Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
- Bremen -

Vom 26. November 2025
(Brem.GBl. Nr. 128 vom 29.11.2025 S. 1305, ber. S. 1372, 08.01.2026 ber. S. 1)



Aufgrund des § 16 Absatz 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 374) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:

Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2025 (Brem.GBl. S. 383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3b Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. LNG-Rabatt
Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG oder Methanol angetrieben werden und über einen ESI-SOx-Wert größer 98 verfügen, erhalten einen Rabatt von 20 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 6.000 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein ESI-Rabatt nach Nummer 2 gewährt wird, wird kein LNG-Rabatt gewährt.
"3. LNG-Rabatt
Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG oder Methanol angetrieben werden und ohne Einsatz eines eingebauten Scrubbers (Grundlage hierfür ist der Eintrag auf der ESI-Website) einen ESI-SOx-Wert größer 33 erreichen, erhalten einen Rabatt von 20 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 6.000 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein ESI-Rabatt nach Nummer 2 gewährt wird, wird kein LNG-Rabatt gewährt."

2. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:

alt neu
§ 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 0,0424
Fahrzeuge über 10.000 BRZ 0,1171
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,1542
Fahrzeuge über 7.000 BRZ 0,3231
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 0,1486
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 0,2292
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 0,2675
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,2049
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,3468
Autocarrier
Fahrzeuge bis 30.000 BRZ 0,0484
Fahrzeuge über 30.000 BRZ 0,0549
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,0565
Fahrzeuge über 20.000 BRZ 0.0636
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,1775
Überseeverkehr
Trampverkehr 0,5689
Linienverkehr/Spezialverkehr 0,2941
Tankfahrzeuge 0,6334
Autocarrier 0,1274
Ro-Ro Fahrzeuge 0,1392
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,3849
Sonstige Verkehre
Kreuzfahrtschiffe 0,3079
" § 6 Raumgebühr

Folgende Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen:

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 0,0438
Fahrzeuge über 10.000 BRZ 0,1210
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,1593
Fahrzeuge über 7.000 BRZ 0,3338
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 0,1535
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 0,2368
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 0,2763
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,2117
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,3582
Autocarrier
Fahrzeuge bis 30.000 BRZ 0,0500
Fahrzeuge über 30.000 BRZ 0,0567
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,0584
Fahrzeuge über 20.000 BRZ 0,0657
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,1834
Überseeverkehr
Trampverkehr 0,5877
Linienverkehr/Spezialverkehr 0,3038
Tankfahrzeuge 0,6543
Autocarrier 0,1316
Ro-Ro Fahrzeuge 0,1438
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,3976
Sonstige Verkehre
Kreuzfahrtschiffe 0,3181

"

3. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "0,6737" durch die Angabe "0,6959", jeweils die Angabe "0,0518" durch die Angabe "0,0535" und die Angabe "1,9988" durch die Angabe "2,0648" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "0,0398" durch die Angabe "0,0411" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle des Absatz 1 wird jeweils die Angabe "65,00" durch die Angabe "67,00", die Angabe "0,0680" durch die Angabe "0,0702", die Angabe "0,0749" durch die Angabe "0,0774", die Angabe "0,0896" durch die Angabe "0,0926" und die Angabe "0,1075" durch die Angabe "0,1110" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "1,3062" durch die Angabe "1,3493" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "18,66" durch die Angabe "19,28" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "2 909" durch die Angabe "3 005" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Satz 3 wird die Angabe "4,53" durch die Angabe "4,68" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen
Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Hafenfahrzeuge sowie Bargen und Leichter im Binnenverkehr
Jahrespauschalgebühr
Je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit 113,63
zuzüglich für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit 56,82
Seeschiffsassistenzschlepper
Jahrespauschalgebühr 675,43
Lotsenversetzboote
Jahrespauschalgebühr 675,43
Bunkerboote
Jahrespauschalgebühr 577,90
Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen
Je m2 und Monat
mindestens 90,47 Euro
0,76
"2. Sonstigen Nutzern der Anlagen und Wasserflächen:
Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Hafenfahrzeuge sowie Bargen und Leichter im Binnenverkehr
Jahrespauschalgebühr
Je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit 117,38
zuzüglich für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit 58,70
Seeschiffsassistenzschlepper
Jahrespauschalgebühr 697,72
Lotsenversetzboote
Jahrespauschalgebühr 697,72
Bunkerboote
Jahrespauschalgebühr 596,97
Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen
Je m2 und Monat mindestens 93,46 Euro 0,79

"

7. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:

alt neu
§ 10 Abfallentsorgung

(1) Für die Entsorgung nicht gefährlicher Betriebsabfälle, die der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBI. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, werden von raumgebührpflichtigen Fahrzeugen für einen Zeitraum von jeweils fünf Tagen nachstehende Gebührensätze erhoben:


Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
Kreuzfahrtschiffe
pro BRZ 0,0767
alle anderen Fahrzeuge im Seeverkehr
bis 1.500 BRZ 63,59
ab 1.501 BRZ bis 2.500 BRZ 84,80
ab 2.501 BRZ bis 3.500 BRZ 169,41
ab 3.501 BRZ bis 6.000 BRZ 282,41
ab 6.001 BRZ bis 10.000 BRZ 329,45
ab 10.001 BRZ bis 30.000 BRZ 345,24
ab 30.001 BRZ bis 45.000 BRZ 392,30
ab 45.001 BRZ 571,51

(2) Für Kreuzfahrtschiffe, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 100 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Für alle anderen Fahrzeuge im Seeverkehr, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Fahrzeuge, die bereits die Gebühr nach Absatz 1 entrichten, zahlen erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums des Absatzes 1 die Gebühr nach Absatz 2.

(3) Fahrzeugen, die die Gebühr nach Absatz 1 oder 2 entrichten, werden folgende Behältnisse für die getrennte Abfallentsorgung zur Verfügung gestellt:

Kreuzfahrtschiffe


Kategorie nach MARPOL Anlage V Abfallbeschreibung Behältergröße
A Kunststoff 10 cbm
B Lebensmittelabfälle 5 cbm
C Haushaltsabfälle - Papier 10 cbm
C Haushaltsabfälle - Glas 10 cbm
C Haushaltsabfälle - Metall 10 cbm
D Speiseöle 1.000 l
F Restmüll 5 cbm
F Betriebsabfälle - Putzlappen 800 l

andere Fahrzeuge im Seeverkehr bis 3.500 BRZ

Kategorie nach MARPOL Anlage V Abfallbeschreibung Behältergröße
A Kunststoff 240 l
B Lebensmittelabfälle 120 l
C Haushaltsabfälle - Papier 120 l
C Haushaltsabfälle - Glas 120 l
C Haushaltsabfälle - Restmüll 240 l
F Betriebsabfälle - Putzlappen 120 l

andere Fahrzeuge im Seeverkehr über 3.501 BRZ

Kategorie nach MARPOL Anlage V Abfallbeschreibung Behältergröße
A Kunststoff 2 x 240 l
B Lebensmittelabfälle 240 l
C Haushaltsabfälle - Papier 240 l
C Haushaltsabfälle - Glas 240 l
C Haushaltsabfälle - Restmüll 2 x 240 l
F Betriebsabfälle - Putzlappen 240 l

Für die genannten Abfälle können weitere Sammelbehälter kostenlos beim Entsorgungsunternehmen angefordert werden.

(4) Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle kann jeweils ein Sammelbehälter kostenlos beim Entsorgungsunternehmen angefordert werden.

Kreuzfahrtschiffe

Kategorie nach MARPOL Anlage V Abfallbeschreibung Behältergröße
C Kleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)
60 l
E Asche aus Verbrennungsanlagen 240 l
F Lithiumbatterien 60 l
F Spraydosen 60 l
F Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen 5 cbm
I Lampen (ElektroG Gruppe 3) 60 l
I Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten
240 l

andere Fahrzeuge im Seeverkehr

Kategorie nach MARPOL Anlage V Abfallbeschreibung Behältergröße
E Asche aus Verbrennungsanlagen 240 l
F Lithiumbatterien 30 l
F Spraydosen 30 l
F Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen 800 l
I Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten
240 l

(5) Von den nachfolgend aufgeführten Abfällen wird jeweils ein von der Fahrzeugbesatzung zur Abholung bereitgestelltes Gebinde, zum Beispiel ein Karton oder Kanister oder ein unverpackter Gegenstand kostenlos entsorgt, wenn die Gebinde oder Gegenstände neben den Sammelbehältern abgestellt werden:

Kreuzfahrtschiffe

Kategorie nach MARPOL Anlage V Abfallbeschreibung Gebindegröße
C Arzneimittel
(keine Betäubungsmittel)
30 l
F Ladungsträger
(Paletten, unverpackt)
Stück
F Großbatterien Stück
I Kühlgeräte (ElektroG Gruppe 1) Stück
I Bildschirme(ElektroG Gruppe 2) Stück
I Elektrogroßgeräte über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)
Stück

andere Fahrzeuge im Seeverkehr

Kategorie nach MARPOL Anlage V Abfallbeschreibung Gebindegröße
C Kleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)
30 l
C Arzneimittel
(keine Betäubungsmittel)
30 l
D Speiseöle 30 l
F Ladungsträger
(Paletten, unverpackt)
Stück
F Großbatterien Stück
I Lampen (ElektroG Gruppe 3) 30 l
I Kühlgeräte (ElektroG Gruppe 1) Stück
I Bildschirme (ElektroG Gruppe 2) Stück
I Elektrogroßgeräte über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)
Stück

(6) Zusätzlich zu in Absatz 4 und 5 aufgeführten Freimengen werden weitere gefährliche Abfälle auf Anforderung zu folgenden Gebührensätzen entsorgt:

Kreuzfahrtschiffe


Kategorie nach MARPOL Anlage V Abfallbeschreibung Behälter-/ Gebindegröße Gebührensatz in Euro
C Kleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)

60 l

219,83

C Arzneimittel
(keine Betäubungsmittel)

30 l

79,51

D Speiseöle

1.000 l

305,19

E Asche aus Verbrennungsanlagen

240 l

60,80

F Lithiumbatterien

60 l

730,81

F Spraydosen

60 l

97,05

F Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen

5 cbm

785,77

F Ladungsträger

(Paletten, unverpackt)

Stück

11,69

F Großbatterien

Stück

60,80

I Lampen (ElektroG Gruppe 3)

60 l

64,31

I Kleingeräte
bis 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten

240 l

49,11

I Kühlgeräte (ElektroG Gruppe 1)

Stück

22,22

I Bildschirme (ElektroG Gruppe 2)

Stück

22,22

I Elektrogroßgeräte
über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)

Stück

22,22

andere Fahrzeuge im Seeverkehr

Kategorie nach MARPOL Anlage V Abfallbeschreibung Behälter-/ Gebindegröße Gebührensatz in Euro
C Kleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)
30 l 109,91
C Arzneimittel
(keine Betäubungsmittel)
30 l 79,51
D Speiseöle 30 l 36,25
E Asche aus Verbrennungsanlagen 240 l 60,80
F Lithiumbatterien 30 l 367,16
F Spraydosen 30 l 49,11
F Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen 800 l 342,61
F Ladungsträger
(Paletten, unverpackt)
Stück 11,69
F Großbatterien Stück 60,80
I Lampen (ElektroG Gruppe 3) 30 l 36,25
I Kleingeräte
bis 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten
240 l 49,11
I Kühlgeräte (ElektroG Gruppe 1) Stück 22,22
I Bildschirme (ElektroG Gruppe 2) Stück 22,22
I Elektrogroßgeräte
über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)
Stück 22,22

(7) Fahrzeuge, deren Besatzung die Sammelbehälter nicht bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwendet, müssen für den erhöhten Entsorgungsaufwand eine zusätzliche Gebühr für jeden falsch befüllten Behälter wie folgt entrichten:


Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
nicht gefährlicher Abfall gefährlicher Abfall
Kreuzfahrtschiff 440,42 857,20
anderes Fahrzeug im Seeverkehr bis 3.500 BRZ 36,87 249,25
anderes Fahrzeuge im Seeverkehr über 3.501 BRZ 73,73 373,75

(8) Für die Entsorgung ölhaltiger Schiffsbetriebsabfälle, die der Anlage I des MARPOL Übereinkommens unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle, wird bei jedem Hafenanlauf folgende Gebühr erhoben:

Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Autocarrier und Ro-Ro-Fahrzeuge pro BRZ mindestens 32,50 Euro, höchstens 600,00 Euro 0,0090
Andere Fahrzeuge im Seeverkehr pro BRZ mindestens 63,00 Euro, höchstens 1.200,00 Euro 0,0180

(9) Fahrzeuge im Seeverkehr, die eine Gebühr nach Absatz 8 entrichten, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 2, sofern die Entsorgung durch eine Hafenauffangeinrichtung erfolgt, die im Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht wurde.

(10) Für die Entsorgung der in Artikel 7 Absatz 3 des CDNI Übereinkommens als Hausmüll bezeichneten Abfälle von Fahrgastschiffen im Binnenverkehr, die über Schlafplätze für Fahrgäste verfügen, wird je Hafenanlauf eine Gebühr von 234,51 Euro erhoben. Das Entsorgungsunternehmen liefert Sammelbehälter für die getrennte Entsorgung von Lebensmittelabfällen, Kunststoff, Papier und Pappe, Glas, Metall sowie Restmüll an den Liegeplatz des Fahrgastschiffs.

" § 10 Abfallentsorgung

(1) Für die Entsorgung der Schiffsabfälle, die der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Übereinkommen) (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, werden von raumgebührpflichtigen Fahrzeugen für einen Zeitraum von jeweils fünf Tagen nachstehende Gebührensätze erhoben:

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
Kreuzfahrtschiffe
pro BRZ 0,1158
alle anderen Fahrzeuge im Seeverkehr
bis 1.500 BRZ 127,18
ab 1.501 BRZ bis 2.500 BRZ 169,60
ab 2.501 BRZ bis 3.500 BRZ 237,17
ab 3.501 BRZ bis 6.000 BRZ 423,62
ab 6.001 BRZ bis 10.000 BRZ 494,18
ab 10.001 BRZ bis 30.000 BRZ 535,12
ab 30.001 BRZ bis 45.000 BRZ 608,07
ab 45.001 BRZ 885,84

(2) Für Kreuzfahrtschiffe, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 100 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Für alle anderen Fahrzeuge im Seeverkehr, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Fahrzeuge, die bereits die Gebühr nach Absatz 1 entrichten, zahlen erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums des Absatzes 1 die Gebühr nach diesem Absatz.

(3) Fahrzeugen, die die Gebühr nach Absatz 1 oder 2 entrichten, werden Behältnisse für die getrennte Abfallentsorgung entsprechend der Schiffsabfallanmeldung gemäß § 6 des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes zur Verfügung gestellt. Es gelten folgende Freimengen:

Kreuzfahrtschiffe

Kategorie

nach MARPOL Anlage V

Abfallbeschreibung Freimengen
A Kunststoff bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität
B Lebensmittelabfälle bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität


Kategorie

nach MARPOL Anlage V

Abfallbeschreibung Freimengen
C Haushaltsabfälle (Papier, Glas und Metall) Jeweils bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität
D Speiseöle 1.000 l
F Vermischte Betriebsabfälle, nicht gefährlich 480 l
F Restmüll 5 cbm
F Betriebsabfälle - Putzlappen 800 l

Andere Fahrzeuge im Seeverkehr bis 3.500 BRZ

Kategorie
nach MARPOL Anlage V
Abfallbeschreibung Freimengen
A Kunststoff bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität
B Lebensmittelabfälle bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität
C Haushaltsabfälle (Papier, Glas und Restmüll) bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität
F Betriebsabfälle - Putzlappen 120 l

Andere Fahrzeuge im Seeverkehr über 3.501 BRZ

Kategorie
nach MARPOL Anlage V
Abfallbeschreibung Freimengen
A Kunststoff bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität
B Lebensmittelabfälle bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität
C Haushaltsabfälle (Papier, Glas und Restmüll) bis zur maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität
F Vermischte Betriebsabfälle, nicht gefährlich 480 l
F Betriebsabfälle - Putzlappen 240 l

Auf Anforderung können zusätzliche Abfälle entsorgt werden, pro Fraktion bis zur Höhe der geltenden Freimenge. Für jede dieser Entsorgungen wird eine Gebühr in Höhe von 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 erhoben.

(4) Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle können Sammelbehälter über die Schiffsabfallanmeldung gemäß § 6 des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes oder den Beauftragten kostenlos beim Entsorgungsunternehmen angefordert werden. Es gelten folgende Freimengen:

Kreuzfahrtschiffe

Kategorie
nach MARPOL Anlage V
Abfallbeschreibung Freimengen
C Kleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)
60 l
E Asche aus Verbrennungsanlagen 240 l
F Lithiumbatterien 60 l
F Spraydosen 60 l
F Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen 5 cbm
I Lampen (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 3) 60 l
I Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 5)

Geräte dürfen keine Batterien enthalten

240 l

Andere Fahrzeuge im Seeverkehr

Kategorie

nach MARPOL Anlage V

Abfallbeschreibung Freimengen
C Kleinbatterien

(keine Lithiumbatterien)

30 l
E Asche aus Verbrennungsanlagen 120 l
F Lithiumbatterien 30 l
F Spraydosen 30 l
F Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen 800 l
I Lampen (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 3) 30 l
I Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 5)

Geräte dürfen keine Batterien enthalten

240 l

(5) Die nachfolgend aufgeführten Abfälle werden bis zu der in der Tabelle angegebenen Menge kostenlos entsorgt, wenn die Fahrzeugbesatzung diese als Gebinde oder Gegenstand neben dem Sammelbehälter abstellt:

Kreuzfahrtschiffe

Kategorie

nach MARPOL Anlage V

Abfallbeschreibung Gebindegröße
C Arzneimittel
(keine Betäubungsmittel)
30 l
F Ladungsträger
(Paletten, unverpackt)
Stück
F Großbatterien Stück
I Kühlgeräte (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 1) Stück
I Bildschirme (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 2) Stück
I Elektrogroßgeräte über 50 cm Kantenlänge
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 4)
Stück

andere Fahrzeuge im Seeverkehr

Kategorie

nach MARPOL Anlage V

Abfallbeschreibung Gebindegröße
C Kleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)
30 l
C Arzneimittel
(keine Betäubungsmittel)
30 l
D Speiseöle 30 l
F Ladungsträger
(Paletten, unverpackt)
3 Stück
F Großbatterien Stück
I Lampen (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 3) 30 l
I Kühlgeräte (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 1) Stück
I Bildschirme (Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 2) Stück
I Elektrogroßgeräte über 50 cm Kantenlänge
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gruppe 4)
Stück

(6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 4 und 5 genannten Freimengen können auf Anforderung weitere gefährliche Abfälle entsorgt werden. Die jeweilige Entsorgungsmenge ist dabei auf die geltende Freimenge begrenzt. Für jede dieser Entsorgungen wird eine Gebühr in Höhe von 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 erhoben.

(7) Fahrzeuge, deren Besatzung die Sammelbehälter nicht bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwendet, müssen für den erhöhten Entsorgungsaufwand eine zusätzliche Gebühr für jeden falsch befüllten Behälter wie folgt entrichten:

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
nicht gefährlicher
Abfall
gefährlicher Abfall
Kreuzfahrtschiffe 442,92 885,84
andere Fahrzeug im Seeverkehr
bis 1.500 BRZ 63,59 127,18
ab 1.501 BRZ bis 2.500 BRZ 84,80 169,60
ab 2.501 BRZ bis 3.500 BRZ 118,59 237,17
ab 3.501 BRZ bis 6.000 BRZ 211,81 423,62
ab 6.001 BRZ bis 10.000 BRZ 247,09 494,18
ab 10.001 BRZ bis 30.000 BRZ 267,56 535,12
ab 30.001 BRZ bis 45.000 BRZ 304,04 608,07
ab 45.001 BRZ 442,92 885,84

(8) Für die Entsorgung ölhaltiger Schiffsbetriebsabfälle, die der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle, wird bei jedem Hafenanlauf folgende Gebühr erhoben:

Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Autocarrier und Ro-Ro-Fahrzeuge pro BRZ mindestens 32,50 Euro, höchstens 600,00 Euro 0,0090
Andere Fahrzeuge im Seeverkehr pro BRZ mindestens 63,00 Euro, höchstens 1.200,00 Euro 0,0180

(9) Fahrzeuge im Seeverkehr, die eine Gebühr nach Absatz 8 entrichten, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 2, sofern die Entsorgung durch eine Hafenauffangeinrichtung erfolgt, die im Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht wurde.

(10) Für die Entsorgung der in Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt als Hausmüll bezeichneten Abfälle von Fahrgastschiffen im Binnenverkehr, die über Schlafplätze für Fahrgäste verfügen, wird je Hafenanlauf eine Gebühr von 4,53 Euro je zugelassenem Passagier erhoben. Das Entsorgungsunternehmen liefert Sammelbehälter für die getrennte Entsorgung von Lebensmittelabfällen, Kunststoff, Papier und Pappe, Glas, Metall sowie Restmüll an den Liegeplatz des Fahrgastschiffs."

8. § 12 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "38,38" durch die Angabe "41,80" und die Angabe "1,17" durch die Angabe "1,27" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "194,37" durch die Angabe "211,69" und die Angabe "0,95" durch die Angabe "1,03" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "42,14" durch die Angabe "45,89" und die Angabe "1,82" durch die Angabe "1,98" ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe "292,48" durch die Angabe "318,54" und die Angabe "1,31" durch die Angabe "1,43" ersetzt.

e) In Nummer 5 wird die Angabe "478" durch die Angabe "495" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.



Berichtigung des Gesetzblattes Nr. 128
(Brem.GBl. Nr. 140 vom 13.12.2025 S. 1372)

Das Gesetzblatt "Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung", verkündet am 29. November 2025 (Brem.GBl. S. 1305), ist wie folgt zu berichtigen:

Die Tabelle des § 9 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

"2. Sonstigen Nutzern der Anlagen und Wasserflächen:

Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Hafenfahrzeuge sowie Bargen und Leichter im Binnenverkehr
Jahrespauschalgebühr
Je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit 117,38
zuzüglich für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit 58,70
Seeschiffsassistenzschlepper
Jahrespauschalgebühr 697,72
Lotsenversetzboote
Jahrespauschalgebühr 697,72
Bunkerboote
Jahrespauschalgebühr 596,97
Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen
Je m2 und Monat mindestens 93,46 Euro 0,79



Berichtigung des Gesetzblattes Nr. 140 aus 2025
(Brem.GBl. Nr. 1 vom 08.01.2026 S. 1)

Das Gesetzblatt " Berichtigung des Gesetzblattes Nr. 128", verkündet am 13. Dezember 2025 (Brem.GBl. S. 1372), ist wie folgt zu berichtigen:

Im Einleitungssatz wird die Datumsangabe "29. Dezember 2025" durch "29. November 2025" ersetzt.

ID 252852

ENDE