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INF-Code - Internationaler Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen *
MSC.88(71)
Stand 2000
(BAnz. 2000 S. 23322 ber. 2001 S. 3318; 2002 S. 24986; VkBl.; 04.03.2005 S. 176 05; 19.05.2006 S. 486; 14.02.2009 S. 82)
Kapitel 1 - Allgemeines
1.1 Begriffsbestimmungen
1.1.1 Im Sinne dieses Code bedeutet
1.1.1.1 Verwaltung die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist;
1.1.1.2 Übereinkommen das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geänderten Fassung;
1.1.1.3 INF-Ladung verpackte bestrahlte Brennelemente, Plutonium und hochradioaktive Abfälle, die als Ladung gemäß Klasse 7 des IMDG Codes befördert werden;
1.1.1.4 Bestrahlte Kernbrennstoffe Stoffe, die Uran-, Thorium- und/oder Plutonium-Isotope enthalten und die zur Erzielung einer sich selbst tragenden nuklearen Kettenreaktion verwendet wurden;
1.1.1.5 Plutonium das Isotopengemisch der Stoffe, die bei der Wiederaufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe anfallen;
1.1.1.6 Hochradioktive Abfälle die flüssigen Abfälle, die in einer Anlage zur Wiederaufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe beim Betrieb der ersten Stufe des Extraktionsverfahrens anfallen, oder die konzentrierten Abfälle der nachfolgenden Stufen des Extraktionsverfahrens oder die festen Stoffe, in die diese flüssigen Abfälle umgewandelt wurden;
1.1.1.7 IMDG Code den in Regel VII/1.1 des Übereinkommens aufgeführten International Maritime Dangerous Goods Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;
1.1.1.8 IBC-Code den in Regel VII/8.1 des Übereinkommens aufgeführten Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut;
1.1.1.9 Zwischenfall jeden Vorfall bzw. jede Serie von Vorfällen, einschließlich des Verlusts der Unversehrtheit eines Containers, die auf dieselbe Ursache zurückzuführen sind und die eine Freisetzung von INF-Ladung zur Folge haben oder haben können bzw. bei denen eine Freisetzung von INF-Ladung wahrscheinlich ist;
1.1.1.10 Freisetzung das Entweichen von INF-Ladung aus ihrer dichten Umschließung oder der Verlust eines Versandstücks mit INF-Ladung;
1.1.2 Im Sinne dieses Code werden Schiffe, die INF-Ladungen befördern, je nach der Gesamtaktivität der beförderten INF-Ladung den folgenden drei Klassen zugeordnet:
| Schiff der INF-Klasse 1 | Schiffe, denen ein Zeugnis über die Eignung zur Beförderung von INF-Ladung mit einer Aktivität von insgesamt weniger als 4000 TBq erteilt worden ist, |
| Schiff der INF-Klasse 2 | Schiffe, denen ein Zeugnis über die Eignung zur Beförderung von bestrahlten Kernbrennstoffen oder hoch-radioaktiven Abfällen mit einer Aktivität von insgesamt weniger als 2 x 106 TBq erteilt worden ist, sowie Schiffe, denen ein Zeugnis für die Beförderung von Plutonium mit einer Aktivität von insgesamt weniger als 2 x 105 TBq erteilt worden ist, |
| Schiff der INF-Klasse 3 | Schiffe, denen ein Zeugnis über die Eignung zur Beförderung von bestrahlten Kernbrennstoffen oder hoch-radioaktiven Abfällen, sowie Schiffe, denen ein Zeugnis zur Beförderung von Plutonium ohne Begrenzung der Gesamtaktivität der Stoffe erteilt worden ist. |
1.2 Anwendung
1.2.1 Dieser Code findet Anwendung auf Schiffe, die für die Beförderung von INF-Ladung eingesetzt werden, wie in Regel VII/15 des Übereinkommens festgelegt;
1.2.2 Zusätzlich zu den Vorschriften dieses Code gelten für die Beförderung von INF-Ladung die Vorschriften des IMDG-Code;
1.2.3 INF-Ladung, die mit Schiffen der INF-Klasse 3 befördert werden muss, darf nicht mit Fahrgastschiffen befördert werden.
1.3 Besichtigung und Zeugniserteilung
1.3.1 Ein zur Beförderung von INF-Ladung vorgesehenes Schiff muss, bevor die Beförderung von INF-Ladung durchgeführt wird, einer erstmaligen Besichtigung unterzogen werden; diese umfasst eine vollständige Untersuchung seiner Verbände, Ausrüstung, Fittings und deren Anordnung sowie seiner Werkstoffe, insoweit als das Schiff unter diesen Code fällt.
1.3.2 Die Verwaltung oder eine von ihr nach Regel I/6 des Übereinkommens anerkannten Stelle muss nach der erstmaligen Besichtigung gemäß 1.3.1 dem Schiff ein Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung von INF-Ladung ausstellen; die Form dieses Zeugnisses ist im Anhang wiedergegeben.
1.3.3 Ein Schiff, für das ein Zeugnis über die Eignung für die Beförderung von INF-Ladung erteilt worden ist, muss Überprüfungen und Besichtigungen gemäß den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 1 des Übereinkommens unterzogen werden, damit sichergestellt ist, dass Verbände, Ausrüstungen, Fittings und ihre Anordnung sowie Werkstoffe den Vorschriften dieses Code entsprechen.
1.3.4 Die Gültigkeit des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung von INF-Ladung läuft ab, wenn die nach 1.3.3 erforderliche Besichtigung nicht durchgeführt worden ist oder wenn sie ergeben hat, dass das Schiff den Vorschriften dieses Code nicht entspricht, oder wenn die Gültigkeit eines nach dem Übereinkommen für das Schiff vorgeschriebenen Zeugnisses abgelaufen ist.
Kapitel 2 - Leckstabilität
2.1 Die Leckstabilität eines Schiffes der INF-Klasse 1 muss die Anforderungen der Verwaltung erfüllen.
2.2 Ein Schiff der INF-Klasse 2 muss,
2.2.1 wenn es nach den Vorschriften für Fahrgastschiffe gebaut worden ist, den Leckstabilitätsvorschriften in Kapitel II-1 Teil B-1 des Übereinkommens entsprechen oder,
2.2.2 wenn es nach den Vorschriften für Frachtschiffe gebaut worden ist, ungeachtet seiner Länge den Leckstabilitätsvorschriften in Kapitel II-1 Teil B-1 des Übereinkommens entsprechen. Für Schiffe mit einer Länge von weniger als 80 m ist der Unterteilungsindex R mit 80 m zu verwenden.
2.2.3 .........Für Schiffe mit einer Länge von weniger als 80 m ist der Unterteilungsindex R mit 80 m zu verwenden.
2.3 Ein Schiff der INF-Klasse 3 muss
2.3.1 den Vorschriften für die Schwimmfähigkeit im Leckfall und die Anordnung der Laderäume von Typ-1-Schiffen in Kapitel 2 des IBC-Code entsprechen oder
2.3.2 ungeachtet seiner Länge den Leckstabilitätsvorschriften in Kapitel II-1 Teil B-1 des Übereinkommens entsprechen, wobei der folgende Unterteilungsindex RINF verwendet wird:
RINF = R + 0,2(1-R)
Kapitel 3 - Brandschutzmaßnahmen
3.1 Die Brandschutzmaßnahmen auf einem Schiff der INF-Klasse 1 müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
3.2 Schiffe der INF-Klassen 2 und 3 müssen ungeachtet ihrer Größe mit den folgenden Anlagen und Einrichtungen ausgerüstet sein:
3.2.1 einer Wasser-Feuerlöschanlage, die den Vorschriften in Regel II-2/4 des Übereinkommens entspricht,
3.2.2 fest eingebauten Feuerlöscheinrichtungen in Maschinenräumen der Kategorie A im Sinne der Regel II-2/3.19 des Übereinkommens, die den Vorschriften in Regel II-2/7 des Übereinkommens entsprechen,
3.2.3 fest eingebauten Einrichtungen zur Kühlung der Laderäume, die den Vorschriften der Regel II-2/54.2.1.3 des Übereinkommens entsprechen,
3.2.4 einem fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesystem zum Schutz der Maschinenräume, Unterkunfts- und Betriebsräume, das den Vorschriften der Regel II-2/13 des Übereinkommens entspricht.
3.3 In einem Schiff der INF-Klasse 3 müssen Unterkunftsräume, Betriebsräume, Kontrollstationen und Maschinenräume der Kategorie A entweder vor oder hinter den Laderäumen angeordnet sein, wobei die Sicherheit des Schiffes insgesamt zu berücksichtigen ist.
Kapitel 4 - Temperaturkontrolle von Laderäumen
4.1 Schiffe der INF-Klassen 1, 2 und 3 müssen wie folgt ausgerüstet sein:
4.1.1 Geschlossene Laderäume müssen über eine ausreichende Belüftung oder Kühlung verfügen, so dass die durchschnittliche Lufttemperatur in diesen Räumen zu keiner Zeit mehr als 55 °C beträgt;
4.1.2 Die Belüftungs- oder Kühlanlagen für Laderäume, in denen INF-Ladung befördert werden soll, müssen von diesen Anlagen für andere Räume unabhängig sein;
4.1.3 Die für ihren Betrieb erforderlichen Teile wie Ventilatoren, Kompressoren, Wärmetauscher, Kühlwasserversorgung müssen gemäß den Anforderungen der Verwaltung für jeden Laderaum doppelt vorhanden sein, und es müssen Ersatzteile verfügbar sein.
Kapitel 5 - Schiffbautechnische Gesichtspunkte
Die Festigkeit der Decksbereiche und Befestigungselemente muss ausreichend sein, um der Belastung, die sie aushalten müssen, standzuhalten.
Kapitel 6 - Ladungssicherung
6.1 Ausreichende dauerhafte Ladungssicherungseinrichtungen müssen vohanden sein, um Bewegungen der Versandstücke innerhalb der Laderäume zu verhindern. Bei der Konstruktion der dauerhaften Einrichtungen muss die Lage der Versandstücke ausreichend berücksichtigt werden, und es müssen die folgenden Werte für die Beschleunigung bei der Bewegung des Schiffes beachtet werden:
6.2 Versandstücke, die auf dem offenen Deck oder auf einem Fahrzeugdeck befördert werden, müssen jedoch nach den Grundsätzen für die sichere Stauung und die Sicherung von schweren Ladeeinheiten und rollenden Ladungen gesichert werden, die auf den von der Organisation erarbeiteten Richtlinien 2 basieren und von der Verwaltung gebilligt worden sind.
6.3 Werden Stopper (collision chocks) verwendet, müssen sie so angeordnet sein, dass die Zufuhr von Kühlluft, die nach den Vorschriften in 4.1 erforderlich sein kann, durch sie nicht beeinträchtigt oder verhindert wird.
Kapitel 7 - Stromversorgung
7.1 Die Stromversorgung auf einem Schiff der INF-Klasse 1 muss den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
7.2 Auf Schiffen der INF-Klassen 2 und 3
7.2.1 muss eine Ersatzstromquelle vorhanden sein, die den für die Organisation 3 annehmbaren internationalen Normen entspricht, so dass sie nicht durch Schäden an der Hauptstromversorgung beeinträchtigt wird;
7.2.2 muss der von der Ersatzstromquelle gelieferte Strom für die Versorgung der folgenden Einrichtungen während eines Zeitraums von mindestens 36 Stunden ausreichen:
7.2.2.1 die Ausrüstung für die in 3.2.3 und 4.1 genannten Flutungs- und Kühleinrichtungen;
7.2.2.2 alle nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen Notfalleinrichtungen.
7.3 Auf allen Schiffen der INF-Klasse 3 muss die in 7.2.1 genannte Ersatzstromquelle außerhalb des Bereichs der nach Kapitel 2 in Betracht gezogenen Beschädigungen liegen.
Kapitel 8 - Strahlenschutz
Je nach Eigenschaften der zu befördernden INF-Ladung und je nach Konstruktion des Schiffes müssen, sofern erforderlich, zusätzliche Vorkehrungen oder Ausrüstungen für den Strahlenschutz gemäß den Anforderungen der Verwaltung vorhanden sein.
Kapitel 9 - Management und Schulung
Management und Schulung für Schiffe, die INF-Ladung befördern, müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen, wobei die Entwicklungen in der Organisation in Betracht zu ziehen sind.
Kapitel 10 - Schiffsseitiger Notfallplan
10.1 Jedes Schiff, das INF-Ladung befördert, muss einen schiffsseitigen Notfallplan mitführen.
10.2 Ein solcher Plan, der auf der Grundlage der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien 4 erstellt und in einer Arbeitssprache bzw. in den Arbeitssprachen abgefasst worden ist, die vom Schiffsführer und von den Offizieren verstanden werden, muss von der Verwaltung genehmigt werden. Der Plan muss mindestens Folgendes enthalten:
10.2.1 das vom Schiffsführer und von anderen Personen, die die Verantwortung für das Schiff haben, gemäß Kapitel 11 dieses Code einzuhaltende Verfahren zur Meldung von Zwischenfällen mit INF-Ladung;
10.2.2 die Liste von Behörden oder Personen, die bei einem Zwischenfall mit INF-Ladung in Kenntnis zu setzen sind;
10.2.3 eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die von den Personen an Bord sofort zu ergreifen sind, um die Freisetzung von INF-Ladung infolge des Zwischenfalls zu verhindern, zu reduzieren oder einzudämmen und deren Folgen zu mildern;
10.2.4 die Verfahren und die Kontaktstellen auf dem Schiff für die Koordinierung der schiffsseitigen Maßnahmen mit den nationalen und örtlichen Behörden.
10.3 Wenn auf einem Schiff auf Grund anderer internationaler Vorschriften ein schiffsseitiger Notfallplan vorhanden sein muss, können die verschiedenen Pläne in einem Plan zusammengefasst werden. Dieser kombinierte Plan wird als "Notfallplan für Seeschiffe" 5 bezeichnet.
Kapitel 11 - Meldung von Zwischenfällen mit INF-Ladung
11.1 Die Meldevorschriften nach Regel VII/7-1 des Übereinkommens gelten sowohl für Zwischenfälle, bei denen INF-Ladung über Bord geht oder über Bord gehen kann, als auch für alle Zwischenfälle, bei denen INF-Ladung freigesetzt oder wahrscheinlich freigesetzt wird, wobei es unerheblich ist, welche Gründe für das Überbordgehen oder die Freisetzung vorliegen, wie z.B. den Erhalt der Sicherheit des Schiffs oder die Rettung von Menschenleben auf See.
11.2 Meldungen müssen auch bei Beschädigung, Havarie oder Manövrierunfähigkeit eines Schiffes, das INF-Ladung befördert, erfolgen,
11.2.1 wenn die Sicherheit des Schiffes beeinträchtigt wird, wie z.B. bei Kollision, Grundberührung, Feuer, Explosion, Schäden an den Verbänden, Wassereinbruch und Verrutschen der Ladung oder
11.2.2 wenn die Navigationssicherheit beeinträchtigt wird, wie z.B. Ausfall oder Versagen der Rudermaschine, Antriebsanlage, Stromerzeugungsanlage und wichtiger Navigationseinrichtungen des Schiffes.
| Anhang |
Form des Internationalen Zeugnisses über die Eignung
für die Beförderung von INF-Ladung 6
INTERNATIONALES ZEUGNIS ÜBER DIE EIGNUNG
ZUR BEFÖRDERUNG VON INF-LADUNG
(Dienstsiegel)
ausgestellt nach den Vorschriften des
INTERNATIONALEN CODE FÜR DIE SICHERE BEFÖRDERUNG
VON VERPACKTEN BESTRAHLTEN KERNBRENNSTOFFEN,
PLUTONIUM UND HOCHRADIOAKTIVEN ABFÄLLEN
MIT SEESCHIFFEN
(INF-CODE)
(Entschließung MSC.88 [71])
im Namen der Regierung von (vollständige amtliche Bezeichnung des Landes) : . . . . . . . . . . .
durch (vollständige Bezeichnung der zuständigen von der Verwaltung anerkannten Person oder Organisation) : . . . . . . . . . . .
Angaben zum Schiff 7
Name des Schiffes: . . . . . . . . . . .
Unterscheidungssignal: . . . . . . . . . . .
Heimathafen: . . . . . . . . . . .
Bruttoraumzahl: . . . . . . . . . . .
IMO-Nummer: . . . . . . . . . . .
INF-Klasse des Schiffes (1.1.2 des Code): . . . . . . . . . . .
HIERMIT WIRD BESCHEINIGT:
Dieses Zeugnis wird gemäß den Vorschriften in 1.3.4 des Code ausgestellt.
Ausgestellt in
Datum der Besichtigung, auf den Zeugnis basiert:
................................
(TT/MM/JJJJ)
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses) (Datum): . . . . . . . . . . .
Der Unterzeichnete erklärt hiermit, dass er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Zeugnisses ordnungsgemäß ermächtigt worden ist.
(Unterschrift des Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt,
und/oder Siegel der ausstellenden Behörde): . . . . . . . . . . .
Form of International Certificate of Fitness
for the Carriage of INF Cargo 8
INTERNATIONAL GERTIFIGATE OF FITNESS
FÜR THE GARRIAGE OF INF CARGO
(Official seal)
issued under the provisions of
THE INTERNATIONAL CODE FOR THE SAFE CARRIAGE
OF PACKED RADIATED NUGLEAR FUEL, PLUTONIUM
AND HIGH-LEVEL, RADIOACTIVE WASTES ON BOARD SHIPS
(INF CODE)
(resolution MSC.88 [71])
under the authority of the Government of (fall official designation of country): . . . . . . . . . . .
by (full designation of the competent person or organization recognized by the Administration): . . . . . . . . . . .
Particulars of ship 9: . . . . . . . . . . .
Name of ship: . . . . . . . . . . .
Distinctive number or letters: . . . . . . . . . . .
Port of registry: . . . . . . . . . . .
Gross tonnage: . . . . . . . . . . .
IMO number: . . . . . . . . . . .
INF class of ship ( 1.1.2 of the Code): . . . . . . . . . . .
THIS IS TO CERTIFY:
This certificate is issued subject to the provisions of 1.3.4 of the Code.
Completion date of the survey on witch this certificate ist based:
................................
(dd/mm/yyyy)
Issued at (place of issue of Certificate) (date): . . . . . . . . . . .
The undersigned declares that he is duly authorized by the said Government to issue this Certificate.
(signatare of official issuing the Certificate
and/or seal of issuing authority): . . . . . . . . . . .
______________________
1) g ist die Erdbeschleunigung, sie beträgt 9,81 m/s2.
2) Siehe:
2.1 Code for the Safe Practice for Cargo Stowage and Securing, der von der Organisation mit Entschließung A.714 (17) angenommen wurde;
2.2 Guidelines for Securing Arrangements for the Transport of Road Vehicles in Ro-Ro Ships, die von der Organisation mit Entschließung A.581 (14) angenommen wurde;
2.3 MSC/Circ. 745 über die Guidelines for the preparation of the Cargo Securing Manual.
3) Siehe die von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission veröffentlichten Empfehlungen und insbesondere Veröffentlichung 92 - Electrical Installations in Ships.
4) Siehe die von der Organisation mit Entschließung A.854 (20) angenommenen Guidelines for developing shipboard emergency plans for ships carrying materials subject to the INF Code.
5) Siehe die von der Organisation mit Entschließung A.852 (20) angenommenen Guidelines for a structure of an integrated system of contingency planning for shipboard emergencies.
6) Das Zeugnis muss in der Amtssprache des ausstellenden Landes abgefasst sein. Ist die verwendete Sprache weder Englisch, Fanzösisch noch Spanisch, muss der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.
7) Abweichend hiervon können die Angaben zum Schiff auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
8) The certificate must be drawn up in the official language of tbe issuing country. If the language used is neither English, French or Spanish, the text should include a translation into one of these languages.
9) Alternatively, the particulars of the ship may be placed horizontally in boxes.
Bekanntmachung des Internationalen Code für die sichere Beförderung
von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen Plutonium und hochradioaktiven Abfällen
mit Seeschiffen
(INF-Code)
Vom 17. November 2000
(BAnz. 2000 S. 23322)
Hiermit gebe ich den Internationalen Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF-Code) in der Fassung des Dokuments MSC.88 (71) als amtliche deutsche Übersetzung bekannt (Anlage). Der INF-Code wurde mit der Entschließung MSC.87 (71) vom Internationalen Schiffssicherheitsausschuss am 27. Mai 1999 in London angenommen.
Berlin, den 17. November 2000
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