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GGKostV - Gefahrgutkostenverordnung
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter

Vom 11. März 2019
(BGBl. I Nr. 7 vom 18.03.2019 S. 308; 21.10.2019 S. 1472 19; 12.12.2019 S. 2510 19a, 26.03.2021 S. 475 21; 28.06.2023 Nr. 174 23; 17.12.2024 Nr. 422 24; 19.06.2025 Nr. 147 25a1, 25a2)
Gl.-Nr.: 9241-23-31



Archiv: 2013
Siehe Fn. *

§ 1 Kosten 19a 21 24 25a2

(1) Für Amtshandlungen

  1. der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  2. der Prüfstellen nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der Gefahrgutverordnung See,
  3. der Prüfstellen nach § 12 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See,
  4. der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See,
  5. der amtlich anerkannten Sachverständigen und Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
  6. der zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
  7. der Zulassungsbehörden nach § 14 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
  8. der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
  9. der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Absatz 6 Satz 1 und § 22a Absatz 5 Satz 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden zählen nicht die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Behörden.

(2) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 13 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 12 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 und für Widerspruchsverfahren aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(4) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(5) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 5 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

§ 2 Gebührenfestsetzung

(1) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Davon abweichend werden für wiederkehrende Amtshandlungen mit vergleichbarem Arbeitsaufwand Gebühren in Form von Rahmensätzen oder nach dem Wert des Gegenstandes erhoben.

(2) Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf Viertelstunden aufzurunden.

(3) Die im Zusammenhang mit der Vornahme der Amtshandlung erforderliche Reisezeit wird je begonnene Viertelstunde mit dem für die einzelnen Abschnitte geltenden Stundensatz abgerechnet. Werden Amtshandlungen, die für mehrere Antragsteller zu erbringen sind, miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

.

Gebührenverzeichnis Anlage 1 19 21 23 24 25a1
(zu § 1 Absatz 1)

I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
001 Zurückweisung eines Widerspruchs aus formalen Gründen

aus sachlichen Gründen

60 bis 425.

120 bis 850

002 bis 012 nicht vergeben
013 Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes). 30 je begonnene Viertelstunde

II. Teil: Straßenverkehr 23

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
100 Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung ( § 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 30 bis 300

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
102 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 50 bis 2.000
103 nicht vergeben
104 Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 25 bis 1.000

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
211 Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR):
211.1 Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, AT (Unter abschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unter abschnitt 9.1.2.1 ADR). 95 bis 125
211.2 Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 105 bis 255
211.3 (aufgehoben)
212 Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR):
212.1 Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-Fahrzeugs- oder MEMU (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 55
212.2 Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 50
213 Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 212 je Prüfung. 35
213.1 Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage (Abschnitt 9.2.3 ADR). 40 je begonnene Viertelstunde
214 Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unter abschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR
( § 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
35 je begonnene Viertelstunde
215 bis 220 nicht vergeben
221 Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 ADR):
221.1 Prüfung der Antragsunterlagen. 50 je begonnene Viertelstunde
221.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222.


Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
bis 7.500 Liter:
Gebühr (EUR)
bis 20.000 Liter:
Gebühr (EUR)
über 20.000 Liter:
222 Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks
(Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
222.1 Bauprüfung
(Unter abschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.13.5 ADR).
230 260 365
222.2 Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte
(Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR).
50 je begonnene Viertelstunde 50 je begonnene Viertelstunde 50 je begonnene Viertelstunde
222.3 Druckprüfung
(Unter abschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.13.5 ADR).
115 135 155
222.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
(Unter abschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.13.5 ADR).
75 75 75
222.5 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.4. 115 140 180
222.6 Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unter abschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.13.5 ADR).
70 bis 105 95 bis 140 115 bis 175
222.7 Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks
(Unter abschnitt 9.1.2.1 ADR).
115 140 180
223 Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks
(Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
223.1 Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unter abschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR).
170 bis 205 210 bis 260 250 bis 305
223.2 Druckprüfung
(Unter abschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.13.5 ADR).
115 135 155
223.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
(Unter abschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.13.5 ADR).
75 75 75
223.4 Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks
(Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR).
75 75 75
223.5 Sichtung der Tankakte, Erstellung des Tankdatenblatts
(Absatz 6.8.2.6.2, 6.8.2.3.1 ADR).
50 je begonnene Viertelstunde 50 je begonnene Viertelstunde 50 je begonnene Viertelstunde
224 Zwischenprüfung (L)
(Unter abschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR).
245 265 305


Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
225 Sonderregelungen für Prüfungen
(Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
225.1 Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Bedienungsausrüstungen
(Unter abschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR).
25 je Funktionsprüfung
225.2 Inbetriebnahmeüberprüfung und außerordentliche Prüfungen
(Unter abschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Absatz 6.8.1.5.5 ADR).

Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.

225.3 Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen Prüfung, wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung
(Unter abschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR)
ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.
30
225.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebührennummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen
(Klasse 2).
50 je begonnene Viertelstunde
225.5 Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter)
(Unter abschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR).
50 je begonnene Viertelstunde
225.6 Vakuummessung des Isolierraumes
(Absatz 6.8.3.4.7 ADR).
65
225.7 Änderung der Zulassungsbescheinigung
(Unter abschnitt 9.1.3.1 ADR),
einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen.
50 je begonnene Viertelstunde
225.8 Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen
(Absatz 6.8.2.1.23 ADR)
werden Gebühren nach Gebührennummer 226 berechnet."
226 Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. 50 je begonnene Viertelstunde
227 Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen
(Unter abschnitt 6.8.2.3 ADR):
227.1 Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen. 50 je begonnene Viertelstunde
227.2 Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. 50 je begonnene Viertelstunde
227.3 Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der Baumusterzulassungsbescheinigung. 50 je begonnene Viertelstunde
228 Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für Bedienungsausrüstungen von Tanks. 50 je begonnene Viertelstunde

III. Teil: Eisenbahnverkehr 23

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
311.1 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme ( § 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 30 je begonnene Viertelstunde
311.2 Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung ( § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 30 je begonnene Viertelstunde
312 Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt):
312.1 Für die
  1. erstmalige Zulassung eines Baumusters,
  2. Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
  3. Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID),
  4. Zulassung zur Weiterverwendung alter Tiegel nach Unterabschnitt 1.6.1.54 RID sowie
  5. Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID

werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet.

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
411 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 50 bis 2.000

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
611 Baumusterprüfungen für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC und Tankcontainer (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 RID):
611.1 Prüfung der Antragsunterlagen. 50 je begonnene Viertelstunde
611.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 613.
611.3 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks, UN-MEGC und Tankcontainern anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222.


Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
bis 50.000 Liter:
Gebühr (EUR)
über 50.000 Liter:
613 Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks
(Kapitel 6.8 RID):
613.1 Bauprüfung
(Unter abschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).
290 365
613.2 Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte
(Absatz 6.8.2.1.23 RID).
50 je begonnene Viertelstunde 50 je begonnene Viertelstunde
613.3 Druckprüfung
(Unter abschnitt 6.8.2.4 RID).
195 230
613.4 Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
(Unter abschnitt 6.8.2.4 RID).
115 115
613.5 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.4. 115 125
613.6 Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unter abschnitt 6.8.2.4 RID).
95 bis 140 115 bis 175
614 Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks
(Kapitel 6.8 RID):
614.1 Innere und äußere Prüfung
(Unter abschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).
250 bis 300 285 bis 330
614.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 195 230
614.3 Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
(Unter abschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):
614.3.1 Klasse 2. 190 190
614.3.2 Klassen 3 bis 9. 115 115
615 Zwischenprüfung (L)
(Unter abschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).
305 305
616 Weitere Prüfungen:
616.1 Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter)
(Unter abschnitt 6.7.4.14 RID).
50 je begonnene Viertelstunde
616.2 Vakuummessung des Isolierraumes
(Absatz 6.8.3.4.7 RID).
65
616.3 Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z.B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet.
616.4 Inbetriebnahmeüberprüfungen und außerordentliche Prüfungen
(Absatz 6.8.1.5.5, 6.8.2.4.4 RID):

Für Prüfungen im Rahmen von Inbetriebnahmeüberprüfungen und außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.

616.5 Einzelne Funktionsprüfungen:

Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Bedienungsausrüstungen.

25 je Funktionsprüfung
616.6 Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen
(Absatz 6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617 berechnet."
617 Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. 50 je begonnene Viertelstunde
618 Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen
(Unter abschnitt 6.8.2.3 RID):
618.1 Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen. 50 je begonnene Viertelstunde
618.2 Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. 50 je begonnene Viertelstunde
618.3 Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der Baumusterzulassungsbescheinigung. 50 je begonnene Viertelstunde
619 Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für Bedienungsausrüstungen von Tanks. 50 je begonnene Viertelstunde

IV. Teil: Binnenschiffsverkehr 23

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
701 Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundeswasserstraßen
( § 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
70 bis 2.000
702.1 Anerkennung sowie Verlängerung einer Anerkennung der ADN- Sachkundigen Schulungen
(Absatz 8.2.2.6.1 ADN).
80 bis 560
702.2 Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen
(Absatz 8.2.2.6.4 ADN).
70 je Stunde
703 Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung
  1. von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor der Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme solcher Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q ADN),
  2. von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Ladetanks, in denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden
    (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN),
  3. für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche
    (Unter abschnitt 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN),
  4. für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte
    (Unter abschnitt 8.1.7.1 ADN),
  5. für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr", Anlagen und Geräte, die Unterabschnitt 9.3.1.51, 9.3.2.51, 9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme
    (Unter abschnitt 8.1.7.2 ADN),
  6. für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord
    (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und
    1. g) für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen
      (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
150 bis 1.000
704 Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. 70 bis 140
705 Prüfen und Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und Abschnitt 8.1.2 ADN. 35 bis 70
706 Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses
( Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN)
oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung
( Abschnitt 1.16.14 ADN).
40 bis 200
707 Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses im Ausnahmefall
( Abschnitt 1.16.11 ADN)
oder zur Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis
( Abschnitt 1.16.6 ADN).
35 bis 150
707a Prüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis
(Unter abschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN).
40 bis 200
708 Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses
(Unter abschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN).
35 bis 140
709 Untersagung der Verwendung eines Schiffes
(Unter abschnitt 1.16.13.2 ADN).
35 bis 140
710 Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses
(Unter abschnitt 1.16.1.3 ADN).
35 bis 140
711 Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können
( Abschnitt 8.3.5 ADN).
80 bis 200
712 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff
(Unter abschnitt 7.1.4.16 ADN).
70
713 Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle
(Unter abschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).
80 bis 200
714 Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind
(Absatz 7.1.4.8.1 ADN).
80 bis 200
715 Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN. 80 bis 200
716 Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze
(Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).
80 bis 200
717 Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das Zulassungszeugnis
(Unter abschnitt 1.5.3.3 ADN).
35
718 Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken
(Unter abschnitt 1.5.3.2 ADN).
550 bis 1.100
719 Prüfen und Anerkennen einer Gleichwertigkeit
( Unterabschnitt 1.5.3.1 ADN).
560 bis 2.000
720 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind
(Absatz 7.1.4.7.1 ADN).
140
720.1 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit "JA" beantwortet werden können
(Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
140
720.2 nicht vergeben
721 Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur Ausstellung der Bescheinigungen
(Unter abschnitt 8.2.2.8 ADN):
721.1 Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Basis)
(Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN).
50
721.2 Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN). 120 bis 150
721.3 Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. 65
722 nicht vergeben
723 Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen
(Absatz 9.3.4.1.4 ADN).
320 bis 640
724 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren
(Absatz 7.1.5.0.5 ADN).
35 bis 70
725 Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe
(Unter abschnitt 7.1.5.1 ADN).
35 bis 140
726 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen
(Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).
35 bis 140
727 und 728 nicht vergeben
729 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN
(Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).
35 bis 70
730 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks
(Unter abschnitt 7.2.4.24 ADN).
70 bis 140
731 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren
(Absatz 7.2.5.0.3 ADN).
35 bis 140
732 Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden
(Unter abschnitt 7.2.5.1 ADN).
35 bis 140
733 und 734 nicht vergeben
735 Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder Klassifikationsgesellschaft
(Unter abschnitt 1.16.3.1 ADN).
70 je Stunde
736 Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit "JA" beantwortet werden können
(Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN).
140
737 Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280 und UN 2983
(Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12 Buchstabe p ADN).
140
738 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt
(Absatz 7.1.4.7.3 ADN).
140
739 Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt
(Absatz 7.2.4.7.1 ADN).
140
740 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt
(Absatz 7.1.3.51.8 ADN).
140

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
801 Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind
( § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
50 bis 2.000
802 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind
(Absatz 7.1.4.7.1 ADN).
110
803 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit "JA" beantwortet werden können
(Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
110
804 bis 808 nicht vergeben
809 Untersagung der Verwendung eines Schiffes
(Unter abschnitt 1.16.13.2 ADN).
30 bis 100
810 nicht vergeben
811 Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können
( Abschnitt 8.3.5 ADN).
80 bis 200
812 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kessel- wagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff
(Unter abschnitt 7.1.4.16 ADN).
55
813 Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle
(Unter abschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).
80 bis 200
814 Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind
(Absatz 7.1.4.8.1 ADN).
80 bis 200
815 Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN. 80 bis 200
816 Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze
(Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).
80 bis 200
817 bis 821 nicht vergeben
822 Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen
(Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
150 bis 500
823 nicht vergeben
824 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren
(Absatz 7.1.5.0.5ADN).
30 bis 55
825 Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder

Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe
(Unter abschnitt 7.1.5.1 ADN).

30 bis 110
826 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen
(Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).
30 bis 110
827 und 828 nicht vergeben
829 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). 30 bis 55
830 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks
(Unter abschnitt 7.2.4.24 ADN).
55 bis 110
831 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren
(Absatz 7.2.5.0.3ADN).
30 bis 110
832 Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden
(Unter abschnitt 7.2.5.1 ADN).
30 bis 110
833 bis 835 nicht vergeben
836 Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit "JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN). 100
837 nicht vergeben
838 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt
(Absatz 7.1.4.7.3 ADN).
100
839 Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufenthalts des Schiffes in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.1 2.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt
(Absatz 7.2.4.7.1 ADN).
100
840 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt
(Absatz 7.1.3.51.8 ADN).
100

V. Teil: Seeschiffsverkehr 23

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
901 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme
( § 7 Absatz 3 und 4 der Gefahrgutverordnung See).
50 bis 2.000
902 Erteilung der Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes
( § 14 der Gefahrgutverordnung See).
25 je begonnene Viertelstunde
903 Ausstellung von Bescheinigungen über die Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften für Schiffe, die gefährliche Güter befördern
( § 15 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung See)
50 bis 2000

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
1001 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme
( § 7 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See).
50 bis 2.000
1002 Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind. 25 je begonnene Viertelstunde

3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
1050 Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks
(Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2, 6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2 IMDG-Code).
30 je begonnene Viertelstunde
1060 Baumusterprüfungen für ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC
(Unter abschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13 und 6.7.5.11 IMDG-Code):
1060.1 Prüfung der Antragsunterlagen. 20 je begonnene Viertelstunde
1060.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 1061.
1061 Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks
(Kapitel 6.7 IMDG-Code):
Gebühr (EUR)
bis 7.500 Liter:
Gebühr (EUR)
bis 20.000 Liter:
Gebühr (EUR)
über 20.000 Liter:
1061.1 Bauprüfung
(Unter abschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
230 260 365
1061.2 Druckprüfung
(Unter abschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
115 135 155
1061.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
(Unter abschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
75 75 75
1061.4 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis 1061.3
(Unter abschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
115 115 115
1061.5 Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unter abschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
70 bis 105 95 bis 140 115 bis 175
1062 Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks:
1062.1 Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unter abschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
145 bis 175 180 bis 220 215 bis 265
1062.2 Druckprüfung
(Unter abschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
115 135 155
1062.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
(Unter abschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
75 75 75
1063 Zwischenprüfung
(Unter abschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
245 265 305
1064 Sonderregelungen für Prüfungen
(Kapitel 6.7 IMDG-Code):
1064.1 Außerordentliche Prüfungen
(Unter abschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).

Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.

VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte 23

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
1101 Überwachung nach den § § 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde. 25 je begonnene Viertelstunde

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
1102 Überwachung nach den § § 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde. 25 je begonnene Viertelstunde

3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
1201 Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID. 50 je begonnene Viertelstunde
1202 Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID. 50 je begonnene Viertelstunde
1203 Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID. 50 je begonnene Viertelstunde
1204 Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID. 50 je begonnene Viertelstunde
1205 Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID. 50 je begonnene Viertelstunde
1206 Wiederkehrende Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID. 50 je begonnene Viertelstunde
1207 Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID. 50 je begonnene Viertelstunde

.

Gebührenverzeichnis
Gebühren des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Anlage 2 19a 21 23
(zu § 1 Absatz 2)

I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
001 Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN. 50 bis 25.000
002 Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen
(Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN).
50 bis 25.000
003 Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe
(Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN).
50 bis 25.000
004 Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe
(Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID)
und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.
50 bis 2.000 000
005 Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen
(Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID).
50 bis 25.000
006 Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff
(Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN).
50 bis 25.000

II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
100 Amtshandlungen,einschließlich Prüfungen,nach § 13 der Gefahrgutverordnung See. 50bis2000000

.

Gebührenverzeichnis Anlage 3 25a1
(zu § 1 Absatz 3)

Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationseinheiten der BAM zugrunde gelegt.

Organisationseinheit
Abteilung
Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz
(EUR)
1 Analytische Chemie; Referenzmaterialien 173
2 Prozess- und Anlagensicherheit 194
3 Gefahrgutumschließungen; Energiespeicher 156
4 Material und Umwelt 164
5 Werkstofftechnik 163
6 Materialchemie 154
7 Bauwerkssicherheit 144
8 Zerstörungsfreie Prüfung 142
9 Komponentensicherheit 149
S Qualitätsinfrastruktur 123".

.

Gebührenverzeichnis
Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 4)

Gebühren für die Erteilung einer Typgenehmigung

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
001 Prüfung und Erteilung der Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. Erteilung einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.01.1999 S.25). 404 bis 537
002 Prüfung und Erteilung des Nachtrags zu einer Typgenehmigung:
002.1 Zu einer Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. zu einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.01.1999 S. 25):
002.1.1 ohne Gutachten. 125 bis 200
002.1.2 mit Gutachten. 251 bis 260
003 Prüfung und Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts wird eine Gebühr nach Gebührennummer 002.1.1 bzw. 002.1.2 (einmalig) zuzüglich 22,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag erhoben.
004 Prüfung und Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen wird die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Gebührennummern 002.1.1 bis 002.1.2 berechnet.
005 Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn:
005.1 ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird. 141
005.2 eine Abweichung vom genehmigten Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird. 361

.

Gebührenverzeichnis
Gebühren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Anlage 5 21
(zu § 1 Absatz 5)

Gebühren (Stundensätze) der Organisationseinheiten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für Amtshandlungen nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.

Gebührennummer Gebührentatbestand Stundensatz
(EUR)
001 Prüfung und Erteilung der Typzulassung von Hochgeschwindigkeitsventilen, Flammendurchschlagsicherungen sowie der Deflagrationssicherheit von Probeentnahmeöffnungen und der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks (Absatz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2.1 ADN). 138
002 Prüfung und Zulassung von elektrischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre (Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN). 138

*) Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutkostenverordnung in der seit dem 28. Februar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die am 1. April 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S.466),
  2. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265),
  3. den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843),
  4. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568),
  5. den am 14. Dezember 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
  6. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) und
  7. den am 28. Februar 2019 in Kraft getretenen Artikel 4 der eingangs genannten Verordnung.


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