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LandesschiffVO-BE - Landesschifffahrtsverordnung Berlin
Verordnung zur Regelung des Schiffsverkehrs auf den Gewässern des Landes Berlin

- Berlin -

Vom 27. April 1998
(GVBl. 09.05.1998 S. 91; 08.10.1999 S. 558; 14.03.2009 S. 134 09; 01.09.2009 S. 471 09a; 25.06.2012 S. 227 12; 04.03.2019 S. 219 19)
Gl.-Nr.: 753-1-18



Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 695), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich 09 12 19

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage genannten schiffbaren Gewässer im Land Berlin (Landeswasserstraßen) sowie in Häfen und an Umschlagstellen. Hafenverordnungen können ergänzende Vorschriften enthalten.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten insbesondere die folgenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften des Bundes entsprechend:

  1. Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2),
  2. Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130),
  3. Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107),
  4. Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769),
  5. Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123).

(3) Die Vorschriften über die Vermietung von Sportbooten (§ 19) finden auf den Landeswasserstraßen und abweichend von Absatz 1 auch auf allen Gewässern 2. Ordnung im Land Berlin Anwendung, auf denen Vermietboote zugelassen sind oder künftig zugelassen werden.

§ 2 Zuständigkeit

Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 2 genannten Vorschriften ist das für die Schifffahrts- und Hafenaufsicht zuständige Mitglied des Senats.

§ 2a Überwachungsbefugnis

(1) Den Dienstkräften der Schifffahrtspolizeibehörde, der Polizei und sonstiger Behörden obliegen die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben sind diese Dienstkräfte berechtigt, Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder Mitglieder der Besatzung haben auf Anforderung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.

(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Schiffsführerin oder der Schiffsführer und sonst für die Sicherheit Verantwortliche müssen den Diesntkräften nach Absatz 1 auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie über besondere Vorkommnisse an Bord erteilen. Sie müssen den Dienstkräften Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewähren und diese zur Prüfung aushändigen. Müssen Papiere zu Prüfzwecken von Bord mitgenommen werden, können die Schiffsführerin oder der Schiffsführer und Aufsichtspflichtige hierüber eine Quittung verlangen.

(3) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 3 Begriffsbestimmung

Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Verbände und Schwimmkörper.

§ 4 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt auf dem Alten Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal die Fahrt in Richtung Havel, auf dem Neuköllner Schifffahrtskanal die Fahrt in Richtung Teltowkanal und auf den Stichkanälen und Altarmen die Fahrt in Richtung Kanal- und Altarmende.

§ 5 Zulassung zum Verkehr 09 19 19

(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) unterliegen, dürfen am Verkehr nur teilnehmen, wenn sie zum Verkehr technisch zugelassen sind und über eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß den § § 6 oder 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung verfügen. Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung müssen den in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung genannten Anforderungen zum Befahren von Wasserstraßen der Zone 4 entsprechen.

(2) Kleinfahrzeuge im Sinne des § 1 Nummer 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226) sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie ein Kennzeichen gemäß § 2 der Binnenschiffahrt-Kennzeichnungsverordnung führen und den Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens gemäß § 6 der Binnenschiffahrt-Kennzeichnungsverordnung erbringen oder unter den Voraussetzungen des § 3 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung von der Führung eines Kennzeichens befreit sind. Die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) bleibt unberührt.

(3) Beim Betrieb von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen ist die Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß Absatz 1 oder der Nachweis gemäß Absatz 2 mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen der Schifffahrtspolizeibehörde oder der Wasserschutzpolizei auszuhändigen

§ 6 Fahrerlaubnis 09 19

(1) Wer

  1. ein Fahrzeug führen will, bedarf der für das Befahren von Bundeswasserstraßen der Zone 4 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) vorgeschriebenen oder anerkannten Fahrerlaubnis,
  2. ein Sportboot gemäß § 2 Nummer 3 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis gemäß § 3 Absatz 2 der Sportbootführerscheinverordnung.

(2) Die Vorschriften über Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht sowie über Geltung und Fortgeltung anderer Befähigungsnachweise der Binnenschiffspersonalverordnung und der Sportbootführerscheinverordnung bleiben unberührt.

(3) Für das Führen von Sportbooten unter Segel ist auf den Landeswasserstraßen eine Fahrerlaubnis gemäß Absatz 1 Nr. 2 erforderlich.

(4) Die erforderlichen Befähigungsnachweise sind beim Führen von Fahrzeugen mitzuführen und den zuständigen Personen der Schifffahrtspolizeibehörde oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(5) Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder, sofern ein Ausrüstungsverhältnis besteht, Ausrüsterinnen oder Ausrüster eines Fahrzeuges dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass eine Person das Fahrzeug führt, die nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis (Abs. 1 bis 3) ist oder gegen die die Aussetzung der Erlaubnis gemäß §§ 91 bis 95 Binnenschiffspersonalverordnung vollziehbar angeordnet wurde.

§ 7 (aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben) 09

§ 9 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten

Zusätzlich zur Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

  1. an den Seiten der Durchfahrt grüne Lichter,
  2. über der Mitte der Durchfahrt gelbe Lichter,
    1. bei Verkehr in Berg- und Talfahrt ein gelbes Licht,
    2. bei Verkehr in nur einer Richtung zwei gelbe Lichter übereinander.

§ 10 Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrgeschwindigkeiten 09 12

(1) Für Fahrzeuge und gekuppelte Fahrzeuge gelten die folgenden höchstzulässigen Abmessungen und Abladetiefen:

Landeswasserstraße Länge
in m
Breite
in m
Abladetiefe
in m
1. Aalemannkanal 67 8,20
2. Alter Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal
2.1 km 0 bis km 0,75 70 9,00
2.2 km 0,75 bis km 2,7 46 5,60
3. Alte Spree (in Spandau) 90 9,60 2,00
4. Maselakekanal 58 8,20
5. Neuköllner Schifffahrtskanal
5.1 km 0 bis km 1,9 49 87,00 1,75
5.2 km 1,9 bis km 3,3 67 8,20 1,75
5.3 km 3,3 bis km 4
Fahrzeug 80 9,50 1,75
Verband 82 8,20 1,75
6. Nordhafen Spandau 41 5,00
7. Stößensee 46 5,60
8. Tegeler Hafen mit Stichkanal 49 7,00
9. Unterhafen Spandau 80 9,50

Auf den sonstigen Landeswasserstraßen bleiben die Vorschriften des § 1.06 Nr. 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung unberührt.

(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb beträgt auf Landeswasserstraßen 8 km/h. Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf bestimmten Landeswasserstraßen oder Teilabschnitten abweichend von Satz 1 andere Höchstgeschwindigkeiten festsetzen. Die Belange des Gewässer- und Umweltschutzes und der Anlieger sind dabei zu berücksichtigen.

§ 11 Überholen

Auf Kanälen und Altarmen ist das Überholen verboten. Satz 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge und ist auch nicht gegenüber Kleinfahrzeugen anzuwenden.

§ 12 Gekuppeltes Fahren, Schleppverbände

Fahrzeuge dürfen andere Fahrzeuge - Kleinfahrzeuge ausgenommen - nur zum kurzen Verholen schleppen oder gekuppelt fortbewegen. Für das Schleppen oder gekuppelte Fahren von Kleinfahrzeugen gilt § 18 Abs. 2.

§ 12a Fahrt bei unsichtigem Wetter 12

Die abweichenden Vorschriften für die Fahrt bei unsichtigem Wetter gemäß § 6.34 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung finden Anwendung

§ 13 Stilliegen 09

(1) An den durch die Zeichen E. 5, E. 6 oder E. 7 (Anlage 7 Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung) bezeichneten Liegestellen ist das Stillliegen nur in einer Schiffsbreite erlaubt, soweit nicht die Tafelzeichen E. 5.1, E. 5.2, E. 5.3 oder Zusatztafeln zu den Tafelzeichen E. 6 oder E. 7 etwas anderes zulassen.

(2) Auf dem Neuköllner Schifffahrtskanal dürfen Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der Schiffahrtspolizeibehörde länger als zwei Wochen stilliegen. Das gilt nicht für Fahrgastschiffe an ihren behördlich genehmigten Liegestellen. Die Vorschrift des § 18 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung.

(4) Im Nordhafen Spandau (Abzweigung von der Havel- oder-Wasserstraße bei km 2,3) besteht außerhalb genehmigter Steganlagen oder ausgewiesener Liegeplätze ein allgemeines Liegeverbot im Sinne des § 7.02 Nummer 1 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.

§ 14 Verhalten beim Stilliegen

(1) Beim Stilliegen ist jedes unnötige und vermeidbare Laufenlassen von Verbrennungsmotoren verboten.

(2) Soweit in Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen Landstromanschlüsse für die Schifffahrt vorhanden sind, dürfen Verbrennungsmotoren nicht zur Stromerzeugung benutzt werden.

(3) In Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen müssen vorhandene Anlagen für die Entsorgung fester, flüssiger und gasförmiger Abfälle benutzt werden.

§ 15 Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden 12

An stillliegenden Fahrzeugen, die die Tafel Bild 61 oder die Tafel Bild 61a der Anlage 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen, darf innerhalb eines Bereiches von zehn Metern um das Fahrzeug nicht geraucht sowie kein ungeschütztes Licht oder Feuer verwendet werden.

§ 16 Laden und Löschen 09 19

Fahrzeuge, deren Ladung aus wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, besteht, dürfen nur an den hierfür behördlich genehmigten Umschlagstellen geladen oder gelöscht werden. An den Umschlagstellen für Tankschiffe darf jeweils nur ein Tankschiff liegen.

§ 16a Binnenschifffahrtsinformationsdienste 09a

In Häfen und an Umschlagstellen an Binnenwasserstraßen der Klasse IV und höher gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen, die

  1. dem gewerblichen Verkehr offen stehen und
  2. mit Umschlaganlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagvolumen mindestens 500.000 Tonnen beträgt,

sind Binnenschifffahrtsinformationsdienste im Sinne der §§ 16b und 16c anzubieten.

§ 16b Inhalte und Benutzerinnen und Benutzer 09a

(1) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich, sofern technisch durchführbar, der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.

(2) Benutzerinnen und Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie die Schiffsführerin oder der Schiffsführer, Betriebspersonal der Binnenschifffahrtsinformationsdienste, Betreiberinnen oder Betreiber von Schleusen, Brücken, Umschlaganlagen, Terminals und Häfen, Wasserstraßenverwaltungen, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanagerinnen und Flottenmanager, in der Verladung, bei der Absendung oder dem Empfang tätige Personen, Frachtmaklerinnen und Frachtmakler sowie Ausrüsterinnen und Ausrüster.

§ 16c Pflichten der Anbieterinnen und Anbieter 09a

(1) Wer einen Hafen oder eine Umschlagstelle betreibt, hat sicherzustellen, dass

  1. den Benutzerinnen und Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152; Nr. L 344 S. 52) in der jeweils geltenden Fassung in einem elektronischen Format zugänglich sind,
  2. den Benutzerinnen und Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen, soweit sich der Hafen oder die Umschlagstelle an einer Binnenwasserstraße der Klasse V a und höher gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befindet,
  3. elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesrechtliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und
  4. Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereitstehen und in einem elektronischen Format zugänglich sind, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten müssen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten sind entsprechend den in den einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG zu erfüllen; der jeweiligen Pflicht ist spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Leitlinie oder Spezifikation nachzukommen.

§ 17 Segelverbot

Auf Kanälen und Altarmen darf nicht unter Segel gefahren werden.

§ 18 Betrieb von Kleinfahrzeugen 12

(1) Kleinfahrzeuge müssen auf Kanälen, in engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten grundsätzlich rechts fahren.

(2) Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens 9 Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.

(3) Abweichend von § 3.20 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung brauchen Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn sie an genehmigten Liegestellen stilliegen.

(4) Unbemannte Kleinfahrzeuge dürfen nur an genehmigten Liegestellen stilliegen.

(5) An genehmigten Liegestellen darf die zugelassene Liegedauer nicht überschritten werden. Kleinfahrzeuge sind so abzustellen, dass sie weder in der Länge noch in der Breite über den genehmigten Liegebereich hinausragen.

§ 18a Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

Sportfahrzeuge, von denen aus Sporttauchen betrieben wird, müssen, neben der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung, die Bezeichnung nach § 8.12 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung führen.

§ 19 Vermietung von Sportbooten 09 19

(1) Für die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung im Anwendungsbereich dieser Verordnung finden die Vorschriften der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572) Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Schifffahrtspolizeibehörde Sportboote ohne Antriebsmaschine, die nicht unter Segel fahren, und deren Inbetriebnahme nur auf Gewässerflächen ohne durchgehenden Schiffsverkehr erfolgen soll, zur gewerbsmäßigen Vermietung zulassen, wenn Vermieterinnen und Vermieter nachweisen, dass

  1. das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik fahrtauglich und ein ausreichender Mindestfreibord gegeben ist und
  2. die wasserbaulichen Anlagen am Sitz der Betriebsstätte Gewähr dafür bieten, dass ein gefahrloses Anbordkommen und Vonbordgehen gegeben ist.

(3) Die Anzahl der zugelassenen Personen ist für jedes Sportboot festzusetzen. Die Zulassungen können mit Nebenbestimmungen (insbesondere über die Kennzeichnung der Boote, die Mindestfreibordmarkierung, die Pflichten des Unternehmers und der Benutzer) versehen werden. Die Gültigkeit der Zulassung ist auf eine Wassersportsaison zu begrenzen.

§ 20 Sonderregelungen, Ausnahmen

(1) Die Sonderregelungen für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst des § 1.24 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gelten auch für Fahrzeuge der Schifffahrtspolizeibehörde des Landes Berlin und für Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz. Die in Satz 1 genannten Fahrzeuge sind unter den Voraussetzungen des § 1.24 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung auch von der Beachtung dieser Verordnung befreit.

(2) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragstellerinnen und Antragsteller genehmigen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Ausnahmegenehmigungen können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen, Befristungen) versehen werden. Schriftliche Ausnahmegenehmigungen sind beim Betrieb von Fahrzeugen mitzuführen und den zuständigen Personen der Schifffahrtspolizeibehörde oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Von den Ausnahmen darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch gemacht werden.

(4) Die auf Grund der Verordnung über die Eignung und die Befähigung zum Führen von Motor- und Segelbooten auf den Gewässern in Berlin vom 27. Juli 1976 (GVBl. S. 1675) erteilten Fahrerlaubnisse gelten im Land Berlin fort.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten 09 09a 12

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer der in § 5 Absatz 1 oder 2, § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, § 15 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung oder in § 6 Nummer 1 der Wasserskiverordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht oder entgegen § 4a Absatz 1 der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten mit einem Sportboot am Verkehr teilnimmt,
  2. entgegen § 2a Abs. 1 den mit der Überwachung betrauten Personen das Betreten oder das Besichtigen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage oder das Mitfahren auf Fahrzeugen nicht gestattet oder gemäß Absatz 2 Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt oder aushändigt,
  3. entgegen § 15 innerhalb des darin genannten Bereiches raucht oder offenes Feuer oder ungeschütztes Licht gebraucht,
  4. ohne Zulassung gemäß § 19 Abs. 2 ein Sportboot vermietet oder einer der in § 11 Nummer 1 oder 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht,
  5. entgegen § 19 Abs. 3 oder § 20 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht oder nicht ausreichend nachkommt oder einer der in § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung aufgeführten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
  6. als eine die Fischerei ausübende Person der in § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung genannten Verpflichtung nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 4 des Berliner Wassergesetzes handelt ebenfalls, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung einer der in § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bezeichneten Verpflichtungen nicht nachkommt oder als Mitglied der diensttuenden Mindestbesatzung die in § 6 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bezeichnete Handlung begeht oder als vom Schiffsführer beauftragtes Mitglied der Besatzung einer in § 25 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der BinnenschifffahrtsstraßenOrdnung genannten Vorschriften zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführerin oder Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

  1. einer der in § 5 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, § 8 Nummer 1, § 11 Absatz 2 oder 3 Nummer 1 bis 4, § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 12 oder 13, § 12 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 1, § 16, § 17 Nummer 1, § 18 Nummer 1, § 19 Nummer 1, § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 21 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bezeichneten Verpflichtungen nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht,
  2. entgegen § 10 Abs. 2 die höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeiten überschreitet,
  3. entgegen § 11 andere Fahrzeuge überholt,
  4. der Vorschrift des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführerin oder Schiffsführer

  1. einer der in § 5 Absatz 5 Nummer 1 bis 22, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 1 bis 9, § 12 Absatz 3, § 20 Absatz 2 Nummer 1, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 1 oder 2 Nummer 1, 10 oder 14, § 24 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 7, § 25 Absatz 3 oder § 36 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, § 6 Nummer 3 der Wasserskiverordnung, § 8 Nummer 1 der Wassermotorräder-Verordnung oder in § 11 Nummer 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht,
  2. Fahrzeuge, Verbände oder gekuppelte Fahrzeuge führt,
    1. die entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zum Verkehr nicht zugelassen sind,
    2. deren Ausrüstung, Einrichtung oder Besatzung nicht den Anforderungen entsprechen oder
    3. die die nach § 10 Absatz 1 höchstzulässigen Abmessungen oder Abladetiefen überschreiten,
  3. entgegen § 6 Abs. 1 ein Fahrzeug oder Sportboot ohne Fahrerlaubnis führt,
  4. entgegen § 5 Absatz 3 die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder den Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens oder entgegen § 6 Abs. 4 den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht mitführt oder nicht aushändigt,
  5. einer Vorschrift über
    1. das gekuppelte Fahren oder Schleppen nach § 12 oder § 18 Abs. 2,
    2. das Stillliegen nach § 13 oder § 18 Absatz 4 oder 5,
    3. das Verhalten beim Stillliegen nach § 14,
    4. das Laden und Löschen nach § 16 oder
    5. das Verbot des Segelns nach § 17 zuwiderhandelt,
  6. entgegen § 18a das Sportfahrzeug beim Einsatz von Tauchern nicht bezeichnet.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümerin oder Eigentümer oder Ausrüsterin oder Ausrüster

  1. einer der in § 5 Absatz 6 Nummer 1 bis 6, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 5, § 12 Absatz 4, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 2 oder § 25 Absatz 4 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder in § 8 Nummer 2 der Wassermotorräder-Verordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht,"
  2. die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen anordnet oder zulässt, die entgegen § 5 nicht zum Verkehr zugelassen sind oder deren Bau, Ausrüstung, Einrichtung oder Besatzung nicht den Anforderungen entsprechen,
  3. entgegen § 6 Absatz 5 das Führen eines Fahrzeuges anordnet oder zulässt,
  4. die Führung von Fahrzeugen, Verbänden oder gekuppelten Fahrzeugen anordnet oder zulässt, die die in § 10 Abs. 1 höchstzulässigen Abmessungen oder Abladetiefen überschreiten,
  5. anordnet oder zulässt, dass
    1. entgegen § 13 Abs. 1 Fahrzeuge auf den Kanälen nebeneinander,
    2. entgegen § 13 Abs. 2 Fahrzeuge ohne Erlaubnis länger als zwei Wochen,
    3. entgegen § 13 Absatz 4 Fahrzeuge oder entgegen § 18 Absatz 4 unbemannte Kleinfahrzeuge außerhalb genehmigter Liegestellen stillliegen,
    4. entgegen § 14 Abs. 1 Verbrennungsmotore unnötig und vermeidbar oder entgegen § 14 Abs. 2 trotz vorhandener Stromanschlüsse für die Schifffahrt zur Stromerzeugung in Betrieb gesetzt werden,
    5. entgegen § 14 Abs. 3 Abfall nicht in vorhandene Anlagen entsorgt wird,
    6. entgegen § 16 Satz 1 wassergefährdende Stoffe außerhalb der dafür behördlich genehmigten Umschlagstellen geladen oder gelöscht werden,
    7. entgegen § 16 Satz 2 an den Umschlagstellen für Tankschiffe festgemacht wird, wenn dort bereits ein Tankschiff liegt,
    8. entgegen § 18 Abs. 2 Kleinfahrzeuge andere als Kleinfahrzeuge oder in anderer als dort zugelassener Weise oder mehr als die jeweils zulässige Anzahl von Kleinfahrzeugen fortbewegt werden.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 4 des Berliner Wassergesetzes handelt schließlich, wer als Unternehmerin oder Unternehmer oder Betreiberin oder Betreiber eines Hafens oder einer Umschlagstelle einer der in § 25 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bezeichneten Verpflichtung oder entgegen § 16c einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 22 Anwendungsvorschriften

Die in § 1 Abs. 2 und in den §§ 2a, 5, 6 und 16 sowie § 19 Abs. 1 genannten Vorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Verzeichnis aller schiffbaren Landeswasserstraßen 09 Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
  1. Aalemannkanal
  2. Alter Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal (Alte Fahrt)
  3. Alte Spree (in Spandau)
  4. Müggelspree ab Kilometer 11,85 bis Landesgrenze
  5. Grimnitzgraben
  6. Havelschlenke
  7. Heiligensee
  8. Kanäle (Gräben) an der Müggelspree bei Neu-Venedig sowie Walloch, Stichgraben Klein Venedig und Fredersdorfer Fließ bis Fürstenwalder Damm
  9. Maselakekanal
  10. Neuköllner Schifffahrtskanal mit Oberhafen
  11. Nordhafen Spandau
  12. Stichkanal Kraftwerk Klingenberg
  13. Stößensee
  14. Tegeler Fließ unterhalb der Karolinenstraße
  15. Tegeler Hafen mit Stichkanal
  16. Teufelsseekanal
  17. Tiefwerder Gewässer
  18. Unterhafen Spandau (Südhafen)
  19. Westhafen
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