Änderungstext

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Landesschifffahrtsverordnung und zur Aufhebung der Zuständigkeitsverordnung für Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Binnenschifffahrt
- Brandenburg -

Vom 16. Juni 2025
(GVBl. II Nr. 40 vom 18.06.2025)



Auf Grund des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 5 sowie des § 146 Satz 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1
Zwölfte Änderungsverordnung zur Änderung der Landesschifffahrtsverordnung

Die Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), die zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 89 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 90 Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten".

b) Die bisherige Angabe zu § 90 wird die Angabe zu § 91.

2. § 3 Nummer 35 wird wie folgt gefasst:


alt neu
35. isolierte Gewässer: die schiffbaren Landesgewässer Lausitzer Seen, das Biosphärenreservat Spreewald, der Unteruckersee und der Untersee; "35. schiffbare Landesgewässer:

a) isolierte Gewässer: die Lausitzer Seen, das Biosphärenreservat Spreewald, der Unteruckersee und der Untersee;

b) geografisch abgegrenzte Gebiete: Spree gemäß Nummer 22 und Ruppiner Gewässer gemäß Nummern 1, 6, 15 und 17 der Anlage 1 dieser Verordnung,

c) verbundene Gewässer: alle nicht isolierten und somit mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbundene schiffbare Landesgewässer."

3. § 3 Nummer 36

36. verbundene Gewässer: alle nicht isolierten und somit mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbundene schiffbare Landesgewässer.

wird aufgehoben.

4. § 4 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(9) Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen. "(9) Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Es ist dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen, wenn er
  1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
  2. 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat oder
  3. unter der Wirkung eines in Anlage 10 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung aufgeführten berauschenden Mittels steht.

Satz 2 Nummer 2 und 3 gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."

5. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0;25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen. "(4) Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeuges bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, den Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeuges zu bestimmen, wenn sie
  1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
  2. 3,5 ng/ml oder mehr Tetracannabinol (THC) im Blutserum haben oder
  3. unter Wirkung eines in Anlage 10 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung aufgeführten berauschenden Mittels stehen."

6. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

alt neu
d) einen Nachweis über einen absolvierten Lehrgang für lebensrettende Sofortmaßnahmen erbringen. " d) einen Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe erbringen."

7. § 14 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. der Nachweis des Lehrganges für lebensrettende Sofortmaßnahmen, "7. der Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe,"

8. § 36 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Auf Kleinfahrzeugen mit Antriebsmaschine, auf Sportbooten mit Antriebsmaschine und auf Segelfahrzeugen, mit Ausnahme von Segelsurfbrettern, müssen geeignete Rettungsmittel vorhanden sein. Für Personenkähne gelten die Festlegungen des § 82 Abs. 5. "(5) Bei der gewerblichen Vermietung von Sportbooten hat der Vermieter eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen vorzuhalten und diese den Mietern auf Wunsch kostenfrei zur Verfügung zu stellen."

9. § 39 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für Besatzungsmitglieder, die mit ihrem Fahrzeug ausschließlich auf den isolierten schiffbaren Landesgewässern fahren, können abweichend von Satz 1 Schifferdienstbücher von der oberen Verkehrsbehörde erteilt und kontrolliert werden. "Für Besatzungsmitglieder, die mit ihrem Fahrzeug ausschließlich auf den isolierten schiffbaren Landesgewässern oder einem geografisch abgegrenzten Gebiet der schiffbaren Landesgewässer fahren, können abweichend von Satz 1 Schifferdienstbücher von der oberen Verkehrsbehörde erteilt und kontrolliert werden."

10. § 45 Absatz 2 Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt:

alt neu
3. soweit das Gewässer - mit Ausnahme auf dem Senftenberger See und dem Mellensee - eine Mindestbreite von über 250 Metern hat, ab einer Entfernung von 100 Metern zum Ufer für Fahrzeuge und Verbände 15 Kilometer pro Stunde, für Kleinfahrzeuge 25 Kilometer pro Stunde. "3. soweit das Gewässer - mit Ausnahme auf dem Senftenberger See, dem Mellensee und dem Großräschener See - eine Mindestbreite von über 250 Metern hat, ab einer Entfernung von 100 Metern zum Ufer für Fahrzeuge und Verbände 15 Kilometer pro Stunde, für Kleinfahrzeuge 25 Kilometer pro Stunde,

4. für den Geierswalder und den Partwitzer See ab einer Entfernung von 100 Metern zum Ufer für Kleinfahrzeuge 30 Kilometer pro Stunde."

11. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht auf dem Partwitzer und dem Geierswalder See."

b) Absatz 4 Nummer 2

2. Gülper Havel von km 1,4 (Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt) bis Gahlberg (Anlage 1 Nr. 9),

wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "von 100 Metern vom Ufer" durch die Wörter "von weniger als 100 Metern zum Ufer" und die Wörter "von 40 Metern" durch die Wörter "von weniger als 40 Metern" ersetzt.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. auf den Gewässerbereichen in der Bucht der Insel für Fahrzeuge aller Art verboten; Gleiches gilt für das Anlegen an der Insel. " 4. auf den Gewässerflächen im Naturschutzgebiet und Fauna-Flora-Habitat "Insel im Senftenberger See" für Fahrzeuge aller Art verboten. Gleiches gilt für das Anlegen an der Insel."

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Der Geierswalder See (Anlage 1 Nummer 35) darf aus Sicherheitsgründen nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen befahren werden. Der See steht unter Bergaufsicht. Die Sanierungs- und Gewässerausbaumaßnahmen am Geierswalder See sind noch nicht abgeschlossen. Daher wird die Ausübung der Schiffbarkeit für den Zeitraum geotechnischer oder wasserwirtschaftlicher, bergtechnischer und Gefahrenabwehrmaßnahmen in dem dafür erforderlichen Bereich der Wasserfläche untersagt. Dieser Zeitraum wird, soweit erforderlich, im Einzelfall festgelegt und öffentlich bekannt gemacht. "(6) Das Befahren des Geierswalder, Partwitzer und Großräschener Sees ist in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Ufer für motorgetriebene Fahrzeuge verboten. Ausgenommen von dem Verbot sind Hafeneinfahrten und Anlegestellen sowie die Bereiche der Einfahrten in die Überleiter Sornoer Kanal, Rosendorfer Kanal und Ilsekanal. Am Geierswalder See ist das Befahren der Gewässerflächen des Naturschutzgebietes "Sorno-Rosendorfer Buchten" sowie am Großräschener See das Befahren der Gewässerflächen des europäischen Vogelschutzgebietes "Lausitzer Bergbaufolgelandschaft" mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten. Am Großräschener See ist zusätzlich das Befahren der Gewässerflächen in einem Abstand von weniger als 300 m zur nördlichen Grenze des europäischen Vogelschutzgebietes "Lausitzer Bergbaufolgelandschaft" mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten."

e) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Das Segeln in Kanälen ist verboten."

12. In § 87 Absatz 1 werden die Wörter "des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter "der Bundespolizei" ersetzt.

13. § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 16a bis 16c eingefügt:

"16a. wer entgegen § 47 Absatz 5 Nummer 1 den Abstand zum Ufer nicht einhält,

16b. wer entgegen § 47 Absatz 5 Nummer 2 auf dem Senftenberger See fährt,

16c. wer entgegen § 47 Absatz 9 auf einem Kanal segelt,"

b) Nummer 41 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "oder gewerblicher Vermieter" angefügt.

bb) In Buchstabe e werden nach dem Wort "mitführt" die Wörter "oder zur Verfügung stellt" eingefügt.

c) Nummer 42 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

alt neu
d) entgegen § 4 Abs. 9 unter Einwirkung von Alkohol mit einer Menge von 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, übermüdet oder unter Einwirkung von Medikamenten, Drogen oder aus anderen Gründen in der Fähigkeit, das Fahrzeug zu führen, beeinträchtigt ein Fahrzeug führt, "d) entgegen
  1. § 4 Absatz 9 Nummer 1 unter Einwirkung von Alkohol mit einer Menge von 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
  2. § 4 Absatz 9 Nummer 2 mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum oder
  3. § 4 Absatz 9 Nummer 3 unter Wirkung eines berauschenden Mittels nach Anlage 10 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung oder
  4. übermüdet oder unter Einwirkung von Medikamenten, Drogen oder aus anderen Gründen in der Fähigkeit, das Fahrzeug zu führen, beeinträchtigt, ein Fahrzeug führt,".

d) Nummer 45 wird wie folgt gefasst:

alt neu
45) als Mitglied der Schiffsbesatzung entgegen § 5 Abs. 4 unter Einwirkung von Alkohol mit einer Menge von 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, übermüdet oder unter Einwirkung von Medikamenten, Drogen oder aus anderen Gründen in der Fähigkeit, das Fahrzeug zu führen, beeinträchtigt ein Fahrzeug führt, "45. als Mitglied der Schiffsbesatzung den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges bestimmt, wenn er
  1. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 1 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder
  2. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 2 3,5 ng/ml oder mehr Tetracannabinol im Blutserum hat oder
  3. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 3 unter Wirkung eines berauschenden Mittels nach Anlage 10 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung steht oder
  4. übermüdet oder unter Einwirkung von Medikamenten, Drogen oder aus anderen Gründen in der Fähigkeit, das Fahrzeug zu führen, beeinträchtigt ist

."

14. Nach § 89 wird folgender § 90 eingefügt:

" § 90 Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Rechtsverordnungen über die Schifffahrt gemäß § 46 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist die obere Verkehrsbehörde."

15. Der bisherige § 90 wird § 91.

16. In Anlage 1 werden in dem Abschnitt vor "Oberspreewald" die laufenden Nummern 1 bis 37 durch die folgenden Nummern 1 bis 39 ersetzt:

alt neu


Lfd. Nr. Gewässer Anfang Ende
1 2 3 4
1. Amtmannkanal Fehrbelliner Wasserstraße km 5,60 Amtmannkanal km Bollwerk
Ortslage Linum
2. Untersee Mündung Waldkanal Wehr Untersee
3. Dahme-Umflut-Kanal mit Köthener See Wehrgruppe Leibsch Mündung in die Dahme bei Märkisch Buchholz
4. Dahme Wasserstraße mit Streganzer See Märkisch Buchholz Auslauf Teupitzer Gewässer bei Prieros
5. Ernster Gewässer mit Klostersee, Strenggraben, Netzener See, Ernster Kanal, Rietzer See Straßenbrücke bei Lehnin km 15,67 Mündung in die Untere Havel km 51,8 (UHW)
6. Fehrbelliner Wasserstraße Ruppiner Wasserstraße km 22,00 Arche 19 Fehrbellin
7. Gallun-Kanal Auslauf Motzener See Mündung in den Notte Kanal (NtK km 9,60)
8. Gnevsdorfer Vorfluter Gnevsdorfer Vorfluter km 8,85/Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt Elbe km 437,10 bei Gnevsdorf
9. Gülper Havel Gülper Havel km 1,40 (Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt) Gahlberg
10. Karthane Karthane unterhalb Schöpfwerk Garsedow Mündung in die Stepenitz
11. Ketziner Gewässer
Kanal Pappelhain Nebenarm Kleine Havel/Enge Havel km 0,40 Gewässerende
Kanal Havelstraße Ketziner Havel rechtes Ufer km 2,18 Gewässerende
Schleiloch Ketziner Havel rechtes Ufer km 1,98 Gewässerende
Tremmener Scheidgraben Ketziner Havel rechtes Ufer km 1,87 Brücke L 92
Fahrrinne Kliemsiedlung Brücke L 92 Ende der Fahrrinne nach 1,03 km
12. Lausitzer Neiße Lausitzer Neiße km 14,80 bei Guben Lausitzer Neiße km 0,665
13. Notte Kanal mit Mellensee Mellensee, südliches Ufer Notte Kanal (NtK km 1,20) Eisenbahnbrücke
14. Nuthe Brücke Potsdam, Innerstädtische Entlastungsstraße (ISES) Mündung in die Potsdamer Havel (PHv km 26,14)
15. Rottstielfliess mit Tornowsee Tornowsee nördliches Ufer (Mündung Binenbach) Zermützelsee (Ruppiner Wasserstraße km 51,40)
16. Ruppiner Kanal Ruppiner Wasserstraße km 15,10 (Auslauf Krenunener Rhin) Oranienburger Kanal (OrK km 7,95)
17. Ruppiner Wasserstraße mit Vielitzsee, Gudelack See, Möllensee, Zermützelsee, Tetzensee, Molchow See, Ruppiner See, Bützsee, Kremmener See Ruppiner Wasserstraße km 71,39 (Mündung der Adderlake in den Vielitzsee) Ruppiner Wasserstraße km 15,10 (Auslauf Kremmener See)
18. Sportboothafen Bälower Haken 80 Meter nordöstlich Richtung Bälow Elbe km 445,75
19. Sportboothafen Cumlosen 300 m südöstlich Technisches Hilfswerk Elbe km 469,60
20. Sportboothafen Lenzen 540 m östlich Richtung Lenzen 200 m vor Mündung in die Elbe km 484,75
21. Sportboot-Nedwighafen Wittenberg Anleger "Marina" 200 m (Höhe Hagenstraße) Elbe km 454,85, Einfahrt vom Stadthafen Wittenberge
22. Spree mit Wergensee, Leissnitz-See, Glower See, Oegelnischer See, Schwielochsee, Neuendorfer See Spree bei Leibsch km 160,90 Schleuse bei Neuhaus
23. Stepenitz 600 m oberhalb Eisenbahnbrücke Mündung in den Stadthafen Wittenberge unterhalb Eisenbahnbrücke
24. Stienitzsee Rüdersdorfer Gewässer km 11,35 Rüdersdorfer Gewässer km 14,7
25. Strausberger Mühlenfließ Rüdersdorfer Gewässer km 10,48 Rüdersdorfer Gewässer km 11,35
26. Unteruckersee Mündung Ucker Auslauf Unteruckersee
27. Wriezener Alte Oder Alte Oder km 4,20, Straßenbrücke bei Bralitz Alte Oder km 2,50 bei Bralitz
28. Nauen-Paretzer Kanal Havelkanal km 34.3 km 0,34
29. Ziegeleikanal Untere Havel km 43.9 km 0,6
30. Speicher Niemtsch
(Senftenberger Sec, Gewässer I. Ordnung gemäß § 3 Abs. 1 BbgWG)
Einlautbauwerk
Speicherbecken
Niemtsch Schwarze Elster
Flusskilometer: 113,705
Auslaufbauwerk
Speicherbecken
Niemtsch Schwarze Elster
Flusskilometer: 106,350
31. Sportboothafen Mildenberg Obere Havel-Wasserstraße km 21,670 km 0,178
32. Werbellinkanal km 0,0 km 3,028
33. Doberburger Mühlenfließ km 0,0 Auslauf Schwielochsee km 0,25
34. Motzener See Auslauf Gallunkanal Einlauf Seegraben
35. Überleiter 12 (Koschener Kanal) km 0,0 Einlauf Geierswalder See km 1,0485 Auslauf Senftenberger See
36. Restloch Koschen (Geierswalder See) innerhalb der gekennzeichneten Fläche km 1,0485 Überleiter 12  Landesgrenze zum Freistaat Sachsen
37. Finowkanal, Abschnitt Langer Trödel Abzweig Malzer Kanal/Voßkanal Schleuse Zerpenschleuse km 10,217
"Anlage 1
Verzeichnis der schiffbaren Landesgewässer
Lfd. Nr. Gewässer Anfang Ende
1 2 3 4
1. Amtmannkanal Fehrbelliner Wasserstraße km 5,60 Amtmannkanal km Bollwerk Ortslage Linum
2. Untersee Mündung Waldkanal Wehr Untersee
3. Dahme-Umflut-Kanal mit Köthener See Wehrgruppe Leibsch Mündung in die Dahme bei Märkisch Buchholz
4. Dahme Wasserstraße mit Streganzer See Märkisch Buchholz Auslauf Teupitzer Gewässer bei Prieros
5. Emster Gewässer mit Klostersee, Strenggraben, Netzener See, Emster Kanal, Rietzer See Straßenbrücke bei Lehnin km 15,67 Mündung in die Untere Havel km 51,8 (UHW)
6. Fehrbelliner Wasserstraße Ruppiner Wasserstraße km 22,00 Arche 19 Fehrbellin
7. Gallun-Kanal Auslauf Motzener See Mündung in den Notte Kanal (NtK km 9,60)
8. Gnevsdorfer Vorfluter Gnevsdorfer Vorfluter km 8,85/ Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt Elbe km 437,10 bei Gnevsdorf
9. entfällt
10. Karthane Karthane unterhalb Schöpfwerk Garsedow Mündung in die Stepenitz
11. Ketziner Gewässer

Kanal Pappelhain

Nebenarm Kleine Havel/Enge Havel km 0,40 Gewässerende
Kanal Havelstraße Ketziner Havel rechtes Ufer km 2,18 Gewässerende
Schleiloch Ketziner Havel rechtes Ufer km 1,98 Gewässerende
Tremmener Scheidgraben Ketziner Havel rechtes Ufer km 1,87 Brücke L 92
Fahrrinne Kliemsiedlung Brücke L 92 Ende der Fahrrinne nach 1,03 km
12. Lausitzer Neiße Lausitzer Neiße km 14,80 bei Guben Lausitzer Neiße km 0,665
13. Notte Kanal mit Mellensee Mellensee, südliches Ufer Notte Kanal (km 0,99)
14. Nuthe km 0,9 Mündung in die Potsdamer Havel (PHv km 26,14)
15. Rottstielfliess mit Tornowsee Tornowsee nördliches Ufer (Mündung Binenbach) Zermützelsee (Ruppiner Wasserstraße km 51,40)
16. Ruppiner Kanal Ruppiner Wasserstraße km 15,10 (Auslauf Kremmener Rhin) Oranienburger Kanal
(OrK km 7,95)
17. Ruppiner Wasserstraße mit Vielitzsee, Gudelack See, Möllensee, Zermützelsee, Tetzensee, Molchow See, Ruppiner See, Bützsee, Kremmener See Ruppiner Wasserstraße km 71,39 (Mündung der Adderlake in den Vielitzsee) Ruppiner Wasserstraße km 15,10 (Auslauf Kremmener See)
18. Sportboothafen Bälower Haken 80 Meter nordöstlich Richtung Bälow Elbe km 445,75


Lfd. Nr. Gewässer Anfang Ende
19. Sportboothafen 300 m südöstlich Technisches Hilfswerk Elbe km 469,60 Cumlosen
20. Sportboothafen Lenzen 540 m östlich Richtung Lenzen 200 m vor Mündung in die Elbe km 484,75
21. Sportboot-Nedwighafen Witten- berg Anleger "Marina" 200 m (Höhe Hagenstraße) Elbe km 454,85, Einfahrt vom Stadthafen Wittenberge
22. Spree mit Wergensee, Leissnitz- See, Glower See, Oegelnischer See, Schwielochsee, Neuendorfer See Spree bei Wehr/Schleuse
Leibsch
Schleuse bei Neuhaus
23. Stepenitz 400 m oberhalb Eisenbahnbrücke Mündung in den Stadthafen Wittenberge unterhalb Eisenbahnbrücke
24. Stienitzsee Rüdersdorfer Gewässer
km 11,35
Rüdersdorfer Gewässer km 14,7
25. Strausberger Mühlenfließ Rüdersdorfer Gewässer
km 10,48
Rüdersdorfer Gewässer
km 11,35
26. Unteruckersee Mündung Ucker Auslauf Unteruckersee
27. Wriezener Alte Oder Alte Oder km 4,20, Straßenbrücke bei Bralitz Alte Oder km 2,50 bei Bralitz
28. Nauen-Paretzer Kanal Havelkanal km 34,3 km 0,34
29. Ziegeleikanal Untere Havel km 43,9 km 0,6
30. Senftenberger See Einlaufbauwerk Senftenberger See, Schwarze Elster, Flusskilometer 113,705 Auslaufbauwerk Senftenberger See, Schwarze Elster, Flusskilometer 106,350
31. Sportboothafen Mildenberg Obere Havel-Wasserstraße km 21,670 km 0,178
32. Werbellinkanal km 0,0 km 3,028
33. Doberburger Mühlenfließ km 0,0 Auslauf Schwielochsee km 0,25
34. Motzener See Auslauf Gallunkanal Einlauf Seegraben
35. Überleiter 12 (Koschener Kanal) km 0,0 Einlauf Geierswalder See km 1,0485 Auslauf Senftenberger See
36. Geierswalder See Brandenburger Seefläche Landesgrenze zum Freistaat Sachsen
37. Finowkanal, Abschnitt Langer Trödel Abzweig Malzer Kanal/
Voßkanal
Schleuse Zerpenschleuse
km 10,217
38. Partwitzer See Brandenburger Seefläche Landesgrenze zum Freistaat Sachsen
39. Großräschener See Seefläche Einlauf Ilsekanal".

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (19.06.2025) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Binnenschifffahrt vom 17. März 1998 (GVBl. II S. 256) außer Kraft

ID 251390

ENDE