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HGGVO - Hafengefahrgutverordnung
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in den Häfen von Mecklenburg-Vorpommern
Vom 22. Januar 2008
(GVBl. Nr. 2 vom 13.02.2008 S. 19; 18.02.2025 S. 103 25)
Gl.-Nr.: 950-1-14
Aufgrund des § 4 Abs. 1 und 2 des Wasserverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus und dem Ministerium für Soziales und Gesundheit:
§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten 25
(1) Diese Verordnung gilt in den Häfen in Mecklenburg-Vorpommern sowie in den Hafeneinfahrten, soweit diese nicht Bundeswasserstraßen sind.
(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Anlege- und Umschlagstellen.
(3) Die Beförderung gefährlicher Güter in Binnenhäfen wird gesondert geregelt.
(4) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind die Hafenbehörden nach § 3 Absatz 1 der Hafenverordnung vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 355), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2017 (GVOBl. M-V 2018 S. 2) geändert worden ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 3 Geltung der nationalen und internationalen Vorschriften 25
(1) Gefährliche Güter müssen den nationalen und internationalen Gefahrgutvorschriften des jeweiligen Transportmittels entsprechen, mit dem sie in den Hafen eingebracht werden.
(2) Abweichend vom Internationalen Code für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Seeschiffen ( IMDG-Code) und abweichend vom Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut auf See ( IMSBC-Code) kann das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ( MoU) angewendet werden, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 4 Befugnisse der Hafenbehörde und der mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei 25
(1) Den Hafenbehörden und den mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei muss über alle ein gefährliches Gut betreffende Tatsachen Auskunft gegeben werden. Den Dienstkräften sind auf Anforderung alle Nachweismittel zugänglich zu machen. Dazu gehören insbesondere die Vorlage und Aushändigung von Beförderungspapieren sowie die gegenständliche Kontrolle von Beförderungseinheiten.
(2) Die Hafenbehörde kann einen Zeitpunkt für das Einbringen der gefährlichen Güter bestimmen und im Geltungsbereich dieser Verordnung die Einhaltung bestimmter Transportwege und Wartepositionen vorschreiben.
§ 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen
Im Hafengebiet hat sich jeder so zu verhalten, dass durch gefährliche Güter Personen, Sachen oder die Umwelt nicht geschädigt oder gefährdet, im Fall eines tatsächlichen oder drohenden Freiwerdens gefährlicher Stoffe Räumungs- und Hilfsmaßnahmen nicht behindert werden und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich gehalten wird.
§ 6 Ausnahmen
(1) Die Hafenbehörde kann in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen.
(2) Vor der Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen kann die Hafenbehörde auf Kosten des Antragstellers Sachverständige heranziehen.
(3) Die Zulassung von Ausnahmen hat schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erfolgen.
§ 7 Einbringen gefährlicher Güter in den Hafen 25
(1) Gefährliche Güter dürfen in einen Hafen nur nach Anmeldung bei der Hafenbehörde eingebracht werden. Dies gilt auch für das Einbringen durch Rohrleitungen oder andere Fördersysteme.
(2) Das für die Anmeldung zu nutzende Datenverarbeitungssystem wird durch das für Verkehr zuständige Ministerium im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung für seeseitig einkommende gefährliche Güter muss spätestens bei Auslaufen aus dem Abgangshafen vorliegen. Bei landseitig eingehenden Gütern in den Hafen hat die Anmeldung spätestens zwei Stunden vorher vorzuliegen.
(4) Die Anmeldung obliegt
(5) Der Inhalt der Anmeldung richtet sich nach den Vorschriften der Unterabschnitte 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-Codes. Auf die Vorschriften des Abschnitts 5.4.3. des IMDG-Codes wird hingewiesen.
§ 8 Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern und Abstellplätze für Landfahrzeuge mit gefährlichen Gütern 25
(1) Wasserfahrzeuge, die gefährliche Güter an Bord haben, dürfen nur an Liegeplätzen liegen, die durch die Hafenbehörden hierfür bestimmt sind. Gefährliche Güter dürfen nur an durch die Hafenbehörde hierfür bestimmten Liegeplätzen geladen, gelöscht oder abgestellt werden.
(2) Beim Umschlag gefährlicher Güter dürfen am Umschlag nicht beteiligte Wasserfahrzeuge nicht längsseits liegen. Die Hafenbehörde kann im Einzelfall hiervon abweichende Bestimmungen treffen.
(3) Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern müssen auf den dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Flächen sicher abgestellt werden. Die Trennvorschriften der International Maritime Organization (IMO), niedergeschrieben in der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses der IMO vom 28.04.2022 (MSC.501(105)) sind dabei anzuwenden. Die Flächen werden durch die Hafenbehörde in Abstimmung mit den Unternehmen bestimmt.
(4) Die in Absatz 3 genannten Abstellflächen sind Bereiche im Sinne der Unterabschnitte 1.10.1.3 des Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) sowie der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2006 (BGBl. II S. 953) und Anlageband.
§ 9 Festmachen von Wasserfahrzeugen, Lade- und Löschleitungen, elektrische Verbindungen
(1) Wasserfahrzeuge, die gefährliche Güter an Bord haben, sind so festzumachen, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt.
(2) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter an Bord haben, müssen vorn und achtern Schleppleinen bis zur Wasseroberfläche ausgebracht werden.
(3) Lade- oder Löschleitungen sowie elektrische Leitungen müssen so angebracht sein, dass sie keinen Zug- oder Druckbelastungen unterliegen.
(4) Die Hafenbehörde kann im Einzelfall von den Absätzen 1 und 2 abweichende Bestimmungen treffen, wenn die Sicherheit gewährleistet ist.
§ 10 Brandschutz
Arbeiten mit Zündquellen dürfen auf Wasserfahrzeugen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde ausgeführt werden.
§ 11 Sicherheit und Besetzung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern im Hafen; Aufenthalt an Bord 25
(1) Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern müssen während des Aufenthalts im Hafen mit der Fahrzeugführung oder einer mit der Handhabung des Fahrzeuges vertrauten und hierzu berechtigten Vertretung besetzt sein.
(2) Auf Wasserfahrzeugen ist außerdem eine Besatzung bereitzuhalten, die in der Lage ist, die Feuerlöscheinrichtungen an Bord zu bedienen und mit dem Schiff auszulaufen.
(3) Bei Fahrzeugen ohne eigene Besatzung hat der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage sicherzustellen, dass sie jederzeit an einen anderen Liegeplatz oder Stellplatz oder aus dem Hafengebiet gebracht werden können.
§ 12 Sicherheitsmaßnahmen und Aufsicht beim Umschlag 25
(1) Der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage hat zu gewährleisten, dass jede Fahrzeugführung, mit dem gefährliche Güter befördert werden, über diese Verordnung und über die bei Gefahr zu benachrichtigenden Stellen sowie über bestehende Rettungs- und Hilfsdienste besonders unterrichtet wird.
(2) Die vom Umschlag gefährlicher Güter betroffenen Bereiche des Hafens sind vor dem Zutritt unbefugter Personen zu sichern.
(3) Der Umschlag und die Beförderung gefährlicher Güter dürfen nur unter verantwortlicher Aufsicht einer vom Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage zu beauftragenden sachkundigen Aufsichtsperson erfolgen. Diese Aufsichtsperson ist der Hafenbehörde zu benennen.
(4) Die Schiffsführung oder die Aufsichtsperson darf den Umschlag gefährlicher Güter erst dann zulassen, wenn an Bord und an Land alle zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. Beim Gefahrgutumschlag von Flüssigkeiten und Gasen sind über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen die amtlichen Prüflisten nach der Verordnung im Rahmen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ( ADN), und den Internationalen Sicherheitsrichtlinien für Öltanker und Terminals zu führen, die von der Schiffsführung oder von der Aufsichtsperson jeweils eigenverantwortlich ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben sind. Diese Prüflisten sind auf Anforderung der Hafenbehörde oder den mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei vorzulegen und drei Monate durch den Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage aufzubewahren.
(5) Die Wasserfahrzeugführung hat neben den für den Hafen vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen nach der Prüfliste insbesondere folgende Sicherheitsvorkehrungen für den Umschlag zu treffen:
§ 13 Bestimmungen für den Umschlag explosiver Stoffe und Gestände mit Explosivstoff 25
(1) Als explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff im Sinne dieser Verordnung gelten die im Unterabschnitt 2.1.1.1 IMDG-Code oder die im Absatz 2.2.1.1.1 ADR/RID bezeichneten Stoffe und Gegenstände.
(2) Sollen Stoffe und Gegenstände nach Absatz 1 umgeschlagen werden, ist eine Genehmigung der Hafenbehörde einzuholen.
(3) Die Beantragung einer Genehmigung ist schriftlich vorzunehmen.
(4) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336 und/oder 0337 dürfen seeseitig in den Hafen nur eingebracht werden, wenn die Vorschriften des § 3 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510, 2512) geändert worden ist, erfüllt sind.
§ 14 Anlagen und Geräte
(1) Der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage darf beim Umschlag gefährlicher Güter nur geeignete Anlagen, Geräte und Fahrzeuge verwenden, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden. Hierzu gehört, dass die verwendeten Anlagen, Geräte und Fahrzeuge keine sicherheitstechnischen Mängel haben dürfen, vorgeschriebene Wartungs- und Prüfungsintervalle eingehalten werden und hierüber ein Nachweis geführt wird, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist.
(2) Die Hafenbehörde kann die Verwendung bestimmter Anlagen und Geräte untersagen oder von der Erfüllung von Auflagen oder von dem Nachweis von Eigenschaften abhängig machen, zum Beispiel Ausrüstung mit zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen oder Festlegung von Prüffristen oder Prütbedingungen.
§ 15 Behandlung von Beförderungseinheiten und Versandstücken
(1) Beschädigte Beförderungseinheiten und Versandstücke, insbesondere solche, bei denen der gefährliche Inhalt austritt oder der Austritt zu vermuten ist, dürfen nicht umgeschlagen werden.
(2) Die Hafenbehörde kann die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der beanstandeten Beförderungseinheiten und Versandstücke sowie die Berichtigung der Angaben in den Beförderungspapieren und die kostenpflichtige Heranziehung eines Sachverständigen anordnen.
§ 16 Rollon/Rolloff-Verkehr
(1) Die Bereitstellung von Landfahrzeugen mit gefährlichen Gütern zur Verschiffung oder zum Abtransport muss so erfolgen, dass allseitig um das Fahrzeug ein Freiraum von mindestens einem Meter Breite vorhanden und begehbar ist.
(2) Für Landfahrzeuge mit gefährlichen Gütern, die verschifft werden sollen, müssen die für den Seetransport erforderlichen Beförderungspapiere bei Eintreffen in den Hafen mitgeführt werden.
(1) Wer die Beschädigung von Versandstücken, Straßen- und Schienenfahrzeugen, Frachtcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder Ladungseinheiten bemerkt, hat diese der Schiffsführung oder der sonst für den Umschlag verantwortlichen Person zu melden. Die unterrichtete Person hat die erforderlichen Maßnahmen gegen die Ausweitung der durch die Beschädigung möglichen Gefahren zu treffen. Sie hat die Hafenbehörde oder die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei unverzüglich zu unterrichten.
(2) Wenn gefährliche Güter freigeworden sind oder die Gefahr des Freiwerdens besteht, hat die Schiffsführung oder die für den Umschlag verantwortliche Person die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr zu treffen. Sie hat ferner unverzüglich die Hafenbehörde oder die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei zu unterrichten.
Ordnungswidrig nach § 17 Absatz 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hafengefahrgutverordnung vom 13. September 1991 (GVOBl. M-V S. 375), geändert durch die Verordnung vom 24. März 1994 (GVOBl. M-V S. 512), außer Kraft.
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