Änderungstext
Ersten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutzuständigkeitslandesverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 20. August 2026
(GVOBl. M-V Nr. 25 vom 02.09.2026 S. 937)
Die Landesregierung verordnet aufgrund
Artikel 1
Änderung der Gefahrgutzuständigkeitslandesverordnung
Die Gefahrgutzuständigkeitslandesverordnung vom 6. November 2006 (GVOBl. M-V, S. 826) wird wie folgt geändert:
Die §§ 1 bis 6 werden durch die folgenden §§ 1 bis 6 ersetzt:
| alt | neu |
| § 1 Das Wirtschaftsministerium ist zuständig
§ 2 Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig
§ 3 (1) Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig
(2) Die Aufgaben obliegen den Landräten und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte als Auftragsangelegenheit. Die Fachaufsicht führt das Wirtschaftsministerium als oberste Fachaufsichtsbehörde und das Landesamt für Straßenbau und Verkehr als obere Fachaufsichtsbehörde. § 4 (1) Zuständige Behörden nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, für die Überwachung des Vorgangs des Transportes sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden für die Beförderung auf der Straße und den Schienenstrecken der nichtbundeseigenen Eisenbahnen sowie die Behörden der Polizei für die Beförderung auf der Straße. (2) Zuständige Behörden nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für die Überwachung in den Betrieben und Einrichtungen und für die Überwachung der Anwendung und Umsetzung der Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR sind
sowie im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz 1 die Behörden der Polizei für die Beförderung auf der Straße. § 5 Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes auch in Verbindung mit § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn und § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3131) geändert worden ist, sind
§ 6 Die Befugnis, nachfolgend die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung anderweitig zu bestimmen, wird auf das Wirtschaftsministerium übertragen. | " § 1
Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt. § 2 Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für den Erlass von Allgemeinverfügungen zur Bestimmung des Fahrweges nach § 35a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, wenn der Geltungsbereich und der sachliche Umfang dies rechtfertigen. § 3 (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städten nehmen die Aufgaben nach den § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Nummer 1 im übertragenen Wirkungskreis wahr. Zuständige Behörden sind hierbei die Landrätinnen und Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. § 4 (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes zuständig für die Überwachung der Beförderung auf den Schienenstrecken der nichtbundeseigenen Eisenbahnen. Zuständige Behörden für die Überwachung der Beförderung auf der Straße sind die Behörden der Polizei. (2) Zuständige Behörden nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für die Überwachung in den Betrieben und Einrichtungen und für die Überwachung der Anwendung und Umsetzung der Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR sind
§ 5 Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und § 10 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sind zuständig
§ 6 Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde für den Erlass von Allgemeinverfügungen zur Bestimmung des Fahrweges nach § 35a Absatz 3 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt zu bestimmen, auf das für Verkehr zuständige Ministerium." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (21.08.2026) in Kraft.
ID: 262213
| ENDE |