Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft und Innovation
- Hamburg -

Vom 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 38 vom 20.12.2024 S. 668)


Artikel 1

Auf Grund der §§ 2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Hamburg

Die Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Hamburg vom 7. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 635), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 396), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 wird der Gebührensatz "13,50" durch den Gebührensatz "14" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stellen der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.7.1 54,-
Nummer 1.7.2 54,-
Nummer 1.7.3 42,-
Nummer 1.7.5 42,-
Nummer 4.6.1.1 80,-
Nummer 4.6.1.2 44,-
Nummer 4.6.2.1 66,-
Nummer 4.6.2.2 23,-
Nummer 4.6.2.3 23,-
Nummer 4.6.2.4 erster Gebührensatz 66,-
zweiter Gebührensatz 23,-
Nummer 4.6.2.5 erster Gebührensatz 72,-
zweiter Gebührensatz 23,-
Nummer 4.6.3.1 35,-
Nummer 4.12 6,50

§ 2
Änderung der Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung

Die Anlage der Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung vom 17. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 475), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 396), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1.1.2 erhält folgende Fassung:


"1.1.1.2 die Verlegung des Gewerbebetriebes oder die Änderung des Namens (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2a) oder eine nicht anzeigepflichtige Änderung einer Angabe einer Gewerbeanzeige 20,-".

2. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:


Nummer 1.1.3.2 70,-
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz 400,-
zweiter Gebührensatz 500,-
Nummer 1.2.2.1 erster Gebührensatz 170,-
zweiter Gebührensatz 270,-
Nummer 1.2.2.2 110,-
Nummer 1.2.3.1 Erster Gebührensatz 170,-
zweiter Gebührensatz 270,-
Nummer 1.2.3.2 erster Gebührensatz 170,-
zweiter Gebührensatz 270,-
Nummer 1.2.4 erster Gebührensatz 240,-
zweiter Gebührensatz 340,-
Nummer 1.2.5.1 erster Gebührensatz 170,-
zweiter Gebührensatz 270,-
Nummer 1.2.5.2 30,-
Nummer 1.2.5.3 30,-
Nummer 1.2.6.1 erster Gebührensatz 240,-
zweiter Gebührensatz 340,-
Nummer 1.2.6.2 90,-
Nummer 1.2.7.1 erster Gebührensatz 170,-
zweiter Gebührensatz 270,-
Nummer 1.2.7.2 150,-
Nummer 1.2.7.3 30,-
Nummer 1.2.7.4 30,-
Nummer 1.2.7.5 30,-
Nummer 1.2.7.6 30,-
Nummer 1.2.7.7 30,-
Nummer 1.2.7.8 30,-
Nummer 1.2.7.9 30,-
Nummer 1.2.7.10 30,-
Nummer 1.2.8 erster Gebührensatz 170,-
zweiter Gebührensatz 270,-
Nummer 1.2.9.1 erster Gebührensatz 170,-
zweiter Gebührensatz 270,-
Nummer 1.2.9.2.1 75,-
Nummer 1.2.9.2.2 35,-
Nummer 1.2.9.2.3 65,-
Nummer 1.2.9.3 35,-
Nummer 1.2.9.4 erster Gebührensatz 170,-
zweiter Gebührensatz 270,-
Nummer 1.2.9.5 55,-
Nummer 1.2.9.6 55,-
Nummer 1.2.9.8 55,-
Nummer 1.2.10.1.1 erster Gebührensatz 110,-
zweiter Gebührensatz 1.510,-
Nummer 1.2.10.1.2 erster Gebührensatz 110,-
zweiter Gebührensatz 1.510,-
Nummer 1.2.10.1.3 erster Gebührensatz 110,-
zweiter Gebührensatz 1.210,-
Nummer 1.2.10.1.4 erster Gebührensatz 110,-
zweiter Gebührensatz 350,-
Nummer 3 30,-
Nummer 4.1 erster Gebührensatz 535,-
zweiter Gebührensatz 635,-
Nummer 4.2.1 195,-
Nummer 4.2.2 190,-
Nummer 4.3.1 50,-
Nummer 5 50,-
Nummer 7 75,-
Nummer 10.1 55,-
Nummer 10.2 55,-
Nummer 10.3 erster Gebührensatz 75,-
zweiter Gebührensatz 200,-
Nummer 10.4 55,-
Nummer 10.6 55,-
Nummer 10.7 55,-
Nummer 11.1 55,-
Nummer 11.2 30,-

§ 3
Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen

Die Anlage der Gebührenordnung für das Marktwesen vom 11. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 583), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 396), wird wie folgt geändert:

1. In Tarifnummer 110.02 wird der Gebührenrahmen "7,- bis 9,-" durch den Gebührenrahmen "9,- bis 11,-" ersetzt.

2. In Tarifnummer 111.02 wird der Gebührenrahmen "6,20 bis 7,20" durch den Gebührenrahmen "7,20 bis 8,20" ersetzt.

3. In Tarifnummer 210 treten in den nachstehend genannten Tarifnummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Tarifnummer 01 3,19
Tarifnummer 02 3,88
Tarifnummer 03 3,98
Tarifnummer 04 3,33
Tarifnummer 05 1,85
Tarifnummer 06 3,43
Tarifnummer 07 2,63
Tarifnummer 08 3,76
Tarifnummer 09 5,03
Tarifnummer 10 4,84
Tarifnummer 11 3,97

4. Tarifnummer 310 erhält folgende Fassung:


"310. Benutzung eines Platzes je angefangener Frontmeter und Tag der Veranstaltung (Grundbetrag). Im Grundbetrag sind die Verwaltungskosten, die im Falle eines Verzichts der Bewerberin oder des Bewerbers auf ihre oder seine Zulassung entstehen, nicht enthalten.
01 Verkaufsstände
01.1 Textilien und Bekleidung 4,00 einschließlich Umsatzsteuer
01.2 Spielwaren 4,00 einschließlich Umsatzsteuer
01.3 Kunsthandwerk 2,50 einschließlich Umsatzsteuer
02 Bauchläden 3,50 einschließlich Umsatzsteuer
03 Spielgeschäfte
03.1 Verlosung 3,00 einschließlich Umsatzsteuer
03.2 Automatengeschäfte 4,00 einschließlich Umsatzsteuer
03.3 Geschicklichkeitsspiele 3,00 einschließlich Umsatzsteuer
04 Süßwarengeschäfte
04.1 Eis 2,00 einschließlich Umsatzsteuer
04.2 Spezialsüßwaren 3,00 einschließlich Umsatzsteuer
04.3 Süßwaren 3,00 einschließlich Umsatzsteuer
04.4 Gemischt 3,00 einschließlich Umsatzsteuer
05 Schießgeschäfte
05.1 Elektronikschießgeschäfte 2,20 einschließlich Umsatzsteuer
05.2 Sonstige Schießgeschäfte 2,20 einschließlich Umsatzsteuer
06 Fotogeschäfte 2,00 einschließlich Umsatzsteuer
07 Schau- und Belustigungsgeschäfte
07.1 Schaubuden 3,50 einschließlich Umsatzsteuer
07.2 Laufgeschäfte 3,50 einschließlich Umsatzsteuer
07.3 Simulationsgeschäfte 3,50 einschließlich Umsatzsteuer
08 Fahrgeschäfte
08.1 Hoch-, Schienenfahrgeschäfte 5,50 einschließlich Umsatzsteuer
08.2 Rundfahrgeschäfte 5,50 einschließlich Umsatzsteuer
08.3 Überkopffahrgeschäfte 5,50 einschließlich Umsatzsteuer
08.4 Nostalgische Fahrgeschäfte 5,50 einschließlich Umsatzsteuer
08.5 Fahrgeschäfte ohne mechanischen Antrieb 5,50 einschließlich Umsatzsteuer
08.6 Selbst-Fahrgeschäfte . .. 5,50 einschließlich Umsatzsteuer
08.7 Für die in der Unternummer 08.4 genannten Geschäfte kann die Grundgebühr um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden.
09 Kinderfahrgeschäfte
09.1 Hoch, Schienenfahrgeschäfte 2,40 einschließlich Umsatzsteuer
09.2 Rundfahrgeschäfte 2,40 einschließlich Umsatzsteuer
09.3 Nostalgische Fahrgeschäfte 2,40 einschließlich Umsatzsteuer
09.4 Fahrgeschäfte ohne mechanischen Antrieb 2,40 einschließlich Umsatzsteuer
09.5 Selbstfahrgeschäfte 2,40 einschließlich Umsatzsteuer
09.6 Für die in der Unternummer 09.3 genannten Geschäfte kann die Grundgebühr um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden.
10 Imbissbetriebe
10.1 Imbissbetriebe nur mit Verkauf 4,50 einschließlich Umsatzsteuer
10.1.1 Fleischgrillwarengeschäfte 4,50 einschließlich Umsatzsteuer
10.1.2 Fischgeschäfte 4,50 einschließlich Umsatzsteuer
10.1.3 Spezialgeschäfte 5,20 einschließlich Umsatzsteuer
10.2 Imbissbetriebe mit zusätzlichem Ausschank alkoholfreier Getränke und Sitzplätzen
10.2.1 Fleischgrillwarengeschäfte 4,50 einschließlich Umsatzsteuer
10.2.2 Fischgeschäfte 5,20 einschließlich Umsatzsteuer
10.2.3 Spezialgeschäfte 5,20 einschließlich Umsatzsteuer
10.3 Imbissbetriebe mit zusätzlichem Vollausschank im Gastraum oder Biergarten mit Sitzplätzen
10.3.1 Fleischgrillwarengeschäfte 4,50 einschließlich Umsatzsteuer
10.3.2 Fischgeschäfte 5,20 einschließlich Umsatzsteuer
10.3.3 Spezialgeschäfte 6,00 einschließlich Umsatzsteuer
11 Bäckereien
11.1 Bäckereien nur mit Verkauf
11.1.1 Backwaren 4,50 einschließlich Umsatzsteuer
11.1.2 Backwaren und Eis 4,50 einschließlich Umsatzsteuer
11.2 Bäckereien mit zusätzlichem Vollausschank im Café oder Cafégarten mit Sitzplätzen
11.2.1 Backwaren 4,50 einschließlich Umsatzsteuer
11.2.2 Backwaren und Eis 4,50 einschließlich Umsatzsteuer
12 Schankbetriebe
12.1 Schankbetriebe nur mit Ausschank 5,00 einschließlich Umsatzsteuer
12.2 Schankbetriebe mit Ausschank und Verabreichen von Speisen 5,00 einschließlich Umsatzsteuer
13 Für die in den Unternummern 07.1 bis 09.5 genannten Geschäfte
wird auf die Grundgebühr folgender Zuschlag erhoben:
Unternummern 07.1 bis 07.3 bei mehr als 15 Frontmetern 10 v. H.
Unternummern 08.1 bis 08.6 bei mehr als 20 Frontmetern 15 v. H.
Unternummern 09.1 bis 09.5 bei mehr als 12 Frontmetern 10 v. H.
14 Für die in den Unternummern 01.1 bis 03.1 und 03.3 sowie 10.1 bis 12.2 genannten Geschäfte wird auf die Grundgebühr folgender Zuschlag erhoben:
bei mehr als 4 m Tiefe 25 v. H.
bei mehr als 9,5 m Tiefe 50 v. H.
bei mehr als 13,5 m Tiefe 75 v. H.
bei mehr als 18 m Tiefe 100 v. H.
bei mehr als 20 m Tiefe 150 v. H.
15 Für die in der Unternummer 03.2 genannten Geschäfte wird auf die Grundgebühr folgender
Zuschlag erhoben:
mehr als 4 m Tiefe 25 v. H.
mehr als 6 m Tiefe 50 v. H.
mehr als 8 m Tiefe 75 v. H.
mehr als 10 m Tiefe 100 v. H.
mehr als 12 m Tiefe 125 v. H.
mehr als 14 m Tiefe 150 v. H.
mehr als 16 m Tiefe 175 v. H.
mehr als 18 m Tiefe 200 v. H.
mehr als 20 m Tiefe 225 v. H.
16 Grenzen die in den Unternummern 01.1 bis 12.2 genannten Geschäfte an mehrere für Besucherinnen und Besucher bestimmte Marktstraßen, wird nur die längste der Frontseiten berechnet. Der Grundbetrag der Unternummern 01.1 bis 12.2 erhöht sich in diesen Fällen um 25 v. H.; der Zuschlag der Unternummer 14 wird von der um 25 v. H. erhöhten Grundgebühr berechnet.
17 Werden Geschäftsfronten von Bauten und Anlagen im Rahmen des Aufbaus verkürzt, sind die nach den Unternummern 01.1 bis 12.2 nicht erfassten Meter mit 25 v. H. der jeweiligen Grundgebühr zu berechnen. Unternummer 16 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
18 Für Festzelte (Restaurationsbetriebe mit mindestens 700m2 Fläche und musikalischer Unterhaltung) beträgt die Gebühr pro m2 und Tag der Veranstaltung .... 0,13 einschließlich Umsatzsteuer
19 Für Versorgungsbetriebe für Schaustellerinnen und Schausteller, die nicht an Marktstraßen grenzen, beträgt die Gebühr pro m2 und Tag der Veranstaltung 0,06 einschließlich Umsatzsteuer
Mit den Gebühren sind abgegolten: Das Aufstellen der zum Geschäft gehörenden Wagen und Arbeitsgeräte, die Benutzung des Platzes während der festgesetzten Aufbau- und Abbauzeiten, die Erteilung von Erlaubnissen nach § 60a Absätze 2 und 3 der Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fassung."

§ 4
Änderung der Gebührenordnung für den Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen

Die Gebührenordnung für den Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen vom 11. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 576), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 396), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(2) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatzsteuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Verwaltungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

2.1 In Abschnitt A treten in den nachstehend genannten Tarifnummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Tarifnummer 1010.1 erster Gebührensatz 33,-
zweiter Gebührensatz 2.700,-
Tarifnummer 1010.3 erster Gebührensatz 33,-
zweiter Gebührensatz 2.700,-

2.2 Abschnitt B wird wie folgt geändert:

2.2.1 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Tarifnummer 1101.1 15,50
Tarifnummer 1101.5 14,15

2.2.2 Tarifnummer 1102.1 erhält folgende Fassung:


"1102.1 Lagerflächen 4,80
bis 5,80".

2.2.3 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Tarifnummer 1103.1 erster Gebührensatz 3,70
zweiter Gebührensatz 5,-
Tarifnummer 1103.2 5,90
Tarifnummer 1104.1 7,10
Tarifnummer 1104.2 8,60
Tarifnummer 1105.1 zweiter Gebührensatz 41,-
Tarifnummer 1106.1 67,-
Tarifnummer 1108.1 erster Gebührensatz 11,-
zweiter Gebührensatz 25,-
Tarifnummer 1109.1 6,20
Tarifnummer 1110.1 zweiter Gebührensatz 19,-
Tarifnummer 1110.2 5,60
Tarifnummer 1110.3 13,70

2.2.4 Tarifnummer 1110.4 erhält folgende Fassung:


"1110.4 Parkflächen im Untergeschoss in der Zeit von 2 Uhr bis 10 Uhr an Markttagen 0,80".

2.2.5 Hinter Tarifnummer 1110.4 wird folgende Tarifnummer 1110.5 eingefügt:


"1110.5 PKW-Stellplätze im Untergeschoss je Monat und Stück außerhalb der Zeiten nach Tarifnummer 1110.4 54,-".

2.2.6 In den nachstehend genannten Tarifnummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Tarifnummer 1120.1 erster Gebührensatz 5,85
zweiter Gebührensatz 25,-
Tarifnummer 1120.2 erster Gebührensatz 10,25
zweiter Gebührensatz 24,50
Tarifnummer 1138.1 erster Gebührensatz 0,55
zweiter Gebührensatz 12,-
Tarifnummer 1150.1 erster Gebührensatz 1.200,-
zweiter Gebührensatz 60.000,-
Tarifnummer 1150.2 erster Gebührensatz 600,-
zweiter Gebührensatz 30.000,-
Tarifnummer 1153.1 73,-
Tarifnummer 1153.2 48,70
Tarifnummer 1155.1 20,-
Tarifnummer 1162.1 62,50
Tarifnummer 1162.2 100,-
Tarifnummer 1162.3 200,-
Tarifnummer 1162.6 30,75

2.2.7 Tarifnummern 1180.1 bis 1180.3 werden durch folgende Tarifnummern 1180.1 und 1180.2 ersetzt:

alt neu
"
1180.1 Marktteilnehmer nicht ansässiger Firmen je Person und Kalenderjahr ausgenommen Auszubildende 41,-
1180.2 Marktteilnehmer ansässiger Firmen je Person und Kalenderjahr ausgenommen Auszubildende 34,-".

2.2.8 Tarifnummer 1185.1 erhält folgende Fassung:


"1185.1 In den Fällen der Tarifnummern 1101.1 bis 1102.1, 1103.1 bis 1110.4, 1120.1 bis 1138.1, 1151.1, 1153.1 und 1155.1 sind die Aufwendungen für gelieferten Strom, Heizung, Wasser und für Abwasser einschließlich der Gemeinkosten als besondere Auslagen zusätzlich zu erstatten, sofern es sich nicht um Kosten für die allgemeine Beheizung und Beleuchtung sowie den allgemeinen Wasserverbrauch, der in den Tarifnummern 1101.1 bis 1110.2 genannten Bereiche handelt. Es werden Abschlagzahlungen erhoben.

In den Fällen der Tarifnummern 1101.1 bis 1138.1 und 1155.1 sind die Aufwendungen für die Grundsteuer, die Gebäudeversicherungen (Sturm, Feuer, Hagel) und für die Entsorgung des Regenwassers einschließlich der Gemeinkosten als gesonderte Auslagen zusätzlich zu erstatten. Es werden Abschlagzahlungen erhoben. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode.

"

Artikel 2

Auf Grund von § 14 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Hafengebührenordnung

Die Hafengebührenordnung vom 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 4), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 396, 400), wird wie folgt geändert:

1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 2.1.1 90,-
Nummer 2.1.2.1 165,-
Nummer 2.1.2.2 erster Gebührensatz 43,-
zweiter Gebührensatz 115,-
Nummer 2.1.3 57,-
Nummer 2.1.4 erster Gebührensatz 33,-
zweiter Gebührensatz 283,-
Nummer 2.2.1.1 erster Gebührensatz 68,-
zweiter Gebührensatz 68,-
dritter Gebührensatz 74,-
vierter Gebührensatz 89,-
Nummer 2.2.1.2 60,-
Nummer 2.2.1.3 104,-
Nummer 2.2.1.4 erster Gebührensatz 105,-
zweiter Gebührensatz 105,-
dritter Gebührensatz 149,-
Nummer 2.2.1.5 erster Gebührensatz 105,-
zweiter Gebührensatz 105,-
dritter Gebührensatz 149,-
Nummer 2.2.3 23,-
Nummer 2.2.4 35,-
Nummer 2.2.5 29,-
Nummer 2.3.1.1 93,-
Nummer 2.3.1.2 erster Gebührensatz 54,-
zweiter Gebührensatz 773,-
Nummer 2.3.2 29,-
Nummer 2.3.3 29,-
Nummer 2.3.4 15,-
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz 67,-
zweiter Gebührensatz 659,-
Nummer 2.4.1.1 70,-
Nummer 2.4.2.1 125,-
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz 331,-
zweiter Gebührensatz 414,-
dritter Gebührensatz 580,-
Nummer 2.4.3 erster Gebührensatz 68,-
zweiter Gebührensatz 165,-


Neu:

Nummer 2.1.1 95,-
Nummer 2.1.2.1 175,-
Nummer 2.1.2.2 erster Gebührensatz 46,-
zweiter Gebührensatz 122,-
Nummer 2.1.3 60,-
Nummer 2.1.4 erster Gebührensatz 35,-
zweiter Gebührensatz 300,-
Nummer 2.2.1.1 erster Gebührensatz 72,-
zweiter Gebührensatz 72,-
dritter Gebührensatz 78,-
vierter Gebührensatz 94,-
Nummer 2.2.1.2 64,-
Nummer 2.2.1.3 110,-
Nummer 2.2.1.4 erster Gebührensatz 111,-
zweiter Gebührensatz 111,-
dritter Gebührensatz 158,-
Nummer 2.2.1.5 erster Gebührensatz 111,-
zweiter Gebührensatz 111,-
dritter Gebührensatz 158,-
Nummer 2.2.3 24,-
Nummer 2.2.4 37,-
Nummer 2.2.5 31,-
Nummer 2.3.1.1 99,-
Nummer 2.3.1.2 erster Gebührensatz 57,-
zweiter Gebührensatz 819,-
Nummer 2.3.2 31,-
Nummer 2.3.3 31,-
Nummer 2.3.4 16,-
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz 71,-
zweiter Gebührensatz 699,-
Nummer 2.4.1.1 74,-
Nummer 2.4.2.1 133,-
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz 351,-
zweiter Gebührensatz 439,-
dritter Gebührensatz 615,-
Nummer 2.4.3 erster Gebührensatz 72,-
zweiter Gebührensatz 175,-

1.2 Nummer 2.4.4 wird durch folgende Nummern 2.4.4 bis

2.4.4.2 ersetzt:

Alt:

"2.4.4 Erlaubnis für das Fischen vom Boot aus (§ 42 Absatz 1 Nummer 2) 33,-

Neu:

"2.4.4 Erlaubnis für das Fischen vom Boot aus für die Bereiche des Hafens und der Bille sowie für die Dove- und Gose-Elbe Bergedorf (§ 42 Absatz 1 Nummer 2)
2.4.4.1 Bearbeitung im analogen Verfahren 30,-
2.4.4.2 Bearbeitung im Onlineverfahren 15,-".

1.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:


Nummer 2.4.5 erster Gebührensatz 46,-
zweiter Gebührensatz 320,-
Nummer 2.4.5.1 46,-
Nummer 2.4.6 erster Gebührensatz 83,-
zweiter Gebührensatz 833,-
Nummer 2.5.1 erster Gebührensatz 88,-
zweiter Gebührensatz 130,-
Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz 83,-
zweiter Gebührensatz 833,-
Nummer 2.5.2.1 80,-
Nummer 2.5.3 erster Gebührensatz 155,-
zweiter Gebührensatz 1.674,-
Nummer 2.5.4 erster Gebührensatz 59,-
zweiter Gebührensatz 659,-
Nummer 2.5.5 erster Gebührensatz 124,-
zweiter Gebührensatz 1.688,-
Nummer 2.5.6 erster Gebührensatz 56,-
zweiter Gebührensatz 563,-


Neu:

Nummer 2.4.5 erster Gebührensatz 49,-
zweiter Gebührensatz 339,-
Nummer 2.4.5.1 49,-
Nummer 2.4.6 erster Gebührensatz 88,-
zweiter Gebührensatz 883,-
Nummer 2.5.1 erster Gebührensatz 93,-
zweiter Gebührensatz 138,-
Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz 88,-
zweiter Gebührensatz 883,-
Nummer 2.5.2.1 85,-
Nummer 2.5.3 erster Gebührensatz 164,-
zweiter Gebührensatz 1.774,-
Nummer 2.5.4 erster Gebührensatz 63,-
zweiter Gebührensatz 699,-
Nummer 2.5.5 erster Gebührensatz 131,-
zweiter Gebührensatz 1.789,-
Nummer 2.5.6 erster Gebührensatz 59,-
zweiter Gebührensatz 597,-

1.4 Hinter Nummer 2.5.6 wird folgende Nummer 2.5.7 eingefügt:


"2.5.7 Genehmigung des Einsatzes von Wasserdrohnen und autonom verkehrenden Wasserfahrzeugen (§ 42 Absatz 1 Nummer 5 der Hafenverkehrs-Ordnung) 119,-".

1.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:


Nummer 2.6.1.1 93,-
Nummer 2.6.1.2 erster Gebührensatz 54,-
zweiter Gebührensatz 773,-
Nummer 2.6.1.3 erster Gebührensatz 93,-
zweiter Gebührensatz 773,-
Nummer 2.6.2 29,-
Nummer 2.6.3.1 29,-
Nummer 2.6.3.2 131,-
Nummer 2.6.4 15,-
Nummer 2.7 erster Gebührensatz 80,-
zweiter Gebührensatz 808,-
Nummer 2.8.1 165,-
Nummer 2.8.2 40,-


Neu:

Nummer 2.6.1.1 99,-
Nummer 2.6.1.2 erster Gebührensatz 57,-
zweiter Gebührensatz 819,-
Nummer 2.6.1.3 erster Gebührensatz 99,-
zweiter Gebührensatz 819,-
Nummer 2.6.2 31,-
Nummer 2.6.3.1 31,-
Nummer 2.6.3.2 139,-
Nummer 2.6.4 16,-
Nummer 2.7 erster Gebührensatz 85,-
zweiter Gebührensatz 856,-
Nummer 2.8.1 175,-
Nummer 2.8.2 42,-

1.6 Nummer 2.9 erhält folgende Fassung:

Alt:


"2.9 nach § 2 der Hafenlotsenausbildungs- und Ausweisverordnung vom 7. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 193), zuletzt geändert am 28. Oktober 2003 (HmbGVBl. S. 522, 523), in der jeweils geltenden Fassung Ausstellung eines Hafenlotsenanwärter- oder eines Hafenlotsenausweises je . . . . 71,-".

Neu:

"2.9 nach § 2 der Hafenlotsenausbildungs- und Ausweisordnung vom 7. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 193), zuletzt geändert am
23. September 2008 (HmbGVBl. S. 345), in der jeweils geltenden Fassung Ausstellung eines Hafenlotsenanwärter- oder eines Hafenlotsenausweises, je
75,-".

1.7 Nummern 2.10.1 und 2.10.2 erhalten folgende Fassung:

Alt:

"2.10.1 Befreiung von der Hafenlotsenannahmepflicht (§§ 6 Absatz 1) 71,-
2.10.2 Befreiung von der Hafenlotsenannahmepflicht (§ 7 Absatz 1) 92,-"

Neu:

"2.10.1 Befreiung von der Hafenlotsenannahmepflicht (§ 6) 75,-
2.10.2 Befreiung von der Hafenlotsenannahmepflicht (§ 7) 98,-"

1.8 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:


Nummer 2.10.3 71,-
Nummer 2.10.4 92,-

Neu:

Nummer 2.10.3 75,-
Nummer 2.10.4 98,-

1.9 Nummer 2.10.5 erhält folgende Fassung:

Alt:

"2.10.5 Prüfung für die Lotsbefreiung (§ 13) 165,-".

Neu:

"2.10.5 Befreiung von der Hafenlotsenannahmepflicht in besonderen Fällen (§ 9) 98,-".

1.10 Hinter Nummer 2.10.5 wird folgende Nummer 2.10.6 eingefügt:


"2.10.6 Prüfung für die Lotsbefreiung (§ 13) 175,-".

1.11 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:


Nummer 2.11 erster Gebührensatz 132,-
zweiter Gebührensatz 993,-
Nummer 2.12.1.1 93,-
Nummer 2.12.1.2 erster Gebührensatz 54,-
zweiter Gebührensatz 773,-
Nummer 2.12.1.3 28,-
Nummer 2.12.2 28,-
Nummer 2.12.3 28,-
Nummer 3.1 erster Gebührensatz 22,-
zweiter Gebührensatz 215,-
Nummer 3.2 erster Gebührensatz 28,-
zweiter Gebührensatz 2.207,-

Neu:

Nummer 2.11 erster Gebührensatz 140,-
zweiter Gebührensatz 1.053,-
Nummer 2.12.1.1 99,-
Nummer 2.12.1.2 erster Gebührensatz 57,-
zweiter Gebührensatz 819,-
Nummer 2.12.1.3 30,-
Nummer 2.12.2 30,-
Nummer 2.12.3 30,-
Nummer 3.1 erster Gebührensatz 23,-
zweiter Gebührensatz 228,-
Nummer 3.2 erster Gebührensatz 30,-
zweiter Gebührensatz 2.339,-

2. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 4.1.1 1,60 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 4.1.2 2,50 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 4.2 2,80 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 4.2.1 7,20 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 4.3 0,50 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 4.4 1,20 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 4.6.1 10,70 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 4.6.2 1,70 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 4.7 70,- einschließlich Umsatzsteuer

Neu:

Nummer 4.1.1 1,70 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 4.1.2 2,70 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 4.2 3,00 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 4.2.1 7,60 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 4.3 0,60 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 4.4 1,30 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 4.6.1 11,30 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 4.6.2 1,80 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 4.7 74,- einschließlich Umsatzsteuer

Artikel 3

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID 243180

ENDE