Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung

Vom 10. Mai 2005
(BGBl. I Nr. 28 vom 18.05.2005 S. 1299)



Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 sowie des § 6 in Verbindung mit § 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2003 (BGBl. I S. 595), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert durch die 5. Binnenschifffahrts- Gefahrgutänderungsverordnung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1246)" durch die Angabe "vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136)" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2878)" durch die Angabe "vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286)" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36)" ersetzt.

2. § 4

§ 4 Übergangsvorschriften

Bis zum 31. Dezember 2002 dürfen die Vorschriften der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter angewendet werden.

wird aufgehoben.

3. Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"Anlage (zu § 1 Abs. 2)

Erklärung der verwendeten Abkürzungen

In dieser Anlage bedeuten

ADNR Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
AGBwGGVSE Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
Bem. Bemerkung
BGBl. Bundesgesetzblatt
CSC Internationales Übereinkommen über sichere Container
CTU Beförderungseinheit (cargo transport unit)
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
EmS Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern
GGAV Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung)
GGVBinSch Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt)
GGVE Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Eisenbahn)
GGVS Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung Straße)
GGVSE Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn)
GGVSee Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See)
IBC Großpackmittel
IMDG Code International Maritime Dangerous Goods Code
MEGC Gascontainer mit mehreren Elementen
n.a.g. nicht anderweitig genannt
PBDD Polybromierte Dibenzodioxine
PBDF Polybromierte Dibenzofurane
PCB Polychlorierte Biphenyle
PCDD Polychlorierte Dibenzodioxine
PCDF Polychlorierte Dibenzofurane
PCT Polychlorierte Terphenyle
RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
TCDD Tetrachlordibenzo-p-dioxin
TE Toxizitätsäquivalent-Faktor
UN United Nations (Vereinte Nationen)
VMBl. Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung

Ausnahme 1 (E)
Beförderung gefährlicher Güter über den Hindenburgdamm von und nach Sylt
wie eingefügt

Ausnahme 2
- offen -

Ausnahme 3
- offen -

Ausnahme 4
- offen -

Ausnahme 5
- offen -

Ausnahme 6
- offen -

Ausnahme 7 (E, S)
Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE
wie eingefügt

Ausnahme 8 (B)
Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
wie eingefügt

Ausnahme 9 (B, E, S)
Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff
wie eingefügt

Ausnahme 10
- offen -

Ausnahme 11
- offen -

Ausnahme 12
- offen -

Ausnahme 13 (S)
Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE
wie eingefügt

Ausnahme 14 (S)
Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE

Ausnahme 15
- offen -

Ausnahme 16
- offen -

Ausnahme 17
- offen -

Ausnahme 18 (S)
Beförderungspapier
wie eingefügt

Ausnahme 19 (B, E, S)
Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
wie eingefügt

Ausnahme 20 (B, E, S)
Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
wie eingefügt

Ausnahme 21 (B, E, S)
Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
wie eingefügt

Ausnahme 22 (E, S)
Saug-Druck-Tanks
wie eingefügt

Ausnahme 23
- offen -

Ausnahme 24 (S)
Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen
wie eingefügt

Ausnahme 25 (S)
Versandstücke mit kleinen Mengen verschiedener Güter ohne Beschriftung mit der Kennzeichnungsnummer
wie eingefügt

Ausnahme 26
- offen -

Ausnahme 27 (S)
Beförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollbehältern, Absetzmulden und Wechselbehältern
wie eingefügt

Ausnahme 28 (E, S)
Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern
wie eingefügt

Ausnahme 29 (B)
Öffnen von Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen zu Kontrollzwecken
wie eingefügt

Ausnahme 30 (S)
Verwendung von Fahrzeugen anstelle von Containern im Zusammenhang mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR
wie eingefügt

Ausnahme 31 (S)
Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
wie eingefügt

Ausnahme 32 (S)
Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
wie eingefügt

Ausnahme 33 (M)
Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen
wie eingefügt

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 19. Mai 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE