Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Vom 30. November 2011
(Brem.GBl. Nr. 41 vom 21.12.2011 S. 450)



Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 287) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:

Artikel 1

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 24

24. Offshore-Verkehr
Fahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Vorräten, Material und Ausrüstung zu meerestechnischen Einrichtungen (Offshore-Anlagen) eingesetzt werden.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 25 bis 27 werden Nummern 24 bis 26.

c) Nach der neuen Nummer 26 wird folgende Nummer 27 eingefügt:

"27. ESI
Der Environmental Ship Index (ESI) dient als Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Schadstoffemission der Schiffe über den IMO-Regelungen."

2. §§ 6 bis 9 erhalten folgende Fassung:

alt neu
  § 6 Raumgebühr 08 10a

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 100.000 BRZ wird für einen Zeitraum von sieben Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro 100 BRZ
Short Sea Verkehre  
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 2,86
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 5,84
Fahrzeuge über 14.000 BRZ 7,37
Offshore-Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 6,69
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 8,57
Fahrzeuge über 14.000 BRZ 10,78
Europaverkehr  
Trampverkehr  
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 10,39
Fahrzeuge über 7.000 BRZ 21,75
Linienverkehr/Spezialverkehr  
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 5,30
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 10,61
Fahrzeuge über 14.000 BRZ 15,90
Tankfahrzeuge  
Fahrzeuge bis 700 BRZ 13,79
Fahrzeuge über 700 BRZ 23,34
Autocarrier 3,08
Ro-Ro Fahrzeuge 3,92
Fahrzeuge mit Schüttgut 11,94
Überseeverkehr  
Trampverkehr  
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ 19,63
Fahrzeuge über 4.000 BRZ 39,15
Linienverkehr/Spezialverkehr  
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ 10,08
Fahrzeuge über 4.000 BRZ 20,31
Tankfahrzeuge  
Fahrzeuge bis 700 BRZ 25,56
Fahrzeuge über 700 BRZ 43,50
Autocarrier  
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 5,09
Fahrzeuge über 10.000 BRZ 8,33
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 9,28
Fahrzeuge über 10.000 BRZ 11,40
Fahrzeuge mit Schüttgut 26,42
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe 24,18
Fahrgastschiffe 20,90
Ermäßigungen
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen) 50%
Welcome-Tarif (1. Reise) 50%
3.-10. Reise 25%
11. - 20. Reise 30%
21. - 30. Reise* 40%
Ab 31. Reise* 50%
* Ab 1. Reise
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen 11,94
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen
Ein Weserhafen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ 10,61
Fahrzeuge über 4.000 BRZ 22,60
Zwei Weserhäfen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ 7,21
Fahrzeuge über 4.000 BRZ 15,07

§ 7 Liegegeld 06 08

Ein Liegegeld ist von Fahrzeugen im See- und Binnenverkehr, die nicht umschlagen, für einen Zeitraum von 14 Tagen zu entrichten.

Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebührensatz in EURO
Fahrzeuge im Seeverkehr pro 100 BRZ 5,00
Fahrzeuge im Binnenverkehr ab dem 15. Tag pro Tonne Tragfähigkeit 0,05

§ 8 Hafengeld 08 10a

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.

Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebührensatz in EURO
Fahrzeuge im Binnenverkehr pro Anlauf 27,50
maximal pro Monat 275,00

§ 9 Nutzungsgebühr 08

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von

1 Fahrgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit.

Bemessungsgrundlage Zugelassene Personen 1.-5.mal pro Nutzung/Jahr in EURO 6.-10.mal pro Nutzung/Jahr in EURO 11.-15.mal pro Nutzung/Jahr in EURO Ab 16.mal Nutzung Jahrespauschalgebühr in EURO
bis 100 25,50 20,00 10,00 153,00
101 bis 200 35,00 27,50 17,50 175,00
über 200 51,00 41,00 38,00 300,00

2 sonstigen Nutzern der Anlagen und Wasserflächen

Bemessungsgrundlage Gebührensatz in EURO
Hafenfahrzeuge  
Jahrespauschalgebühr  
Je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit 75,26
Zzgl. für je angefangene 100 t Tragfähigkeit 37,63
   
Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht  
Jahrespauschalgebühr  
Je Barge bis 500 t Tragfähigkeit 91,52
Je Barge über 500 t Tragfähigkeit 182,84
   
Seeschiffsassistenzschlepper  
Jahrespauschalgebühr 382,75
   
Bunkerboote  
Jahrespauschalgebühr 382,75
   
Sportfahrzeuge  
Für jeden angefangenen Monat Liegezeit 20,00

 

" § 6 Raumssgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 110.000 BRZ wird für einen Zeitraum von sieben Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro 100 BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 2,86
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 5,84
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 7,37
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 8,90
Offshore-Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 6,89
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 8,83
Fahrzeuge über 14.000 BRZ 11,10
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 10,70
Fahrzeuge über 7.000 BRZ 22,40
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 5,30
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 10,61
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 15,90
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 18,55
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 14,20
Fahrzeuge über 700 BRZ 24,04
Autocarrier
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 3,15
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ 3,40
Fahrzeuge über 40.000 BRZ 3,90
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 3,90
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 3,92
Fahrzeuge über 20.000 BRZ 4,40
Fahrzeuge mit Schüttgut 12,30
Überseeverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ 20,22
Fahrzeuge über 4.000 BRZ 40,33
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 20,31
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ 21,00
Fahrzeuge über 50.000 BRZ 21,50
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 26,33
Fahrzeuge über 700 BRZ 44,81
Autocarrier
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ 8,40
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ 9,00
Fahrzeuge über 70.000 BRZ 9,40
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 9,56
Fahrzeuge über 10.000 BRZ 11,74
Fahrzeuge mit Schüttgut 27,21
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe 24,91
Fahrgastschiffe 21,53
Ermäßigungen
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen) 50%
Welcome-Tarif (1.Reise) 50%
3. bis 10. Reise 25%
11. bis 20. Reise 30%
21. bis 30. Reise * 40%
Ab 31. Reise * 50%
Fahrzeuge, die ausschließlich den 12,30
Weserhafen Bremen Hemelingen
anlaufen
Fahrzeuge, bei Anlauf von
öffentlichen niedersächsischen
Weserhäfen
Ein Weserhafen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ 10,93
Fahrzeuge über 4.000 BRZ 23,28
Zwei Weserhäfen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ 7,43
Fahrzeuge über 4.000 BRZ 15,52
*) Ab 1. Reise

§ 7 Liegegeld

Das Liegegeld ist von Fahrzeugen im See- und Binnenverkehr, die nicht umschlagen, für einen Zeitraum von 14 Tagen zu entrichten.

Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Seeverkehr pro 100 BRZ 5,15
Fahrzeuge im Binnenverkehr ab dem 15. Tag pro Tonne Tragfähigkeit 0,05

§ 8 Hafengeld

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.

Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Binnenverkehr pro Anlauf 28,33
maximal pro Monat 283,25

§ 9 Nutzungsgebühr

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von

1. Fahrgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit.

Bemessungsgrundlage 1. bis 5.mal pro Nutzung/Jahr in Euro 6. bis 10.mal pro Nutzung/Jahr in Euro 11. bis 15.mal pro Nutzung/Jahr in Euro Ab 16.mal Nutzung Jahrespauschalgebühr in Euro
bis 100 26,27 20,60 10,30 157,59
101 bis 200 36,05 28,33 18,03 180,25
über 200 52,53 42,23 39,14 309,00

2. sonstigen Nutzern der Anlagen und Wasserflächen

Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Hafenfahrzeuge
Jahrespauschalgebühr
Je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit 77,52
Zzgl. für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit 38,76
Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht
Je Barge bis 500 t Tragfähigkeit 94,27
Je Barge über 500 t Tragfähigkeit 188,33
Seeschiffsassistenzschlepper
Jahrespauschalgebühr 421,03
Bunkerboote
Jahrespauschalgebühr 394,24
Sportfahrzeuge
Für jeden angefangenen Monat Liegezeit 20,60

 

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. Für Verholungen von Pontons (Windkraft) wird ein Lotsgeld von 360 Euro erhoben."

bb) Die bisherigen Nummer 5 bis 7 werden Nummern 6 bis 8; in der neuen Nummer 6 wird die Angabe "Nummern 1 bis 4" durch die Angabe "Nummern 1 bis 5" ersetzt.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.
Nummer Berechnungsmaßstab BRZ Betrag
in EURO
1.1 bis 2.000 34,00
1.2 von 2.001 - 5.000 57,00
1.3 von 5.001 - 10.000 93,00
1.4 von 10.001 - 20.000 164,00
1.5 von 20.001 - 30.000 211,00
1.6 über 30.000 260,00

 

" 1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.
Nummer Berechnungsmaßstab BRZ Betrag in Euro
1.1 bis 2.000 36,00
1.2 von 2.001 bis 5.000 60,00
1.3 von 5.001 bis 10.000 98,00
1.4 von 10.001 bis 20.000 171,00
1.5 von 20.001 bis 30.000 221,00
1.6 über 30.000 271,00

 

bb) In Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter "Werftschiffe und" gestrichen.

c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "71" durch die Angabe "75" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "71" durch die Angabe "75" ersetzt.

cc) In Buchstabe c wird die Angabe "71" durch die Angabe "75" ersetzt und die Angabe " 54 " durch die Angabe "56" ersetzt.

dd) In Buchstabe d wird die Angabe " 71 " durch die Angabe "75" ersetzt.

ee) In Buchstabe e wird die Angabe "71" durch die Angabe "75" ersetzt.

4. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8)
Gebührenermäßigung

1. Mehrverkehr

1.1 Voraussetzung für eine Raumgebührenermäßigung ist der nachgewiesene Mehrverkehr.

1.2 Mehrverkehr eines Reeders/Charterers ist die Entstehung von Mehreinnahmen bei der Raumgebühr durch

  1. Einsatz größerer Schiffe,
  2. Einrichtung neuer Verkehre oder
  3. Steigerung der Anläufe

im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Diese Überprüfung nimmt bremenports vor.

1.3 Die Ermäßigung beträgt maximal 50% auf die zu zahlende Raumgebühr für den ermittelten Mehrverkehr.

2. ESI (Environmental Ship Index)

2.1 Voraussetzung für eine Raumgebührenermäßigung für umweltfreundliche Schiffe ist die Vorlage des ESI-Zertifikates der WPCI (World Ports Climate Initiative).

2.2 Insgesamt 25 Schiffe mit den besten ESI-Punkten 20 erhalten folgenden Rabatt:

  1. Schiffe mit 20 bis 30 ESI-Punkten erhalten 5% Rabatt pro Anlauf;
  2. Schiffe ab 31 ESI-Punkten erhalten 10% Rabatt pro Anlauf.

Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.

3. Krisenrabatt

Voraussetzung für eine Raumgebührenermäßigung ist der Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage des Reeders im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Die Überprüfung nimmt bremenports vor."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.