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Unfallaufnahmerichtlinien - Richtlinien über die Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen
- Hessen -

Vom 16. Dezember 2025
(StAnz. Nr.1/2 vom 05.01.2026 S. 3)



Archiv: 2010

1 Begriff des Verkehrsunfalls

Ein Verkehrsunfall (Unfall) im Sinne dieser Richtlinien ist ein plötzliches und zumindest für einen Beteiligten ungewolltes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen typischen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und bei dem ein Personen- und/oder nicht völlig belangloser Sachschaden entstanden ist. Bei einem Verkehrsunfall muss mindestens ein dem Fahrverkehr zuzurechnendes Fahrzeug beteiligt sein.

Unfälle außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs und Unfälle, bei denen ausschließlich Fußgänger oder Reiter oder führerlose oder abgestellte Fahrzeugen beteiligt sind, werden von diesen Richtlinien nicht erfasst. Sie können jedoch als Arbeits-, Betriebs- oder sonstige Unfälle rechtlich relevant sein. In derartigen Fällen sind die Grundsätze dieser Richtlinien sinngemäß anzuwenden. Eine Abbildung als Verkehrsunfall im elektronischen Vorgangsbearbeitungssystem ist auch in diesen Fällen zulässig.

2 Einteilung der Verkehrsunfälle

Kategorie 1: Verkehrsunfall mit Getöteten

Mindestens ein Unfallbeteiligter wurde getötet (dazu zählen auch Personen, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstorben sind).

Kategorie 2: Verkehrsunfall mit Schwerverletzten

Mindestens ein Unfallbeteiligter wurde 24 Stunden oder länger stationär in einem Krankenhaus aufgenommen.

Kategorie 3: Verkehrsunfall mit Leichtverletzten

Mindestens ein Unfallbeteiligter wurde leicht verletzt (keine stationäre Aufnahme von mindestens 24 Stunden).

Kategorie 4: Schwerwiegender Verkehrsunfall mit Sachschaden

Eine Straftat oder eine nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit wurde verwirklicht und mindestens ein Kraftfahrzeug (KFZ) ist nicht mehr fahrbereit.

Kategorie 5: Verkehrsunfall mit Sachschaden Alle Verkehrsunfälle bei denen

  1. eine Straftat (außer Kategorie 6) oder eine Ordnungswidrigkeit verwirklicht wurde und alle beteiligten KFZ fahrbereit geblieben sind,
  2. keine, eine unbedeutende oder eine geringfügige Ordnungswidrigkeit verwirklicht wurde, auch wenn mindestens ein beteiligtes KFZ nicht mehr fahrbereit ist.

Kategorie 6: Verkehrsunfall mit Sachschaden unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln

Mindestens ein Unfallbeteiligter stand unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln und alle Fahrzeuge sind fahrbereit. Ist ein KFZ nicht fahrbereit, so liegt Kategorie 4 vor.

3 Allgemeines zur Verkehrsunfallaufnahme

Die Polizei nimmt grundsätzlich jeden ihr bekannt gewordenen Verkehrsunfall auf.

Die Verkehrsunfallaufnahme umfasst alle polizeilichen Maßnahmen ab Bekanntwerden des Unfalles und mündet in die Verkehrsunfallsachbearbeitung. Sie dient der Feststellung und Beseitigung von Gefahren und Störungen sowie der Erforschung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Hierfür ist regelmäßig eine Prüfung des Sachverhaltes vor Ort erforderlich.

Die Verkehrsunfallaufnahme und die Verkehrsunfallsachbearbeitung liefern die erforderlichen Basisdaten für die sich anschließende Verkehrsunfallauswertung und sind Bestandteile der polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit. Im Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz sind in diesem Zusammenhang die gesetzliche Auskunftspflicht der unfallaufnehmenden Polizeidienststelle und die für die statistische Erfassung erforderlichen Daten normiert.

Art und Umfang der polizeilichen Maßnahmen orientieren sich insbesondere an der Schwere der Unfallfolgen, an der Komplexität des Unfallgeschehens und an den Beweisanforderungen des Straf- und Bußgeldverfahrens. Die Regelungen des Ersten Angriffs nach PDV 100 "Führung und Einsatz der Polizei" sind bei der Verkehrsunfallaufnahme entsprechend zu beachten.

4 Maßnahmen bei der Verkehrsunfallaufnahme

4.1 Grundsätzliche Maßnahmen

4.1.1 Absicherung/Absperrung

Die Unfallstelle ist unter Beachtung der Grundsätze der Eigensicherung abzusichern und erforderlichenfalls abzusperren. Die Erforderlichkeit von Ableitungsmaßnahmen und der Veranlassung von Rundfunkwarnmeldungen ist im Einzelfall zu beurteilen.

4.1.2 Erste Hilfe

Nach Absicherung der Unfallstelle sind erforderliche Erste-Hilfe-Maßnahmen zu veranlassen. Sie haben Vorrang vor der Spurensuche und -sicherung.

4.1.3 Information anderer Behörden

Besteht Grund zu der Annahme, dass der Unfall auf die Beschaffenheit der Straße oder auf fehlende, mangelhafte oder unzweckmäßig angebrachte Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zurückzuführen ist, sind die zuständigen Stellen (zum Beispiel Straßenverkehrsbehörde, Straßenbauamt, Straßenmeisterei) unverzüglich zu unterrichten und erforderliche Sofortmaßnahmen zu treffen. Bei absehbar länger dauernden Verkehrsmaßnahmen ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde zwecks Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten.

4.2 Freisetzung von Gefahrgut/Betriebsstoffen; Beteiligung von Elektrofahrzeugen

Wurden bei Verkehrsunfällen gefährliche Güter oder Betriebsstoffe freigesetzt oder besteht die Gefahr der Freisetzung, ist die Unfallstelle ausreichend weit abzusperren. Die zuständigen Behörden sind unverzüglich zu informieren. Die Fertigung einer Alarmmeldung zum Schutz der Gewässer und des Bodens vor umweltgefährdenden Stoffen ist unter Nr. 4 der Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie vom 13. Dezember 2022 (StAnz. 2023, S. 7) geregelt. Die Meldung soll dabei die Angaben des Vordrucks "Sofortmeldung" nach Anlage 3 der genannten Richtlinie enthalten.

Bei Unfällen mit Elektrofahrzeugen, insbesondere bei Brand- oder Rauchentwicklung ist die Gefahr der Selbstentzündung auch bereits gelöschter Fahrzeugbatterien, die Gesundheitsgefahr durch Verbrennung von Batteriechemikalien oder Karosserieteilen (Faserverbundwerkstoffe) sowie die Gefahr der Verletzung durch elektrischen Strom zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen ist die Expertise der Feuerwehr beizuziehen.

4.3 Verkehrsunfälle, welche die Sicherheit des Bahnverkehrs beeinträchtigen

Bei Unfällen, welche die Sicherheit des Bahnverkehrs beeinträchtigen, sind umgehend das Lagezentrum der Deutschen Bahn AG, Tel. 030-2971066, und die Bundespolizeidirektion Koblenz, 0261-3991104, zu verständigen . Gegebenenfalls können Züge durch Kreissignal (kreisförmiges Bewegen eines Armes, auch mit Lampe) gewarnt oder zum Anhalten veranlasst werden . Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anhalteweg der Schienenfahrzeuge bis zu 1 .000 m, auf Hochgeschwindigkeitsstrecken bis zu 2 .750 m betragen kann . Auf die Einhaltung eines ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstandes zu den Gleisanlagen ist zu achten . Die Zuständigkeit für die hessische Polizei und die Bundespolizei zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten/Ordnungswidrigkeiten ist nach dem "Deliktschwerpunkt" des zugrundeliegenden Sachverhalts festzulegen (bei Verkehrsunfällen in der Regel die hessische Polizei, bei Fehlfunktionen der Einrichtungen der Gleisanlagen in der Regel die Bundespolizei). Gegebenenfalls ist frühzeitiges Einvernehmen mit der Bundespolizei herzustellen . Die Durchführung von Todesermittlungen nach § 159 StPO auf Bahnanlagen obliegt ausschließlich der Landespolizei.

4.4 Massenunfälle

Sofern bei einem Massenunfall die nachfolgenden Voraussetzungen für eine Regulierungsaktion der Kraftfahrzeugversicherer vorliegen, ist unverzüglich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e . V . per E-Mail an berlin@gdv.de sowie zu Bürozeiten telefonisch unter 030/2020-5326 zu verständigen:

  1. Ein Verursacher ist nicht feststellbar.
  2. Es sind mindestens 40 Fahrzeuge beteiligt oder es sind mindestens 20 Fahrzeuge beteiligt und die Rekonstruktion des Unfallgeschehens ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.
  3. Das gesamte Unfallgeschehen hat in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stattgefunden.

4.5 Verkehrsunfälle mit Fahrzeugen, die Zollgut befördern

Ist an einem Unfall ein Fahrzeug beteiligt, das Zollgut befördert und kann das Zollgut nicht fristgerecht bei der Empfangszolldienststelle bereitgestellt werden oder wurde die Wirkung von Zollplomben oder Siegeln beeinträchtigt, ist unverzüglich die zuständige Zolldienststelle zu unterrichten.

4.6 Wildunfälle

Wurde bei einem Unfall Wild (Haar-/Federwild), welches dem Jagdrecht nach dem Bundesjagdgesetz ( BJagdG) oder dem Hessischen Jagdgesetz ( HJagdG) unterliegt, verletzt oder getötet, ist der zuständige Jagdausübungsberechtigte zu unterrichten . Zur Erleichterung der Nachsuche sind Anstoßstelle und Fluchtrichtung nach Möglichkeit auf der Fahrbahn zu markieren (Pfeil) . Wo diese eingeführt sind, sollen Wildunfallzeichen (WUZ) verwendet werden.

Beim Schusswaffengebrauch gegen Tiere sind die Bestimmungen der Nr. 60 .1 .3 der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (VVHSOG) zu beachten.

Auf die Bestimmungen des Erlasses "Umgang mit dienstlich zugelassenen Waffen, Reizstoffen und Munitionsarten" in der jeweils gültigen Fassung wird hingewiesen.

4.7 Verkehrsunfälle unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln

Besteht bei Unfallbeteiligten der Verdacht der Einwirkung von Alkohol oder anderen auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen, sind die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung der Verkehrstüchtigkeit zu veranlassen . Der Fahrtüchtigkeit ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen . Auf den Erlass des HMdIS "Verwaltungsvorschrift zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen" wird verwiesen.

4.8 Unterrichtung der Führerscheinstelle

Die Fahrerlaubnisbehörde ist zeitnah zu unterrichten

  1. bei Unfällen, die auf körperliche Mängel der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers oder darauf zurückzuführen sind, dass Auflagen oder Beschränkungen, unter welchen die Fahrerlaubnis erteilt worden ist, nicht beachtet wurden,
  2. wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Unfallbeteiligte zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet sind,
  3. wenn Unfallbeteiligte ein KFZ führten, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein ( §§ 2, 21 StVG),
  4. wenn die Sicherstellung/Beschlagnahme eines Führerscheins veranlasst wurde ( § 111a Abs. 1 und 6 StPO, §§ 69 , 69b StGB beziehungsweise § 94 Abs. 3, § 98 Abs. 1, § 111a Abs. 6 StPO).

Darüberhinausgehende Meldeverpflichtungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

4.9 Technische Aufzeichnungen/elektronische Spuren

Bei Fahrzeugen können die Aufzeichnungen durch (mechanische) Fahrtenschreiber, (digitale) EG-Kontrollgeräte, Unfalldatenschreiber oder - insbesondere bei automatisierten oder vernetzten Fahrzeugen - sonst in der Bordelektronik, bei Schienenfahrzeugen sonstige technische Aufzeichnungen Aufschluss über die Unfallursachen geben . In diesem Zusammenhang sind die potenziellen Beweisbedeutungen der technischen Aufzeichnungen und die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten für eine Beweissicherung zu prüfen . Mit einer zunehmenden Vernetzung der Verkehrsteilnehmenden und des Verkehrsraums ist ebenfalls ein Augenmerk auf die Sicherung möglicher Daten im Bereich der Verkehrsinfrastruktur beziehungsweise andernorts gespeicherter Daten von Serviceanbietern (Fahrzeughersteller/eCall-Anbieter/Infrastrukturbetreiber) zu legen (sog . Backendserverdaten).

Erforderlichenfalls ist in Abstimmung mit der Verfolgungsbehörde die Beauftragung externer Sachverständiger zu prüfen.

4.10 Verstöße gegen Sozialvorschriften

Besteht bei Unfällen der Verdacht, dass Sozialvorschriften im Straßenverkehr missachtet wurden, ist dies der zuständigen Verfolgungsbehörde anzuzeigen . Diese ist

a) bei Unternehmen, die weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland haben, wenn auch der Betroffene keinen Wohnsitz in Deutschland hat, das

Bundesamt für Logistik und Mobilität
Außenstelle Mainz
Brucknerstraße 2
55127 Mainz

b) bei Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung oder bei Betroffenen mit Wohnsitz in Hessen das

Regierungspräsidium Gießen,
Zentrale Ahndungsstelle Hadamar,
Gymnasiumstraße 4
65589 Hadamar,

c) in den übrigen Fällen die jeweils örtlich zuständige Verwaltungsbehörde.

4.11 Verstöße gegen das Güterkraftverkehrsgesetz ( GüKG)

Besteht bei Unfällen der Verdacht, dass gegen Vorschriften des GüKG verstoßen wurde, ist das

Bundesamt für Logistik und Mobilität,
Außenstelle Mainz
Brucknerstraße 2
55127 Mainz,

zu verständigen.

4.12 Behandlung unfallbeteiligter Fahrzeuge

Wenn Unfallfahrzeuge den übrigen Verkehr gefährden oder behindern und unverzüglich entfernt werden müssen, erteilt die Polizei der verantwortlichen Person eine entsprechende Verfügung . Kommt die verantwortliche Person dieser Verfügung nicht nach oder ist sie dazu nicht in der Lage, veranlasst die Polizei die Entfernung des Fahrzeugs . Erscheinen Beschädigungen oder (elektronische) Spuren an Fahrzeugen als Beweismittel von Bedeutung und können sie fotografisch oder auf andere Weise nicht ausreichend festgehalten/dokumentiert werden oder besteht der Verdacht, dass der Unfall auf Fahrzeugmängel zurückzuführen ist, kann das Fahrzeug sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt werden ( §§ 94 , 98 StPO, § 46 OWiG).

Bei der Veranlassung von Abschlepp-, Berge- oder Verwahrmaßnahmen ist der Erlass "Anforderung von Abschleppdiensten durch Polizeibehörden" vom 30 . Januar 2023 zu beachten.

4.13 Verständigung von Sachverständigen

Sachverständige sind beim Verdacht einer Straftat grundsätzlich nur von der Staatsanwaltschaft zu beauftragen . Erscheint die sofortige Hinzuziehung einer sachverständigen Person (gegebenenfalls noch am Unfallort) erforderlich, kann die Polizeibehörde die vorläufige Anordnung treffen, wenn die Staatsanwaltschaft nicht erreichbar ist. Die Anordnung ist alsbald von der Staatsanwaltschaft bestätigen zu lassen. Beim Verdacht einer Ordnungswidrigkeit ist analog zu verfahren und nach Möglichkeit die Anordnung der Bußgeldbehörde herbeizuführen, wenn dies zur Beurteilung technischer Fragen notwendig erscheint und bedeutende Sachschäden vorliegen.

4.14 Unterrichtung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ist unverzüglich zu unterrichten bei

  1. Unfällen, bei denen Personen tödlich verletzt wurden ( §§ 159 , 165 StPO),
  2. anderen besonders schweren Unfällen, bei denen eine Straftat anzunehmen ist.

4.15 Maßnahmen zur Staureduzierung auf BAB/BAB-ähnlich ausgebauten Straßen

Unter dem Gesichtspunkt einer weitestmöglichen Reduzierung unfallbedingter Staulagen sind - vorbehaltlich der Gewährleistung der notwendigen (Arbeits-)Sicherheit an der Unfallstelle - die möglichst schnelle Räumung und die zügige Freigabe von Fahrbahnen anzustreben.

4.16 Ablenkung durch verkehrsfremde Tätigkeiten; Benutzung von elektronischen Geräten

Besteht ein Anfangsverdacht, dass eine Ablenkung durch eine verkehrsfremde Tätigkeit (mit-)ursächlich für den Verkehrsunfall sein kann, sind entsprechende Ermittlungen zu führen und Beweise zu sichern. Insbesondere bei Verkehrsunfällen mit schweren Folgen sind in diesem Zusammenhang die potenzielle Beweisbedeutung von elektronischen Geräten (zum Beispiel das Mobiltelefon bei Fahrzeugführern) und die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten für eine Beweissicherung zu prüfen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für eine Kausalität zwischen Nutzung und Unfallgeschehen vorliegen. Auf die Differenzierung zwischen Ablenkung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO (durch elektronische Geräte) und anderen Fällen der Ablenkung in der Unfallursachenerfassung wird hingewiesen. Das bloße Auffinden eines elektronischen Gerätes im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO im Fahrzeug oder an der Unfallstelle ist als Begründung einer Unfallursache Ablenkung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO unzureichend.

5 Bearbeitung der Verkehrsunfälle

5.1 Verkehrsunfälle mit Sachschaden

5.1.1 Sofern bei klarer Sach- und Rechtslage eine mündliche Anhörung von Betroffenen durch die Polizei erfolgt ist und das Ergebnis der Anhörung protokolliert wurde, ist eine weitere schriftliche Anhörung durch die Polizei grundsätzlich nicht erforderlich. In Bezug auf Zeugen genügt es in diesem Falle, Personalien und Erreichbarkeiten festzuhalten.

5.1.2 Auch bei klarer Sach- und Rechtslage ist der Fahrtüchtigkeit, insbesondere der Beeinflussung durch Alkohol, durch Betäubungsmittel nach BtMG und durch Cannabis, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

5.1.3 Die Unfallanzeige ist nur bei unklaren Sachverhalten grundsätzlich durch eine Skizze in elektronischer Form, erforderlichenfalls durch eine Skizze mit genauen Maßangaben zu ergänzen. Digitale Lichtbilder sollen bei jeder Verkehrsunfallaufnahme aufgenommen werden.

5.1.4 Grundsätzlich kommt nur bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht. Im Einzelfall kann in Anwendung des Opportunitätsprinzips auch unter besonderen Umständen (etwa bei Selbstanzeige von Unfallverursachern) eine Verwarnung ohne Verwarngeld angeboten werden. Nr. 5.1.6 bleibt unberührt.

5.1.5 Verkehrsunfälle, denen eine geringfügige Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt

Ist als Unfallursache eine geringfügige Ordnungswidrigkeit anzunehmen, kann bei klarer Sach- und Rechtslage eine Verwarnung ausgesprochen und ein Verwarnungsgeld erhoben werden.

Ist eine Verwarnung an Ort und Stelle nicht möglich, ist die Unfallanzeige der zuständigen Bußgeldbehörde zuzuleiten.

5.1.6 Verkehrsunfallaufnahme unter Verzicht auf das Aufsuchen der Unfallstelle

Melden Unfallbeteiligte einen Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, und es kann davon ausgegangen werden, dass keine, eine unbedeutende oder eine geringfügige Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt und polizeiliche Sofortmaßnahmen nicht erforderlich sind, kann im Zuge der Verkehrsunfallaufnahme grundsätzlich vom Aufsuchen der Unfallstelle und der Einleitung von Ahndungsmaßnahmen abgesehen werden. Bestehen Unfallbeteiligte auf Verfolgung der unfallursächlichen Ordnungswidrigkeit, ist die Anzeige ohne weitere Ermittlungen der zuständigen Bußgeldbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

5.1.7 Bei Verkehrsunfällen, denen eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt, ist die Unfallanzeige der zuständigen Bußgeldbehörde zuzuleiten.

5.2 Verkehrsunfälle mit Personenschaden/Verkehrsunfälle mit Verwirklichung eines Straftatbestandes

5.2.1 Bei klarer Sach- und Rechtslage und leichten Verletzungen genügt es, die Personalien von Zeugen und deren Erreichbarkeiten festzuhalten.

5.2.2 Verletzungen und Verbleib der Verletzten sind zu dokumentieren, eingesetzte Rettungs- und Hilfsdienste zu vermerken.

5.2.3 Der Unfallort ist durch eine elektronische Skizze, erforderlichenfalls durch eine Skizze mit genauen Maßangaben oder auf andere geeignete Art und Weise darzustellen; digitale Lichtbilder sind anzufertigen. Bei schweren Verletzungen sind genaue Maßangaben erforderlich. Die Erforderlichkeit von Luftbildaufnahmen ist zu prüfen.

5.2.4 Die Hinzuziehung eines Unfallsachverständigen nach Maßgabe der Nr. 4.13 kann insbesondere geboten sein, wenn mindestens eine Person lebensgefährlich verletzt wurde.

5.2.5 Spuren, die Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen geben, sind in geeigneter Weise zu sichern (zum Beispiel Spurenkarte, Foto, Luftbilder). Falls die Sicherung nicht selbst durchgeführt werden kann, ist sie durch entsprechend ausgebildetes Personal durchführen zu lassen. Sofern die Sicherung digitaler Spuren zur Aufklärung der Sache erforderlich ist, die entsprechenden Kompetenzen bei der jeweiligen Behörde aber nicht vorhanden sind, ist in Abstimmung mit der Verfolgungsbehörde die Beauftragung von Sachverständigen zu prüfen.

5.2.6 Bei unerlaubtem Entfernen von der Unfallstelle sind erforderliche Maßnahmen, insbesondere zur Identifizierung des entfernten Unfallbeteiligten, unverzüglich einzuleiten.

5.2.7 Die Angehörigen schwerverletzter oder tödlich verunglückter Personen sind zeitnah, gegebenenfalls unter Beteiligung von geistlichem Beistand, Kriseninterventionsdiensten oder Notfallseelsorgern, zu benachrichtigen.

5.2.8 Das Angebot für eine psychosoziale Unterstützung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Aufnahme oder Bearbeitung von Verkehrsunfällen mit schweren Folgen ergibt sich aus dem Erlass zur Psychosozialen Unterstützung in der hessischen Polizei in der jeweils gültigen Fassung.

5.2.9 Die Grundsätze und Regelungen des Opferschutzes aus dem Leitfaden "Professioneller Umgang mit Opfern und Zeugen" (HLKA, 2017) sind zu beachten. Insbesondere soll grundsätzlich die Aushändigung oder Übersendung der "Informationen für Opfer und Angehörige nach einem schweren Verkehrsunfall" (HLKA, 2018) vorgesehen werden.

5.2.10 Werden bei einem Unfall ausländische Staatsangehörige schwer verletzt oder getötet, ist unverzüglich die zuständige konsularische Vertretung zu benachrichtigen. Dies gilt nicht, wenn Verletzte die Benachrichtigung nicht wünschen, schutzwürdige Interessen beeinträchtigt werden können oder die Benachrichtigung von den Verletzten oder deren Angehörigen veranlasst werden kann.

5.3 Verkehrsunfälle mit tödlich verletzten Personen

5.3.1 Wurde eine Person getötet, ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu benachrichtigen ( §§ 159 , 165 StPO). Die Feststellung des Todes hat durch einen Arzt zu erfolgen, der auch den Leichenschauschein ausstellt.

5.3.2 Können tödlich verletzte Personen nicht zeitnah identifiziert werden, ist nach PDV 389 "Vermisste, unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen" zu verfahren.

5.3.3 Der Unfallort ist durch eine Skizze mit genauen Maßangaben darzustellen; Lichtbilder sind anzufertigen. Grundsätzlich sind Luftbildaufnahmen zu fertigen.

5.3.4 Ein Unfallsachverständiger ist nach Maßgabe der Nr. 4.13 hinzuzuziehen.

5.3.5 Im Übrigen erfolgt die Bearbeitung analog der Nr. 5.2.

5.4 Weitere Bearbeitung

Alle aufgenommenen Verkehrsunfälle sind zeitnah, grundsätzlich bis zum Ende des jeweiligen Dienstes, als recherchierbare elektronische Vorgänge anzulegen. Die Daten für die örtliche Unfalluntersuchung/polizeiliche Verkehrsunfallstatistik sind der zuständigen Organisationseinheit elektronisch zuzuleiten. Die Vorgangsbearbeitung soll die Dauer von 28 Tagen nicht überschreiten. Die Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt erfolgt automatisiert. Nachträglich bekannt gewordene statistikrelevante Sachverhalte sind zeitnah elektronisch zu aktualisieren. Sofern Personen innerhalb von 30 Tagen nach dem Verkehrsunfall an den Unfallfolgen versterben, ist in gleicher Weise zu verfahren.

6 Sonderfälle

6.1 Alleinunfälle

Grundsätzlich ist der Sachverhalt der Bußgeldbehörde (Ausnahmen siehe Nr. 5.1.4 bis 5.1.6), beim Verdacht einer Straftat der Staatsanwaltschaft zuzuleiten. Ist bei einem Alleinunfall der Verursacher getötet worden oder ist mit seinem Ableben zu rechnen, ist die Unfallanzeige der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Gegebenenfalls sind frühzeitige Absprachen mit der Staatsanwaltschaft zu treffen. Im Falle des Todes ist eine Blutentnahme nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft zu veranlassen und unverzüglich der Bürgermeister/Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde ( § 85 HSOG) zu unterrichten.

6.2 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse oder außerdeutsche Kraftfahrzeuge

6.2.1 Die Sicherstellung beziehungsweise Beschlagnahme ausländischer Führerscheine von Unfallverursachern, bei denen der Anfangsverdacht einer Straftat besteht, richtet sich nach den §§ 111a, 94, 98 StPO. Sie sind umgehend mit der Unfallanzeige der Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung vorzulegen. Auf den Entfall der Rechtsgrundlagen zur Sicherstellung ausländischer EU-Kartenführerscheine bei Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern Sicherstellungszweck das Einkleben von Sperrvermerken ist, wird hingewiesen. Mit Urteil des EuGH vom 29. April 2021 wird festgestellt, dass diesbezügliche Eingriffsermächtigungen aus nationalem Recht europarechtswidrig sind.

6.2.2 Bei Unfallverursachern (Beschuldigte oder Betroffene), die in der Bundesrepublik Deutschland keinen festen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben und verdächtig sind, den Unfall durch eine Straftat oder bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit verursacht zu haben, kann eine Sicherheitsleistung zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung ( §§ 127a , 132 StPO) sowie zur Sicherstellung des Bußgeldverfahrens angeordnet werden ( § 132 StPO, § 46 OWiG). Dies gilt auch unabhängig von der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Vollstreckung. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sicherheitsleistung ist dem Vorgang beizufügen.

Im Übrigen gilt der Gemeinsame Runderlass über Maßnahmen zur Sicherstellung von Bußgeldverfahren, der Strafverfolgung und Strafvollstreckung sowie über die Vollstreckung von Haftbefehlen durch die Polizeibehörden vom 8. August 2022 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

6.2.3 Bei unfallbeteiligten Kraftfahrzeugen, die nicht über eine Zulassung im Inland verfügen, sind amtliche und nichtamtliche Kennzeichen (gegebenenfalls Fahrgestell- oder Motornummer) und nach Möglichkeit die Adresse der Haftpflichtversicherung, die Nummer der (grünen) Internationalen Versicherungskarte oder des (rosa) Grenzversicherungsscheins sowie der Gültigkeitszeitraum (von - bis) festzustellen und in die Unfallakte aufzunehmen. Der Personalienaustausch ist vor Ort begleitend zu vermitteln.

6.3 NATO-Truppenstatut

6.3.1 Führerscheine sollten nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt werden (vergleiche insbesondere § 111a Abs. 6 StPO, Art. 9 Abs. 6 Buchstabe b NTS-ZA).

6.3.2 Bei Unfällen mit Dienstkraftfahrzeugen der Stationierungsstreitkräfte sind die Geschädigten darauf hinzuweisen, dass sie nur innerhalb von drei Monaten bei der

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Schadensregulierungsstelle des Bundes
Drosselbergstr. 2
99097 Erfurt

Schadensersatzansprüche geltend machen können. Die Belehrung der Geschädigten ist aktenkundig zu machen. Der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Erfurt ist eine Ausfertigung der Unfallanzeige zuzuleiten. In der Anzeige müssen stets die Personalien der unfallbeteiligten Angehörigen der Streitkräfte enthalten sein, bei Angehörigen der US-Streitkräfte auch die Sozialversicherungsnummer (SSN).

6.4 Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen

6.4.1 Ausländische Diplomaten genießen in der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkte Immunität von der deutschen Strafgerichtsbarkeit. Die Immunität ist als ein Verfahrenshindernis von Amts wegen zu beachten. Gegen den Diplomaten darf weder ein Strafnoch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt werden. Verwarnungen sind ebenfalls unzulässig. Dabei ist es unerheblich, ob der Diplomat dienstlich oder als Privatperson gehandelt hat. Auf den Abteilungserlass "Diplomatinnen und Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen in der Bundesrepublik Deutschland" vom 2. Dezember 2021, LPP 2-21a99-01-21/008, der Hinweise zur Identifizierung solcher Personen gibt, wird hingewiesen.

6.4.2 Andere bevorrechtigte Personen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der deutschen Strafgerichtsbarkeit. Gegen sie können daher im Einzelfall unter Beachtung ihrer Vorrechte Maßnahmen getroffen werden.

6.4.3 Im Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 15. September 2015 (GMBl. S. 1206) sind die entsprechenden Regelungen für die Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland zusammengefasst.

6.4.4 Die Unfallanzeige ist der zuständigen Verfolgungsbehörde beschleunigt zuzuleiten und zur Unterrichtung des Auswärtigen Amtes um eine weitere Ausfertigung zu ergänzen. In der Anzeige ist zu vermerken, ob die betroffene Person einen vom Auswärtigen Amt ausgegebenen Diplomatenausweis besitzt und welche Farbe und Nummer der Ausweis hat.

6.4.5 Sind Diplomaten oder andere gleich zu behandelnde Personen von sich aus bereit, Aussagen zum Unfall zu machen, ist die Aussage zu protokollieren. Es ist aktenkundig zu machen, dass die Aussage freiwillig erfolgte.

6.4.6 Die Pflicht zum Austausch der Personalien aus § 34 Abs. 1 Nr. 5 lit. b StVO bleibt unberührt.

6.5 Abgeordnete

Bei Maßnahmen gegenüber Abgeordneten sind die Grundsätze der Immunität aus Artikel 46 Abs. 2 GG und aus Art. 96 der Verfassung des Landes Hessen zu beachten. Die Durchführung von Blutentnahmen und Verwarnungen ist beim Vorliegen der dort geregelten Voraussetzungen (Festnahme bei Begehung der Tat oder im Laufe des darauf folgenden Tages) zulässig. Die Unfallanzeigen sind beschleunigt der zuständigen Verfolgungsbehörde zuzuleiten. Über Maßnahmen gegenüber Abgeordneten soll die zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich informiert werden, sofern sie keine anderslautenden Vorgaben erlassen hat. Der Polizeiführer vom Dienst ist unverzüglich zu informieren.

6.6 Dienstkraftfahrzeuge des Landes Hessen; Polizeiunfälle

Die Maßgaben für die Schadensabwicklung bei Unfällen von Dienstkraftfahrzeugen aus den Bestimmungen über Beschaffung und Betrieb von Dienstfahrzeugen sowie die Schadensabwicklung bei Unfällen (KFZ-Bestimmungen) sind zu beachten. Unfälle, an denen Bedienstete der hessischen Polizei beteiligt sind, sind nicht durch die Dienststelle aufzunehmen, der diese Bediensteten angehören. Von der Regelung kann abgewichen werden, sofern kein Personenschaden, insgesamt nur geringfügiger Sachschaden und kein Fremdschaden entstanden ist und andere Regelungen nicht entgegenstehen. Sind infolge eines Verkehrsunfalles, an dem Bedienstete der hessischen Polizei beteiligt sind, erhebliche Verletzungen oder der Tod einer Person eingetreten, übernimmt - unbeschadet des Weisungsrechtes der Staatsanwaltschaft - die strafrechtlichen Ermittlungen gegen diese Bediensteten grundsätzlich das HLKA. Eine erhebliche Verletzung einer Person liegt vor, wenn aufgrund der ersten ärztlichen Einschätzung mit einem Ableben der Person zu rechnen oder eine länger anhaltende oder dauerhafte schwere Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist.

7 Datenübermittlungen

7.1 Auskünfte und Akteneinsicht

7.1.1 Auskünfte aus Gründen der Gefahrenabwehr

Privatpersonen und sonstigen Stellen (zum Beispiel Versicherungen, Krankenkassen) oder deren Rechtsanwälten kann, wenn sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen und sich diesbezüglich legitimieren, auf Ersuchen aus den Unfallakten Auskunft erteilt werden über

  1. Ort und Zeitpunkt des Unfalls,
  2. die amtlichen Kennzeichen der unmittelbar unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge, unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 HSOG,
  3. die sachbearbeitende Polizeibehörde und das Aktenzeichen des Vorgangs,
  4. die zuständige Verfolgungsbehörde.

Die Personalien von Beteiligten können mangels Zuständigkeit grundsätzlich nicht weitergegeben werden. Ausnahmsweise ist das nur in solchen Fällen möglich, in denen gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung von Ansprüchen vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (vgl. § 1 Abs. 3 HSOG). Solche Fälle liegen regelmäßig nicht vor, wenn nach Personalien im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen mit deutscher Zulassung gefragt ist.

Halterpersonalien können dann zuständigkeitshalber nach § 39 StVG kostenpflichtig bei den Kraftfahrzeugzulassungsstellen und dem Kraftfahrtbundesamt abgefragt werden, weitere Anschriften nach §§ 44 ff. BMG bei den örtlichen Meldebehörden. Zudem bestehen Erkundigungsmöglichkeiten über den Zentralruf der Kraftfahrzeugversicherer.

Eine Auskunft kann nur dann durch Überlassung von Durchschriften oder Kopien erteilt werden, sofern diese keine weiteren, als die zulässigen, insbesondere keine über das für die Schadensregulierung unabdingbar notwendige Maß hinaus gehende personenbezogenen Angaben enthalten. Sie ist zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

Soweit die Datenübermittlung zum Schutz privater Rechte ( § 1 Abs. 3 HSOG) erfolgt, sind ergänzend die Regelungen aus §§ 21 und 22 HSOG zu beachten. Nach § 22 Abs. 3 Satz 3 HSOG ist über die Übermittlung an nicht öffentliche Stellen beziehungsweise Privatpersonen ein Nachweis zu führen, aus dem der Anlass, der Inhalt, die empfangende Stelle, der Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle hervorgehen. Der Nachweis ist nach § 22 Abs. 3 Satz 4 HSOG am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu löschen oder zu vernichten. Auf die ergänzenden Reglungen des § 22 Abs. 3 Satz 5, 6 HSOG wird hingewiesen.

Bei Übermittlungen nach § 22 Abs. 3 HSOG hat die übermittelnde Polizeibehörde zudem die Empfängerin beziehungsweise den Empfänger nach § 21 Abs. 6 Satz 3 HSOG darauf hinzuweisen, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden dürfen, zu welchem sie ihr beziehungsweise ihm übermittelt worden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind die betroffenen Personen in den Fällen einer Übermittlung zur Verhütung oder Beseitigung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person nach § 22 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 5 HSOG nach § 22 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 HSOG über die Datenübermittlung zu unterrichten, sobald der Zweck der Übermittlung dem nicht mehr entgegensteht.

Eine Datenweitergabe auf Wunsch des Dateninhabers - etwa auch elektronisch mittels VU-App - ist ungeachtet des Vorstehenden mangels Grundrechtseingriffs zulässig.

7.1.2 Akteneinsicht und Auskünfte nach § 475 StPO

Akteneinsichtsgesuche und Gesuche nach Auskünften nach § 475 StPO werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Behörden des Polizeidienstes nicht nach § 480 Abs. 1 Satz 3 StPO zur Gewährung von Akteneinsicht oder Auskünften ermächtigt hat, mit dem Vorgang beschleunigt, spätestens jedoch mit Ablauf der Bearbeitungsfrist nach Nr. 5.4 (28 Tage) und unter Erteilung einer Abgabenachricht der zuständigen Verfolgungsbehörde vorgelegt. Können die notwendigen Ermittlungen nicht in diesem Zeitraum abgeschlossen werden, so soll die ansuchende Stelle eine Sachstandsmitteilung mit dem Hinweis auf Abgabe des Ersuchens nach Abschluss der Ermittlungen erhalten. Die Entscheidung über die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich bei der Verfolgungsbehörde, im Falle einer Ermächtigung im Sinne von § 480 Abs. 1 Satz 3 StPO sind die Polizeibehörden befugt, Akteneinsicht zu gewähren und Auskünfte aus den Akten zu erteilen. In Unfallsachverhalten, die im polizeilichen Verwarnungsverfahren, rechtskräftig abgeschlossen wurden, trifft die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht die Polizei als Verfolgungsbehörde.

Wird Akteneinsicht im Einzelfall gewährt, so ist nach Nr. 5731, Anlage 1 der VwKostO-MdIS die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch das HPT vorzusehen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Akten auf Anforderung der Justiz (beispielsweise in Zivilprozessen) bleibt unberührt und stellt keine Akteneinsicht im Sinne dieses Erlasses dar.

7.1.3 Die Unfallbeteiligten sollen an der Unfallstelle auf die Pflicht zum selbstständigen Austausch notwendiger Daten aus § 34 Abs. 1 Nr. 5 b) StVO hingewiesen werden, sowie darauf, dass die Polizei solche Daten nach den Nrn. 7.1.1 und 7.1.2 dieser Regelung grundsätzlich nicht weitergeben wird. Eine Unterstützung des Datenaustausches etwa durch VU-App ist, wie unter Nr. 7.1.1 geregelt, zulässig.

8 Mitteilungen an die Medien

Mitteilungen an die Medien richten sich nach dem Erlass "Richtlinien über Mitteilungen der Polizei an die Presse und den Rundfunk".

9 Schlussbestimmungen/Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag der Veröffentlichung (06.01.2026) in Kraft. Die Unfallaufnahmerichtlinien vom 29. August 2016 (StAnz. S. 994) treten gleichzeitig außer Kraft


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