Änderungstext

Ersten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutzuständigkeitslandesverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. August 2026
(GVOBl. M-V Nr. 25 vom 02.09.2026 S. 937)



Die Landesregierung verordnet aufgrund

Artikel 1
Änderung der Gefahrgutzuständigkeitslandesverordnung

Die Gefahrgutzuständigkeitslandesverordnung vom 6. November 2006 (GVOBl. M-V, S. 826) wird wie folgt geändert:

Die §§ 1 bis 6 werden durch die folgenden §§ 1 bis 6 ersetzt:

alt neu
§ 1
Das Wirtschaftsministerium ist zuständig
  1. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36), die zuletzt durch Artikel 3a der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3131) geändert worden ist, für den Bereich des Straßenverkehrs,
  2. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
  3. für die Baumusterzulassung von festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien nach Kapitel 6.8 und 6.10 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße [ADR] (BGBl. 1969 II S. 1489, 1491), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. August 2004 (BGBl. 2004 II S. 1274, 2005 II S. 205, 770, 1030, 2006 II S. 245) geändert worden ist.

§ 2

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig

  1. für den Erlass von Allgemeinverfügungen zur Bestimmung des Fahrweges nach § 7 Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn, wenn der Geltungsbereich und der sachliche Umfang dies rechtfertigen,
  2. nach § 7 Abs. 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn.

§ 3

(1) Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig

  1. in den Fällen des § 9 Abs. 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn für die Bestimmung des Fahrweges nach § 7 Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn; dabei soll die Polizei im Anhörverfahren beteiligt werden,
  2. nach Abschnitt 7.5.11 der Sondervorschrift CV 1 Absatz 1 Buchstabe a und Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Absatz 4 ADR, für die Erteilung der Erlaubnis zum Auf- oder Abladen von gefährlichen Gütern an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften,
  3. nach Kapitel 8.5 der Sondervorschrift S 8 und S 9 ADR für die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten aus Betriebsgründen.

(2) Die Aufgaben obliegen den Landräten und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte als Auftragsangelegenheit. Die Fachaufsicht führt das Wirtschaftsministerium als oberste Fachaufsichtsbehörde und das Landesamt für Straßenbau und Verkehr als obere Fachaufsichtsbehörde.

§ 4

(1) Zuständige Behörden nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, für die Überwachung des Vorgangs des Transportes sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden für die Beförderung auf der Straße und den Schienenstrecken der nichtbundeseigenen Eisenbahnen sowie die Behörden der Polizei für die Beförderung auf der Straße.

(2) Zuständige Behörden nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für die Überwachung in den Betrieben und Einrichtungen und für die Überwachung der Anwendung und Umsetzung der Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR sind

  1. das Bergamt in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,
  2. das Landesamt für Gesundheit und Soziales in den übrigen Betrieben

sowie im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz 1 die Behörden der Polizei für die Beförderung auf der Straße.

§ 5

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes auch in Verbindung mit § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn und § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3131) geändert worden ist, sind

  1. die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte bei Zuwiderhandlungen auf der Straße und den Schienenstrecken der nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
  2. das Bergamt bei Zuwiderhandlungen in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,
  3. das Landesamt für Gesundheit und Soziales bei Zuwiderhandlungen in den übrigen Betrieben.

§ 6

Die Befugnis, nachfolgend die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung anderweitig zu bestimmen, wird auf das Wirtschaftsministerium übertragen.

" § 1

Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.

§ 2

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für den Erlass von Allgemeinverfügungen zur Bestimmung des Fahrweges nach § 35a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, wenn der Geltungsbereich und der sachliche Umfang dies rechtfertigen.

§ 3

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig

  1. für die Bestimmung des Fahrwegs nach § 35a Absatz 3 Satz 1
    der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt; dabei soll die Polizei im Anhörverfahren beteiligt werden,
  2. für die Festlegung von Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, die nach Kapitel 7.5 Unterabschnitt 7.5.1.4 des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1489, 1491 (ADR-Übereinkommen) als geschlossene Ladung befördert werden,
  3. für die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Kapitel 7.5 Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 1 Absatz 1 Buchstabe b und Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Absatz 4 Buchstabe b ADR-Übereinkommen,
  4. für die Erteilung der Erlaubnis zum Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften sowie für die Entgegennahme der Nachricht über diese Tätigkeiten nach Kapitel 7.5 Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 1 Absatz 1 Buchstabe a und Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Absatz 4 Buchstabe a ADR-Übereinkommen,
  5. für die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 8 Satz 2 und Sondervorschrift S 9 Satz 2 ADR-Übereinkommen und
  6. für die Anordnung der Anwesenheit eines Beauftragten im Fahrzeug nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Absatz 2 ADR-Übereinkommen.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städten nehmen die Aufgaben nach den § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Nummer 1 im übertragenen Wirkungskreis wahr. Zuständige Behörden sind hierbei die Landrätinnen und Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

§ 4

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes zuständig für die Überwachung der Beförderung auf den Schienenstrecken der nichtbundeseigenen Eisenbahnen. Zuständige Behörden für die Überwachung der Beförderung auf der Straße sind die Behörden der Polizei.

(2) Zuständige Behörden nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für die Überwachung in den Betrieben und Einrichtungen und für die Überwachung der Anwendung und Umsetzung der Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR sind

  1. das Bergamt in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,
  2. das Landesamt für Gesundes und Soziales in den übrigen Betrieben.

§ 5

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und § 10 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sind zuständig

  1. die Landkreise und kreisfreien Städte,
  2. das Bergamt bei Zuwiderhandlungen in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,
  3. das Landesamt für Gesundheit und Soziales bei Zuwiderhandlungen in den übrigen Betrieben.

§ 6

Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde für den Erlass von Allgemeinverfügungen zur Bestimmung des Fahrweges nach § 35a Absatz 3 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt zu bestimmen, auf das für Verkehr zuständige Ministerium."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (21.08.2026) in Kraft.

ID: 262213

ENDE