|
Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Luftfahrzeugausrüstung
Stand 2009
(ABl. Nr. 121 vom 15.05.2009 S. 25)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -
in Anbetracht der Notwendigkeit, das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (im Folgenden als das " Übereinkommen" bezeichnet), soweit es sich auf Luftfahrzeugausrüstung bezieht, unter Berücksichtigung der Zielsetzungen durchzuführen, die in der Präambel des Übereinkommens aufgeführt sind,im Bewusstsein der Notwendigkeit, das Übereinkommen den besonderen Anforderungen der Luftfahrzeugfinanzierung anzupassen und den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Kaufverträge über Luftfahrzeugausrüstung zu erstrecken,
eingedenk der Grundsätze und Ziele des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt -
haben die folgenden Bestimmungen über Luftfahrzeugausrüstung vereinbart:
Kapitel I
Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
Artikel I Begriffsbestimmungen
(1) Sofern der Zusammenhang nichts anderes erforderlich macht, haben die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe die im Übereinkommen angegebenen Bedeutungen.
(2) In diesem Protokoll werden die folgenden Begriffe in der im Folgenden angegebenen Bedeutung verwendet:
Artikel II Anwendung des Übereinkommens auf Luftfahrzeuggegenstände
(1) Das Übereinkommen ist auf Luftfahrzeuggegenstände wie in diesem Protokoll vorgesehen anzuwenden.
(2) Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden als das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung in Bezug auf Luftfahrzeuggegenstände bezeichnet.
Artikel III Anwendung des Übereinkommens auf Veräußerungen
Die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens sind so anzuwenden, als wären Bezugnahmen auf eine Vereinbarung, mit der ein internationales Sicherungsrecht eingeräumt oder seine Einräumung vereinbart wird, solche auf einen Kaufvertrag, Bezugnahmen auf ein internationales Sicherungsrecht solche auf eine Veräußerung, Bezugnahmen auf ein künftiges internationales Sicherungsrecht solche auf eine künftige Veräußerung, Bezugnahmen auf den Schuldner solche auf den Verkäufer und Bezugnahmen auf den Gläubiger solche auf den Käufer:
Außerdem sind die allgemeinen Bestimmungen des Artikels 1, des Artikels 5, der Kapitel IV bis VII, des Artikels 29 (ausgenommen Artikel 29 Absatz 3, der durch Artikel XIV Absätze 1 und 2 dieses Protokolls ersetzt wird), des Kapitels X, des Kapitels XII (ausgenommen Artikel 43), des Kapitels XIII und des Kapitels XIV (ausgenommen Artikel 60) auf Kaufverträge und künftige Veräußerungen anzuwenden.
Artikel IV Anwendungsbereich
(1) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 des Übereinkommens ist das Übereinkommen auch auf solche Hubschrauber oder auf Flugzeugzellen solcher Luftfahrzeuge anzuwenden, die in einem Luftfahrzeugregister eines Vertragsstaats, der Registerstaat ist, eingetragen sind; sofern diese Eintragung aufgrund einer Abrede über die Eintragung des Luftfahrzeugs erfolgt, gilt sie als im Zeitpunkt der Abrede vorgenommen.
(2) Im Sinne des Begriffs "innerstaatliches Rechtsgeschäft" nach Artikel 1 des Übereinkommens befindet sich
(3) Die Parteien können schriftlich vereinbaren, die Anwendung des Artikels XI auszuschließen und in ihrem Verhältnis zueinander von allen Bestimmungen dieses Protokolls mit Ausnahme des Artikels IX Absätze 2 bis 4 abzuweichen oder deren Wirkung zu ändern.
Artikel V Formvorschriften, Wirkungen und Eintragung von Kaufverträgen
(1) Ein Kaufvertrag im Sinne dieses Protokolls ist ein solcher, der
(2) Aufgrund eines Kaufvertrags gehen die Rechte des Verkäufers an dem Luftfahrzeuggegenstand nach den Bestimmungen des Kaufvertrags auf den Käufer über.
(3) Die Eintragung einer Veräußerung bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam. Die Eintragung einer künftigen Veräußerung bleibt wirksam, bis sie gelöscht wird oder bis zum Ablauf einer in der Eintragung angegebenen Frist.
Artikel VI Vertretung
Eine Person kann als Stellvertreter, Treuhänder oder sonst für einen anderen eine Vereinbarung schließen oder eine Veräußerung vornehmen und ein internationales Sicherungsrecht an einem Luftfahrzeuggegenstand oder dessen Veräußerung eintragen lassen. In diesem Fall ist diese Person berechtigt, die Rechte nach dem Übereinkommen geltend zu machen.
Artikel VII Beschreibung von Luftfahrzeuggegenständen
Um einen Luftfahrzeuggegenstand für die Zwecke des Artikels 7 Buchstabe c des Übereinkommens sowie des Artikels V Absatz 1 Buchstabe c dieses Protokolls zu identifizieren, ist die Angabe der Seriennummer und des Namens des Herstellers sowie der Modellbezeichnung erforderlich und ausreichend.
Artikel VIII Rechtswahl
(1) Dieser Artikel ist nur dann anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel XXX Absatz 1 abgegeben hat.
(2) Die Parteien einer Vereinbarung, eines Kaufvertrags, eines damit in Zusammenhang stehenden Garantievertrags oder Rangrücktritts können vereinbaren, welchem Recht ihre vertraglichen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise unterliegen sollen.
(3) Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, ist die Bezugnahme auf das von den Parteien gewählte Recht in Absatz 2 eine Bezugnahme auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des bezeichneten Staates oder, wenn dieser Staat mehrere Gebietseinheiten umfasst, auf das innerstaatliche Recht der bezeichneten Gebietseinheit.
Kapitel II
Rechte bei Nichterfüllung, Rangordnung und Abtretungen
Artikel IX Änderung der Bestimmungen über die Rechte bei Nichterfüllung
(1) Zusätzlich zu den in Kapitel III des Übereinkommens bezeichneten Rechten kann der Gläubiger, soweit der Schuldner zugestimmt hat und unter den in dem genannten Kapitel bezeichneten Voraussetzungen,
(2) Der Gläubiger darf die in Absatz 1 bezeichneten Rechte nur ausüben, wenn der Inhaber eines eingetragenen Rechts, das Vorrang vor dem des Gläubigers hat, zuvor schriftlich zugestimmt hat.
(3) Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens ist nicht auf Luftfahrzeuggegenstände anzuwenden. Jedes nach dem Übereinkommen bei Nichterfüllung vorgesehene Recht ist bei einem Luftfahrzeuggegenstand in wirtschaftlich angemessener Weise auszuüben. Die Ausübung eines Rechts gilt als wirtschaftlich angemessen, wenn sie in Übereinstimmung mit einer Bestimmung der Vereinbarung erfolgt, es sei denn, diese Bestimmung ist offensichtlich unangemessen.
(4) Teilt ein Sicherungsnehmer Beteiligten eine beabsichtigte Veräußerung oder einen beabsichtigten Abschluss eines Leasingvertrags mindestens zehn Werktage im Voraus schriftlich mit, so gilt damit die Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens, der zufolge diese Veräußerung oder dieser Abschluss des Leasingvertrags "mit einer angemessenen Frist ... vorab ... mitzuteilen" ist, als erfüllt. Diese Bestimmung steht einer Abrede einer längeren Mitteilungsfrist zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber oder einem Garantiegeber nicht entgegen.
(5) Die Registerbehörde in einem Vertragsstaat gibt vorbehaltlich anzuwendender Gesetze und sonstiger Vorschriften über Sicherheit einem Antrag auf Löschung einer Eintragung und Ausfuhr statt, wenn
(6) Beabsichtigt ein Sicherungsnehmer, nach Absatz 1 die Löschung der Eintragung und die Ausfuhr eines Luftfahrzeugs zu veranlassen, ohne dass diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, so hat er diese Absicht mit einer angemessenen Frist folgenden Personen vorab schriftlich mitzuteilen:
Artikel X Änderung der Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz
(1) Dieser Artikel ist nur anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel XXX Absatz 2 abgegeben hat und in dem in dieser Erklärung bezeichneten Umfang.
(2) Im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens bedeutet "umgehend" im Zusammenhang mit der Erlangung von Rechtsschutz die Anzahl von Werktagen ab dem Tag der Beantragung des Rechtsschutzes, die der Vertragsstaat, in dem der Antrag gestellt wird, in einer Erklärung angegeben hat.
(3) Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens ist mit folgender Ergänzung unmittelbar im Anschluss an Buchstabe d anzuwenden:
"e) sofern der Schuldner und der Gläubiger dies ausdrücklich vereinbart haben, Veräußerung und Verwendung des Veräußerungserlöses."; Artikel 43 Absatz 2 ist unter Hinzufügung der Wörter "und Buchstabe e" nach den Wörtern "Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d" anzuwenden.
(4) Das Eigentum oder ein anderes Recht des Schuldners, das mit einer Veräußerung nach Absatz 3 übertragen wird, ist frei von allen anderen Rechten, vor denen das internationale Sicherungsrecht des Gläubigers nach Artikel 29 des Übereinkommens Vorrang hat.
(5) Der Gläubiger und der Schuldner oder jeder andere Beteiligte können schriftlich vereinbaren, die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Übereinkommens auszuschließen.
(6) Für die Rechte nach Artikel IX Absatz 1 gilt:
(7) Die Absätze 2 und 6 lassen anzuwendende Gesetze und sonstige Vorschriften über Luftverkehrssicherheit unberührt.
Artikel XI Rechte bei Insolvenz
(1) Dieser Artikel ist nur anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat, eine Erklärung nach Artikel XXX Absatz 3 abgegeben hat.
Alternative A
(2) Im Insolvenzfall räumt der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner vorbehaltlich des Absatzes 7 dem Gläubiger den Besitz an dem Luftfahrzeuggegenstand spätestens zu dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte ein:
(3) Im Sinne dieses Artikels ist die "Wartezeit" die Zeit, die der Vertragsstaat, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat, in einer Erklärung angegeben hat.
(4) In diesem Artikel ist unter dem "Insolvenzverwalter" diese Person in ihrer amtlichen und nicht in ihrer persönlichen Eigenschaft zu verstehen.
(5) Sofern und solange dem Gläubiger nicht Gelegenheit zur Inbesitznahme nach Absatz 2 gegeben wird,
(6) Absatz 5 Buchstabe a schließt die Nutzung des Luftfahrzeuggegenstands im Rahmen von Absprachen nicht aus, die mit dem Ziel getroffen werden, den Luftfahrzeuggegenstand zu bewahren und ihn und seinen Wert zu erhalten.
(7) Der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner kann im Besitz des Luftfahrzeuggegenstands bleiben, wenn er bis zu dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt jede Nichterfüllung - mit Ausnahme einer Nichterfüllung, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht ist - behoben und sich verpflichtet hat, alle künftigen Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu erfüllen. Eine zweite Wartezeit kann bei Nichterfüllung solcher künftigen Verpflichtungen nicht beansprucht werden.
(8) Für die Rechte nach Artikel IX Absatz 1 gilt:
(9) Die Ausübung von Rechten, die das Übereinkommen oder dieses Protokoll bei Insolvenz gewährt, darf nach dem in Absatz 2 bezeichneten Tag nicht verhindert oder verzögert werden.
(10) Verpflichtungen des Schuldners aus der Vereinbarung dürfen ohne Zustimmung des Gläubigers nicht verändert werden.
(11) Absatz 10 berührt nicht eine etwaige Befugnis des Insolvenzverwalters nach dem anzuwendenden Recht, die Vereinbarung aufzuheben.
(12) Mit Ausnahme von gesetzlichen Rechten einer Kategorie, die unter eine Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 des Übereinkommens fällt, haben in einem Insolvenzverfahren nicht eingetragene Rechte keinen Vorrang vor eingetragenen Rechten.
(13) Das durch Artikel IX dieses Protokolls geänderte Übereinkommen ist auf die Ausübung aller Rechte bei Insolvenz nach diesem Artikel anzuwenden.
Alternative B
(2) Im Insolvenzfall teilt der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner dem Gläubiger auf dessen Ersuchen innerhalb der Frist, die in einer Erklärung eines Vertragsstaats nach Artikel XXX Absatz 3 angegeben ist, mit, ob er
(3) Das in Absatz 2 Buchstabe b bezeichnete anzuwendende Recht kann zulassen, dass das Gericht die Erfüllung weiterer Erfordernisse oder die Beibringung zusätzlicher Sicherheiten verlangt.
(4) Der Gläubiger hat den Beweis für seine Forderungen zu erbringen und nachzuweisen, dass sein internationales Sicherungsrecht eingetragen ist.
(5) Macht der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner keine Mitteilung nach Absatz 2 oder hat er erklärt, dass er dem Gläubiger Gelegenheit zur Inbesitznahme des Luftfahrzeuggegenstands geben wird, und gibt er ihm diese Gelegenheit nicht, so kann das Gericht dem Gläubiger - gegebenenfalls mit Maßgaben - gestatten, den Luftfahrzeuggegenstand in Besitz zu nehmen, und verlangen, dass weitere Erfordernisse erfüllt oder zusätzliche Sicherheiten beigebracht werden.
(6) Der Luftfahrzeuggegenstand darf nicht veräußert werden, bevor ein Gericht über die Forderung und das internationale Sicherungsrecht entschieden hat.
Artikel XII Zusammenarbeit im Insolvenzfall
(1) Dieser Artikel ist nur anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel XXX Absatz 1 abgegeben hat.
(2) Die Gerichte eines Vertragsstaats, in dem sich ein Luftfahrzeuggegenstand befindet, arbeiten bei der Durchführung des Artikels XI nach dem Recht dieses Vertragsstaats mit ausländischen Gerichten und ausländischen Insolvenzverwaltern so weit wie möglich zusammen.
Artikel XIII Vollmacht zur Beantragung der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr
(1) Dieser Artikel ist nur anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel XXX Absatz 1 abgegeben hat.
(2) Hat der Schuldner eine unwiderrufliche Vollmacht zur Beantragung der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr erteilt, die im Wesentlichen dem in der Anlage zu diesem Protokoll enthaltenen Formular entspricht, und hat er diese der Registerbehörde zur Registrierung vorgelegt, so wird diese Vollmacht registriert.
(3) Die Person, der die Vollmacht erteilt wurde (die "bevollmächtigte Partei"), oder der von ihr eingesetzte Vertreter ist allein berechtigt, die in Artikel IX Absatz 1 bezeichneten Rechte auszuüben; diese Rechte dürfen nur in Übereinstimmung mit der Vollmacht und den anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Luftverkehrssicherheit ausgeübt werden. Der Schuldner kann die Vollmacht ohne die schriftliche Zustimmung der bevollmächtigten Partei nicht widerrufen. Auf Antrag der bevollmächtigten Partei löscht die Registerbehörde die Vollmacht im Register.
(4) Bei der Ausübung der in Artikel IX bezeichneten Rechte arbeiten die Registerbehörde und andere Verwaltungsbehörden in Vertragsstaaten zügig mit der bevollmächtigten Partei zusammen und unterstützen diese.
Artikel XIV Änderung von Bestimmungen über die Rangordnung
(1) Mit der Eintragung der Veräußerung erwirbt der Käufer den Luftfahrzeuggegenstand frei von einem später eingetragenen Recht und einem nicht eingetragenen Recht, selbst wenn er tatsächliche Kenntnis von dem nicht eingetragenen Recht hat.
(2) Der Käufer eines Luftfahrzeuggegenstands erwirbt diesen belastet mit einem Recht, das zum Zeitpunkt seines Erwerbs eingetragen ist.
(3) Das Eigentum oder ein anderes Recht an einem Flugzeugtriebwerk wird nicht dadurch berührt, dass es an einem Luftfahrzeug befestigt oder von ihm getrennt wird.
(4) Artikel 29 Absatz 7 des Übereinkommens ist auf Bestandteile oder Zubehör, die nicht selbst Gegenstand sind, anzuwenden, die in Flugzeugzellen, Flugzeugtriebwerken oder Hubschraubern eingebaut werden oder in diesen eingebaut sind.
Artikel XV Änderung der Bestimmungen über die Abtretung
Artikel 33 Absatz 1 des Übereinkommens ist mit folgender Ergänzung unmittelbar im Anschluss an Buchstabe b anzuwenden:
"und c) die schriftliche Zustimmung des Schuldners vorliegt, gleichviel, ob die Zustimmung vor der Abtretung erteilt wird oder den Zessionar benennt!'
Artikel XVI Bestimmungen betreffend den Schuldner
(1) Liegt keine Nichterfüllung im Sinne des Artikels 11 des Übereinkommens vor, so hat der Schuldner Anspruch auf ungestörten Besitz und Nutzung des Gegenstands nach Maßgabe der Vereinbarung gegenüber
(2) Das Übereinkommen oder dieses Protokoll berührt nicht die Haftung eines Gläubigers für eine Verletzung der Vereinbarung nach dem anzuwendenden Recht, soweit sich diese Vereinbarung auf einen Luftfahrzeuggegenstand bezieht.
Kapitel III
Registerbestimmungen über Internationale Sicherungsrechte an Luftfahrzeuggegenständen
Artikel XVII Die Aufsichtsbehörde und der Registerführer
(1) Die Aufsichtsbehörde ist die internationale Stelle, die durch eine Entschließung der Diplomatischen Konferenz zur Annahme eines Übereinkommens über bewegliche Ausrüstung und eines Luftfahrzeugprotokolls bestimmt wird.
(2) Kann oder will die in Absatz 1 genannte internationale Stelle nicht als Aufsichtsbehörde tätig werden, so wird eine Konferenz der Unterzeichner- und Vertragsstaaten zur Bestimmung einer anderen Aufsichtsbehörde einberufen.
(3) Die Aufsichtsbehörde sowie ihre Bediensteten und Beschäftigten genießen Immunität von Gerichts- und Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Regeln, die auf sie als internationale Stelle oder auf anderer Grundlage anzuwenden sind.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann aus der Reihe der von den Unterzeichner- und Vertragsstaaten vorgeschlagenen Persönlichkeiten, welche die erforderliche Befähigung und Erfahrung besitzen, einen Sachverständigenausschuss bilden und ihn mit der Unterstützung der Aufsichtsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben betrauen.
(5) Der erste Registerführer führt das Internationale Register für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls. Danach wird der Registerführer alle fünf Jahre von der Aufsichtsbehörde bestellt oder wieder bestellt.
Artikel XVIII Erste Registerordnung
Die erste Registerordnung wird von der Aufsichtsbehörde so erstellt, dass sie mit Inkrafttreten dieses Protokolls wirksam wird.
Artikel XIX Bestimmung der Eingangsstellen
(1) Ein Vertragsstaat kann vorbehaltlich des Absatzes 2 jederzeit Stellen in seinem Hoheitsgebiet als Eingangstellen bestimmen, über die dem Internationalen Register die für die Eintragung erforderlichen Angaben zuzuleiten sind oder zugeleitet werden können; hiervon ausgenommen ist die Zuleitung von Angaben für die Eintragung einer Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts und für die Eintragung eines Rechts nach Artikel 40, wenn diese nach dem Recht eines anderen Staates entstehen.
(2) Die Bestimmung von Eingangsstellen nach Absatz 1 kann deren Nutzung für Angaben, die für Eintragungen in Bezug auf Flugzeugtriebwerke erforderlich sind, nur gestatten, aber nicht zwingend vorschreiben.
Artikel XX Weitere Änderungen der Registerbestimmungen
(1) Abfragekriterien nach Artikel 19 Absatz 6 des Übereinkommens sind für einen Luftfahrzeuggegenstand der Name und die Seriennummer des Herstellers, die Modellbezeichnung sowie Ergänzungen, falls diese zur Identifizierung erforderlich sind. Solche ergänzenden Angaben sind in der Registerordnung näher zu bestimmen.
(2) Im Falle des Artikels 25 Absatz 2 des Übereinkommens und unter den dort genannten Voraussetzungen hat der Inhaber eines eingetragenen künftigen internationalen Sicherungsrechts oder einer eingetragenen künftigen Abtretung eines internationalen Sicherungsrechts oder derjenige, zu dessen Gunsten eine künftige Veräußerung eingetragen worden ist, spätestens fünf Werktage nach Eingang der in Artikel 25 Absatz 2 bezeichneten Aufforderung die ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu treffen, um die Löschung der Eintragung zu veranlassen.
(3) Die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h des Übereinkommens festzusetzenden Gebühren müssen die angemessenen Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Führung des Internationalen Registers sowie die angemessenen Kosten der Aufsichtsbehörde, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, der Ausübung der Befugnisse und der Erfüllung der Pflichten nach Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens entstehen, decken.
(4) Die Aufgaben des Internationalen Registers werden vom Registerführer vierundzwanzig Stunden täglich wahrgenommen. Die Eingangsstellen nehmen ihre Aufgaben mindestens während der in ihren jeweiligen Gebieten üblichen Dienstzeiten wahr.
(5) Die Deckungssumme der Versicherung oder der Garantie nach Artikel 28 Absatz 4 des Übereinkommens beläuft sich für jedes Ereignis mindestens auf den von der Aufsichtsbehörde bestimmten Höchstwert eines Luftfahrzeuggegenstands.
(6) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass der Registerführer eine Versicherung abschließt oder eine Garantie zur Deckung von Schadensereignissen beibringt, für die er nach Artikel 28 des Übereinkommens nicht haftet.
Kapitel IV
Zuständigkeit
Artikel XXI Änderung der Bestimmungen über die Zuständigkeit
Ein Gericht eines Vertragsstaats ist nach Artikel 43 und vorbehaltlich des Artikels 42 des Übereinkommens auch dann zuständig, wenn der Gegenstand ein Hubschrauber ist, für den dieser Staat der Registerstaat ist, oder eine Flugzeugzelle eines Luftfahrzeugs, für das dieser Staat der Registerstaat ist.
Artikel XXII Verzicht auf Staatenimmunität
(1) Ein Verzicht auf Staatenimmunität von der Gerichtsbarkeit im Sinne des Artikels 42 oder des Artikels 43 des Übereinkommens oder bei der Durchsetzung von Rechten an einem Luftfahrzeuggegenstand nach dem Übereinkommen ist vorbehaltlich des Absatzes 2 verbindlich und bewirkt, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Gerichte oder für die Durchsetzung erfüllt sind, dass die Zuständigkeit begründet oder die Durchsetzung zulässig ist.
(2) Ein Verzicht nach Absatz 1 muss schriftlich erklärt werden und eine Beschreibung des Luftfahrzeuggegenstands enthalten.
Kapitel V
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Artikel XXIII Verhältnis zum Abkommen über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
Für einen Vertragsstaat, der Vertragspartei des am 19. Juni 1948 in Genf unterzeichneten Abkommens über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen ist, geht das Übereinkommen dem genannten Abkommen vor, soweit es sich auf Luftfahrzeuge im Sinne dieses Protokolls und auf Luftfahrzeuggegenstände bezieht. Dem Genfer Abkommen geht das Übereinkommen jedoch nicht in Bezug auf Rechte vor, die nicht unter das Übereinkommen fallen oder nicht von ihm berührt werden.
Artikel XXIV Verhältnis zum Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
(1) Für einen Vertragsstaat, der Vertragspartei des am 29. Mai 1933 in Rom unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen ist, geht das Übereinkommen dem genannten Abkommen vor, soweit es sich auf Luftfahrzeuge im Sinne dieses Protokolls bezieht.
(2) Ein Vertragsstaat, der Vertragspartei des in Absatz 1 genannten Abkommens ist, kann bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er diesen Artikel nicht anwenden wird.
Artikel XXV Verhältnis zum UNIDROIT-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing
Das Übereinkommen geht dem am 28. Mai 1988 in Ottawa unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing vor, soweit es sich auf Luftfahrzeuggegenstände bezieht.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel XXVI Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
(1) Dieses Protokoll liegt am 16. November 2001 in Kapstadt für Staaten zur Unterzeichnung auf, die an der Diplomatischen Konferenz zur Annahme eines Übereinkommens über bewegliche Ausrüstung und eines Luftfahrzeugprotokolls vom 29. Oktober bis zum 16. November 2001 in Kapstadt teilgenommen haben. Nach dem 16. November 2001 liegt das Protokoll für alle Staaten am Sitz des Internationalen Instituts zur Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) in Rom zur Unterzeichnung auf, bis es nach Artikel XXVIII in Kraft tritt.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.
(3) Jeder Staat, der dieses Protokoll nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
(4) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden förmlichen Urkunde beim Verwahrer.
(5) Ein Staat kann nur dann Vertragspartei dieses Protokolls werden, wenn er auch Vertragspartei des Übereinkommens ist oder wird.
Artikel XXVII Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration
(1) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet wird und für bestimmte durch dieses Protokoll erfasste Fragen zuständig ist, kann dieses Protokoll ebenso unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Fragen zuständig ist, die durch dieses Protokoll erfasst sind. Sofern in diesem Protokoll die Zahl der Vertragsstaaten maßgeblich ist, zählt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nicht als weiterer Vertragsstaat zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind.
(2) Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt gegenüber dem Verwahrer eine Erklärung ab, in der sie die durch dieses Protokoll erfassten Fragen bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Verwahrer umgehend jede Veränderung in der Verteilung der in der Erklärung nach diesem Absatz bezeichneten Zuständigkeit einschließlich neu übertragener Zuständigkeiten.
(3) Eine Bezugnahme in diesem Protokoll auf einen "Vertragsstaat" oder "Vertragsstaaten" gilt gleichermaßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wenn der Zusammenhang dies erfordert.
Artikel XXVIII Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt, zwischen den Staaten in Kraft, die solche Urkunden hinterlegt haben.
(2) Für andere Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
Artikel XXIX Gebietseinheiten
(1) Ein Vertragsstaat, der Gebietseinheiten umfasst, in denen auf die in diesem Protokoll geregelten Fragen unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden sind, kann bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass dieses Protokoll sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen.
(2) In dieser Erklärung sind ausdrücklich die Gebietseinheiten anzugeben, in denen dieses Protokoll anzuwenden ist.
(3) Hat ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Absatz 1 nicht abgegeben, so ist dieses Protokoll auf alle Gebietseinheiten dieses Staates anzuwenden.
(4) Erstreckt ein Vertragsstaat dieses Protokoll auf eine oder mehrere seiner Gebietseinheiten, so können nach diesem Protokoll zulässige Erklärungen für jede dieser Gebietseinheiten abgegeben werden; die für eine Gebietseinheit abgegebenen Erklärungen können von den für eine andere Gebietseinheit abgegebenen Erklärungen abweichen.
(5) Erstreckt sich dieses Protokoll aufgrund einer Erklärung nach Absatz 1 auf eine oder mehrere Gebietseinheiten eines Vertragsstaats,
Artikel XXX Erklärungen zu einzelnen Bestimmungen
(1) Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er einen oder mehrere der Artikel VIII, XII und XIII dieses Protokolls anwenden wird.
(2) Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er Artikel X dieses Protokolls ganz oder teilweise anwenden wird. Gibt er eine solche Erklärung in Bezug auf Artikel X Absatz 2 ab, so hat er den darin vorgesehenen Zeitraum anzugeben.
(3) Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er die Alternative A des Artikels XI in ihrer Gesamtheit oder die Alternative B des Artikels XI in ihrer Gesamtheit anwenden wird; in diesem Fall hat er anzugeben, auf welche Arten von Insolvenzverfahren er gegebenenfalls die Alternative A und auf welche Arten von Insolvenzverfahren er gegebenenfalls die Alternative B anwenden wird. Gibt ein Vertragsstaat eine solche Erklärung ab, so hat er den nach Artikel XI vorgesehenen Zeitraum anzugeben.
(4) Die Gerichte der Vertragsstaaten haben Artikel XI in Übereinstimmung mit der Erklärung anzuwenden, die von dem Vertragsstaat abgegeben wurde, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat.
(5) Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er Artikel XXI ganz oder teilweise nicht anwenden wird. In der Erklärung ist anzugeben, unter welchen Voraussetzungen der betreffende Artikel im Fall einer teilweisen Anwendung angewendet wird oder wie sonst vorläufiger Rechtsschutz erlangt werden kann.
Artikel XXXI Erklärungen nach dem Übereinkommen
Erklärungen nach dem Übereinkommen einschließlich Erklärungen nach den Artikeln 39, 40, 50, 53, 54, 55, 57, 58 und 60 gelten auch im Anwendungsbereich dieses Protokolls, sofern nicht etwas anderes vorgesehen ist.
Artikel XXXII Vorbehalte und Erklärungen
(1) Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig; Erklärungen, die nach den Artikeln XXIV, XXIX, XXX, XXXI, XXXIII und XXXIV zulässig sind, können jedoch nach Maßgabe dieser Bestimmungen abgegeben werden.
(2) Jede Erklärung oder nachträgliche Erklärung oder jede Rücknahme einer Erklärung nach diesem Protokoll ist dem Verwahrer schriftlich zu notifizieren.
Artikel XXXIII Nachträgliche Erklärungen
(1) Mit Ausnahme einer Erklärung nach Artikel 60 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel XXXI dieses Protokolls kann ein Vertragsstaat eine nachträgliche Erklärung jederzeit nach dem Tag, an dem dieses Protokoll für ihn in Kraft getreten ist, durch eine entsprechende Notifikation an den Verwahrer abgeben.
(2) Eine solche nachträgliche Erklärung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
Ist in der Notifikation angegeben, dass diese Erklärung nach einem längeren Zeitabschnitt wirksam wird, so wird sie nach Ablauf dieses längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieses Protokoll in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen nachträglichen Erklärung entstehen, weiterhin so anzuwenden, als seien keine nachträglichen Erklärungen abgegeben worden.
Artikel XXXIV Rücknahme von Erklärungen
(1) Mit Ausnahme einer Erklärung nach Artikel 60 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel XXXI dieses Protokolls kann jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach diesem Protokoll abgegeben hat, diese Erklärung jederzeit durch Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen. Eine solche Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist dieses Protokoll in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen Rücknahme entstehen, weiterhin so anzuwenden, als sei eine solche Rücknahme nicht erfolgt.
Artikel XXXV Kündigungen
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieses Protokoll in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen Kündigung entstehen, weiterhin so anzuwenden, als sei eine solche Kündigung nicht erfolgt.
Artikel XXXVI Überprüfungskonferenzen, Änderungen und damit
zusammenhängende Angelegenheiten
(1) Der Verwahrer erstellt in Absprache mit der Aufsichtsbehörde jährlich oder, wenn die Umstände dies erfordern, zu einem anderen Zeitpunkt Berichte für die Vertragsstaaten, wie das Regelwerk, das nach dem durch dieses Protokoll geänderte Übereinkommen geschaffen wurde, in der Praxis angewendet wurde. Bei der Erstellung dieser Berichte berücksichtigt der Verwahrer die Berichte der Aufsichtsbehörde über das Funktionieren des internationalen Registrierungssystems.
(2) Auf Antrag von mindestens fünfundzwanzig Prozent der Vertragsstaaten werden vom Verwahrer in Absprache mit der Aufsichtsbehörde Überprüfungskonferenzen der Vertragsstaaten zur Beratung über folgende Fragen einberufen:
(3) Jede Änderung dieses Protokolls ist mindestens mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten, die an der in Absatz 2 bezeichneten Konferenz teilnehmen, zu genehmigen; danach tritt sie für Staaten, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, in Kraft, sobald sie von acht Staaten nach den auf ihr Inkrafttreten anzuwendenden Bestimmungen des Artikels XXVIII ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist.
Artikel XXXVII Der Verwahrer und seine Aufgaben
(1) Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Internationalen Institut zur Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) hinterlegt, das hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.
(2) Der Verwahrer
zu urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
geschehen zu Kapstadt am 16. November 2001 in einer Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; diese Verbindlichkeit tritt ein, sobald das Gemeinsame Sekretariat der Konferenz im Auftrag des Präsidenten der Konferenz binnen neunzig Tagen ab diesem Datum bestätigt hat, dass die Wortlaute übereinstimmen.
| Formular für die unwiderrufliche Vollmacht zur Beantragung der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr | Anlage |
[Datum]
Empfänger: [Name der Registerbehörde]
Betreff: Unwiderrufliche Vollmacht zur Beantragung der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr
Der Unterzeichnete ist der eingetragene Halter/Eigentümer *) des [Name des Herstellers und Modellbezeichnung der Flugzeugzelle/des Hubschraubers] mit der Seriennummer des Herstellers [Seriennummer des Herstellers], der Eintragungsnummer [Eintragungsnummer] und dem eingetragenen Kennzeichen [Kennzeichen] (nebst allen befestigten, eingebauten oder angebrachten Teilen, das "Luftfahrzeug").
Diese Urkunde ist eine unwiderrufliche Vollmacht zur Beantragung der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr, die der Unterzeichnete nach Artikel XIII des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Luftfahrzeugausrüstung für [Name des Gläubigers] (die ("bevollmächtigte Partei` ausgestellt hat. Nach Maßgabe dieses Artikels stellt der Unterzeichnete hiermit den Antrag auf
Der Unterzeichnete darf die Rechte, die der bevollmächtigten Partei mit dieser Urkunde gewährt werden, nicht ohne deren schriftliche Zustimmung widerrufen.
Bitte bestätigen Sie Ihr Einverständnis mit diesem Antrag und seinen Bedingungen durch einen entsprechenden Vermerk an der unten vorgesehenen Stelle und Aufnahme dieser Urkunde in den Bestand der [Name der Registerbehörde].
| [Name des Halters/Eigentümers] | ||
| _______________________________________________________________________ | ||
| Einverstanden und in den Bestand aufgenommen: | ||
| [Datum] durch: | [Name des Amtsträgers] | [Amtsbezeichnung] |
| _______________________________________________________________________ | ||
| [erforderliche Zusätze] | ||
____
*) Begriff entsprechend dem jeweiligen nationalen Registerrecht verenden.
| ENDE | |