Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 7. April 2022
(GVBl. Nr. 10 vom 11.04.2022 S. 81)



Aufgrund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4, 5 und 7 sowie Satz 2 und 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 8 und 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MB1. LSA S. 660), wird im Einvernehmen und im Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt verordnet:

§ 1

Die Landesschifffahrts- und Hafenverordnung vom 30. Oktober 2018 (GVBl. LSA S. 382) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht Teil 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 12 Entziehung der Fahrerlaubnis " § 12 Überprüfung, Ruhen, Aussetzung und Entzug von Fahrerlaubnissen und Befähigungszeugnissen".

b) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird das Wort "Sonderbestimmungen" durch das Wort "Besatzung" ersetzt.

bb) Die Angabe zu § 16 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 16 Zulassung zum Verkehr " § 16 Zulassung zum Verkehr, Schiffsuntersuchungskommission".

cd) Die Angabe zu § 18 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 18 Schiffsuntersuchungskommission " § 18 Besatzung".

2. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
7. die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. I 398), in der jeweils geltenden Fassung. "7. die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2), in der jeweils geltenden Fassung."

b) Satz 2 wird

Die in Satz 1 Nr. 6 genannte Verordnung gilt auch für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen.

aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. isolierte Gewässer: Gewässer nach § 1 Abs. 1, die nicht mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union - einschließlich Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden - verbunden sind."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(1) Wer im Geltungsbereich dieser Verordnung zum Zwecke der Fahrgastbeförderung oder ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper mit Antriebsmaschine führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis. Im Übrigen gilt § 1 Abs. 4 Nrn. 6 und 7.

(2) Die Fahrerlaubnis kann durch einen Schiffsführerschein des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen werden. Die Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit anderer Befähigungszeugnisse wird im Einzelfall, wenn nicht schon anderweitig geregelt, auf Antrag von der zuständigen Behörde festgestellt.

"(1) Wer im Geltungsbereich dieser Verordnung ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper mit Antriebsmaschine zu gewerblichen Zwecken führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis. Für die Fortbewegung eines Schwimmkörpers zu nicht gewerblichen Zwecken bedarf es einer Fahrerlaubnis nach § 1 Abs. 4 Nr. 6. Ist für einen Sondertransport eine Erlaubnis nach § 1.21 Nr. 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung erforderlich, legt die zuständige Behörde die Art der Fahrerlaubnis in der Erlaubnis fest.

(2) Die Fahrerlaubnis kann für nicht frei fahrende Fähren im Geltungsbereich dieser Verordnung durch einen Schiffsführerschein des Landes Sachsen-Anhalt, nachgewiesen werden. Auf isolierten Gewässern kann die Fahrerlaubnis für gewerblich genutzte Fahrzeuge ebenfalls durch den Schiffsführerschein des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen werden."

b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Soweit nicht bereits durch .die Binnenschiffspersonalverordnung eine Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit anderer Befähigungszeugnisse geregelt wird, erfolgt auf Antrag die Feststellung der Gleichwertigkeit eines anderen Befähigungszeugnisses mit der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 im Einzelfall durch die zuständige Behörde."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5. In § 9 Abs. 5 werden die Wörter "einem Jahr" durch die Angabe "180 Tagen" und die Wörter "drei Monaten" durch die Angabe "90 Tagen" ersetzt.

6. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "50." durch die Angabe "60." und wird die Angabe "65." durch die Angabe "70." ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "65." durch die Angabe "70." und wird das Wort "jährlich" durch die Wörter "alle zwei Jahre" ersetzt.

7. § 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 12 Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern als ungeeignet, so hat ihm die ausstellende Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Rechtfertigen Gründe den Entzug des Sportbootführerscheins oder eines Patentes gemäß der Binnenschifferpatentverordnung, so hat die zuständige Behörde die für das Ruhen oder den Entzug zuständige Bundesbehörde zu informieren. Ungeeignet ist insbesondere, wer unzuverlässig ist, wer wegen körperlicher oder geistiger Mängel zum Führen eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers untauglich ist, wer wiederholt unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln am Schiffsverkehr teilgenommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze wiederholt verstoßen hat. Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen insbesondere, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Führers eines Fahrzeuges oder einer Person, die selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, wiederholt eine Geldbuße festgesetzt worden ist.

(2) Die Fahrerlaubnis nach § 8 kann von der zuständigen Behörde befristet oder auf Dauer insbesondere dann entzogen werden, wenn der Inhaber vorsätzlich oder grob fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die Erneuerung seiner Tauglichkeit nicht oder nicht fristgemäß vorlegt. Die zuständige Behörde teilt den Entzug der Fahrerlaubnis der Wasserschutzpolizei mit.

(3) Ist die Fahrerlaubnis nach § 8 entzogen, hat der bisherige Inhaber den Führerschein der zuständigen Behörde unverzüglich auszuhändigen.

" § 12 Überprüfung, Ruhen, Aussetzung und Entzug von Fahrerlaubnissen und Befähigungszeugnissen

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 8 Abs. 2 zum Führen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern als ungeeignet, so hat ihm die ausstellende Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ungeeignet ist insbesondere,

  1. wer unzuverlässig ist,
  2. wer wegen körperlicher oder geistiger Mängel zum Führen eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers untauglich ist,
  3. wer wiederholt oder erheblich gegen diese Verordnung, gegen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, insbesondere gegen § 1.02 Nr. 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat.

Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen insbesondere, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Führers eines Fahrzeuges oder einer Person, die selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, wiederholt eine Geldbuße festgesetzt worden ist.

(2) Rechtfertigen Gründe das Aussetzen oder den Entzug eines Befähigungszeugnisses oder einer besonderen Berechtigung nach der Binnenschiffspersonalverordnung, eines ausländischen Unionspatentes sowie eines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört Und dem das: Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 ëvon der Europäischen Kommission anerkannt worden ist, so hat die nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde oder die Wasserschutzpolizei die für das Ruhen oder den Entzug nach der Binnenschiffspersonalverordnung zuständige Behörde zu informieren.

(3) Rechtfertigen Gründe das Ruhen oder den Entzug einer Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung; so hat die nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde oder die Wasserschutzpolizei die für das Ruhen oder den Entzug nach der Sportbootführerscheinverordnung zuständige Behörde zu informieren.

(4). Für die Sicherstellung von Befähigungszeugnissen oder besonderen Berechtigungen sowie einer Fahrerlaubnis gelten die entsprechenden Bestimmungen für eine Sicherstellung nach der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung. Für die Führerscheine nach § 8 Abs. 2 gilt Teil 2 Kap. 4 der Binnenschiffspersonalverordnung analog.

(5) Ist die Fahrerlaubnis nach § 8 Abs. 2 entzogen, hat der bisherige Inhaber den Führerschein der zuständigen Behörde unverzüglich auszuhändigen."

8. § 13 wird wie folgt geändert;

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Für die Neuerteilung eines Schiffsführerscheins nach § 8 Abs. 2 und § 9 nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis gelten die Vorschriften über die Ersterteilung mit Ausnahme des Zeugnisses des Arbeitsmedizinischen Dienstes. "(1) Für die Neuerteilung eines Schiffsführerscheins nach § 8 Abs. 2 gelten nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis die Voraussetzungen nach § 9 mit Ausnahme des Zeugnisses des Arbeitsmedizinischen Dienstes, soweit dieses noch gültig ist."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "und § 9" gestrichen.

9. In der Überschrift des Abschnitts 3 Wird das Wort "Sonderbestimmungen" durch das Wort "Besatzung" ersetzt.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 16 Zulassung zum Verkehr " § 16 Zulassung zum Verkehr, Schiffsuntersuchungskommission".

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Zugelassene Fahrzeuge und Schwimmkörper sind in bestimmten Zeitabständen erneut zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die Fristen für die Nachuntersuchung legt die Schiffsuntersuchungskommission bei der jeweiligen Untersuchung fest. Sie dürfen bei
  1. Fahrgastschiffen und, Fähren fünf Jahre,
  2. allen anderen übrigen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zehn Jahre

nicht überschreiten.

"(3) Der Schiffsuntersuchungskommission gehören an:
  1. ein Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzender,
  2. ein anerkannter Schiffssachverständiger für Fahrzeuge der jeweiligen Kategorie,
  3. ein Vertreter der für das Fahrzeug oder den Schwimmkörper grundsätzlich zuständigen Berufsgenossenschaft.

Bei technischen Besonderheiten an dem zu untersuchenden Fahrzeug kann im Einzelfall ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen werden."

c) Es werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:

"(4) Das in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 genannte Mitglied der Schiffsuntersuchungskommission wird durch den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes berufen. Der Vorsitzende wird ermächtigt, die in Absatz 3 genannten Vertreter und Sachverständigen zu berufen oder hinzuzuziehen.

(5) Die Schiffsuntersuchungskommission legt den Zeitpunkt und den Ort der Zulassung fest und führt die technische Überprüfung des Fahrzeuges, des Schwimmkörpers oder der schwimmenden Anlage durch. Der Eigentümer oder Ausrüster hat der Schiffsuntersuchungskommission zum Zwecke der technischen Überprüfung ungehinderten Zutritt zu allen Bereichen des Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder der schwimmenden Anlage zu gewähren. Das Fahrzeug, der Schwimmkörper oder die schwimmende Anlage ist zum Zeitpunkt der technischen Untersuchung vollständig ausgerüstet vorzustellen.

(6) Zugelassene Fahrzeuge und Schwimmkörper sind in bestimmten Zeitabständen erneut zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die Fristen für die Nachuntersuchung legt die Schiffsuntersuchungskommission bei der jeweiligen Untersuchung fest. Sie dürfen nicht überschreiten:

  1. bei Fahrgastschiffen und Fähren fünf Jahre,
  2. bei allen anderen übrigen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zehn Jahre."

11. § 18 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 18 Schiffsuntersuchungskommission

(1) Der Schiffsuntersuchungskommission gehören an:

  1. ein Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzender,
  2. ein anerkannter Schiffssachverständiger für Fahrzeuge der jeweiligen Kategorie,
  3. ein Vertreter der für das Fahrzeug oder den Schwimmkörper grundsätzlich zuständigen Berufsgenossenschaft.

Bei technischen Besonderheiten an dem zu untersuchenden Fahrzeug kann im Einzelfall ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen werden.

(2) Das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Mitglied der Schiffsuntersuchungskommission wird durch den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes berufen. Der Vorsitzende wird ermächtigt, die in Absatz 1 genannten Vertreter und Sach-verständigen zu berufen oder hinzuzuziehen.

(3) Die Schiffsuntersuchungskommission legt den Zeitpunkt und den Ort der Zulassung fest und führt die technische Überprüfung des Fahrzeuges, des Schwimmkörpers oder der schwimmenden Anlage durch.

" § 18 Besatzung

(1) Für die nicht frei fahrenden Fähren und für die ausschließlich auf isolierten Gewässern .verkehrenden und nach § 16 Abs. 1 zulassungspflichtigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen legt die Schiffsuntersuchungskommission die Mindestbesatzung fest. Dabei soll sich die Festsetzung der Mindestbesatzung an den Vorgaben der Binnenschiffspersonalverordnung orientieren. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen von dei Schiffsuntersuchungskommission zugelassen werden und sind im Zulassungszeugnis zu vermerken.

(2) Jedes Mitglied der Besatzung mit Ausnahme des Schiffsführers ist im Besitz eines gültigen auf die Person ausgestellten Schifferdienstbuches. Neben den Schifferdienstbüchern nach der Binnenschiffspersonalverordnung gelten für nicht frei fahrende Fähren und für die Fahrt auf isolierten Gewässern auch Schifferdienstbücher, die von der zuständigen Behörde ausgegeben werden. Für diese Schifferdienstbücher gilt die Binnenschiffspersonalverordnung analog mit Ausnahme der §§ 18, 19 Abs. 2 und § 94 Abs. 5 und 7 der Binnenschiffspersonalverordnung.

(3) Für die Erteilung der Befähigung in der Einstiegs- und Betriebsebene für nicht frei fahrende Fähren und ausschließlich auf isolierten Gewässern verkehrende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen gilt die Binnenschiffspersonalverordnung mit folgenden Ausnahmen:

  1. die Befähigung zum Matrosen kann auch ohne eine Prüfung mit einer nachgewiesenen Fahrzeit von 540 Tagen erlangt werden,
  2. die Befähigung zum Bootsmann kann auch ohne eine Prüfung mit einer nachgewiesenen Fahrzeit von 720 Tagen erlangt werden,
  3. die Befähigung zum Steuermann kann auch ohne eine Prüfung mit einer nachgewiesenen Fahrzeit von 900 Tagen erlangt werden.

Die erforderliche Fahrzeit wird durch entsprechende mit einem Kontrollvermerk versehene Einträge in das Schifferdienstbuch nachgewiesen."

12. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. entgegen § 18 Abs. 2 nicht in Besitz eines gültigen auf die Person ausgestellten Schifferdienstbuches ist,"

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 18 werden die Nummern 5 bis 19.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 220813

ENDE