HafBehKostVO M-V - Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. März 2015
(GVOBl. M-V Nr. 6 vom 27.03.2015 S. 100; 11.06.2019 S. 197 19; 08.04.2026 S. 383 26)
Gl.-Nr.: 2013-1-144



Aufgrund des § 2 Absatzes 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport sowie dem Finanzministerium:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen der Hafenbehörden werden Verwaltungsgebühren erhoben.

(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden vom 10. März 1992 (GVOBl. M-V S. 214) außer Kraft.

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Anlage 19 26
(zu § 1 Absatz 2)


Gebührenverzeichnis
Gebührennummer

Gegenstand

Gebühr in Euro
1

Amtshandlungen nach der Hafenverordnung ( HafVO M-V)

100 Befreiung von den Vorschriften der Hafenverordnung
( § 4 Absatz 4 HafVO M-V)
70 bis 1.560
101 Erlaubnis zum Einlaufen in den Hafen in bestimmten Fällen
( § 9 Absatz 1 HafVO M-V)
70 bis 2.260
102 Befreiung von der An- und Abmeldepflicht
( § 10 Absatz 1 Satz 2 HafVO M-V)
nach Zeitaufwand
103 Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen, Anbringen von Leuchtzeichen, Tafeln u. a. oder Ausführung von Taucherarbeiten u. a.
( § 14 Absatz 2 HafVO M-V)
70 bis 2.260
104 Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes
( § 16 Absatz 1 Satz 4 HafVO M-V)
70 bis 1.070
105 Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung von Liegeplätzen, die für bestimmte Zwecke vorgehalten werden
( § 16 Absatz 3 HafVO M-V)
70 bis 1.070
106 Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen
( § 17 Absatz 2 HafVO M-V)
nach Zeitaufwand
107 Erlaubnis für Ausnahmen bezüglich der Bemannung und Bewachung von Wasserfahrzeugen
( § 20 Absatz 2 HafVO M-V)
nach Zeitaufwand
108 Erlaubnis zur Durchführung einer Maschinen- und Pfahlprobe
( § 21 Absatz 1 Nummer 2 HafVO M-V)
70 bis 770
109 Ausnahmegenehmigung zum Lagern von Gütern
( § 23 Absatz 4 HafVO M-V)
70 bis 2.260
110 Erlaubnis zum Stilllegen, Auflegen oder Zuführung von Fahrzeugen zu einem von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichenden Verwendungszweck
( § 26 Absatz 1 HafVO M-V)
70 bis 2.260
111 Erlaubnis zum Ausräuchern oder Durchgasen von Fahrzeugen
( § 31 Absatz 1 HafVO M-V)
nach Zeitaufwand
112 Genehmigung der Übernahme von tiefgekühlt verflüssigten Gasen zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen
( § 22a Absatz 2 HafVO M-V)
340 bis 6.240
2 Amtshandlungen nach der Hafengefahrgutverordnung ( HGGVO M-V)
200 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme
(§ 6 Absatz 1 HGGVO M-V)
130 bis 2.060
201 Zulassung von Abweichungen im Einzelfall von den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 und des § 9 Absatz 4 HGGVO M-V 70 bis 1.060
202 Genehmigung von Arbeiten mit Zündquellen
(§ 10 HGGVO M-V)
70 bis 1.060
203 Genehmigung zum Umschlag von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen
(§ 13 Absatz 2 und 3 HGGVO M-V)
130 bis 2.060
3 Amtshandlungen nach dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz ( SchAbfEntG M-V)
300 Erteilung einer Befreiung nach § 9 Absatz 1 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 SchAbfEntG M-V 90 bis 15.070
301 Anordnungen im Einzelfall
( § 11 Absatz 3 SchAbfEntG M-V)
70 bis 670
4 Allgemeine Amtshandlungen entsprechend Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die auf Antrag durchzuführen ist, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für:

Person der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbarer Beschäftigung 52,15
Person der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbarer Beschäftigung 41,65
Person der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigung 34,15
Person der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbarer Beschäftigung 30,65
Fahrzeugführende Person 37,15



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