Änderungstext
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Landesschifffahrtsverordnung und zur Aufhebung der Zuständigkeitsverordnung für Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Binnenschifffahrt
- Brandenburg -
Vom 16. Juni 2025
(GVBl. II Nr. 40 vom 18.06.2025)
Auf Grund des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 5 sowie des § 146 Satz 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:
Artikel 1
Zwölfte Änderungsverordnung zur Änderung der Landesschifffahrtsverordnung
Die Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), die zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 89 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 90 Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten".
b) Die bisherige Angabe zu § 90 wird die Angabe zu § 91.
2. § 3 Nummer 35 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 35. isolierte Gewässer: die schiffbaren Landesgewässer Lausitzer Seen, das Biosphärenreservat Spreewald, der Unteruckersee und der Untersee; | "35. schiffbare Landesgewässer:
a) isolierte Gewässer: die Lausitzer Seen, das Biosphärenreservat Spreewald, der Unteruckersee und der Untersee; b) geografisch abgegrenzte Gebiete: Spree gemäß Nummer 22 und Ruppiner Gewässer gemäß Nummern 1, 6, 15 und 17 der Anlage 1 dieser Verordnung, c) verbundene Gewässer: alle nicht isolierten und somit mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbundene schiffbare Landesgewässer." |
36. verbundene Gewässer: alle nicht isolierten und somit mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbundene schiffbare Landesgewässer.
wird aufgehoben.
4. § 4 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (9) Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen. | "(9) Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Es ist dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen, wenn er
Satz 2 Nummer 2 und 3 gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt." |
5. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0;25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen. | "(4) Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeuges bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, den Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeuges zu bestimmen, wenn sie
|
6. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| d) einen Nachweis über einen absolvierten Lehrgang für lebensrettende Sofortmaßnahmen erbringen. | " d) einen Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe erbringen." |
7. § 14 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7. der Nachweis des Lehrganges für lebensrettende Sofortmaßnahmen, | "7. der Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe," |
8. § 36 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Auf Kleinfahrzeugen mit Antriebsmaschine, auf Sportbooten mit Antriebsmaschine und auf Segelfahrzeugen, mit Ausnahme von Segelsurfbrettern, müssen geeignete Rettungsmittel vorhanden sein. Für Personenkähne gelten die Festlegungen des § 82 Abs. 5. | "(5) Bei der gewerblichen Vermietung von Sportbooten hat der Vermieter eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen vorzuhalten und diese den Mietern auf Wunsch kostenfrei zur Verfügung zu stellen." |
9. § 39 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Für Besatzungsmitglieder, die mit ihrem Fahrzeug ausschließlich auf den isolierten schiffbaren Landesgewässern fahren, können abweichend von Satz 1 Schifferdienstbücher von der oberen Verkehrsbehörde erteilt und kontrolliert werden. | "Für Besatzungsmitglieder, die mit ihrem Fahrzeug ausschließlich auf den isolierten schiffbaren Landesgewässern oder einem geografisch abgegrenzten Gebiet der schiffbaren Landesgewässer fahren, können abweichend von Satz 1 Schifferdienstbücher von der oberen Verkehrsbehörde erteilt und kontrolliert werden." |
10. § 45 Absatz 2 Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. soweit das Gewässer - mit Ausnahme auf dem Senftenberger See und dem Mellensee - eine Mindestbreite von über 250 Metern hat, ab einer Entfernung von 100 Metern zum Ufer für Fahrzeuge und Verbände 15 Kilometer pro Stunde, für Kleinfahrzeuge 25 Kilometer pro Stunde. | "3. soweit das Gewässer - mit Ausnahme auf dem Senftenberger See, dem Mellensee und dem Großräschener See - eine Mindestbreite von über 250 Metern hat, ab einer Entfernung von 100 Metern zum Ufer für Fahrzeuge und Verbände 15 Kilometer pro Stunde, für Kleinfahrzeuge 25 Kilometer pro Stunde,
4. für den Geierswalder und den Partwitzer See ab einer Entfernung von 100 Metern zum Ufer für Kleinfahrzeuge 30 Kilometer pro Stunde." |
11. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht auf dem Partwitzer und dem Geierswalder See."
b) Absatz 4 Nummer 2
2. Gülper Havel von km 1,4 (Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt) bis Gahlberg (Anlage 1 Nr. 9),
wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "von 100 Metern vom Ufer" durch die Wörter "von weniger als 100 Metern zum Ufer" und die Wörter "von 40 Metern" durch die Wörter "von weniger als 40 Metern" ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. auf den Gewässerbereichen in der Bucht der Insel für Fahrzeuge aller Art verboten; Gleiches gilt für das Anlegen an der Insel. | " 4. auf den Gewässerflächen im Naturschutzgebiet und Fauna-Flora-Habitat "Insel im Senftenberger See" für Fahrzeuge aller Art verboten. Gleiches gilt für das Anlegen an der Insel." |
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (6) Der Geierswalder See (Anlage 1 Nummer 35) darf aus Sicherheitsgründen nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen befahren werden. Der See steht unter Bergaufsicht. Die Sanierungs- und Gewässerausbaumaßnahmen am Geierswalder See sind noch nicht abgeschlossen. Daher wird die Ausübung der Schiffbarkeit für den Zeitraum geotechnischer oder wasserwirtschaftlicher, bergtechnischer und Gefahrenabwehrmaßnahmen in dem dafür erforderlichen Bereich der Wasserfläche untersagt. Dieser Zeitraum wird, soweit erforderlich, im Einzelfall festgelegt und öffentlich bekannt gemacht. | "(6) Das Befahren des Geierswalder, Partwitzer und Großräschener Sees ist in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Ufer für motorgetriebene Fahrzeuge verboten. Ausgenommen von dem Verbot sind Hafeneinfahrten und Anlegestellen sowie die Bereiche der Einfahrten in die Überleiter Sornoer Kanal, Rosendorfer Kanal und Ilsekanal. Am Geierswalder See ist das Befahren der Gewässerflächen des Naturschutzgebietes "Sorno-Rosendorfer Buchten" sowie am Großräschener See das Befahren der Gewässerflächen des europäischen Vogelschutzgebietes "Lausitzer Bergbaufolgelandschaft" mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten. Am Großräschener See ist zusätzlich das Befahren der Gewässerflächen in einem Abstand von weniger als 300 m zur nördlichen Grenze des europäischen Vogelschutzgebietes "Lausitzer Bergbaufolgelandschaft" mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten." |
e) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
"(9) Das Segeln in Kanälen ist verboten."
12. In § 87 Absatz 1 werden die Wörter "des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter "der Bundespolizei" ersetzt.
13. § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 16a bis 16c eingefügt:
"16a. wer entgegen § 47 Absatz 5 Nummer 1 den Abstand zum Ufer nicht einhält,
16b. wer entgegen § 47 Absatz 5 Nummer 2 auf dem Senftenberger See fährt,
16c. wer entgegen § 47 Absatz 9 auf einem Kanal segelt,"
b) Nummer 41 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "oder gewerblicher Vermieter" angefügt.
bb) In Buchstabe e werden nach dem Wort "mitführt" die Wörter "oder zur Verfügung stellt" eingefügt.
c) Nummer 42 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| d) entgegen § 4 Abs. 9 unter Einwirkung von Alkohol mit einer Menge von 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, übermüdet oder unter Einwirkung von Medikamenten, Drogen oder aus anderen Gründen in der Fähigkeit, das Fahrzeug zu führen, beeinträchtigt ein Fahrzeug führt, | "d) entgegen
|
d) Nummer 45 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 45) als Mitglied der Schiffsbesatzung entgegen § 5 Abs. 4 unter Einwirkung von Alkohol mit einer Menge von 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, übermüdet oder unter Einwirkung von Medikamenten, Drogen oder aus anderen Gründen in der Fähigkeit, das Fahrzeug zu führen, beeinträchtigt ein Fahrzeug führt, | "45. als Mitglied der Schiffsbesatzung den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges bestimmt, wenn er
." |
14. Nach § 89 wird folgender § 90 eingefügt:
" § 90 Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Rechtsverordnungen über die Schifffahrt gemäß § 46 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist die obere Verkehrsbehörde."
15. Der bisherige § 90 wird § 91.
16. In Anlage 1 werden in dem Abschnitt vor "Oberspreewald" die laufenden Nummern 1 bis 37 durch die folgenden Nummern 1 bis 39 ersetzt:
| alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| "Anlage 1 Verzeichnis der schiffbaren Landesgewässer
|
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (19.06.2025) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Binnenschifffahrt vom 17. März 1998 (GVBl. II S. 256) außer Kraft
ID 251390
| ENDE |