Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
(VV-ÖPNVG NRW)
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 06. April 2017
(MBl. NRW. Nr. 16 vom 19.05.2017 S. 424)
Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
- II B 3 -49-40/1 - vom 06.04.2017
Die Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 30.11.2007 (MBl. NRW. S. 870), die zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr v. 23.04.2013 (MBl. NRW. S. 160) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. Die Überschrift "Zu den §§ 3 bis 6 (Aufgabenträger und Zuständigkeiten)" wird fett formatiert.
2. Die Überschrift "Zu § 7 (ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse)" wird fett formatiert.
3. Die Verwaltungsvorschriften zu § 7 werden wie folgt geändert:
a) Nummer 2.2
2.2 Wird das Einvernehmen zwischen dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium und den Zweckverbänden nicht hergestellt, kann es durch die Herstellung des Einvernehmens mit dem Verkehrsausschuss des Landtags ersetzt werden.
wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2.3 und 2.4 werden zu den neuen Nummer 2.2 und 2.3.
4. Die Überschrift "Zu den §§ 8 und 9 (Nahverkehrsplanung)" wird fett formatiert.
5. Die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 8 und 9 (Nahverkehrsplanung) Nummer 2 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| Der planungspflichtige Aufgabenträger hat den vorhandenen Unternehmen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG) eine angemessene Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans einzuräumen; die Fachkompetenz dieser Verkehrsunternehmen sowie der betroffenen öffentlichen Eisenbahnen ist zu nutzen. | "Der planungspflichtige Aufgabenträger hat die vorhandenen Unternehmen (§ 8 Absatz 3 Satz 6 PBefG) frühzeitig zu beteiligen; die Fachkompetenz dieser Verkehrsunternehmen sowie der betroffenen öffentlichen Eisenbahnen ist zu nutzen.
Soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkte Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören." |
6. Die Überschrift "Zu § 11 (ÖPNV-Pauschale)" wird fett formatiert.
7. Die Überschrift "Zu § 11a (Ausbildungsverkehr-Pauschale)" wird fett formatiert.
8. Die Überschrift "Zu § 12 (Pauschalierte Investitionsförderung)" wird fett formatiert.
9. Die Verwaltungsvorschriften zu § 12 werden wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1.2 werden die Wörter "sofern die Maßnahme" durch "die nach Möglichkeit" ersetzt.
b) Der Nummer 2.3 wird folgender Satz angefügt:
"Die vom Zuwendungsempfänger getroffenen Festlegungen nach Satz 1, insbesondere in Form von Förderrichtlinien (Weiterleitungsrichtlinien) oder anderen Regelungen und deren Änderungen, sind dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anzuzeigen."
c) Nummer 6.5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "30. September" durch "15. August" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "ANBest-G" die Wörter "beziehungsweise Nummer 6.9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)" eingefügt.
10. Die Überschrift "Zu § 13 (Investitionen im besonderen Landesinteresse)" wird fett formatiert.
11. Die Verwaltungsvorschriften zu § 13 werden wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2.1.2 werden folgende Nummern 2.1.3 bis 2.1.6 eingefügt:
"2.1.3
Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Erneuerung der Infrastrukturen von Stadt- und Straßenbahnen sowie dem SPNV dienende Infrastrukturen öffentlicher nichtbundeseigener Eisenbahnen
Förderfähig sind Erhaltungs- und Erneuerungsinvestitionen der kommunalen ÖPNV-Infrastruktur an Stadt- und Straßenbahnen sowie an der dem SPNV dienenden Infrastruktur von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen, die nicht mehr der Zweckbindung aus einer vorangegangenen Förderung unterliegen. Dabei ist an den betreffenden Infrastrukturen von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen auch der barrierefreie Ausbau förderfähig.
2.1.4
Investitionsmaßnahmen zur Reaktivierung von Schienenstrecken sowie zur Elektrifizierung vorhandener Schienenstrecken für den SPNV
2.1.5
Investitionsmaßnahmen zur barrierefreien Gestaltung von (Stadt-, Straßenbahn- und Bus-) Haltestellen und von vorhandenen Fahrzeugen des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV
Förderfähig sind Investitionsmaßnahmen an Haltestellen von Stadtbahnen, Straßenbahnen oder Bussen zur barrierefreien Gestaltung mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 100 000 Euro. Dabei ist die Förderung von Maßnahmenpaketen bestehend aus mehreren Haltestellen möglich, sofern diese Bestandteil eines Maßnahmenkonzeptes mit Prioritätenreihung zur barrierefreien Gestaltung des ÖPNV sind, das sich auf das gesamte Gebiet der Gemeinde bzw. des Aufgabenträgers erstreckt.
2.1.6
Investitionsmaßnahmen zur Beschaffung von batterieelektrisch und wasserstoffbetriebenen Linienbussen des ÖPNV, zur Errichtung der dafür notwendigen Ladeinfrastruktur und zur Beschaffung erforderlicher spezifischer Werkstatteinrichtungen."
b) Die bisherigen Nummern 2.1.3 bis 2.1.6 werden zu den Nummern 2.1.7 bis 2.1.10.
c) Nummer 4.1
4.1 bei Infrastrukturmaßnahmen nach Nrn. 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.4 die Zielsetzung des § 8 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) beachtet worden ist;
wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Nummern 4.2 bis 4.7 werden zu den Nummern 4.1 bis 4.6.
e) Die neue Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "2.1.2" die Angabe "- 2.1.6" eingefügt, die Angabe "2.1.4" durch die Angabe "2.1.8" und die Angabe "Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes (BGG)" durch " § 2 Absatz 8 ÖPNVG NRW" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort Maßnahmenplanung die Wörter "- außer bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.6 -" eingefügt.
f) Der neuen Nummer 4.3 wird folgender Satz angefügt:
"für Infrastrukturmaßnahmen nach der Nummer 2.1.3 kann anstelle einer Standardisierten Bewertung ein vereinfachtes Verfahren für den Nachweis des wirtschaftlichen Nutzens erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium."
g) Die neue Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Zahl "3" durch die Zahl "5" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Investitionsmaßnahmen des ÖPNV mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 5 Millionen Euro und eine Förderung nach den Nrn. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4 und 2.1.8 Bestandteil des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplanes gemäß § 7 Absatz 2 sind."
h) Nummer 5.4.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bewilligungsbehörde" die Wörter "nach Maßgabe der Anlage 16 (Abgrenzungsrichtlinie)" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Abweichend hiervon wird durch das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium die Förderung nach Nr. 2.1.7 im Einzelfall festgelegt."
i) Nach Nummer 5.4.1 wird folgende Nummer 5.4.2 eingefügt:
"5.4.2 Fördersatz
Die Fördersätze sind in Nr. 8.3 der Anlage 16 (Abgrenzungsrichtlinie) näher geregelt"
j) Die bisherige Nummer 5.4.2 wird Nummer 5.4.3
k) Nach Nummer 5.5 wird folgende Nummer 5.6 eingefügt:
"5.6
Die Bewilligungsbehörde führt eine angemessene Erfolgskontrolle durch. Die Erfolgskontrolle orientiert sich an den individuellen Zielen der Maßnahme in Abhängigkeit der jeweiligen Fördertatbestände nach Nummer 2. 1. Die Bewilligungsbehörde legt in Abhängigkeit der vom Vorhabenträger im Zuwendungsantrag erklärten Ziele fest, mit welchen speziellen Auflagen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens zu ermöglichen. Die Durchführung der Erfolgskontrolle hat anhand der in § 2 ÖPNVG NRW festgelegten Grundsätze zu erfolgen. Die Erhebung der Messgrößen für die Erfolgskontrolle können von den Bewilligungsbehörden über Nebenbestimmungen der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger auferlegt werden. Die Bewilligungsbehörden wirken gemeinsam unter Beteiligung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums auf eine landesweit einheitliche Erfolgskontrolle hin."
l) In Nummer 6.2 werden die Angaben "4.4" jeweils durch die Angabe "4.3" ersetzt.
m) In Nummer 6.4 wird das Wort "BSchwAG" jeweils durch das Wort "Bundesschienenwegeausbaugesetz" ersetzt und nach den Wörtern "(Anhörung) der" die Wörter "jeweils betroffenen" eingefügt.
n) In Nummer 6.5 wird das Wort "BSchwAG" durch das Wort "Bundesschienenwegeausbaugesetz" ersetzt.
o) Nach Nummer 6.6 werden folgende Nummern 6.7 und 6.8 eingefügt:
"6.7
Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) findet für Unternehmen keine Anwendung, soweit die Voraussetzungen des § 13 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen.
6.8
Vorhaben, für die vor dem 01. Januar 2017 bereits ein Bewilligungsbescheid zur Förderung gemäß § 12 ÖPNVG NRW oder einem anderen Förderprogramm vorlag, sind von einer Förderung nach den Nummern 2.1.3 bis 2.1.5 ausgeschlossen."
p) Die bisherige Nummer 6.7 wird zu Nummer 6.9.
q) Nummer 7.1.1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 7.1.1 Maßnahmen mit voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 3 Millionen EUR sind bei der Bewilligungsbehörde zur Gewährung einer Zuwendung anzumelden. Die Anmeldung hat in einfacher Ausfertigung zu erfolgen, bei Maßnahmen des GVFG-Bundesprogramms in 3-facher Ausfertigung. Für ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen ist für die Anmeldung das Muster der Anlage 5 zu verwenden. Andere Maßnahmen können formlos angemeldet werden; die Anmeldung muss sich an den Anforderungen der Nr. 3 der VV zu § 44 LHO orientieren. | "7.1.1
Alle Maßnahmen mit Ausnahme der Förderungen nach den Nummern 2.1.6 und 2.1.7 sind bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 3 1. März eines Jahres zur Gewährung einer Zuwendung anzumelden, wenn eine Förderung ab dem Folgejahr beabsichtigt wird. Abweichend hiervon sind Maßnahmen des GVFG-Bundesprogramms bis spätestens zum 30. September des Jahres anzumelden, das dem beabsichtigten Beginn des Förderzeitraumes zwei Jahre vorausgeht. Die Anmeldung hat in dreifacher Ausfertigung zu erfolgen, bei Maßnahmen des GVFG-Bundesprogramms in vierfacher Ausfertigung. Für ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen ist für die Anmeldung das Muster der Anlage 5 zu verwenden. Die Anmeldung muss sich an den Anforderungen der Nummer 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO orientieren. Anhand der von der Bewilligungsbehörde geprüften Anmeldungen stellen die Bewilligungsbehörden jeweils einen Vorschlag für einen Teil-Maßnahmenkatalog für ihren Zuständigkeitsbereich auf bzw. schreiben diesen fort. Die geprüften Anmeldeunterlagen und die Entwürfe der Teil-Maßnahmenkataloge werden bis zum 31. Juli eines Jahres dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium übersandt. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium stellt aus den Teil-Maßnahmenkatalogen einen Maßnahmenkatalog auf." |
r) In Nummer 7.3.1 werden die Angabe "2-facher" durch das Wort "dreifacher", die Angabe "2.1.6" durch die Angabe "2.1.10" und die Angabe " 1-facher" durch das Wort "zweifacher" ersetzt.
s) In Nummer 7.5.3 wird nach der Angabe "20 Jahren." der Satz "Bei Zuwendungen für Fahrzeuge nach Nummer 2.1.6 ist eine Zweckbindungsfrist von 8 Jahren festzusetzen." eingefügt.
12. Die Überschrift "Zu § 14 (Sonstige Förderung)" wird fett formatiert.
13. Die Verwaltungsvorschriften zu § 14 werden wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.3.2 wird der Satz "Reparaturen an den Fahrzeugen können in besonderen Härtefällen gefördert werden. Über die Förderfähigkeit entscheidet das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einzelfall." gestrichen.
b) In Nr. 4.2.1 werden die Wörter "Voll- oder Anteilfinanzierung" durch das Wort "Festbetragsfinanzierung" ersetzt.
c) In Nr. 4.4.1 werden die Wörter "Voll- oder Anteilfinanzierung" durch das Wort "Festbetragsfinanzierung" ersetzt.
d) Nr. 4.4.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Förderung nach Nr. 2.3:
Festbetrag für die Förderung nach Nummer 2.3.1: 5.000 EUR/Jahr. Soweit der Bewilligungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, ist der Festbetrag entsprechend zu reduzieren. Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug (Nummer 2.3.2): 35.000 EUR. Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug mit Niederflurbereich oder spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen: 50.000 EUR. Der Festbetrag je Fahrzeug erhöht sich um 5.000 EUR bei Erstbeschaffungen sowie um 2.000 EUR, wenn das Bürgerbusfahrzeug mit einem alternativen Antrieb (z.B. Erdgas- oder Hybridantrieb) ausgestattet ist. Bei Ersatzbeschaffungen ist der Verkaufserlös des Altfahrzeuges für die Beschaffung des neuen Fahrzeuges einzusetzen; übersteigen Verkaufserlös und Förderung die Gesamtausgaben für das Neufahrzeug, vermindert sich die Förderung um den die Gesamtausgaben übersteigenden Betrag. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die nach Nummer 2.3.2 mehr als zwei Jahre als Reservefahrzeuge eingesetzt wurden. Reparaturzuschuss: bis zu 50 vom Hundert der Ausgaben, jedoch höchstens 5.000 EUR. | "Förderung nach Nummer 2.3:
Beträge, die mit einem Sternchen (*) versehen sind, gelten für Bürgerbusvorhaben, in denen der jeweilige Gemeinschaftstarif und der landesweite Tarif nach § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW angewendet oder anerkannt werden. Festbetrag für die Förderung nach Nummer 2.3.1: 6.500/7.500* Euro/Jahr Soweit der Bewilligungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, ist der Festbetrag entsprechend zu reduzieren. Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug (Nummer 2.3.2) mit spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen: 50.000/55.000* Euro. Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug (Nummer 2.3.2) mit Niederflurbereich und spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen: 60.000/70.000* Euro Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug ohne spezielle Vorrichtung zur Aufnahme von Rollstühlen (Nummer 2.3.2): 35.000 Euro. Hierzu ist die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte bzw. - falls die Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte verfügt - stattdessen des Landesbehindertenbeirats und der entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW vom 16.Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) vorzulegen. Der Festbetrag je Fahrzeug erhöht sich um 6.000/7.000* Euro bei Erstbeschaffungen sowie um 6.000/7.000* Euro, wenn das Bürgerbusfahrzeug mit einem alternativen Antrieb (z.B. Erdgas- oder Hybridantrieb) ausgestattet ist. Für die Beschaffung von batterieelektrisch und wasserstoffbetriebenen Bürgerbussen kann die Förderung nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 ÖPNVG NRW ergänzend in Anspruch genommen werden. Bei Ersatzbeschaffungen ist der Verkaufserlös des Altfahrzeuges für die Beschaffung des neuen Fahrzeuges einzusetzen. Übersteigen Verkaufserlös und Förderung die Gesamtausgaben für das Neufahrzeug, vermindert sich die Förderung um den die Gesamtausgaben übersteigenden Betrag. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die nach Nummer 2.3.2 mehr als zwei Jahre als Reservefahrzeuge eingesetzt wurden." |
e) Unter 5 (Sonstige Zuwendungsbestimmungen) wird folgende Nummer 5.1 eingefügt:
"Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) findet für Unternehmen keine Anwendung, soweit die Voraussetzungen des § 138 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen."
f) Der Satz "Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind in der Anlage 13 (Muster-Zuwendungsbescheid Förderung nach § 14 ÖPNVG NRW) näher geregelt." wird zu Nummer 5.2.
e) In Nummer 6.3 Satz 2 wird das Wort "August" durch das Wort "Juni" ersetzt.
14. Unter " Inkrafttreten" werden die Wörter "und gelten bis zum 31. Dezember 2017" gestrichen.
15. Anlage 1 erhält die folgende Fassung.
"Anlage 1
Muster-Bescheid SPNV-Pauschale
SPNV-Pauschale nach § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW
Sehr geehrte ,
gemäß § 11 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Verordnung zur Festlegung der Pauschalen nach § 11 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNV-Pauschalen-Verordnung - ÖPNVP-VO) und den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) gewähre ich Ihnen für das laufende Kalenderjahr eine Pauschale in Höhe von
| .................................. Euro. | |
| Die Pauschale errechnet sich wie folgt: | |
| Jahresbetrag gemäß § 1 Absatz 1 ÖPNVP-VO: | .................................. Euro |
| Zug-Kilometer auf der Grundlage von § 1 Absatz 2 ÖPNVP-VO: | .................................. km |
| Pauschalbetrag je Zug-Kilometer gemäß § 1 Absatz 2 ÖPNVP-VO: | .................................. Euro |
| Damit Pauschalbetrag gemäß § 1 Absatz 2 ÖPNVP-VO: | .................................. Euro |
| Gesamtpauschale: | .................................. Euro |
Die Pauschale ist insbesondere zur Weiterleitung an Eisenbahnunternehmen zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten SPNV-Angebots bestimmt
Die Pauschale kann darüber hinaus für andere Zwecke des ÖPNV von Ihnen selbst verwendet oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemeindeverbände oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden.
Die Pauschale wird in zwölf gleichen Teilbeträgen am 15. jeden Monats auf Ihr Konto ..........
überwiesen.
Fällt der 15. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Auszahlung am darauf folgenden Werktag.
Nebenbestimmungen:
In der Übersicht ist die Verwendung der gesamten, durch diesen Bescheid gewährten Pauschale sowie ggf. im laufenden Jahr zurück erhaltener Pauschalmittel aus vorausgegangenen Jahren nachzuweisen, auch wenn Teile der Mittel erst im Folgejahr (Ziffer 6) verausgabt werden.
Auf Anforderung haben Sie mir zur Prüfung der Verwendung weitere Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Mit freundlichen Grüßen"
16. Anlage 2 erhält die folgende Fassung.
"Anlage 2
Muster-Bescheid ÖPNV-Pauschale
ÖPNV-Pauschale nach § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW
Sehr geehrte,
gemäß § 11 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Festlegung der Pauschalen nach § 11 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNV-Pauschalen-Verordnung - ÖPNVP-VO) und den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) gewähre ich Ihnen für das laufende Kalenderjahr eine Pauschale in Höhe von
.........................Euro.
Mindestens 80 Prozent der Pauschale sind für Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV und dabei mindestens 30 Prozent der Pauschale als Anreiz zum Einsatz neuwertiger und barrierefreier Fahrzeuge an die in Ihrem Gebiet tätigen öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen, die den Gemeinschaftstarif nach § 5 Absatz 3 anwenden oder an deren Subunternehmen weiterzuleiten.
Der darüber hinausgehende Teil der Pauschale ist für Zwecke des ÖPNV einschließlich Ihrer allgemeinen Aufwendungen von Ihnen selbst zu verwenden oder hierfür an öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände, Eisenbahnunternehmen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten.
Die Pauschale wird in zwölf gleichen Teilbeträgen am 15. jeden Monats auf Ihr Konto ............
überwiesen.
Fällt der 15. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Auszahlung am darauf folgenden Werktag.
Nebenbestimmungen:
In der Übersicht ist die Verwendung der gesamten, durch diesen Bescheid gewährten Pauschale sowie ggf. im laufenden Jahr zurück erhaltener Pauschalmittel aus voraus-gegangenen Jahren und Zinsen nachzuweisen, auch wenn Teile der Mittel erst im Folgejahr (Ziffer 7) verausgabt werden.
Darüber hinaus haben Sie einen Nachweis nach dem Muster der Anlage zu § 6 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes vorzulegen.
Auf Anforderung haben Sie mir zur Prüfung der Verwendung weitere Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Mit freundlichen Grüßen"
17. Die Anlage 2b erhält die folgende Fassung.
"Anlage 2b
Muster-Bescheid Ausbildungsverkehr-Pauschale
Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a ÖPNVG NRW
Sehr geehrte,
gemäß § 11a des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) gewähre ich Ihnen für das laufende Kalenderjahr eine Ausbildungsverkehr-Pauschale in Höhe von
..........Euro.
Der Betrag wurde wie folgt ermittelt:
| Gesamtbetrag der Pauschale gemäß § 11a Absatz 1 Satz 2 ÖPNVG NRW: | |
| ..0.000.000 Euro | |
| Ihr Anteil gemäß § 1 la Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 2a zu den VV-ÖPNVG NRW: | ... % |
| Betrag Ihrer Pauschale: | |
| ... Euro |
Mindestens 87,5 vom Hundert der auf einen Aufgabenträger entfallenden Pauschale sind als Ausgleich zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Straßenbahn-, 0-Busverkehr, im Verkehr mit Seilbahnen oder Personenfähren im Sinne von § 1 Absatz 3a oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nummer 2 PBefG entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Die Finanzmittel nach Satz 1 sind hierzu an alle im jeweiligen Gebiet des Aufgabenträgers die Verkehre nach Satz 1 betreibenden Verkehrsunternehmen weiterzuleiten. Voraussetzung dafür ist, dass die Verkehrsunternehmen die Gemeinschafts-, Übergangstarife oder den landesweiten Tarif gemäß § 5 Absatz 3 anwenden oder zumindest anerkennen; die von den Verkehrsunternehmen angewendeten Tarife für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs müssen darüber hinaus die Tarife für die entsprechenden allgemeinen Zeitfahrausweise in ihrer Höhe um mehr als 20 vom Hundert unterschreiten. Maßstab für die Verteilung des Anteils der Pauschale nach Satz 1 sind die Erträge im Ausbildungsverkehr des jeweiligen Jahres der Verkehrsunternehmen im Gebiet der jeweiligen Aufgabenträger. Die Zuordnung der Erträge der Verkehrsunternehmen, die im Gebiet mehrerer Aufgabenträger tätig sind, zum jeweiligen Aufgabenträger erfolgt nach dem auf ihn entfallenden Anteil an den vom Verkehrsunternehmen im jeweiligen Jahr insgesamt landesweit erbrachten Wagenkilometern im Straßenbahn- und 0-Busverkehr, im Verkehr mit Seilbahnen oder Personenfähren im Sinne von § 1 Absatz 3a sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nummer 2 PBefG. Für Verkehre, die auf Grund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durchgeführt werden, ist die Zuordnung und Berechnung nach Satz 5 für die Jahre ab 2014 jeweils getrennt vorzunehmen. Maßstab der Berechnung dieses Anteils sind die Erträge im Ausbildungsverkehr des jeweiligen Verkehrsunternehmens, die auf die Verkehre, die auf Grund des öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durchgeführt werden, entfallen.
Bis zu 12,5 vom Hundert der Pauschale dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen, die der Fortentwicklung von Tarif- und Verkehrsangeboten sowie Qualitätsverbesserungen im Ausbildungsverkehr dienen, oder für die mit der Abwicklung der Pauschale verbundenen Aufwendungen verwendet oder hierfür diskriminierungsfrei an öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden.
70 vom Hundert der Pauschale werden zum 01.05., die restlichen 30 vom Hundert zum 01.10. auf Ihr Konto überwiesen.
Nebenbestimmungen:
In der Übersicht ist die Weiterleitung der gesamten, durch diesen Bescheid gewährten Pauschale sowie ggf. im laufenden Jahr zurück erhaltener Pauschalmittel aus vorausgegangenen Jahren nachzuweisen, auch wenn Teile der Mittel erst im Folgejahr (Ziffer 5) verausgabt werden.
Auf Anforderung haben Sie mir zur Prüfung der Verwendung weitere Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Mit freundlichen Grüßen"
18. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Unter I. Nummer 2.2 werden die Wörter "sofern die Maßnahme" durch die Wörter "die nach Möglichkeit" ersetzt.
b) Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) wird wie folgt geändert:
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Bei der Förderung des Neu- und Ausbaus sowie der Modernisierung und Erneuerung von Bahnsteigen für den SPNV ist das als Anlage beigefügte Bahnsteignutzlängen- und -höhenkonzept NRW zu beachten. Über Ausnahmen entscheidet das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium. | "Bei der Förderung des Neu- und Ausbaus sowie der Modernisierung und Erneuerung von Bahnsteigen für den SPNV ist das unter "www.busse- und-bahnen.nrw.de/oepnvg" veröffentlichte Bahnsteignutzlängen- und -höhenkonzept NRW in der jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung zu beachten. Über Ausnahmen entscheidet das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium." |
aa) In Nummer 12 wird der Satz "Hiervon kann für Zeiträume abgesehen werden, in denen der Basiszinssatz unter 0,5 Prozent liegt." angefügt.
bb) In Nummer 13 werden die Wörter "zu sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mittel nicht verausgabt wurden oder zurückgeflossen sind," durch die Angabe "zum 30. Juni 2021" ersetzt.
cc) In Nummer 15 wird die Angabe "30. September" durch die Angabe "15. August" ersetzt.
dd) Nach Nummer 16 werden folgende neue Nummern 17 und 18 eingefügt:
"17. Einer mit der Vorlage des Verwendungsnachweises beginnende Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren (vgl. Nummer 7.5 ANBest-G bzw. Nummer 6.8 ANBest-P) unterliegen auch die Dokumentation des Vergabeverfahrens gemäß § 20 VOB/A, die vollständigen Unterlagen zum angenommenen Angebot, die Haupt- und Nebenangebote der beiden unterlegenen Bieter mit den nächsthöheren Wertungspunkten bzw. -summen und alle Haupt- und Nebenangebote der ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen Bieter mit niedrigeren Angebotsend- bzw. Wertungssummen. Die Aufbewahrungsfrist schließt alle mit der Förderung zusammenhängenden Planunterlagen und Aufmaßblätter ein.
18. Die Zweckverbände führen bei der Förderung nach § 12 ÖPNVG NRW eine angemessene Erfolgskontrolle durch. Die Erfolgskontrolle orientiert sich an den individuellen Zielen der Maßnahme in Abhängigkeit der jeweiligen Fördertatbestände nach Nummer 2.1 VV zu § 12 ÖPNVG NRW. Die Zweckverbände legen in Abhängigkeit der vom Vorhabenträger im Zuwendungsantrag erklärten Ziele fest, mit welchen speziellen Auflagen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens zu ermöglichen. Die Durchführung der Erfolgskontrolle hat anhand der in § 2 ÖPNVG NRW festgelegten Grundsätze zu erfolgen. Die Vorschriften für die Erfolgskontrolle nach Nummer 11 VV/VVG zu § 44 LHO sind zu beachten. Die Erhebung der Messgrößen für die Erfolgskontrolle kann vom zuständigen Zweckverband über Nebenbestimmungen der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger auferlegt werden."
19. Die Anlage 4 erhält folgende Fassung.
"Anlage 4
Muster-Verwendungsnachweis
Pauschalierte Investitionsförderung
| _________________________ (Zuwendungsempfänger) | _______________________, den ___________ (Ort/Datum) |
| Fernsprecher: ____________ |
Verwendungsnachweis
Zuwendungen des Landes NRW nach § 12 ÖPNVG NRW für das Jahr ___________
| Durch Zuwendungsbescheid(e) der _______________________
(Bewilligungsbehörde)
|
I. Sachbericht/Zahlenmäßiger Nachweis
| Lfd. Nr. | Empfänger | Bezeichnung Einzelmaßnahme | Bereich (SPNV/ÖPNV) | Zuwendungsfähige Ausgaben | Ist-Ausgabe Euro |
| | |||||
| Summe: |
II. Bestätigungen
Es wird bestätigt, dass
|
| ____________________________ (Ort/Datum) | _____________________________ (Unterschrift) |
Ergebnis der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde (Nr. 11.2 VVG)
Der Verwendungsnachweis wurde anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft. Es ergaben sich keine/die nachstehenden*
|
* Nichtzutreffendes streichen"
20. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8.6 wird die Angabe "10.01.2012" durch die Angabe "31. Januar 2017" ersetzt.
b) Unter Nummer 8.7 werden nach dem Wort "Männer," die Wörter "älteren Menschen" eingefügt.
c) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "3 Mio. EUR" wird durch die Angabe "5 Millionen Euro" ersetzt.
bb) Im siebten Spiegelstrich wird die Angabe "4.3" durch die Angabe "4.2" ersetzt.
cc) Nach dem siebten Spiegelstrich wird der Spiegelstrich "- Darstellung, dass bei Maßnahmenpaketen von Investitionsmaßnahmen an Haltestellen von Stadtbahn-, Straßenbahn- oder Bushaltestellen zur barrierefreien Gestaltung mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 100.000 Euro gem. Nr. 2.1.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 13 ÖPNVG NRW, die Haltestellen Bestandteil eines Maßnahmenkonzeptes mit Prioritätenreihung zur barrierefreien Gestaltung des ÖPNV sind," eingefügt.
b) Die Angabe " 1: 5000" wird durch die Angabe "(M: 1 : 5.000)" ersetzt.
21. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Unter 1. Antragsteller wird das Wort "Konto-Nr." durch das Wort "IBAN" und das Wort "Bankleitzahl" durch das Wort "BIC" ersetzt.
b) Bei Nummer 8.5 werden nach dem Wort "Männern," die Wörter "älteren Menschen," eingefügt.
c) In Nummer 8.6 wird die Angabe "10.01.2012" durch die Angabe "31.01.2017" ersetzt.
d) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "3 Mio. EUR" wird durch die Angabe "5 Millionen Euro" ersetzt.
bb) Nach dem siebten Spiegelstrich wird der Spiegelstrich "- Maßnahmenkonzept mit Prioritätenreihung zur barrierefreien Gestaltung des ÖPNV bei Maßnahmenpaketen von Investitionsmaßnahmen an Haltestellen von Stadt-, Straßenbahn oder Bushaltestellen zur barrierefreien Gestaltung mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 100.000 Euro gemäß Nr. 2.1.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 13 ÖPNVG NRW, soweit dieses Konzept der Bewilligungsbehörde noch nicht vorliegt," eingefügt.
cc) Das Wort "Vorhabensplanung" wird durch das Wort "Vorhabenplanung" ersetzt.
dd) die Angabe "Nr. 4.4 der Verwaltungsvorschriften" wird durch die Angabe "Nr. 4.3 der Verwaltungsvorschriften" ersetzt.
ee) Der Spiegelstrich "- bei einer Förderung nach Nr. 2.1.3: Verbindliche Erklärung des Zuwendungsempfängers als Verpflichtung zur Unterhaltung des Gesamtnetzes unter Berücksichtigung des beabsichtigten Betriebskonzeptes." wird angefügt.
22. Anlage 9 Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird der Satz "Abweichend hiervon können bei Maßnahmen, die nach dem GVFG-Bundesprogramm gefördert werden, die Anteile der Bundesfinanzhilfen bereits vor dem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises in voller Höhe ausgezahlt werden." angefügt.
b) Folgender Buchstabe h wird eingefügt:
"h) Einer mit der Vorlage des Verwendungsnachweises beginnende Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren (vgl. Nummer 7.5 ANBest-G bzw. Nr. 6.8 ANBest-P) unterliegen auch die Dokumentation des Vergabeverfahrens gemäß § 20 VOB/A, die vollständigen Unterlagen zum angenommenen Angebot, die Haupt- und Nebenangebote der beiden unterlegenen Bieter mit den nächsthöheren Wertungspunkten bzw. -summen und alle Haupt- und Nebenangebote der ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen Bieter mit niedrigeren Angebotsend- bzw. Wertungssummen. Die Aufbewahrungsfrist schließt alle mit der Förderung zusammenhängenden Planunterlagen und Aufmaßblätter ein."
23. Anlage 12 erhält folgende Fassung.
"Anlage 12
Muster-Antrag
Förderung nach § 14 ÖPNVG NRW
____________________
(Datum)
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Förderung nach § 14 ÖPNVG NRW
1. Antragsteller
| Straße und Hausnummer | |
| Postleitzahl, Ort | |
| e-Mail-Adresse | |
| Auskunft: erteilt (Name, Telefon) | Telefax |
| IBAN | BIC |
| Name und Sitz des Kreditinstitutes | |
2. Maßnahme
| ||||||||||||||||
| Durchführungszeitraum (von/bis) |
3. Gesamtkosten
| Laut Anlage bzw. beiliegendem Kostenvoranschlag / Angebot (entfällt bei Förderung zum Ausgleich der Organisationsausgaben)
................ EUR |
| Beantragte Zuwendung
................ EUR |
4. Finanzierungsplan - Angabe in EUR - (entfällt bei Förderung zum Ausgleich der Organisationsausgaben)
| Zeitpunkt der voraussichtlichen Fälligkeit (Kassenwirksamkeit) | ||||
| Jahr | Bemerkungen | |||
| 4.1 Gesamtkosten (Nr. 3) | ||||
| 4.2 Eigenanteil | ||||
| 4.3 Leistungen Dritter | ohne öffentliche Förderung | |||
| 4.4 Verkaufserlös für Altfahrzeug Bürgerbus | Schätzung | |||
| 4.5 Beantragte Zuwendung | ||||
5. Begründung
Zur Begründung der beantragten Förderung
wird auf die Anlage verweisen.
|
6. Erklärungen
| Der Antragsteller erklärt, dass | ||
| ||
| ||
| ||
|
| Ort/Datum | Unterschrift(en) |
Anlagen
*) Nicht Zutreffendes streichen
24. Anlage 13 erhält folgende Fassung.
"Anlage 13
(Muster-Zuwendungsbescheid Förderung nach § 14)
Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen
Förderung nach § 14 ÖPNVG NRW
Ihr Antrag vom
Anlagen:
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
2 Vordrucke Verwendungsnachweis
2 Vordrucke Nachweis Bürgerbusverein
Zuwendungsbescheid
(Projektförderung)
I.
1. Bewilligung
Auf Ihren Antrag bewillige ich Ihnen für die Zeit vom ____ bis 31. Dezember __ (Bewilligungszeitraum) eine Zuwendung in Höhe von
Euro
(in Worten: " __________________________________________Euro").
2. Zur Durchführung folgender Maßnahme
Die Zuwendung ist zweckgebunden und bestimmt
[ ] zum Ausgleich der Personaleinsatz- und Sachmittel für das Kompetenzcenter
__________________________________________ innerhalb des Bewilligungszeitraums
__________________________________________________________
(Maßnahmenbeschreibung) zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services im ÖPNV
[ ] zur Weiterleitung an den/die Bürgerbusverein/e __________________________________
________________________________________________________________
als pauschaler Ausgleich der Organisationsausgaben für das/die Bürgerbusvorhaben _________________________ innerhalb des Bewilligungszeitraums.
[ ] zur Erst-/Ersatz-Beschaffung von ____ Bürgerbusfahrzeug/en mit spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen - mit Niederflurbereich * mit alternativem Antrieb (z.B. Erdgas- oder Hybridantrieb)* für das/die Bürgerbusvorhaben _______________________________., in dem der jeweilige Gemeinschaftstarif und der landesweite Tarif nach § 5 Abs. 3 ÖPNVG nicht* angewendet oder anerkannt wird.
Das/die Fahrzeug/e ist/sind für die Dauer von sieben Jahren ab dem Tag der Erstzulassung oder für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der Erstzulassung und dem Erreichen einer Laufleistung von 300.000 km zweckentsprechend einzusetzen.
3. Finanzierungsart/-höhe
Die Zuwendung wird in Form der _____________-Finanzierung in Höhe von ___________ ,- Euro / _________ v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal in Höhe von _______________ Euro als Zuschuss gewährt.
4. Ermittlung der Zuwendung
Die Zuwendung wurde wie folgt ermittelt:
5. Bewilligungsrahmen
| Die Bereitstellung des Zuwendungsbetrages ist wie folgt vorgesehen: | ||||||||||||||
|
6. Auszahlung
Die Zuwendung wird aufgrund der Nummer 6.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 14 ÖPNVG NRW ausgezahlt.
II.
Nebenbestimmungen:
Die beigefügten ANBest-G / ANBest-P sind Bestandteil dieses Bescheides. Abweichend oder ergänzend wird hierzu folgendes bestimmt:
1. Förderung Kompetenzcenter
1.1 Die Nummern 1.3, 1.4, 1.5, 2.2, 5.4, 6.2, 9.3.1 und 9.5 ANBest-G/ Nummer 1.4 ANBest-P finden keine Anwendung.
1.2 Mit dem Verwendungsnachweis ist ein Bericht in dreifacher Ausfertigung über die im Durchführungszeitraum durchgeführten Arbeiten und Projekte des Kompetenzcenters vorzulegen.
1.3 Hinweis: Ich weise darauf hin, dass Sie in dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung Kenntnis davon genommen haben, welche dort gemachten Angaben subventionserheblich sind. Darüber hinaus verweise ich auf Ihre Offenbarungspflicht gemäß § 3 des Subventionsgesetzes vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034).
2. Förderung Organisationsausgaben Bürgerbusvereine
2.1 Die Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 2, 3, 5.1, 5.4, 5.5, 6, 7.1 bis 7.4, 8.3, 9.3.1 und 9.5 ANBest-G finden keine Anwendung.
2.2 Die Zuwendung wird unter der auflösenden Bedingung des ordnungsgemäßen Betriebs des jeweiligen Bürgerbusses mit ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrern des entsprechenden Bürgerbusvereins bzw. bei Neugründung des Bürgerbusvereins der Betriebsaufnahme innerhalb von achtzehn Monaten ab Gründungsdatum gewährt.
2.3 Es ist sicherzustellen, dass bei der Weiterleitung der Zuwendungen die maßgebenden Bestimmungen dieses Zuwendungsbescheides sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 14 ÖPNVG NRW auch dem Bürgerbusverein auferlegt werden. Bei der Weiterleitung der Fördermittel sind die ANBest-P mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4.2, 5.1, 5.4, 5.5, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5, 7.4, 8.3.1 und 8.5 zum Bestandteil entsprechender Zuwendungsbescheide zu machen. Als Verwendungsnachweis ist von Ihnen der mit Prüfungsvermerk versehene Verwendungsnachweis des Bürgerbusvereins nach dem Muster der Anlage 15 zu den VV-ÖPNVG NRW vorzulegen.
2.4 Der Verwendungsnachweis ist von der Gemeinde mit Ablauf des 6. Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen. Die Bürgerbusvereine haben den Verwendungsnachweis mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen. Belege sind im Einzelfall auf Verlangen nachzureichen.
2.5 Bis zum 30. November ist mir mitzuteilen, wenn ein der Förderung zu Grunde liegendes Bürgerbusvorhaben im Folgejahr nicht oder nicht für das gesamte Jahr fortgeführt werden soll. Die übrigen Mitteilungspflichten bleiben unberührt.
2.6 Der Bürgerbusverein ist/Die Bürgerbusvereine sind darauf hinzuweisen, dass die Landeszuwendung eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch ist. Gem. § 1 Landessubventionsgesetz finden die Bestimmungen des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) Anwendung. Auf die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG wird besonders hingewiesen.
3. Förderung Bürgerbusfahrzeuge
3.1 Die Nummern 1.3, 1.4.2, 1.5, 1.6, 2, 6 und 8.3 ANBest-G* /1.3, 1.4.2, 2, 6.6 und 6.9 ANBest-P* finden keine Anwendung.
3.2 Die Zuwendung wird unter der auflösenden Bedingung des ordnungsgemäßen Betriebs des jeweiligen Bürgerbusses mit ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrern des entsprechenden Bürgerbusvereins bzw. bei Neugründung des Bürgerbusvereins der Betriebsaufnahme innerhalb von achtzehn Monaten ab Gründungsdatum gewährt.
3.3 Die Bestellung ist bis zum _______________ nachzuweisen. Verzögerungen bei der Bestellung, bei den Lieferungs- und Zahlungsterminen sind unverzüglich anzuzeigen.
3.4 Das aus Mitteln dieser Zuwendung beschaffte Fahrzeug muss alle betriebs- und typenspezifischen Zusatzeinrichtungen und -geräte enthalten, die jeweils für seinen Einsatz in Ihrem Linienverkehr als Bürgerbus erforderlich sind. Insbesondere muss es über mindestens eine fremdkraftbetätigte Tür verfügen und eine Höhe von mindestens 1,80 m im Innenraum aufweisen. Bei Fahrzeugen mit Niederf1urbereich muss die Tür eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1050 mm aufweisen. Die übrigen Fahrzeuge müssen über eine zusätzliche tiefer gezogene Trittstufe an der Einstiegstür sowie über eine zusätzliche Griffstange als Einstiegshilfe verfügen. Das Fahrzeug ist unter Verwendung des landeseinheitlichen Logos als Bürgerbus deutlich zu kennzeichnen.
3.5 Das im Wege der Erstbeschaffung geförderte Fahrzeug muss im Rahmen seines Einsatzes als Bürgerbusfahrzeug eine jährliche Laufleistung von mindestens 20.000 km erbringen.
3.6 Die Fahrzeuge sind in ein gesondertes Bestandsverzeichnis aufzunehmen, das mindestens folgende Angaben enthalten muss:
Amtliches Kennzeichen/Wagennummer, Hersteller, Typ, Fahrgestellnummer, Anschaffungsgrund (Bürgerbusvorhaben), voraussichtliche Zweckbindungsdauer von ... bis ...
3.7 Verkehrsunternehmen haben mit dem Verwendungsnachweis (Nummer 6 ANBest-P) vorzulegen: *
die Verträge über die Auftragsvergabe und deren Bestätigung,
die Originalrechnung des Lieferanten,
die Originale der Belege über die Ausgaben und den Eingang der Zuwendung, eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II des neuen sowie die Abmeldebescheinigung des Altfahrzeuges,
den Nachweis über den erzielten Verkaufserlös des Altfahrzeuges.
3.8 Bei einer Ersatzbeschaffung des mit diesem Zuwendungsbescheid geförderten Fahrzeuges ist der Verkaufserlös dieses Fahrzeuges für die Anschaffung des neuen Fahrzeuges zu verwenden, sofern nicht auf Antrag die Vorhaltung als Reservefahrzeug für die Dauer von mindestens zwei Jahren zugelassen wird.
3.9 Die Belange insbesondere von Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, sind im Sinne der Barrierefreiheit nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz zu berücksichtigen (§ 2 Absatz 8 ÖPNVG NRW).
Ebenso ist den spezifischen Belangen von Frauen und Männern, älteren Menschen, Personen, die Kinder betreuen, und Kindern in geeigneter Weise Rechnung zu tragen (§ 2 Absatz 9 ÖPNVG NRW).
3.10 Hinweis: Ich weise darauf hin, dass Sie in dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung Kenntnis davon genommen haben, welche dort gemachten Angaben subventionserheblich sind. Darüber hinaus verweise ich auf Ihre Offenbarungspflicht gemäß § 3 des Subventionsgesetzes vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034).
Rechtsbehelfsbelehrung:
_____
* Nicht Zutreffendes streichen"
25. Es wird eine neue Anlage 16 eingefügt, die folgende Fassung erhält.
" Anlage 16
Abgrenzungsrichtlinie zu § 13 ÖPNVG NRW
0. Vorbemerkung
Die Ausführungen der Abgrenzungsrichtlinie werden durch ein Handbuch ergänzend erläutert. Das Handbuch zur Abgrenzungsrichtlinie dient als ermessenslenkendes Regelwerk zur einheitlichen Anwendung behördlicher Ermessensgrundsätze und gewährleitstet somit über die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes eine Gleichbehandlung aller Antragsteller. Das Handbuch ist nicht Bestandteil der Abgrenzungsrichtlinie und wird auf dem Erlasswege verkündet.
1. Verwaltungs- und Planungskosten
Zu den Planungs- und Verwaltungskosten zählen alle Kosten, die der Träger eines Vorhabens aufbringen muss, um Baurecht zu erlangen, die Entwurfsbearbeitung durchzuführen, das Vorhaben zu überwachen und zu betreuen und um die erforderlichen genehmigungspflichtigen Unterlagen zu erhalten. Dies gilt entsprechend für die zum Erwerb von Grundstücken notwendigen Vorarbeiten, z.B. Erstellen von Grunderwerbsverzeichnissen und Verhandlungen mit Grundstücksverkäufern. Die Zuordnung von Leistungen zu den Verwaltungs- und Planungskosten richtet sich grundsätzlich nach der auszuführenden Tätigkeit und ist unabhängig davon, wer die Tätigkeit ausführt.
1.1 Grundsatz
1.2 Verwaltungskosten
Zu den Verwaltungskosten zählen alle intern anfallenden Leistungen, die direkt aus dem bestimmten Vorhaben entstehen. Dazu zählen auch anfallende Geschäftsbereichsumlagen, soweit es sich nicht um Eigenleistungen handelt, die zu den Baukosten gehören. Hierzu zählen Personal- und Sachausgaben insbesondere für nachstehende Tätigkeiten, soweit sie nicht der HOAI oder der AHO zuzuordnen sind:
1.3 Planungsausgaben
1.3.1 Pauschale
Maßnahmenbezogene Planungsausgaben, die als Teil der Ausführung den Bauausgaben zuzurechnen sind, werden pauschal mit 3 Prozent der festgestellten zuwendungsfähigen Bauausgaben als zuwendungsfähig anerkannt (sog. Planungskostenpauschale). Hierbei handelt es sich um Planungsleistungen in Anlehnung an die Leistungsphasen 5, 6 und 9 der HOAI (Ausführung, Objektbetreuung, Dokumentation). Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe dieser Planungsausgaben sind die festgestellten zuwendungsfähigen Bauausgaben des Erstantrages.
Regelungen zur Planungskostenpauschale für Maßnahmen der Deutschen Bahn AG sind im Handbuch aufgeführt.
1.3.1.1 Anträge auf Erhöhung der Zuwendung
Die Planungskostenpauschale ist bei Anträgen auf Erhöhung der Zuwendung nur auf neue Vorhabenteile zu gewähren, die einen eigenen Verkehrswert aufweisen.
1.3.1.2 Maßnahmen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Werden für Infrastrukturmaßnahmen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Finanzierungsantrag Ausgaben für die Ausführungsplanung (gemäß EBA Handbuch) angesetzt, werden diese zwar den Bauausgaben zugeordnet, eine Einbeziehung dieser Ausgaben zur Berechnung der Planungskostenpauschale ist aber auszuschließen.
1.3.1.3 Projektsteuerungsleistungen
Abweichend von Nr. 1.2 sind Ausgaben der Projektsteuerungsleistung im Sinne AHO-Schrift Nr. 09 förderfähig und über die Pauschale abgegolten.
1.3.2 Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EkrG)
Für Maßnahmen der §§ 3, 13 des EkrG und § 41 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) werden keine Planungsausgaben gewährt, da die entsprechenden Aufwendungen durch den Verwaltungskostenzuschlag von 10 v. H. abgegolten sind.
2. Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer, die nach § 15 Umsatzsteuergesetz vom Antragsteller als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Sind Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so ist die Umsatzsteuer i. d. R. Bestandteil der zuwendungsfähigen Bauausgaben
Sofern Antragsteller, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, Maßnahmen realisieren wollen, die in die originäre Zuständigkeit von Antragstellern mit Berechtigung des Vorsteuerabzugs fallen, ist über die Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit der Umsatzsteuer im Einzelfall zu entscheiden. Der Grundsatz der sparsamen Verwendung von Zuwendungen ist zu beachten
3 Grunderwerbsausgaben
3.1 Begrifflichkeiten
Gestehungskosten
Gestehungskosten sind Ausgaben, die der Maßnahmenträger aufgewendet hat oder aufwenden muss, um
Der Umfang der Gestehungskosten ist dem Handbuch zu entnehmen.
Anderweitige Nutzung
Hierunter sind Grundstücke zu verstehen, die vom Maßnahmenträger in eine bestimmte Maßnahme mit eingebracht werden,
Nicht dauernde Verwendung
Es handelt sich hierbei um Grundstücke/Grundstücksteile, die aus Anlass einer geförderten Maßnahme erworben werden müssen, jedoch nicht unmittelbar oder dauernd für diese Maßnahme verwendet werden, wie z.B.
3.2 Grundsatz
Erforderlicher Grunderwerb für landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Nutzungsbeschränkungen werden behandelt wie Flächen für das Vorhaben selbst. Dabei sind die Gestehungskosten nur bis zu der Höhe zuwendungsfähig, die beim Kauf des für das Vorhaben erforderlichen Grundstücks entstanden wären.
3.3 Ersatzgrundstücke
Hierunter sind Grundstücke zu verstehen, die deshalb benötigt werden, weil durch die geförderte Maßnahme Anlagen zwangsläufig auf ein anderes Grundstück verdrängt werden.
Gestehungskosten für vom Vorhabenträger selbst benötigte Ersatzgrundstücke sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für eine notwendige Veränderung oder Verlegung anderer Verkehrswege erforderlich sind.
3.4 Tauschgrundstücke
Wird für das Grundstück, das für ein Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, einem Dritten ein Tauschgrundstück zur Verfügung gestellt, so sind zuwendungsfähig die Gestehungskosten, die beim Kauf des für das Vorhaben erforderlichen Grundstücks entstanden wären.
3.5 Grunddienstbarkeiten
Die Höhe der förderfähigen Grunddienstbarkeit richtet sich nach der Höhe des Kaufpreises und dem Grad der Nutzungseinschränkung. Hierbei setzen sich die Ausgaben zusammen aus
3.6 Erbbaurechte
3.7 Freiwerdende Grundstücke
Werden infolge eines Vorhabens Verkehrsanlagen aufgegeben und können die auf diese Weise freiwerdenden Grundstücke oder Grundstücksteile vom Träger des Vorhabens wirtschaftlich genutzt werden, so ist der Verkehrswert oder der Erlös, wenn dieser höher ist, von den zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens abzusetzen. Dies gilt nicht, soweit der Träger des Vorhabens freiwerdende Grundstücke für den öffentlichen Nahverkehr nutzt.
3.8 Grunderwerbsausgaben bei "In-sich-Geschäften"
Grunderwerbsausgaben sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung strenger Maßstäbe grundsätzlich zuwendungsfähig auch bei Grundstückskäufen zwischen
Grunderwerbsausgaben sind bei Grundstückskäufen zwischen Gemeinde und (rechtlich unselbständigem) Eigenbetrieb nicht zuwendungsfähig.
4. Bauausgaben
4.1 Grundsatz
Die Ausgaben für den Bau oder Ausbau der Infrastruktur des Öffentlichen Personennahverkehrs sind zuwendungsfähig.
Hierzu gehören auch Verkehrswege und -anlagen der Eisenbahnen (siehe Handbuch zur Abgrenzung des Begriffs "Verkehrswege"). Zum Bau oder Ausbau gehören die Bauteile, Einrichtungen und Anlagen für die verkehrsgerechte und betriebssichere Ausführung des Vorhabens nach dem aktuellen Stand der Technik sowie die notwendigen Folgemaßnahmen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen, die der Sicherheit, dem Komfort der Fahrgäste sowie der sozialverträglichen Stadtentwicklung vor dem Hintergrund des absehbaren Verkehrsbedarfs dienen.
Bei Mischnutzung von Verkehrsanlagen des ÖPNV (z.B. Nah- und Fernverkehr) ist nur der entsprechende Nahverkehrsanteil zuwendungsfähig.
Der Umfang der Bauausgaben ist dem Handbuch zu entnehmen.
4.2 Eigenleistung
Führt der Träger des Vorhabens Bauarbeiten selbst durch, so sind auch die hierfür anzusetzenden Kosten zuwendungsfähig. Weitere Einzelheiten sind dem Handbuch zu entnehmen.
Werden im Finanzierungsantrag Eigenleistungen als Baukosten veranschlagt, so sind hier Einzelveranschlagungen, aus denen Art und Umfang der entsprechenden Leistung hervorgeht, vorzunehmen.
Für die Prüfung des Verwendungsnachweises sind nachvollziehbare Belege bereitzuhalten.
4.3 Anlagen Dritter
Müssen Anlagen eines Dritten im Zuge einer Fördermaßnahme verlegt, verändert oder erneuert werden und sind die hierfür entstehenden Kosten zuwendungsfähig, so sind unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten auch die dem Dritten entstehenden Aufwendungen für Ingenieurleistungen (z.B. für Planung, Bauleitung und Abrechnung) in angemessenem Umfang zuwendungsfähig. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den Anlagen Dritter um Verkehrswege oder Verkehrsanlagen handelt.
Die Zuordnung von Ausgaben als zuwendungsfähig oder nicht zuwendungsfähig gilt unabhängig davon, ob diese von der Vorhabenträgerin/vom Vorhabenträger, von der Zuwendungsempfängerin/ dem Zuwendungsempfänger oder im Auftrag einer der vorgenannten Personen von einer/einem Dritten erbracht werden.
4.4 Maßnahmen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Die Ausführungsplanung zählt zu den Baukosten, allerdings nur insoweit, wie sie ein Auftragnehmer zur physischen Herstellung eines Bauvorhabens erbringen muss. Im Rahmen von SPNV-Maßnahmen zählt die Ausführungsplanung nur zu den Baukosten, soweit diese gemäß EBA-Handbuch den Baukosten zuzuordnen sind.
5. Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Umleitungsstrecken
5.1 Herrichtung der Umleitungsstrecke
Die notwendigen Ausgaben für die Herrichtung von Umleitungsstrecken, die für die Durchführung eines förderungsfähigen Vorhabens erforderlich werden, sind zuwendungsfähig. Zur Herrichtung gehören auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes sowie die Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden.
In der Regel sollen Umleitungsstrecken behelfsmäßig so hergerichtet werden, wie es unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit für die Aufnahme des Umleitungsverkehrs erforderlich ist. Werden dennoch bei der Herrichtung der Umleitungsstrecke Maßnahmen getroffen, die allein für die Umleitung nicht erforderlich wären, so sind die insoweit entstehenden Kosten nicht zuwendungsfähig.
5.2 Ersatzverkehr
Ist es wirtschaftlicher, anstelle einer Umleitungsstrecke für einen Schienenweg einen Ersatzverkehr einzurichten, können die Kosten für die Beschaffung (Anmietung, gegebenenfalls Ankauf) der erforderlichen Fahrzeuge und/oder die Beauftragung des erforderlichen Personals zuwendungsfähig sein, wenn und soweit der Ersatzverkehr nicht mit vorhandenen (evtl. auch zur Ausmusterung vorgesehenen) Fahrzeugen und/oder vorhandenem Personal durchgeführt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Erbringung des Ersatzverkehrs vertraglich geschuldet ist. Dass der Ersatzverkehr nicht mit vorhandenen Fahrzeugen und/oder vorhandenem Personal durchgeführt werden kann, ist nachzuweisen.
Bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist der Restwert der erworbenen Fahrzeuge, den diese nach Beendigung des Ersatzverkehrs noch haben (Verkehrswert oder Verkaufserlös, falls dieser höher ist), abzusetzen. Der Restwert ist spätestens bei Vorlage des Verwendungsnachweises vom Zuwendungsempfänger zu belegen. Bis dahin sind die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Fahrzeugbeschaffung vorläufig aus dem Verhältnis einer linearen Abschreibung der Fahrzeuge zur veranschlagten Umleitungsdauer festzusetzen.
5.3 Betriebserschwernisse
Kosten für Betriebserschwernisse, die dem Träger des Vorhabens selbst oder dem Verkehrsträger durch die Umleitung entstehen, sind nicht zuwendungsfähig. Entschädigungen, die an einen Dritten für Betriebserschwernisse zu leisten sind, sind zuwendungsfähig.
5.4 Vorteilsausgleich
Erwirbt der Bauträger durch die Herrichtung der Umleitungsstrecke einen erheblichen bleibenden materiellen Vorteil, so ist dieser bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben angemessen zu berücksichtigen. Das gilt nicht, wenn der für die Umleitung benutzte Verkehrsweg selbst förderungsfähig ist.
Werden nach Beendigung der Umleitung Stoffe zurückgewonnen (z.B. Signalanlagen), so ist der Wert von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen.
6. Berücksichtigung von Vorsorgemaßnahmen
6.1 Begriffsbestimmung
Vorsorgemaßnahmen sind einzelne Bauleistungen, die aus bautechnischen, baubetrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen bereits vorsorglich mit einem Bauvorhaben (Erstvorhaben) ausgeführt werden, deren Nutzen allerdings erst mit der Realisierung eines späteren Verkehrsvorhabens (Zweitvorhaben) gegeben ist. Eine Vorsorgemaßnahme kann z.B. darin bestehen, dass beim Bau einer Stadtbahn, einer Straße oder auch bei der Realisierung eines privaten Investitionsvorhabens (Erstvorhaben) zusätzlich ein Kreuzungstunnel, eine Brücke oder ein Straßenabschnitt für ein später zu bauendes zuwendungsfähiges Verkehrsprojekt (Zweitvorhaben) errichtet wird oder dass mit dem Ausbau der gemeindlichen Kanalisation bereits Vorkehrungen für die Einleitung des Oberflächenwassers einer künftig zu bauenden Straße getroffen werden.
6.2 Grundsätze
6.2.1
Als Kosten der Vorsorgemaßnahme sind, soweit sich aus kreuzungsrechtlichen Regelungen nichts anderes ergibt, die durch sie tatsächlich entstandenen Mehrkosten anzusetzen. In begründeten Fällen kann eine andere Kostenabgrenzung sinnvoll sein.
6.2.2
Die Ausgaben der Vorsorgemaßnahme werden zuwendungsfähig, wenn das Zweitvorhaben durchgeführt und gefördert wird und soweit die Vorsorgemaßnahme für das Zweitvorhaben tatsächlich verwendet wird.
6.2.3
Zur Beseitigung der Ausschlusswirkung der Nr. 1.3 VV bzw. VVG zu § 44 LHO ist für die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben bei einer späteren Förderung im Rahmen des Zweitvorhabens erforderlich, dass die Vorsorgemaßnahme vor ihrer Ausführung als solche anerkannt worden ist. Diese Anerkennung soll nur dann erfolgen, wenn die spätere Ausführung der Vorsorgemaßnahme mit wesentlich höheren Kosten verbunden, technisch oder betrieblich nicht oder nur mit großem Aufwand durchführbar wäre und außerdem sichergestellt erscheint, dass die Vorsorgemaßnahme später für das Zweitvorhaben verwendet wird.
6.2.4
Mit der Anerkennung der Vorsorgemaßnahme ist der Antragstellerin/dem Antragsteller mitzuteilen, dass die Anerkennung der Vorsorgemaßnahme einen Anspruch auf eine spätere Förderung des Zweitvorhabens nicht begründet.
6.3 Verfahren
6.3.1
Die Vorsorgemaßnahme ist zu beschreiben und darzustellen. Die technische oder wirtschaftliche Notwendigkeit zur Durchführung mit dem Erstvorhaben ist eingehend zu begründen. Die durch sie bedingten Kosten sind anzugeben.
Für das Zweitvorhaben sind Unterlagen in Anlehnung an die Anmeldung für das jeweilige Förderprogramm (jedoch unabhängig von der Kostenhöhe) beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. Die Unterlagen müssen eine Beurteilung der technischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit zur Durchführung der Vorsorgemaßnahme ermöglichen.
6.3.2
Sofern das Erstvorhaben nach dem ÖPNVG NRW gefördert werden soll, kann der Antrag auf Anerkennung der Vorsorgemaßnahme in den entsprechenden Finanzierungsantrag einbezogen werden.
6.3.3
Sofern das Erstvorhaben nicht nach dem ÖPNVG NRW gefördert wird, ist zur Anerkennung der Vorsorgemaßnahme ein gesonderter Antrag zu stellen. Hierzu sind zusätzliche Unterlagen vorzulegen, in denen das Erstvorhaben dargestellt ist.
6.3.4
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag auf Anerkennung als Vorsorgemaßnahme nach vorheriger Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums.
7. Berücksichtigung eines Wertausgleichs bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben
7.1 Grundsätze
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören grundsätzlich auch die Aufwendungen, die bei der Durchführung eines förderungsfähigen Vorhabens durch eine notwendige Verlegung, Veränderung oder Erneuerung anderer Verkehrswege und -anlagen oder sonstiger Anlagen anfallen.
Tritt durch die Verlegung, Veränderung oder Erneuerung für derartige Anlagen eine Wertsteigerung oder -minderung durch Hinausschieben oder Vorverlegen des nächsten Erneuerungstermins ein, ist bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben ein Wertausgleich zu berücksichtigen.
Diese Regelungen über die Berücksichtigung eines Wertausgleichs sind nicht zugrunde zu legen, soweit besonderes Recht etwas anderes über den Wertausgleich bestimmt.
7.2 Ausnahmen
Ein Wertausgleich entfällt, soweit im notwendigen Umfang
Das Gleiche gilt, wenn der Eingriff in die Anlagen dem Unternehmen keinen Vor- oder Nachteil bringt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
Ein Wertausgleich ist auch dann nicht vorzunehmen, wenn bei Anlagen Dritter Folgekostenpflicht besteht, und der Dritte die gesamten Kosten der Verlegung oder Veränderung der Anlage zu tragen hat. Besteht bei Anlagen Dritter eine Folgekostenpflicht, so entfällt für diese Anlagenteile anteilig der Wertausgleich und die Entschädigung. Entschädigungen im Zuge von Maßnahmen, die aufgrund von förderungsfähigen Baumaßnahmen notwendig werden, können nur an selbständige Betriebe gewährt werden, für die keine Folgekostenpflicht besteht.
7.3 Berechnung des Wertausgleichs
Als Wertausgleich sind für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben
7.4 Pauschalierung
Bei Ver- und Entsorgungsanlagen sind in der Regel als Wertausgleich 40 v. H. der tatsächlichen Kosten der Verlegung, Veränderung oder Erneuerung anzusetzen. Hierin sind auch enthalten
Bei Telekommunikationslinien beträgt der Ausgleich pauschal 20 v. H. der tatsächlichen Kosten der Verlegung, Veränderung oder Erneuerung, soweit dem eine gesetzliche oder vertragliche Regelung nicht entgegensteht.
Für kathodisch geschützte Leitungen gilt ebenfalls ein Pauschalansatz in Höhe von 20 v. H.
8. Fördersatz nach § 13 ÖPNVG NRW
8.1 Absatz zu Begriffsbestimmungen
Nettoausgaben = zwf. Bauausgaben ohne Planungskostenpauschale, ohne Grunderwerb (GE)
Bruttoausgaben = Nettoausgaben + Planungskostenpauschale
Zwf. Investitionsausgaben = Bruttoausgaben + Grunderwerb
Die Planungskostenpauschale wird auf Grundlage des Erstantrages gewährt. Bei Vorlage eines Änderungsantrages wird auf Nr. 1.3.1.1 verwiesen.
8.2 Zuwendungsfähigkeit der Umsatzsteuer
Hierzu wird auf die Regelungen unter Nr. 2 verwiesen.
8.3 Fördersatz
8.3.1 Generelle Förderhöchstgrenze Höchstens 90 % der zwf. Investitionsausgaben. Insbesondere für folgende Maßnahmen:
8.3.2
Abweichend vom Förderhöchstsatz nach Nummer 8.3.1 beträgt der Förderhöchstsatz für Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Erneuerung der Infrastrukturen von Stadt- und Straßenbahnen sowie dem SPNV dienenden Infrastrukturen öffentlicher nichtbundeseigener Eisenbahnen gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 ÖPNVG NRW höchstens 40 % der zwf. Investitionsausgaben.
8.3.3
Abweichend vom Förderhöchstsatz nach Nummer 8.3.1 beträgt der Förderhöchstsatz für Investitionsmaßnahmen zur Beschaffung von batterieelektrisch und wasserstoffbetriebenen Linienbussen des ÖPNV gemäß § 13 Abs. 1 Nummer 6 ÖPNVG NRW höchstens 60 % des die Kosten eines vergleichbaren Dieselbusses übersteigenden Betrages.
8.3.4 Ausnahme
Im Einzelfall kann für Maßnahmen nach Nummer 8.3.1 Ziffer 2 und 8.3.2 ein höherer Fördersatz vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium festgelegt werden, wenn dies zur Erfüllung des Zuwendungszwecks geboten ist.
9 Ausnahmen von dieser Richtlinie
Im Einzelfall und bei besonderer Begründung kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium Ausnahmen zulassen, durch die von Regelungen dieser Richtlinie abgewichen wird - soweit diese die gesetzlichen Regelungen und die Regelungen des § 13 ÖPNVG NRW nicht verletzen oder für die eine Ermächtigung nach den VV/VVG zu § 44 LHO gegeben ist.
ID 170770
ENDE