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Verständigungen und Sofortmaßnahmen nach Unfällen mit Luftfahrzeugen
- Bayern -
Vom 12.Juli.2020
(BayMBl. Nr. 466 vom 19.08.2020)
Gl.-Nr.: 963-I
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 27. Juli 2020, Az. C5-3737-1-1 BGB
Anlagen
Anlage 1: Sofortmeldung
Anlage 2: Erreichbarkeiten
1. Allgemeines
Im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Justiz, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Wohnen, Bau und Verkehr wird bestimmt, dass diese Bekanntmachung bei Unfällen mit Luftfahrzeugen gilt. Dabei bemisst sich die Definition eines Luftfahrtunfalls nach der Definition des § 2 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes (FlUUG). Luftfahrzeuge sind nach § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Rettungsfallschirme, Flugmodelle, Luftsportgeräte und sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können. Ferner gelten Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Darüber hinaus sind die unten genannten Regelungen anlassbezogen auch auf unbemannte Luftfahrsysteme (ULS) anzuwenden. Insbesondere wird auf die Meldepflicht unter Nr. 2.4 hingewiesen.
2. Meldungen
Nach einem Unfall mit einem Luftfahrzeug sind folgende Alarmierungen bzw. Verständigungen durchzuführen (nicht abschließend):
2.1 Alarmierungen
In Abhängigkeit des Schadensausmaßes beim Unfall eines Luftfahrzeugs hat die örtliche Polizeidienststelle zunächst unverzüglich die Polizeieinsatzzentrale zu verständigen bzw. bei
Eingang der Mitteilung bei der Polizeieinsatzzentrale wird von dieser die örtliche Polizeidienststelle verständigt. Von der Polizeieinsatzzentrale haben anlassbezogen folgende Verständigungen zu erfolgen:
2.2 Sofortmeldung zugleich WE-Meldung durch die Einsatzzentrale - örtliche Polizeidienststelle
Das Landeskriminalamt, SG 532 - Kriminaldauerdienst, ist unverzüglich telefonisch zu verständigen. Die telefonische Vorausmeldung ist durch Sofortmeldung zu bestätigen. Die Sofortmeldung (Inhalt der Sofortmeldung siehe Anlage 1) soll möglichst genaue Angaben über den Unfallhergang und die Unfallfolgen enthalten. Müssen Einzelheiten im Sinne der Anlage 1 erst ermittelt werden, so ist die Sofortmeldung zunächst unvollständig zu erstatten und alsbald zu ergänzen. Die Sofortmeldung an das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Lagezentrum Bayern, und das Landeskriminalamt ist mit E-Post zu übermitteln; sie gilt zugleich als WE-Meldung. Über Ermittlungsergebnisse und Lagefortschreibungen ist unverzüglich nachzuberichten.
2.3 Verständigungen des Bayerischen Landeskriminalamts (BLKA)
Das BLKA hat von dem Unfall eines Luftfahrzeugs sofort - fernmündlich vorab und mit E-Post bzw. Fax - unter Berücksichtigung der Vorgaben und in Teilen vorgehaltener Erreichbarkeiten aus Anlage 2 zu verständigen:
2.4 Meldepflichten im Zusammenhang mit ULS
Auf den Meldeweg und den Meldeumfang bei Sachverhalten mit polizeilicher ULS- bzw. Flugmodellrelevanz gemäß IMS IC5-0272.71-2 vom 23. Dezember 2016 darf verwiesen werden.
3. Zuständigkeiten und Aufgaben der Bundeswehr
Die militärische Flugunfalluntersuchung erfolgt durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr. Die Feldjäger der Bundeswehr dürfen grundsätzlich jede Absturzstelle eines deutschen, verbündeten oder nichtverbündeten militärischen Luftfahrzeugs sperren und zum militärischen Sicherheitsbereich erklären sowie eine wirksame Absicherung zugunsten der Verbündeten oder Dritter durchführen (siehe auch § 1 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen - UZwGBw). Jedoch ist die Bundeswehr angehalten, im Interesse der Sache mit den anderen Hoheitsträgern, insbesondere Staatsanwaltschaft und Polizei, ein gutes Einvernehmen anzustreben.
4. Aufgaben der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) und der Bayerischen Polizei
4.1 Aufgaben der BFU
Der BFU obliegt die unabhängige Untersuchung von zivilen Flugunfällen und schweren Störungen mit Luftfahrzeugen, insbesondere ohne eine Einflussnahme von Dritten. Die Untersuchung wird vor Ort von einem Untersuchungsführer geleitet, der sich mit seinem Dienstausweis legitimiert. Ausschließliches Ziel dieser Untersuchung ist, Erkenntnisse zu gewinnen, mit denen künftige Unfälle und Störungen verhütet werden können; die Auswertung des Vorkommnisses sowie die Schlussfolgerungen und Sicherheitsempfehlungen sollen nicht der Klärung der Schuld- bzw. Haftungsfrage dienen. Der Untersuchungsführer, die Untersuchungsfachkräfte und die Beauftragten für Unfalluntersuchung sind zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags befugt, im Benehmen mit der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (siehe auch §§ 10, 11 FlUUG). Die Untersuchung durch die BFU kann angesichts ihrer rein präventiven Zielsetzung die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch die Strafverfolgungsbehörden, die im Einzelfall zu prüfen ist, nicht ersetzen.
4.2 Aufgaben bzw. Ziele der Bayerischen Polizei
Die Bayerische Polizei hat folgende Aufgaben bzw. Ziele (nicht abschließend):
Ferner hat die Polizei dem Untersuchungsführer der BFU Amtshilfe zu leisten. Auf die bei den Polizeipräsidien vorhandenen Konzepte zur Thematik: "Größere Schadensereignisse, Gefahr größerer Schadensereignisse, Katastrophen" (SoKo GSE - GGSK) wird hingewiesen.
4.3 Zusammenwirken von Polizei und der BFU
4.3.1 Aufgabenüberschneidung
Die Aufgaben der Polizei nach Nr. 4.2 überschneiden sich zum Teil mit Aufgaben des Untersuchungsführers der BFU, zum Teil können sie, wenn sie unsachgemäß vorgenommen werden, die Aufgaben des Untersuchungsführers der BFU erschweren oder vereiteln. Die Polizei soll daher darauf bedacht sein, ihre Maßnahmen mit dem Untersuchungsführer der BFU abzustimmen, mit ihm eng zusammenzuwirken und - sofern möglich - Maßnahmen gemeinsam oder im Benehmen mit dem Untersuchungsführer der BFU zu treffen.
4.3.2 Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
Die Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft gegenüber ihren Ermittlungspersonen ( § 152 Abs. 1 GVG) bleibt hiervon unberührt.
4.3.3 Unfälle von Flugzeugen mit einer Höchstmasse bis 2.000 kg
Unfälle von Flugzeugen mit einer Höchstmasse bis 2.000 kg, wenn sich der Unfall nicht während des Betriebs in einem Luftfahrtunternehmen ereignet hat, und von Segelflugzeugen und Motorseglern werden von der BFU nur dann untersucht, wenn sich die BFU hiervon neue Erkenntnisse für die Sicherheit der Luftfahrt erwartet. In diesen Fällen und bei Unfällen mit Ultraleichtflugzeugen hat jedoch eine Verständigung der BFU zu erfolgen. Entsprechendes gilt auch für Unfälle mit anderen Luftfahrzeugen (zum Beispiel Hängegleitern, Gleitsegel und Fallschirmen). Um dennoch eine sachgerechte Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, stellt die BFU auch in diesen Fällen ihre rund um die Uhr besetzte Meldestelle (Erreichbarkeit siehe Anlage 2) als Vermittlungsstelle für Sachverständige zur Verfügung. Zusätzlich können dort auch Telefonnummern oder Adressen zum jeweils zuständigen Luftsportverband vermittelt werden.
5. Einzelne Maßnahmen
5.1 Anfahrt
Schon bei der Anfahrt ist auf Überlebende sowie auf unfallrelevante bzw. tatrelevante Umstände im Gelände zu achten. Die Fahrzeuge sind in genügendem Abstand seitlich vom Luftfahrzeug und möglichst entgegen der Windrichtung außerhalb des Gefahrenbereiches aufzustellen. Dabei sind folgende Gefahrenbereiche unbedingt zu meiden:
Jede Entzündungsmöglichkeit ausgelaufener Treibstoffe bzw. ausströmender Gase (Heißluftballon) an der Unfallstelle ist zu vermeiden (absolutes Rauchverbot). Verhaltensregeln der Leitfäden 371 und 450 sind zu berücksichtigen.
5.2 Absperren der Unfallstelle durch die Polizei
Aus Sicherheitsgründen ist unmittelbar nach dem Eintreffen das Ausmaß des Trümmerfeldes festzustellen und eine Umstellung mit schnellstmöglicher Verdichtung zur Absperrung um das Luftfahrzeug mit einem Radius von 300 bis 400 m durchzuführen. Bei Luftfahrzeugen mit Bordwaffen ist der Gefahrenbereich nach vorne besonders zu beachten. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, zum Beispiel Räumung gefährdeter Bereiche, zu prüfen. Die Unfallstelle ist so abzusperren, dass diejenigen Beweisgegenstände, die für die Aufklärung der Unfallursache(n) von Bedeutung sind (zum Beispiel Flugzeugtrümmer), nicht vorzeitig in ihrer Lage verändert oder entwendet werden. Dabei ist ferner sicherzustellen, dass Unbeteiligte nicht durch Unfallfolgen (Brand, Explosion, Einsturz von Bauwerken) gefährdet werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass explosionsfähige Gase in der Regel schwerer als Luft sind und sich in Senken sammeln und konzentrieren können. Mögliche Zündquellen sind fernzuhalten. Die Umgebung der Unfallstelle kann durch verstreute radioaktive Ladung oder durch zerstörte Bordinstrumente kontaminiert sein. Von verstreuter Ladung mit gefährlichen Gütern können auch nach Stunden noch Gefahren durch verzögert einsetzende gefährliche Reaktionen entstehen (Lithium-Batterien, Peroxide, selbsterhitzungsfähige Stoffe etc.). Die Unfallstelle, die Unfallspuren sowie sämtliche Wrackteile, Trümmerstücke und sonstiger Inhalt des Luftfahrzeugs dürfen bis zur Freigabe durch den Untersuchungsführer der BFU nicht berührt oder verändert werden. Gestattet sind lediglich:
Zur Unfallstelle sind Mitglieder der Besatzung des verunglückten Luftfahrzeugs und Beauftragte der betroffenen Fluggesellschaften, Vertreter von Luftfahrzeugherstellerfirmen oder sonstige Personen (ausgenommen Rettungsdienstpersonal) nur im Benehmen mit der Staatsanwaltschaft und dem Untersuchungsführer der BFU zuzulassen. Die Zufahrtswege und Rettungswege zur Unfallstelle sind schnellstmöglich freizumachen und freizuhalten.
5.3 Rettungsmaßnahmen und Hilfe bei Flugunfällen, einschließlich Unfälle mit militärischen Luftfahrzeugen und Ultraleichtflugzeugen
Hinweise zum Verhalten an der Unfallstelle, Sofortmaßnahmen und Erste Hilfe, insbesondere auch bei Unfällen mit militärischen Luftfahrzeugen, an und in denen Kampfmittel und Schleudersitzsysteme verbaut sind, sind im Intranetangebot der Bayerischen Polizei (nur für Polizeiangehörige) unter http://www.intrapol.intra.polizei.bayern.de/verkehr/luftfahrt/850371#fm_Zwischenueberschrift_flex _anchor_0_9 abrufbar. Motordrachen und Ultraleichtflugzeuge mit der Kennung D-MXXX sind in der Regel mit ballistischen Rettungsgeräten ausgestattet. Bei Luftfahrzeugen mit ausländischen Kennungen, also solchen, die nicht mit "D" beginnen, ist anhand des Kennzeichens (zweiter Buchstabe) nicht erkennbar, ob sich ein ballistisches Rettungssystem an Bord befindet. Ebenso sind manche Kleinflugzeuge mit der Kennung D-EXXX der Marke Cirrus und Cessna mit ballistischen Rettungssystemen ausgerüstet. Bei der Annährung an diese Ultraleichtflugzeuge ist darauf zu achten, dass die ballistischen Rettungssysteme aufgrund der Gefahr erheblicher Verletzungen nicht auslösen. Die Rettungssysteme sind mit einem Sprengsatz ausgestattet, der vor Flugbeginn durch das Ziehen eines Sicherungsstiftes aktiviert wird. Vor der Bergung von Personen ist darauf zu achten, dass der Stift wieder eingesetzt bzw. das Rettungssystem durch fachkundige Personen deaktiviert wird. Die Sicherung des Rettungssystems ist nach Möglichkeit zu dokumentieren.
5.4 Aufklärung an der Unfallstelle
Soweit möglich ist - gegebenenfalls durch Befragung der Besatzung oder Rückfrage beim Heimatflughafen - festzustellen,
Um die Halterfeststellung der bei den Luftsportverbänden registrierten Luftfahrzeuge mit den Kennzeichen D-MXXX (Aerodynamisch gesteuerte und gewichtskraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge) auch außerhalb der Bürostunden und an Wochenenden zu ermöglichen, haben der Deutsche Aero Club e. V. (DAEC) und der Deutsche Ultraleichtflugverband e. V. (DULV) jeweils Notrufnummern (siehe Anlage 2) eingerichtet, die es insbesondere den Polizeibehörden erlauben, Halterfeststellungen durchzuführen. Herumliegende Gegenstände sind bis zur Beweissicherung liegen zu lassen. Verstreute Unterlagen aus Papier (Bordbücher usw.), die offensichtlich aus dem Luftfahrzeug stammen, sind den mit der Beweissicherung befassten Personen zu übergeben.
5.5 Beweissicherung
Für die Aufklärung der Unfallursache und des Unfallhergangs sind insbesondere die Beschaffenheit und genaue Lage des verunglückten Luftfahrzeugs, seiner Ladung, von Luftfahrzeugtrümmern, Leichen und Leichenteilen sowie verletzten Personen, ferner Aufzeichnungseinrichtungen des Luftfahrzeugs, Schalterstellungen im Cockpit, die Luftfahrzeugpapiere, Zeugenaussagen und toxikologische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten (wie Blut oder Urin) vor allem des Luftfahrzeugpersonals von Bedeutung. Die schnellstmögliche Dokumentation der Absturzstelle durch Fertigen von Lichtbildern oder beispielsweise Drohnenaufnahmen ist anzustreben.
5.5.1 Sicherstellung von Tonträgern
Die Tonträger der Deutschen Flugsicherung oder einer sonstigen Bodenfunkstelle über den Sprechfunkverkehr mit dem Luftfahrzeug sind sofort sicherzustellen. Der Untersuchungsführer der BFU ist zur Erfüllung seines Untersuchungsauftrags im Benehmen mit der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang befugt, umfangreiche Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere zählen hierzu sofortiger Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeichnungsträgern und sonstigen Aufzeichnungen aus dem Luftfahrzeug und bei der Flugsicherung, Ansichnahme dieser Gegenstände und ihre Auswertung sowie Zugang zu sonstigen Aufzeichnungen und deren Auswertung, soweit dies zur Erreichung des Untersuchungszweckes erforderlich ist. Flight-Recorder, die teilweise auch Flugrouten aufzeichnen, können von der BFU ausgewertet werden.
5.5.2 Vernehmung von Zeugen
Die Polizei hat Unfallzeugen zu ermitteln und zu befragen. Beweisgegenstände dürfen in ihrer Lage nicht verändert werden, bevor nicht die Staatsanwaltschaft und der Untersuchungsführer der BFU zugestimmt haben. Dies gilt nicht, soweit es zur Rettung Verletzter notwendig ist. Die Polizei soll Unfallzeugen im Benehmen mit dem Untersuchungsführer der BFU, möglichst in dessen Gegenwart, vernehmen.
5.5.3 Sicherung von Beweisgegenständen
Beweisgegenstände sind in ihrer ursprünglichen Lage möglichst genau festzuhalten (Markierung im Gelände, Festlegen von Sektoren, Lichtbild- und Videoaufnahmen). Das gilt besonders dann, wenn die Lage von Beweisgegenständen durch Erste-Hilfe-Maßnahmen verändert werden muss. Nach Unfällen von Luftfahrzeugen sind die Beweisgegenstände oft sehr zahlreich, weit um die Unfallstelle verstreut und manchmal sogar unter die Erdoberfläche gelangt. Es ist daher notwendig, bei ihrer Sicherung systematisch vorzugehen, jeden einzelnen Beweisgegenstand kenntlich zu machen und das Gelände vor der Freigabe sorgfältig nach noch nicht entdeckten Trümmern, Effekten der Luftfahrzeuginsassen und dergleichen abzusuchen. Zur Unterstützung bei der Beweissicherung bietet sich der Einsatz von Drohnen und Wärmebildkameras an. Beweisgegenstände sollen möglichst gemeinsam mit dem Untersuchungsführer der BFU untersucht werden.
5.5.4 Identifizierungsmaßnahmen
Die Identifizierung von Leichen obliegt - unbeschadet der Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft ( Nr. 33 ff. RiStBV) - der Polizei. Das BLKA entsendet im Bedarfsfall daktyloskopische Sachverständige, Daktyloskopen und Beamte des Erkennungsdienstes zur Unterstützung bei Identifizierungsaufgaben. Anforderungen können rund um die Uhr an das BLKA, SG 532 - Kriminaldauerdienst, gerichtet werden. Des Weiteren ist beim BLKA das Sachgebiet 521 - Vermisste, unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen (VuT) - für die Informationskoordinierung im Hinblick auf unbekannte Tote und Vermisste und damit einhergehend für die notwendige Erfassung in der Verbunddatei "VERMI/UTOT" zuständig. Davon unberührt bleiben die Regelungen zu den Auskunfts- und Vermisstenstellen sowie zur Vermisstensachbearbeitung (IMS C5-1338-20/HA vom 26. Juli 2019 und IMS IC5-3721.1-19 vom 3. Dezember 1998). Besondere Bedeutung für die Identifizierung unkenntlicher Leichen haben Fingerabdrücke, Fußabdrücke, der Gebissbefund oder -abdruck, Haarproben, Körpergewebe (DNA-fähiges Material zur DNA-Untersuchung) und Effekte, die im Zusammenhang mit den Leichen oder in deren Nähe gefunden wurden. Die Empfehlungen des Handbuchs zur Identifizierung von Katastrophenopfern (DVI Handbuch Interpol 2018) sind zu beachten. Toxikologische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten des Flugpersonals und von Toten sind erforderlich, wenn dadurch Erkenntnisse über den Zustand und das Verhalten vor dem Unfall gewonnen werden können. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Entnahme von Proben wird durch die zur Leichenidentifizierung beigezogenen Gerichtsmediziner, Land- oder Amtsgerichtsärzte oder sonstigen entsprechend ausgebildeten Ärzten durchgeführt. Die Maßnahmen sollten möglichst im Benehmen mit den Sachverständigen des BLKA, Abteilung II - Kriminaltechnisches Institut, getroffen werden, insbesondere dann, wenn auch andere medizinische Asservate für eine toxikologische Untersuchung (zum Beispiel Kohlenmonoxid) von Bedeutung sein können. Bei schweren Flugunfällen sollten Sachverständige des BLKA, Abteilung II - Kriminaltechnisches Institut, angefordert werden. Die toxikologischen Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und sonstigen medizinischen Asservaten werden im BLKA durchgeführt, dem diese unverzüglich zu übersenden sind. Für die Feststellung von Alkohol im Blut gelten die hierzu erlassenen Vorschriften. Werden bei den Instituten für Rechtsmedizin Sektionen durchgeführt, so sollen dort auch die toxikologischen Untersuchungen der Körperflüssigkeiten erfolgen. Bei hohem Probenaufkommen soll ebenfalls ein Teil der Untersuchungen den Instituten für Rechtsmedizin und gegebenenfalls dem Zentrum für Luft- und Raumfahrtmedizin der Luftwaffe übergeben werden. Die Identifizierung von Toten nach schweren Unglücksfällen kann durch die Identifizierungskommission (IDKO) des BKA wirksam unterstützt werden. Ihr gehören Beamte des BKA sowie Rechtsmediziner, Zahnärzte und Obduktionsassistenten an. Die IDKO wird nach Aufruf zugewiesen und nimmt ihren Arbeitsbereich selbstständig wahr. Von der IDKO werden vor Ort mit kriminalistischem Fachwissen alle Befunde erhoben, die zur Identifizierung von Opfern oder Vermissten beitragen können. Hinzu kommt die rechtsmedizinische Begutachtung zur Erstellung einer ausführlichen Personenbeschreibung, die Feststellung besonderer Merkmale am und im Körper, die Erstellung des Zahnstatus sowie die Erlangung von Gewebeproben für eine evtl. erforderliche DNA-Analyse. Der Einsatz der IDKO zur Unterstützung der Länder ist in § 35 des BKA-Gesetzes geregelt und erfolgt auf Anforderung über das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Lagezentrum Bayern. Nähere Einzelheiten zum genauen Kräfteansatz und -einsatz der IDKO klärt ein "Vorauskommando", das sich nach Anforderung unverzüglich zum Schadensort begibt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Anforderung der IDKO bei einer Großschadenslage auch bei einer relativ geringen Opferanzahl möglich und sinnvoll sein kann (zum Beispiel, wenn bei ausländischen Betroffenen umfangreiches Vergleichsmaterial im Ausland zu erheben ist).
5.6 Absuche nach verstreutem Gefahrgut und Messung radioaktiver Kontamination
Bestehen Anhaltspunkte, dass die Umgebung der Unfallstelle durch beschädigte Versandstücke mit Gefahrgut - insbesondere zerstreute radioaktive Ladung - oder durch zerstörte Bordinstrumente kontaminiert ist oder dass scheinbar intaktes Gefahrgut verstreut wurde, hat der nächstgelegene GG-SBC-Trupp oder SBC-Trupp der Polizei die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Strahlungsmessungen und die Gewährleistung der Personendosimetrie der Einsatzkräfte, durchzuführen und den Örtlichen Einsatzleiter zu beraten. Kann eine entsprechend ausgerüstete Feuerwehr diese Aufgabe zeitnäher erledigen, so ist auch diese zu alarmieren; gegebenenfalls sind weitere Sachverständige, zum Beispiel das Landesamt für Umwelt, hinzuzuziehen. Bei Unfällen mit radioaktiven Stoffen ist in jedem Fall das Landesamt für Umwelt zu informieren. Beim Auffinden von Gefahrgut oder Überresten von Verpackungen ist der Untersuchungsführer des BFU sofort zu informieren. Insbesondere sind vorhandene Regelungen zu Asservatentransporten zu beachten. Strahlendosimeter können bei der Auswertungsstelle (AWST) der Mirion Technologies GmbH, https://www.auswertungsstelle.de/die-awst/index.html, bezogen werden.
5.7 Freigabe (vgl. § 13 FlUUG)
Über die Freigabe der Unfallstelle nach § 13 FlUUG, des Luftfahrzeugs, des Wracks oder seiner Teile, der Ladung und etwaiger Opfer entscheidet der Untersuchungsführer der BFU in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Staatsanwaltschaft und der zuständigen Einsatzzentrale der Bayerischen Landespolizei. Sofern es sich um ein Militärflugzeug handelt, ist die Zustimmung des Landeskommandos Bayern einzuholen.
6. Schlussbericht
Die endsachbearbeitende Polizeidienststelle hat einen schriftlichen Schlussbericht mit dem Inhalt nach Anlage 1 zu erstatten an
7. Weiterleitung von Sofortanzeigen des Luftfahrzeugführers
Unberührt bleibt die Pflicht der örtlich zuständigen Polizeidienststellen, Sofortanzeigen des Luftfahrzeugführers nach § 7 der Luftverkehrs-Ordnung über das Landeskriminalamt an die BFU sowie darüber hinaus an die unter Nr. 2.3 genannten Stellen weiterzuleiten.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2030 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. August 2020 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Juli 1976 (MABl. S. 705), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 9. April 1986 (MABl. S. 213) geändert worden ist, außer Kraft.
| Verständigungen und Sofortmaßnahmen nach Unfällen mit Luftfahrzeugen Inhalt der Sofortmeldung | Anlage 1 (zu Nr. 2.2) |
Nach Möglichkeit soll die Meldung bereits folgende Angaben beinhalten:
| Verständigungen und Sofortmaßnahmen nach Unfällen mit Luftfahrzeugen Erreichbarkeiten (Stand Juli 2020) | Anlage 2 (zu Nr. 2.3) . |
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Organisation |
Erreichbarkeit |
Besonderheiten |
| Bayer. Landeskriminalamt Kriminaldauerdienst | Maillingerstr. 15 80636 München Tel. 089 1212-2060 | |
| Deutscher Aero Club e. V. (DAEC) | Hermann-Blenk-Str. 28 38108 Braunschweig Tel. 0174 19 28.800 | Notrufnummer |
| Deutscher Ultraleichtflugverband e. V. (DULV) | Mühlweg 9 71577 Großerlach-Morbach Tel. 0172 62 31.038, 0172 56 74.899 oder 0172 52 91.019 | Notrufnummern |
| Bundesstelle für
Flugunfalluntersuchung (BFU) | Hermann-Blenk-Str. 16 38108 Braunschweig Tel. 0531 3548-0 Fax 0531 3548-246 | 24/7 erreichbar |
| Mirion Technologies (AWST) GmbH Auswertungsstelle für Strahlendosimeter | Otto-Hahn-Ring 6 81739 München Tel. 089 3187-2220 | vormals Helmholtz Zentrum |
| SAR-Leitstelle Münster | Manfredvon-Richthofen-Str. 8 - 20 48145 Münster Tel. 0251 135757 und 0251 135758 Fax 0251 135759 | Notrufnummern |
| Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) center-Niederlassung München | Flughafen München FJS Nordallee 34 85356 München Tel. 089 9780-0 (Vermittlung), 089 9780-330 (Wachleiter), Fax 089 9701419 | |
| Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern Luftsicherheitsstelle | Terminalstr.
Mitte 18 MAC Süd 85356 München Tel. 089.975-90400 Fax 089.975-90406 (Einsatzzentrale am Flughafen München) | Unfälle von Luftfahrzeugen in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben |
| Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern | Flughafenstr. 118 90411 Nürnberg Tel. 0911 52700-0 Fax 0911 364446 | Unfälle von Luftfahrzeugen in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken oder Unterfranken |
| Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, über Lagezentrum Bayern | Lazarettstr. 67 80636 München Tel. 089 2192-3871 Fax 089 2192-13871 | Unfälle von Verkehrsflugzeugen oder Unfälle auf den Verkehrsflughäfen München, Memmingen oder Nürnberg |
| Verkehrsleitung des nächsten Flughafens | wenn ein Verkehrsflugzeug verunglückt | |
| Bundespolizei | Bundespolizeidirektion München Lage- und Einsatzzentrale Infanteriestr. 6 80797 München Tel. 089 12149-1111 Bundespolizei Fliegerstaffel Oberschleißheim Jägerstr. 5 85764 Oberschleißheim Tel. 089 3157240 Fax 089 315724-2499 | wenn es sich um ausländische Luftfahrzeuge oder um solche unbekannter Herkunft handelt oder
wenn ein Luftfahrzeug der Bundespolizei verunglückt ist oder sein könnte |
| Landeskommando Bayern | Ingolstädter Str. 240 80939 München Tel. 089 31680 (Vermittlung) oder 089 3168-6333 (Lagezentrum) | wenn ein Militärfahrzeug oder ein Flugzeug, das ein Militärfahrzeug sein könnte, verunglückt ist |
| Direktion der Bayer. Grenzpolizei | Spitalhofstr. 94 94032 Passau Tel. 0851 21363-0 Außerhalb der Bürozeiten Polizeipräsidium Niederbayern Sachgebiet Einsatzzentrale Tel. 09421.868-1410 Fax 09421.868-1429 | wenn es sich um ausländische Luftfahrzeuge oder um solche unbekannter Herkunft handelt |
| zuständige Behörde des Zollgrenzdienstes | wenn es sich um ausländische Luftfahrzeuge oder um solche unbekannter Herkunft handelt | |
| zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung | wenn ein Verkehrsflugzeug einer ausländischen Fluggesellschaft oder ausländische Fluggäste verunglückt sind | |
| Bayerisches Landesamt für Umwelt | Bürgermeister-Ulrich-Str. 160 86179 Augsburg Tel. 0821 9071-0 |
| ENDE | |