Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung und der Bremischen Hafenordnung

Vorn 23. November 2016
(Brem.GBl. Nr. 116 vom 05.12.2016 S. 824)



Aufgrund des § 16 Absatz 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet und aufgrund des § 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Februar 2016 (Brem.GBl. S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:

17. Werft- und Reparaturschiffe
Fahrzeuge, die zur Durchführung von Reparaturen durch Werften oder Reparaturbetriebe in den Bremischen Häfen liegen. Dies umfasst auch Schiffsneubauten, die zur Erstausrüstung außerhalb einer Werftanlage in den Bremischen Häfen liegen."

b) Die bisherigen Nummern 17 bis 34 werden Nummern 18 bis 35.

2. § 3 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Fahrzeuge im Überseeverkehr zahlen beim 2. Anlauf innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend 50% des jeweiligen Gebührensatzes. "(5) Fahrzeuge im Überseeverkehr erhalten für ihren zweiten Anlauf innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend einen Rabatt von 50 Prozent auf die Raumgebühr. Die Frist beginnt am Tag des ersten Auslaufens und endet am Tag des zweiten Einlaufens."

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Raumgebühr 08 10a 11 12 13a 14 15

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 125.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,0316
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 0,0645
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 0,0813
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 0,0982
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,1181
Fahrzeuge über 7.000 BRZ 0,2472
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,0585
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 0,1171
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 0,1755
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 0,2048
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,1568
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,2654
Autocarrier
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,0347
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ 0,0375
Fahrzeuge über 40.000 BRZ 0,0430
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 0,0430
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,0432
Fahrzeuge über 20.000 BRZ 0,0486
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,1358
Überseeverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ 0,2233
Fahrzeuge über 4.000 BRZ 0,4451
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,2242
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ 0,2317
Fahrzeuge über 50.000 BRZ 0,2374
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,2906
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,4945
Autocarrier
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ 0,0927
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ 0,0993
Fahrzeuge über 70.000 BRZ 0,1037
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 0,1056
Fahrzeuge über 10.000 BRZ 0,1295
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,3004
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe 0,2750
Fahrgastschiffe 0,2356
Ermäßigungen
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen)
Welcome-Tarif (1.Reise) 50
3.-10. Reise 25
11. - 20. Reise 30
21. - 30. Reise* 40
Ab 31. Reise* 50
*Ab 1. Reise
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen 0,1358
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen
Ein Weserhafen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ 0,1207
Fahrzeuge über 4.000 BRZ 0,2569
Zwei Weserhäfen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ 0,0819
Fahrzeuge über 4.000 BRZ 0,1714
" § 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 125.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,0319
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 0,0651
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 0,0821
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 0,0992
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,1193
Fahrzeuge über 7.000 BRZ 0,2497
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,0591
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 0,1183
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 0,1773
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 0,2068
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,1584
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,2681
Autocarrier
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,0350
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ 0,0379
Fahrzeuge über 40.000 BRZ 0,0434
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 0,0434
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,0436
Fahrzeuge über 20.000 BRZ 0,0491
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,1372
Überseeverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ 0,2255
Fahrzeuge über 4.000 BRZ 0,4496
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,2264
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ 0,2340
Fahrzeuge über 50.000 BRZ 0,2398
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,2935
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,4994
Autocarrier
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ 0,0936
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ 0,1003
Fahrzeuge über 70.000 BRZ 0,1047
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 0,1067
Fahrzeuge über 10.000 BRZ 0,1308
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,3034
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe 0,2778
Fahrgastschiffe 0,2380
Ermäßigungen
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen) 50 %
Welcome-Tarif (1.Reise) 50 %
3.-10. Reise 25 %
11. - 20. Reise 30 %
21. - 30. Reise * 40 %
Ab 31. Reise * 50 %
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen 0,1372
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen
Ein Weserhafen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ 0,1219
Fahrzeuge über 4.000 BRZ 0,2595
Zwei Weserhäfen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ 0,0827
Fahrzeuge über 4.000 BRZ 0,1731
*Ab 1. Reise

4. § 6a Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen folgende Gebühren:
Gebührentatbestand Zeitraum Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro pro BRZ
Installationsschiffe für maximal 2 Tage 0,5158
Besondere Fahrzeuge für maximal 5 Tage 0,0397
Sonstige Fahrzeuge und Einheiten für maximal 5 Tage bis 1.000 BRZ 1,5300
über 1.000 BRZ 0,0397

Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet.

(2) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Hafenanlauf, wenn sie in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ
Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten 0,0306
"(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen folgende Gebühren:
Gebührentatbestand Zeitraum Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro pro BRZ
Installationsschiffe für maximal 2 Tage pro angefangenen Tag 0,5210
Besondere Fahrzeuge für maximal 5 Tage pro angefangenen Tag 0,0401
Sonstige Fahrzeuge und Einheiten für maximal 5 Tage bis 1.000 BRZ über 1,5453
pro angefangenen Tag 1.000 BRZ 0,0401

Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet.

(2) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Hafenanlauf, wenn sie in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ
Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten 0,0309

5. § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 Liegegeld 06 08 11 12 14

(1) Von Fahrzeugen im Seeverkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten. Fahrzeuge der Offshore-Industrie, zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach § 6a gebührenpflichtig sind.

Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Seeverkehr und Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind bis zu 7 Tagen und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50 Euro 0,0520
ab dem 8. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro 0,0572
ab dem 15. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro 0,0686
ab dem 22. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro 0,0823

(2) Von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen ist folgendes Liegegeld zu entrichten.

Gebührentatbestand Zeitraum Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Binnenverkehr ab dem 15. Tag pro 14 Tage pro Tonne Tragfähigkeit 0,0500
Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe pro angefangener Tag pro Meter Länge über alles 1,0000

(3) Fahrzeuge, die im Fischereihafen Bremerhaven liegen und vor dem 1. Januar 2013 über eine gültige Liegeplatzgenehmigung verfügten, können anstelle der täglichen Gebühr nach Absatz 2 auf Antrag eine Monatspauschale oder eine Jahrespauschale pro Kalenderjahr zahlen. Die Monatspauschale beträgt den 15-fachen Satz der Tagesgebühr nach Absatz 2 und die Jahrespauschale das 6-fache der Monatspauschale.

" § 7 Liegegeld

(1) Von Fahrzeugen im Seeverkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten. Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach § 6a gebührenpflichtig sind.

Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Seeverkehr und Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind bis zu 7 Tagen und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50 Euro 0,0525
ab dem 8. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro 0,0578
ab dem 15. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro 0,0693
ab dem 22. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro 0,0831

(2) Werft- und Reparaturschiffe zahlen 50 Prozent des Liegegeldes nach Absatz 1.

(3) Von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen ist folgendes Liegegeld zu entrichten.

Gebührentatbestand Zeitraum Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Binnenverkehr ab denn 15. Tag pro 14 Tage pro Tonne Tragfähigkeit 0,0505
Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe pro angefangener Tag pro Meter Länge über alles 1,0100

6. § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Hafengeld 08 10a 11 13a 14 15

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.

Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Binnenverkehr pro Anlauf 33,00
maximal pro Monat 330,00
" § 8 Hafengeld

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.

Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Binnenverkehr pro Anlauf
maximal pro Monat
33,33
333,30

7. § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Nutzungsgebühr 08 11 12 13a 14 15

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von:

  1. Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit. Die Jahresgebühr beträgt 3,15 Euro je zugelassenen Passagier.
  2. sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen
Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
b
Jahrespauschalgebühr
je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit 86,98
zzgl. für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit 43,49
Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht
je Barge bis 500 t Tragfähigkeit 105,78
je Barge über 500 t Tragfähigkeit 211,31
Seeschiffsassistenzschlepper
Jahrespauschalgebühr 517,00
Lotsenversetzboote
Jahrespauschalgebühr 517,00
Bunkerboote
Jahrespauschalgebühr 442,34
Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen
je m2 und Monat,
mindestens 60,00 Euro pro Monat
0,50
" § 9 Nutzungsgebühr

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von:

  1. Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit. Die Jahresgebühr beträgt 3,31 Euro je zugelassenen Passagier.
  2. sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen
Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Hafenfahrzeuge
Jahrespauschalgebühr
je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit 87,85
zzgl. für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit 43,93
Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht
je Barge bis 500 t Tragfähigkeit 106,84
je Barge über 500 t Tragfähigkeit 213,42
Seeschiffsassistenzschlepper
Jahrespauschalgebühr 522,17
Lotsenversetzboote
Jahrespauschalgebühr 522,17
Bunkerboote
Jahrespauschalgebühr 446,76
Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen
je m2 und Monat, mindestens 63,00 Euro pro Monat 0,53

8. § 10 wird wie folt gefasst:

alt neu
§ 10 Abfallentsorgung 08 10a 12 13a 15

(1) Die Schiffsabfallentsorgung für hausmüllähnliche Schiffsabfälle wird für einen Zeitraum von jeweils 48 Stunden zu nachstehenden Gebührensätzen durchgeführt:

Gebührentatbestand Behältnis a´ 120 l Gebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Seeverkehr
bis 500 BRZ 1 10,88
von 501 BRZ bis 1.500 BRZ 1 11,53
von 1.501 BRZ bis 2.500 BRZ 1 19,05
von 2.501 BRZ bis 3.500 BRZ 2 38,09
von 3.501 BRZ bis 6.000 BRZ 4 76,18
ab 6.001 BRZ 6 114,27
Jedes weitere Behältnis 1 10,37
Auflieger (auf Antrag) 1 9,95

Hausmüllähnliche Schiffsabfälle sind nichtüberwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, insbesondere Lebensmittelabfälle und Verpackungsmaterial ohne schädliche Anhaftungen einschließlich Plastik.

(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung zu entrichten:

Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Seeschiffe pro BRZ

mindestens 31,50 Euro, höchstens 450,00 Euro

0,0090
Aurocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ
mindestens 15,75 Euro, höchstens 225,00 Euro
0,0045

Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle.

" § 10 Abfallentsorgung

(1) Für die Entsorgung der hausmüllähnlichen und sonstigen im Schiffsbetrieb anfallenden Abfälle, die der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl.1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, werden für einen Zeitraum von jeweils 72 Stunden nachstehende Gebührensätzen erhoben.

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Seeverkehr
bis 1.500 BRZ 24,20
ab 1.501 BRZ bis 2.500 BRZ 32,27
ab 2.501 BRZ bis 3.500 BRZ 64,47
ab 3.501 BRZ bis 6.000 BRZ 107,47
ab 6.001 BRZ bis 10.000 BRZ 125,37
ab 10.001 BRZ bis 30.000 BRZ 131,38
über 30.001 BRZ 149,29

(2) Schiffe, die die Gebühr nach Absatz 1 entrichten, werden folgende Behältnisse für die getrennte Abfallentsorgung zur Verfügung gestellt.

Schiffe bis 3.500 BRZ

Kategorie nach MARPOL Anlage V Abfallkategorie Behältergröße
A Plastik 120 l
B Lebensmittelabfälle 120 l
C Hausmüll - Papier 120 l
C Hausmüll - Glas 120 l
C Hausmüll - Metall 120 l
F Kontaminierte Aufsaugmaterialien 120 l

Schiffe ab 3.501 BRZ

Kategorie nach MARPOL Anlage V Abfallkategorie Behältergröße
A Plastik 240 l
B Lebensmittelabfälle 240l
C Hausmüll - Papier 240 l
C Hausmüll - Glas 240 l
C Hausmüll - Metall 240 l
F Kontaminierte Aufsaugmaterialien 240 l

Zusätzlich können Schiffe Speiseöle in Behältern von nicht mehr als 30 l Fassungsvermögen kostenlos entsorgen. Die Behälter sind vom Schiff zu stellen. Die Höchstentsorgungsmenge liegt bei Schiffen bis 3.500 BRZ bei 30 Litern und bei Schiffen ab 3.501 BRZ bei 60 Litern.

(3) Schiffe, die die Behälter nach Absatz 2 bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwenden, erhalten auf Anforderung zusätzlich jeweils einen der folgenden Behälter kostenlos.

Kategorie nach MARPOL Anlage V Abfallkategorie Behältergröße
E Asche aus Verbrennungsanlagen 240 l
F Gemischte Betriebsabfälle 1.100 l

(4) Zusätzlich zu den Behältern nach Absatz 2 und 3 können weitere Behälter angefordert werden. Folgende Gebühren werden dafür erhoben.

Kategorie nach MARPOL Anlage V Abfallkategorie Behältergröße Gebührensatz in Euro
A Plastik 240 l 18,10
B Lebensmittelabfälle 240 l 20,90
C Hausmüll - Papier 240 l 10,40
C Hausmüll - Glas 240 l 10,40
C Hausmüll - Metall 240 l 7,40
D Speiseöl 30 l 15,70
F Kontaminierte Aufsaugmaterialien 240 l 20,80
E Asche aus Verbrennungsanlagen 240 l 28,90
F Gemischte Betriebsabfälle 1.100 l 35,00

Die Behälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu 30 Litern sind vom Schiff zu stellen.

(5) Schiffe, die die Behälter nach Absatz 2 und Absatz 4 nicht bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwenden, müssen für den erhöhten Entsorgungsaufwand für einen Zeitraum von 72 Stunden eine zusätzliche Gebühr entrichten.

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
Schiffe bis 3.500 BRZ 20,60
Schiffe ab 3.501 BRZ 34,40

(6) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung zu entrichten.

Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Seeschiffe pro BRZ
mindestens 42,00 Euro, höchstens 600,00 Euro
0,0120
Aurocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ
mindestens 21,00 Euro, höchstens 300,00 Euro
0,0060

Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle."

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Raumgebühr" durch die Wörter "Entrichtung der Gebühren" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 6

6. Neubauten und Reparaturschiffe in Werftregie.

wird gestrichen.

10. Dem § 12 wird folgender Absatz 11 angefügt:

"(11) Bei Lotsungen für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Lotsen annehmen müssen, ist das Beratungsgeld nach Absatz 7 Nummer 1 bis 5, das zusätzliche Beratungsgeld nach Absatz 8, das Wartegeld nach Absatz 9 sowie die Fahrtkosten nach Absatz 10 Nummer 2 entsprechend der Anzahl der Lotsen zu entrichten."

11. Anlage 3 (zu § 3 Absatz 8) wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "450 Euro" durch die Angabe "500 Euro" und die Angabe "30 Euro" durch die Angabe "45 Euro" ersetzt.

b) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:

alt neu

BRZ Max. Entsorgungsmenge Max. Erstattungsbetrag in Euro
bis 3.500 6 m3 630,00
3.501 bis 6.000 10 m3 750,00
6.001 bis 10.000 15 m3 900,00
10.001 bis 30.000 22 m3 1.110,00
30.001 bis 50.000 30 m3 1.350,00
ab 50.001 50 m3 1.950,00

BRZ Max. Entsorgungsmenge Max. Erstattungsbetrag in Euro
bis 3.500 6 m3 770,00
3.501 bis 6.000 10 m3 950,00
6.001 bis 10.000 15 m3 1.175,00
10.001 bis 30.000 22 m3 1.490,00
30.001 bis 50.000 30 m3 1.850,00
ab 50.001 50 m3 2.750,00

c) In Satz 3 wird die Angabe "200 Euro" durch die Angabe "220 Euro" und die Angabe "1,20 Euro" durch die Angabe "1,80 Euro" ersetzt

Artikel 2
Änderung der Bremischen Hafenordnung

Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237 - 9511-a-3), die zuletzt durch Verordnung vom 29. April 2015 (Brem.GBl. S. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:

17. Werft- und Reparaturschiffe
Fahrzeuge, die zur Durchführung von Reparaturen durch Werften oder Reparaturbetriebe in den Bremischen Häfen liegen. Dies umfasst auch Schiffsneubauten, die zur Erstausrüstung außerhalb einer Werftanlage in den Bremischen Häfen liegen."

b) Die bisherigen Nummern 17 bis 37 werden Nummern 18 bis 38.

2. In § 54 Absatz 5 werden nach dem Wort "Fahrgastschiffen" die Wörter "und Werft- und Reparaturschiffe" eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

ID: 16/1928

ENDE