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LandesschiffVO-BE - Landesschifffahrtsverordnung Berlin
Verordnung zur Regelung des Schiffsverkehrs auf den Gewässern des Landes Berlin
- Berlin -
Vom 27. April 1998
(GVBl. 09.05.1998 S. 91; 08.10.1999 S. 558; 14.03.2009 S. 134 09; 01.09.2009 S. 471 09a; 25.06.2012 S. 227 12; 04.03.2019 S. 219 19)
Gl.-Nr.: 753-1-18
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 695), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich 09 12 19
(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage genannten schiffbaren Gewässer im Land Berlin (Landeswasserstraßen) sowie in Häfen und an Umschlagstellen. Hafenverordnungen können ergänzende Vorschriften enthalten.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten insbesondere die folgenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften des Bundes entsprechend:
(3) Die Vorschriften über die Vermietung von Sportbooten (§ 19) finden auf den Landeswasserstraßen und abweichend von Absatz 1 auch auf allen Gewässern 2. Ordnung im Land Berlin Anwendung, auf denen Vermietboote zugelassen sind oder künftig zugelassen werden.
§ 2 Zuständigkeit
Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 2 genannten Vorschriften ist das für die Schifffahrts- und Hafenaufsicht zuständige Mitglied des Senats.
§ 2a Überwachungsbefugnis
(1) Den Dienstkräften der Schifffahrtspolizeibehörde, der Polizei und sonstiger Behörden obliegen die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben sind diese Dienstkräfte berechtigt, Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder Mitglieder der Besatzung haben auf Anforderung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.
(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Schiffsführerin oder der Schiffsführer und sonst für die Sicherheit Verantwortliche müssen den Diesntkräften nach Absatz 1 auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie über besondere Vorkommnisse an Bord erteilen. Sie müssen den Dienstkräften Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewähren und diese zur Prüfung aushändigen. Müssen Papiere zu Prüfzwecken von Bord mitgenommen werden, können die Schiffsführerin oder der Schiffsführer und Aufsichtspflichtige hierüber eine Quittung verlangen.
(3) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 3 Begriffsbestimmung
Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Verbände und Schwimmkörper.
§ 4 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt auf dem Alten Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal die Fahrt in Richtung Havel, auf dem Neuköllner Schifffahrtskanal die Fahrt in Richtung Teltowkanal und auf den Stichkanälen und Altarmen die Fahrt in Richtung Kanal- und Altarmende.
§ 5 Zulassung zum Verkehr 09 19 19
(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) unterliegen, dürfen am Verkehr nur teilnehmen, wenn sie zum Verkehr technisch zugelassen sind und über eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß den § § 6 oder 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung verfügen. Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung müssen den in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung genannten Anforderungen zum Befahren von Wasserstraßen der Zone 4 entsprechen.
(2) Kleinfahrzeuge im Sinne des § 1 Nummer 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226) sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie ein Kennzeichen gemäß § 2 der Binnenschiffahrt-Kennzeichnungsverordnung führen und den Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens gemäß § 6 der Binnenschiffahrt-Kennzeichnungsverordnung erbringen oder unter den Voraussetzungen des § 3 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung von der Führung eines Kennzeichens befreit sind. Die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) bleibt unberührt.
(3) Beim Betrieb von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen ist die Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß Absatz 1 oder der Nachweis gemäß Absatz 2 mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen der Schifffahrtspolizeibehörde oder der Wasserschutzpolizei auszuhändigen
(1) Wer
(2) Die Vorschriften über Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht sowie über Geltung und Fortgeltung anderer Befähigungsnachweise der Binnenschiffspersonalverordnung und der Sportbootführerscheinverordnung bleiben unberührt.
(3) Für das Führen von Sportbooten unter Segel ist auf den Landeswasserstraßen eine Fahrerlaubnis gemäß Absatz 1 Nr. 2 erforderlich.
(4) Die erforderlichen Befähigungsnachweise sind beim Führen von Fahrzeugen mitzuführen und den zuständigen Personen der Schifffahrtspolizeibehörde oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(5) Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder, sofern ein Ausrüstungsverhältnis besteht, Ausrüsterinnen oder Ausrüster eines Fahrzeuges dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass eine Person das Fahrzeug führt, die nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis (Abs. 1 bis 3) ist oder gegen die die Aussetzung der Erlaubnis gemäß §§ 91 bis 95 Binnenschiffspersonalverordnung vollziehbar angeordnet wurde.
§ 7 (aufgehoben)
§ 9 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten
Zusätzlich zur Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
§ 10 Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrgeschwindigkeiten 09 12
(1) Für Fahrzeuge und gekuppelte Fahrzeuge gelten die folgenden höchstzulässigen Abmessungen und Abladetiefen:
| Landeswasserstraße | Länge in m | Breite in m | Abladetiefe in m | |
| 1. | Aalemannkanal | 67 | 8,20 | |
| 2. | Alter Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal | |||
| 2.1 | km 0 bis km 0,75 | 70 | 9,00 | |
| 2.2 | km 0,75 bis km 2,7 | 46 | 5,60 | |
| 3. | Alte Spree (in Spandau) | 90 | 9,60 | 2,00 |
| 4. | Maselakekanal | 58 | 8,20 | |
| 5. | Neuköllner Schifffahrtskanal | |||
| 5.1 | km 0 bis km 1,9 | 49 | 87,00 | 1,75 |
| 5.2 | km 1,9 bis km 3,3 | 67 | 8,20 | 1,75 |
| 5.3 | km 3,3 bis km 4 | |||
| Fahrzeug | 80 | 9,50 | 1,75 | |
| Verband | 82 | 8,20 | 1,75 | |
| 6. | Nordhafen Spandau | 41 | 5,00 | |
| 7. | Stößensee | 46 | 5,60 | |
| 8. | Tegeler Hafen mit Stichkanal | 49 | 7,00 | |
| 9. | Unterhafen Spandau | 80 | 9,50 | |
Auf den sonstigen Landeswasserstraßen bleiben die Vorschriften des § 1.06 Nr. 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung unberührt.
(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb beträgt auf Landeswasserstraßen 8 km/h. Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf bestimmten Landeswasserstraßen oder Teilabschnitten abweichend von Satz 1 andere Höchstgeschwindigkeiten festsetzen. Die Belange des Gewässer- und Umweltschutzes und der Anlieger sind dabei zu berücksichtigen.
§ 11 Überholen
Auf Kanälen und Altarmen ist das Überholen verboten. Satz 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge und ist auch nicht gegenüber Kleinfahrzeugen anzuwenden.
§ 12 Gekuppeltes Fahren, Schleppverbände
Fahrzeuge dürfen andere Fahrzeuge - Kleinfahrzeuge ausgenommen - nur zum kurzen Verholen schleppen oder gekuppelt fortbewegen. Für das Schleppen oder gekuppelte Fahren von Kleinfahrzeugen gilt § 18 Abs. 2.
§ 12a Fahrt bei unsichtigem Wetter 12
Die abweichenden Vorschriften für die Fahrt bei unsichtigem Wetter gemäß § 6.34 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung finden Anwendung
(1) An den durch die Zeichen E. 5, E. 6 oder E. 7 (Anlage 7 Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung) bezeichneten Liegestellen ist das Stillliegen nur in einer Schiffsbreite erlaubt, soweit nicht die Tafelzeichen E. 5.1, E. 5.2, E. 5.3 oder Zusatztafeln zu den Tafelzeichen E. 6 oder E. 7 etwas anderes zulassen.
(2) Auf dem Neuköllner Schifffahrtskanal dürfen Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der Schiffahrtspolizeibehörde länger als zwei Wochen stilliegen. Das gilt nicht für Fahrgastschiffe an ihren behördlich genehmigten Liegestellen. Die Vorschrift des § 18 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung.
(4) Im Nordhafen Spandau (Abzweigung von der Havel- oder-Wasserstraße bei km 2,3) besteht außerhalb genehmigter Steganlagen oder ausgewiesener Liegeplätze ein allgemeines Liegeverbot im Sinne des § 7.02 Nummer 1 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
§ 14 Verhalten beim Stilliegen
(1) Beim Stilliegen ist jedes unnötige und vermeidbare Laufenlassen von Verbrennungsmotoren verboten.
(2) Soweit in Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen Landstromanschlüsse für die Schifffahrt vorhanden sind, dürfen Verbrennungsmotoren nicht zur Stromerzeugung benutzt werden.
(3) In Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen müssen vorhandene Anlagen für die Entsorgung fester, flüssiger und gasförmiger Abfälle benutzt werden.
§ 15 Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden 12
An stillliegenden Fahrzeugen, die die Tafel Bild 61 oder die Tafel Bild 61a der Anlage 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen, darf innerhalb eines Bereiches von zehn Metern um das Fahrzeug nicht geraucht sowie kein ungeschütztes Licht oder Feuer verwendet werden.
Fahrzeuge, deren Ladung aus wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, besteht, dürfen nur an den hierfür behördlich genehmigten Umschlagstellen geladen oder gelöscht werden. An den Umschlagstellen für Tankschiffe darf jeweils nur ein Tankschiff liegen.
§ 16a Binnenschifffahrtsinformationsdienste 09a
In Häfen und an Umschlagstellen an Binnenwasserstraßen der Klasse IV und höher gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen, die
sind Binnenschifffahrtsinformationsdienste im Sinne der §§ 16b und 16c anzubieten.
§ 16b Inhalte und Benutzerinnen und Benutzer 09a
(1) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich, sofern technisch durchführbar, der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.
(2) Benutzerinnen und Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie die Schiffsführerin oder der Schiffsführer, Betriebspersonal der Binnenschifffahrtsinformationsdienste, Betreiberinnen oder Betreiber von Schleusen, Brücken, Umschlaganlagen, Terminals und Häfen, Wasserstraßenverwaltungen, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanagerinnen und Flottenmanager, in der Verladung, bei der Absendung oder dem Empfang tätige Personen, Frachtmaklerinnen und Frachtmakler sowie Ausrüsterinnen und Ausrüster.
§ 16c Pflichten der Anbieterinnen und Anbieter 09a
(1) Wer einen Hafen oder eine Umschlagstelle betreibt, hat sicherzustellen, dass
(2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten sind entsprechend den in den einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG zu erfüllen; der jeweiligen Pflicht ist spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Leitlinie oder Spezifikation nachzukommen.
§ 17 Segelverbot
Auf Kanälen und Altarmen darf nicht unter Segel gefahren werden.
§ 18 Betrieb von Kleinfahrzeugen 12
(1) Kleinfahrzeuge müssen auf Kanälen, in engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten grundsätzlich rechts fahren.
(2) Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens 9 Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
(3) Abweichend von § 3.20 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung brauchen Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn sie an genehmigten Liegestellen stilliegen.
(4) Unbemannte Kleinfahrzeuge dürfen nur an genehmigten Liegestellen stilliegen.
(5) An genehmigten Liegestellen darf die zugelassene Liegedauer nicht überschritten werden. Kleinfahrzeuge sind so abzustellen, dass sie weder in der Länge noch in der Breite über den genehmigten Liegebereich hinausragen.
§ 18a Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Sportfahrzeuge, von denen aus Sporttauchen betrieben wird, müssen, neben der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung, die Bezeichnung nach § 8.12 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung führen.
§ 19 Vermietung von Sportbooten 09 19
(1) Für die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung im Anwendungsbereich dieser Verordnung finden die Vorschriften der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572) Anwendung.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Schifffahrtspolizeibehörde Sportboote ohne Antriebsmaschine, die nicht unter Segel fahren, und deren Inbetriebnahme nur auf Gewässerflächen ohne durchgehenden Schiffsverkehr erfolgen soll, zur gewerbsmäßigen Vermietung zulassen, wenn Vermieterinnen und Vermieter nachweisen, dass
(3) Die Anzahl der zugelassenen Personen ist für jedes Sportboot festzusetzen. Die Zulassungen können mit Nebenbestimmungen (insbesondere über die Kennzeichnung der Boote, die Mindestfreibordmarkierung, die Pflichten des Unternehmers und der Benutzer) versehen werden. Die Gültigkeit der Zulassung ist auf eine Wassersportsaison zu begrenzen.
§ 20 Sonderregelungen, Ausnahmen
(1) Die Sonderregelungen für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst des § 1.24 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gelten auch für Fahrzeuge der Schifffahrtspolizeibehörde des Landes Berlin und für Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz. Die in Satz 1 genannten Fahrzeuge sind unter den Voraussetzungen des § 1.24 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung auch von der Beachtung dieser Verordnung befreit.
(2) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragstellerinnen und Antragsteller genehmigen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Ausnahmegenehmigungen können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen, Befristungen) versehen werden. Schriftliche Ausnahmegenehmigungen sind beim Betrieb von Fahrzeugen mitzuführen und den zuständigen Personen der Schifffahrtspolizeibehörde oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Von den Ausnahmen darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch gemacht werden.
(4) Die auf Grund der Verordnung über die Eignung und die Befähigung zum Führen von Motor- und Segelbooten auf den Gewässern in Berlin vom 27. Juli 1976 (GVBl. S. 1675) erteilten Fahrerlaubnisse gelten im Land Berlin fort.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten 09 09a 12
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 4 des Berliner Wassergesetzes handelt ebenfalls, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung einer der in § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bezeichneten Verpflichtungen nicht nachkommt oder als Mitglied der diensttuenden Mindestbesatzung die in § 6 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bezeichnete Handlung begeht oder als vom Schiffsführer beauftragtes Mitglied der Besatzung einer in § 25 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der BinnenschifffahrtsstraßenOrdnung genannten Vorschriften zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführerin oder Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführerin oder Schiffsführer
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümerin oder Eigentümer oder Ausrüsterin oder Ausrüster
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 4 des Berliner Wassergesetzes handelt schließlich, wer als Unternehmerin oder Unternehmer oder Betreiberin oder Betreiber eines Hafens oder einer Umschlagstelle einer der in § 25 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bezeichneten Verpflichtung oder entgegen § 16c einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 22 Anwendungsvorschriften
Die in § 1 Abs. 2 und in den §§ 2a, 5, 6 und 16 sowie § 19 Abs. 1 genannten Vorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
| Verzeichnis aller schiffbaren Landeswasserstraßen 09 | Anlage (zu § 1 Abs. 1) |
| ENDE | |