubschraubern (ausgenommen Schulungsflüge und Einsätze über See) b) CPL-H b) Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 ohne Einschränkungen b) 21-60 b) 700 Std. als PIC auf Hubschraubern, davon 200 Std. auf solchen Arbeitsflügen, für die die Anerkennung beantragt wird, einschl. 50 Std. einschlägige Flugerfahrung in den letzten 12 Monaten b) Praktische Überprüfung für die beabsichtigte Tätigkeit
4. Gewerblicher Luftverkehr oder Einsätze über See mit Hubschraubern
a) PIC a) ATPL-H (mit IR, falls IFR Flüge erforderlich) a) Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 ohne Einschränkungen a) 21-60 a) 1.500 Std. als PIC auf solchen Flügen, für die die Anerkennung beantragt wird. Falls IR erforderlich, 500 Std. Flugerfahrung seit Erlangung der IR a) Praktische Überprüfung, ggf. einschl. IR-Prüfung, im Flug- oder im Simulator
b) Zweiter Luftfahrzeugührer b) CPL-H (mit IR, falls IFR Flüge erforderlich) b) Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 ohne Einschränkungen b) 21-60 b) 1.500 Std. als PIC auf solchen Flügen, für die die Anerkennung beantragt wird. Falls IR erforderlich, 500 Std. Flugerfahrung seit Erlangung der IR b) Praktische Überprüfung, ggf. einschl. IR-Prüfung, im Flug- oder im Simulator
*) Den Antragstellern wird möglichst bald die Gelegenheit gegeben, sich den genannten Überprüfungen zu unterziehen. Als Flugzeuge herkömmlicher Bauart gelten alle Flugzeuge, außer solche nach JAR 25 und Ultraleichtflugzeuge.

IR = Instrument rating.

werden aufgehoben.

9. Die Anlage 5 wird Anlage 2 (zu § 48c).s

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 1
Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal

§ 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht

§ 3 Anwendbare Vorschriften

§ 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis

§ 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen

§ 6 Durchführungsbestimmungen

§ 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis

§ 8 Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente

§ 9 Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen

§ 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen

§ 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis

§ 12 Erlaubnisse der Bundeswehr

§ 13 Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure

§ 14 Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten

§ 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis

§ 16 Voraussetzungen für die Ausbildung

§ 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung

§ 18 Zuverlässigkeit

§ 19 Bewerbermeldung

§ 20 Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit

§ 21 Flugmedizinische Tauglichkeit

§ 22 Alleinflüge

§ 23 Ausbildungsbetriebe

§ 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis

§ 25 Form der Ausbildungserlaubnis

§ 26 Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis

§ 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis

§ 28 Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis

§ 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb

§ 30 Beginn der Ausbildungstätigkeit

§ 31 Aufsicht über Ausbildungsbetriebe

§ 32 Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis

§ 33 Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht

§ 34 Fliegerärztlicher Ausschuss

§ 35 (weggefallen)

Unterabschnitt 2
Segelflugzeugführer

§ 36 Fachliche Voraussetzungen

§ 37 Erleichterungen

§ 38 Prüfung

§ 39 Erteilung und Umfang der Lizenz

§ 40 Zulässige Startarten

§ 40a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler

§ 41 Gültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten und Klassenberechtigung für Reisemotorsegler

Unterabschnitt 3
Luftsportgeräteführer

§ 42 Fachliche Voraussetzungen

§ 43 Prüfung

§ 44 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer

§ 45 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer

Unterabschnitt 4
Freiballonführer

§ 46 Fachliche Voraussetzungen

§ 47 Prüfung

§ 48 Erteilung und Umfang der Lizenz

§ 49 Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz

Unterabschnitt 5
Luftschiffführer

§ 50 Fachliche Voraussetzungen

§ 51 Prüfung

§ 52 Erteilung und Umfang der Lizenz

§ 52a Musterberechtigung für Luftschiffführer

§ 52b Instrumentenberechtigung für Luftschiffführer

§ 53 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Lizenz

Unterabschnitt 6
Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder

§ 62 Fachliche Voraussetzungen

§ 63 Prüfung

§ 64 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Flugtechniker

§ 65 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugtechniker

§§ 66 bis 76 (weggefallen)

Unterabschnitt 7
Berechtigung für Langstreckenflug

§ 77 Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer

§§ 78 bis 80 (weggefallen)

Unterabschnitt 8
Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug und Wolkenflug sowie Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer

§ 81 Kunstflugberechtigung

§ 82 (weggefallen)

§ 83 (weggefallen)

§ 84 Schleppberechtigung

§ 84a Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer

§ 85 Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer

§§ 86 und 87 (weggefallen)

Unterabschnitt 9
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten

§ 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren

§ 88a (weggefallen)

§ 89 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern

§§ 90 bis 93 (weggefallen)

§ 94 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern

§ 95 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern

§ 95a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern

§ 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen

§§ 97 und 97a (weggefallen)

Unterabschnitt 10
(weggefallen)

§§ 98 bis 103 (weggefallen)

Abschnitt 2
Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen

Unterabschnitt 1
Prüfer von Luftfahrtgerät

§ 104 Fachliche Voraussetzungen

§ 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung

§ 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit

§ 107 Prüfung

§ 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät

§ 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis

§ 110 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät

§ 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung

Unterabschnitt 2
Freigabeberechtigtes Personal

§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis

Unterabschnitt 3
Flugdienstberater

§ 112 Fachliche Voraussetzungen

§ 113 Prüfung

§ 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugdienstberater

Unterabschnitt 4
Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist

§ 115 Fachliche Voraussetzungen, Prüfung

§ 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften

Unterabschnitt 1
Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung

§ 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung

§§ 118 und 119 (weggefallen)

Unterabschnitt 2
Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen

§ 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen

§ 121 Nachweis der theoretischen Ausbildung

§ 122 Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer bei Mitnahme von Fluggästen

§ 123 (weggefallen)

§ 124 Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen

§ 125 Nachweis von Sprachkenntnissen

§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen

§ 126 (weggefallen)

Unterabschnitt 2a
(weggefallen)

§ 127 (weggefallen)

Unterabschnitt 3
Durchführung der Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung

§ 128 Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern

§ 128a Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern

§ 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung

§ 130 (weggefallen)

Unterabschnitt 4
Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes

§ 131 Zuständige Stellen

§ 132 Antragstellung

§ 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften

§ 133a (weggefallen)

§ 134 Ordnungswidrigkeiten

§ 135 Übergangsvorschriften

Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 3 bis 11)

Anlage 2 (zu § 125a) Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen

Anlage 3 (zu § 27) Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung".

2. Die Überschrift zu Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Erster Abschnitt
Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer
"Abschnitt 1
Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit".

3. Die Überschrift zu Unter abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Privatflugzeugführer "Unterabschnitt 1
Allgemeines".

4. Die § § 1 bis 34 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Fachliche Voraussetzungen 09

(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer sind

  1. die theoretische Ausbildung,
  2. die Flugausbildung,
  3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete

  1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln,
  2. Navigation,
  3. Meteorologie,
  4. Aerodynamik,
  5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
  6. Verhalten in besonderen Fällen,
  7. menschliches Leistungsvermögen.

(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 35 Flugstunden auf Flugzeugen verschiedener Muster mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung der Prüfung nach § 2, davon 10 Stunden Alleinflug. Wird die Flugausbildung innerhalb von vier Monaten abgeschlossen, ermäßigt sie sich auf mindestens 30 Flugstunden, davon 10 Stunden im Alleinflug.

(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen enthalten sein

  1. die Flugvorbereitung einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges,
  2. Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen,
  3. Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen,
  4. Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von beginnenden überzogenen Flugzuständen,
  5. Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von Spiralsturzflugzuständen,
  6. Starts und Landungen bei Seitenwind,
  7. Starts und Landungen mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und unter Berücksichtigung der Hindernisfreiheit auf kurzen Pisten,
  8. Notverfahren einschließlich simulierter Ausfälle der Flugzeugausrüstung,
  9. An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr,
  10. ein Überlandflug im Alleinflug über eine Strecke von mindestens 270 Kilometer, bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.

(5) In der Flugausbildung mit Fluglehrer können Reisemotorsegler als zweites Muster mit einer Flugzeit von insgesamt nicht mehr als 15 Stunden verwendet werden.

(6) Ein Reisemotorsegler im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den entsprechenden Bauvorschriften zugelassenes Luftfahrzeug, das über ein fest eingebautes Triebwerk und einen nicht einklappbaren Propeller verfügt, nach Flughandbuch eigenstartfähig ist und aus eigener Leistung steigen kann. Ein Reisemotorsegler ist auch jedes weitere Luftfahrzeug, welches vom Luftfahrt-Bundesamt als gleichwertig anerkannt wird

§ 1a Erleichterungen

(1) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeugführer oder Hubschrauberführer besitzen, verringert sich die Flugausbildung nach § 1 Abs. 3 auf mindestens 20 Flugstunden auf Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler besitzen, verringert sich die Ausbildung auf fünf Flugstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug enthalten sein.

(3) Für Bewerber, die eine Lizenz für Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert sich die Ausbildung auf sieben Flugstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug sowie An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen enthalten sein.

§ 2 Prüfung

(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Privatflugzeugführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf

  1. die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
  2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen von Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm,
  3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen und in Notfällen.

§ 3 Erteilung und Umfang der Lizenz 07

(1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 2 der Anlage zu dieser Verordnung mit der Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 750 Kilogramm erteilt. Werden während der Ausbildung auch die Voraussetzungen nach § 3a für den Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nachgewiesen, wird zusätzlich die Klassenberechtigung für Reisemotorsegler in den Luftfahrerschein eingetragen. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstige Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.

(2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Flugzeugen nach Absatz 1

  1. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als verantwortlicher Flugzeugführer am Tage auf Flugzeugen der eingetragenen Muster innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland,
  2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von Gegenständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeugführern auf diesen Mustern innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland. Die §§ 84 und 88a bleiben unberührt.

§ 3a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler

(1) Privatflugzeugführer nach § 1 bedürfen zur Führung von Reisemotorseglern der Klassenberechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind

  1. der Besitz der Lizenz für Privatflugzeugführer nach § 1 sowie eine Einweisung von mindestens fünf Flugstunden in die Führung und Bedienung von Reisemotorseglern, deren Beherrschung in besonderen Flugzuständen und das Verhalten in Notfällen; darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer, fünf Landungen mit abgestelltem Triebwerk und 10 Starts und Landungen im Alleinflug, davon fünf Landungen mit abgestelltem Triebwerk enthalten sein,
  2. die Ablegung einer praktischen Prüfung, in der der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und Bedienung von Reisemotorseglern im Normalflugbetrieb und bei besonderen Flugzuständen besitzt.

§ 3b Klassenberechtigung für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm

(1) Privatflugzeugführer nach § 1 bedürfen zur Führung von einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm der Klassenberechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Klassenberechtigung zur Führung von einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm sind

  1. der Besitz der Lizenz für Privatflugzeugführer nach § 1 sowie eine Einweisung von fünf Flugstunden in die Führung und Bedienung von einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm, deren Beherrschung in besonderen Flugzuständen und das Verhalten bei Notfällen, darin müssen mindestens 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug enthalten sein,
  2. die Ablegung einer praktischen Prüfung, in der der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und Bedienung von einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm im Normalbetrieb und bei besonderen Flugzuständen besitzt.

§ 4 Gültigkeit der Lizenz und der Klassenberechtigungen 07

(1) Die Lizenz nach § 1 wird für einen Zeitraum von 60 Monaten ausgestellt. Die Klassenberechtigung, für die der Bewerber ausgebildet worden ist und die Prüfung abgelegt hat, wird in den Luftfahrerschein eingetragen.

(2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Klassenberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens zwölf Flugstunden auf einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen, Reisemotorseglern oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den zwölf Flugstunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer, zwölf Starts und zwölf Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers mit der erforderlichen Klassenberechtigung auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt wurde, enthalten sein. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer mit der erforderlichen Klassenberechtigung auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt wurde, ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.

(3) Die Lizenz nach § 3 Abs. 1 kann um die Gültigkeit nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.

§ 5 Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch 07

(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003) sind

  1. der Besitz einer Lizenz für Privatflugzeugführer nach § 1 mit Klassenberechtigung nach § 3b für einmotorig kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm oder der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nach § 3a,
  2. die Ausbildung nach § 82 Abs. 3 und 4.

(2) Die theoretische Ausbildung und die Flugausbildung können in einer Ausbildungseinrichtung gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003) erfolgen.

(3) Der Bewerber hat die Prüfung nach § 82 Abs. 5 zu absolvieren.

(4) Umfang und Gültigkeit der Lizenz nach § 5 richten sich nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003).

2. (weggefallen)

§§ 6 bis 11 (weggefallen)

3. Berufsflugzeugführer

1. Klasse

§ 12 (weggefallen)

§ 13 (weggefallen)

4. (weggefallen)

§§ 14 bis 17 (weggefallen)

5. (weggefallen)

§§ 18 bis 22 (weggefallen)

6. (weggefallen)

§§ 23 bis 28 (weggefallen)

7. (weggefallen)

§§ 29 und 30 (weggefallen)

8. (weggefallen)

§§ 31 bis 35 (weggefallen)

" § 1 Erlaubnispflichtiges Personal

Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:

  1. Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen,
  2. Flugingenieure,
  3. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
  4. Luftsportgeräteführer,
  5. Flugdienstberater,
  6. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  7. Prüfer von Luftfahrtgerät, freigabeberechtigtes Personal,
  8. Flugbegleiter.

§ 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht

(1) Erlaubnisse sind:

  1. die Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1 sowie für freigabeberechtigtes Personal nach § 1 Nummer 8,
  2. der Luftfahrerschein oder der Ausweis für Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6,
  3. die Flugbegleiterbescheinigung für Personal nach § 1 Nummer 9 und
  4. der Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät für Personal nach § 1 Nummer 7.

(2) Angehörige des technischen Personals bedürfen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und von dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unternehmer eines Instandhaltungsbetriebes, unter dessen Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch mit dem Rollen beauftragt sind. Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz die Musterberechtigung für das betreffende Muster nicht umfasst.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit (Kipprotorflugzeug) und Hubschrauber, sofern zum Rollen Schwebeflugmanöver durchgeführt werden müssen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann für Instandhaltungsbetriebe, die diese Tätigkeiten ausführen, Ausnahmen zulassen.

§ 3 Anwendbare Vorschriften

(1) Die fachlichen Voraussetzungen und die Prüfungen zum Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die Bestimmungen über die Gültigkeit, die Verlängerung und die Erneuerung von Erlaubnissen richten sich

  1. für Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. für Personal nach § 1 Nummer 2 nach der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003),
  3. für Personal nach § 1 Nummer 3 bis 7 nach dieser Verordnung,
  4. für Personal nach § 1 Nummer 8 nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. für Segelflugzeugführer, Freiballonführer und Luftschiffführer, einschließlich der Berechtigung zur praktischen Ausbildung, neben Nummer 1 zusätzlich nach dieser Verordnung.

(2) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 werden auch angewendet auf Luftfahrzeuge nach Anhang II Buchstabe a bis d und h der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 6/2013 (ABl. Nr. L 4 vom 09.01.2013 S. 34) geändert worden ist. Die Lizenz wird bei Eintrag einer Musterberechtigung für Luftfahrzeuge nach Satz 1 durch ein nationales Beiblatt ergänzt. Auf den Luftfahrzeugen nach Satz 1 absolvierte Flugstunden werden auf die fortlaufende Flugerfahrung angerechnet. Die Luftfahrzeuge nach Satz 1 können zur Ausbildung und zur Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen genutzt werden, vorausgesetzt der Ausbildungsbetrieb sowie die Lehrberechtigten und Flugprüfer verfügen über die entsprechende Zulassung oder Berechtigung.

§ 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis

(1) Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises beträgt

  1. 16 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  2. 17 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
  3. 18 Jahre für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder sowie
  4. 21 Jahre für
  1. Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  2. Flugingenieure,
  3. Prüfer von Luftfahrtgerät und Flugdienstberater.

(2) Das Mindestalter zum Erlangen der Lizenz für Segelflugzeugführer, Freiballonführer oder Luftschiffführer beträgt

  1. 16 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassenberechtigung Reisemotorsegler),
  2. 17 Jahre für Segelflugzeugführer (mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler) und Freiballonführer,
  3. 21 Jahre für Luftschiffführer.

§ 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen

(1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 einschließlich der Berechtigungen, mit Ausnahme der Instrumentenflugberechtigung, sind:

  1. die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebildet wurde, für die Erteilung von Lizenzen nach Anhang I Abschnitt B (Leichtluftfahrzeugpilotenlizenz - LAPL) und Abschnitt C (Privatpilotenlizenz - PPL, Segelflugzeugpilotenlizenz - SPL, Ballonpilotenlizenz - BPL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
  2. die beauftragten Unternehmen und die dafür zugelassenen Ausbildungsorganisationen für die Erteilung der Erlaubnis für Flugbegleiter nach § 1 Nummer 9,
  3. die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes für die Erteilung des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer, des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm nach § 1 Nummer 6 und des Ausweises für Prüfer von Luftsportgerät (Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5),
  4. das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung aller weiteren Erlaubnisse.

Satz 1 gilt auch für die Anerkennung von Prüfern nach § 128a.

(2) Für die Erteilung der Instrumentenflugberechtigung ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Wird eine Lizenz, deren Erteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumentenflugberechtigung erweitert, geht die Zuständigkeit auf das Luftfahrt-Bundesamt über. Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird für die verbleibende Lizenz die betreffende Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig.

§ 6 Durchführungsbestimmungen

Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen Einzelheiten festzulegen

  1. zur Präzisierung einzelner Regelungen dieser Verordnung,
  2. zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Ausnahme von Verfahren oder Verfahrensregeln zur Umsetzung des Anhangs VI-Anforderungen an Behörden bezüglich des fliegenden Personals (Teil ARA) und
  3. zur Durchführung der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch).

§ 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder Flugbegleiterbescheinigung, eines Ausweises oder Luftfahrerscheins kann erst gestellt werden, wenn alle Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 und 2 nachgewiesen wurden.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. die in § 16 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Unterlagen, soweit diese der nach § 5 zuständigen Stelle nicht bereits vorliegen,
  2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf Verlangen nachzuweisen ist,
  3. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von dem beauftragten Unternehmen ausgestellter Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung des Bewerbers sowie die Nachweise über die bestandene theoretische und praktische Prüfung und
  4. wenn am Flugfunk teilgenommen wird,
  1. ein Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse und
  2. ein Nachweis über das Niveau der Sprachkenntnisse; davon ausgenommen sind Bewerber um Erlaubnisse zum Führen von Segelflugzeugen (LAPL(S) und SPL), Ballonen (LAPL(B) und BPL), Motorseglern und Luftsportgeräten.

(3) Dem Antrag auf Erteilung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen nach § 104,
  2. eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses zur Feststellung der Identität und
  3. der Nachweis über die Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes oder ein Auszug aus dem Fahreignungsregister und ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, wenn aufgrund der Tätigkeit kein Nachweis über die Zuverlässigkeit ausgestellt wird.

§ 8 Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente

(1) Die nach § 5 zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis durch Aushändigung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins, eines Ausweises oder einer Flugbegleiterbescheinigung, wenn die Voraussetzungen des § 7 in Verbindung mit den nach § 3 Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften erfüllt sind.

(2) Zusammen mit der Erlaubnis sind folgende Dokumente bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen:

  1. Personalausweis oder Reisepass,
  2. Tauglichkeitszeugnis, falls ein solches zur Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit erforderlich ist.

§ 9 Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen

(1) Eine nach dieser Verordnung oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilte Erlaubnis ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, unbefristet gültig. Die Gültigkeitsdauer von Berechtigungen und Erweiterungen der Erlaubnis richtet sich nach den Vorschriften, die für die Erteilung der Berechtigung maßgeblich sind.

(2) Nach dieser Verordnung erteilte Ausweise für Prüfer von Luftfahrtgerät und nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilte Lizenzen sind fünf Jahre gültig. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer richtet sich nach den dafür maßgeblichen Vorschriften.

§ 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen

(1) Für die Erneuerung einer Erlaubnis, einschließlich der Berechtigungen, müssen die Voraussetzungen des § 16 fortbestehen. In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes ist eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzulegen.

(2) Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von Luftfahrtgerät richtet sich nach § 109. Die Erneuerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richtet sich nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Personen, die am Flugfunk teilnehmen, haben die Neubewertung ihrer Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 und Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachzuweisen. Die Neubewertung wird von einer nach § 125a anerkannten Stelle vorgenommen.

§ 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis

Die Rechte aus einer Erlaubnis dürfen nur ausgeübt werden, wenn die zur Erteilung der Erlaubnis geforderten Zeugnisse und Nachweise jeweils gültig sind und die fortlaufende Flugerfahrung auf Verlangen der zuständigen Stelle nach § 5 oder der Luftaufsicht durch entsprechende Einträge im Flugbuch nachgewiesen werden kann. In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes muss eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorliegen.

§ 12 Erlaubnisse der Bundeswehr

(1) Erlaubnisse und Berechtigungen des fliegenden Personals, die im Militärdienst erworben worden sind, werden nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf Antrag umgewandelt. Die Umwandlung ist bei der nach § 5 zuständigen Stelle über die zuständige Bundeswehrdienststelle zu beantragen. Dem Antrag sind Kopien aller Dokumente beizufügen, aus denen Art und Umfang der Rechte hervorgehen, welche dem Antragsteller im Militärdienst eingeräumt wurden.

(2) Die Rechte aus der zivilen Erlaubnis oder Berechtigung des fliegenden Personals bleiben auf den Flugbetrieb in der Bundeswehr beschränkt, solange der Eintrag der Muster- oder Klassenberechtigung in der militärischen Erlaubnis keinem zivil zugelassenen Luftfahrzeugmuster entspricht und die Berechtigung nicht durch einen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hierzu anerkannten Prüfer verlängert wurde.

§ 13 Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure

Erlaubnisse und Berechtigungen für eine Tätigkeit als Flugingenieur, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurden, werden mit den damit verbundenen Rechten und Auflagen in der Bundesrepublik Deutschland durch das Luftfahrt-Bundesamt allgemein anerkannt.

§ 14 Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten

Nutzen Ausbildungsbetriebe zum Zweck der Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 2 bis 5 Flugsimulationsübungsgeräte, sind hinsichtlich der Anerkennung dieser Geräte die Bestimmungen des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 entsprechend anzuwenden.

§ 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis

(1) Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden von der nach § 5 zuständigen Stelle gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Anhang III 66.B.500 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 beschränkt, ausgesetzt oder widerrufen. Für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 gelten die Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 entsprechend. Für den Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig.

(2) Der Luftfahrerschein oder der Ausweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist von der nach § 5 zuständigen Stelle zu widerrufen und einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder wenn

  1. der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an dem ausreichenden praktischen Können oder fachlichen Wissen des Inhabers der Erlaubnis rechtfertigen, und
  2. eine von der zuständigen Stelle angeordnete Überprüfung verweigert wird oder ergibt, dass der Inhaber des Luftfahrerscheins oder des Ausweises das ausreichende praktische Können oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt.

(3) Anstelle des Widerrufs kann ein Luftfahrerschein oder ein Ausweis beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Der Luftfahrerschein oder der Ausweis kann auf eine bestimmte Tätigkeit in der Luftfahrt beschränkt werden.

(4) Das vorübergehende Ruhen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises oder eine Nachschulung mit anschließender Überprüfung kann angeordnet werden, wenn

  1. Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers bestehen,
  2. die Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung abgelaufen ist oder
  3. der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass der Inhaber das ausreichende praktische Können oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt.

Die zuständige Stelle nimmt den Luftfahrerschein oder den Ausweis für die Zeit des Ruhens in Verwahrung, bis der Inhaber dieser Erlaubnis seine Tauglichkeit, seine Zuverlässigkeit oder sein ausreichendes praktisches Können oder fachliches Wissen im Rahmen einer von der zuständigen Stelle angeordneten Überprüfung nachgewiesen hat.

§ 16 Voraussetzungen für die Ausbildung

(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 ist nur zulässig, wenn

  1. der Bewerber das Mindestalter nach § 17 besitzt,
  2. der Bewerber tauglich ist, sofern die Tauglichkeit der Tätigkeit nach gefordert ist,
  3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit auszuüben, und
  4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt.

(2) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb zu Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. gültiges Identitätsdokument zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und § 65a Absatz 3 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes,
  2. Tauglichkeitszeugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
  3. Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass eine Auskunft nach § 30 Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes beantragt worden ist,
  4. bei Personen,
  1. die sich erstmals um eine Erlaubnis für das Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes bewerben
    aa) eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes - oder eine Bescheinigung über eine gleichwertige Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes oder
    bb) die Bestätigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde, dass eine Überprüfung beantragt worden ist, oder
  2. die sich erstmals um eine andere Erlaubnis bewerben, eine Bescheinigung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt worden ist, und
  1. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, um einen Luftfahrerschein als Flugdienstberater oder um einen Ausweis für Steuerer von Flugmodellen. Abweichend von Satz 2 müssen Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, die eine höchstzulässige Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät überschreiten, ein Tauglichkeitszeugnis entsprechend Anhang IV MED.A.030 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorlegen.

(3) Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer haben zusätzlich spätestens sechs Wochen nach Beginn der Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs einer Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen.

(4) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Voraussetzungen für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 fest und veröffentlicht diese. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 ist auf Bewerber um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 und 8 anzuwenden. § 17
Mindestalter für den Beginn der Ausbildung

(1) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt

  1. 14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte,
  2. 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  3. 16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
  4. 17 Jahre für
  1. Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  2. Flugingenieure,
  3. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
  4. Prüfer von Luftfahrtgerät und
  5. Flugdienstberater.

Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.

(2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftschiffführern beträgt

  1. 14 Jahre für Segelflugzeugführer,
  2. 16 Jahre für Freiballonführer,
  3. 17 Jahre für Luftschiffführer. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 18 Zuverlässigkeit

(1) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Erlaubnis nach § 2 wird von der nach § 5 zuständigen Stelle geprüft. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat und die Ausbildung oder die Erteilung der Erlaubnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle erfolgt.

(2) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die Zuverlässigkeit besitzt der Bewerber um eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 ferner in der Regel nicht,

  1. der rechtskräftig verurteilt worden ist
    1. wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
    2. wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
  2. der erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,
  3. der regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbraucht,
  4. für den eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.

Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurteilungen, die nicht von Satz 2 Nummer 1 erfasst sind, oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 und 8.

§ 19 Bewerbermeldung

(1) Der Ausbildungsbetrieb meldet jeden neu aufgenommenen Bewerber um eine Erlaubnis spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn der nach § 5 zuständigen Stelle. Der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle bis zum Zeitpunkt des ersten Alleinflugs mit, dass die Unterlagen nach § 16 Absatz 2 vorgelegt wurden.

(2) Die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 ist bei Bewerbern um einen Luftfahrerschein für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte oder um eine Lizenz für Segelflugzeugführer nur erforderlich, wenn der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel hat, dass der Bewerber nach § 18 zuverlässig ist.

§ 20 Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit

Ergeben sich Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Bewerbers um eine Erlaubnis, darf die Ausbildung nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden. Der Ausbildungsbetrieb übermittelt der nach § 5 zuständigen Stelle in nicht personenbezogener Form die Gründe hierfür zur Bewertung. Die zuständige Stelle kann die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon abhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung nachweist. Sie untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 16 oder § 18 nicht erfüllt.

§ 21 Flugmedizinische Tauglichkeit

(1) Flugmedizinische Zentren oder flugmedizinische Sachverständige übermitteln gemäß Anhang IV MED.A.025 Buchstabe b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einen Bericht einschließlich des Ergebnisses der Tauglichkeitsuntersuchung an die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes in einer Weise, dass eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber nicht möglich ist (Pseudonymisierung). Eine Übermittlung weitergehender medizinischer Daten in pseudonymisierter Form ist nur zulässig im Fall einer Verweisung nach Absatz 3 oder einer Konsultation nach Anhang IV MED.B.001 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, soweit diese Übermittlung für die Durchführung der Verweisung oder der Konsultation im Einzelfall erforderlich ist. Ein Muster für den Bericht nach Satz 1 wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt gemacht.

(2) Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes müssen die Voraussetzungen von Anhang VI ARA.MED.1 20 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen. Für medizinische Sachverständige, die die Zusatzbezeichnung "Flugmedizin" nach Weiterbildungsrecht nachweisen, gelten die Anforderungen nach Satz 1 als erbracht. Die medizinischen Sachverständigen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein und ihre Tätigkeit räumlich, organisatorisch und personell getrennt von anderen Aufgabenbereichen des Luftfahrt-Bundesamtes ausüben. Sie dürfen nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke der Absätze 1 und 3 verwenden. Die nach Absatz 1 übermittelten Angaben dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.

(3) Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes entscheiden bei Verweisung nach Anhang IV MED.A.050 in Verbindung mit MED.B.001 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 über die Aufnahme möglicher Einschränkungen in ein Tauglichkeitszeugnis.

(4) Die flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren können bei grenzwertigen oder strittigen Fällen eine Zweitüberprüfung der Tauglichkeit eines Bewerbers gemäß Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 bei dem fliegerärztlichen Ausschuss beantragen. Sie übermitteln dem fliegerärztlichen Ausschuss die für die Überprüfung erforderlichen medizinischen Daten in pseudonymisierter Form. Der fliegerärztliche Ausschuss trifft die Entscheidung über die Tauglichkeit innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages und teilt sie den flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren mit. Diese teilen die Entscheidung anschließend der nach § 5 zuständigen Stelle und dem Bewerber mit. Die zuständige Stelle ist an diese Entscheidung gebunden und setzt sie unverzüglich um.

§ 22 Alleinflüge

(1) Alleinflüge während der Ausbildung zum erstmaligen Erwerb der Erlaubnis sind nur zulässig, wenn sie dem Ausbildungszweck dienen und der Bewerber über ein Tauglichkeitszeugnis verfügt.

(2) Im Zeitraum zwischen dem Bestehen der praktischen Prüfung zum Erwerb einer Erlaubnis und der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis sind Alleinflüge nicht zulässig, mit Ausnahme des Rückfluges zum Startort nach bestandener Flugprüfung. Dabei sind die Bestimmungen über Alleinflüge nach § 117 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einzuhalten.

§ 23 Ausbildungsbetriebe

(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal darf in Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden, die dafür eine der folgenden Erlaubnisse besitzen:

  1. eine Zulassung (genehmigte Ausbildungseinrichtungen),
  2. eine Genehmigung (Betrieb für die Ausbildung nach § 104),
  3. ein Zeugnis nach Anhang VI ARA.GEN.310 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (zugelassene Ausbildungsorganisationen - ATO) oder
  4. eine Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.

(2) Genehmigte Ausbildungseinrichtungen bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6 aus, Betriebe für die Ausbildung nach § 104 bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 aus; zugelassene Ausbildungsorganisationen bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 aus und Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 aus.

(3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenommen werden, die eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal besitzen. Dies gilt nicht für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 und 8.

§ 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis

Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für

  1. zugelassene Ausbildungsorganisationen für Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
  2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen für Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 2 bis 6 nach dieser Verordnung,
  3. Betriebe für die Ausbildung von Prüfern von Luftfahrtgerät nach dieser Verordnung,
  4. Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.

§ 25 Form der Ausbildungserlaubnis Die Ausbildungserlaubnis wird für

  1. zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Form eines Zeugnisses nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
  2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach § 23 Absatz 2 in Form einer Zulassung oder
  3. Betriebe für die Ausbildung nach § 104 Absatz 6 und für Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in Form einer Genehmigung

erteilt.

§ 26 Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis

(1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis sind:

  1. die Luftfahrtbehörde des jeweiligen Landes für die Erteilung des Zeugnisses an zugelassene Ausbildungsorganisationen mit Sitz in ihrem Zuständigkeitsbereich, in denen Bewerber um folgende Lizenzen und Berechtigungen ausgebildet werden:
    1. Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen (LAPL),
    2. Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL),
    3. Ballonpilotenlizenzen (BPL),
    4. Privatpilotenlizenzen für Flugzeuge (PPL (A)), einschließlich der Klassenberechtigungen für einmotorige Land- und Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk, einschließlich Reisemotorsegler,
    5. Privatpilotenlizenzen für Hubschrauber (PPL (H)), einschließlich der Musterberechtigungen für Hubschrauber mit einem Piloten und Kolbentriebwerk,
    6. Lehrberechtigungen für die Ausbildung zum Erwerb der Privat- und Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Luftfahrzeuge, einschließlich Reisemotorsegler, sowie für Segelflugzeuge und Ballone zum Erwerb der Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL) und der Ballonpilotenlizenzen (BPL),
    7. Lehrberechtigungen für die Ausbildung für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen gemäß Anhang I FCL.905.CRI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
    8. Berechtigungen nach Anhang I FCL.800 (Kunstflugberechtigung), FCL.805 (Schleppberechtigung), FCL.810 (Nachtflugberechtigung), FCL.815 (Bergflugberechtigung) und FCL.830 (Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeuge) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, sofern nicht das Luftfahrt-Bundesamt die zuständige Stelle für die Erteilung des Zeugnisses oder der Zulassung für Ausbildungsbetriebe ist;
  2. die Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nummer 3 des Luftverkehrsgesetzes für die Erteilung der Zulassung an genehmigte Ausbildungseinrichtungen und für die Erteilung der Genehmigung an Betriebe für die Ausbildung von Personal nach § 104 Absatz 3 Nummer 4;
  3. das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis an alle anderen Ausbildungsbetriebe.

(2) Wären nach Absatz 1 Nummer 1 in derselben Sache die Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig, so ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, in dessen Bereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. Im Zweifel bestimmen die obersten Luftfahrtbehörden der beteiligten Länder im gegenseitigen Einvernehmen die nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Behörde.

§ 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis

Der Antrag auf Erteilung der Zulassung für genehmigte Ausbildungseinrichtungen muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Anlage 3 genannten Angaben,
  2. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der nach § 26 zuständigen Stelle beantragt worden ist, und
  3. bei juristischen Personen und Personengesellschaften außerdem den Namen und die Anschrift der vertretungsberechtigten Personen.

Für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach § 104 Absatz 6 gelten die Vorgaben des Anhangs IV 147.A.1 5 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 entsprechend.

§ 28 Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis

(1) Die nach § 26 zuständige Stelle erteilt dem Ausbildungsbetrieb die Ausbildungserlaubnis, wenn

  1. durch die vorgesehene Ausbildungstätigkeit eine Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu befürchten ist,
  2. Ausbildungsleiter und Fluglehrer über die notwendigen Berechtigungen verfügen und sonstiges Lehrpersonal die erforderlichen Kenntnisse nachweist und
  3. den für die Ausbildung jeweils festgelegten Ausbildungsvorschriften dieser Verordnung, des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 oder der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 entsprochen wird.

(2) Die Ausbildungserlaubnis wird für die Ausbildung zum Erwerb bestimmter Arten von Lizenzen, Luftfahrerscheinen und Ausweisen sowie Berechtigungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Die folgenden Änderungen nach Erteilung der Ausbildungserlaubnis sind genehmigungspflichtig:

  1. bei genehmigten Ausbildungseinrichtungen ein Wechsel des Ausbildungsleiters oder des Lehrpersonals sowie der Luftfahrzeuge und ein Wechsel der Zulassungsbedingungen einschließlich der betrieblichen Rahmengrößen,
  2. bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen die Festlegungen gemäß Anhang VII ORA.GEN.130 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
  3. bei Ausbildungsbetrieben für Prüfer von Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtem Personal Änderungen nach den Festlegungen durch das Luftfahrt-Bundesamt, die bekannt zu machen sind.

Die folgenden Änderungen sind meldepflichtig:

  1. bei genehmigten Ausbildungseinrichtungen Änderungen des Namens des Inhabers oder der Firma des Inhabers der Ausbildungserlaubnis und
  2. bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen die Änderungen nach Anhang VII ORA.GEN.130 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

(4) Die Ausbildungserlaubnis ist gültig, bis der Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Stelle mitteilt, dass die Ausbildungstätigkeit eingestellt wird, oder die zuständige Stelle feststellt, dass die Ausbildung nicht sicher durchgeführt wird oder nicht in Übereinstimmung mit Absatz 1 erfolgt. In diesen Fällen wird die Ausbildungserlaubnis widerrufen und ist unverzüglich an die nach § 26 zuständige Stelle zurückzugeben.

(5) Die Erteilung und der Widerruf des Zeugnisses für eine zugelassene Ausbildungsorganisation sowie die Zulassung der genehmigten Ausbildungseinrichtung und ihr Widerruf werden öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung erfolgt durch die nach § 26 zuständige Stelle.

§ 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb

Die Ausbildungserlaubnis nach dieser Verordnung oder nach Anhang I Abschnitt B und C der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 kann auch einem Verband zusammengeschlossener Ausbildungsbetriebe erteilt werden, wenn die jeweils anwendbaren Vorschriften für Ausbildungsbetriebe durch alle Einzelbetriebe eingehalten werden. Die §§ 26 bis 28 gelten entsprechend.

§ 30 Beginn der Ausbildungstätigkeit

Die Ausbildungstätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die nach § 26 zuständige Stelle die Voraussetzungen geprüft und der genehmigten Ausbildungseinrichtung die Zulassung mitgeteilt hat.

§ 31 Aufsicht über Ausbildungsbetriebe

(1) Die nach § 26 zuständige Stelle führt die Aufsicht über die Ausbildungsbetriebe.

(2) Der Inhaber der Ausbildungserlaubnis nach § 25 Nummer 1 oder 2 hat der nach § 26 zuständigen Stelle jährlich einen Ausbildungsbericht vorzulegen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

  1. Anzahl der im Kalenderjahr ausgebildeten Bewerber um Erlaubnisse und Berechtigungen als Luftfahrer,
  2. Anzahl der unterrichteten Theoriestunden,
  3. Anzahl der durchgeführten Flugausbildungsstunden mit Luftfahrzeugen, an Verfahrensübungsgeräten oder Simulatoren,
  4. Anzahl der beschäftigten Fluglehrer, Theorielehrer oder Lehrer an synthetischen Übungsgeräten,
  5. Anzahl und Muster der zur Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge und synthetischen Übungsgeräte sowie
  6. besondere Vorkommnisse.

§ 32 Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis

Die Zulassung für genehmigte Ausbildungseinrichtungen oder die Genehmigung für Ausbildungsbetriebe ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich, nicht nur vorübergehend, entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr länger als ein Jahr kein Gebrauch gemacht worden ist.

§ 33 Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht

(1) Die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger oder als flugmedizinisches Zentrum wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anhang IV MED.D.010 und MED.D.015 oder nach Anhang VII ORA.AeMC.1 15 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachgewiesen ist.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die von ihm anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren. Es prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen fortbestehen, die erteilten Auflagen eingehalten und die Tauglichkeitsuntersuchungen und die weitergehenden Überprüfungen nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchgeführt wurden. Zu diesem Zweck können medizinische Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes die Räumlichkeiten der flugmedizinischen Zentren betreten. Der flugmedizinische Sachverständige oder der Leiter des flugmedizinischen Zentrums oder dessen Vertreter erteilen dem Luftfahrt-Bundesamt die erforderlichen Auskünfte, gewähren Einsicht in flugmedizinische Unterlagen oder übersenden diese dem Luftfahrt-Bundesamt auf dessen Verlangen nach Maßgabe der Sätze 6 bis 8. Medizinische Befunde und die auf diesen beruhenden Tauglichkeitszeugnisse sind in einer Weise zu übermitteln, dass eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber nicht möglich ist. Das Luftfahrt-Bundesamt hat alle Unterlagen, die personenbezogene, insbesondere medizinische Daten enthalten und ihm entgegen Satz 7 übermittelt worden sind, an den flugmedizinischen Sachverständigen oder das flugmedizinische Zentrum zurückzugeben oder zu vernichten. Bereits bei ihm gespeicherte Daten sind zulöschen.

(3) Stellt das Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen einer Überprüfung nach Absatz 2 fest, dass einem offensichtlich untauglichen Bewerber ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde und die Voraussetzungen des § 65 Absatz 5 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes gegeben sind, hat der flugmedizinische Sachverständige oder das flugmedizinische Zentrum dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die Zuordnung der medizinischen Unterlagen zu der Person des Bewerbers zu ermöglichen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen zu können. Das Luftfahrt-Bundesamt unterrichtet die nach § 5 für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle über die Untauglichkeit des Bewerbers.

§ 34 Fliegerärztlicher Ausschuss

(1) Der fliegerärztliche Ausschuss besteht aus fünf flugmedizinischen Sachverständigen, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf der Grundlage ihrer Eignung und Erfahrung berufen werden. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(2) Der fliegerärztliche Ausschuss kann zur Klärung der medizinischen Fachfragen andere flugmedizinische Sachverständige, Fachärzte und Psychologen hinzuziehen.

(3) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf. Die Geschäftsführung wird in der Geschäftsordnung bestimmt."

5. Die Zwischenüberschrift vor § 36 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9.
Segelflugzeugführer
"Unterabschnitt 2
Segelflugzeugführer".

6. Die Zwischenüberschrift vor § 42 wird wie folgt gefasst:

alt neu
10. Luftsportgeräteführer "Unterabschnitt 3
Luftsportgeräteführer".

7. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "der Lizenz" werden durch die Wörter "des Luftfahrerscheins" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3

3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter "dazu registrierten" durch das Wort "genehmigten" ersetzt.

c) Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. für Führer von Hängegleitern, Gleitsegeln und anderen vergleichbaren Luftsportgeräten:
Vorbereitungs-, Start-, Steuer-, Lande- und Flugübungen mit unterschiedlichen Höhen sowie Überlandflugübungen unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers oder mit dessen Flugauftrag bis zur sicheren Beherrschung des Luftsportgerätes und der Startart, für Hängegleiter und Gleitsegel unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an Flüge im Hochgebirge,
"1. für Führer von nicht motorisierten und motorisierten Luftsportgeräten:
Vorbereitungs-, Start-, Steuer-, Lande- und Flugübungen mit unterschiedlichen Höhen sowie Überlandflugübungen unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers oder mit dessen Flugauftrag bis zur sicheren Beherrschung des Luftsportgerätes,"

8. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Lizenz" durch die Wörter "des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Lizenz für Luftsportgeräteführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 5 der Anlage zu diese Verordnung erteilt. Sie wird vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt. "(1) Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheins nach Muster 5 der Anlage 1 zu dieser Verordnung erteilt. Bei der Erteilung und der Erneuerung einer Berechtigung und bei einer sonstigen Änderung der eingetragenen Daten wird der Luftfahrerschein vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes neu ausgestellt."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Lizenz" durch die Wörter "Der Luftfahrerschein" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Er" ersetzt.

d) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter "Die Lizenz" durch die Wörter "Der Luftfahrerschein" ersetzt.

9. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Lizenz" durch die Wörter "des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 wird unbefristet erteilt. Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 und 5 wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraussetzungen erteilt. Eine Lizenz für Ultraleichtflugzeugführer ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. "(1) Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer nach § 42 wird unbefristet erteilt. Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer, die Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von mehr als 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät betreiben, ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach Anhang IV MED.A.030 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Der Inhaber eines Luftfahrerscheins für sonstige Luftsportgeräte darf die Rechte aus dem Luftfahrerschein nicht ausüben, wenn er eine Einschränkung seiner Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an der sicheren Ausübung seiner Rechte ergeben könnten."

Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Rechte einer Lizenz" werden durch die Wörter "Rechte aus einem Luftfahrerschein" ersetzt.

bb) Die Wörter "Inhaber einer Lizenz" werden durch die Wörter "Inhaber eines Luftfahrerscheins" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge, für Hängegleiter und Gleitsegel und andere vergleichbare Luftsportgeräte sowie für Sprungfallschirme eine ausreichende fliegerische Übung aufweist. Die Einzelheiten werden vom Beauftragten entsprechend § 42 Abs. 2 festgelegt. "(4) Die Rechte aus einem Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Sprungfallschirmführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber des Luftfahrerscheins eine ausreichende fliegerische Übung nachweist. Die Einzelheiten legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes entsprechend § 42 Absatz 2 fest."

d) Absatz 5

(5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.

wird aufgehoben.

10. Die Zwischenüberschrift vor § 46 wird wie folgt gefasst:

alt neu
11. Freiballonführer "Unterabschnitt 4
Freiballonführer".

11. Die Zwischenüberschrift vor § 50 wird wie folgt gefasst:

alt neu
12. Luftschifführer "Unterabschnitt 5
Luftschiffführer".

12. Die Zwischenüberschrift vor § 62 wird wie folgt gefasst:

alt neu
15. Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder "Unterabschnitt 6
Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder".

13. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "der Lizenz" werden durch die Wörter "des Luftfahrerscheins" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nummer 4

4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "die Lizenz" durch die Wörter "der Luftfahrerschein für Flugtechniker" ersetzt.

14. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Lizenz" durch die Wörter "des Luftfahrerscheins für Flugtechniker" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder nach Muster 8 erteilt. "Der Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheins nach Muster 8 der Anlage 1 erteilt."

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung und sonstiger Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt. "Bei der Erteilung und der Erneuerung einer Berechtigung und bei einer sonstigen Änderung der eingetragenen Daten wird der Luftfahrerschein vom Luftfahrt-Bundesamt neu ausgestellt."

c) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Lizenz" durch die Wörter "Der Luftfahrerschein für Flugtechniker" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird die Angabe "JAR-FCL 2 deutsch" durch die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011" ersetzt.

15. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Lizenz" durch die Wörter "des Luftfahrerscheins für Flugtechniker" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(1) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. "(1) Der Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern wird unbefristet erteilt. Der Luftfahrerschein ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach Anhang IV MED.A.030 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011."

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "einer Lizenz als" durch die Wörter "einem Luftfahrerschein für" ersetzt.

16. Die Zwischenüberschrift vor § 77 wird wie folgt gefasst:

alt neu
18. Berechtigung für Langstreckenflug "Unterabschnitt 7
Berechtigung für Langstreckenflug".

17. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angaben "(JAR-FCL 1 deutsch)" und "(JAR-FCL 2 deutsch)" gestrichen und wird nach dem Wort "Hubschraubern" die Angabe "(Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "(FTO)" durch die Angabe "(ATO)" ersetzt.

18. Die Zwischenüberschrift vor § 81 wird wie folgt gefasst:

alt neu
19. Berechtigung für kontrollierten Sichtflug, Nachtflug, Kunstflug, Schleppflug, Wolkenflug, für das Streuen und Sprühen von Stoffen und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer 07 "Unterabschnitt 8
Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug und Wolkenflug sowie Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer".

19. § 81 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Flugzeugführer, Hubschrauberführer und" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Flugzeugführer und" gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Flugzeugführer oder" gestrichen.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Flugzeugführern und" gestrichen.

d) Absatz 6

(6) Für Hubschrauberführer gelten die Absätze 2, 3 und 5 sinngemäß. Im Einzelfall sind Ausnahmen von der Ausbildung nach Absatz 3 zuzulassen, wenn das Hubschraubermuster für einzelne Kunstflugfiguren nicht zugelassen ist.

wird aufgehoben.

e) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Flugzeuge" durch das Wort "Segelflugzeuge" ersetzt und werden die Wörter "oder Segelflugzeuge" gestrichen.

bb) Satz 3

Entsprechendes gilt für die Kunstflugberechtigung auf Segelflugzeugen oder Motorseglern.

wird gestrichen.

20. Die § § 82 und 83

§ 82 Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge 07

(1) Inhaber von Erlaubnissen für Privatflugzeugführer und Privathubschrauberführer und Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JARFCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, bedürfen zur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln in bestimmten Teilen des kontrollierten Luftraumes der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge, sofern sie nicht im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung sind.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung sind

  1. die theoretische Ausbildung,
  2. die Flugausbildung.

(3) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf die Sachgebiete

  1. Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
  2. Funknavigation,
  3. Instrumentenkunde.

(4) Die Flugausbildung umfasst mindestens zehn Flugstunden mit Fluglehrer mit Flügen nach Instrumenten und zur Einführung in Navigationsverfahren mittels bodenabhängiger Funknavigations- und Radarhilfen sowie in den Gebrauch von Funknavigationsgeräten innerhalb der letzten fünf Monate vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 5. Hiervon können bis zu fünf Stunden in einem vom Luftfahrt-Bundesamt für den Nutzer anerkannten synthetischen Flugübungsgerät (STD) durchgeführt werden.

(5) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er die zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

§ 83 Nachtflugqualifikation 07

(1) Inhaber von Erlaubnissen für Privatflugzeugführer und Privathubschrauberführer und Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JARFCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, bedürfen zur Durchführung von Flügen bei Nacht einer Nachtflugqualifikation nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Qualifikation sind

  1. die Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge nach § 82,
  2. die Flugausbildung.

(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens fünf Flugstunden mit Flügen unter Sichtflugbedingungen bei Nacht, davon drei Stunden mit Fluglehrer mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts und Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand.

werden aufgehoben.

21. § 84a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Lizenz" durch die Wörter "des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Passagierberechtigung für Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, die eine gültige Lizenz für Privatflugzeugführer oder Segelflugzeugführer besitzen, gilt mit Erteilung der Lizenz nach § 44 Abs. 1 als erteilt. § 122 Abs. 1 bleibt unberührt. "Die Passagierberechtigung für Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, die eine gültige Lizenz für Privatflugzeugführer oder Segelflugzeugführer besitzen, gilt mit der Erteilung des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer nach § 44 Absatz 1 als erteilt."

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "der Lizenz" durch die Wörter "des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer" ersetzt.

22. In § 85 Absatz 4 werden die Wörter "die Inhaber der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge sind oder eine Lizenz nach JAR-FCL 1 deutsch" durch die Wörter "die eine Privatpilotenlizenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 " ersetzt.

23. § 86

§ 86 Streu- und Sprühberechtigung

(1) Luftfahrzeugführer bedürfen zum Streuen und Sprühen von Stoffen aus Luftfahrzeugen der Streu- und Sprühberechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung sind

  1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luftfahrzeugführer von 400 Flugstunden auf der Art von Luftfahrzeugen, für die die Berechtigung angestrebt wird,
  2. eine theoretische Ausbildung und
  3. eine Flugausbildung.

(3) Von der fachlichen Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn die Flugausbildung nach Absatz 5 im Rahmen der Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Berufsflugzeugführer oder Berufshubschrauberführer durchgeführt wird.

(4) Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 6. Sie erstreckt sich insbesondere auf die Sachgebiete

  1. gesetzliche Vorschriften über die Anwendung von Streu- und Sprühmitteln,
  2. Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel,
  3. Technik,
  4. Flugvorbereitung und -durchführung.

(5) Die Flugausbildung umfasst mindestens 30 Flugstunden, davon mindestens 10 Flugstunden mit Fluglehrer, und muss Streu- oder Sprühflüge im Forst, in Sonderkulturen und in der Landwirtschaft enthalten.

(6) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er die zur Vorbereitung und Durchführung entsprechender Flüge notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

(7) Die Streu- und Sprühberechtigung wird durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz und des eingetragenen Luftfahrzeugmusters oder der Klassenberechtigung.

wird aufgehoben.

24. Die Zwischenüberschrift vor § 88 wird wie folgt gefasst:

alt neu
20. Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten "Unterabschnitt 9
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten".

25. § 88 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung nach JAR-FCL 1, 2 und 4 deutsch

Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb, die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, Berufsflugzeugführern, Verkehrsflugzeugführern, Privathubschrauberführern, Berufshubschrauberführern, Verkehrshubschrauberführern und Flugingenieuren sowie zur Ausbildung für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen, der Instrumentenflugberechtigung und der Nachtflugqualifikation oder für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten richten sich für vorstehend bezeichnete Lizenzinhaber nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch), von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch).

" § 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren

Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb, die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung und die Erneuerung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren umfassen:

  1. theoretische und praktische Kenntnisse der Luftfahrttechnik und der Flugsicherheit,
  2. Kenntnisse der einzelnen Flugzeugsysteme,
  3. eine umfassende Flugerfahrung und einen fortlaufenden Einsatz auf Luftfahrzeugen und
  4. eine entsprechende Musterberechtigung.

Die Einzelheiten zu den fachlichen Voraussetzungen nach Satz 1 richten sich nach JAR-FCL 4 deutsch."

26. § 88a

§ 88a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 07

(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Privatflugzeugführer nach § 1 praktisch auszubilden, sind

  1. eine Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch oder eine Lizenz für Privatflugzeugführer nach § 1 mit der Klassenberechtigung nach § 3b,
  2. eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer,
  3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Ausbildung nach Nummer 4,
  4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss einen zusammenhängenden Abschnitt von mindestens zwei Wochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein, und
  5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür anerkannten Fluglehrers.

(2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 muss vor Beginn des Lehrgangs nach Absatz 1 Nr. 4 eine Flugzeit von 200 Stunden als verantwortlicher Flugzeugführer nach Erteilung der Lizenz umfassen. Von den nachzuweisenden Flugstunden können 170 Stunden durch eine Flugzeit als verantwortlicher Luftfahrzeugführer auf Reisemotorseglern oder 50 Stunden auf Hubschraubern oder Segelflugzeugen ersetzt werden.

(3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 zu stellenden Anforderungen erfüllt.

wird aufgehoben.

27. In § 95 Absatz 2 wird die Angabe "JAR-FCL 1 deutsch" durch die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011" ersetzt.

28. § 95a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. die unbeschränkte Lizenz für Luftsportgeräteführer der Art, für die die Berechtigung erworben werden soll, "1. der unbeschränkte Luftfahrerschein für die Art von Luftsportgerät, für die die Berechtigung erworben werden soll,"

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Hängegleitern, Gleitsegeln oder anderen vergleichbaren Luftsportgeräten" durch die Wörter "nicht motorisierten und motorisierten Luftsportgeräten nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.

29. Die Zwischenüberschrift "21 Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art" vor § 98 wird wie folgt gefasst:

alt neu
21. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art "Unterabschnitt 10
(weggefallen)".

30. § 98

§ 98 Sinngemäße Anwendung von Vorschriften

Für den Erwerb, die Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen zum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen, für die in dieser Verordnung nichts geregelt ist, legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung fest, welche Vorschriften für Lizenzen und Berechtigungen zum Führen oder Bedienen derjenigen Luftfahrzeuge anzuwenden sind.

wird aufgehoben.

31. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zweiter Abschnitt
Erlaubnisse und Berechtigungen für sonstiges Luftfahrtpersonal
"Abschnitt 2
Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen".

32. Die Zwischenüberschrift vor § 104 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Prüfer von Luftfahrtgerät "Unterabschnitt 1
Prüfer von Luftfahrtgerät".

33. In § 109 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 108 Abs. 3" durch die Angabe " § 108 Absatz 4" ersetzt.

34. Die Zwischenüberschrift vor § 111a wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Freigabeberechtigtes Personal "Unterabschnitt 2
Freigabeberechtigtes Personal".

35. § 111a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang III Teil 66" durch die Wörter "Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 1 wird jeweils vor den Wörtern "der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003" die Angabe "Anhang IV" eingefügt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt. Die Gruppenberechtigungen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind dabei nur für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5.700 Kilogramm sowie für einmotorige Drehflügler anzuwenden."

36. Die Zwischenüberschrift vor § 112 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Flugdienstberater "Unterabschnitt 3
Flugdienstberater".

37. In § 112 Absatz 1 werden die Wörter "einer Lizenz" durch die Wörter "eines Luftfahrerscheins für Flugdienstberater" ersetzt.

38. § 114 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Lizenz" durch die Wörter "des Luftfahrerscheins für Flugdienstberater" ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter "Die Lizenz" durch die Wörter "Der Luftfahrerschein für Flugdienstberater" ersetzt.

c) In Satz 2 werden die Wörter "Die Lizenz" durch die Wörter "Der Luftfahrerschein" ersetzt.

d) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Sie berechtigt, die Flugvorbereitung und die bodenseitige Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges in den Aufgabenbereichen, in die er vom Luftfahrtunternehmer in Übereinstimmung mit Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingewiesen wurde, durchzuführen. "Er berechtigt den Flugdienstberater dazu, die Flugvorbereitung und die bodenseitige Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers in den Aufgabenbereichen durchzuführen, in die der Flugdienstberater vom Luftfahrtunternehmer in Übereinstimmung mit Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung eingewiesen wurde."

e) In Satz 4 werden nach den Wörtern "Der Luftfahrerschein" die Wörter "für Flugdienstberater" eingefügt.

39. Die Zwischenüberschrift vor § 115 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nr. 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist "Unterabschnitt 4
Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist".

40. In § 115 Absatz 1 werden die Wörter "der Lizenz" durch die Wörter "des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen" ersetzt.

41. § 116 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Lizenz" durch die Wörter "des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Lizenz" durch die Wörter "Der Ausweis" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Er" und das Wort "Luftfahrtgeräten" durch das Wort "Luftfahrtgeräte" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Lizenz" durch die Wörter "Der Ausweis für Steuerer von Flugmodellen" ersetzt.

42. Die Überschriften von Abschnitt 3 und Unter abschnitt 1 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

1. Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung

"Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften

Unterabschnitt 1
Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung".

43. § 117 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "einer Lizenz oder" durch die Wörter "einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins oder einer" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Lizenz oder" durch die Wörter "Lizenz, einen Luftfahrerschein oder eine" ersetzt; die Wörter "Flugzeugen, Hubschraubern," werden gestrichen.

c) Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1.
  1. um eine Lizenz für Privatluftfahrzeugführer die theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz bestanden hat oder
  2. um eine Lizenz für Berufs- oder Verkehrsluftfahrzeugführer bei durchgehender Ausbildung mindestens 45 Stunden Flugausbildung, eine theoretische Prüfung entsprechend Absatz 2 Nr. 1a in einem Ausbildungsbetrieb nachgewiesen hat und zur Ausübung des Sprechfunkdienstes berechtigt ist,
"1. um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer die theoretische Prüfung zum Erwerb des Luftfahrerscheins bestanden hat,"

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "eine Lizenz" werden durch die Wörter "einen Luftfahrerschein" ersetzt.

44. Die Zwischenüberschrift vor § 120 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen "Unterabschnitt 2
Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen".

45. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Luftschiffführer, Luftsportgeräteführer und Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder haben ein Flug- oder Sprungbuch zu führen, in dem alle Flüge, Fahrten oder Sprünge unter Angabe der ausgeübten Tätigkeit und des Luftfahrzeugmusters nach Datum, Art des Fluges, Kennzeichen des Luftfahrzeuges, wenn dieses vorgeschrieben ist, Start-/Landeflugplatz sowie Abflug- und Ankunftszeit (Zeiten in Blockzeit in koordinierter Weltzeit (UTC)), Gesamtdauer des Fluges, Gesamtflugzeit anzugeben sind. Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren. Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist während der lizenzpflichtigen Tätigkeit außerhalb des Flugplatzbereiches mitzuführen und ansonsten am Flugplatz vorzuhalten. Angaben zum Nachweis von Voraussetzungen zum Erwerb, zur Erweiterung, zur Ausübung der Rechte aus der Lizenz, zur Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung, die mit Prüfer, mit Fluglehrer oder unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind, müssen von diesem unter Angabe der Art und Nummer seines Luftfahrerscheines als richtig bescheinigt werden. Der Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen kann durch Auszüge aus dem Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch erbracht werden. Die Richtigkeit der Übereinstimmung mit den Angaben des Flug-,Fahrten- oder Sprungbuches ist durch einen Beauftragten für Luftaufsicht, einen Ausbildungs- oder Flugbetriebsleiter, einem Prüfer oder Fluglehrer zu bestätigen. "(1) Erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 4 hat ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch zu führen, in das alle Flüge, Fahrten oder Sprünge einzutragen sind. Dabei ist jeweils Folgendes anzugeben:
  1. der Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers,
  2. das Datum,
  3. das Luftfahrzeugmuster und, soweit vorgeschrieben, das Kennzeichen des Luftfahrzeugs,
  4. die Art des Fluges,
  5. der Start- und der Landeflugplatz,
  6. die Abflug- und die Ankunftszeit in koordinierter Weltzeit (Coordinated Universal Time - UTC) und
  7. die Gesamtdauer des Fluges (Flugzeit nach Anhang I FCL.010 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) und die Gesamtflugzeit.

Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet zwei Jahre aufzubewahren und während der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen. Auf Anforderung ist es der nach § 5 zuständigen Stelle oder der Luftaufsicht unverzüglich vorzulegen. Angaben zum Nachweis von Voraussetzungen zum Erwerb, zur Erneuerung oder Erweiterung der Erlaubnis oder der Berechtigung oder zur Ausübung der Rechte aus der Erlaubnis oder der Berechtigung, die mit Prüfer, mit Fluglehrer oder unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind, müssen von dem Prüfer oder Fluglehrer unter Angabe der Art und Nummer seines Luftfahrerscheins als richtig bescheinigt werden. Der Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen kann durch Auszüge aus dem Flug-, Fahrten oder Sprungbuch erbracht werden, wenn die Angaben des Flug-, Fahrten- oder Sprungbuches durch einen Beauftragten für Luftaufsicht, einen Ausbildungs- oder Flugbetriebsleiter, einen Prüfer oder einen Fluglehrer bestätigt worden sind."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "registrierten Ausbildungseinrichtungen," gestrichen.

46. § 121 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "eine Lizenz oder" durch die Wörter "einen Luftfahrerschein, einen Ausweis oder eine" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Bei geschlossenen Lehrgängen tritt an die Stelle des vom Bewerber zu führenden Unterrichtsbuches ein von dem Ausbildungsbetrieb, der registrierten Ausbildungseinrichtung oder der Lehrgangsleitung zu führendes Unterrichtsbuch. "Bei geschlossenen Lehrgängen hat an Stelle des Bewerbers die genehmigte Ausbildungseinrichtung oder die Lehrgangsleitung ein Unterrichtsbuch zu führen."

47. In § 122 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Privatluftfahrzeugführer," gestrichen.

48. In § 124 Satz 1 wird das Wort "Privatluftfahrzeugführer," gestrichen.

49. § 125 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 125 Nachweis über Sprachkenntnisse 08 13

(1) Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, bedürfen ausreichender Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkverkehr abgewickelt wird, oder der englischen Sprache. Die Sprachkenntnisse sind ausreichend, wenn die nach Anlage 2 zu prüfenden Fertigkeiten mindestens der Stufe 4 nach Anlage 3 entsprechen. Wickelt das zuständige Flugsicherungsunternehmen den Sprechfunkverkehr in einer anderen Sprache als Deutsch ab, sind ausreichende Kenntnisse dieser Sprache auch nachzuweisen. Wird in einem Luftraum über deutschem Hoheitsgebiet der Sprechfunkverkehr nach den Vorgaben des zuständigen Flugsicherungsunternehmens sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgewickelt, ist die englische Sprache nur dann zu verwenden, wenn ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachgewiesen worden sind.

(2) Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse wird durch eine Sprachprüfung erbracht. Die Kenntnisse werden dabei nach der Maßgabe der Anlage 3 bewertet. Die Prüfung kann bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt werden. Der Nachweis von Kenntnissen einer Sprache der Stufe 6 nach Anlage 3 kann auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle erfolgen. Der Nachweis von Sprachkenntnissen aller Stufen nach Anlage 3 kann durch Vorlage von Sprachvermerken erfolgen, die durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnisscheine für erlaubnispflichtiges Personal gemäß § 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe b der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung eingetragen oder diesem Personal auf einem gesonderten Dokument bescheinigt wurden.Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, Einzelheiten zu den erforderlichen Dokumenten durch Rechtsverordnung zu regeln. Werden die Kenntnisse der englischen Sprache geprüft, kann die Sprachprüfung bei der nach § 4 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742) zuständigen Stelle abgelegt werden und mit der Sprechfunkprüfung verbunden werden. In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung von dieser Stelle im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.

(3) Der erstmalige Nachweis der Sprachkenntnisse wird von der zuständigen Stelle nach § 22 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in die Lizenz eingetragen. Die Geltungsdauer des Nachweises im Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach Anlage 3 ist bis zum Ablauf von vier Jahren zu befristen, wenn der Luftfahrer nicht zur Durchführung von Flügen nach Instrumentenflugregeln berechtigt ist. Bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 ist in diesen Fällen der Sprachnachweis bis zum Ablauf von acht Jahren nach der Sprachprüfung gültig. Verfügt der Luftfahrer zum Zeitpunkt der Sprachprüfung über eine Verkehrsflugzeugführerlizenz, eine Verkehrshubschrauberführerlizenz oder eine Instrumentenflugberechtigung, ist der Sprachnachweis im Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach Anlage 3 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Sprachprüfung gültig. Bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 ist der Sprachnachweis in diesen Fällen bis zum Ablauf von sechs Jahren nach der Sprachprüfung gültig. Der Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 nach Anlage 3 ist in allen Fällen unbefristet gültig.

(4) Die Geltungsdauer des Nachweises der Sprachkenntnisse nach Absatz 2 kann von einer nach § 125a anerkannten Stelle verlängert werden. Die Geltungsdauer des Nachweises der Kenntnisse der englischen Sprache kann auch von der nach § 4 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse für die Abnahme von Sprechfunkprüfungen zuständigen Stelle verlängert werden. Die Verlängerung ist nur möglich, wenn der Nachweis noch gültig oder seine Geltungsdauer nicht seit mehr als zwölf Monaten abgelaufen ist. Voraussetzung ist die erfolgreiche Ablegung einer Verlängerungsprüfung, bei der der Fortbestand der Sprachkenntnisse zu bestätigen ist. Die Verlängerungsprüfung kann im Zusammenhang mit einem Übungsflug, einer Befähigungsüberprüfung oder einer praktischen Prüfung abgelegt werden. Mindestanforderungen an Form und Umfang der Verlängerungsprüfung werden vom Luftfahrt-Bundesamt durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Geltungsdauer des nach einer Verlängerungsprüfung einzutragenden Nachweises richtet sich nach Absatz 3 Satz 2 bis 5. Wird bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 bei der Verlängerungsprüfung festgestellt, dass die Sprachkenntnisse nur noch der Stufe 4 nach Anlage 3 genügen, oder liegt keine Anerkennung der prüfenden Stelle für die Abnahme von Prüfungen entsprechend der Stufe 5 vor, bestimmt sich die neue Geltungsdauer nach der für die Stufe 4 nach Anlage 3 geltenden Maßgabe. Die Stelle, die die Verlängerungsprüfung durchgeführt hat, trägt die neue Geltungsdauer in die Lizenz ein.

(5) Ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Stufe 6 der Anlage 3 wird von der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle auf Antrag in eine bereits erteilte Lizenz eingetragen, wenn der Bewerber geeignete Dokumente vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Muttersprache ist oder seine Kenntnisse gleichwertig sind. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, überprüft eine vom Luftfahrt-Bundesamt nach § 125a anerkannte Stelle die Kenntnisse der deutschen Sprache. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Auf Antrag kann auch der Nachweis von Kenntnissen einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache in die Lizenz mit einer Geltungsdauer nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 2 bis 5 eingetragen oder seine Geltungsdauer verlängert werden, wenn der Bewerber nachweist, über die entsprechenden Kenntnisse zu verfügen. Er verfügt regelmäßig über die entsprechenden Kenntnisse, wenn diese durch Bescheinigung einer Luftfahrtbehörde eines Staates, in dem die entsprechende Sprache als Amtssprache verwendet wird, oder durch eine nach § 125a anerkannte Stelle bestätigt worden ist. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Inhabern einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes wird auf der Grundlage eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Allgemeinen oder Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses der Klasse 1 gemäß der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742) durch die für die Lizenzierung zuständige Stelle einmalig der Nachweis englischer Sprachkenntnisse der Stufe 4 nach Anlage 3 auf Antrag bescheinigt. Die Bescheinigung erfolgt durch Eintragung in die Lizenz oder durch Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung, die mit der Lizenz zu führen ist. Die Geltungsdauer des Nachweises ist bis zum 31. Dezember 2010 zu befristen.

" § 125 Nachweis von Sprachkenntnissen

(1) Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind durch eine Sprachprüfung nachzuweisen, die bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt wurde. Sprachkenntnisse auf Expertenniveau können auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der nach § 5 zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Die Sprachprüfung in englischer Sprache kann auch bei der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle abgelegt werden. In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.

(2) Die regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse erfolgt bei einer nach § 125a anerkannten oder der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle. Sie ist nur möglich, wenn der Nachweis von Sprachkenntnissen noch gültig ist. Das Ergebnis der Neubewertung und die neue Geltungsdauer werden dem Bewerber mitgeteilt. Der Eintrag in die Erlaubnis erfolgt durch die nach § 5 zuständige Stelle oder durch die zur Durchführung von Neubewertungen ermächtigte Stelle nach Satz 1.

(3) Auf Antrag kann ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbener Nachweis von Sprachkenntnissen von der nach § 5 zuständigen Stelle anerkannt werden. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Stelle, die den Nachweis von Sprachkenntnissen ausgestellt hat, hierzu in dem Mitgliedstaat berechtigt ist.

(4) Die nach § 5 zuständige Stelle erkennt Sprachvermerke an, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnisscheine für Personal nach § 1 Nummer 1 und 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung eingetragen oder diesem Personal mit separatem Nachweis bescheinigt wurden. Die anerkannten Sprachvermerke werden von der zuständigen Luftfahrtbehörde in die jeweilige Erlaubnis für Luftfahrtpersonal übernommen."

50. § 125a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Anlage 4" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Anerkennung kann befristet und auf die Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen nach Anlage 3 zu § 125 und auf die Abnahme von Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4 beschränkt werden. "Die Anerkennung gilt unbefristet und kann auf die Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beschränkt werden."

51. Die Zwischenüberschrift vor § 127 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2a. Altersbeschränkungen für Verkehrs-, Berufspiloten und Inhaber von Lizenzen nach § 46 Abs. 5 07 "Unterabschnitt 2a
(weggefallen)".

52. Die § § 126 und 127

§ 126 Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder in erster Hilfe

Der Nachweis über die Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder in erster Hilfe ist durch eine Bescheinigung einer behördlich anerkannten Stelle zur Durchführung dieser Ausbildung zu führen.

§ 127 Ausübung der Rechte einer Lizenz bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland 07

Der Inhaber einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Berufs- oder Verkehrspilotenlizenz oder der Inhaber einer Lizenz gemäß § 46 Abs. 5 darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Rechte seiner Lizenz auch in Luftfahrzeugen mit einer Mindestbesatzung von einem Piloten bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht, beschränkt auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausüben. Der Inhaber einer Lizenz nach Satz 1 darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Luftfahrzeugführer bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht eingesetzt werden.

werden aufgehoben.

53. Die Zwischenüberschrift vor § 128 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Durchführung der Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen, Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung "Unterabschnitt 3
Durchführung der Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung".

54. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 128 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 128 Durchführung von Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen, Anerkennung von Prüfern " § 128 Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern".

b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Prüfungen und Prüfungsverfahren für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen sowie Befähigungsüberprüfungen richten sich
  1. für Privatflugzeugführer, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 dieser Verordnung, für Berufsflugzeugführer, für Verkehrsflugzeugführer zum Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen, der Instrumentenflugberechtigung oder der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrzeugführern für diese Lizenzen nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7,
  2. für Privathubschrauberführer, für Berufshubschrauberführer, für Verkehrshubschrauberführer, der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrzeugführern für diese Lizenzen nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7
  3. für Flugingenieure, der Berechtigung zur praktischen Ausbildung für diese Lizenzen nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7,
  4. für die Inhaber aller anderen Lizenzen und Berechtigungen nach dieser Verordnung.

(2) Prüfungen sind vor der nach § 131 zuständigen Stelle, Befähigungsüberprüfungen vor ihr oder vor von ihr anerkannten Prüfern abzulegen. Die zuständige Stelle bestimmt Einzelheiten sowie Zeit und Ort der theoretischen Prüfung. Zeit und Ort der praktischen Prüfung werden im Einzelfall von dem beauftragten Prüfer im Benehmen mit dem Bewerber, dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungseinrichtung festgelegt.

(3) Die nach § 131 zuständige Stelle kann zuverlässige und für die betreffende Prüfung qualifizierte Personen anerkennen, im Auftrag der zuständigen Stelle Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen vorzunehmen. Jeder Prüfer wird über seine Rechte und Pflichten schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die zuständige Stelle bestimmt die Anzahl der von ihr benötigten Prüfer. Der Anerkennung bedarf es nicht, wenn der Prüfer der zuständigen Stelle angehört.

"(1) Die Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für den Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die zugehörigen Verfahren richten sich:
  1. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie nach den Absätzen 2, 4, 7 und 9,
  2. für Flugingenieure nach JAR-FCL 4 deutsch sowie nach den Absätzen 2, 5 bis 7 und 9,
  3. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 3 bis 6 nach dieser Verordnung sowie nach den Absätzen 2, 3, 5 bis 9.

(2) Die praktische Prüfung für den Erwerb von Erlaubnissen und den Ersterwerb der Instrumentenflugberechtigung ist vor der nach § 5 zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Prüfern abzulegen. Die zuständige Stelle bestimmt Einzelheiten sowie Zeit und Ort der theoretischen Prüfung.

(3) Für Prüfer, die ausschließlich Prüfungen nach dieser Verordnung durchführen, legt die zuständige Stelle die Vorgaben für die Anerkennung fest."

c) Die Absätze 4 bis 7

(4) Die Gültigkeitsdauer von Anerkennungen nach Absatz 3 beträgt längstens drei Jahre. Eine Verlängerung der Anerkennung erfolgt nach Ermessen der zuständigen Stelle.

(5) Prüfer dürfen bei Bewerbern, die von ihnen für die betreffende Lizenz oder Berechtigung ausgebildet wurden, keine Prüfungen abnehmen, es sei denn, die zuständige Stelle hat schriftlich zugestimmt.

(6) Die mit der Abnahme der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung beauftragten Prüfer müssen über die Lehrberechtigung für die Ausbildung zum Erwerb der betreffenden Lizenz oder Berechtigung sowie über besondere fachliche Erfahrungen verfügen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von dem Erfordernis der Lehrberechtigung zulassen.

(7) Ein Prüfer zur Abnahme von Prüfungen auf turbinen- oder turbopropellergetriebenen Flugzeugmustern darf gleichzeitig nur im Besitz von insgesamt zwei dieser Anerkennungen sein. Ein Prüfer zur Abnahme von Prüfungen auf Hubschraubermustern darf gleichzeitig nur im Besitz von insgesamt drei dieser Anerkennungen sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Prüfer auf synthetischen Flugübungsgeräten.

werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
(8) Die zuständige Stelle gibt allen Ausbildungsbetrieben und registrierten Ausbildungseinrichtungen die Prüfer bekannt, die von ihr mit der Durchführung der praktischen Prüfungen für den Erwerb der Lizenz bei dem betreffenden Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungseinrichtung beauftragt wurden. "(4) Gemäß Anhang VI ARA.FCL.205 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 führt die nach § 5 zuständige Stelle ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Prüfer. Das Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht ein Gesamtverzeichnis aller nach Absatz 3 anerkannten Prüfer. Hierzu dürfen folgende Daten erhoben, gespeichert, genutzt und veröffentlicht werden:
  1. Name, Anschrift und Telefonnummer,
  2. Prüferberechtigung mit Ablaufdatum der Gültigkeit und
  3. Muster- oder Prüferkategorie.

Der Prüfer kann der Veröffentlichung dieser Daten widersprechen."

e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Praktische Prüfungen" werden die Wörter "nach dieser Verordnung" eingefügt.

bb) Die Wörter "dem Ausbildungsbetrieb" werden durch die Wörter "der genehmigten Ausbildungseinrichtung" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
(10) Der Bewerber hat die theoretische Prüfung für den Erwerb einer Lizenz oder einer Berechtigung erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 12 Monaten alle Prüfungsteile bestanden hat. Eine bestandene theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens der Prüfung für den Erwerb einer Lizenz oder einer Berechtigung akzeptiert. "(6) Eine theoretische Prüfung nach dieser Verordnung ist bestanden, wenn innerhalb von 18 Monaten in jedem Prüfungsteil mindestens 75 Prozent der erreichbaren Punktzahl erreicht wurden. Nicht bestandene Prüfungsteile dürfen höchstens dreimal wiederholt werden. Eine bestandene theoretische Prüfung ist für einen Zeitraum von 36 Monaten für den Erwerb einer Erlaubnis oder Berechtigung gültig."

g) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 7 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
(13) Das Prüfungsergebnis wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" beurteilt. Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem jeweils beauftragten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen die Prüfung ganz oder zum Teil wiederholt werden muss. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt. Die Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Untersagung der Ausbildung bei Nichteignung des Bewerbers bleiben unberührt. "(7) Eine praktische Prüfung nach dieser Verordnung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" beurteilt. Die nach § 5 zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem jeweils beauftragten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen die praktische Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Untersagung der Ausbildung bei Nichteignung des Bewerbers bleiben unberührt."

h) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 8 und in Satz 1 wird das Wort "Lizenzen" durch das Wort "Luftfahrerscheinen" ersetzt.

i) Der bisherige Absatz 14 wird Absatz 9 und wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Niederschrift" wird durch das Wort "Prüfungsdokumentation" ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Prüfer, die erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6 prüfen, übermitteln das Original der Prüfungsdokumentation unverzüglich an die nach § 5 zuständige Stelle, damit diese die Erlaubnis erstellen oder die entsprechenden Einträge in der Erlaubnis vornehmen kann. Der Prüfer bewahrt eine Kopie der Prüfungsdokumentation auf. Die Bestimmungen des Anhangs I FCL.1030 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in Buchstabe c genannten Unterlagen und die Prüfungsdokumentation nach Ablauf der dort genannten Frist von fünf Jahren vom Prüfer unverzüglich zu löschen sind."

55. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:

" § 128a Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern

(1) Die Prüfungen und Prüfungsverfahren für den Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die Anerkennung von Prüfern richten sich:

  1. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 nach dieser Verordnung,
  2. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und nach Absatz 5.

(2) Die Prüfung ist vor der nach § 5 zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Prüfern abzulegen. Die zuständige Stelle bestimmt Einzelheiten sowie Zeit und Ort der theoretischen Prüfung. Über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Prüfungsdokumentation von der zuständigen Stelle oder von dem von ihr beauftragten Prüfer zu fertigen. Die zuständige Stelle oder der von ihr beauftragte Prüfer bewahrt die Prüfungsdokumentation fünf Jahre auf. Nach Ablauf dieser Frist hat die zuständige Stelle oder der von ihr beauftragte Prüfer die Prüfungsdokumentation unverzüglich zu löschen.

(3) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn innerhalb von zwölf Monaten in jedem Prüfungsteil mindestens 75 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht wurden. Nicht bestandene Prüfungsteile dürfen höchstens dreimal wiederholt werden. Nach einer Wartezeit von einem Jahr sind drei weitere Prüfungsversuche zulässig.

(4) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn der Bewerber nachweist, dass er die theoretische Prüfung bestanden hat. Die praktische Prüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" beurteilt. Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem jeweils beauftragten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen die praktische Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt. Der Zeitraum zwischen bestandener theoretischer oder praktischer Prüfung und Beantragung der Erlaubnis darf zwölf Monate nicht überschreiten.

(5) Die Beauftragung von Prüfern von Personal nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt durch die nach § 5 zuständige Stelle. Die mit der Abnahme der praktischen Prüfung beauftragten Prüfer müssen im Besitz einer Erlaubnis sein, wie sie für die beabsichtigte Prüfung erforderlich ist. Darüber hinaus müssen sie über besondere fachliche Erfahrungen und pädagogische Kenntnisse verfügen. Die Prüfer werden für höchstens drei Jahre beauftragt. Eine Verlängerung liegt im Ermessen der zuständigen Stelle. Der Beauftragung bedarf es nicht, wenn der Prüfer der zuständigen Stelle angehört."

56. § 129 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung 07

(1) Für Inhaber einer gültigen Lizenz für Luftfahrzeugführer kann die theoretische Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz für Privatluftfahrzeugführer zum Führen anderer Luftfahrzeugarten auf die Sachgebiete beschränkt werden, die nicht in der theoretischen Ausbildung der erworbenen Lizenz enthalten waren.

(2) Weist ein Bewerber besondere Kenntnisse in einem Sachgebiet der theoretischen Ausbildung nach, kann die zuständige Stelle ihn von der Ausbildung in diesem Sachgebiet ganz oder teilweise befreien. Dies gilt auch für Inhaber eines Flugfunkzeugnisses für die Ausbildung in Sprechfunkverfahren bei Erwerb einer Lizenz.Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 finden auf die theoretische Prüfung entsprechend Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Luftsportgeräteführer.

" § 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung

Weist ein Bewerber um eine Erlaubnis nach dieser Verordnung besondere Kenntnisse in einem Sachgebiet der theoretischen Ausbildung nach, kann die nach § 5 zuständige Stelle ihn von der Ausbildung in diesem Sachgebiet ganz oder teilweise befreien. Dies gilt auch für Inhaber eines Flugfunkzeugnisses für die Ausbildung in Sprechfunkverfahren bei Erwerb einer Erlaubnis. Die Sätze 1 und 2 sind auf die theoretische Prüfung entsprechend anzuwenden."

57. § 130

§ 130 Erneuerung einer Berechtigung 07

Die zuständige Stelle kann eine Berechtigung, deren Gültigkeit nicht länger als drei Monate abgelaufen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung erneuern, wenn die rechtzeitige Verlängerung aus vertretbaren Gründen unterblieben ist und diese Gründe glaubhaft gemacht werden.

wird aufgehoben.

58. Die Zwischenüberschrift vor § 131 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes "Unterabschnitt 4
Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes".

59. In § 131 werden die Wörter "der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung" durch die Angabe " § 5" ersetzt und wird das Wort "Lizenzen" durch das Wort "Erlaubnisse" ersetzt.

60. § 132 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "außer den Nachweisen" werden durch die Wörter "die Nachweise und Erklärungen" ersetzt.

b) Die Wörter "die nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geforderten Nachweise und Erklärungen" werden gestrichen.

61. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Vierter Abschnitt
Durchführungsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften
"Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften".

62. § 133a

§ 133a Durchführungsvorschriften

(1) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung

  1. der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes,
  2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch), von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den dieses Luftfahrtpersonal betreffenden Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die internationalen Bestimmungen, insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation sowie die europäischen Bestimmungen für den Erwerb von Lizenzen zu beachten.

wird aufgehoben.

63. § 134 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 134 Ordnungswidrigkeiten 07

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Berechtigung nach § 3a Abs. 1 oder § 3b Abs. 1, § 40a Abs. 1, § 52a Abs. 1, § 52b Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1, § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1, § 84a Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 oder § 110 Abs. 1 Satz 1, ohne Erlaubnis nach § 104 Abs. 1 oder ohne Lizenz nach § 112 Abs. 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt,
  2. entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1, § 45 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 1, § 65 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 5 Satz 1 oder § 122 die Rechte einer Lizenz oder Berechtigung ausübt,
  3. entgegen § 117 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Alleinflug oder eine Alleinfahrt ausführt oder durchführt,
  4. entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2 Satz 2 einen Flugauftrag erteilt,
  5. entgegen § 117 Abs. 4 Satz 2 oder § 120 Abs. 1 Satz 3 den schriftlichen Flugauftrag oder das Flug- oder Sprungbuch nicht mitführt,
  6. entgegen § 120 Abs. 1 Satz 1 oder § 121 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Flug- oder Sprungbuch oder ein Unterrichtsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
  7. entgegen § 120 Abs. 1 Satz 2 das Flug- oder Sprungbuch nicht für zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufbewahrt.
" § 134 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 11 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 Satz 1 oder § 122 ein dort genanntes Recht ausübt,
  2. ohne Berechtigung nach § 77 Absatz 1 Satz 1, § 84 Absatz 1, § 84a Absatz 1 oder § 110 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt,
  3. ohne Erlaubnis nach § 104 Absatz 1 ein Luftfahrtgerät prüft,
  4. ohne Lizenz nach § 11 1a Absatz 1 Satz 1 eine Prüftätigkeit ausübt,
  5. ohne Luftfahrerschein für Flugdienstberater nach § 112 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt,
  6. entgegen § 117 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Alleinflug ausführt oder durchführt,
  7. entgegen § 117 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 einen Flugauftrag erteilt,
  8. entgegen § 117 Absatz 4 Satz 2 oder § 120 Absatz 1 Satz 3 einen Flugauftrag oder ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch nicht mitführt,
  9. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 1 oder § 121 Absatz 1 ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch oder ein Unterrichtsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
  10. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 3 ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014 (ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2014 S. 33) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Anhang I
    1. FCL.020 Buchstabe a als Flugschüler alleine fliegt, ohne ermächtigt worden zu sein,
    2. FCL.045 Buchstabe a, b oder Buchstabe d ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht vollständig mitführt,
    3. FCL.050 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
    4. FCL.055 Buchstabe a Satz 1 oder FCL.810 Buchstabe a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Recht oder eine dort genannte Berechtigung ausübt,
    5. FCL.060 Buchstabe a oder Buchstabe b oder FCL.105.A Buchstabe b oder FCL.105.S Buchstabe b ein dort genanntes Luftfahrzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zum Transport von Fluggästen als Pilot betreibt, ohne die dort genannte fortlaufende Flugerfahrung zu haben,
    6. FCL.065 im gewerblichen Luftverkehr tätig ist,
    7. FCL.140.A Buchstabe a, FCL.140.H Buchstabe a, FCL.140.S Buchstabe a oder Buchstabe b, FCL.140.B Buchstabe a, FCL.230.S oder FCL.230.B Buchstabe a ein mit der Lizenz verbundenes Recht ausübt, ohne die dort genannte fortlaufende Flugerfahrung zu haben,
    8. FCL.600 ein Flugzeug, einen Hubschrauber, ein Luftschiff oder ein dort genanntes Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln betreibt,
    9. FCL.700 Buchstabe a als Pilot eines Luftfahrzeugs tätig ist, ohne über eine gültige oder entsprechende Klassen- oder Musterberechtigung zu verfügen,
    10. FCL.800 Buchstabe a einen Flug unternimmt, ohne Inhaber der entsprechenden Berechtigung zu sein,
    11. FCL.805 Buchstabe a ein Segelflugzeug oder ein Banner schleppt, ohne Inhaber einer entsprechenden Berechtigung zu sein,
    12. FCL.820 Buchstabe a bei den dort genannten Testflügen als verantwortlicher Luftfahrzeugführer tätig ist, ohne Inhaber einer Testflugberechtigung zu sein oder
    13. FCL.830 Buchstabe a ein Segelflugzeug oder einen Motorsegler in Wolken betreibt,
  2. entgegen Anhang IV
    1. MED.A.020 Buchstabe a die mit der Lizenz oder mit einer zugehörigen Berechtigung oder einem zugehörigen Zeugnis verbundenen Rechte ausübt,
    2. MED.A.020 Buchstabe d als Flugbegleiter seine Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs wahrnimmt oder
    3. MED.A.030 Buchstabe b, c, d oder Buchstabe f als Bewerber um eine dort genannte Lizenz oder als Inhaber einer dort genannten Lizenz nicht über ein dort genanntes Tauglichkeitszeugnis verfügt,
  3. entgegen Anhang VI ARA.FCL.210 Buchstabe c als Prüfer die von der zuständigen Behörde vorgegebenen Sicherheitskriterien nicht befolgt oder
  4. entgegen Anhang VII
    1. ORA.GEN.125 als zertifizierte Organisation den dort genannten Aufgabenbereich oder ein dort genanntes Recht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einhält,
    2. ORA.GEN.130 Buchstabe a als Organisation bei einer dort genannten Änderung eine vorherige Genehmigung der zuständigen Stelle nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
    3. ORA.GEN.140 für die dort bestimmten Zwecke einer dort genannten Person den Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt,
    4. ORA.GEN.155 Buchstabe a eine auferlegte Sicherheitsmaßnahme nicht oder nicht unverzüglich umsetzt oder
    5. ORA.GEN.160 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit Buchstabe c oder Buchstabe d, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht."

64. § 135 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 135 Übergangsvorschriften

Eine Erlaubnis, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) oder die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) erteilt worden ist, kann in die entsprechende Lizenz in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen umgeschrieben werden, sobald die erforderlichen Voraussetzungen zur Anpassung des Ausbildungsstandes an die entsprechenden Anforderungen gemäß diesen Bestimmungen erfüllt worden sind. Die weiteren Verlängerungen und Erneuerungen der eingetragenen Klassen- und Musterberechtigungen sowie der Erwerb weiterer Klassen- und Musterberechtigungen sowie weiterer sonstiger Berechtigungen vor einer Umschreibung nach Satz 1 richten sich nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) sowie nach dieser Verordnung.

" § 135 Übergangsvorschriften

(1) Nach JAR-FCL ausgestellte Lizenzen und Berechtigungen für Privat-, Berufs- und Verkehrspiloten werden auf Antrag im Rahmen der Verlängerung der Gültigkeit durch Lizenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ersetzt. Die Rechte aus den JAR-FCL-Lizenzen dürfen nach dem 8. April 2018 nicht mehr ausgeübt werden.

(2) Die Umwandlung nicht JAR-gemäßer Lizenzen für Flugzeuge und Hubschrauber erfolgt auf Antrag nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt gemachten Umwandlungsberichte.

(3) Die Umwandlung von Lizenzen für Segelflugzeuge, Freiballone und Luftschiffe erfolgt auf Antrag bis einschließlich 8. April 2015 nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt gemachten Umwandlungsberichte.

(4) Wird die Umwandlung nicht JAR-gemäßer Lizenzen nach dem Ablauf der jeweils geltenden Frist nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beantragt, erfolgt die Umwandlung in Übereinstimmung mit den Anforderungen aus dem Umwandlungsbericht und den Anforderungen aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/201 1."

65. In der Anlage 1 werden die Muster 1 und 2

. Muster 1 Luftfahrerschein für Privatflugzeugführer 07

. Muster 2 Luftfahrerschein für Privatflugzeugführer

aufgehoben.

66. Die Anlagen 2 und 3

.
Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand der Sprachprüfung sind Anlage 2
(zu § 125)


Gegenstand der Sprachprüfung sind folgende Fertigkeiten des Bewerbers:

  1. erfolgreiche Verständigung sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Sprechfunkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner,
  2. geeignete Vorgehensweisen für einen möglichst wirkungsvollen Austausch von Informationen und zum Erkennen und zur Beseitigung von Missverständnissen (zum Beispiel Überprüfung, Bestätigung oder Verdeutlichung durch gezielte Rückfragen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,
  3. sichere Handhabung sprachlicher Herausforderungen wie Komplikationen oder unerwarteter Ereignisse, die sich im Zusammenhang mit einer gewöhnlichen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der der Bewerber ansonsten vertraut ist, und
  4. akzent- und dialektfreie Sprache oder Sprache mit einem Dialekt oder Akzent, der im Flugfunkdienst verstanden wird.

.

Maßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse Anlage 3
(zu § 125)


Die Bewertung der Sprachkenntnisse erfolgt anhand folgender Maßstäbe:

Stufe Aussprache Struktur Wortschatz Sprachgewandtheit Verständnis Verhalten im Gespräch
Stufe 6 Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Tongebung, auch wenn sie möglicherweise von der Muttersprache oder regionalen sprachlichen Besonderheiten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie. Sowohl grundlegende als auch schwierige grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Umfang und Genauigkeit des Wortschatzes sind ausreichend, um sich wirkungsvoll zu einer Vielzahl bekannter und unbekannter Themen äußern zu können. Das Vokabular wird mit feinen Abstufungen verwendet und schließt Redewendungen ein. Ein längerer Redefluss kann mühelos aufrechterhalten werden. Der Redefluss variiert z.B. zur Hervorhebung bestimmter Punkte. Der Bewerber verwendet geeignete Bindewörter und Wörter, die seine Auffassung im Gespräch unterstreichen (Diskursmarker). Der Bewerber versteht fast alle Zusammenhänge durchgängig richtig und erfasst sprachliche und kulturelle Feinheiten. Der Bewerber spricht mit Leichtigkeit in fast allen Situationen. Er erfasst Andeutungen und reagiert angemessen.
Stufe 5 Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Tongebung, auch wenn sie möglicherweise von der Muttersprache oder regionalen sprachlichen Besonderheiten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit nur in wenigen Fällen. Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, beinhalten aber Fehler, die selten den Aussagegehalt beeinträchtigen. Umfang und Genauigkeit des Wortschatzes sind ausreichend, um sich wirkungsvoll zu allgemeinen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu äußern. Der Bewerber umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular schließt manchmal Redewendungen ein. Der Bewerber ist in der Lage, länger mit Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht als stilistisches Mittel. Er kann Bindewörter und Wörter, die seine Auffassung im Gespräch unterstreichen (Diskursmarker), verwenden. Der Bewerber versteht richtig bei allgemeinen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen. Er versteht meist richtig, wenn er einem sprachlichen oder situationsgebundenen Problem oder einem unerwarteten Geschehen gegenüber steht. Er ist in der Lage, eine Reihe von Dialekten und/oder Akzenten zu verstehen. Die Antworten des Bewerbers erfolgen unmittelbar und sind angemessen und aussagekräftig. Der Bewerber führt ein Gespräch ohne erkennbare Schwierigkeiten. Es treten nur in wenigen Fällen Missverständnisse auf, die jedoch problemlos aufgeklärt werden.
Stufe 4 Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Tongebung sind von der Muttersprache oder regionalen sprachlichen Besonderheiten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch in der überwiegenden Zahl von Fällen nicht. Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen jedoch nur manchmal den Aussagegehalt. Umfang und Genauigkeit des Wortschatzes sind in der Regel ausreichend, um sich zu allgemeinen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen wirkungsvoll zu äußern. Der Bewerber kann häufig erfolgreich umschreiben, vor allem, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt. Der Bewerber spricht zusammenhängend und in angemessener Geschwindigkeit. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder phrasenhafter Rede zu spontanem Gespräch kommen. Dies behindert die Verständigung jedoch nicht. Er kann eingeschränkt Bindewörter und Wörter, die seine Auffassung im Gespräch unterstreichen (Diskursmarker), verwenden. Vom Bewerber verwendete Füllwörter lenken nicht ab. Der Bewerber versteht überwiegend richtig bei allgemeinen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder der Dialekt für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Wenn der Bewerber einem sprachlichen oder situationsgebundenen Problem oder einem unerwarteten Geschehen gegenübersteht, kann das Verständnis des Bewerbers verlangsamt sein oder Rückfragen erforderlich machen. Die Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und aussagekräftig. Der Bewerber kann einen Gedankenaustausch einleiten und aufrechterhalten, auch im Fall unerwarteter Geschehnisse. Der Kandidat klärt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Rückfragen auf.


werden aufgehoben.

67. Die Anlage 4 (zu § 125a) wird Anlage 2 (zu § 125a) und wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe c Ziffer 3 werden die Wörter "nach Anlage 3" durch die Wörter "nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 " ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4" durch die Wörter "Neubewertungen nach § 125 Absatz 2 für die Stufe Einsatzfähigkeit" ersetzt und die Wörter "unter Nummer 1 b) (1) bis (6)" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Verlängerungsprüfungen" durch die Wörter "Prüfungen zur Neubewertung der Stufe Einsatzfähigkeit" ersetzt.

cc) Satz 4

Werden derartige Ausnahmen gemacht, ist die Anerkennung auf die Bestätigung der Fertigkeiten der Stufe 4 nach Anlage 3 zu beschränken.

wird aufgehoben.

c) In Nummer 4 werden die Wörter " § 30 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung" durch die Angabe " § 24" ersetzt.

68. Die Anlage 3 (zu § 27) wird wie folgt gefasst:

"Anlage 3 (zu § 27)

Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung

A Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung
B Beabsichtigter Beginn der Ausbildungstätigkeit
C Name, Anschrift und Telefonnummer des Ausbildungsleiters sowie der Lehrberechtigten, bei Lehrberechtigten zusätzlich die Angabe der Qualifikationen inklusive der Bereiche, in denen die Lehrberechtigten tätig sind (Theorie, Simulator etc.)
D Name und Anschrift des Flugplatzes oder der Betriebsstätte, auf dem oder in der die Ausbildung durchgeführt werden soll
E Auflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung verwendet werden sollen, einschließlich aller synthetischen Flugübungsgeräte (falls zutreffend), unter Angabe:
  • der Luftfahrzeugklasse/-art und ggf. des Luftfahrzeugmusters, - von Eintragungen) im Luftfahrzeugregister,
  • des/der eingetragenen Halters),
  • - der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses
F Art der Ausbildung, die in der Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden soll: Theoretische Ausbildung

Praktische Flugausbildung

Klassenberechtigungen

Weitere Berechtigungen (z.B. Schleppberechtigung)

G Angaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der Auszubildenden
H Angaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der Ausbildungseinrichtung
I Erklärung, dass

1. die Angaben zu A bis H richtig sind,

2. die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften durchgeführt wird.

Datum

Unterschrift".

Artikel 3
Weitere Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

(gültig ab 09.04.2015)

Die Verordnung über Luftfahrtpersonal, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 1 der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Unterabschnitt 2 Segelflugzeugführer" wird wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 2
Segelflugzeugführer

(weggefallen)"

b) Die Angaben zu den §§ 36 bis 41 werden wie folgt gefasst:

" §§ 36 bis 41 (weggefallen)".

c) In der Angabe "Unterabschnitt 3 Luftsportgeräteführer" wird die Angabe "3" durch die Angabe "2" ersetzt.

d) Nach der Angabe zu § 45 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 45a Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen

§ 45b Anrechnung von Flugzeiten".

e) Die Angabe "Unterabschnitt 4 Freiballonführer" wird wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 4
Freiballonführer
(weggefallen)".

f) Die Angaben zu den §§ 46 bis 49 werden wie folgt gefasst:

" §§ 46 bis 49 (weggefallen)".

g) Die Angabe "Unterabschnitt 5 Luftschiffführer" wird wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 5
Luftschiffführer
(weggefallen)".

h) Die Angaben zu den §§ 50 bis 53 werden wie folgt gefasst:

" §§ 50 bis 53 (weggefallen)".

i) In der Angabe "Unterabschnitt 6 Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder" wird die Angabe "6" durch die Angabe "3" ersetzt.

j) In der Angabe "Unterabschnitt 7 Berechtigung für Langstreckenflug" wird die Angabe "7" durch die Angabe "4" ersetzt.

k) Die Angabe "Unterabschnitt 8 Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug und Wolkenflug sowie Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer" wird wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 5
Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer".

l) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:

" § 81 (weggefallen)".

m) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst:

" § 85 (weggefallen)".

n) In der Angabe "Unterabschnitt 9 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten" wird die Angabe "9" durch die Angabe "6" ersetzt.

o) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:

" § 89 (weggefallen)".

p) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

" § 94 (weggefallen)".

q) Die Angabe zu § 95 wird wie folgt gefasst:

" § 95 (weggefallen)".

q1) In der Angabe zum Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 und zu § 117 werden jeweils die Wörter "einer Lizenz," gestrichen.

r) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:

" § 122 (weggefallen)".

s) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:

" § 124 (weggefallen)".

t) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 5 und 8 bis 11):

Muster 5 Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer

Muster 8 Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern

Muster 9a Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät

Muster 10 Luftfahrerschein für Flugdienstberater

Muster 11 Ausweis für Steuerer von Flugmodellen und von sonstigem für die Benutzung des Luftraums bestimmtem Luftfahrtgerät".

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 5

5. für Segelflugzeugführer, Freiballonführer und Luftschiffführer, einschließlich der Berechtigung zur praktischen Ausbildung, neben Nummer 1 zusätzlich nach dieser Verordnung.

wird aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Das Mindestalter zum Erlangen der Lizenz für Segelflugzeugführer, Freiballonführer oder Luftschiffführer beträgt
  1. 16 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassenberechtigung Reisemotorsegler),
  2. 17 Jahre für Segelflugzeugführer (mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler) und Freiballonführer,
  3. 21 Jahre für Luftschiffführer.

wird aufgehoben.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftschiffführern beträgt
  1. 14 Jahre für Segelflugzeugführer,
  2. 16 Jahre für Freiballonführer,
  3. 17 Jahre für Luftschiffführer. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

5. Abschnitt 1 Unterabschnitt 2

Unterabschnitt 2 14
Segelflugzeugführer
§ 36 Fachliche Voraussetzungen 09

(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer sind

  1. die theoretische Ausbildung,
  2. die Flugausbildung,
  3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete

  1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln,
  2. Navigation,
  3. Meteorologie,
  4. Aerodynamik,
  5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
  6. Verhalten in besonderen Fällen,
  7. menschliches Leistungsvermögen.

(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 25 Flugstunden auf Segelflugzeugen verschiedener Muster innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung der Prüfung nach § 38, davon 15 Stunden Alleinflug. Wird die Flugausbildung innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen, ermäßigt sie sich auf mindestens 20 Flugstunden, davon 10 Stunden im Alleinflug.

(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen enthalten sein

  1. je 60 Starts und Landungen im Segelflug, davon 20 Alleinstarts und Alleinlandungen und drei Landungen aus einer Position außerhalb der Platzrunde mit Fluglehrer,
  2. drei Landungen mit oder ohne Fluglehrer auf mindestens einem anderen Flugplatz als auf dem, auf dem die Ausbildung durchgeführt wird,
  3. mindestens eine Außenlandeübung mit Fluglehrer,
  4. die selbständige Vorbereitung und Durchführung eines Überlandfluges als Alleinflug über eine Flugstrecke von mindestens 50 Kilometer im Segelflug,
  5. eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie in das Verhalten in Notfällen.

(5) Die Flugausbildung kann auf Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb, auf Reisemotorseglern jedoch nur mit Fluglehrer, durchgeführt werden.

(6) Ein Segelflugzeug mit Hilfsantrieb im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den entsprechenden Bauvorschriften zugelassenes Luftfahrzeug, das über ein schwenk- oder drehbares Triebwerk oder einen einklappbaren Propeller verfügt

§ 37 Erleichterungen 07

(1) Für Bewerber, die eine gültige Lizenz für Flugzeugführer oder als Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert sich die Flugausbildung auf mindestens 10 Flugstunden, für Bewerber, die Inhaber einer Erlaubnis für Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung Reisemotorsegler sind, auf mindestens fünf Flugstunden, für Bewerber, die eine Lizenz für Hubschrauberführer besitzen, auf mindestens 15 Flugstunden auf Segelflugzeugen. In der Zeit müssen je 20 Alleinstarts und Alleinlandungen und drei Landungen aus einer Position außerhalb der Platzrunde mit Fluglehrer sowie die Flugausbildung nach § 36 Abs. 4 Nr. 3, 4 und 5 enthalten sein. § 40 bleibt unberührt.

(2) Der Alleinüberlandflug nach § 36 Abs. 4 Nr. 4 kann durch einen Überlandflug im Segelflug mit Fluglehrer über eine Flugstrecke von mindestens 100 Kilometer ersetzt werden.

§ 38 Prüfung

(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Segelflugzeugführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.

(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

  1. die in § 36 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
  2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen von Segelflugzeugen,
  3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen und in Notfällen.

§ 39 Erteilung und Umfang der Lizenz 07

(1) Die Lizenz für Segelflugzeugführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 3 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung, Startart, sonstiger Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.

(2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Segelflugzeugen oder von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr am Tage und zu den eingetragenen Startarten.

§ 40 Zulässige Startarten

Die Lizenz nach § 39 wird für diejenigen Startarten erteilt, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist. Die Ausbildung muss mindestens umfassen

  1. für den Windenstart 10 Starts mit Fluglehrer und 10 Alleinstarts,
  2. für den Gummiseilstart fünf Alleinstarts unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers,
  3. für den Schleppstart hinter Luftfahrzeugen fünf Starts mit Fluglehrer und fünf Alleinstarts,
  4. für den Eigenstart von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb eine Einweisung durch einen Fluglehrer in deren Führung und Bedienung sowie 10 Starts mit Fluglehrer und 10 Alleinstarts; die Einweisung und die Starts mit Fluglehrer können auch auf Reisemotorseglern durchgeführt werden,
  5. für eine andere Startart 10 Starts mit Fluglehrer und 10 Alleinstarts; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann Ausnahmen zulassen.

§ 40a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler

(1) Segelflugzeugführer bedürfen zur Führung von Reisemotorseglern der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind

  1. der Besitz der Lizenz für Segelflugzeugführer nach § 39,
  2. eine theoretische Ausbildung,
  3. eine Flugausbildung zum Führen und Bedienen von Reisemotorseglern, deren Beherrschung in besonderen Flugzuständen und zum Verhalten in Notfällen und
  4. die Ablegung einer theoretischen Ergänzungsprüfung und einer praktischen Prüfung, in der der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und Bedienung von Reisemotorseglern im Normalbetrieb und bei besonderen Flugzuständen besitzt.

(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 10 Flugstunden, in denen enthalten sein müssen

  1. 20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen,
  2. An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und
  3. selbständige Vorbereitung und Durchführung von mindestens zwei Navigationsdreiecksflügen, davon einer in Begleitung eines Fluglehrers und einer als Alleinflug über eine Strecke von jeweils mindestens 270 Kilometer, bei dem auf zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.

§ 41 Gültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten und Klassenberechtigung für Reisemotorsegler 07

(1) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Eine Lizenz für Segelflugzeugführer ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Startart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens 25 Starts und Landungen, davon mindestens je fünf Starts in den eingetragenen Startarten innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat er die fehlenden Starts mit einem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Fluglehrers durchzuführen. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers zu bestätigen.

(3) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Klassenberechtigung für Reisemotorsegler dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens zwölf Flugstunden auf Reisemotorseglern, einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den zwölf Flugstunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer sowie 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf Reisemotorseglern enthalten sein. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf einem Reisemotorsegler oder, bei Inhabern der Lizenz für Privatflugzeugführer, auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.

wird aufgehoben.

6. In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird die Angabe "3" durch die Angabe "2" ersetzt.

7. Nach § 45 werden die folgenden § § 45a und 45b eingefügt:

" § 45a Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen

Ein Luftsportgeräteführer darf ein Luftsportgerät, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftsportgeräteführer nur führen, wenn er innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftsportgerät derselben Art ausgeführt hat. Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Sprungfallschirmführer mindestens zehn Fallschirmsprünge durchgeführt haben müssen.

§ 45b Anrechnung von Flugzeiten

Als Flugzeiten für den Erwerb und die Erweiterung eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer sowie den Nachweis für die Ausübung der Rechte aus diesem gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist:

  1. die Flugzeit als Fluglehrer während der Ausbildung und bei vorgeschriebenen Übungsflügen,
  2. die Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer,
  3. die Flugzeit als Luftfahrzeugführer bei vorgeschriebenen Übungsflügen mit Fluglehrer,
  4. die Flugzeit als Prüfer sowie
  5. die Flugzeit als Bewerber bei praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen."

8. Abschnitt 1 Unterabschnitt 4

Unterabschnitt 4 14 14a
Freiballonführer

§ 46 Fachliche Voraussetzungen

(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz, Freiballone als verantwortlicher Freiballonführer nichtgewerbsmäßig und nichtberufsmäßig am Tage zu führen, sind

  1. die theoretische Ausbildung,
  2. die Fahrausbildung und
  3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete

  1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften Sprechfunkverkehrs
  2. Navigation,
  3. Meteorologie,
  4. Aerostatik,
  5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
  6. Verhalten in besonderen Fällen und bei Unfällen,
  7. menschliches Leistungsvermögen.

des bei beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Fahrten nach Sichtflugregeln,

(3) Die Fahrausbildung erfolgt zunächst auf Gasballonen oder Heißluftballonen der Größenklasse 1 (Hüllenvolumen bis einschließlich 4.250 Kubikmeter und Körbe bis sechs Insassen). Die Fahrausbildung mit Fluglehrer umfasst bei Verwendung von

  1. Gasballonen mindestens 10 Aufrüstungen und 10 Ausbildungsfahrten mit einer durchschnittlichen Fahrdauer von je zwei Stunden,
  2. Heißluftballonen mindestens 20 Stunden Fahrzeit, 20 Aufrüstungen und mindestens 50 Starts und 50 Landungen,

innerhalb der letzten drei Jahre auf der Ballonart und Größenklasse, auf der die Prüfung nach § 47 abgelegt werden soll.

(4) In den Ausbildungsfahrten nach Absatz 3 müssen Fahrten bei Temperaturunterschieden von mindestens 20 Grad Celsius, gemessen in Bodennähe sowie Fahrten in Lufträumen der Klassen C und/oder D enthalten sein.

(5) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz, Freiballone als verantwortlicher Freiballonführer berufsmäßig und im gewerbsmäßigen Luftverkehr am Tage zu führen, sind

  1. der Besitz der Lizenz für Freiballonführer nach Absatz 1,
  2. mindestens 50 Stunden Gesamtfahrzeit als verantwortlicher Freiballonführer auf Freiballonen der Größenklasse 1.

§ 47 Prüfung

(1) Der Bewerber um die Lizenz nach § 46 Abs. 1 hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung auf einem Freiballon der Größenklasse 1 nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Freiballonführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.

(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

  1. die in § 46 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
  2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen von Freiballonen der Größenklasse 1,
  3. das Verhalten in besonderen Fällen und in Notfällen.

(3) Der Bewerber um die Lizenz nach § 46 Abs. 5 hat in einer praktischen Befähigungsüberprüfung auf einem Freiballon der Größenklasse 1 nachzuweisen, dass er die an einen berufsmäßigen Freiballonführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu stellenden Anforderungen erfüllt.

§ 48 Erteilung und Umfang der Lizenz 07

(1) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 für Freiballonführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines gemäß Muster 4 der Anlage dieser Verordnung erteilt. Im Luftfahrerschein werden Art und Größenklasse des Freiballons, auf dem der Bewerber die Prüfung nach § 47 abgelegt hat, eingetragen. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erweiterung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.

(2) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 berechtigt zum Führen von Freiballonen nach Absatz 1 im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als verantwortlicher Freiballonführer am Tage.

(3) Die Lizenz nach Absatz 1 kann erweitert werden

  1. auf Fahrten bei Nacht, wenn der Bewerber zwei Einweisungsfahrten mit Start bei Nacht mit einer durchschnittlichen Dauer von je zwei Stunden mit einem Freiballonführer mit Nachtfahrtberechtigung nachweist,
  2. wenn die Lizenz zum Führen von Gasballonen berechtigt, auf das Führen von Heißluftballonen der gleichen Größenklasse, wenn der Bewerber eine theoretische Ergänzungsprüfung sowie mindestens sechs Ausbildungsfahrten auf Heißluftballonen mit einer Gesamtfahrzeit von sechs Stunden und zwölf Landungen nachweist,
  3. wenn die Lizenz zum Führen von Heißluftballonen berechtigt, auf das Führen von Gasballonen der gleichen Größenklasse, wenn der Bewerber eine theoretische Ergänzungsprüfung sowie mindestens sechs Ausbildungsfahrten auf Gasballonen mit einer durchschnittlichen Fahrzeit von je 1,5 Stunden nachweist,
  4. auf Freiballone anderer Größenklasse oder sonstiger Art, wenn der Bewerber
    1. für Größenklasse 2 (Hüllenvolumen über 4.250 Kubikmeter bis 6.000 Kubikmeter und Körbe von mehr als 6 bis zehn Insassen) mindestens 200 Aufrüstungen mit anschließenden Fahrten mit einer Gesamtfahrzeit von 200 Stunden, davon zehn Stunden auf Freiballonen der Größenklasse 2 unter Aufsicht eines in der Führung dieser Größenklasse erfahrenen und berechtigten Freiballonführers,
    2. für Größenklasse 3 (Hüllenvolumen über 6.000 Kubikmeter und Körbe von mehr als zehn bis 19 Insassen) mindestens 250 Aufrüstungen mit anschließenden Fahrten mit einer Gesamtfahrzeit von 250 Stunden, davon 20 Stunden auf Freiballonen der Größenklasse 3 oder zehn Stunden auf der Größenklasse 2 und zehn Stunden auf der Größenklasse 3, jeweils unter Aufsicht eines in der Führung dieser Größenklassen erfahrenen und berechtigten Freiballonführers,
    3. für Heißluft-Luftschiffe eine Lizenz für Freiballonführer mit der Berechtigung für Heißluftballone eine Fahrerfahrung von mindestens fünf Stunden als verantwortlicher Freiballonführer sowie eine Fahrzeit von mindestens sechs Stunden auf Heißluft-Luftschiffen, davon mindestens vier Stunden unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers für Freiballone mit der Berechtigung für Heißluft-Luftschiffe

nachweist.

§ 49 Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz

(1) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 wird unbefristet erteilt. Die Lizenz für Freiballonführer ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(2) Die Lizenz nach § Abs. 5 wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten

vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraussetzungen einschließlich der Vorlage eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt. Die Gültigkeit der Lizenz richtet sich im Übrigen nach der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(3) Die Rechte aus einer Lizenz als Freiballonführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber

  1. eine Fahrt mit einer Fahrzeit von mindestens einer Stunde mit einem Freiballon der eingetragenen Freiballonart und Größenklasse,
  2. im gewerbsmäßigen Luftverkehr zusätzlich eine Fahrt mit einem Prüfer je Freiballonart auf der größten Größenklasse, auf der er im Unternehmen eingesetzt wird,

innerhalb der letzten 12 Monate durchgeführt hat. Ist die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht erfüllt, ist die Fahrt mit einem Fluglehrer für Freiballone durchzuführen.

(4) Die Lizenz nach § 46 Abs. 5 kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 2 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.

wird aufgehoben.

9. Abschnitt 1 Unterabschnitt 5

Unterabschnitt 5 14 14a
Luftschiffführer

§ 50 Fachliche Voraussetzungen

(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer sind

  1. die theoretische Ausbildung,
  2. die Fahrausbildung und
  3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 300 Unterrichtsstunden vor Ablegung der Prüfung nach § 51. Sie erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:

  1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache bei Fahrten nach Sichtflugregeln,
  2. Navigation,
  3. Meteorologie,
  4. Aerodynamik,
  5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
  6. Verhalten in besonderen Fällen,
  7. menschliches Leistungsvermögen.

(3) Die Fahrausbildung umfasst mindestens 50 Stunden Gesamtfahrzeit bei verschiedenen Wetterlagen und unterschiedlichen Temperaturen auf dem Luftschiffmuster, auf dem die Prüfung nach § 51 abgelegt werden soll. Darin müssen enthalten sein

  1. 20 Fahrten mit Fluglehrer für Luftschiffe von und zu mindestens drei verschiedenen Flugplätzen, davon eine selbständig vorbereitete Fahrt über eine Strecke von mindestens 150 Kilometer,
  2. 15 Alleinfahrten oder in Begleitung des Fluglehrers für Luftschiffe mit mindestens 10 Fahrstunden,
  3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung einer Navigationsfahrt von mehr als drei Stunden Fahrdauer als Alleinfahrt oder in Begleitung des Fluglehrers,
  4. 10 Fahrstunden nach Instrumenten zur Einführung in Navigationsverfahren mittels bodenabhängiger Funknavigationshilfen und GPS sowie in den Gebrauch von Funknavigationsgeräten mit Fluglehrer für Luftschiffe,
  5. drei Landungen mit Fluglehrer für Luftschiffe während der Nacht,
  6. das Lösen vom und Verbringen des Luftschiffes an den Mast,
  7. eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Luftschiffes in besonderen Fahrzuständen sowie zum Verhalten in Notfällen.

Die praktische Fahrausbildung kann teilweise auf vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür qualifizierten und anerkannten synthetischen Flugübungsgeräten durchgeführt werden.

(4) Für Bewerber, die Inhaber einer gültigen Lizenz für Flugzeugführer, Hubschrauberführer oder Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind, verringert sich die Fahrzeit nach Absatz 3 Satz 1 auf 40 Stunden. Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bleibt unberührt.

§ 51 Prüfung

(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Luftschiffführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.

(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

  1. die in § 50 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
  2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen von Luftschiffen,
  3. das Verhalten in besonderen Fahrzuständen und in Notfällen.

§ 52 Erteilung und Umfang der Lizenz

(1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines für Luftschiffführer nach Muster 6 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Im Luftfahrerschein wird das Luftschiffmuster eingetragen, auf dem der Bewerber ausgebildet worden ist und die Prüfung nach § 51 abgelegt hat. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstige Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.

(2) Die Lizenz berechtigt zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Luftschiffführer auf Luftschiffen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster für Fahrten nach Sichtflugregeln am Tage und in der Nacht im gewerbsmäßigen und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr.

§ 52a Musterberechtigung für Luftschiffführer

(1) Führer von Luftschiffen bedürfen zum Führen oder Bedienen eines Luftschiffes der Berechtigung für dieses Muster (Musterberechtigung).

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Musterberechtigung sind eine theoretische und praktische Einweisung des Luftschiffführers auf diesem Muster innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung. Die Einweisung hat sich auf die Vermittlung von Kenntnissen über den Aufbau und die Ausrüstung des Luftschiffes, auf die Vermittlung der Fähigkeit zur sicheren Führung und Bedienung des Luftschiffes in der Normalfahrt und in besonderen Fahrzuständen sowie auf das Verhalten in Notfällen zu erstrecken. Die ordnungsgemäße Einweisung ist von dem Fluglehrer, der die Einweisung durchgeführt hat, oder von einem dazu berechtigten Luftschiffführer zu bescheinigen. Soll sich eine im Luftfahrerschein eingetragene Instrumentenberechtigung auf das Luftschiffmuster erstrecken, für das die Einweisung erfolgt, muss die Einweisung auch für Fahrten nach Instrumentenflugregeln erfolgen.

(3) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen und für Luftschiffe, für die eine deutsche Musterzulassung noch nicht erteilt ist, kann eine Musterberechtigung ohne die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt werden, wenn die Sicherheit des Luftverkehrs nicht gefährdet wird.

(4) Die Musterberechtigung wird durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt. Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen oder auf Fahrten nach Sichtflugregeln beschränkt werden. Die zuständige Stelle kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Befähigungsüberprüfung durch einen dazu berechtigten Prüfer abhängig machen.

§ 52b Instrumentenberechtigung für Luftschiffführer

(1) Luftschiffführer bedürfen zur Durchführung von Fahrten nach Instrumentenflugregeln der Instrumentenberechtigung. Für den Erwerb und den Umfang der Instrumentenberechtigung sind die Vorschriften für die Instrumentenflugberechtigung für Flugzeugführer gemäß JAR-FCL 1 deutsch sinngemäß anzuwenden.

(2) Für Bewerber, die eine gültige Instrumentenflugberechtigung besitzen, entfällt die Ausbildung nach Absatz 1. § 52a Abs. 2 und 4 bleibt unberührt.

§ 53 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Lizenz

(1) Die Lizenz wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraussetzungen einschließlich der Vorlage eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses erteilt. Die Gültigkeit der Lizenz bestimmt sich nach der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(2) Die Rechte aus einer Lizenz als Luftschiffführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf dem jeweiligen Luftschiffmuster innerhalb der letzten 12 Monate nachgewiesen hat. Die Befähigungsüberprüfung muss die weitere Befähigung zur Durchführung von Fahrten nach Instrumentenflugregeln umfassen, wenn die Lizenz die Instrumentenberechtigung einschließt. Andernfalls ist die Musterberechtigung auf Fahrten nach Sichtflugregeln zu beschränken.

(3) Die Lizenz kann um die Gültigkeit nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.

§§ 54 bis 61 (aufgehoben)

wird aufgehoben.

10. In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 6 wird die Angabe "6" durch die Angabe "3" ersetzt.

11. In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 7 wird die Angabe "7" durch die Angabe "4" ersetzt.

12. Die Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 5
Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer".

13. § 81

§ 81 Kunstflugberechtigung 14

(1) Segelflugzeugführer bedürfen zur Durchführung von Kunstflügen der Kunstflugberechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Kunstflugberechtigung für Segelflugzeugführer sind

  1. eine praktische Tätigkeit von mindestens 50 Flugstunden als verantwortlicher Segelflugzeugführer nach Erwerb der betreffenden Lizenz,
  2. eine Kunstflugausbildung von mindestens fünf Flugstunden.

(3) In der Kunstflugausbildung müssen eine Einweisung in besondere Flugzustände sowie die folgenden Flugübungen enthalten sein:

  1. Überschlag,
  2. Turn,
  3. gesteuerte Rolle,
  4. hochgezogene Rollenkehre,
  5. Aufschwung,
  6. Rückenflug und
  7. Trudeln.

(4) Die Kunstflugausbildung von Segelflugzeugführern kann auf Motorseglern durchgeführt werden.

(5) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Kunstflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

(6) Die Kunstflugberechtigung wird durch Eintragung im Luftfahrerschein für diejenige Luftfahrzeugart erteilt, auf der die Prüfung nach Absatz 5 abgelegt wurde. Die Kunstflugberechtigung für Segelflugzeuge kann auf Reisemotorsegler erweitert werden, wenn der Inhaber der Berechtigung zur Führung dieser Luftfahrzeugart berechtigt ist und eine Kunstflugausbildung nach Absatz 3 von mindestens einer Flugstunde durch einen dazu berechtigten Fluglehrer erhalten hat.

(7) Die Gültigkeit der Kunstflugberechtigung richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz.

wird aufgehoben.

14. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Luftfahrzeugen" durch das Wort "Luftsportgeräten" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen von mindestens 30 Flugstunden nach Erwerb der betreffenden Lizenz; in der Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem Luftfahrzeugmuster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein, "1. eine praktische Tätigkeit von mindestens 30 Flugstunden als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftsportgeräten nach Erwerb des betreffenden Luftfahrerscheins; in dieser Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem Muster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein,"

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Luftfahrzeugen" durch das Wort "Luftsportgeräten" ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen von 90 Flugstunden nach Erwerb der betreffenden Lizenz; in der Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem Luftfahrzeugmuster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein, "1. eine praktische Tätigkeit von mindestens 90 Flugstunden als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftsportgeräten nach Erwerb des betreffenden Luftfahrerscheins; in dieser Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem Muster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein,"

d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der Lizenz" durch die Wörter "des Luftfahrerscheins" ersetzt.

15. § 85

§ 85 Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer 14

(1) Segelflugzeugführer bedürfen zum Führen von Segelflugzeugen in Wolken der Wolkenflugberechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Wolkenflugberechtigung ist eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Segelflugzeugführer von 70 Flugstunden.

(3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen mindestens 10 Stunden Instrumentenflugübungen ohne Sicht nach außen auf Segelflugzeugen oder Motorseglern in Begleitung eines Segelfluglehrers mit Wolkenflugberechtigung innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung enthalten sein.

(4) Für Bewerber, die eine Privatpilotenlizenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 besitzen, verringert sich die nach Absatz 3 nachzuweisende Flugzeit auf sechs Stunden.

(5) Für Bewerber, die Inhaber der Instrumentenflugberechtigung sind, tritt an die Stelle der nach Absatz 3 nachzuweisenden Flugzeit eine praktische Einweisung.

(6) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung vor einem von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfer nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Wolkenflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

(7) Die Wolkenflugberechtigung wird im Luftfahrerschein eingetragen. Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz.

wird aufgehoben.

16. In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 9 wird die Angabe "9" durch die Angabe "6" ersetzt.

17. § 89

§ 89 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern

(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Segelflugzeugführer praktisch auszubilden, sind

  1. die Lizenz für Segelflugzeugführer,
  2. eine praktische Tätigkeit als Segelflugzeugführer,
  3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Ausbildung nach Nummer 4,
  4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss einen zusammenhängenden Abschnitt von mindestens zwei Wochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein, und
  5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür anerkannten Fluglehrers.

(2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 muss vor Beginn des Lehrgangs nach Absatz 1 Nr. 4 eine Flugzeit von 150 Stunden und 250 Starts sowie einen Streckenflug von 200 Kilometer als verantwortlicher Segelflugzeugführer nach Erteilung der Lizenz umfassen.

(3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von Segelflugzeugführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.

wird aufgehoben.

18. Die § § 94 und 95

§ 94 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern

(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Freiballonführer praktisch auszubilden, sind

  1. die Lizenz für Freiballonführer,
  2. mindestens 100 Fahrstunden als verantwortlicher Freiballonführer vor Stellung des Antrages,
  3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer,
  4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss einen zusammenhängenden Abschnitt von mindestens zwei Wochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein,
  5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines dazu berechtigten Fluglehrers.

(2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von Freiballonführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.

§ 95 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern 14

(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Luftschiffführer praktisch auszubilden, sind

  1. die Lizenz für Luftschiffführer,
  2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luftschiffführer von 400 Fahrstunden,
  3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Ausbildung nach Nummer 4,
  4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss einen zusammenhängenden Abschnitt von mindestens zwei Wochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein,
  5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür anerkannten Fluglehrers.

(2) Der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 4 kann für Bewerber, die eine Lehrberechtigung für Flugzeugführer nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 besitzen, auf die Besonderheiten der Luftschifffahrt beschränkt werden.

(3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und fachlichen Wissen die an einen Fluglehrer für die Ausbildung von Luftschiffführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.

werden aufgehoben.

19. § 96 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen 07

(1) Die Berechtigungen nach den §§ 88, 88a, 89, 94, 95 und 95a werden mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.

(2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 oder der Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer oder Hubschrauberführer nach JAR-FCL 1 oder 2 deutsch mit Lehrberechtigung ist berechtigt, Flugschüler und Luftfahrer auf Luftfahrzeugen derjenigen Art und derjenigen Muster auszubilden, einzuweisen oder vertraut zu machen, die er nach der der Berechtigung zugrunde liegenden Lizenz selbst verantwortlich führen oder bedienen darf und auf denen er mindestens 20 Flugstunden nach Erwerb der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung nachgewiesen hat. Die Berechtigung kann auf Luftfahrzeuge bestimmter Muster und auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden.

(3) Inhaber einer Berechtigung nach den §§ 88, 88a, 89, 95 und 95a sind auch zur Ausbildung im Kunstflug, zum Streuen und Sprühen von Stoffen aus Luftfahrzeugen, zur Anleitung im Schleppflug und im Wolkenflug berechtigt, sofern sie selbst Inhaber der betreffenden Berechtigung sind und eine ausreichende Erfahrung nach Erwerb der betreffenden Berechtigung nachgewiesen haben. Die Berechtigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern im Kunstflug erstreckt sich auf Motorsegler, sofern der Inhaber der Berechtigung auch zur Führung von Motorseglern berechtigt ist. Die für die Lizenz zuständige Stelle kann bei Bedenken über ausreichende Flugerfahrung eine Befähigungsüberprüfung anordnen.

(4) Eine Berechtigung nach den §§ 88a, 89, 94, 95 und 95a kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre zumindest zwei der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer für die Berechtigung nach den §§ 88a, 89 und 95a, 10 Fahrstunden als Inhaber einer Berechtigung nach § 94 oder § 95,
  2. Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle durchgeführten oder anerkannten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung oder innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung der Lehrberechtigung,
  3. erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung innerhalb der letzten 12 Monate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung.
" § 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen

(1) Die Berechtigungen nach den §§ 88 und 95a werden mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren erteilt. Die Berechtigung nach § 95a wird in den Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer eingetragen.

(2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 ist berechtigt, Flugschüler und Luftfahrer auf solchen Luftsportgeräten auszubilden, in solche Luftsportgeräte einzuweisen oder mit solchen Luftsportgeräten vertraut zu machen, welche er selber verantwortlich führen darf. Die Berechtigung kann auf bestimmte Luftsportgeräte und Tätigkeiten beschränkt werden. Für Flugingenieure gelten diese Bestimmungen sinngemäß in Bezug auf eingetragene Musterberechtigungen.

(3) Der Inhaber einer Berechtigung nach § 95a ist zur Anleitung im Schleppflug berechtigt, sofern er selbst Inhaber der Schleppberechtigung ist und eine ausreichende praktische Erfahrung im Schleppflug nach Erwerb der Schleppberechtigung nachgewiesen hat.

(4) Eine Berechtigung nach § 95a kann um drei Jahre verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre mindestens zwei der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt hat:

  1. 60 Starts und Landungen oder zehn Flugstunden als Lehrer oder Prüfer für die Berechtigung nach § 95a,
  2. Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle durchgeführten oder anerkannten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung oder innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung der Lehrberechtigung,
  3. erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung innerhalb der letzten zwölf Monate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung.

Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung nach § 88 richten sich nach JAR-FCL 4 deutsch."

20. § 117 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "einer Lizenz," gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wer eine Lizenz, einen Luftfahrerschein oder eine Berechtigung zum Führen von Luftschiffen, Segelflugzeugen, Heißluft-Luftschiffen oder motorgetriebenen Luftsportgeräten erwerben, erweitern oder erneuern lassen will, darf die notwendigen Alleinflüge oder Alleinfahrten nur ausführen, wenn der Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt hat . "Wer einen Luftfahrerschein oder eine Berechtigung zum Führen von motorgetriebenen Luftsportgeräten erwerben, erweitern oder erneuern lassen will, darf die notwendigen Alleinflüge nur ausführen, wenn der Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt hat."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "oder zur ersten Alleinfahrt" gestrichen.

21. § 122

§ 122 Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer bei Mitnahme von Fluggästen 07 14

(1) Segelflugzeugführer, Luftschiffführer oder Luftsportgeräteführer dürfen ein Luftfahrzeug, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftfahrzeugführer nur führen, wenn innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftfahrzeug derselben Klasse, desselben oder ähnlichen Musters, der Art des Luftsportgerätes ausgeführt wurden. Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Sprungfallschirmführer mindestens 10 Fallschirmsprünge durchgeführt hat. Für Freiballonführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Freiballonführer mindestens einen Start sowie eine Landung aus einer Höhe von mindestens 150 Meter über Grund (GND) durchgeführt haben muss.

(2) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass von den drei Starts und den drei Landungen mindestens ein Start und eine Landung bei Nacht durchgeführt wurden. Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens ein Start mit Freiballonen bei Nacht durchgeführt wurde.

(3) Soll eine Fahrt mit Fluggästen in einem Luftschiff nach den Instrumentenflugregeln durchgeführt werden, muss der verantwortliche Luftschiffführer innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Fahrten nach Instrumentenflugregeln durchgeführt haben. Die Fahrten können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfer ersetzt werden.

(4) Für die Durchführung von Kunstflügen mit Fluggästen gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Lizenzinhaber nach Erteilung der Kunstflugberechtigung mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug, davon drei innerhalb der letzten 90 Tage durchgeführt haben muss.

wird aufgehoben.

22. § 124

§ 124 Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen 14

Als Flugzeiten für den Erwerb, die Erweiterung, den Nachweis für die Ausübung der Rechte aus der Lizenz, Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz für Segelflugzeugführer, Luftsportgeräteführer, Freiballonführer oder Luftschiffführer werden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, voll angerechnet:

  1. Flugzeit als Lehrer bei der Ausbildung und bei vorgeschriebenen Übungsflügen sowie Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer oder als Luftfahrzeugführer bei vorgeschriebenen Übungsflügen mit Fluglehrer,
  2. Flugzeit als Prüfer und als Bewerber bei praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen.

wird aufgehoben.

23. Die Überschrift von Abschnitt 3 Unterabschnitt 2a

Unterabschnitt 2a 07 14
(aufgehoben)

wird gestrichen.

24. § 134 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a0) In Nummer 1 wird nach den Wörtern " § 45 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 " das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Angabe "oder § 122" wird gestrichen.

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

2. entgegen § 45a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Luftsportgerät führt,".

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 3 bis 11.

25. In der Anlage 1 werden die Muster 3, 4, und 6

Muster 3 Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer 07

Muster 4 Luftfahrerschein für Freiballonführer 07

Muster 6 Luftfahrerschein für Luftschiffführer 07

aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden

Die Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 hinter dem Wort "Braunschweig" das Komma gestrichen.

2. In den §§ 1 und 2 wird jeweils die Nummer 6 wie folgt gefasst:

alt neu
"6. die Aufgaben entsprechend den Nummern 2 bis 5 für motorisierte Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung."

3. In § 3a werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Gleitflugzeuge (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung)" durch die Wörter "nicht motorisierte, aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Die Anlage Gebührenverzeichnis zu § 2 Absatz 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 176 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Satz nach dem Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:

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Die in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen sich auf die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gegebenen entsprechenden Fassungen der Übersetzung von JAR-OPS 3 deutsch (BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli 2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2003, BAnz. S. 1172), JAR-FCL 1 deutsch (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003), JAR-FCL 2 deutsch (BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003), JAR-FCL 3 deutsch (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003), JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003) sowie auf EU-OPS 1 (Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991 S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.09.2008 S. 1) geändert worden ist). "Die in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen sich auf die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gegebenen entsprechenden Fassungen der Übersetzung von
  • JAR-OPS 3 deutsch (BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli 2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2003, BAnz. S. 1172),
  • JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81 b vom 30. April 2003),
  • EU-OPS 1 (Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1) geändert worden ist)."

2. Abschnitt III wird wie folgt gefasst:

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III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen
Gebührentatbestand Gebühr
1. Privatflugzeugführer
a) Privatflugzeugführer (§ 2 LuftPersV)
aa) Abnahme der theoretischen Prüfung
130 EUR
bb) Abnahme der praktischen Prüfung
75 EUR
b) Privatflugzeugführer PPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO, JAR-FCL 1.130 u. 1.135 deutsch)
aa) Abnahme der theoretischen Prüfung
130 EUR
bb) Abnahme der praktischen Prüfung
100 EUR
2. Erwerb der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge (§ 5 Abs. 3, § 82 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 55 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 75 EUR
3. Berufsflugzeugführer CPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO, JAR-FCL 1.160 u. 1.170 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 300 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR
3a. Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen (JAR-FCL 1.510 deutsch)
a) theoretische Prüfung 440 EUR
b) praktische Prüfung 140 EUR
4. Verkehrsflugzeugführer ATP(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO, JAR-FCL 1.285 u. 1.295 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 570 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 190 EUR
5. Privathubschrauberführer PPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO, JAR-FCL 2.130 u. 2.135 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 100 EUR
6. Berufshubschrauberführer CPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO, JAR-FCL 2.160 u. 2.170 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 300 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR
7. Verkehrshubschrauberführer ATPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO, JAR-FCL 2.285 u. 2.295 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 570 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 190 EUR
8. Segelflugzeugführer (§ 38 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 65 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 40 EUR
9. Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 25 bis 75 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 25 bis 75 EUR
10. Freiballonführer (§ 47 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 70 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 40 EUR
11. Luftschiffführer (§ 51 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 310 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 140 EUR
12. Flugingenieur F/E (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 LuftVZO, JAR-FCL 4.160 und 4.170 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 450 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 150 EUR
13. Klassen- und Musterberechtigungen oder Befähigungsüberprüfung (§§ 3a, 3b, 40a, 46 Abs. 5, § 52a LuftPersV, JAR-FCL 1.261 u. 1.262 deutsch, JAR-FCL 2.261 u. 2.262 deutsch, JAR-FCL 4.261 u. 4.262 deutsch) 50 bis 350 EUR
14. Instrumentenflugberechtigung (§§ 52b, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.195 u. 1.210 deutsch, JAR-FCL 2.195 u. 2.210 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 310 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 140 EUR
15. Abnahme der theoretischen Prüfung für Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV) 280 EUR
16. Abnahme der Prüfung für die Kunstflugberechtigung (§ 81 Abs. 5 LuftPersV) 50 EUR
17. Abnahme der praktischen Prüfung zur Wolkenflugberechtigung (§ 85 Abs. 6 LuftPersV) 30 EUR
18. Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 170 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 110 EUR
19. Abnahme der praktischen Prüfung zur Passagierberechtigung (§ 84a Abs. 4 LuftPersV) 25 bis 75 EUR
20. Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Flugzeugführern, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 LuftPersV, Hubschrauberführern und Flugingenieuren sowie zur Ausbildung für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen und der Instrumentenflugberechtigung (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 LuftVZO, JAR-FCL 1 Abschnitt H, JAR-FCL 2 Abschnitt H, JAR-FCL 4 Abschnitt H) 100 bis 500 EUR
21. Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 LuftPersV, Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftschiffführern (§ 88a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 89 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 94 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 LuftPersV) 35 bis 250 EUR
22. Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Luftsportgeräteführern (§ 95a Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV) 35 bis 150 EUR
23. Prüfung und Überprüfung für Prüfer von Luftfahrtgerät (§ 104 LuftPersV)
a) für Klasse 1 bis 3 und 5 (§§ 107, 105 LuftPersV) 270 EUR
b) für Klasse 4 (§ 107 LuftPersV) 240 EUR
c) bei Erweiterung der Erlaubnis für Klasse 1 bis 4 (§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV) 5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung vorgesehenen Gebühr
d) für Musterberechtigung 130 bis 600 EUR
24. Abnahme der theoretischen Prüfung für Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV) 380 EUR
25. Abnahme der Prüfung zur Zulassung als Steuerer von Flugmodellen und sonstigem Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LuftVZO) 25 bis 60 EUR
26. Abnahme der Prüfung zum Erwerb von Lizenzen, Erlaubnissen und Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13, 14, 19 FSPersAV); Abahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35, 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43 FSPersAV 1.100 bis 3.750 EUR
27. Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV 250 bis 1.100 EUR
28. Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung oder Überprüfung (§ 128 Abs. 13 LuftPersV) 3/10 bis 10/10 der für die betreffende Prüfung oder Überprüfung vorgesehenen Gebühr
29. Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Lizenzen, Erlaubnisse und Berechtigungen bzw. um die Rechte aus einer Lizenz weiter ausüben zu dürfen sowie Durchführung der Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal 5/10 bis 10/10 der für die Prüfung für den Erwerb der betreffenden Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr
30. Prüfung zur Erteilung einer entsprechenden zivilen Lizenz, Erlaubnis oder Berechtigung für Inhaber einer militärischen Erlaubnis (§ 27 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.020 deutsch, JAR-FCL 2.020 deutsch, JAR FCL 4.020 deutsch) 3/10 bis 10/10 der für die entsprechende zivile Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr
31. Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO 100 bis 260 EUR
32. Erteilung der Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV, Artikel 5 der VO (EG) 2042/2003)
a) Kategorie A 150 EUR
b) Kategorie B1 240 EUR
c) Kategorie B2 240 EUR
d) Kategorie C 270 EUR
e) Erweiterung der Berechtigung Kategorie A bis C 5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a bis d vorgesehenen Gebühr
f) Musterberechtigung 130 bis 600 EUR
33. Erneute Ladung nach Nichtteilnahme an einer Prüfung 2/10 der für die Prüfung vorgesehenen Gebühr
34. Abnahme der Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen (§ 14 FlugfunkV) Gebühr gemäß § 18 FlugfunkV in der jeweils geltenden Fassung
" III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für den Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen
Gebührentatbestand Gebühr
1. Privatflugzeugführer
a) Privatflugzeugführer PPL(A) (Anhang I FCL.215 und FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates)
aa) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR
bb) Abnahme der praktischen Prüfung 100 EUR
b) Leichtluftfahrzeugführer LAPL(A) (Anhang I FCL.120 und FCL.125 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
aa) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR
bb) Abnahme der praktischen Prüfung 75 EUR
2. Abnahme der praktischen Prüfung zum Nachweis der Fertigkeiten zur Verwendung von Funknavigationshilfen 75 EUR
3. Berufsflugzeugführer CPL(A) (Anhang I FCL.310 und FCL.320 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 300 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR
3a. Verkehrsflugzeugführer in Luftfahrzeugen mit mehrköpfiger Flugbesatzung (Anhang I FCL.410.A und FCL.415.A der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 570 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 140 EUR
4. Verkehrsflugzeugführer ATPL(A) (Anhang I FCL.515 und FCL.520.A der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 570 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 190 EUR
5. Privathubschrauberführer PPL(H) (Anhang I FCL.215 und FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 100 EUR
5a. Leichtluftfahrzeugführer LAPL(H) (Anhang I FCL.120 und FCL.125 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 75 EUR
6 Berufshubschrauberführer CPL(H) (Anhang I FCL.310 und FCL.320 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 300 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR
7. Verkehrshubschrauberführer ATPL(H) (Anhang I FCL.515 und FCL.520.H der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 570 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 190 EUR
8. Segelflugzeugführer (Anhang I FCL.1 20, FCL.1 25, FCL.215 und FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 38 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 65 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 40 EUR
9. Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 25 bis 75 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 25 bis 75 EUR
10. Freiballonführer (Anhang I FCL. 120, FCL. 125, FCL.215 und FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 47 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 70 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 40 EUR
11. Luftschiffführer (Anhang I FCL.215, FCL.235, FCL.310 und FCL.320 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 51 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 310 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 140 EUR
12. Flugingenieur F/E (§ 1 Nummer 2 LuftPersV, JAR-FCL 4.160 und 4.170 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 450 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 150 EUR
13. Abnahme der Prüfung für Klassen- und Musterberechtigungen oder Befähigungsüberprüfung (JAR-FCL 4.261 und 4.262 deutsch; Anhang I. 725 und Anhang V CC.TRA.225 der Verordnung (EU) Nr. FCL1178/2011; §§ 40a, 48 Absatz 3, § 52a LuftPersV) 50 bis 350 EUR
14. Instrumentenflugberechtigung (Anhang I FCL.615 und FCL.620 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 310 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 140 EUR
15. Abnahme der theoretischen Prüfung für die Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV) 280 EUR
16. Abnahme der Prüfung für die Kunstflugberechtigung (§ 81 Absatz 5 LuftPersV) 50 EUR
17. Abnahme der praktischen Prüfung zur Wolkenflugberechtigung (§ 85 Absatz 6 LuftPersV; Anhang I FCL.830 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 30 EUR
18. Eintrag der Startarten bei Segelflugzeugen; Abnahme der praktischen Prüfung zur Erweiterung der Lizenz auf andere Ballonklassen oder Ballongruppen (Anhang I FCL.130.S, FCL.135.B, FCL.225.B und FCL.225.B Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 25 bis 50 EUR
19. Abnahme der

praktischen Prüfung zur Passagierberechtigung (§ 84a Absatz 4 LuftPersV)

25 bis 75 EUR
20. Abnahme einer Kompetenzbeurteilung zur Berechtigung zur Ausbildung
a) von Flugzeug- und Hubschrauberführern, einschließlich der jeweiligen Berechtigung zur Ausbildung von Leichtluftfahrzeugführern
b) zum Erwerb der Klassen- und Musterberechtigung sowie der Instrumentenflugberechtigung und
c) von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 Abschnitt H; Anhang I FCL.935 und FCL.935.TRI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 88 LuftPersV) 100 bis 500 EUR
21. Abnahme einer Kompetenzbeurteilung oder Prüfung zur Berechtigung, Segelflugzeugführer, Luftschiffführer und Ballonführer auszubilden (Anhang I FCL.935 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie § 89 Absatz 1 Nummer 3, § 94 Absatz 1 Nummer 3, § 95 Absatz 1 Nummer 3 LuftPersV) 35 bis 250 EUR
22. Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung, Luftsportgeräteführer auszubilden (§ 95a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 LuftPersV) 35 bis 150 EUR
23. Ausstellung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§ 108 LuftPersV)
a) für die Klassen 1, 3 und 5 (§§ 105, 107 LuftPersV) 270 EUR
b) für Klasse 4 (§ 107 LuftPersV) 240 EUR
c) bei Erweiterung der Erlaubnis für die Klassen 1, 3 und 4 (§§ 107, 108 Absatz 3 LuftPersV) 5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung vorgesehenen Gebühr
d) für Musterberechtigungen 130 bis 600 EUR
24. Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 380 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR
24a. Flugbegleiter (Anhang V CC.TRA.220 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 380 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR
25. Abnahme der Prüfung zur Zulassung als Steuerer von Flugmodellen und sonstigem Luftfahrtgerät (§ 6 Absatz 1 Nummer 8 und 9 LuftVZO) 25 bis 60 EUR
26. Abnahme der Prüfung zum Erwerb von Lizenzen, Erlaubnissen und Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13, 14, 19 FSPersAV) sowie Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und der Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35, 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43 FSPersAV 1.100 bis 3.750 EUR
27. Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und der Berechtigungen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV 250 bis 1.100 EUR
28. Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung oder Überprüfung (§ 128 Absatz 6 und 7 sowie § 128a Absatz 3 und 4 LuftPersV; Anhang I FCL.025, FCL.125, FCL.235, FCL.320 und FCL.520.A und H der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 3/10 bis 10/10 der für die betreffende Prüfung oder Überprüfung vorgesehenen Gebühr
29. Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnisse und Berechtigungen beziehungsweise, um die Rechte aus einer Erlaubnis weiter ausüben zu dürfen, sowie Durchführung der Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal (Nummern 1, 3 bis 14 sowie 20 bis 22) 5/10 bis 10/10 der für die Prüfung für den Erwerb der betreffenden Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr
30. Erteilung einer entsprechenden zivilen Erlaubnis oder Berechtigung für Inhaber einer militärischen Erlaubnis (JAR-FCL 4.020 deutsch; Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 12 LuftPersV) 3/10 bis 10/10 der für die entsprechende zivile Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr
31. Anordnung oder Untersagung nach § 20 LuftPersV 100 bis 260 EUR
32. Erteilung der Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)
a) Kategorie A 150 EUR
b) Kategorie B1 240 EUR
c) Kategorie B2 240 EUR
d) Kategorie B3 240 EUR
e) Kategorie C 270 EUR
f) alle anderen Kategorien 150 EUR
g) Erweiterung der Berechtigung der Kategorien A bis C 5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a bis d vorgesehenen Gebühr
h) Muster- und Gruppenberechtigung 130 bis 600 EUR
33. Erneute Ladung wegen Nichtteilnahme an einer Prüfung 40 EUR


3. Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:

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IV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal
Gebührentatbestand Gebühr
1. Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal einschließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO) 50 bis 70 EUR
2. Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Lizenz für Luftfahrzeugführer (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO, § 44 Abs. 4 und 5 LuftPersV) 20 bis 30 EUR
3. Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 3a, 3b, 40a, 52a LuftPersV, JAR-FCL 1.245 deutsch, JAR-FCL 2.245 deutsch, JAR-FCL 4.245 deutsch, Verordnung (EG) 2042/2003) 40 bis 100 EUR
4. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (§ 53 LuftPersV, JAR-FCL 1.180 deutsch, JAR-FCL 2.180 deutsch) 40 bis 100 EUR
5. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV) 40 bis 100 EUR
6. Erteilung der Berechtigung für Passagier-, Kunst-, Schlepp-, Nachtund Wolkenflug, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das Abstreuen und Absprühen von Stoffen (§ 81 Abs. 7, §§ 84, 84a, 85, 86 LuftPersV, JAR-FCL 1.125 deutsch, JAR-FCL 2.125 (c) (3) deutsch) 40 bis 100 EUR
7. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung (§§ 88, 88a, 89, 94, 95, 95a LuftPersV) 40 bis 100 EUR
8. Anerkennung von Lizenzen oder Erlaubnissen einschließlich Berechtigungen im Einzelfall (§§ 28, 28a LuftVZO) 40 bis 250 EUR
9. Erteilung der Erlaubnis (Registrierung) zur Ausbildung von Luftfahrern (JAR-FCL 1.055, 2.055 deutsch)
a) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 110 bis 250 EUR
b) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 110 bis 1.250 EUR
10. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO) 60 bis 250 EUR
11. Verlängerung einer Lizenz für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit der Neuausstellung der Prüfererlaubnis (§§ 109, 111a LuftPersV) 40 EUR
12. Erteilung der Auszubildendenlizenz und zusätzlicher Erlaubnisse und Befugnisse für Fluglotsen (§ 12 FSPersAV), Erteilung der Erlaubnisse für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungstechnisches Personal (§ 36 FSPersAV) 80 EUR
13. Erteilung der Fluglotsenlizenz und zusätzlicher Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungstechnisches Personal (§ 38 FSPersAV) 80 EUR
14. Erteilung der Ausbildererlaubnis zur praktischen Ausbildung von Fluglotsen (§ 17 FSPersAV), Erteilung der Ausbilderberechtigung zur praktischen Ausbildung des sonstigen Flugsicherungsbetriebspersonals und von flugsicherungstechnischem Personal (§ 40 FSPersAV) 80 EUR
15. Überprüfung der wirtschaftlichen, technischen und flugbetrieblichen Genehmigungsvoraussetzungen von Ausbildungsbetrieben 50 bis 770 EUR
16. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung einer ausländischen Lizenz oder Erlaubnis (§ 28 Abs. 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.015, 2.015, 4.015 deutsch) 30 bis 300 EUR
17. Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für Luftfahrer (§ 125a Abs. 1 LuftPersV) 250 bis 3.800 EUR
18. Aufsicht über eine Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt ist (§ 125a Abs. 2 LuftPersV) 250 bis 2.200 EUR
19. Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse in die Lizenz oder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (§ 125 Abs. 3, 5 und 6 LuftPersV) 15 bis 35 EUR
20. Gebühr für die Ausstellung einer Zweitschrift 35 EUR
"IV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal
Gebührentatbestand Gebühr
1. Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal, einschließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberechtigungen, sowie Erteilung der Flugbegleiterbescheinigung (§ 8 LuftPersV; Anhang I FCL.015, Anhang V CC.CCA.100 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; Verordnung (EG) Nr. 2042/2003) 50 bis 70 EUR
2. Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Erlaubnis für Luftfahrzeugführer (§§ 16, 44 Absatz 4 und 5 LuftPersV, Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 20 bis 30 EUR
3. Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (Anhang I Abschnitt H, Anhang V CC.TRA.225 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; Verordnung (EG) Nr. 2042/2003; §§ 40a, 52a, 108, 110 LuftPersV) 40 bis 100 EUR
4. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (Anhang I Abschnitt G und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 40 bis 100 EUR
5. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV) 40 bis 100 EUR
6. Erteilung der Berechtigung für Passagier-, Kunst-, Schlepp-, Wolken-, Berg- oder Nachtflug (§§ 84, 84a LuftPersV; Anhang I FCL.015 Buchstabe b, FCL.800, FCL.805, FCL.810, FCL.815, FCL.820 und FCL.830 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 40 bis 100 EUR
7. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung (§§ 88, 95a
LuftPersV; Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
40 bis 100 EUR
8. Anerkennung von Erlaubnissen einschließlich Berechtigungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten nach § 14 LuftPersV 40 bis 250 EUR
9. Erteilung der Zulassung oder eines Zeugnisses zur Ausbildung von Luftfahrern (Anhang V CC.TRA.215 und Anhang VI ARA.GEN.300 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1 LuftPersV 110 bis 600 EUR
b) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 2 LuftPersV 110 bis 250 EUR
c) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 3 LuftPersV 110 bis 1.250 EUR
10. (weggefallen)
11. Verlängerung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät oder einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit der Erneuerung der Prüfererlaubnis (§§ 109, 111a LuftPersV; Anhang III 66.A.40 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003) 40 EUR
12. Erteilung der Auszubildendenlizenz und zusätzlicher Erlaubnisse und Befugnisse für Fluglotsen (§ 12 FSPersAV), Erteilung der Erlaubnisse für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und für flugsicherungstechnisches Personal (§ 36 FSPersAV) 80 EUR
13. Erteilung der Fluglotsenlizenz und zusätzlicher Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und für flugsicherungstechnisches Personal (§ 38 FSPersAV) 80 EUR
14. Erteilung der Ausbildererlaubnis zur praktischen Ausbildung von Fluglotsen (§ 17 FSPersAV), Erteilung der Ausbilderberechtigung zur praktischen Ausbildung des sonstigen Flugsicherungsbetriebspersonals und von flugsicherungstechnischem Personal (§ 40 FSPersAV) 80 EUR
15. Überprüfung der wirtschaftlichen, technischen und flugbetrieblichen Genehmigungsvoraussetzungen von Ausbildungsbetrieben mittels Ortstermin (Anhang V CC.CCA.1 00 und Anhang VI ARA.GEN.300, 310 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 50 bis 770 EUR
16. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis oder Berechtigung (§ 13 LuftPersV; Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 30 bis 300 EUR
17. Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für Luftfahrer (§ 125a Absatz 1 LuftPersV) 250 bis 3.800 EUR
18. Überprüfung einer Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt ist, auf Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen (§ 125a Absatz 2 LuftPersV) 250 bis 2.200 EUR
19. Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse in die Lizenz oder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (Anhang I FCL.055 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 125 LuftPersV), je Sprache 15 bis 35 EUR
20. Ausstellung einer Zweitschrift 35 EUR".

4. Abschnitt VII wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1.
Ausstellung von
a) Besatzungsausweisen 50 EUR
b) eines entsprechenden deutschen Ausweises (§ 28 Abs. 5 LuftVZO) 50 EUR

"1.
Ausstellung von Besatzungsausweisen
50 EUR".

b) In Nummer 13 werden die Angaben "(z.B. § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV, JAR-FCL 1.340)" durch die Wörter "(z.B. § 95a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LuftPersV; Anhang I FCL.1 15 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)" ersetzt.

c) In Nummer 14 werden nach der Angabe "3H.015" die Wörter "Anhang VI ARA.FSTD.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011" eingefügt.

d) In Nummer 15 werden nach der Angabe "JAR-FCL 4.005" die Wörter " § 15 LuftPersV; Anhang VII ORA.GEN.105 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011" eingefügt.

e) Die Nummern 17 bis 21 werden wie folgt gefasst:

alt neu
17. Anerkennung
a) von Schulungsprogrammen zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch) 100 bis 400 EUR
b) für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten "SFI" (JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch) 80 bis 300 EUR
18. Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizinischer Sachverständiger (§ 24e LuftVZO) 70 bis 910 EUR
19. Prüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen von flugmedizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen (§ 24e Abs. 7 LuftVZO) 200 bis 2.600 EUR
20. Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedizinische Sachverständige (§ 24e Abs. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 4 LuftVZO) 500 bis 1.500 EUR
21. Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs (§ 24e Abs. 6 LuftVZO) 500 EUR
17. Anerkennung
a) von Schulungsprogrammen zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (JAR-FCL 4.405 deutsch; Anhang VII ORA.ATO.105 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 100 bis 400 EUR
b) von Lehrpersonal für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (JAR-FCL 4.405 deutsch; Anhang VII ORA.ATO.105 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 80 bis 300 EUR
18. Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizinischer Sachverständiger (Anhang VI ARA.AeMC.110 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 70 bis 910 EUR
19. Prüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen von flugmedizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen mittels Ortstermin (Anhang VI ARA.AeMC.110 und ARA.MED.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 200 bis 2.600 EUR
20. Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedizinische Sachverständige (Anhang IV MED.D.020 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 500 bis 1.500 EUR
21. Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs (Anhang IV MED.D.020 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 500 EUR".

f) In Nummer 24 wird die Angabe " § 24c Abs. 2 LuftVZO" durch die Wörter "Anhang IV ARA.MED.325 d Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 " ersetzt.

g) In Nummer 26 wird die Angabe " § 24 Abs. 4 LuftVZO" durch die Angabe " § 20 LuftPersV" ersetzt.

h) In Nummer 27 werden die Wörter "JAR-FCL 1.030, JAR-FCL 2.030, JAR-FCL 4.030, § 128 LuftPersV, Artikel der Verordnung (EG) 2042/2003" durch die Wörter "Anhang I FCL.1.025 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Veordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 128 und § 128a LuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003" ersetzt.

i) In Nummer 29 wird die Angabe "JAR-FCL 1.355" durch die Wörter "Anhang I FCL.940.FI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) " ersetzt.

j) In Nummer 31 wird die Angabe " § 24 Abs. 4 LuftVZO" durch die Angabe " § 12 Absatz 1 und § 19 Absatz LuftPersV und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011" ersetzt.

k) In Nummer 32 wird die Angabe "z.B. JAR-FCL 1.355" durch die Wörter "z.B. Anhang I FCL.940.FI Buchstabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011" ersetzt.

l) Nummer 35

35. Anerkennung von sonstigen Stellen für die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 126 LuftPersV) 60 bis 550 EUR

wird aufgehoben.

Artikel 6
Weitere Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

(gültig ab 09.04.2015)

Die Anlage zu § 2 Absatz 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung, die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt III wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2

2. Abnahme der praktischen Prüfung zum Nachweis der Fertigkeiten zur Verwendung von Funknavigationshilfen 75 EUR

wird aufgehoben.

b) In Nummer 8 wird die Angabe "; § 38 LuftPersV" gestrichen.

c) In Nummer 10 wird die Angabe "; § 47 LuftPersV" gestrichen.

d) In Nummer 11 wird die Angabe "; § 51 LuftPersV" gestrichen.

e) In Nummer 13 wird die Angabe "; §§ 40a, 48 Absatz 3, § 52a LuftPersV" gestrichen.

f) Nummer 16

16. Abnahme der Prüfung für die Kunstflugberechtigung (§ 81 Absatz 5 LuftPersV) 50 EUR

wird aufgehoben.

g) In Nummer 17 wird die Angabe " § 85 Absatz 6 LuftPersV;" gestrichen.

h) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

alt neu
21 Abnahme einer Kompetenzbeurteilung oder Prüfung zur Berechtigung, Segelflugzeugführer, Luftschiffführer und Ballonführer auszubilden (Anhang I FCL.935 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie § 89 Absatz 1 Nummer 3, § 94 Absatz 1 Nummer 3, § 95 Absatz 1 Nummer 3 LuftPersV) "21. Abnahme einer Kompetenzbeurteilung zur Berechtigung, Segelflugzeugführer, Luftschiffführer und Ballonführer auszubilden (Anhang I FCL. 935 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)".

2. Abschnitt IV. wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter " §§ 16, 44 Absatz 4 und 5 LuftPersV," gestrichen.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "40a, 52a," gestrichen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt zwölf Monate nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 3 und 6 treten am 9. April 2015 in Kraft.

ID: 2576

ENDE