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Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hamburg -

20. August 2025
(Amtl. Anz. Nr. 68 vom 29.08.2025 S. 1686)



Archiv: 2010, 2017, 2018, 2018a, 2020, 2021

Nachfolgend gibt die Behörde für Inneres und Sport unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die in Hamburg geltenden Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen bekannt. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vom 22. Februar 2021 (Amtl. Anz. Nr. 16 S. 282) aufgehoben.

1. Hinweise zu Durchfahrverboten für kennzeichnungspflichtige Gefahrgutbeförderungen

1.1 Durchfahrverbote

Durchfahrverbote für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte - gesperrt mit VZ 261 1 in Verbindung mit ADR-Tunnelkategorie (teilweise) - gelten für folgende Bauwerke:

Bezeichnung: Bemerkungen:
Elbtunnel im Zuge der BAB A 7 zwischen AS Hamburg-Othmarschen und AS Hamburg-Waltershof VZ 2611) in Verbindung mit Tunnelkategorie E von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr; sonst Tunnelkategorie C.
Wallringtunnel VZ 2611) in Verbindung mit Tunnelkategorie E ganztägig.
Krohnstiegtunnel VZ 2611) in Verbindung mit Tunnelkategorie E von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr; sonst Tunnelkategorie C.
Tunnel im Zuge der Sengelmannstraße/ Zeppelinstraße VZ 2611) in Verbindung mit Tunnelkategorie E von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr; sonst Tunnelkategorie C.
Zufahrt zu den Terminals sowie zu den dort gelegenen Parkbereichen des Hamburger Flughafens VZ 2611) ganztägig.

2. Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung gemäß § 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGV-SEB)

Auf Grund von § 35a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 35b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB), zuletzt geändert am 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), in der jeweils gültigen Fassung wird der Fahrweg im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg durch Allgemeinverfügung wie folgt bestimmt:

2.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinverfügung bestimmt den Fahrweg innerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg für die Beförderung

§ 35b Tabelle lfd. Nr. 4 GGVSEB in Tanks.

2.2 Positivnetz

Das Positivnetz ist die Gesamtheit der als Anhang zu dieser Bekanntmachung veröffentlichten "Alphabetischen Liste der Gefahrgutstraßen in der Freien und Hansestadt Hamburg" aufgeführten Straßen.

Das Positivnetz ist auch kartografisch dargestellt und im Internet unter https://www.gegis.net/gefahrgutstrassenkarte_hh.html abrufbar.

2.3 Ziel- und Quellverkehr

Für Beförderungen, die in Hamburg enden oder beginnen (Ziel- und Quellverkehr), sind die Straßen des Positivnetzes zu benutzen.

Wenn beim Ziel- oder Quellverkehr der Ziel- beziehungsweise der Ausgangsort der Fahrt nicht unmittelbar an der Strecke des Positivnetzes liegt, ist zur Überbrückung der kürzeste Weg auf sonstigen geeigneten Straßen zu nutzen. Die Eignung einer sonstigen Straße wird bestimmt z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser).

Bei Beförderungen aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesland ist das Ziel ab Landesgrenze über das Positivnetz und gegebenenfalls auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.

2.4 Durchgangsverkehr

Für Beförderungen, bei denen der Absendeort und der Empfangsort außerhalb Hamburgs liegen (Durchgangsverkehr), sind neben den durch § 35a Absatz 1 GGVSEB grundsätzlich vorgeschriebenen Autobahnen nur die Bundesstraße B 73 zwischen der Landesgrenze zu Niedersachsen und der AS Hamburg-Heimfeld (Auffahrt zur BAB A 7) zu benutzen. In den Fällen, in denen der Transportweg auf Grund des Durchfahrverbots für den Elbtunnel im Zuge der BAB A 7 nicht zulässig ist, gilt nachfolgende Umleitungsregelung:

2.4.1 Elbtunnel im Zuge der BAB A 7

Zur Umfahrung des Elbtunnels im Zuge der BAB A 7 werden für die Beförderung von in § 35b GGVSEB unter Beachtung der Hinweise in § 35c GGVSEB genannten gefährlichen Gütern die nachfolgenden Umleitungsstrecken verbindlich bestimmt:

a) Fahrtrichtung Süden:

Ab AS Hamburg-Volkspark über Schnackenburgallee, Holstenkamp, Kieler Straße, Holstenstraße, Pepermöhlenbek, St. Pauli Fischmarkt, St. Pauli Hafenstraße, Johannisbollwerk, Vorsetzen, Baumwall, Otto-Sill-Brücke, Kajen, Hohe Brücke, Bei dem Neuen Krahn, Bei den Mühren, Katharinenkirchhof, Zippelhaus, Dovenfleet, Willy-Brandt-Straße, Deichtorplatz (Hinweis: nicht Deichtortunnel!), Amsinckstraße, Billhorner Brückenstraße, Neue Elbbrücke, BAB A 255 und BAB A 1 bis Horster Dreieck (Anschluss zur BAB A 7).

Vom 25. bis 30. Oktober 2025 sind auf Grund von Baumaßnahmen und Sperrung der Rampe Süd oberhalb des Deichtortunnels in Fahrtrichtung Süden die Straßen Dovenfleet und Willy-Brandt-Straße nicht befahrbar. In diesem Zeitraum wird die Umleitungsstrecke über die Straßen Bei St. Annen, Brooktorkai und Oberbaumbrücke bestimmt.

b) Fahrtrichtung Norden:

Ab Horster Dreieck über BAB A 1, BAB A 255, Neue Elbbrücke, Billhorner Brückenstraße, Amsinckstraße, Deichtorplatz (Hinweis: nicht Deichtortunnel!), Willy-Brandt-Straße, Ludwig-Erhard-Straße, Millerntordamm, Budapester Straße, Neuer Pferdemarkt, Stresemannstraße, Kieler Straße, Holstenkamp und Schnackenburgallee bis AS Hamburg-Volkspark (Anschluss zur BAB A 7).

Vom 9. bis 16. September 2025 ist auf Grund von Baumaßnahmen und Sperrung der Rampe Nord oberhalb des Deichtortunnels in Fahrtrichtung Norden die Willy-Brandt-Straße nicht befahrbar. In diesem Zeitraum wird die Umleitungsstrecke (Deichtorplatz bis zum Millerntordamm) über die Straßen Oberbaumbrücke, Brooktorkai, Bei St. Annen, Zippelhaus, Katharinenkirchhof, Bei den Mühren, Bei dem Neuen Krahn, Hohe Brücke, Kajen, Binnenhafen Brücke, Baumwall, Vorsetzen, Johannisbollwerk, Bei den St. Pauli Landungsbrücken, Helgoländer Allee und Millerntorplatz bestimmt.

2.5 Beschreibung des Fahrwegs für den Fahrzeugführer

2.5.1 Beschreibung des Fahrwegs

Der Beförderer hat den Fahrweg nach dieser Allgemeinverfügung z.B. durch farbliche Kennzeichnung in geeigneten Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung schriftlich zu beschreiben.

2.5.2 Mitführungspflicht

Der Beförderer hat dem Fahrzeugführer die Fahrwegbeschreibung nach Nummer 2.4.1 und diese Allgemeinverfügung vor Beförderungsbeginn zu übergeben und in die Anwendung zu unterweisen. Der Fahrzeugführer hat die Fahrwegbestimmung sowie die Allgemeinverfügung zu beachten und während der Beförderung schriftlich oder elektronisch mitzuführen sowie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

2.6 Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

3. Ausnahmen

Die in der Nummer 2.4.1 vorgeschriebenen Straßen dürfen nur verlassen werden

4. Sonstige Hinweise

4.1 Bei der Benutzung des Fahrwegs gemäß der Nummer 2.4.1 sind die Durchfahrverbote gemäß Nummer 1.1 und für sonstige dauerhaft oder vorübergehend gesperrte Straßen die aktuellen Beschilderungen zu beachten.

4.2 Für die Beförderung von nicht durch § 35b GGVSEB unter Beachtung der Hinweise in § 35c GGVSEB betroffenen gefährlichen Gütern wird im Durchgangsverkehr zur Umfahrung des Elbtunnels im Zuge der BAB A 7 die Benutzung der oben genannten Umleitungsstrecken empfohlen.

5. Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können gemäß § 37 Absatz 1 Nummer 28 GGVSEB als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

6. Auskünfte

Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen in Hamburg erteilt die Zentralstelle Gefahrgutüberwachung WSP 521, Wilstorfer Straße 100, 21073 Hamburg, Telefon: 040 / 42 86 65 - 4 75 oder - 476, E-Mail: wsp521@polizei.hamburg.de (montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 14.30 Uhr).

1) Vorschriftenzeichen der StVO "Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern"

Alphabetische Liste der Gefahrgutstraßen in der Freien und Hansestadt Hamburg
Stand: August 2025

* Die mit einem Stern gekennzeichneten Straßen sind die im Zusammenhang mit der "Fahrwegbestimmung" nach Nummer 2.4.1 unter Berücksichtigung der "Hinweise zu Durchfahrverboten für kennzeichnungspflichtige Gefahrgutbeförderungen" nach Nummer 1 vorrangig zu nutzenden Gefahrgutstraßen. Alle übrigen in der Liste aufgeführten Straßen dürfen vom "Ziel- und Quellverkehr" gemäß Nummer 2.3 genutzt werden.

A 1 *
A 23 *
A 24
A 25
A 255 *
A 7 *(ausgenommen der Elbtunnel zwischen der AS Waltershof und AS Othmarschen)
Adolf-Schönfelder-Straße
Ahrensburger Straße
Alsenstraße
Alsterkrugchaussee
Am Luisenhof
Am Pulverhof
Am Saalehafen
Amsinckstraße *
Andreas-Meyer-Straße
Ausschläger Billdeich
B 75
Am Bahndamm
Bahrenfelder Chaussee
Bargteheider Straße
Barmbeker Straße
Barsbütteler Straße
Baumwall *
Behringstraße
Bei dem Neuen Krahn *
Bei den Mühren *
Bei den St. Pauli Landungsbrücken *
Bei St. Annen *
Bergedorfer Straße
Bergstedter Chaussee
Berner Heerweg
Berner Straße
Berner Weg
Biedermannplatz
Billhorner Brückenstraße *
Billstraße
Binnenhafen Brücke *
Binsbarg
Bornkampsweg
Braamkamp
Bramfelder Chaussee
Bramfelder Straße
Bredowstraße
Breitenfelder Straße
Bremer Straße
Brooktorkai *
Budapester Straße *
Bürgerweide
Buxtehuder Straße
Curslacker Neuer Deich
Cuxhavener Straße
Deelböge
Deichtorplatz *
Dennerstraße
Doormannsweg
Dovenfleet *
Dradenaustraße
Eiffestraße
Elbchaussee
Elbgaustraße
Eulenkrugstraße
Farmsener Landstraße
Farnhornweg
Farnhornstieg
Finkenwerder Straße
Flughafenstraße
Friedrich-Ebert-Damm
Friedrich-Ebert-Straße
Frohmestraße
Fürstenmoordamm
Gärtnerstraße
Georg-Heyken-Straße
Gehlengraben
Grevenweg
Großmannstraße
Grusonstraße
Habichtstraße
Halskestraße
Hamburger Straße
Hammer Straße
Hebebrandstraße
Helgoländer Allee *
Heidenkampsweg
Heinickestraße
Herderstraße
Högerdamm
Höltigbaum
Hohenzollernring
Hohe-Schaar-Straße
Hohe Brücke *
Hohe Straße
Holsteiner Chaussee
Holstenkamp *
Holstenstraße *
Holtenklinker Straße
Horner Rampe
Hudtwalckerstraße
Im Gehölz
Jahnbrücke
Jahnring
Jenfelder Allee
Johannisbollwerk *
Julius-Vosseler-Straße
Kajen *
Katharinenkirchhof *
Kattwykdamm
Kieler Straße *
Köhlbrandbrücke
Kollaustraße
Koppelstraße
Krohnstieg (außer Krohnstieg zwischen Niendorfer Straße und Swebenweg)
Krohnstieg-Tunnel
Langenhorner Chaussee (zwischen Krohnstieg und Segeberger Chaussee)
Langenhorner-Markt-Brücke
Lauensteinstraße
Lokstedter Steindamm
Lokstedter Weg
Ludolfstraße
Ludwig-Erhard-Straße
Lübecker Straße
Marek-James-Straße
Meiendorfer Mühlenweg
Meiendorfer Straße
Millerntordamm *
Millerntorplatz *
Moorburger Bogen
Moorburger Straße
Moorburger Hinterdeich
Moorfleeter Straße
Mühlendamm
Nartenstraße
Neue Elbbrücke *
Neuer Pferdemarkt
Neuhöfer Straße
Neuländer Straße
Nippoldstraße
Nordheimstraße
Nordkanalstraße
Nordschleswiger Straße
Sülldorfer Landstraße
Swebenweg
Tarpenbekstraße
Tonndorfer Hauptstraße
Traute-Lafrenz-Straße (ab Alsterkrugchaussee in Richtung Otto-Wels-Straße)
Tunnelstraße
Überseering
Unterer Landweg
Veddeler Damm
Vogt-Wells-Straße
Volksparkstraße
Von-Sauer-Straße
Vorsetzen *
Waldweg
Waltershofer Straße
Wandsbeker Allee
Wandsbeker Chaussee
Wandsbeker Marktstraße
Wandsbeker Zollstraße
Wedeler Landstraße
Wentorfer Straße
Wilhelmsburger Reichstraße
Willy-Brandt-Straße *
Winsener Straße
Winterhuder Weg
Zeppelinstraße
Zippelhaus *
Oberaltenallee
Oberbaumbrücke *
Oldesloer Straße
Osdorfer Landstraße
Osdorfer Weg
Osterfeldstraße
Otto-Sill-Brücke *
Otto-Wels-Straße (ab Jahnring bis Traute-Lafrenz-Straße)
Palmaille
Pepermöhlenbek
Prielstraße
Rahlstedter Weg
Rampenstraße
Reiherstieg-Hauptdeich
Reinbeker Redder
Rennbahnstraße
Rethedamm
Robert-Schuman-Brücke
Rodigallee
Rödingsmarkt
Rosenbrook
Roßdamm
Rothenhauschaussee
Rüterstraße
Rugenbarg
Rugenfeld
Saarlandstraße
Saseler Chaussee
Saseler Damm
Schiffbeker Weg
Schleidenstraße
Schleswiger Damm
Schloßstraße
Schnackenburgallee *
Schottmüllerstraße
Schürbeker Straße
Schulweg
Seehafenstraße
Segeberger Chaussee
Sengelmannstraße
Sieker Landstraße
Sievekingsallee
Sonnenweg
Spaldingstraße
Sportplatzring
St. Pauli Fischmarkt *
St. Pauli Hafenstraße *
Stader Straße
Steilshooper Allee
Stein-Hardenberg-Straße
Steinhauerdamm
Stresemannstraße *
Süderstraße


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