Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Landesschifffahrtsverordnung Berlin
- Berlin -
Vom 12. Juli 2023
(GVBl. Nr. 21 vom 29.07.2023 S. 273 EU)
Auf Grund des § 28 Absatz 3 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 612) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt:
Artikel 1
Änderung der Landesschifffahrtsverordnung Berlin
Die Landesschifffahrtsverordnung Berlin vom 27. April 1988 (GVBl. S. 91), die zuletzt durch Verordnung vom 4. März 2019 (GVBl. 219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 16b wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 16b Inhalte und Benutzer | " § 16b Inhalte und Benutzerinnen und Benutzer" |
b) Die Angabe zu § 16c wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 16c Pflichten der Anbieter | " § 16c Pflichten der Anbieterinnen und Anbieter" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Komma und die Wörter "soweit Hafenverordnungen nicht abweichende Vorschriften enthalten" werden gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Hafenverordnungen können ergänzende Vorschriften enthalten."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort "gelten" das Wort "insbesondere" eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123)."
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Verhütung von von der Schifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Dienstkräfte der Schifffahrtspolizeibehörde, der Polizei und sonstiger Behörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren. Der Schiffsführer oder Mitglieder der Besatzung haben auf Anforderung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein. | "(1) Den Dienstkräften der Schifffahrtspolizeibehörde, der Polizei und sonstiger Behörden obliegen die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben sind diese Dienstkräfte berechtigt, Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder Mitglieder der Besatzung haben auf Anforderung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Eigentümer, der Schiffsführer und der" durch die Wörter "Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Schiffsführerin oder der Schiffsführer und" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Schiffsführer und Aufsichtspflichtiger" durch die Wörter "die Schiffsführerin oder der Schiffsführer und Aufsichtspflichtige" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. | "(3) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066)" durch die Wörter "Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204)" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Binnenschifferpatentverordnung" durch das Wort "Binnenschiffspersonalverordnung" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Der Eigentümer, der Führer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster eines Fahrzeuges darf nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Fahrzeug führt, der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis (Absatz 1 bis 3) ist oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis gemäß § 24 Absatz 2 der Binnenschifferpatentverordnung vollziehbar angeordnet wurde. | "(5) Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder, sofern ein Ausrüstungsverhältnis besteht, Ausrüsterinnen oder Ausrüster eines Fahrzeuges dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass eine Person das Fahrzeug führt, die nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis (Abs. 1 bis 3) ist oder gegen die die Aussetzung der Erlaubnis gemäß §§ 91 bis 95 Binnenschiffspersonalverordnung vollziehbar angeordnet wurde." |
5. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Höchstfahrgeschwindigkeiten" durch das Wort "Höchstgeschwindigkeiten" ersetzt.
6. In § 14 Absatz 3 werden die Wörter "feste und flüssige Abfallentsorgung" durch die Wörter "Entsorgung fester, flüssiger und gasförmiger Abfälle" ersetzt.
7. In § 16 werden das Komma nach der Angabe "(BGBl. I S. 2585)" und die Wörter "das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist," gestrichen.
8. § 16b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden vor dem Wort "Benutzer" die Wörter "Benutzerinnen und" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, Betriebspersonal der Binnenschifffahrtsinformationsdienste, Betreiber von Schleusen, Brücken, Umschlaganlagen und Terminals, Hafenunternehmer, Wasserstraßenverwaltungen, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster. | "(2) Benutzerinnen und Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie die Schiffsführerin oder der Schiffsführer, Betriebspersonal der Binnenschifffahrtsinformationsdienste, Betreiberinnen oder Betreiber von Schleusen, Brücken, Umschlaganlagen, Terminals und Häfen, Wasserstraßenverwaltungen, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanagerinnen und Flottenmanager, in der Verladung, bei der Absendung oder dem Empfang tätige Personen, Frachtmaklerinnen und Frachtmakler sowie Ausrüsterinnen und Ausrüster." |
9. § 16c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden vor dem Wort "Anbieter" die Wörter "Anbieterinnen und" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Hafenunternehmer oder der Betreiber der Umschlagstelle" durch die Wörter "Wer einen Hafen oder eine Umschlagstelle betreibt," ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden vor dem Wort "Benutzern" die Wörter "Benutzerinnen und" eingefügt und nach der Angabe "(ABl. EU Nr. L 255 S. 152; Nr. L 344 S. 52)" werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden vor dem Wort "Benutzern" die Wörter "Benutzerinnen und" eingefügt.
10. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter "der Vermieter nachweist" durch die Wörter "Vermieterinnen und Vermieter nachweisen" ersetzt.
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "Antragsteller" die Wörter "Antragstellerinnen und" eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die auf Grund der Verordnung über die Eignung und die Befähigung zum Führen von Motor- und Segelbooten auf den Gewässern in Berlin vom 27. Juli 1976 (GVBl. S. 1675) erteilten Fahrerlaubnisse gelten im Land Berlin fort."
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 und Absatz 4 werden vor dem Wort "Schiffsführer" jeweils die Wörter "Schiffsführerin oder" eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Eigentümer oder Ausrüster" durch die Wörter "Eigentümerin oder Eigentümer oder Ausrüsterin oder Ausrüster" ersetzt.
bb) In Nummer 5 Buchstabe h wird das Wort "fortbewegen" durch die Wörter "fortbewegt werden" ersetzt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter "Unternehmer oder Betreiber" durch die Wörter "Unternehmerin oder Unternehmer oder Betreiberin oder Betreiber" ersetzt.
13. In § 22 wird nach den Wörtern "und in den §§ " die Angabe "2a," eingefügt.
14. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Schiffahrtskanal" die Wörter "(Alte Fahrt)" eingefügt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. Spree von der Landesgrenze bis Dämeritzsee (oberhalb) | "4. Müggelspree ab Kilometer 11,85 bis Landesgrenze" |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 231546
| ENDE |