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HafVO - Hafenverordnung
Verordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. Mai 2006
(GVBl. Nr. 9 vom 09.06.2006 S. 355; 11.12.2007/2008 S. 3 08; 11.03.2010 10; 01.07.2011 S. 449 11; 06.02.2013 S.168 13; 09.07.2013 S. 459 13a; 13.03.2015 S. 103 15; 14.12.2017 S. 2 18)
Gl.-Nr.: 950-1-1
Aufgrund des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 3 des Wasserverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist, verordnet das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Sozialministerium, dem Umweltministerium und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei und aufgrund des § 14 Abs. 4 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet die Landesregierung:
Teil 1
Geltungsbereich, Zuständigkeiten
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern sowie für die Hafeneinfahrten, soweit diese nicht Bundeswasserstraßen sind.
(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Anlege- und Umschlagstellen.
(3) Das Gebiet eines Hafens umfasst die Land- und Wasserflächen innerhalb der gekennzeichneten und öffentlich bekannt gemachten Hafengrenzen. Die Grenzen des Hafengebietes und Änderungen dieser Grenzen sind von den Hafenbehörden zu kennzeichnen und bekannt zu machen.
§ 2 Geltung anderer Rechtsvorschriften
(1) Auch soweit Hafengebiete oder deren Einfahrten nicht Bundeswasserstraßen sind, gelten:
(2) Die Vorschriften gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 gelten in Häfen, die an Seeschifffahrtsstraßen des Bundes angrenzen. Dabei geht die Vorschrift gemäß Absatz 1 Nr. 1 der Vorschrift gemäß Absatz 1 Nr. 2 vor, soweit sie gegenüber den internationalen Regeln abweichende Vorschriften enthält.
(3) Die Vorschrift gemäß Absatz 1 Nr. 3 gilt in den Häfen. die an Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes oder an Landesgewässer, die keine Bundeswasserstraßen sind, angrenzen.
(4) Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, gilt innerhalb des Hafengebietes für den Verkehr und das Verhalten auf den Wegen und Plätzen, auf denen kein öffentlicher Straßenverkehr stattfindet, die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 99 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818).
(5) Für die Schienenbahnen innerhalb des Hafengebietes gelten
§ 3 Hafenbehörden und Zuständigkeiten 08 18
(1) Hafenbehörden sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als Ordnungsbehörden.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Hafenbehörden der landeseigenen Häfen durch das für Verkehr zuständige Ministerium im Einzelfall bestimmt.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die in Absatz 1 genannten Ordnungsbehörden im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständige Ministerium für private Häfen, in denen kein öffentlicher Verkehr stattfindet, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie solche juristische Personen des Privatrechtes, denen der Betrieb dieser Häfen obliegt, zu Hafenbehörden bestimmen.
(4) Die Hafenbehörde ist zuständig für
(5) Die Zuständigkeiten der Wasserbehörden sowie der Arbeitsschutzbehörden bleiben unberührt.
(6) Soweit Aufgaben nach dieser Verordnung in Handlungsformen des privaten Rechts wahrgenommen werden dürfen, kann sich die Hafenbehörde der Dienstkräfte einer privaten Hafenbetriebsverwaltung bedienen.
(7) In Häfen, die Teile einer Bundeswasserstraße sind, bleibt die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unberührt.
§ 4 Befugnisse der Hafenbehörden und er mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei 10 10
(1) Die Hafenbehörden und der mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei können von den Fahrzeugführern, deren Vertretern sowie von Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge stehen, Auskunft verlangen über Bauart, Ausrüstung und Ladung ihrer Fahrzeuge sowie über die Besetzung und Bemannung der Schiffe und über besondere Vorkommnisse an Bord; auf Verlangen ist Einblick in die Schiffs-, Lade- und Beförderungspapiere zu gewähren.
(2) Die Dienstkräfte der Hafenbehörden und die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei sind zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt, Fahrzeuge zu betreten, Überprüfungen vorzunehmen und auf Fahrzeugen im Hafengebiet mitzufahren. Die nach Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Personen haben die bei der Überprüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und auf Anforderung beim Betreten und Verlassen der Fahrzeuge in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.
(3) Die Hafenbehörden und der mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei werden ermächtigt, Anordnungen vorübergehender Art zu erlassen, die aus besonderem Anlass zur Sicherheit oder Ordnung der Schifffahrt erforderlich sind.
(4) Auf Antrag kann die Hafenbehörde im Einzelfall von den Vorschriften dieser Verordnung befreien.
§ 4a Informationspflicht und Zusammenarbeit 11 13
(1) Die Hafenbehörde erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den anderen im Hafenbereich tätigen Stellen und zuständigen Behörden, insbesondere arbeitet sie mit den mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei sowie den für die Schiffssicherheit und die Durchführung der internationalen und regionalen Regelwerke über die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörden zusammen. Die Hafenbehörde übermittelt folgende Angaben, soweit sie über diese verfügt, der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde:
(2) Erhält die Hafenbehörde Kenntnis davon, dass ein Schiff im Hafen offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, die die Sicherheit des Schiffes oder die Meeresumwelt gefährden, unterrichtet sie unverzüglich und vorzugsweise in elektronischem Format die zuständigen Kontrollbehörden unter folgenden Angaben:
Unbeschadet der Informationspflicht an die zuständige Behörde können zusätzlich die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei unterrichtet werden
§ 5 Bekanntmachungen
Allgemeinverbindliche Festsetzungen, Bekanntmachungen und Anordnungen der Hafenbehörde nach dieser Verordnung sind an geeigneten, jedem Hafenbenutzer zugänglichen Stellen im Hafengebiet auszuhängen.
Teil 2
Verhalten im Hafen
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 6 Grundregel für das Verhalten im Hafen
Im Hafengebiet hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen sowie der Schutz der Umwelt gewährleistet sind und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
§ 7 Verantwortung der Fahrzeugführer 10
(1) Die Fahrzeugführer und Obhutspflichtigen sowie ihre Vertreter sind dafür verantwortlich, dass die Vorschriften dieser Verordnung innerhalb ihres Verantwortungsbereiches befolgt werden.
(2) Verantwortlich ist neben den Personen nach Absatz 1 auch der Lotse. Er hat den Fahrzeugführer so tu beraten, dass die Vorschrillen dieser Verordnung befolgt werden können,
(3) Bei Schub- oder Schleppverbänden ist der Führer des Verbandes, der zugleich Führer des Schub- oder Schleppfahrzeuges ist, verantwortlich. Neben ihm ist der Führer des geschleppten Fahrzeuges verantwortlich, wenn er die nautische Leitung behält. Bei einem aus mehreren Schub- oder Schleppfahrzeugen bestehenden Verband ist vor Antritt der Fahrt der Verantwortliche zu bestimmen.
(4) Die Meldepflicht der Fahrzeugführer nach § 37 Abs. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und § 1, 12 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung besteht bei Häfen, die nicht Bundeswasserstraßen sind, gegenüber der Hafenbehörde oder den mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei,
§ 8 Benutzung des Hafens und der Hafenanlagen 18
(1) Jeder darf das Hafengebiet und die Hafenanlagen im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung nutzen, soweit das gleiche Recht anderer dadurch nicht beeinträchtigt wird und nicht die allgemeine Nutzung durch die Widmung oder durch Sondernutzungsrechte eingeschränkt ist.
(2) Die Hafenbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten der Benutzung des Hafengebietes und der Hafenanlagen, die durch die besonderen örtlichen Verhältnisse bedingt sind, durch allgemeine Anordnungen (Hafennutzungsordnungen) oder durch Einzelverfügung zu regeln. Vor dem Erlass und der Änderung einer Hafennutzungsordnung für einen Hafen, der dem Fähr- oder Kreuzschifffahrtverkehr im internationalen Seeverkehr oder dem Güterumschlag dient, ist der Erlass oder die Änderung der obersten Hafenbehörde im Wortlaut anzuzeigen. Der Erlass oder die Änderung der Hafennutzungsordnung darf erfolgen, wenn die oberste Hafenbehörde binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einwendungen erhebt.
§ 9 Erlaubnis zum Einlaufen 10
(I) Einer Erlaubnis der Hafenbehörde zum Einlaufen in einen Hafen bedürfen Fahrzeuge, die
(2) Erleidet ein Fahrzeug nach dem Einlaufen in den Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt oder tritt eine der in Absatz 1 genannten Umstände erst im Hafen ein, so hat der Fahrzeugführer die Hafenbehörde oder der mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Hafenbehörde oder der mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei kann das Verlassen des Hafens anordnen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben ist
§ 10 An- und Abmeldung 08 10 18
(1) Wasserfahrzeuge sind von den Fahrzeugführern oder deren Beauftragte bei der Hafenbehörde jeweils rechtzeitig vor der Ankunft und vor dem Verholen im Hafen anzumelden sowie vor dem Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann Abweichungen hiervon zulassen.
(2) Für die An- und Abmeldung ist das vom für Verkehr zuständige Ministerium im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegebene Datenverarbeitungssystem zu nutzen.
(3) Keiner An- und Abmeldung bedürfen im Geltungsbereich des Grundgesetzes beheimatete
(4) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn die Nutzung des Datenverarbeitungssystems aufgrund einer gemäß Absatz 1 Satz 2 zugelassenen Abweichung nicht in Betracht kommt.
§ 11 Beschränkung der Hafennutzung
(1) Die Hafenbehörde kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Hafenbetriebes den Aufenthalt von Wasserfahrzeugen vorübergehend einschränken.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Hafenbehörde den Aufenthalt von Personen oder Fahrzeugen im Hafengebiet oder die Nutzung der Hafenanlagen zeitlich begrenzen oder versagen.
§ 12 Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge
(1) Wasserfahrzeuge, die ihren Heimathafen in Mecklenburg-Vorpommern haben und die Bundeswasserstraßen nicht befahren, müssen folgende Kennzeichen tragen:
(2) Für Wasserfahrzeuge ohne Maschinenantrieb besteht die Kennzeichnungspflicht gemäß Absatz 1 Nr. 1 nicht.
§ 13 Anzeigepflicht, Beseitigung von Hindernissen 10
(1) Bei erheblichen Störungen des Hafenbetriebes, bei Feuer im Hafengebiet und auf Wasserfahrzeugen sowie bei Unfällen, die einen Schaden oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen, für wesentliche Sachwerte, ferner bei Unfällen, die schädliche Umwelteinwirkungen oder die Gefahr solcher Einwirkungen zur Folge haben, hat jeder Hafenbenutzer unverzüglich die Hafenbehörde oder die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei zu unterrichten. Von Wasserfahrzeugen kann in Notfällen durch ein anhaltendes Schallsignal um Hilfe gerufen werden.
(2) Gegenstände, die beim Laden oder Löschen in das Wasser gefallen sind und den Hafenbetrieb oder die Hafenanlagen gefährden, sind von den für das Laden oder Löschen Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen. Ist das nicht möglich, so haben die Verantwortlichen für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen und die Hafenbehörde oder die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei unverzüglich zu unterrichten.
§ 14 Allgemeine Sicherheitsvorschriften
(1) Es ist verboten
(2) Einer Erlaubnis der Hafenbehörde bedarf, wer beabsichtigt,
(3) Die allgemeinen Fischereivorschriften bleiben unberührt. Die Hafenbehörde kann das Auslegen von Fischereigeräten und die Ausübung des Fischfanges durch allgemeine Anordnungen oder Einzelverfügung örtlich und zeitlich beschränken, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist
Abschnitt 2
Verkehr
§ 15 Fahrgeschwindigkeit, Vorsichtsmaßnahmen
(1) Die Geschwindigkeit aller Fahrzeuge ist so einzurichten, dass sie anderen Fahrzeugen oder Hindernissen ausweichen und nötigenfalls rechtzeitig anhalten können. Auf den Wasserflächen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit zehn Kilometer pro Stunde: die Hafenbehörde kann allgemein oder für Teile des Hafens oder für einzelne Benutzer eine andere Höchstgeschwindigkeit festsetzen.
(2) Beim An- und Ablegen sind Schiffsschrauben, Heck- und Bugstrahlruder mit besonderer Vorsicht zu benutzen, sofern nicht ihr Gebrauch von der Hafenbehörde für einzelne Uferabschnitte verboten ist. Wendemanöver sind mit geringer Maschinenkraft und in angemessenem Abstand vom Ufer durchzuführen.
(3) Wasserfahrzeuge, die wegen ihrer Abmessungen oder mangelnder Maschinenkraft im Hafen nicht sicher manövrieren können, müssen sich ausreichender Schlepperhilfe bedienen, soweit sie nicht mit Leinen verholt werden. Die Hafenbehörde kann die Verpflichtung zur Annahme von Schleppern, auch zum Durchfahren von Brücken und Schleusen, im Einzelnen regeln.
(4) Fahrzeuge mit Fahrgästen an Bord dürfen nur in Notfällen geschleppt werden oder selbst ein anderes Fahrzeug schleppen. Dies gilt nicht für Kleinschleppzüge, die nur zu Sportzwecken zusammengestellt werden.
. Abschnitt 3
Aufenthalt, Umschlag, Lagerung
§ 16 Liegeplätze
(1) Liegeplätze werden von der Hafenbehörde zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes. Die Hafenbehörde kann ihre Benutzung zeitlich begrenzen, mehrere Fahrzeuge nebeneinander legen und das Verholen von Wasserfahrzeugen anordnen, soweit dies im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit des Hafenbetriebes erforderlich ist. Liegeplätze dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gewechselt werden.
(2) Die Hafenbehörde kann Liegeplätze und Uferstrecken für bestimmte Zwecke, insbesondere für den Umschlag gefährlicher oder umweltschädlicher Stoffe, für die Fischerei oder für den Linienverkehr bestimmen, wenn dieses im öffentlichen Interesse liegt.
(3) Sind im Hafen Liegeplätze oder Uferstrecken für bestimmte Zwecke vorgehalten, dürfen für dieselben Zwecke andere Liegeplätze nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde in Einzelfällen vorübergehend benutzt werden.
§ 17 Festmachen
(1) Wasserfahrzeuge sind an den dafür bestimmten Einrichtungen in schifffahrtsüblicher Weise sicher festzumachen. Die Befestigung ist zu überwachen.
(2) Befestigungen, durch die der Verkehr auf den Wasser- oder Landflächen oder der Umschlag behindert werden kann, dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde unter Beachtung der von dieser erteilten Auflagen angebracht und unterhalten werden.
(3) Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter dein Fahrzeug und nur an der Landseite festgemacht werden.
(4) Bei mehrpfähligen Dalben müssen die Leinen an einer dafür bestimmten Einrichtung festgemacht oder um die ganze Pfahlgruppe gelegt werden.
(5) Die Hafenbehörde kann bestimmen, dass sich Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 150 zum Festmachen und Loswerfen eines von der Hafenbehörde zugelassenen Festmachers bedienen müssen.
§ 18 Ankern
Außer auf besonders bekannt gemachten Reeden oder Ankerplätzen darf im Hafen nicht geankert werden. Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke gilt nicht als Ankern.
§ 19 Landverbindungen
(1) Landgänge wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen verkehrssicher sein.
(2) Solange eine verkehrssichere Landverbindung nicht hergestellt ist, ist der Verkehr zwischen Fahrzeug und Land verboten. Bei Dunkelheit sind die Landgänge ausreichend zu beleuchten.
(3) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so muss auf dem dein Ufer näher liegenden Fahrzeug das Oberlegen von Stegen, der Verkehr von Personen und der Transport von Gütern des Schiffsbedarfs geduldet werden.
(4) Landgänge dürfen den Umschlag- und Eisenbahnbetrieb im Hafengebiet nicht behindern.
§ 20 Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge
(1) Der Fahrzeugführer hat für die Zeit seiner Abwesenheit einen schifffahrtkundigen Vertreter zu bestellen, der jederzeit kurzfristig erreichbar sein muss. Er muss über Fahrzeug und Ladung Auskunft geben können und im Besitz der Schiffspapiere sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wasserfahrzeuge, die nach § 10 Abs.2 Nr. 2 keiner An- und Abmeldung bedürfen. Die Hafenbehörde kann allgemein oder für einzelne Fälle Ausnahmen nach Absatz 1 zulassen; sie muss dabei die nach den Erfordernissen der Gefahrenabwehr im Hafen gebotenen Vorkehrungen treffen, damit der Fahrzeugführer oder sein Vertreter oder eine für das Fahrzeug verantwortliche, ortsansässige Person bei Bedarf rechtzeitig erreichbar ist Die Hafenbehörde kann auch zulassen, dass für mehrere Fahrzeuge eine verantwortliche Person bestimmt wird.
(3) Bei Ortsveränderungen müssen Fahrzeuge ausreichend bemannt sein.
§ 21 Drehen der Schiffsschraube
(1) Auf festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffsschraube, sofern nicht ihr Gebrauch von der Hafenbehörde für einzelne Uferabschnitte verboten ist, nur gedreht werden
(2) Während der Maschinenprobe hat der Fahrzeugführer durch eine Aufsicht am Heck dafür zu sorgen, dass andere Fahrzeuge bei Annäherung gewarnt und bei Gefahr die Maschinen sofort gestoppt werden können.
(1) Das Be- und Entladen von Fahrzeugen und die Bereitstellung von Gütern zum Laden oder zum Abtransport (Umschlag) ist nur auf den dafür bestimmten Flächen und Anlagen zulässig.
(2) Flächen und Anlagen nach Absatz 1 sind von Fahrzeugen, Geräten und anderen Gegenständen zu räumen, soweit sie für den Umschlag nicht benötigt werden. Auf Fahrzeugen, die nicht entfernt werden, muss geduldet werden, dass über diese Fahrzeuge hinweg geladen oder gelöscht wird. Hierbei ist die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
(3) Die beim Umschlag verwendeten Anlagen und Geräte müssen betriebssicher sein. Während des Umschlags ist Personen, die daran nicht beteiligt sind, der Aufenthalt auf den Umschlagsflächen und -anlagen verboten. Wird ein Kraftfahrzeug innerhalb des Lichtraumprofils einer Eisenbahn he- oder entladen, darf sich der Fahrzeugführer nicht von seinem Fahrzeug entfernen.
(4) Durch den Umschlag bedingte Einträge in die Hafengewässer sind so gering wie möglich zu halten und gegebenenfalls zu beseitigen.
§ 22a Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen 15 18
(1) Flüssige Stoffe zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen dürfen nur von speziell für die Kraftstoffart zugelassenen ortsfesten Anlagen, Bunkerbooten oder Tankwagen abgegeben werden oder in speziell dafür zugelassenen Tankcontainern oder Kraftstoffkanistern an Bord gebracht werden.
(2) Das Bunkern von tiefgekühlt verflüssigten Gasen zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen ist ausschließlich mit Genehmigung der Hafenbehörde zulässig. Die Hafenbehörde kann Vorkehrungen für die allgemeine Sicherheit anordnen, die den mit dem Bunkervorgang verbundenen Risiken angemessen sind.
(3) Vor Übernahme oder Übergabe von flüssigen Stoffen zur Eigenversorgung sind alle Maßnahmen zum vorbeugenden Gewässerschutz gemäß den gesetzlichen und technischen Vorschriften zu treffen.
§ 23 Lagern von Gütern
(1) Güter dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen Flächen gelagert werden. Das Gleiche gilt für den Regellichtraum von Gleisanlagen.
(2) Im Freien dürfen Güter nur gelagert werden, wenn schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sind.
(3) Als Lagern im Sinne der Absätze 1 bis 2 gilt auch das vorübergehende Abstellen von Gütern zum Laden und zum Abtransport.
(4) Die Hafenbehörde oder die Hafenbetriebsverwaltung kann von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 24 Umschlag von Trockenmassengütern mit einer Umschlagsanlage des Hafens 08 18 18
(1) Für den Umschlag von Trockenmassengütern mit Ausnahme von Getreide und Futtermitteln mit einer Umschlagsanlage des Hafens gilt die Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. EG 2002 Nr. L 13 S. 9).
(2) Der Umschlag von Trockenmassengütern mit einer Umschlagsanlage des Hafens darf nur durchgeführt werden, wenn
(3) Die Hafenbehörde ist verpflichtet, den Umschlag zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass die Forderungen gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt werden und dadurch die Sicherheit des Schiffes oder seiner Besatzung gefährdet werden oder wenn dieses zum Schutz der Meeresumwelt geboten ist.
(4) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Berichterstattung gegenüber dem Bund zur Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/96/EG.
(1) Das Übernehmen und Absetzen von Personen im Schiffsverkehr mit Ausnahme der beruflich auf Schiffen tätigen Personen ist nur an den dafür vorgesehenen Schifffahrtsanlagen zulässig, die durch ihre Lage, Größe, Bauart und Ausrüstung eine gefahrlose Abwicklung des Verkehrs einschließlich des Zu- und Abgangs ermöglichen. Die Anlage muss insbesondere das feste und sichere Liegen des Schiffes gewährleisten, ausreichende Warteflächen bieten und eine gefahrlose Regelung des Betretens des Schiffes auch bei unerwartetem Andrang sowie die Trennung von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr ermöglichen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Hafenbehörde.
(2) § 19 Abs. 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Landverbindung nur feste, leicht begehbare Landgänge benutzt werden dürfen.
(3) Ein Verkehr von Fahrgästen zwischen Land und Schiff über ein anderes Fahrzeug hinweg ist nur mit Genehmigung der Hafenbehörde zulässig.
(4) Das Übernehmen und Absetzen der Fahrgäste und Landfahrzeuge ist zu überwachen und, wenn nötig, zu regeln. Dabei ist den Anweisungen der Aufsichtspersonen zu folgen.
§ 26 Stilllegen von Wasserfahrzeugen
(1) Wasserfahrzeuge dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde oder der Hafenbetriebsverwaltung im Hafen stillgelegt, aufgelegt oder einem, von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichenden, anderen Verwendungszweck zugeführt werden.
(2) Stillgelegte Wasserfahrzeuge sind in sicherem und schwimmfähigem Zustand zu halten. Der Eigentümer hat der Hafenbehörde eine ortsansässige Person zu benennen, die für das Fahrzeug verantwortlich und verfügungsberechtigt ist. Name und Anschrift des Verantwortlichen sind an dem Fahrzeug gut sichtbar anzubringen. Eine ausreichende Haftpflicht- und Kaskoversicherung ist der Hafenbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Winterlieger.
(4) Die Hafenbehörde kann das Entfernen von Wasserfahrzeugen anordnen. die in den Fällen des Absatzes 1 ohne Erlaubnis stillgelegt wurden.
Abschnitt 4
Besondere Sicherheitsbestimmungen
§ 27 Störende Fahrzeugteile, Einrichtungen und Geräte
(1) Am Umriss von Wasserfahrzeugen dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Hafenbetrieb gefährden.
(2) Der Hafenbetrieb darf durch ausgebrachte Leinen, Drähte, Ketten und Ladebäume nicht behindert werden. Sie sind einzuholen oder auf Grund zu fieren, wenn es der Hafenbetrieb erfordert.
§ 28 Sicherung von Dampf- und Abflussleitungen
Die Führer von Wasserfahrzeugen haben dafür zu sorgen, dass durch Ausgüsse, Aborte, Abdampfleitungen und ähnliche Einrichtungen an Bord Personen, Fahrzeuge, Güter und Hafenanlagen nicht gefährdet, beschmutzt oder beschädigt werden.
§ 29 Rettungsgeräte
(1) Der Betreiber des Hafens hat auf den Kaianlagen, Brücken, Anlegern, Stegen und sonstigen Hafenanlagen sowie an den Ufern der Wasserflächen des Hafens, soweit nicht das Betreten der Anlagen oder Ufergrundstücke ausgeschlossen ist, geeignete Rettungsgeräte leicht zugänglich bereitzuhalten. Die Hafenbehörde bestimmt Art und Anzahl der erforderlichen Rettungsgeräte.
(2) Die Rettungsgeräte sind mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Der Nachweis hierüber ist der Hafenbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 30 Verhalten bei Gefahr
(1) In Gefahrensituationen, in denen ein Auslaufen aus dem Hafen erforderlich werden kann, haben sich die Besatzungen der im Gefahrenbereich liegenden Wasserfahrzeuge unverzüglich an Bord zu begeben, soweit dieses ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit möglich ist.
(2) Bei der Gefahrenabwehr hat jeder den Weisungen der Hafenbehörde und der Polizei Folge zu leisten.
§ 31 Ungezieferbekämpfung
(1) Das Ausräuchern oder Durchgasen von Wasserfahrzeugen ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde und nur durch behördlich anerkannte Schädlingsbekämpfer zulässig.
(2) Während des Ausräuchern oder Durchgasens darf das jeweilige Fahrzeug nicht in unmittelbarer Verbindung mit anderen Fahrzeugen stehen. Jeglicher Verkehr über dieses Fahrzeug hinweg ist verboten.
(3) Beim Durchgasen von Ladungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 31a Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen 10 13a 18
(1) Auf Schiffen, die am Liegeplatz in Häfen festgemacht sind, dürfen keine Kraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet.
(2) Soweit eine Umstellung der Kraftstoffzufuhr erforderlich ist, muss diese innerhalb von zwei Stunden nach der Ankunft am Liegeplatz und nicht früher als zwei Stunden vor dem Verlassen des Liegeplatzes erfolgen.
(3) Der Zeitpunkt der Umstellung der Kraftstoffzufuhr ist in das Schiffstagebuch einzutragen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für
(5) Die Hafenbehörde und die Polizeivollzugsbeamten sind berechtigt, die Eintragung gemäß Absatz 3 und die Bunkerlieferbescheinigungen zu kontrollieren sowie die Entnahme von Kraftstoffproben zu veranlassen.
§ 31b Einleiten von Ballastwasser 18
(1) Das Einleiten von Ballastwasser durch Schiffe in internationaler Fahrt in die Hafengewässer ist verboten, soweit nicht
(2) Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um ein Überlaufen von Ballastwassertanks zu verhindern.
(3) Die Reinigung von Ballastwassertanks bedarf der Genehmigung der Hafenbehörde. Es ist verboten, Sedimente, die bei der Reinigung von Ballastwassertanks anfallen oder während der Reise angefallen sind, in die Hafengewässer zu spülen.
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 32 Anwendung auf andere Schwimmkörper
Die Vorschriften dieser Verordnung über Wasserfahrzeuge gelten entsprechend für alle Schwimmkörper, die zur Fortbewegung auf dem Wasser bestimmt und geeignet sind.
§ 33 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
Wer im Hafengebiet Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hat, ist von den Vorschriften dieser Verordnung und den Anordnungen der Hafenbehörde befreit, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten 08 10 10 10 11 13a 15 18
(1) Ordnungswidrig gemäß § 17 Abs. 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Bestimmung des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit
(3) Ordnungswidrig gemäß § 17 Abs. 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Anordnung vorübergehender Art der Hafenbehörde. die aus besonderem Anlass zur Sicherung und Ordnung der Schifffahrt erforderlich ist, zuwiderhandelt.
§ 35 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hafenverordnung vom 19. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 247), geändert durch die Verordnung vom 16. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 646). außer Kraft.
| Bestätigung der Schiffsführung gemäß Artikel 4 der EG-Richtlinie zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Re- und Entladen von Massengutschiffen (Richtlinie 2001/96/EG) | Anlage 1 |
Hiermit wird bestätigt, dass das Schiff (Name und IMO-Nr. ..................) über die betriebliche Eignung für das Laden oder Löschen fester Massengutladungen im Sinne des Artikels 4 der oben genannten Richtlinie verfügt. Das Massengutschiff wurde auf die folgenden Kriterien hin überprüft, die erfüllt sind:
| .................................................................. Damm/Ort | .................................................................. Unterschrift der Schiffsführung
.................................................................. |
ENDE