Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
- Bremen -
Vom 26. November 2025
(Brem.GBl. Nr. 128 vom 29.11.2025 S. 1305, ber. S. 1372, 08.01.2026 ber. S. 1)
Aufgrund des § 16 Absatz 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 374) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:
Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2025 (Brem.GBl. S. 383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3b Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
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| 3. LNG-Rabatt Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG oder Methanol angetrieben werden und über einen ESI-SOx-Wert größer 98 verfügen, erhalten einen Rabatt von 20 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 6.000 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein ESI-Rabatt nach Nummer 2 gewährt wird, wird kein LNG-Rabatt gewährt. | "3. LNG-Rabatt Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG oder Methanol angetrieben werden und ohne Einsatz eines eingebauten Scrubbers (Grundlage hierfür ist der Eintrag auf der ESI-Website) einen ESI-SOx-Wert größer 33 erreichen, erhalten einen Rabatt von 20 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 6.000 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein ESI-Rabatt nach Nummer 2 gewährt wird, wird kein LNG-Rabatt gewährt." |
2. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
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| § 6 Raumgebühr
Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
| " § 6 Raumgebühr
Folgende Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen:
" |
3. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "0,6737" durch die Angabe "0,6959", jeweils die Angabe "0,0518" durch die Angabe "0,0535" und die Angabe "1,9988" durch die Angabe "2,0648" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "0,0398" durch die Angabe "0,0411" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle des Absatz 1 wird jeweils die Angabe "65,00" durch die Angabe "67,00", die Angabe "0,0680" durch die Angabe "0,0702", die Angabe "0,0749" durch die Angabe "0,0774", die Angabe "0,0896" durch die Angabe "0,0926" und die Angabe "0,1075" durch die Angabe "0,1110" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "1,3062" durch die Angabe "1,3493" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "18,66" durch die Angabe "19,28" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "2 909" durch die Angabe "3 005" ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 3 wird die Angabe "4,53" durch die Angabe "4,68" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
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2. Sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen
| "2. Sonstigen Nutzern der Anlagen und Wasserflächen:
" |
7. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
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| § 10 Abfallentsorgung
(1) Für die Entsorgung nicht gefährlicher Betriebsabfälle, die der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBI. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, werden von raumgebührpflichtigen Fahrzeugen für einen Zeitraum von jeweils fünf Tagen nachstehende Gebührensätze erhoben:
(2) Für Kreuzfahrtschiffe, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 100 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Für alle anderen Fahrzeuge im Seeverkehr, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Fahrzeuge, die bereits die Gebühr nach Absatz 1 entrichten, zahlen erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums des Absatzes 1 die Gebühr nach Absatz 2. (3) Fahrzeugen, die die Gebühr nach Absatz 1 oder 2 entrichten, werden folgende Behältnisse für die getrennte Abfallentsorgung zur Verfügung gestellt: Kreuzfahrtschiffe
andere Fahrzeuge im Seeverkehr bis 3.500 BRZ
andere Fahrzeuge im Seeverkehr über 3.501 BRZ
Für die genannten Abfälle können weitere Sammelbehälter kostenlos beim Entsorgungsunternehmen angefordert werden. (4) Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle kann jeweils ein Sammelbehälter kostenlos beim Entsorgungsunternehmen angefordert werden. Kreuzfahrtschiffe
andere Fahrzeuge im Seeverkehr
(5) Von den nachfolgend aufgeführten Abfällen wird jeweils ein von der Fahrzeugbesatzung zur Abholung bereitgestelltes Gebinde, zum Beispiel ein Karton oder Kanister oder ein unverpackter Gegenstand kostenlos entsorgt, wenn die Gebinde oder Gegenstände neben den Sammelbehältern abgestellt werden: Kreuzfahrtschiffe
andere Fahrzeuge im Seeverkehr
(6) Zusätzlich zu in Absatz 4 und 5 aufgeführten Freimengen werden weitere gefährliche Abfälle auf Anforderung zu folgenden Gebührensätzen entsorgt: Kreuzfahrtschiffe
andere Fahrzeuge im Seeverkehr
(7) Fahrzeuge, deren Besatzung die Sammelbehälter nicht bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwendet, müssen für den erhöhten Entsorgungsaufwand eine zusätzliche Gebühr für jeden falsch befüllten Behälter wie folgt entrichten:
(8) Für die Entsorgung ölhaltiger Schiffsbetriebsabfälle, die der Anlage I des MARPOL Übereinkommens unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle, wird bei jedem Hafenanlauf folgende Gebühr erhoben:
(9) Fahrzeuge im Seeverkehr, die eine Gebühr nach Absatz 8 entrichten, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 2, sofern die Entsorgung durch eine Hafenauffangeinrichtung erfolgt, die im Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht wurde. (10) Für die Entsorgung der in Artikel 7 Absatz 3 des CDNI Übereinkommens als Hausmüll bezeichneten Abfälle von Fahrgastschiffen im Binnenverkehr, die über Schlafplätze für Fahrgäste verfügen, wird je Hafenanlauf eine Gebühr von 234,51 Euro erhoben. Das Entsorgungsunternehmen liefert Sammelbehälter für die getrennte Entsorgung von Lebensmittelabfällen, Kunststoff, Papier und Pappe, Glas, Metall sowie Restmüll an den Liegeplatz des Fahrgastschiffs. | " § 10 Abfallentsorgung
(1) Für die Entsorgung der Schiffsabfälle, die der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Übereinkommen) (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, werden von raumgebührpflichtigen Fahrzeugen für einen Zeitraum von jeweils fünf Tagen nachstehende Gebührensätze erhoben:
(2) Für Kreuzfahrtschiffe, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 100 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Für alle anderen Fahrzeuge im Seeverkehr, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Fahrzeuge, die bereits die Gebühr nach Absatz 1 entrichten, zahlen erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums des Absatzes 1 die Gebühr nach diesem Absatz. (3) Fahrzeugen, die die Gebühr nach Absatz 1 oder 2 entrichten, werden Behältnisse für die getrennte Abfallentsorgung entsprechend der Schiffsabfallanmeldung gemäß § 6 des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes zur Verfügung gestellt. Es gelten folgende Freimengen: Kreuzfahrtschiffe
Andere Fahrzeuge im Seeverkehr bis 3.500 BRZ
Andere Fahrzeuge im Seeverkehr über 3.501 BRZ
Auf Anforderung können zusätzliche Abfälle entsorgt werden, pro Fraktion bis zur Höhe der geltenden Freimenge. Für jede dieser Entsorgungen wird eine Gebühr in Höhe von 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 erhoben. (4) Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle können Sammelbehälter über die Schiffsabfallanmeldung gemäß § 6 des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes oder den Beauftragten kostenlos beim Entsorgungsunternehmen angefordert werden. Es gelten folgende Freimengen: Kreuzfahrtschiffe
Andere Fahrzeuge im Seeverkehr
(5) Die nachfolgend aufgeführten Abfälle werden bis zu der in der Tabelle angegebenen Menge kostenlos entsorgt, wenn die Fahrzeugbesatzung diese als Gebinde oder Gegenstand neben dem Sammelbehälter abstellt: Kreuzfahrtschiffe
andere Fahrzeuge im Seeverkehr
(6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 4 und 5 genannten Freimengen können auf Anforderung weitere gefährliche Abfälle entsorgt werden. Die jeweilige Entsorgungsmenge ist dabei auf die geltende Freimenge begrenzt. Für jede dieser Entsorgungen wird eine Gebühr in Höhe von 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 erhoben. (7) Fahrzeuge, deren Besatzung die Sammelbehälter nicht bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwendet, müssen für den erhöhten Entsorgungsaufwand eine zusätzliche Gebühr für jeden falsch befüllten Behälter wie folgt entrichten:
(8) Für die Entsorgung ölhaltiger Schiffsbetriebsabfälle, die der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle, wird bei jedem Hafenanlauf folgende Gebühr erhoben:
(9) Fahrzeuge im Seeverkehr, die eine Gebühr nach Absatz 8 entrichten, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 2, sofern die Entsorgung durch eine Hafenauffangeinrichtung erfolgt, die im Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht wurde. (10) Für die Entsorgung der in Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt als Hausmüll bezeichneten Abfälle von Fahrgastschiffen im Binnenverkehr, die über Schlafplätze für Fahrgäste verfügen, wird je Hafenanlauf eine Gebühr von 4,53 Euro je zugelassenem Passagier erhoben. Das Entsorgungsunternehmen liefert Sammelbehälter für die getrennte Entsorgung von Lebensmittelabfällen, Kunststoff, Papier und Pappe, Glas, Metall sowie Restmüll an den Liegeplatz des Fahrgastschiffs." | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8. § 12 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "38,38" durch die Angabe "41,80" und die Angabe "1,17" durch die Angabe "1,27" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "194,37" durch die Angabe "211,69" und die Angabe "0,95" durch die Angabe "1,03" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "42,14" durch die Angabe "45,89" und die Angabe "1,82" durch die Angabe "1,98" ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe "292,48" durch die Angabe "318,54" und die Angabe "1,31" durch die Angabe "1,43" ersetzt.
e) In Nummer 5 wird die Angabe "478" durch die Angabe "495" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Berichtigung des Gesetzblattes Nr. 128
(Brem.GBl. Nr. 140 vom 13.12.2025 S. 1372)
Das Gesetzblatt "Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung", verkündet am 29. November 2025 (Brem.GBl. S. 1305), ist wie folgt zu berichtigen:
Die Tabelle des § 9 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
"2. Sonstigen Nutzern der Anlagen und Wasserflächen:
| Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
| Hafenfahrzeuge sowie Bargen und Leichter im Binnenverkehr | |
| Jahrespauschalgebühr | |
| Je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit | 117,38 |
| zuzüglich für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit | 58,70 |
| Seeschiffsassistenzschlepper | |
| Jahrespauschalgebühr | 697,72 |
| Lotsenversetzboote | |
| Jahrespauschalgebühr | 697,72 |
| Bunkerboote | |
| Jahrespauschalgebühr | 596,97 |
| Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen | |
| Je m2 und Monat mindestens 93,46 Euro | 0,79 |
Berichtigung des Gesetzblattes Nr. 140 aus 2025
(Brem.GBl. Nr. 1 vom 08.01.2026 S. 1)
Das Gesetzblatt " Berichtigung des Gesetzblattes Nr. 128", verkündet am 13. Dezember 2025 (Brem.GBl. S. 1372), ist wie folgt zu berichtigen:
Im Einleitungssatz wird die Datumsangabe "29. Dezember 2025" durch "29. November 2025" ersetzt.
ID 252852
| ENDE |