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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority
- Hamburg -
Vom 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 06.12.2024 S. 620; 24.02.2026 S. 95 umwelt-online.de/preview/260610" target="_blank"> 26)
Gl.-Nr.: 9504-2-3
Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), und § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 5), wird verordnet:
(1) Zuständig, auch als Wasserbehörde, für die Durchführung der Aufgaben in Bezug auf oberirdische Gewässer im Rahmen der Abschnitte I und II der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2108), für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 78 Absätze 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409 S. 1, 33), in der jeweils geltenden Fassung, § 52 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 und - soweit es die Warnung vor Hochwassergefahren durch Tidehochwasser beziehungsweise Sturmfluten betrifft - auch § 52 Absatz 4 Satz 3, § 53 Absatz 2, § 54a Absätze 2 und 3 sowie § 54b Absatz 2 des Hamburgischen Wassergesetzes ( HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fassung und für die Durchführung der Polderordnung vom 13. Dezember 1977 (HmbGVBl. S. 394), geändert am 3. Februar 1981 (HmbGVBl. S. 28), in der jeweils geltenden Fassung ist
soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist
die Hamburg Port Authority.
Der Übersichtsplan nach Satz 1 Nummer 3 ist Bestandteil dieser Verordnung. Sein maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt; je ein Abdruck kann bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft und der Hamburg Port Authority kostenfrei eingesehen werden.
(2) Der Hamburg Port Authority obliegen jedoch nicht
1. in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3
1.1 die Erteilung von Erlaubnissen nach § 10 WHG, für Einleitungen in oberirdische Gewässer und für Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern,
1.2 die Führung des Wasserbuchs nach §§ 98 bis 100 HWaG und die Offenlegung von Daten nach § 101 HWaG hinsichtlich der Erlaubnisse nach Nummer 1.1,
1.3 die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG, §§ 64, 65 und § 67 Absatz 1 HWaG im Zusammenhang mit
1.3.1 den Aufgaben nach Nummer 1.1,
1.3.2 der ersten Bekämpfung von Wasserverunreinigungen,
1.4 die Aufgaben in Bezug auf Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz nach § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 3 WHG,
2. in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 die Aufgaben im Zusammenhang mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach
2.1 § 63 Absatz 1 WHG (Eignungsfeststellung),
2.2 §§ 62 bis 64 WHG (Anordnen von Überwachungsverträgen, von Beobachtungsmaßnahmen und der Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten),
2.3 § 62 WHG und den darauf gestützten Rechtsverordnungen,
2.4 § 100 WHG, §§ 64, 65 und § 67 Absatz 1 HWaG (Gewässeraufsicht) mit Ausnahme der ersten Bekämpfung von Wasserverunreinigungen im Gebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
3. in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 die Durchführung der Badegewässerverordnung vom 26. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 117), der Fisch- und Muschelgewässerqualitätsverordnung vom 9. September 1997 (HmbGVBl. S. 468) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1358), in der jeweils geltenden Fassung.
Der Hamburg Port Authority obliegen Planung, Entwurf, Ausführung und Unterhaltung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen von der Landesgrenze bei Cranz bis zum Sperrtor Moorburger Straße. Ihr obliegen insoweit die Durchführung der Deichordnung ( DeichO) vom 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 151) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Deichschauen ( § 10 Absatz 1 DeichO) und der Deichverteidigungsplanung ( § 12 DeichO), ferner die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Ihr obliegen Planung, Entwurf, Ausführung, Unterhaltung und Betrieb der Sonderbauwerke in der genannten Hochwasserschutzstrecke mit Ausnahme der Schöpfwerke und Deichsiele, jedoch unter Einschluss der Schöpfwerke und Deichsiele A und B und des Deichsiels Dradenauer Hauptdeich. Ihr obliegen ferner Planung, Entwurf, Ausführung, Unterhaltung und Betrieb der Sonderbauwerke Schleuse Harburg, Schöpfwerk Binnenhafen Harburg, Karnappwehr in Harburg, Ernst-August-Schleuse, Sperrwerke Schmidtkanal und Veringkanal, Schöpfwerk Obergeorgswerder Deich, St. Pauli Elbtunnel (Süd- und Nordportal), Sperrwerk Billwerder Bucht, Schleuse Tatenberg mit Deichsiel. Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft ist berechtigt, anstelle der Hamburg Port Authority Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, sofern die erforderlichen Maßnahmen sonst nicht in der gebotenen Zeit getroffen werden können.
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Die Hamburg Port Authority ist ferner in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme des durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiets (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) und das von der Norderelbe, dem Moldauhafen und der Straße Am Moldauhafen umschlossene Gebiet sowie die Wasserflächen des Moldau- und des Saalehafens, einschließlich der angrenzenden Uferbereiche an der Sachsenbrücke und dem Halleschen Ufer (Moldauhafenquartier) zuständig für
Die Verfolgung und Ahndung deichrechtlicher Ordnungswidrigkeiten in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 werden auf die
Hamburg Port Authority
übertragen.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.
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