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Seeschiffsassistenzverordnung - Verordnung zur Durchführung der Seeschiffsassistenz im Hamburger Hafen
- Hamburg -
Vom 11. März 1997
(HmbGVBl. 1997, S. 65; ... ; 28.07.2009 S. 315, 318)
Auf Grund von § 19a des Hafenverkehrs- und Schifffahrtgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177), zuletzt geändert am 10. Dezember 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 307), wird verordnet:
§ 1 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt im Hamburger Hafen.
(2) Seeschiffsassistenzschlepper im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die zum Schleppen und/oder Schieben für das Assistieren von Seeschiffen gebaut und/oder eingerichtet sind und mindestens 15 t Pfahlzug leisten.
(3) Für Schleppfahrzeuge mit weniger als 15 t Pfahlzug, die zum Assistieren von Seeschiffen eingesetzt werden, gelten die Vorschriften der Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 69), zuletzt geändert am 21. November 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 224), in ihrer jeweiligen Fassung. Soweit ein gültiges Schiffsattest nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 238), zuletzt geändert am 21. Dezember 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 2102), in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, finden diese Vorschriften Anwendung.
§ 2 Art und Umfang der Erlaubnisse
(1) Erlaubnisse zum entgeltlichen Assistieren von Seeschiffen sind erforderlich für
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 1 wird unbefristet oder befristet, mindestens jedoch für acht Jahre erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 2 wird unbefristet erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
§ 3 Erlaubnis für das Betriebsunternehmen
(1) Die Erlaubnis für das Betriebsunternehmen wird auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt, wenn
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den in der Anlage aufgeführten Anforderungen zulassen, wenn die erforderliche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis muss enthalten:
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
§ 4 Erlaubnis für die Fahrzeugführung
(1) Die Erlaubnis für die Fahrzeugführung wird auf Antrag durch die zuständige Behörde erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist geistig und körperlich zum Führen eines Seeschiffsassistenzschleppers geeignet, wenn die Mindestanforderungen an die Tauglichkeit nach der Anlage B 1 der Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt II Seite 2176), in der jeweils geltenden Fassung, unter Ausschluss des nur einäugigen Sehens, erfüllt werden.
(3) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sind gegeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller jederzeit in der Lage ist, in deutscher Sprache sowohl am Sprechfunkverkehr im Hamburger Hafen teilzunehmen als auch Anordnungen im Zusammenhang mit der Seeschiffsassistenz zu treffen und entgegenzunehmen.
(4) Die Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 4 hat die Antragstellerin oder der Antragsteller durch eine Prüfung, bestehend aus einem mündlichen und je nach Bedarf einem praktischen Teil, nachzuweisen. Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde abgelegt. Für das Prüfungsverfahren gilt § 8 der Hafenpatentverordnung vom 16. Februar 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 32), zuletzt geändert am 3. Dezember 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 387), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(5) Die zuständige Behörde kann ganz oder teilweise Befreiung von der Prüfung nach Absatz 4 gewähren, wenn die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 4 auf andere Weise gewährleistet ist.
(6) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis muss Namen, Geburtsdatum, -ort und Wohnsitz, der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten. Ihm sind beizufügen:
§ 5 Erteilung der Erlaubnis für das Betriebsunternehmen
(1) Die zuständige Behörde vermerkt in der Erlaubnis für das Betriebsunternehmen:
(2) Änderungen der in Absatz 1 aufgeführten Angaben bedürfen der Eintragung in die Erlaubnis. Die Erlaubnis ist der zuständigen Behörde mit den erforderlichen Nachweisen unverzüglich vorzulegen.
(3) Nach jeder turnusmäßigen Untersuchung eines Seeschiffsassistenzschleppers, die eine Überprüfung des technischen, baulichen oder betrieblichen Zustandes zum Gegenstand hat, ist der zuständigen Behörde unverzüglich der Prüfbericht vorzulegen. Zusätzlich ist zu bestätigen, dass sich die Überprüfung auch auf die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen erstreckt hat. Änderungen des technischen, baulichen oder betrieblichen Zustandes bedürfen der unverzüglichen Vorlage einer Bescheinigung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1. 4 § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 6 Erteilung der Erlaubnis für die Fahrzeugführung
(1) Die zuständige Behörde vermerkt in der Erlaubnis für die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer
(2) Die Erlaubnis ist an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Das ärztliche Zeugnis nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 ist alle fünf Jahre zu erneuern, soweit nicht die zuständige Behörde im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Das Ergebnis der Untersuchung ist der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
§ 7 Mindestbesatzung
(1) Die Besatzung setzt sich aus einer Fahrzeugführerin oder einem Fahrzeugführer, einem Decksmann mit nachgewiesenen Maschinenkenntnissen und einer schifffahrtskundigen Person zusammen. Der Decksmann kann durch einen Maschinisten ersetzt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall eine geringere Besatzung festsetzen, wenn technische Einrichtungen die Handhabung in besonderem Maße erleichtern und die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Einhaltung der Besatzungsvorschriften obliegt dem Betriebsunternehmen.
§ 8 Betriebs- und Einsatzbereitschaft der Seeschiffsassistenzschlepper
(1) Das Betriebsunternehmen hat sicherzustellen, dass jederzeit Seeschiffsassistenzschlepper betriebs- und einsatzbereit sind. Die Mindestzahl der insgesamt betriebs- und einsatzbereit zu haltenden Fahrzeuge beträgt im Hamburger Hafen bei einem bis vier vom Unternehmen eingesetzten Seeschiffsassistenzschleppern ein Fahrzeug, bei fünf bis acht Seeschiffsassistenzschleppern zwei Fahrzeuge, bei neun bis zwölf Seeschiffsassistenzschleppern drei Fahrzeuge und bei mehr als zwölf Seeschiffsassistenzschleppern vier Fahrzeuge.
(2) Diese Verpflichtung ist auch dann als erfüllt anzusehen, wenn das Betriebsunternehmen gewährleistet, dass ein oder mehrere andere Unternehmen Seeschiffsassistenzschlepper in der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anzahl betriebs- und einsatzbereit halten. Eine eigene Verpflichtung dieser Unternehmen gemäß Absatz 1 bleibt dabei außer Betracht.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 20 Absatz 1 Nummer 18 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 10 Übergangsregelung
Für das Betriebsunternehmen sowie für die Fahrzeugführung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine nach § 2 Absatz 1 erlaubnispflichtige Tätigkeit ausüben, gelten die Vorschriften dieser Verordnung erst mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
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