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Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen
Vom 3. November 1838
( GS vom 24.11.1838 S. 505; 11.06.1874 S. 221; 21.05.1859 S. 243)
Jede Gesellschaft, welche die Anlegung einer Eisenbahn beabsichtigt, hat sich an das Handelsministerium zu wenden, und demselben die Hauptpunkte der Bahnlinie sowie die Größe des zu der Unternehmung bestimmten Aktienkapitals genau anzugeben. Findet sich gegen die Unternehmung im allgemeinen nichts zu erinnern, so ist der Plan derselben, nach den bereits erteilten und künftig etwa noch zu erlassenden Instruktionen, einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen. Wird infolge dieser Prüfung Unsere landesherrliche Genehmigung erteilt, so hat das Handelsministerium, unter Eröffnung der etwa nötig befundenen besonderen Bedingungen und Maßgaben, eine Frist festzusetzen, binnen welcher der Nachweis zu führen ist, daß das bestimmte Aktienkapital gezeichnet und die Gesellschaft, nach einem unter den Aktienzeichnern vereinbarten Statut, wirklich zusammengetreten ist.
§ 2 (aufgehoben)
Das Statut ist zu Unserer landesherrlichen Bestätigung einzureichen; es muß jedoch zuvor der Bauplan im wesentlichen festgestellt worden sein.
Die Genehmigung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte wird dem Handelsministerium vorbehalten, ebenso sind die Verhältnisse der Konstruktion, sowohl der Bahn als der anzuwendenden Fahrzeuge, an diese Genehmigung gebunden. Alle Vorarbeiten zur Begründung der Genehmigung hat die Gesellschaft auf ihre Kosten zu beschaffen.
Die Anlage von Zweigbahnen kann ebenso, wie die von neuen Eisenbahnen überhaupt nur mit Unserer landesherrlichen Genehmigung stattfinden.
Zur Emission von Aktien über die ursprünglich festgesetzte Zahl hinaus ist Unsere Genehmigung notwendig. Die Aufnahme von Gelddarlehen (womit der Kauf auf Kredit nicht gleichgestellt werden soll) bedarf der Zustimmung des Handelsministeriums, welches dieselbe an die Bedingung eines festzustellenden Zins- und Tilgungsfonds zu knüpfen befugt ist.
Die Gesellschaft ist befugt, die für das Unternehmen erforderlichen Grundstücke ohne Genehmigung einer Staatsbehörde zu erwerben; zur Gültigkeit der Veräußerung von Grundstücken ist jedoch die Genehmigung der Regierung nötig.
Wenn die Gesellschaft ein benachbartes Grundstück zur Unterbringung der Erde und des Schuttes in Anspruch genommen hat (§ 8 Nr. 3), so soll, nachdem dieser Zweck vollständig erreicht ist, der Eigentümer die Wahl haben, dieses Grundstück (nach § 8) der Gesellschaft fortwährend zu überlassen, oder (nach § 9) gegen Ersatz der Wertverminderung zurückzunehmen. Sollte jedoch der fortwährende Besitz desselben der Gesellschaft für die Sicherheit der Bahn nötig sein, so fällt der Anspruch des Eigentümers auf Rückgabe hinweg.
Für die vorübergehende Benutzung von Grundstücken (§ 9) ist die Entschädigung in gleicher Art, wie bei der Expropriation (§ 11) zu bestimmen. Es kann aber für deren Gewährung die Bestellung einer angemessenen Kaution verlangt werden, in welchem Falle die Regierung die Sache interimistisch zu regulieren hat.
(1) Außer der Geldentschädigung ist die Gesellschaft auch zur Einrichtung und Unterhaltung aller Anlagen verpflichtet, welche die Regierung an Wegen, Überfahrten, Triften, Einfriedungen, Bewässerungs- oder Vorflutsanlagen etc. nötig findet, damit die benachbarten Grundbesitzer gegen Gefahren und Nachteile in Benutzung ihrer Grundstücke gesichert werden.
(2) Entsteht die Notwendigkeit solcher Anlagen erst nach Eröffnung der Bahn durch eine mit den benachbarten Grundstücken vorgehende Veränderung, so ist die Gesellschaft zwar auch zu deren Einrichtung und Unterhaltung verpflichtet, jedoch nur auf Kosten der dabei interessierten Grundbesitzer, welche deshalb auf Verlangen der Gesellschaft Kaution zu bestellen haben.
Bei der Zahlung der Geldvergütungen für Grundstücke, welche nach § 8 der Expropriation unterworfen sind, ohne Unterschied, ob die Veräußerung selbst durch Expropriation oder durch freien Vertrag bewirkt wird, kommen die, für den Chausseebau in den verschiedenen Landesteilen hierüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung, auch sollen die dabei vorkommenden Verhandlungen stempel- und sportelfrei erfolgen.
Hat die Gesellschaft ein nach § 8 der Expropriation unterworfenes Grundstück, sei es durch Expropriation oder durch freien Vertrag erworben, so soll für dasselbe ein Anspruch sowohl auf Wiederkauf, als auf Vorkauf eintreten, wenn in der Folge entweder die Anlage dieser Eisenbahn aufgegeben oder das Grundstück zu ihren Zwecken entbehrlich wird.
Den Anspruch auf Wiederkauf und Vorkauf hat der zeitige Eigentümer des durch den ursprünglichen Erwerb (§ 16) verkleinerten Grundstücks.
Den Wiederkauf kann dieser Eigentümer in solchem Fall zu jeder Zeit geltend machen, bestreitet die Gesellschaft das Dasein der im § 16 bestimmten Bedingungen, so tritt richterliche Entscheidung ein. Die Gesellschaft kann von ihrer Seite den Eigentümer auffordern, sich über die Ausübung dieses Rechts zu erklären, und er verliert dasselbe, wenn er nicht binnen zwei Monaten diese Erklärung abgibt. Bei dem Wiederkauf zahlt der Eigentümer den ursprünglichen Kaufpreis, nach Abzug der durch die bisherige Benutzung in dem Grundstück entstandenen Wertverminderung. Dagegen kann die Gesellschaft keine Verbesserungen in Anrechnung bringen, wohl aber die von ihr auf diesem Boden etwa errichteten Gebäude oder andere Anlagen hinwegnehmen.
Der Vorkauf tritt ein, wenn die Gesellschaft das entbehrlich gewordene Grundstück anderweitig zu verkaufen Gelegenheit findet. Sie hat diese Absicht sowie den angebotenen Kaufpreis dem nach § 17 berechtigten Eigentümer anzuzeigen, welcher sein Vorkaufsrecht verliert, wenn er sich nicht binnen zwei Monaten darüber erklärt. Unterläßt die Gesellschaft die Anzeige, so kann der Berechtigte seinen Anspruch gegen jeden Besitzer geltend machen.
Für alle Entschädigungsansprüche, welche infolge der Bahnanlage an den Staat gemacht und entweder von der Gesellschaft selbst anerkannt, oder unter ihrer Zuziehung richterlich festgestellt werden, ist die Gesellschaft verpflichtet.
Das Handelsministerium wird nach vorgängiger Vernehmung der Gesellschaft die Fristen bestimmen, in welchen die Anlage fortschreiten und vollendet werden soll, und kann für deren Einhaltung sich Bürgschaften stellen lassen. Im Falle der Nichtvollendung binnen der bestimmten Zeit bleibt vorbehalten, die Anlage, so wie sie liegt, für Rechnung der Gesellschaft unter der Bedingung zur öffentlichen Versteigerung zu bringen, daß dieselbe von den Ankäufern ausgeführt werde. Es muß jedoch dem Antrage auf Versteigerung die Bestimmung einer schließlichen Frist von sechs Monaten zur Vollendung der Bahn vorangehen.
Die Bahn darf dem Verkehr nicht eher eröffnet werden, als, nach vorgängiger Revision der Anlage, von der Regierung die Genehmigung dazu erteilt worden ist.
Die Handhabung der Bahnpolizei wird, nach einem darüber von dem Handelsministerium zu erlassenden Reglement, der Gesellschaft übertragen. Das Reglement wird zugleich das Verhältnis der mit diesem Geschäft beauftragten Beamten der Gesellschaft näher festsetzen.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahn nebst den Transportanstalten fort-während in solchem Stande zu erhalten, daß die Beförderung mit Sicherheit und auf die der Bestimmung des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen könne, sie kann hierzu im Verwaltungswege angehalten werden.
§ 25 (aufgehoben)
Für die ersten drei Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar wird, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 45, der Gesellschaft das Recht zugestanden, ohne Zulassung eines Konkurrenten, den Transportbetrieb allein zu unternehmen und die Preise sowohl für den Personen- als für den Warentransport nach ihrem Ermessen zu bestimmen. Die Gesellschaft muß jedoch
Nach Ablauf der ersten drei Jahre können, zum Transportbetrieb auf der Bahn, außer der Gesellschaft selbst, auch andere, gegen Entrichtung des Bahngeldes oder der zu regulierenden Vergütung (§§ 28 bis 31 vgl. mit § 45), die Befugnis erlangen, wenn das Handelsministerium, nach Prüfung aller Verhältnisse, angemessen findet, denselben eine Konzession zu erteilen.
Auf solche Konkurrenten sind, in Ansehung der Bahnpolizei der guten Erhaltung ihrer Anstalten sowie der Verpflichtung zum Schadensersatz, dieselben Bestimmungen anzuwenden, welche in den §§ 23, 24 und 25 für die ursprüngliche Gesellschaft gegeben sind.
Die Höhe des Bahngeldes, zu dessen Forderung die Gesellschaft, in Ermangelung gütlicher Einigung mit den Transportunternehmern, berechtigt ist, wird in der Art festgesetzt, daß durch dessen Entrichtung, unter Zugrundelegung der wirklichen Erträge aus den letztverflossenen Jahren,
Die Berechnung des Bahngeldes geschieht in folgender Weise:
Das Bahngeld ist in bestimmten Perioden, welche das Handelsministerium für jede Eisenbahn auf wenigstens drei und höchstens zehn Jahre festzusetzen hat, von neuem zu regulieren. Die Gesellschaft darf das festgesetzte Bahngeld nicht überschreiten, wohl aber vermindern. Sowohl der für die ganze Periode festgesetzte Tarif, als diese in der Zwischenzeit eintretende Veränderungen, sind öffentlich bekanntzumachen und auf alle Transporte ohne Unterschied der Unternehmer gleichmäßig anzuwenden. Enthält der neue Tarif eine Erhöhung des Bahngeldes, so kann diese erst sechs Wochen nach der Bekanntmachung zur Anwendung kommen.
(1) Es bleibt der Gesellschaft überlassen, nachdem die Regulierung des Bahngeldtarifs nach §§ 29 und 30 erfolgt ist, die Preise, welche sie für die Beförderung an Fuhrlohn neben dem Bahngeld erheben will, nach ihrem Ermessen anzusetzen; es dürfen solche jedoch nicht auf einen höheren Reinertrag als 10 Prozent des in dem Transportunternehmen angelegten Kapitals berechnet werden.
(2) Die Gesellschaft ist hierbei verpflichtet:
den Frachttarif (sowohl für den Waren- als für den Personentransport), welcher nachher ohne Zustimmung des Handelsministeriums nicht erhöht werden darf, so wie demnächst die innerhalb der tarifmäßigen Sätze vorgenommenen Änderungen, und zwar im Falle einer Erhöhung früher ermäßigter Sätze sechs Wochen vor Anwendung derselben, der Regierung anzuzeigen und öffentlich bekanntzumachen;
Sofern nach Abzug der das Transportunternehmen betreffenden Ausgaben, einschließlich des in dem Statut mit Genehmigung des Ministeriums festzusetzenden jährlichen Beitrags zur Ansammlung eines Reservefonds, für die zuletzt verlaufene Periode sich an Zinsen und Gewinn ein Reinertrag von mehr als zehn Prozent des in dem Unternehmen angelegten Kapitals ergibt, müssen die Fuhrpreise in dem Maße herabgesetzt werden, daß der Reinertrag diese zehn Prozent nicht überschreite. Wenn jedoch der Ertrag des Bahngeldes das dafür in § 29 verstattete Maximum von zehn Prozent nicht erreicht, so soll der Ertrag des Transportgeldes zehn Prozent so lange übersteigen dürfen, bis beide Einnahmen zusammengerechnet einen Reinertrag von zehn Prozent der in dem gesamten Unternehmen angelegten Kapitale ergeben.
Um die Ausführung der in den §§ 29 bis 33 gegebenen Vorschriften möglich zu machen, ist die Gesellschaft verpflichtet, über alle Teile ihrer Unternehmung genaue Rechnung zu führen und hierin die ihr von dem Handelsministerium zu gebende Anweisung zu befolgen. Diese Rechnung ist jährlich bei der vorgesetzten Regierung einzureichen.
(1) Von den Eisenbahnen ist eine Abgabe zu entrichten, welche im Verhältnis des auf das gesamte Aktienkapital, nach Abzug aller Unterhaltungs- und Betriebskosten und des jährlich innezubehaltenden Beitrags zum Reservefonds, treffenden Ertrags sich abstuft. Die Höhe dieser Abgabe soll aber erst dann reguliert werden, wenn die zweite, innerhalb Unserer Staaten konzessionierte Eisenbahn drei Jahre in vollständigem Betriebe gewesen ist und dadurch zu einer angemessenen Regulierung die nötigen Erfahrungen gesammelt worden sind; bis dahin ist die Post für den Verlust, welchen sie durch die Eisenbahnen in ihrer Einnahme erweislich erleidet, von jeder Gesellschaft mit Berücksichtigung der im § 36 zum Vorteile der Post bestimmten Leistungen zu entschädigen.
(2) Von der Entrichtung einer Gewerbesteuer bleiben die Eisenbahngesellschaften befreit.
Sollte künftig eine Konkurrenz in der Transportunternehmung bewilligt werden (§ 27), so wird den Konkurrenten gleichfalls eine angemessene Abgabe aufgelegt und darüber in der Konzession das Nötige bestimmt werden.
(1) Dem Staat bleibt vorbehalten, das Eigentum der Bahn mit allem Zubehör gegen vollständige Entschädigung anzukaufen.
(2) Hierbei ist, vorbehaltlich jeder anderweiten, hierüber durch gütliches Einvernehmen zu treffenden Regulierung, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
Grundsätzen:
Für Kriegsbeschädigungen und Demolierungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen, oder im Interesse der Landesverteidigung veranlaßt werden, kann die Gesellschaft vom Staat einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen.
§ 44 (aufgehoben)
Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach der Bestimmung des Handelsministeriums, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen an ihre Bahn, es möge die beabsichtigte neue Bahn in einer Fortsetzung oder in einer Seitenverbindung bestehen, geschehen zu lassen und der sich anschließenden Gesellschaft den eigenen Transportbetrieb auf der früher angelegten Bahn, auch vor Ablauf des im § 26 gedachten Zeitraums, zu gestatten. Sie muß sich gefallen lassen, daß die zu diesem Behuf erforderlichen baulichen Einrichtungen, z.B. die Anlage eines zweiten Geleises, von der sich anschließenden Gesellschaft bewirkt werden. Das Handelsministerium wird hierüber, so wie über die Verhältnisse beider Unternehmungen zueinander, und besonders wegen der vor Ablauf der ersten drei Jahre (§ 26) statt des Bahngeldes zu entrichtenden Vergütung, das Nötige bei der Konzession des Anschlusses festsetzen.
Zur Ausübung des Aufsichtsrechts des Staates über das Unternehmen wird, nach Erteilung Unserer Genehmigung (§ 1), ein beständiger Kommissar ernannt werden, an welchen die Gesellschaft sich in allen Beziehungen zur Staatsverwaltung zu wenden hat. Derselbe ist befugt, ihre Vorstände zusammenzuberufen und deren Zusammenkünften beizuwohnen.
Die erteilte Konzession wird verwirkt und die Bahn mit den Transportmitteln und allem Zubehör für Rechnung der Gesellschaft öffentlich versteigert, wenn diese eine der allgemeinen oder besonderen Bedingungen nicht erfüllt und eine Aufforderung zur Erfüllung binnen einer endlichen Frist von mindestens drei Monaten ohne Erfolg bleibt.
Die Bestimmung dieses Gesetzes über die Verhältnisse der Eisenbahngesellschaften zum Staat und zum Publikum, sollen auch bei den Unternehmungen derjenigen Eisenbahngesellschaften, deren Statuten bereits Unsere Genehmigung erhalten haben, zur Anwendung kommen.
Wir behalten Uns vor, nach Maßgabe der weiteren Erfahrung und der sich daraus ergebenden Bedürfnisse, die im gegenwärtigen Gesetz gegebenen Bestimmungen, durch allgemeine Anordnungen oder durch künftig zu erteilende Konzessionen, zu ergänzen und abzuändern und nach Umständen denselben auch andere ganz neue Bestimmungen hinzuzufügen. Sollten Wir es für notwendig erachten, auch den bereits konzessionierten oder in Gemäßheit dieses Gesetzes zu konzessionierenden Gesellschaften die Beobachtung dieser Ergänzungen, Abänderungen oder neuen Bestimmungen aufzulegen, so müssen sie sich denselben gleichfalls unterwerfen. Sollte jedoch durch neue, in diesem Gesetz weder festgesetzte noch vorbehaltene (§ 38) und, sofern von künftig zu konzessionierenden Gesellschaften die Frage ist, später als die ihnen erteilte Konzession erlassene Bestimmungen, eine Beschränkung ihrer Einnahmen oder eine Vermehrung ihrer Ausgaben herbeigeführt werden, so ist ihnen eine angemessene Geldentschädigung dafür zu gewähren.
ENDE